TE Bvwg Erkenntnis 2015/6/16 W176 2000759-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.06.2015
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Entscheidungsdatum

16.06.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
DMSG §26 Z1
DMSG §27
DMSG §5 Abs7
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DMSG § 26 heute
  2. DMSG § 26 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013
  4. DMSG § 26 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  1. DMSG § 27 heute
  2. DMSG § 27 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 27 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  1. DMSG § 5 heute
  2. DMSG § 5 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013
  4. DMSG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  5. DMSG § 5 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990

Spruch

W176 2000759-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Karasek Wietrzyk RAE GmbH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 30.10.2013, Zl. 3.414/7/2013, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Karasek Wietrzyk RAE GmbH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 30.10.2013, Zl. 3.414/7/2013, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben, soweit damit über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.04.2015 abgesprochen wird.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), behoben, soweit damit über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.04.2015 abgesprochen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Schriftsatz vom 16.04.2013 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesdenkmalamt, den Denkmalschutz des Wohnhauses in XXXX, gemäß § 5 Abs. 7 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), aufzuheben.1. Mit Schriftsatz vom 16.04.2013 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesdenkmalamt, den Denkmalschutz des Wohnhauses in römisch 40 , gemäß Paragraph 5, Absatz 7, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, (DMSG), aufzuheben.

2. Mit Schriftsatz vom 19.04.2013 teilte der Bürgermeister von XXXX mit, dass es ihm ein Anliegen sei, die Aufhebung des genannten Objektes zu unterstützen, und er nur um bescheidmäßige Aufhebung des Denkmalschutzes ersuchen könne.2. Mit Schriftsatz vom 19.04.2013 teilte der Bürgermeister von römisch 40 mit, dass es ihm ein Anliegen sei, die Aufhebung des genannten Objektes zu unterstützen, und er nur um bescheidmäßige Aufhebung des Denkmalschutzes ersuchen könne.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesdenkmalamt den Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.04.2013 sowie jenen des Bürgermeisters von XXXX vom 19.04.2013 ab und stellte gemäß § 5 Abs. 7 DMSG fest, dass an der Erhaltung des Objektes weiterhin ein öffentliches Interesse bestehe.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesdenkmalamt den Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.04.2013 sowie jenen des Bürgermeisters von römisch 40 vom 19.04.2013 ab und stellte gemäß Paragraph 5, Absatz 7, DMSG fest, dass an der Erhaltung des Objektes weiterhin ein öffentliches Interesse bestehe.

4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur.

5. In der Folge legte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die - nunmehr als Beschwerde zu wertende - Berufung dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Am 10.06.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt. In deren Verlauf wurde ein Grundbuchsauszug vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass - aufgrund eines Übergabsvertrags vom 15.04.2013 - nicht mehr die Beschwerdeführerin, sondern XXXX (Teil-)Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft ist.6. Am 10.06.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt. In deren Verlauf wurde ein Grundbuchsauszug vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass - aufgrund eines Übergabsvertrags vom 15.04.2013 - nicht mehr die Beschwerdeführerin, sondern römisch 40 (Teil-)Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft ist.

7. Einem daraufhin eingeholten historischen Grundbuchsauszug (Verzeichnis der gelöschten Eintragungen) ist zu entnehmen, dass die sich aus dem genannten Übergabsvertrag ergebenden Veränderungen am 05.06.2013 im Grundbuch vorgenommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Entscheidung wird als maßgeblicher Sachverhalt das unter Punkt I. Ausgeführte zugrunde gelegt.1.1. Der Entscheidung wird als maßgeblicher Sachverhalt das unter Punkt römisch eins. Ausgeführte zugrunde gelegt.

1.2. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit 05.06.2013 nicht mehr bücherliche (Teil-)Eigentümerin des gegenständlichen Objektes ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der zu Punkt 1.1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.

2.2. Die unter Punkt 1.2. getroffene Feststellung basiert auf den unter Punkt I.6 und I.7. erwähnten Grundbuchsauszügen.2.2. Die unter Punkt 1.2. getroffene Feststellung basiert auf den unter Punkt römisch eins.6 und römisch eins.7. erwähnten Grundbuchsauszügen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.2.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne.Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne.

3.2.2.1. Gemäß § 5 Abs. 7 DMSG stehen Denkmale (einschließlich Ensembles und Sammlungen), die unter Denkmalschutz stehen und die etwa durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung zerstört oder verändert wurden oder aus sonstigen Gründen, wie etwa eine wissenschaftliche Neubewertung, jede Bedeutung als schützenswertes Denkmal, derentwegen sie unter Denkmalschutz gestellt wurden oder unter Denkmalschutz gestellt werden könnten, verloren haben, weiterhin (auch hinsichtlich bloßer Reste) so lange unter Denkmalschutz, bis das Bundesdenkmalamt von Amts wegen oder über Antrag bescheidmäßig festgestellt hat, dass an der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr (oder einschränkend nur mehr an Teilen) besteht (Denkmalschutzaufhebungsverfahren).3.2.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz 7, DMSG stehen Denkmale (einschließlich Ensembles und Sammlungen), die unter Denkmalschutz stehen und die etwa durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung zerstört oder verändert wurden oder aus sonstigen Gründen, wie etwa eine wissenschaftliche Neubewertung, jede Bedeutung als schützenswertes Denkmal, derentwegen sie unter Denkmalschutz gestellt wurden oder unter Denkmalschutz gestellt werden könnten, verloren haben, weiterhin (auch hinsichtlich bloßer Reste) so lange unter Denkmalschutz, bis das Bundesdenkmalamt von Amts wegen oder über Antrag bescheidmäßig festgestellt hat, dass an der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr (oder einschränkend nur mehr an Teilen) besteht (Denkmalschutzaufhebungsverfahren).

3.2.2.2. Gemäß § 26 Z 1 DMSG kommt in Verfahren gemäß § 5 Abs. 7 DMSG kommt Parteistellung nur dem Eigentümer (§ 27), dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister, im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten (§ 27) zu.3.2.2.2. Gemäß Paragraph 26, Ziffer eins, DMSG kommt in Verfahren gemäß Paragraph 5, Absatz 7, DMSG kommt Parteistellung nur dem Eigentümer (Paragraph 27,), dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister, im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten (Paragraph 27,) zu.

Gemäß § 27 Abs. 1 DMSG gilt bei unbeweglichen Gegenständen als Eigentümer stets der grundbücherliche Eigentümer bzw. als Bauberechtigter der in der grundbücherlichen Baurechtseinlage Eingetragene.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DMSG gilt bei unbeweglichen Gegenständen als Eigentümer stets der grundbücherliche Eigentümer bzw. als Bauberechtigter der in der grundbücherlichen Baurechtseinlage Eingetragene.

Kommt es in einem Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3 mwN). Ein dinglicher Bescheid hat gegenüber demjenigen zu ergehen, der zum Zeitpunkt seiner Erlassung Inhaber des Rechts ist (vgl. VwGH 10.05.1994, 94/07/0014; 24.10.2000, 2000/05/0020).Kommt es in einem Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers vergleiche Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, Paragraph 26, Anmerkung 3 und 4, Paragraph 27, Anmerkung 2 und 3 mwN). Ein dinglicher Bescheid hat gegenüber demjenigen zu ergehen, der zum Zeitpunkt seiner Erlassung Inhaber des Rechts ist vergleiche VwGH 10.05.1994, 94/07/0014; 24.10.2000, 2000/05/0020).

3.2.3. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr bücherliche (Teil-)Eigentümerin des gegenständlichen Objektes - diese Rechtsposition kommt seit 05.06.2013 XXXX zu - und konnte daher nicht mehr Partei eines Verfahrens nach § 5 Abs. 7 DMSG sein.3.2.3. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr bücherliche (Teil-)Eigentümerin des gegenständlichen Objektes - diese Rechtsposition kommt seit 05.06.2013 römisch 40 zu - und konnte daher nicht mehr Partei eines Verfahrens nach Paragraph 5, Absatz 7, DMSG sein.

Da sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch eindeutig ergibt, dass über den Antrag der Beschwerdeführerin abgesprochen wird (obwohl dieser nunmehr XXXX zuzurechnen war) und sie somit Adressatin des angefochtenen Bescheides war, war dieser im Umfang des Spruches aufzuheben.Da sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch eindeutig ergibt, dass über den Antrag der Beschwerdeführerin abgesprochen wird (obwohl dieser nunmehr römisch 40 zuzurechnen war) und sie somit Adressatin des angefochtenen Bescheides war, war dieser im Umfang des Spruches aufzuheben.

In der Folge wird das Bundesdenkmalamt das Verfahren mit XXXX zu führen und - im Falle, dass dieser den Antrag auf Aufhebung des Denkmalschutzes aufrecht erhält - diesem gegenüber einen Bescheid zu erlassen haben.In der Folge wird das Bundesdenkmalamt das Verfahren mit römisch 40 zu führen und - im Falle, dass dieser den Antrag auf Aufhebung des Denkmalschutzes aufrecht erhält - diesem gegenüber einen Bescheid zu erlassen haben.

3.2.6. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.3.2.6. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufhebungsantrag, Denkmalschutz, ersatzlose Behebung,
Liegenschaftseigentum, Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2000759.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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