Entscheidungsdatum
20.07.2015Norm
AsylG 2005 §58Spruch
I407 2100492-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ungeklärt, vertreten durch Mag. Thomas Putscher, Caritas der Erzdiözese Wien, Blindengasse 44, 1080 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2015, Zahl 741341400 - 14963232 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ungeklärt, vertreten durch Mag. Thomas Putscher, Caritas der Erzdiözese Wien, Blindengasse 44, 1080 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2015, Zahl 741341400 - 14963232 beschlossen:
I. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts I 405 1264649-2/10E vom 16.06.2014 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung) stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts römisch eins 405 1264649-2/10E vom 16.06.2014 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung) stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
2. Am 10.12.2014 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag gem. § 4 Abs 1 Z3 AsylG-DV.2. Am 10.12.2014 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag gem. Paragraph 4, Absatz eins, Z3 AsylG-DV.
3. Mit oben bezeichnetem Bescheid wurde gemäß § 58 Abs. 2 Asylgesetz der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen. Begründend zieht die Behörde das oben zitierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts beweiswürdigend heran.3. Mit oben bezeichnetem Bescheid wurde gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Asylgesetz der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen. Begründend zieht die Behörde das oben zitierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts beweiswürdigend heran.
4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Beschwerde erhoben und stellte in eventu einen Antrag gem. § 4 Abs 1 Z. 2 AsylG-DV.4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Beschwerde erhoben und stellte in eventu einen Antrag gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter I. geschilderte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben.Der unter römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er verfügt über kein identitätsbezeugendes Dokument.
Das Bundesamt für Fremden- und Asylwesen hat den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Insbesondere sind Feststellungen unterblieben:
1. Zur faktischen Unmöglichkeit des Nachweises der Identität des Beschwerdeführers:
§ 4 Abs. 1 AsylG-DV lautet:Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV lautet:
"§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:"§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war."
1.1. Der Beschwerdeführer gibt an, sudanesischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe bei der sudanesischen Vertretungsbehörde zuletzt am 26.01.2015 die Ausstellung eines Reisepasses beantragt hat und weder die Ausstellung eines Reisepasses erzielen, noch eine Bestätigung über eine Verweigerung erhalten können. Das Bundesamt wird Erhebungen durch Parteienvernehmung und bei den sudanesischen Vertretungsbehörden zu tätigen haben, ob dieses Vorbringen zutrifft und somit Feststellungen zu treffen haben, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV vorliegen.1.1. Der Beschwerdeführer gibt an, sudanesischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe bei der sudanesischen Vertretungsbehörde zuletzt am 26.01.2015 die Ausstellung eines Reisepasses beantragt hat und weder die Ausstellung eines Reisepasses erzielen, noch eine Bestätigung über eine Verweigerung erhalten können. Das Bundesamt wird Erhebungen durch Parteienvernehmung und bei den sudanesischen Vertretungsbehörden zu tätigen haben, ob dieses Vorbringen zutrifft und somit Feststellungen zu treffen haben, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV vorliegen.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis zu I 405 1264649-2/10E vom 16.06.2014 umfangreiche Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers getroffen. Das Bundesamt wird in eventu Feststellungen zu treffen haben, ob im Lichte dieser Feststellungen des BVwG die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV vorliegen.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis zu römisch eins 405 1264649-2/10E vom 16.06.2014 umfangreiche Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers getroffen. Das Bundesamt wird in eventu Feststellungen zu treffen haben, ob im Lichte dieser Feststellungen des BVwG die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV vorliegen.
2. Zum Vorliegen der Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Durchführung eines Verfahrens nach § 58 AsylG iVm § 55 AsylG2. Zum Vorliegen der Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 58, AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG
§ 58 Abs. 11 Z. 3 AsylG normiert, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen ist, wenn der der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt.Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG normiert, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen ist, wenn der der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt.
Der Beschwerdeführer hat insbesondere implizit durch seine Antragstellung gem. § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV seine grundsätzliche Mitwirkung für das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen für ein Verfahren gem. § 58 AsylG zu einer Erlangung eines Aufenthaltstitels gem § 55 AsylG dargetan.Der Beschwerdeführer hat insbesondere implizit durch seine Antragstellung gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV seine grundsätzliche Mitwirkung für das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen für ein Verfahren gem. Paragraph 58, AsylG zu einer Erlangung eines Aufenthaltstitels gem Paragraph 55, AsylG dargetan.
Die belangte Behörde wird nunmehr festzustellen haben, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht im vom Gesetz geforderten Ausmaß, nämlich auf die Zurverfügungstellung seiner erkennungsdienstlichen Daten (Lichtbildaufnahme, Papillarabdrücke der Finger, äußerliche körperliche Merkmale sowie seiner Unterschrift) konkretisiert. Sodann hat sie nach der Erhebung entsprechender erkennungsdienstlicher Merkmale festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verfahrens nach § 58 iVm § 55 AsylG vorliegen. Sollte der Beschwerdeführer die erkennungsdienstliche Behandlung verweigern, so wird die Behörde entsprechende Feststellungen zu treffen und dies frei zu würdigen haben.Die belangte Behörde wird nunmehr festzustellen haben, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht im vom Gesetz geforderten Ausmaß, nämlich auf die Zurverfügungstellung seiner erkennungsdienstlichen Daten (Lichtbildaufnahme, Papillarabdrücke der Finger, äußerliche körperliche Merkmale sowie seiner Unterschrift) konkretisiert. Sodann hat sie nach der Erhebung entsprechender erkennungsdienstlicher Merkmale festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG vorliegen. Sollte der Beschwerdeführer die erkennungsdienstliche Behandlung verweigern, so wird die Behörde entsprechende Feststellungen zu treffen und dies frei zu würdigen haben.
3. Die Feststellungen sind in einer niederschriftlichen Einvernahme der beschwerdeführenden Partei vorzuhalten (Parteiengehör).
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH Ro 2014/03/0063 vom 26.06.2014).Das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH Ro 2014/03/0063 vom 26.06.2014).
Diese Konstellation liegt im gegenständlichen Fall vor, daher war der gegenständliche Bescheid zu beheben und an die Behörde zur Entscheidung zurückzuverweisen.
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung betrifft ausschließlich Sachverhalts- und keine Rechtsfragen und ist daher nicht der Revision unterworfen.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:I407.2100492.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.07.2015