RS VwGH Beschluss 2008/12/16 87/01/0336

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Veröffentlicht am 16.12.2008
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Rechtssatz

So weit in der Mitteilung eines Strafvollzugsbeamten (erste Instanz) eine Entscheidung über ein Ansuchen (§ 119 StVG) auf eine Gewährung einer Arbeitsprämie gelegen ist (§ 22 Abs 3 StGV), handelt es sich um keinen letztinstanzlichen Bescheid, weil dem Beschwerdeführer ein Beschwerderecht gem § 121 StVG offen steht.

Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses
Im RIS seit
07.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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