TE Bvwg Erkenntnis 2015/6/23 L510 2011269-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.06.2015
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Entscheidungsdatum

23.06.2015

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L510 2011269-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX vertreten durch die G&S Steuerberatungs GmbH, XXXX, gegen den Bescheid der SalzburgerDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 vertreten durch die G&S Steuerberatungs GmbH, römisch 40 , gegen den Bescheid der Salzburger

Gebietskrankenkasse vom 17.06.2014, Kto.Nr.: XXXX, GZ.: XXXX, zuGebietskrankenkasse vom 17.06.2014, Kto.Nr.: römisch 40 , GZ.: römisch 40 , zu

Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 17.06.2014 wurde von der Salzburger Gebietskrankenkasse (folgend kurz "SGKK") der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz "bP"), XXXX, wegen Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG gem. § 113 Abs. 2 iVm § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von Euro 1.300,-- vorgeschrieben.1. Mit Bescheid vom 17.06.2014 wurde von der Salzburger Gebietskrankenkasse (folgend kurz "SGKK") der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz "bP"), römisch 40 , wegen Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd Paragraph 33, Absatz eins, ASVG gem. Paragraph 113, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von Euro 1.300,-- vorgeschrieben.

Anlässlich einer Kontrolle am 28.03.2014 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG sei festgestellt worden, dass die bP hinsichtlich der Beschäftigung der angeführten Person - XXXX, XXXX, - gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iS des § 33 (1) ASVG verstoßen habe. Die Verpflichtung wurde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs. 1, 111 Abs. 1, 111a, sowie 113 ASVG ausgesprochen.Anlässlich einer Kontrolle am 28.03.2014 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG sei festgestellt worden, dass die bP hinsichtlich der Beschäftigung der angeführten Person - römisch 40 , römisch 40 , - gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iS des Paragraph 33, (1) ASVG verstoßen habe. Die Verpflichtung wurde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 30, 33, 35, Absatz eins, 111, Absatz eins, 111 a,, sowie 113 ASVG ausgesprochen.

2. Mit Schriftsatz vom 30.06.2014 erhob die bP durch ihre ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 17.06.2014.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass bei einer Baustellenbegehung der Finanzpolizei am 28.03.2014 in XXXX, der bosnische Staatsbürger XXXX bei Fliesenlegerarbeiten angetroffen worden sei. Nach Feststellung der Finanzpolizei sei Herr XXXX nicht als Dienstnehmer der BXXXX gemeldet gewesen. Diese Feststellung sei richtig.In der Begründung wurde ausgeführt, dass bei einer Baustellenbegehung der Finanzpolizei am 28.03.2014 in römisch 40 , der bosnische Staatsbürger römisch 40 bei Fliesenlegerarbeiten angetroffen worden sei. Nach Feststellung der Finanzpolizei sei Herr römisch 40 nicht als Dienstnehmer der BXXXX gemeldet gewesen. Diese Feststellung sei richtig.

Herr XXXX sei seit seiner Pensionierung in der XXXX geringfügig beschäftigt. Die XXXX sei mit der Vermietung einer großen Anzahl von Liegenschaften in XXXX betraut. Kleinere und leichte Arbeiten würden von Herrn XXXX durchgeführt. Herr XXXX sei für acht Stunden pro Woche gemeldet.Herr römisch 40 sei seit seiner Pensionierung in der römisch 40 geringfügig beschäftigt. Die römisch 40 sei mit der Vermietung einer großen Anzahl von Liegenschaften in römisch 40 betraut. Kleinere und leichte Arbeiten würden von Herrn römisch 40 durchgeführt. Herr römisch 40 sei für acht Stunden pro Woche gemeldet.

Die Firma XXXX und die Firma XXXXseien der Firmengruppe XXXXin XXXX zuzurechnen. In Einzelfällen würden Engpässe zur Arbeitsleistung mit Personalverleihung zwischen diesen Firmen gelöst.Die Firma römisch 40 und die Firma XXXXseien der Firmengruppe XXXXin römisch 40 zuzurechnen. In Einzelfällen würden Engpässe zur Arbeitsleistung mit Personalverleihung zwischen diesen Firmen gelöst.

Diese Arbeiten würden dann fremdüblich zwischen den Firmen verrechnet, so auch in diesem Fall.

Die Feststellung, dass Herr XXXX am 28.03.2014 nicht sozialversicherungsrechtlich gemeldet war, sei daher nicht richtig. Es werde daher ersucht, der Beschwerde stattzugeben.Die Feststellung, dass Herr römisch 40 am 28.03.2014 nicht sozialversicherungsrechtlich gemeldet war, sei daher nicht richtig. Es werde daher ersucht, der Beschwerde stattzugeben.

3. Mit Schreiben vom 25.08.2014 legte die SGKK die Verwaltungsakte samt ergänzender Stellungnahme in Form einer Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Am 28.08.2014 langte der Verwaltungsverfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Zusammenfassend führte die SGKK aus, dass im Rahmen einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 28.03.2014 gegen 09:20 Uhr Herr XXXX JusufXXXX, SN.: XXXX, bei Fliesenverlegerarbeiten für die XXXX angetroffen worden sei, ohne rechtmäßig zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein.Zusammenfassend führte die SGKK aus, dass im Rahmen einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 28.03.2014 gegen 09:20 Uhr Herr römisch 40 JusufXXXX, SN.: römisch 40 , bei Fliesenverlegerarbeiten für die römisch 40 angetroffen worden sei, ohne rechtmäßig zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein.

Die Finanzpolizei habe der Salzburger Gebietskrankenkasse den Verstoß gegen die Meldebestimmungen des ASVG am 12.05.2014 angezeigt. Am 17.06.2014 sei gem. § 113 (2) iVm § 113 (1) Z 1 ASVG ein Beitragszuschlagsbescheid zu GZ 046-113(2) - 47/14 an die XXXX als Dienstgeberin ergangen.Die Finanzpolizei habe der Salzburger Gebietskrankenkasse den Verstoß gegen die Meldebestimmungen des ASVG am 12.05.2014 angezeigt. Am 17.06.2014 sei gem. Paragraph 113, (2) in Verbindung mit Paragraph 113, (1) Ziffer eins, ASVG ein Beitragszuschlagsbescheid zu GZ 046-113(2) - 47/14 an die römisch 40 als Dienstgeberin ergangen.

Gegen diesen Beitragszuschlagsbescheid habe die rechtsfreundliche Vertretung der XXXX am 30.06.2014 fristgerecht Beschwerde erstattet.Gegen diesen Beitragszuschlagsbescheid habe die rechtsfreundliche Vertretung der römisch 40 am 30.06.2014 fristgerecht Beschwerde erstattet.

Die Beschwerdeführerin bestreite die (abhängige) Beschäftigung von Herrn XXXX nicht. Dienstgeber sei gegenständlich jedoch die XXXX, welche mit der Vermietung von Liegenschaften in XXXX betraut sei. Herr XXXX sei seit seiner Pensionierung 8 Stunden / Woche für die XXXX tätig und entsprechend zur Sozialversicherung gemeldet. Engpässe zur Arbeitsleistung würden mit Personalverleihung zwischen der XXXX und der XXXX gelöst und fremdüblich verrechnet, so auch im vorliegenden (Einzel-)Fall.Die Beschwerdeführerin bestreite die (abhängige) Beschäftigung von Herrn römisch 40 nicht. Dienstgeber sei gegenständlich jedoch die römisch 40 , welche mit der Vermietung von Liegenschaften in römisch 40 betraut sei. Herr römisch 40 sei seit seiner Pensionierung 8 Stunden / Woche für die römisch 40 tätig und entsprechend zur Sozialversicherung gemeldet. Engpässe zur Arbeitsleistung würden mit Personalverleihung zwischen der römisch 40 und der römisch 40 gelöst und fremdüblich verrechnet, so auch im vorliegenden (Einzel-)Fall.

Von 27.03.2014 bis (voraussichtlich) 29.03.2014 habe Herr XXXX in der Garage einer Baustelle in XXXX Fliesen verlegt. Am 28.03.2014 gegen 09:20 Uhr sei er von Organen der Finanzpolizei bei dieser Tätigkeit "betreten" worden. Seine Arbeitszeiten seien von Montag bis Donnerstag jeweils von 06.30 - 15.00 Uhr gewesen. An Entgelt habe er EUR 1.400,00 netto bzw. 12,50 pro Stunde von der XXXX erhalten. Herr XXXX sei seit 01.02.2013 im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei der XXXX zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Im Zeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2012 sei Herr XXXX bei derXXXX. als vollversicherter Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet gewesen.Von 27.03.2014 bis (voraussichtlich) 29.03.2014 habe Herr römisch 40 in der Garage einer Baustelle in römisch 40 Fliesen verlegt. Am 28.03.2014 gegen 09:20 Uhr sei er von Organen der Finanzpolizei bei dieser Tätigkeit "betreten" worden. Seine Arbeitszeiten seien von Montag bis Donnerstag jeweils von 06.30 - 15.00 Uhr gewesen. An Entgelt habe er EUR 1.400,00 netto bzw. 12,50 pro Stunde von der römisch 40 erhalten. Herr römisch 40 sei seit 01.02.2013 im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei der römisch 40 zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Im Zeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2012 sei Herr römisch 40 bei derXXXX. als vollversicherter Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet gewesen.

Diese Feststellungen beruhten auf den Wahrnehmungen der Finanzorgane im Zuge der Betretung am 28.03.2014, den übereinstimmenden niederschriftlichen Angaben der Herren XXXX und des Geschäftsführers der XXXX, Herrn XXXX (geb. XXXX), sowie der EDV-unterstützten Abfrage des Versicherungsverlaufes von Herrn XXXX durch die Salzburger Gebietskrankenkasse.Diese Feststellungen beruhten auf den Wahrnehmungen der Finanzorgane im Zuge der Betretung am 28.03.2014, den übereinstimmenden niederschriftlichen Angaben der Herren römisch 40 und des Geschäftsführers der römisch 40 , Herrn römisch 40 (geb. römisch 40 ), sowie der EDV-unterstützten Abfrage des Versicherungsverlaufes von Herrn römisch 40 durch die Salzburger Gebietskrankenkasse.

Zur gegenständlich strittigen Frage der Dienstgebereigenschaft:

Die Beschwerdeführerin bestreite wie erwähnt die Dienstnehmereigenschaft von Herrn XXXX nicht. Strittig sei jedoch die Dienstgebereigenschaft der XXXXDie Beschwerdeführerin bestreite wie erwähnt die Dienstnehmereigenschaft von Herrn römisch 40 nicht. Strittig sei jedoch die Dienstgebereigenschaft der römisch 40

Dienstgeber sei gem. § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt werde, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis stehe, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen habe oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweise.Dienstgeber sei gem. Paragraph 35, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt werde, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis stehe, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen habe oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweise.

Herr XXXX sei beim Verlegen von Fliesen für die XXXX angetroffen worden, ohne von dieser rechtmäßig zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. Gemäß Aussagen von Herrn XXXX und Geschäftsführer XXXXsei er an (mindestens) drei Tagen ganztägig beschäftigt gewesen. Die Entlohnung sei ebenfalls durch die XXXX erfolgt. Herr XXXXXXXX, Geschäftsführer der XXXX, habe darüber hinaus vor Ort niederschriftlich zu Protokoll gegeben, nicht daran gedacht zu haben, Herrn XXXX für ein paar Tage Aushilfsarbeiten anzumelden.Herr römisch 40 sei beim Verlegen von Fliesen für die römisch 40 angetroffen worden, ohne von dieser rechtmäßig zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. Gemäß Aussagen von Herrn römisch 40 und Geschäftsführer XXXXsei er an (mindestens) drei Tagen ganztägig beschäftigt gewesen. Die Entlohnung sei ebenfalls durch die römisch 40 erfolgt. Herr XXXXXXXX, Geschäftsführer der römisch 40 , habe darüber hinaus vor Ort niederschriftlich zu Protokoll gegeben, nicht daran gedacht zu haben, Herrn römisch 40 für ein paar Tage Aushilfsarbeiten anzumelden.

Gegenständlicher Sachverhalt falle nicht in den (uneingeschränkten) Anwendungsbereich des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), welches die reglementierte Arbeitskräfteüberlassung regle und in deren Rahmen der Arbeitgeber typischerweise nicht die Absicht habe, den Dienstnehmer im eigenen Betrieb zu beschäftigen, sondern ihn nur deshalb einstelle, um Dritten (den Beschäftigern) kurzfristig mit einer Arbeitskraft auszuhelfen. Gegenständlicher Sachverhalt stelle darüber hinaus mangels Erfüllung der Voraussetzungen der (Ausnahme-) Bestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 AÜG keine gelegentliche oder vorübergehende Arbeitskräfteüberlassung dar. Verwiesen werde neben der Tatsache des Nichtvorliegens der gleichen Erwerbstätigkeit von Beschäftiger und Überlasser (hier: Fliesenlegerei- und Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte) auf den Aktenvermerk der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 25.08.2014.Gegenständlicher Sachverhalt falle nicht in den (uneingeschränkten) Anwendungsbereich des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), welches die reglementierte Arbeitskräfteüberlassung regle und in deren Rahmen der Arbeitgeber typischerweise nicht die Absicht habe, den Dienstnehmer im eigenen Betrieb zu beschäftigen, sondern ihn nur deshalb einstelle, um Dritten (den Beschäftigern) kurzfristig mit einer Arbeitskraft auszuhelfen. Gegenständlicher Sachverhalt stelle darüber hinaus mangels Erfüllung der Voraussetzungen der (Ausnahme-) Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AÜG keine gelegentliche oder vorübergehende Arbeitskräfteüberlassung dar. Verwiesen werde neben der Tatsache des Nichtvorliegens der gleichen Erwerbstätigkeit von Beschäftiger und Überlasser (hier: Fliesenlegerei- und Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte) auf den Aktenvermerk der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 25.08.2014.

Da es gem. § 33 Abs. 1 ASVG die Pflicht jedes Dienstgebers sei, seine Dienstnehmer vor Beginn der Tätigkeit beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden, liege im vorliegenden Falle eine Meldepflichtverletzung durch die XXXX vor und sei der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen.Da es gem. Paragraph 33, Absatz eins, ASVG die Pflicht jedes Dienstgebers sei, seine Dienstnehmer vor Beginn der Tätigkeit beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden, liege im vorliegenden Falle eine Meldepflichtverletzung durch die römisch 40 vor und sei der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen.

Der angefochtene Bescheid vom 17.06.2014, GZ: 046-113(2) - 47/14, verpflichte die XXXX daher zur Zahlung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs. 2 iVm § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG in der gem. § 113 Abs. 2 ASVG gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 1.300,00.Der angefochtene Bescheid vom 17.06.2014, GZ: 046-113(2) - 47/14, verpflichte die römisch 40 daher zur Zahlung eines Beitragszuschlages gem. Paragraph 113, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der gem. Paragraph 113, Absatz 2, ASVG gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 1.300,00.

Die Salzburger Gebietskrankenkasse beantrage daher

  • -Strichaufzählung
    die Beschwerde abzuweisen und

  • -Strichaufzählung
    den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vollinhaltlich zu bestätigen.

4. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2015 wurden von der Finanzpolizei fehlende Dokumente (auf die im Strafantrag der Finanzpolizei verwiesen wurde, in der Beilage aber fehlten) per e-mail übermittelt.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2015 wurde die Vertretung der bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Es wurden ihr nachangeführte Dokumente (Niederschrift mit dem GF XXXX v. 28.03.2014, Personenblatt und Versicherungsdatenauszug XXXX, AV vom 25.08.2014, Beschwerdevorlage) übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2015 wurde die Vertretung der bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Es wurden ihr nachangeführte Dokumente (Niederschrift mit dem GF römisch 40 v. 28.03.2014, Personenblatt und Versicherungsdatenauszug römisch 40 , AV vom 25.08.2014, Beschwerdevorlage) übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

5. Mit Schreiben vom 02.05.2015 wurde seitens der Vertretung der bP eine Stellungnahme dazu abgegeben.

Die BF verweise nochmals auf die Tatsache, dass Herr XXXX Dienstnehmer der XXXXImmobilien GmbHXXXX sei und die Überlassung an die XXXX aus der Dringlichkeit zur Fertigstellung der Baustelle gegeben gewesen sei.Die BF verweise nochmals auf die Tatsache, dass Herr römisch 40 Dienstnehmer der XXXXImmobilien GmbHXXXX sei und die Überlassung an die römisch 40 aus der Dringlichkeit zur Fertigstellung der Baustelle gegeben gewesen sei.

Sowohl die Firma XXXX als auch die XXXX würden ihrer Verpflichtung zur rechtzeitigen Anmeldung der Dienstnehmer immer nachkommen. Anlässlich durchgeführter GPLA seien bisher keine Feststellungen zur Nichtanmeldung von Dienstnehmern getroffen worden, wodurch die Einmaligkeit dieses Vorfalles abgeleitet werden könne.Sowohl die Firma römisch 40 als auch die römisch 40 würden ihrer Verpflichtung zur rechtzeitigen Anmeldung der Dienstnehmer immer nachkommen. Anlässlich durchgeführter GPLA seien bisher keine Feststellungen zur Nichtanmeldung von Dienstnehmern getroffen worden, wodurch die Einmaligkeit dieses Vorfalles abgeleitet werden könne.

Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes werde um Einstellung des Verfahrens ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 28.03.2014 um 09:20 Uhr bei der Baustelle XXXX, wurde Herr XXXX beim Fliesenlegen in der Garage angetroffen.Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 28.03.2014 um 09:20 Uhr bei der Baustelle römisch 40 , wurde Herr römisch 40 beim Fliesenlegen in der Garage angetroffen.

Er gab gegenüber den Kontrollorganen an, dass er dort auf der Baustelle seit 27.03.2014 als Fliesenleger arbeite. Er sei beim Unternehmen XXXX beschäftigt, Arbeitsanweisungen erhalte er von XXXX. Seine Arbeitszeiten gab er mit Montag - Donnerstag von 06:30 h - 15:00 h und Freitag von 06:30 h - 14:00 h an. Er bekomme € 1400,00 netto Lohn.Er gab gegenüber den Kontrollorganen an, dass er dort auf der Baustelle seit 27.03.2014 als Fliesenleger arbeite. Er sei beim Unternehmen römisch 40 beschäftigt, Arbeitsanweisungen erhalte er von römisch 40 . Seine Arbeitszeiten gab er mit Montag - Donnerstag von 06:30 h - 15:00 h und Freitag von 06:30 h - 14:00 h an. Er bekomme € 1400,00 netto Lohn.

Kurz nach der Kontrolle teilte der Geschäftsführer XXXX den Kontrollorganen mit, dass der genannte Fliesenleger nicht angemeldet sei.Kurz nach der Kontrolle teilte der Geschäftsführer römisch 40 den Kontrollorganen mit, dass der genannte Fliesenleger nicht angemeldet sei.

In einer am Ort der Amtshandlung mit dem Geschäftsführer der BXXXX - XXXX - handschriftlich aufgenommenen Niederschrift gab dieser an, dass der Mitarbeiter XXXX bis vor ca. einem Jahr bei der XXXX angestellt war. Dieser sei jetzt in Pension und arbeite geringfügig für die IXXXX seiner Tochter XXXX. Dort sei er für kleinere Reparaturen und dergl. zuständig. Aufgrund des Termindruckes auf dieser Baustelle, habe er ihn ersucht, ihm zu helfen. Er habe am 27.03.12014, um 06:30 Uhr zu arbeiten begonnen. Er hätte voraussichtlich bis Samstag 29.03.2014 gearbeitet. Gestern habe er 8 1/2 Stunden gearbeitet, heute und morgen werde er auch 8 1/2 Stunden arbeiten. Er arbeite als Fliesenleger und bekomme pro Stunde € 12,50 netto bezahlt. Er habe stressbedingt nicht daran gedacht Herrn XXXX für ein paar Tage Aushilfsarbeit anzumelden. Er werde die Anmeldung umgehend in die Wege leiten und bitte um milde Strafbemessung.In einer am Ort der Amtshandlung mit dem Geschäftsführer der BXXXX - römisch 40 - handschriftlich aufgenommenen Niederschrift gab dieser an, dass der Mitarbeiter römisch 40 bis vor ca. einem Jahr bei der römisch 40 angestellt war. Dieser sei jetzt in Pension und arbeite geringfügig für die IXXXX seiner Tochter römisch 40 . Dort sei er für kleinere Reparaturen und dergl. zuständig. Aufgrund des Termindruckes auf dieser Baustelle, habe er ihn ersucht, ihm zu helfen. Er habe am 27.03.12014, um 06:30 Uhr zu arbeiten begonnen. Er hätte voraussichtlich bis Samstag 29.03.2014 gearbeitet. Gestern habe er 8 1/2 Stunden gearbeitet, heute und morgen werde er auch 8 1/2 Stunden arbeiten. Er arbeite als Fliesenleger und bekomme pro Stunde € 12,50 netto bezahlt. Er habe stressbedingt nicht daran gedacht Herrn römisch 40 für ein paar Tage Aushilfsarbeit anzumelden. Er werde die Anmeldung umgehend in die Wege leiten und bitte um milde Strafbemessung.

Zum Zeitpunkt der Betretung war Hr. XXXX nicht als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei zur Sozialversicherung angemeldet. Eine nachträgliche Anmeldung erfolgte nicht.Zum Zeitpunkt der Betretung war Hr. römisch 40 nicht als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei zur Sozialversicherung angemeldet. Eine nachträgliche Anmeldung erfolgte nicht.

Die bP hat es unterlassen, den Dienstnehmer XXXX vor dem tatsächlichen Dienstantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Die bP hat es unterlassen, den Dienstnehmer römisch 40 vor dem tatsächlichen Dienstantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Die später in der Beschwerde vorgetragene Verantwortung, der betreffende Arbeiter - XXXX - sei sehr wohl sozialversicherungsrechtlich gemeldet und zwar bei der XXXX, gegenständlich habe es sich um eine Personalverleihung der XXXX an die XXXX gehandelt, wird als Schutzbehauptung und damit nicht zutreffend erachtet.Die später in der Beschwerde vorgetragene Verantwortung, der betreffende Arbeiter - römisch 40 - sei sehr wohl sozialversicherungsrechtlich gemeldet und zwar bei der römisch 40 , gegenständlich habe es sich um eine Personalverleihung der römisch 40 an die römisch 40 gehandelt, wird als Schutzbehauptung und damit nicht zutreffend erachtet.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei und unstreitig.

Im Hinblick auf die Dienstnehmereigenschaft von Herrn XXXX am 28.03.2014 ist auszuführen, dass im Verfahren unbestritten blieb, dass die durchgeführte Tätigkeit dem Grunde nach eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit darstellt.Im Hinblick auf die Dienstnehmereigenschaft von Herrn römisch 40 am 28.03.2014 ist auszuführen, dass im Verfahren unbestritten blieb, dass die durchgeführte Tätigkeit dem Grunde nach eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit darstellt.

Die Verantwortung in der Beschwerde - es habe sich um eine Personalverleihung zwischen den Firmen XXXX und der XXXX gehandelt; der in Rede stehende Dienstnehmer XXXX sei bei der XXXX geringfügig beschäftigt und damit sei es unrichtig, dass dieser sozialversicherungsrechtlich nicht gemeldet gewesen sei - ist neu und steht sowohl den Aussagen des betreffenden Arbeiters XXXX, als auch denen des Geschäftsführers der XXXXvom Kontrolltag entgegen.Die Verantwortung in der Beschwerde - es habe sich um eine Personalverleihung zwischen den Firmen römisch 40 und der römisch 40 gehandelt; der in Rede stehende Dienstnehmer römisch 40 sei bei der römisch 40 geringfügig beschäftigt und damit sei es unrichtig, dass dieser sozialversicherungsrechtlich nicht gemeldet gewesen sei - ist neu und steht sowohl den Aussagen des betreffenden Arbeiters römisch 40 , als auch denen des Geschäftsführers der XXXXvom Kontrolltag entgegen.

Am Kontrolltag hatte XXXX gegenüber den Kontrollorganen angegeben, dass er dort auf der Baustelle seit 27.03.2014 als Fliesenleger arbeite. Er sei beim Unternehmen XXXX beschäftigt, Arbeitsanweisungen erhalte er von XXXX. Seine Arbeitszeiten gab er mit Montag - Donnerstag von 06:30 h - 15:00 h und Freitag von 06:30Am Kontrolltag hatte römisch 40 gegenüber den Kontrollorganen angegeben, dass er dort auf der Baustelle seit 27.03.2014 als Fliesenleger arbeite. Er sei beim Unternehmen römisch 40 beschäftigt, Arbeitsanweisungen erhalte er von römisch 40 . Seine Arbeitszeiten gab er mit Montag - Donnerstag von 06:30 h - 15:00 h und Freitag von 06:30

h - 14:00 h an. Er bekomme € 1400,00 netto Lohn.

Diese Angaben decken sich mit denen des Geschäftsführers der XXXX unmittelbar nach der Kontrolle des Arbeiters. Demnach war der Mitarbeiter XXXX bis vor ca. einem Jahr bei der XXXX angestellt. Dieser sei jetzt in Pension und arbeite geringfügig für die XXXX GmbH seiner Tochter XXXX. Dort sei er für kleinere Reparaturen und dergl. zuständig. Aufgrund des Termindruckes auf dieser Baustelle, habe er ihn ersucht, ihm zu helfen. Er [XXXX] habe am 27.03.2014 um 06:30 Uhr zu arbeiten begonnen. Er hätte voraussichtlich bis Samstag 29.03.2014 gearbeitet. Gestern habe er 8 1/2 Stunden gearbeitet, heute und morgen werde er auch 8 1/2 Stunden arbeiten. Er arbeite als Fliesenleger und bekomme pro Stunde € 12,50 netto bezahlt. Demnach bestand also ein vertragliches Verhältnis zwischen XXXX JusufXXXX und XXXX bzw. der XXXX. Dies ergibt sich aus dem Strafantrag der Finanzpolizei vom 12.05.2014, dem Personenblatt für XXXX, und der Niederschrift mit dem Geschäftsführer XXXX.Diese Angaben decken sich mit denen des Geschäftsführers der römisch 40 unmittelbar nach der Kontrolle des Arbeiters. Demnach war der Mitarbeiter römisch 40 bis vor ca. einem Jahr bei der römisch 40 angestellt. Dieser sei jetzt in Pension und arbeite geringfügig für die römisch 40 GmbH seiner Tochter römisch 40 . Dort sei er für kleinere Reparaturen und dergl. zuständig. Aufgrund des Termindruckes auf dieser Baustelle, habe er ihn ersucht, ihm zu helfen. Er [XXXX] habe am 27.03.2014 um 06:30 Uhr zu arbeiten begonnen. Er hätte voraussichtlich bis Samstag 29.03.2014 gearbeitet. Gestern habe er 8 1/2 Stunden gearbeitet, heute und morgen werde er auch 8 1/2 Stunden arbeiten. Er arbeite als Fliesenleger und bekomme pro Stunde € 12,50 netto bezahlt. Demnach bestand also ein vertragliches Verhältnis zwischen römisch 40 JusufXXXX und römisch 40 bzw. der römisch 40 . Dies ergibt sich aus dem Strafantrag der Finanzpolizei vom 12.05.2014, dem Personenblatt für römisch 40 , und der Niederschrift mit dem Geschäftsführer römisch 40 .

Dass der Geschäftsführer der XXXX gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht verstoßen hatte, war ihm zu diesem Zeitpunkt jedenfalls bewusst, weil er sich damit rechtfertigte, dass er stressbedingt nicht daran gedacht habe, Herrn XXXX für ein paar Tage Aushilfsarbeit anzumelden. Er werde die Anmeldung umgehend in die Wege leiten und bitte um milde Strafbemessung.Dass der Geschäftsführer der römisch 40 gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht verstoßen hatte, war ihm zu diesem Zeitpunkt jedenfalls bewusst, weil er sich damit rechtfertigte, dass er stressbedingt nicht daran gedacht habe, Herrn römisch 40 für ein paar Tage Aushilfsarbeit anzumelden. Er werde die Anmeldung umgehend in die Wege leiten und bitte um milde Strafbemessung.

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben ohne Kenntnis eines Verfahrens bzw. die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am nächsten kommen (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, § 45 E Nr. 64a und b referierte hg. Judikatur). Von diesen ersten Angaben war daher im gegebenen Zusammenhang auszugehen.Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben ohne Kenntnis eines Verfahrens bzw. die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am nächsten kommen vergleiche die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Paragraph 45, E Nr. 64a und b referierte hg. Judikatur). Von diesen ersten Angaben war daher im gegebenen Zusammenhang auszugehen.

Die später in der Beschwerde vorgetragene Behauptung der bP - insoweit eine Meldepflichtverletzung leugnende Verantwortung, es habe sich um eine Personalverleihung gehandelt - erweist sich dagegen als Schutzbehauptung. Gleiches gilt für die Aufrechterhaltung dieser Verantwortung in der Stellungnahme vom 02.05.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. Paragraph 113, ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. § 113 ASVG1. Paragraph 113, ASVG

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn(1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.(2) Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.(3) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.(6) Die nach den Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Absatz 4, vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.(7) Paragraph 83 und Paragraph 112, Absatz 3, gelten entsprechend.

§ 4 ASVGParagraph 4, ASVG

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:

1.

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oderBezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder

2.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

[....]

§ 33 ASVGParagraph 33, ASVG

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.(2) Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 35 ASVGParagraph 35, ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

2. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).2. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt römisch acht, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).

Der Beitragszuschlag nach Abs. 1 Z 1 ist in Abs. 2 pauschaliert und setzt daher nicht voraus, dass die geschuldeten Beiträge festgestellt werden.Der Beitragszuschlag nach Absatz eins, Ziffer eins, ist in Absatz 2, pauschaliert und setzt daher nicht voraus, dass die geschuldeten Beiträge festgestellt werden.

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl VwGH v. 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041).Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz bzw iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG) als unbedeutend anzusehen sind vergleiche VwGH v. 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass Herr XXXX, am 28.03.2014 um 09:20 auf einer Baustelle in XXXX, Fliesen verlegte. XXXX hatte an der dortigen Baustelle seine Tätigkeit am 27.03.2014 begonnen, beabsichtigt war auch am 29.03.2014 zu arbeiten - jeweils 8,5 Std. (d.h. am 27., 28. und am 29.03.2014). Die Arbeitszeiten waren von Montag bis Donnerstag je von 06:30 - 15:00, Freitag von 06:30 - 14:00. XXXX erhielt von der XXXX ein Entgelt von netto €Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass Herr römisch 40 , am 28.03.2014 um 09:20 auf einer Baustelle in römisch 40 , Fliesen verlegte. römisch 40 hatte an der dortigen Baustelle seine Tätigkeit am 27.03.2014 begonnen, beabsichtigt war auch am 29.03.2014 zu arbeiten - jeweils 8,5 Std. (d.h. am 27., 28. und am 29.03.2014). Die Arbeitszeiten waren von Montag bis Donnerstag je von 06:30 - 15:00, Freitag von 06:30 - 14:00. römisch 40 erhielt von der römisch 40 ein Entgelt von netto €

1.400,00 bzw. € 12,50 pro Stunde. XXXX war ab 01.02.2013 bei der XXXX im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses zur Sozialversicherung gemeldet.1.400,00 bzw. € 12,50 pro Stunde. römisch 40 war ab 01.02.2013 bei der römisch 40 im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses zur Sozialversicherung gemeldet.

Gemäß § 35 ASVG ist Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.Gemäß Paragraph 35, ASVG ist Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Der betreffende Dienstnehmer, Herr XXXX, wurde beim Verlegen von Fliesen für die XXXX angetroffen. Er führte diese Tätigkeit bereits am Vortag (27.03.2014) für 8,5 Std. - wie bis zum Antreffen um 09:20 Uhr des 28.03.2014 aus - und war beabsichtigt ebenso an diesem Tag, wie auch am nachfolgenden Tag (29.03.2014) wieder 8,5 Std. zu arbeiten. Der Dienstnehmer wurde von der XXXX entlohnt (€ 12,50 netto / Stunde). Der Geschäftsführer der XXXX - XXXX - hatte den Dienstnehmer (dieser war bis vor ca. einem Jahr bei der XXXX angestellt; zwischenzeitlich war er in Pension gegangen;) ersucht, ihm wegen des Termindruckes auf der Baustelle zu helfen. Daraus ergibt sich, dass die XXXXDienstgeberin des XXXX war. Dieser Umstand wurde vom Geschäftsführer in seiner Verantwortung den Kontrollorganen gegenüber auch eingestanden, indem er ausführte, er habe stressbedingt nicht daran gedacht, Herrn XXXX für ein paar Tage Aushilfsarbeit anzumelden, er werde die Anmeldung umgehend in die Wege leiten und ersuche um eine milde Strafbemessung.Der betreffende Dienstnehmer, Herr römisch 40 , wurde beim Verlegen von Fliesen für die römisch 40 angetroffen. Er führte diese Tätigkeit bereits am Vortag (27.03.2014) für 8,5 Std. - wie bis zum Antreffen um 09:20 Uhr des 28.03.2014 aus - und war beabsichtigt ebenso an diesem Tag, wie auch am nachfolgenden Tag (29.03.2014) wieder 8,5 Std. zu arbeiten. Der Dienstnehmer wurde von der römisch 40 entlohnt (€ 12,50 netto / Stunde). Der Geschäftsführer der römisch 40 - römisch 40 - hatte den Dienstnehmer (dieser war bis vor ca. einem Jahr bei der römisch 40 angestellt; zwischenzeitlich war er in Pension gegangen;) ersucht, ihm wegen des Termindruckes auf der Baustelle zu helfen. Daraus ergibt sich, dass die XXXXDienstgeberin des römisch 40 war. Dieser Umstand wurde vom Geschäftsführer in seiner Verantwortung den Kontrollorganen gegenüber auch eingestanden, indem er ausführte, er habe stressbedingt nicht daran gedacht, Herrn römisch 40 für ein paar Tage Aushilfsarbeit anzumelden, er werde die Anmeldung umgehend in die Wege leiten und ersuche um eine milde Strafbemessung.

Die in der Beschwerde nachträglich dargelegte Konstruktion - es handle sich um eine Personalverleihung - erweist sich dagegen als nicht glaubhaft.

Zudem ist anzuführen, dass eine Arbeitskräfteüberlassung schon aus grundsätzlichen Überlegungen nicht greifen kann:

Wie die bel. Behörde richtigerweise ausführt, ist der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 3 Z 1 AÜG gegenständlich nicht erfüllt, weil Beschäftiger und Überlasser nicht die gleiche Erwerbstätigkeit ausüben (Beschäftiger: Fliesenlegerei; Überlasser:Wie die bel. Behörde richtigerweise ausführt, ist der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AÜG gegenständlich nicht erfüllt, weil Beschäftiger und Überlasser nicht die gleiche Erwerbstätigkeit ausüben (Beschäftiger: Fliesenlegerei; Überlasser:

Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen).

An der Arbeitskräfteüberlassung sind drei Personen beteiligt: Die Arbeitskraft (Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Person), der Überlasser und der Beschäftiger (§ 3 AÜG). Charakteristisch für Arbeitskräfteüberlassung ist, dass zwischen Arbeitskraft und Überlasser sowie zwischen Überlasser und Beschäftiger jeweils ein vertragliches Verhältnis besteht, ein solches jedoch zwischen Arbeitskraft und Beschäftiger fehlt (vgl. VwGH 90/19/0193 v. 24.09.1990). Gegenständlich liegt aber ein vertragliches Verhältnis zwischen Arbeitskraft und Beschäftiger vor - so die übereinstimmenden Aussagen des Dienstnehmers XXXX und des Geschäftsführers XXXX.An der Arbeitskräfteüberlassung sind drei Personen beteiligt: Die Arbeitskraft (Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Person), der Überlasser und der Beschäftiger (Paragraph 3, AÜG). Charakteristisch für Arbeitskräfteüberlassung ist, dass zwischen Arbeitskraft und Überlasser sowie zwischen Überlasser und Beschäftiger jeweils ein vertragliches Verhältnis besteht, ein solches jedoch zwischen Arbeitskraft und Beschäftiger fehlt vergleiche VwGH 90/19/0193 v. 24.09.1990). Gegenständlich liegt aber ein vertragliches Verhältnis zwischen Arbeitskraft und Beschäftiger vor - so die übereinstimmenden Aussagen des Dienstnehmers römisch 40 und des Geschäftsführers römisch 40 .

Bestätigung findet das auch im AV der bel. Behörde vom 25.08.2014, gemäß dem der Vertreter der bP bestätigt, dass gegenständlich kein Anwendungsbereich des AÜG vorliegt. Dieser AV war der bP mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.04.2015 - im Wege der Vertretung - übermittelt worden. Der darin enthaltenen Aussage trat die bP mit der Stellungnahme vom 02.05.2015 aber nicht entgegen.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es dabei auf den tatsächlichen Arbeitsantritt an. Es obliegt dem Dienstgeber - also gegenständlich der beschwerdeführenden Partei - sicherzustellen, dass der Arbeitsantritt nicht vor der Anmeldung erfolgt. (vgl. dazu insbesondere 04.09.2013, 2011/08/0037 mit Verweisen auf VwGH 19.12.2012, 2012/08/0260; 17.01.1995, 93/08/0104 sowie 09.09.2009, 2009/08/0184).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es dabei auf den tatsächlichen Arbeitsantritt an. Es obliegt dem Dienstgeber - also gegenständlich der beschwerdeführenden Partei - sicherzustellen, dass der Arbeitsantritt nicht vor der Anmeldung erfolgt. vergleiche dazu insbesondere 04.09.2013, 2011/08/0037 mit Verweisen auf VwGH 19.12.2012, 2012/08/0260; 17.01.1995, 93/08/0104 sowie 09.09.2009, 2009/08/0184).

Die bP hat daher als Dienstgeberin am 28.03.2014 den Dienstnehmer XXXX, entgegen § 33 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.Die bP hat daher als Dienstgeberin am 28.03.2014 den Dienstnehmer römisch 40 , entgegen Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm § 113 Abs 2 ASVG erfolgte daher von der GKK dem Grunde nach zu Recht.Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 2, ASVG erfolgte daher von der GKK dem Grunde nach zu Recht.

Gegenständlich wurde die Anmeldung durch den Dienstgeber bereits am 27.03.2014 (am Tag vor der Kontrolle) nicht vorgenommen. Unbedeutende Folgen liegen hier schon deswegen nicht vor. Hinzu kommt die nachtägliche Behauptung einer Personalverleihung, die sich als unglaubwürdig zeigte und eine Verfahrensverlängerung bewirkte. Ein Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz konnte daher schon aus diesem Grund nicht Platz greifen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:L510.2011269.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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