TE Bvwg Beschluss 2015/7/17 W149 2101283-2

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Veröffentlicht am 17.07.2015
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Entscheidungsdatum

17.07.2015

Norm

AVG 1950 §62 Abs4
BVergG 2006 §19
BVergG 2006 §2 Z20 lita
BVergG 2006 §2 Z20 litc
BVergG 2006 §29
BVergG 2006 §318 Abs1
BVergG 2006 §319
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
ZPO §419
  1. AVG 1950 § 62 gültig von 01.03.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 419 heute
  2. ZPO § 419 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 419 gültig von 16.08.1922 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1922

Spruch

W149 2101283-2/37Z

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Vorsitzende sowie Mag. Jirina RADY als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und Dr. Theodor TAURER als fachkundiger Laienrichter der Auftragnehmerseite beschlossen:

A) Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2015, GZ: W149 2101283-2/34E, wird gemäß §§ 17 VwGVG, 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass die Spruchpunkte A) und B) wie folgt zu lauten haben:A) Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2015, GZ: W149 2101283-2/34E, wird gemäß Paragraphen 17, VwGVG, 62 Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt, dass die Spruchpunkte A) und B) wie folgt zu lauten haben:

"A) Dem Antrag auf ‚Nichtigerklärung der Ausschreibung Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ‚Enterale Ernährung - Trink- und Sondennahrung' des Auftraggebers Niederösterreichische Gebietskrankenkasse wird gemäß § 2 Z 20 lit a) und c), § 19 und § 29 BVergG stattgegeben. Die Ausschreibung wird für nichtig erklärt."A) Dem Antrag auf ‚Nichtigerklärung der Ausschreibung Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ‚Enterale Ernährung - Trink- und Sondennahrung' des Auftraggebers Niederösterreichische Gebietskrankenkasse wird gemäß Paragraph 2, Ziffer 20, Litera a,) und c), Paragraph 19 und Paragraph 29, BVergG stattgegeben. Die Ausschreibung wird für nichtig erklärt.

B) Dem Antrag auf ‚Verpflichtung des Auftraggebers zum Ersatz der von der Antragstellerin für den Antrag auf Nichtigerklärung und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Gebühren' wird gemäß § 319 BVergG 2006 stattgegeben. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin € 1.846,80 für die entrichteten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen ab Zustellung des Erkenntnisses zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters zu ersetzen."B) Dem Antrag auf ‚Verpflichtung des Auftraggebers zum Ersatz der von der Antragstellerin für den Antrag auf Nichtigerklärung und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Gebühren' wird gemäß Paragraph 319, BVergG 2006 stattgegeben. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin € 1.846,80 für die entrichteten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen ab Zustellung des Erkenntnisses zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters zu ersetzen."

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Zu Spruchpunkt A):römisch eins. Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwendung findet, kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwendung findet, kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Beschluss zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird.Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG hat durch Beschluss zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird.

Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses, 30 der Beilage II. GP, ist die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses, 30 der Beilage römisch zwei. GP, ist die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG dem Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.

Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH E vom 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).

Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).

Einem Berichtigungsbescheid bzw. -beschluss kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid bzw. -beschluss mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH E vom 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632).

Im vorliegenden Fall unterlief dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Erkenntnis in den Spruchpunkten A) und B) ein offenkundiges Versehen, indem der jeweilige Satz 2 der Spruchpunkte in der ausgefertigten Letztfassung durch ein Redaktionsversehen entfallen war.

II. Zu Spruchpunkt B)römisch zwei. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. Judikaturzitate in 3.2 zu A); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche Judikaturzitate in 3.2 zu A); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung, Berichtigungsbeschluss,
Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren, Nichtigerklärung der
Ausschreibung, Pauschalgebührenersatz, Rechenfehler, Schreibfehler,
Vergabeverfahren, Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W149.2101283.2.01

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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