TE Bvwg Beschluss 2015/7/14 I404 2010747-2

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Veröffentlicht am 14.07.2015
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Entscheidungsdatum

14.07.2015

Norm

AVG 1950 §10
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZustG §9
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Spruch

I404 2010747-2/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen die Erledigung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Feldkirch vom 07.04.2015, Zl. 1043050758, betreffend die Zuerkennung eines Kranken- und Pensionsversicherungsanspruches von Frau XXXX für den Zeitraum 05.07.2012 bis 06.11.2012 und die Ablehnung der Gewährung von Notstandshilfe für den Zeitraum 05.07.2012 bis 06.11.2012 für Frau XXXX nach nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen die Erledigung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Feldkirch vom 07.04.2015, Zl. 1043050758, betreffend die Zuerkennung eines Kranken- und Pensionsversicherungsanspruches von Frau römisch 40 für den Zeitraum 05.07.2012 bis 06.11.2012 und die Ablehnung der Gewährung von Notstandshilfe für den Zeitraum 05.07.2012 bis 06.11.2012 für Frau römisch 40 nach nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 02.11.2011 beantragte Frau XXXX (in der Folge: I. E.) mit bundeseinheitlichem Formular bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Feldkirch (in der Folge: belangte Behörde) die Zuerkennung von Notstandshilfe.1. Am 02.11.2011 beantragte Frau römisch 40 (in der Folge: römisch eins. E.) mit bundeseinheitlichem Formular bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Feldkirch (in der Folge: belangte Behörde) die Zuerkennung von Notstandshilfe.

2. Mit Bescheid vom 08.11.2011 wurde dem Antrag von Frau I. E. mangels Notlage keine Folge gegeben und begründend ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass das anrechenbare Einkommen ihres Lebensgefährten trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen den Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.2. Mit Bescheid vom 08.11.2011 wurde dem Antrag von Frau römisch eins. E. mangels Notlage keine Folge gegeben und begründend ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass das anrechenbare Einkommen ihres Lebensgefährten trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen den Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.

Mit Schreiben ebenfalls vom 08.11.2011 wurde Frau I. E. mitgeteilt, dass aufgrund der Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners/Lebensgefährten ihr Antrag auf Notstandshilfe mangels Notlage abgelehnt worden sei, sie jedoch für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe Anspruch auf eine Versicherungsleistung wie während des Bezuges der Notstandshilfe habe.Mit Schreiben ebenfalls vom 08.11.2011 wurde Frau römisch eins. E. mitgeteilt, dass aufgrund der Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners/Lebensgefährten ihr Antrag auf Notstandshilfe mangels Notlage abgelehnt worden sei, sie jedoch für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe Anspruch auf eine Versicherungsleistung wie während des Bezuges der Notstandshilfe habe.

3. Am 07.11.2012 beantragte Frau I. E mit bundeseinheitlichem Formular bei der belangten Behörde erneut die Zuerkennung von Notstandshilfe.3. Am 07.11.2012 beantragte Frau römisch eins. E mit bundeseinheitlichem Formular bei der belangten Behörde erneut die Zuerkennung von Notstandshilfe.

Mit Schreiben vom 13.11.2012 wurde Frau I. E. mitgeteilt, dass ihr mit Beginn 07.11.2012 Notstandshilfe in der Höhe eines näher festgelegten Betrages gewährt wird.Mit Schreiben vom 13.11.2012 wurde Frau römisch eins. E. mitgeteilt, dass ihr mit Beginn 07.11.2012 Notstandshilfe in der Höhe eines näher festgelegten Betrages gewährt wird.

4. Im Dezember 2012 teilte Herr XXXX (in der Folge Beschwerdeführer), der Lebensgefährte von Frau I. E., unter anderem auch der belangten Behörde mit, dass seine Lebensgefährtin seit dem 05.06.2008 50 Jahre alt sei und seit dem 05.07.2012 54 Jahre alt sei. Er führte wörtlich aus: Besteht seit diesem Zeitpunkt Anspruch auf die Notstandshilfe? Was muss meine Lebensgefährtin tun, damit sie in diesen Genuss kommt? Mit der Bitte die Mitwirkungspflicht von Seiten des AMS zu erfüllen. Wie weit kann die Auszahlung zurückverlangt werden?... Mit freundlichen Grüßen XXXX4. Im Dezember 2012 teilte Herr römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer), der Lebensgefährte von Frau römisch eins. E., unter anderem auch der belangten Behörde mit, dass seine Lebensgefährtin seit dem 05.06.2008 50 Jahre alt sei und seit dem 05.07.2012 54 Jahre alt sei. Er führte wörtlich aus: Besteht seit diesem Zeitpunkt Anspruch auf die Notstandshilfe? Was muss meine Lebensgefährtin tun, damit sie in diesen Genuss kommt? Mit der Bitte die Mitwirkungspflicht von Seiten des AMS zu erfüllen. Wie weit kann die Auszahlung zurückverlangt werden?... Mit freundlichen Grüßen römisch 40

Es folgte ein reger E-Mailverkehr zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer, wobei sich der Beschwerdeführer in keinem seiner Schreiben auf eine erteilte Vollmacht von Frau I. E. berief oder angab, im Namen von Frau I. E. tätig zu sein.Es folgte ein reger E-Mailverkehr zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer, wobei sich der Beschwerdeführer in keinem seiner Schreiben auf eine erteilte Vollmacht von Frau römisch eins. E. berief oder angab, im Namen von Frau römisch eins. E. tätig zu sein.

5. Am 05.12.2013 übermittelte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde ein E-Mail mit dem Betreff: "Antrag auf die nachträgliche Berichtigung der Notstandshilfe". Am Ende des Mails ist angeführt wie folgt: Anfrage gestellt für: XXXX wohnhaft ebendort.5. Am 05.12.2013 übermittelte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde ein E-Mail mit dem Betreff: "Antrag auf die nachträgliche Berichtigung der Notstandshilfe". Am Ende des Mails ist angeführt wie folgt: Anfrage gestellt für: römisch 40 wohnhaft ebendort.

6. Mit Schreiben vom 11.08.2014 wendete sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Im Schreiben ist ausgeführt, dass ein Neuantrag seit dem 05.12.2013 bei der belangten Behörde ohne weitere Bearbeitung sei, das hieße, dass seit diesem Zeitpunkt keine Ablehnung an Frau I. E. geschickt worden sei.6. Mit Schreiben vom 11.08.2014 wendete sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Im Schreiben ist ausgeführt, dass ein Neuantrag seit dem 05.12.2013 bei der belangten Behörde ohne weitere Bearbeitung sei, das hieße, dass seit diesem Zeitpunkt keine Ablehnung an Frau römisch eins. E. geschickt worden sei.

Dieses Schreiben wurde am 25.11.2014 unter der Geschäftszahl I401 2010747-1 an die belangte Behörde zuständigkeitshalber weitergeleitet.

7. In einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 26.01.2015 ist festgehalten, dass mit Frau I. E. vereinbart worden sei, dass der Akt zur Erstellung eines Bescheides an die zuständige Sachbearbeiterin weitergeleitet wird.7. In einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 26.01.2015 ist festgehalten, dass mit Frau römisch eins. E. vereinbart worden sei, dass der Akt zur Erstellung eines Bescheides an die zuständige Sachbearbeiterin weitergeleitet wird.

8. Mit der nunmehr bekämpften Erledigung vom 07.04.2015 wurde ausgesprochen, dass auf Grund der Anträge von Frau I. E., vertreten durch den Beschwerdeführer, Frau I. E. vom 05.07.2012 bis 06.11.2012 gemäß § 47 Abs. 1 1. Satz AlVG iVm § 34 Abs. 1 1. und 2. Satz AlVG ein Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch zuerkannt wird (Spruchpunkt 1) und Frau I. E. vom 05.07.2012 bis 06.11.2012 gemäß § 58 und § 46 Abs. 1 1. und 2. Satz iVm § 13a AVG 1991 und § 38 und § 17 Abs. 1 1. Satz sowie § 17 Abs. 4 AlVG keine Notstandshilfe gewährt werden kann. Dieser Bescheid ist an den Beschwerdeführer adressiert.8. Mit der nunmehr bekämpften Erledigung vom 07.04.2015 wurde ausgesprochen, dass auf Grund der Anträge von Frau römisch eins. E., vertreten durch den Beschwerdeführer, Frau römisch eins. E. vom 05.07.2012 bis 06.11.2012 gemäß Paragraph 47, Absatz eins, 1. Satz AlVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, 1. und 2. Satz AlVG ein Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch zuerkannt wird (Spruchpunkt 1) und Frau römisch eins. E. vom 05.07.2012 bis 06.11.2012 gemäß Paragraph 58 und Paragraph 46, Absatz eins, 1. und 2. Satz in Verbindung mit Paragraph 13 a, AVG 1991 und Paragraph 38 und Paragraph 17, Absatz eins, 1. Satz sowie Paragraph 17, Absatz 4, AlVG keine Notstandshilfe gewährt werden kann. Dieser Bescheid ist an den Beschwerdeführer adressiert.

9. Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

10. Mit Schreiben vom 19.05.2015 teilte die belangte Behörde auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes mit, dass leider eine Vollmacht des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2007 selbst nicht mehr auffindbar sei und sich die belangte Behörde aufgrund der jahrelangen Intervention des Beschwerdeführers für seine Lebensgefährtin Frau I. E. auf die Bestimmung des § 10 Abs. 4 AVG gestützt habe.10. Mit Schreiben vom 19.05.2015 teilte die belangte Behörde auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes mit, dass leider eine Vollmacht des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2007 selbst nicht mehr auffindbar sei und sich die belangte Behörde aufgrund der jahrelangen Intervention des Beschwerdeführers für seine Lebensgefährtin Frau römisch eins. E. auf die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, AVG gestützt habe.

In der Beilage würde ein Aktenvermerk über das Gespräch von Frau Mag. A. (belangte Behörde) mit dem Beschwerdeführer vom 02.08.2007 übermittelt, aus welchem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer eine Vollmacht der belangten Behörde vorgelegt habe. Weiters werde ein Schreiben von Mag. A. vom 29.12.2006 beigelegt, in welchem der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, eine Vollmacht vorzulegen. Schließlich übermittle er noch ein Schriftstück vom 19.04.2007, in welchem an Frau I. E. ein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben worden sei. Hier sei noch ein handschriftlicher Vermerk des Beschwerdeführers, dass Frau Mag. A. eine Vollmacht vorgelegt worden sei. Auch liege ein Sitzungsprotokoll des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten (ehemalige 2. Instanz im AMS) vom 01.03.2007 vor, in welchem auf die Vertretung hingewiesen wird.In der Beilage würde ein Aktenvermerk über das Gespräch von Frau Mag. A. (belangte Behörde) mit dem Beschwerdeführer vom 02.08.2007 übermittelt, aus welchem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer eine Vollmacht der belangten Behörde vorgelegt habe. Weiters werde ein Schreiben von Mag. A. vom 29.12.2006 beigelegt, in welchem der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, eine Vollmacht vorzulegen. Schließlich übermittle er noch ein Schriftstück vom 19.04.2007, in welchem an Frau römisch eins. E. ein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben worden sei. Hier sei noch ein handschriftlicher Vermerk des Beschwerdeführers, dass Frau Mag. A. eine Vollmacht vorgelegt worden sei. Auch liege ein Sitzungsprotokoll des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten (ehemalige 2. Instanz im AMS) vom 01.03.2007 vor, in welchem auf die Vertretung hingewiesen wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit der angefochtener Erledigung vom 07.04.2015, Zl. 1043050758, wurde ausgesprochen, dass Frau I. E. vom 05.07.2012 bis 06.11.2012 ein Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch zuerkannt wird (Spruchpunkt 1) und Frau I. E. 05.07.2012 bis 06.11.2012 keine Notstandshilfe gewährt werden kann (Spruchpunkt 2).Mit der angefochtener Erledigung vom 07.04.2015, Zl. 1043050758, wurde ausgesprochen, dass Frau römisch eins. E. vom 05.07.2012 bis 06.11.2012 ein Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch zuerkannt wird (Spruchpunkt 1) und Frau römisch eins. E. 05.07.2012 bis 06.11.2012 keine Notstandshilfe gewährt werden kann (Spruchpunkt 2).

In der Erledigung ist verfügt, dass diese an den Beschwerdeführer zuzustellen ist.

Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren, welches zur Erlassung dieser Erledigung führte, nicht auf eine erteilte Vollmacht berufen. Zuletzt hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Einbringung einer Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2006 betreffend Frau I. E. auf Aufforderung durch die belangte Behörde eine Vollmacht vorgelegt.Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren, welches zur Erlassung dieser Erledigung führte, nicht auf eine erteilte Vollmacht berufen. Zuletzt hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Einbringung einer Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2006 betreffend Frau römisch eins. E. auf Aufforderung durch die belangte Behörde eine Vollmacht vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins, 31, Absatz eins und 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

3.2. Zur Zurückweisung

3.2.1. §§ 9 und 10 AVG lautet wie folgt:3.2.1. Paragraphen 9 und 10 AVG lautet wie folgt:

Rechts- und Handlungsfähigkeit

§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.Paragraph 9, Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Vertreter

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 10, (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.

(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes lauten wie folgt:

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1."Empfänger": die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;1."Empfänger": die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich als solcher bezeichnete Person;

...

Zustellverfügung

§ 5. Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.Paragraph 5, Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

Heilung von Zustellmängeln

§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Zustellungsbevollmächtigter

§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).Paragraph 9, (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Art. 130 Abs. 1 bis 3 B-VG lauten wie folgt:Artikel 130, Absatz eins bis 3 B-VG lauten wie folgt:

(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

(1a) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über

1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder

2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder

3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten

vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Ziffer eins, nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

3.2.2. Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG (Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B-VG). Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte begründet werden (Art. 130 Abs. 2 B-VG).3.2.2. Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 B-VG). Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte begründet werden (Artikel 130, Absatz 2, B-VG).

Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (etwa Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46). Diese hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen.Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Artikel 130, B-VG entspricht (etwa Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Artikel 130, B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit vergleiche VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 63, Rz 46). Diese hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Artikel 130, Absatz eins, B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.

3.2.3. Einem Bescheid kommen rechtliche Wirkungen nach außen immer erst nach seiner Erlassung an zumindest eine Partei zu (Hinweis E vom 25. April 1996, 95/07/0216). Ohne Erlassung hat eine solche behördliche Erledigung nur intern für das Verwaltungsorgan bindende Wirkung (vgl. VwGH vom 17.11.2009, Zl. 2008/06/0074).3.2.3. Einem Bescheid kommen rechtliche Wirkungen nach außen immer erst nach seiner Erlassung an zumindest eine Partei zu (Hinweis E vom 25. April 1996, 95/07/0216). Ohne Erlassung hat eine solche behördliche Erledigung nur intern für das Verwaltungsorgan bindende Wirkung vergleiche VwGH vom 17.11.2009, Zl. 2008/06/0074).

Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass Bescheidadressatin und damit Partei Frau I. E. ist. Adressiert und zugestellt wurde der Bescheid jedoch an den Beschwerdeführer.Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass Bescheidadressatin und damit Partei Frau römisch eins. E. ist. Adressiert und zugestellt wurde der Bescheid jedoch an den Beschwerdeführer.

Vorauszuschicken ist, dass die allgemeine Vertretungsvollmacht im Sinne des § 10 AVG im Allgemeinen die Zustellungsbevollmächtigung einschließt. Dies gilt auch, wenn eine der im § 10 Abs. 4 AVG bezeichneten Personen unter Berufung auf die erteilte Vollmacht einschreitet, sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0293).Vorauszuschicken ist, dass die allgemeine Vertretungsvollmacht im Sinne des Paragraph 10, AVG im Allgemeinen die Zustellungsbevollmächtigung einschließt. Dies gilt auch, wenn eine der im Paragraph 10, Absatz 4, AVG bezeichneten Personen unter Berufung auf die erteilte Vollmacht einschreitet, sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0293).

Empfänger laut Zustellverfügung der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer. Aus dem Akteninhalt ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Bescheidadressatin Frau I. E. in dem Verfahren, welches zur Erlassung der angefochtenen Erledigung führte, vertritt und daher auch als Zustellbevollmächtigter gemäß § 9 Zustellgesetz anzusehen wäre. Zwar hat es regen Austausch zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde gegeben, der Beschwerdeführer hat aber niemals vorgebracht, dass er im Namen und Auftrag von Frau I. E. auftritt und sich auf eine erteilte Vollmacht berufen.Empfänger laut Zustellverfügung der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer. Aus dem Akteninhalt ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Bescheidadressatin Frau römisch eins. E. in dem Verfahren, welches zur Erlassung der angefochtenen Erledigung führte, vertritt und daher auch als Zustellbevollmächtigter gemäß Paragraph 9, Zustellgesetz anzusehen wäre. Zwar hat es regen Austausch zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde gegeben, der Beschwerdeführer hat aber niemals vorgebracht, dass er im Namen und Auftrag von Frau römisch eins. E. auftritt und sich auf eine erteilte Vollmacht berufen.

Hinsichtlich einer allenfalls im Jahr 2007 vorgelegten Generalvollmacht des Beschwerdeführers für Frau I. E. (über welche die belangte Behörde nicht mehr verfügt) ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine (auch die Zustellung von Schriftstücken umfassende) Bevollmächtigung sich nur auf das jeweilige Verfahren bezieht, in dem sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen hat. Die Erteilung einer "Generalvollmacht" für alle (anhängigen oder künftig anfallenden) Verfahren ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. Es muss vielmehr in jedem Einzelfall auf das in einem anderen Verfahren bestehende Vertretungsverhältnis gesondert hingewiesen werden (vgl. bsp. VwGH 08.07.2004, 2004/07/0082 und 24.09.1999, 97/19/0104)Hinsichtlich einer allenfalls im Jahr 2007 vorgelegten Generalvollmacht des Beschwerdeführers für Frau römisch eins. E. (über welche die belangte Behörde nicht mehr verfügt) ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine (auch die Zustellung von Schriftstücken umfassende) Bevollmächtigung sich nur auf das jeweilige Verfahren bezieht, in dem sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen hat. Die Erteilung einer "Generalvollmacht" für alle (anhängigen oder künftig anfallenden) Verfahren ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. Es muss vielmehr in jedem Einzelfall auf das in einem anderen Verfahren bestehende Vertretungsverhältnis gesondert hingewiesen werden vergleiche bsp. VwGH 08.07.2004, 2004/07/0082 und 24.09.1999, 97/19/0104)

Auf ein solches bestehendes Vertretungsverhältnis hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht hingewiesen.

Aber auch durch den Verweis der belangten Behörde auf § 10 Abs. 4 AVG ist nichts gewonnen. Die Begünstigung des § 10 Abs. 4 AVG, wonach die Behörde bei der Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen kann, befreit von einer Vollmachtsvorlage, aber nicht von der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses durch den Handelnden, der somit behaupten muss, (auch) in Vertretung eines Beteiligten zu handeln (vgl. VwGH 24.05.2012, 2012/07/0013).Aber auch durch den Verweis der belangten Behörde auf Paragraph 10, Absatz 4, AVG ist nichts gewonnen. Die Begünstigung des Paragraph 10, Absatz 4, AVG, wonach die Behörde bei der Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen kann, befreit von einer Vollmachtsvorlage, aber nicht von der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses durch den Handelnden, der somit behaupten muss, (auch) in Vertretung eines Beteiligten zu handeln vergleiche VwGH 24.05.2012, 2012/07/0013).

Diese Voraussetzungen sind aber - wie bereits oben angeführt - nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer eine solche Vertretung von I. E. in diesem Verfahren nicht behauptet hat.Diese Voraussetzungen sind aber - wie bereits oben angeführt - nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer eine solche Vertretung von römisch eins. E. in diesem Verfahren nicht behauptet hat.

Eine rechtswirksame Zustellung fand daher nicht statt, zumal somit der Empfänger in der bekämpften Erledigung falsch bezeichnet ist.

Bei einem solchen Fehler in der Zustellverfügung kommt auch eine Heilung nicht Betracht, da eine Heilung nur in Betracht kommt, wenn der auf der Zustellverfügung angeführte Empfänger das Schriftstück tatsächlich erhält. Hat die Behörde jedoch eine falsche Person angegeben, an die sich der Bescheid seinem Inhalt nach nicht richtet und leitet diese Person den Bescheid an jenen "materiellen" Empfänger weiter, für den die Erledigung inhaltlich bestimmt ist, kommt eine Heilung der falschen Zustellverfügung nicht in Betracht. Daher vermag auch die Zustellung an eine Person, die in der Zustellverfügung zu Unrecht als Zustellbevollmächtigter der Partei angesprochen wird, nicht dadurch heilen, dass das Schriftstück der Partei tatsächlich zukommt. Es liegt weder ein Fall des § 7 noch des § 9 ZustG vor (VwGH 6.5.1997, 97/08/0022).Bei einem solchen Fehler in der Zustellverfügung kommt auch eine Heilung nicht Betracht, da eine Heilung nur in Betracht kommt, wenn der auf der Zustellverfügung angeführte Empfänger das Schriftstück tatsächlich erhält. Hat die Behörde jedoch eine falsche Person angegeben, an die sich der Bescheid seinem Inhalt nach nicht richtet und leitet diese Person den Bescheid an jenen "materiellen" Empfänger weiter, für den die Erledigung inhaltlich bestimmt ist, kommt eine Heilung der falschen Zustellverfügung nicht in Betracht. Daher vermag auch die Zustellung an eine Person, die in der Zustellverfügung zu Unrecht als Zustellbevollmächtigter der Partei angesprochen wird, nicht dadurch heilen, dass das Schriftstück der Partei tatsächlich zukommt. Es liegt weder ein Fall des Paragraph 7, noch des Paragraph 9, ZustG vor (VwGH 6.5.1997, 97/08/0022).

3.2.4. Da das Ermittlungsverfahren des Gerichts ergeben hat, dass die Adressatin des angefochtenen Bescheides Frau I. E. ist, die Erledigung jedoch laut Zustellverfügung an den Beschwerdeführer zugestellt wurde, obwohl dieser in dem gegenständlichen Verfahren nicht Zustellbevollmächtigter war, ist die angefochtene Erledigung noch nicht erlassen.3.2.4. Da das Ermittlungsverfahren des Gerichts ergeben hat, dass die Adressatin des angefochtenen Bescheides Frau römisch eins. E. ist, die Erledigung jedoch laut Zustellverfügung an den Beschwerdeführer zugestellt wurde, obwohl dieser in dem gegenständlichen Verfahren nicht Zustellbevollmächtigter war, ist die angefochtene Erledigung noch nicht erlassen.

Das angefochtene Schriftstück bildet daher keinen einer Beschwerde nach Art. 130 B-VG zugänglichen Rechtsakt. Zur Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht folglich nicht zuständig. Sie ist daher zurückzuweisen.Das angefochtene Schriftstück bildet daher keinen einer Beschwerde nach Artikel 130, B-VG zugänglichen Rechtsakt. Zur Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht folglich nicht zuständig. Sie ist daher zurückzuweisen.

3.2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.3.2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben.

Spruchpunkt B)

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Obersten Gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung der zitierten Höchstgerichte auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Obersten Gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung der zitierten Höchstgerichte auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Vollmacht, Zurückweisung, Zustellbevollmächtigter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:I404.2010747.2.00

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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