TE Bvwg Erkenntnis 2015/7/22 W213 2017394-1

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Veröffentlicht am 22.07.2015
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Entscheidungsdatum

22.07.2015

Norm

BDG 1979 §38 Abs2
BDG 1979 §40 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
GehG §15
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 15 heute
  2. GehG § 15 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 15 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 15 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 15 gültig von 31.07.2016 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. GehG § 15 gültig von 12.02.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  7. GehG § 15 gültig von 30.12.2008 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  8. GehG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. GehG § 15 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. GehG § 15 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  11. GehG § 15 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. GehG § 15 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  13. GehG § 15 gültig von 01.01.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  14. GehG § 15 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. GehG § 15 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  16. GehG § 15 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  17. GehG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  18. GehG § 15 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  19. GehG § 15 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1985
  20. GehG § 15 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981

Spruch

W 213 2017394-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. am 03.01.1974, vertreten durch MMag. Edgar WOJTA gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 26.09.2014, GZ. P773253/27-KdoEU/G1/2014 und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, GZ. P773253/27-KdoEU/G1/2014, betreffend Versetzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am 03.01.1974, vertreten durch MMag. Edgar WOJTA gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 26.09.2014, GZ. P773253/27-KdoEU/G1/2014 und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, GZ. P773253/27-KdoEU/G1/2014, betreffend Versetzung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 38 BDG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, BDG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer steht als Oberstabswachtmeister (OStWm) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.07.2014, GZ P773253/27-KdoEU/G1/2014, wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass in Aussicht genommen sei, ihn von Amts wegen in der Dienststelle Sanitätsschule (SanS), Dienstort 1210 WIEN, auf den Arbeitsplatz, Positionsnummer 026 "AusbUO & NFSUO", Wertigkeit:

M BUO 2/Funktionsgruppe 2, gemäß Organisationsplan SZ5, Truppennummer 8333, diensteinzuteilen.

Der Beschwerdeführer hat innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 23.07.2014 gegen die in Aussicht genommene Personalmaßnahme Einwände erhoben und vorgebracht, dass der für ihn vorgesehene neue Arbeitsplatz "AusbUO & NFSUO" in der MTC-Liste vom 09.04.2014 GZ S91354/27-PersA/2014 nicht aufgenommen worden sei und daher auch nicht mehr als K4-wertiger Arbeitsplatz geführt werde. Dies würde für ihn eine außerordentliche besoldungsrechtliche Verschlechterung darstellen, welcher er im Personalgespräch vom 06.03.2014 nicht zugestimmt habe.

Sein Antrag auf Teilnahme am MilFü3 vom 20.06.12-14.12.12 mit "körperlicher Einschränkung", GZ S93715/19-AusbA/2012, sei abgelehnt worden. Diese Ablehnung habe ihm den Abschluss seiner Ausbildung zum MBUO1 unmöglich gemacht. Alle anderen Voraussetzungen zum MBUO1 seien erfüllt.

In der vorliegenden und oben angeführten MTC-Liste (K4-wertige Arbeitsplätze) sei der Arbeitsplatz "LUO NotfallSanAusb" V2758 angeführt, diese Arbeitsplatzbezeichnung entspreche seiner Arbeitsplatzbezeichnung "AusbUO & NFSUO", und er gehe davon aus, dass es sich hier um idente Tätigkeiten handle. Er ersuche daher, um eine neuerliche Bewertung seines Arbeitsplatzes bezüglich einer K4-wertigkeit.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Gemäß § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), werden Sie mit Wirksamkeit vom 01. Oktober 2014 von Amts wegen in der Dienststelle Sanitätsschule (SanS), Dienstort 1210 WIEN, verwendungsgeändert und auf den Arbeitsplatz Positionsnummer 026 "AusbUO & NFSUO", Wertigkeit: M BUO 2/Funktionsgruppe 2, gemäß Organisationsplan SZ5, Truppennummer 8333, diensteingeteilt. Gemäß § 152c BDG 1979 haben Sie die für die Verwendungsänderung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten."Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), werden Sie mit Wirksamkeit vom 01. Oktober 2014 von Amts wegen in der Dienststelle Sanitätsschule (SanS), Dienstort 1210 WIEN, verwendungsgeändert und auf den Arbeitsplatz Positionsnummer 026 "AusbUO & NFSUO", Wertigkeit: M BUO 2/Funktionsgruppe 2, gemäß Organisationsplan SZ5, Truppennummer 8333, diensteingeteilt. Gemäß Paragraph 152 c, BDG 1979 haben Sie die für die Verwendungsänderung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten.

Rechtsgrundlage: § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, BGBl Nr. 29/1984, in der geltenden Fassung; § 2 Abs 5 des Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, BGBl Nr. 29/1984, in der geltenden Fassung; § 38 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl Nr. 333/1979, in der geltenden Fassung; § 40 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl Nr. 333/1979, in der geltenden Fassung; § 152c des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl Nr. 333/1979, in der geltenden Fassung;"Rechtsgrundlage: Paragraph eins, des Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, in der geltenden Fassung; Paragraph 2, Absatz 5, des Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, in der geltenden Fassung; Paragraph 38, des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der geltenden Fassung; Paragraph 40, des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der geltenden Fassung; Paragraph 152 c, des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der geltenden Fassung;"

In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Einwendungen des Beschwerdeführers ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.06.2009 auf den Arbeitsplatz Positionsnummer 032, "SanUO", Dienstort 1210 Wien, mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 1 an der SanS, AusbU, diensteingeteilt worden sei.

Diese Verwendung habe die Tätigkeiten beinhaltet, welche in nachstehender Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich seien:

"Verwendung: SanUO

OplNr: SA3

PosNr: 032

MTC: V2140

AUFGABEN:

Hauptaufgabe: 1720 Std.

Die Sanitätsausbildung durchführen

Summe: 1720 Std.

BESONDERE BEFUGNISSE

ANFORDERUNGEN

Militärische Ausbildung

• StbUOLG/SanD

Zivile Ausbildung/Kenntnisse

• Diplom für allg. Gesundheits- und Krankenpflege

Persönliche Merkmale

• Verantwortungsbewusstsein • Genauigkeit • Teamfähigkeit

VORVERWENDUNG

Vorwendung(en):

Internationale Erfahrung:

BESCHREIBUNG DER HAUPTAUFGABEN

• Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der praktische Ausbildung

• Mitwirkung bei der Bildung von SanElementen (SanTrp, AmbTrp, AmbGrp, NAWTrp) zur Abdeckung von Einsatzbedürfnissen

• Mitwirkung bei der Erste Hilfe-Ausbildung

• Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen durchführen

• Mitwirkung beim Erstellen und Aktualisieren von Ausbildungsunterlagen im Fachbereich

• Mitwirkung bei der Dokumentation der Ausbildungsgänge

• Teilnahme an Übungen und Verlegungen gemäß Auftrag Kdt SanS"

Die Absicht der Sanitätsorganisation 2013 sei es gewesen, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen. Basierend auf dieser militärstrategischen Ausrichtung des ÖBH (Planungsleitlinie) und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen sei die Sanitätsorganisation neu zu formieren gewesen. Dabei sei die Anzahl des Personals im Bereich des KdoEU an die realen Bedürfnisse anzupassen gewesen.

Auch die Sanitätsschule (Dienststelle des Beschwerdeführers), die ein Bestandteil des Sanitätszentrums Ost sei, wurde aufgrund der oa. Organisationsänderung umgestaltet und neu aufgestellt, wodurch sein bisheriger Arbeitsplatz mit der Pos.Nr. 032 untergegangen sei. Es sei in concreto die Ausbildungsunterstützung vollständig weggefallen, der der Beschwerdeführer als SanUO (Arbeitsplatz Pos.Nr. 032) angehört habe. Insgesamt seien sechs Arbeitsplätze weggefallen. Statt dieser sei ein KP-Element geschaffen worden, und zwar die Ausbildungsunterstützung (KPE), welche nur mehr M ZUO 2/Funktionsgruppe 1-Arbeitsplätze umfasse.

Eine Überprüfung aller in Frage kommenden Arbeitsplätze im Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung habe ergeben, dass es unter den infrage kommenden Dienststellen (SanZ Süd in Graz & Klagenfurt, SanZ West in Innsbruck und Salzburg, SanZ Ost in Wien, FAmb Hörsching) zwar gleichwertige Arbeitsplätze (Funktionsgruppe 1) gegeben habe, die jedoch aufgrund der Arbeitsplatzidentität mit anderen Bediensteten zu besetzen gewesen seien. Die noch unbesetzten Arbeitsplätze mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 1 seien aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit mit anderen Bediensteten besetzt worden.

Im Bereich des KdoEU gebe es somit keinen freien M BUO 1/1-Arbeitsplatz, der der Wertigkeit des alten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers entspreche.

In Wien sei ein annähernd adäquater Arbeitsplatz, der der fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung des Beschwerdeführers entspreche, und zwar als "AusbUO & NFSUO" mit der Wertigkeit M BUO 2, Funktionsgruppe 2 in der Sanitätsschule, LGrpNFSanAusb, vorhanden.

Es werde festgehalten, dass sich der Dienstort nicht verändert habe.

Seine Verwendung als AusbUO & NFSUO beinhalte nun folgende Tätigkeiten, welche in nachstehender Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich seien:

"Verwendung: AusbUO & NFSUO

OPlNr: SZ5

PosNr: 026

MTC: V2181

AUFGABEN

Hauptaufgabe: 1720 Std.

Bei der qualifizierten Sanitätsausbildung mitwirken und die Notfallpatientenbetreuung durchführen

Summe: 1720 Std.

BESONDERE BEFUGNISSE

ANFORDERUNGEN

militärische Ausbildung:

• GA M BUO 2 mit FüOrgEt2/San

zivile Ausbildung / Kenntnisse:

• Ausbildung zum Notfallsanitäter mit allgemeinen und besonderen Notfallkompetenzen

persönliche Merkmale:

• Selbstständigkeit

• Belastbarkeit

• Gewissenhaftigkeit

VORVERWENDUNG

Vorverwendung(en): NFSUO (3 Jahre)

Internationale Erfahrung:

BESCHREIBUNG DER HAUPTAUFGABE

• Mitwirkung bei der qualifizierten Sanitäterausbildung (z.B. Rettungs- und Notfallsanitäterausbildung)

• Durchführung der praktischen Ausbildung im Bereich der modularen SanAusb

• Durchführung der Erste Hilfe - Ausbildung

• Wahrnehmen der Aufgaben als Rettungssanitäter und Notfallsanitäter

• Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des SanGerätes NAW

• Mitwirkung bei der Herstellung der Transportfähigkeit von Notfallpatienten

• Mitwirkung bei der Durchführung von Notfallpatiententransporten

• Durchführung der Notfallpatientenbetreuung

• Dokumentation der Patientenbetreuungsmaßnahmen

• Mitwirkung bei der truppenärztlichen Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Kompetenzen

• Erstbeurteilung von Patienten hinsichtlich Behandlungs- und/oder Transportdringlichkeit durchführen, einschließlich der Veranlassung erforderlicher Maßnahme (z.B. Transport in eine höherwertige Sanitätseinrichtung)

• Unterstützung bei medizinischen ABC-Schutzmaßnahmen

• Durchführung der Dekontamination von Patienten."

Nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 40 Abs. 2 BDG Voraussetzung für eine qualifizierte Verwendungsänderung die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung sei.Nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BDG Voraussetzung für eine qualifizierte Verwendungsänderung die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung sei.

Im Gegensatz zur Versetzung i.e.S. (§ 38 Abs. 1 BDG), die ohne Rücksicht auf die Art der zur verrichtenden Tätigkeit vor und nach der Maßnahme stets vorliege, wenn sie von einer Dienststelle zu einer anderen erfolgt, verlange die unter den oben genannten Voraussetzungen einer Versetzung gleichzuhaltende (qualifizierte) Verwendungsänderung innerhalb derselben Dienststelle begrifflich den Eintritt einer Veränderung in der Art der diesem Beamten innerhalb seiner Dienststelle obliegenden dienstlichen Verrichtungen (BerK 24.11.2006, GZ 171/9-BK/06).Im Gegensatz zur Versetzung i.e.S. (Paragraph 38, Absatz eins, BDG), die ohne Rücksicht auf die Art der zur verrichtenden Tätigkeit vor und nach der Maßnahme stets vorliege, wenn sie von einer Dienststelle zu einer anderen erfolgt, verlange die unter den oben genannten Voraussetzungen einer Versetzung gleichzuhaltende (qualifizierte) Verwendungsänderung innerhalb derselben Dienststelle begrifflich den Eintritt einer Veränderung in der Art der diesem Beamten innerhalb seiner Dienststelle obliegenden dienstlichen Verrichtungen (BerK 24.11.2006, GZ 171/9-BK/06).

Eine "Abberufung" von der bisherigen Verwendung iSd § 40 BDG liege aber nicht nur dann vor, wenn ein gänzlicher Entzug aller bisher damit verbundenen Aufgaben erfolgt sei; sie sei jedenfalls auch dann gegeben, wenn die Aufgaben des bisherigen Arbeitsplatz in einer nicht bloß unwesentlichen Weise umgestaltet und damit verändert werden (VwGH 23.10.2002, 2001/12/0262).Eine "Abberufung" von der bisherigen Verwendung iSd Paragraph 40, BDG liege aber nicht nur dann vor, wenn ein gänzlicher Entzug aller bisher damit verbundenen Aufgaben erfolgt sei; sie sei jedenfalls auch dann gegeben, wenn die Aufgaben des bisherigen Arbeitsplatz in einer nicht bloß unwesentlichen Weise umgestaltet und damit verändert werden (VwGH 23.10.2002, 2001/12/0262).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liege eine solche Umgestaltung bzw. Veränderung dann vor, wenn die neue Verwendung nach dem Inhalt der gewöhnlich damit verbundenen dienstlichen Verrichtungen der bisherigen Verwendung weder gleich noch dem maßgebenden Gesamtbild der Tätigkeit nach gleichartig sei (VwGH 9.1.1981, VwSlg. 10.333/A, VwGH 1.2.1990, 89/12/0065, 0067).

Aus § 40 Abs 2 Z 1 BDG, der dem besonderen Schutz bei Verminderung der Arbeitsplatzwertigkeit diene, sei in diesem Zusammenhang abzuleiten, dass eine qualifizierte Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 2 BDG jedenfalls dann vorliege, wenn sich durch Änderungen an den mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben die Wertigkeit des Arbeitsplatz ändere (vgl. auch VwGH 5.7.2006 zu Zl 2005/12/0088).Aus Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BDG, der dem besonderen Schutz bei Verminderung der Arbeitsplatzwertigkeit diene, sei in diesem Zusammenhang abzuleiten, dass eine qualifizierte Verwendungsänderung nach Paragraph 40, Absatz 2, BDG jedenfalls dann vorliege, wenn sich durch Änderungen an den mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben die Wertigkeit des Arbeitsplatz ändere vergleiche auch VwGH 5.7.2006 zu Zl 2005/12/0088).

Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirke, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter bestehe, rechtfertige nämlich als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iSd § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen bzw. eine qualifizierte Verwendungsänderung (BerK 12.7.2005, GZ 74/12-BK/05; 28.2.2005, GZ 155/12-BK/04; 22.9.2005, GZ 83/11-BK/05).Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirke, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter bestehe, rechtfertige nämlich als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iSd Paragraph 38, Absatz 2, BDG von Amts wegen bzw. eine qualifizierte Verwendungsänderung (BerK 12.7.2005, GZ 74/12-BK/05; 28.2.2005, GZ 155/12-BK/04; 22.9.2005, GZ 83/11-BK/05).

Es obliege der Dienstbehörde, den Beamten - ungeachtet einer objektivierten Notwendigkeit der Abberufung von der bisherigen Verwendung - unter Bedachtnahme auf alle in Betracht kommenden Möglichkeiten auf einen seiner bisherigen Verwendung möglichst adäquaten Arbeitsplatz zu versetzen (vgl. BerK 7.6.2000, GZ 1/13-BK/00; 17.4.1998, GZ 15/10- BK/98; 29.6.2000, GZ 2/11-BK/00; 1.10.2003, GZ 167/14-BK/03). Die Dienstbehörde sei verpflichtet, bei Personalmaßnahmen, die sie im Rahmen des wichtigen dienstlichen Interesses setze, die für den Beamten schonendste Variante zu wählen (vgl. BerK 3.8.2000, GZ 39/7-BK/00; 9.7.2001, GZ 31/64-BK/01).Es obliege der Dienstbehörde, den Beamten - ungeachtet einer objektivierten Notwendigkeit der Abberufung von der bisherigen Verwendung - unter Bedachtnahme auf alle in Betracht kommenden Möglichkeiten auf einen seiner bisherigen Verwendung möglichst adäquaten Arbeitsplatz zu versetzen vergleiche BerK 7.6.2000, GZ 1/13-BK/00; 17.4.1998, GZ 15/10- BK/98; 29.6.2000, GZ 2/11-BK/00; 1.10.2003, GZ 167/14-BK/03). Die Dienstbehörde sei verpflichtet, bei Personalmaßnahmen, die sie im Rahmen des wichtigen dienstlichen Interesses setze, die für den Beamten schonendste Variante zu wählen vergleiche BerK 3.8.2000, GZ 39/7-BK/00; 9.7.2001, GZ 31/64-BK/01).

Für die Anordnung einer Verwendungsänderung komme - wie sich aus § 40 BDG 1979 ergebe - je nach den Gegebenheiten des Falles entweder das rechtstechnische Mittel des Bescheides (bei der qualifizierten Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 2 BDG 1979) oder jenes der Weisung (bei der schlichten d.h. allen anderen Verwendungsänderungen) in Betracht. Einer behördlichen Erledigung, die eine solche Anordnung zum Inhalt hat, sei Bescheidcharakter nur dann beizumessen, wenn die Erledigung ausdrücklich als Bescheid bezeichnet sei. Die Maßgeblichkeit der Bezeichnung folge daraus, dass sowohl ein Bescheid als auch eine Weisung, mit der eine solche Personalmaßnahme verfügt werde, ihrem Inhalt nach eine normative Anordnung träfen und daher unter diesem Gesichtspunkt keine Abgrenzung zuließen (VwGH 29.03.2000, GZ 99/12/0323).Für die Anordnung einer Verwendungsänderung komme - wie sich aus Paragraph 40, BDG 1979 ergebe - je nach den Gegebenheiten des Falles entweder das rechtstechnische Mittel des Bescheides (bei der qualifizierten Verwendungsänderung nach Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979) oder jenes der Weisung (bei der schlichten d.h. allen anderen Verwendungsänderungen) in Betracht. Einer behördlichen Erledigung, die eine solche Anordnung zum Inhalt hat, sei Bescheidcharakter nur dann beizumessen, wenn die Erledigung ausdrücklich als Bescheid bezeichnet sei. Die Maßgeblichkeit der Bezeichnung folge daraus, dass sowohl ein Bescheid als auch eine Weisung, mit der eine solche Personalmaßnahme verfügt werde, ihrem Inhalt nach eine normative Anordnung träfen und daher unter diesem Gesichtspunkt keine Abgrenzung zuließen (VwGH 29.03.2000, GZ 99/12/0323).

Werde ein Anbringen gestellt, das auf Grund seines Inhaltes nicht als Einwendungen gewertet werden könne, so trete die in § 38 Abs. 6 BDG vorgesehene Rechtsfolge, also die fiktive Zustimmung zur Versetzung ein, falls nicht innerhalb der Frist für das Parteiengehör entsprechende Behauptungen über den Eingriff in subjektive Rechte oder die Unzweckmäßigkeit aufgestellt würden (vgl. BerK 16.05.2013, GZ 22/10-BK/13).Werde ein Anbringen gestellt, das auf Grund seines Inhaltes nicht als Einwendungen gewertet werden könne, so trete die in Paragraph 38, Absatz 6, BDG vorgesehene Rechtsfolge, also die fiktive Zustimmung zur Versetzung ein, falls nicht innerhalb der Frist für das Parteiengehör entsprechende Behauptungen über den Eingriff in subjektive Rechte oder die Unzweckmäßigkeit aufgestellt würden vergleiche BerK 16.05.2013, GZ 22/10-BK/13).

Im gegenständlichen Fall liege eine qualifizierte Verwendungsänderung vor, die in Bescheidform zu verfügen gewesen sei, da die Voraussetzungen des § 40 Abs 2 Z 1 BDG 1979 erfüllt sind:Im gegenständlichen Fall liege eine qualifizierte Verwendungsänderung vor, die in Bescheidform zu verfügen gewesen sei, da die Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 erfüllt sind:

• Abberufungsinteresse: durch die Neuaufstellung der SanS im Zuge der Organisationsänderung des SanZ Ost sei der Beschwerdeführer seiner sämtlichen mit dem "alten" Arbeitsplatz verbundenen Haupfgaben als SanUO verlustig gegangen.

• Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes in derselben Dienststelle: Dem Beschwerdeführer sei wieder ein Arbeitsplatz in der SanS, und zwar der Arbeitsplatz als AusbUO & NFSUO, zugewiesen worden.

• Keine gleichwertige Verwendung: Der "neue Arbeitsplatz" sei der Verwendungsgruppe M BUO 2, Funktionsgruppe 2, zugeordnet. Der "alte" Arbeitsplatz habe die Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 1 aufgewiesen. Somit sei keine Gleichwertigkeit iSd § 40 Abs 3 BDG 1979 gegeben.• Keine gleichwertige Verwendung: Der "neue Arbeitsplatz" sei der Verwendungsgruppe M BUO 2, Funktionsgruppe 2, zugeordnet. Der "alte" Arbeitsplatz habe die Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 1 aufgewiesen. Somit sei keine Gleichwertigkeit iSd Paragraph 40, Absatz 3, BDG 1979 gegeben.

Die belangte Behörde habe die für den Beschwerdeführer schonendste Variante gewählt und der im Rahmen des Zuweisungsinteresses geforderten Rücksichtnahme auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen mit der gegenständlichen Zuweisung voll entsprochen, denn er sei auf einen möglichst adäquaten, seiner fachspezifischen Ausbildung und bisherigen Erfahrung entsprechenden Arbeitsplatz an demselben Dienstort diensteingeteilt worden, nämlich auf dem Arbeitsplatz "AusbUO & NFSUO" mit der Wertigkeit M BUO 2/Funktionsgruppe 2 in Wien.

Im Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung gebe es keinen freien Arbeitsplatz mit der Wertigkeit M BUO1/Funktionsgruppe 1.

In Hinblick darauf, dass die Einwände nicht rechtzeitig, sondern erst am 24.07.2014 und damit nach Ablauf der Frist von zwei Wochen per 23.07.2014, bei der belangten Behörde eingelangt sein, seien die Rechtsfolgen des § 38 Abs. 6 BDG 1979, also die fiktive Zustimmung zur qualifizierten Verwendungsänderung, eingetreten.In Hinblick darauf, dass die Einwände nicht rechtzeitig, sondern erst am 24.07.2014 und damit nach Ablauf der Frist von zwei Wochen per 23.07.2014, bei der belangten Behörde eingelangt sein, seien die Rechtsfolgen des Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979, also die fiktive Zustimmung zur qualifizierten Verwendungsänderung, eingetreten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte in der Begründung aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe im Spruch des bekämpften Bescheides den Beschwerdeführer von seiner bisherigen Funktion abzuberufen, weshalb dieser rechtswidrig sei.

Ein wichtiges dienstliches Interesse sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben die allgemeinen Hinweise auf die Sanitätsorganisation 2013 seien nicht ausreichend. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei der alte Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht aufgelöst worden, sondern habe die Organisationsänderung nahezu unbeschadet überstanden. Es werde lediglich darauf hingewiesen, dass die Ausbildungsunterstützung weggefallen sei. Die neue Arbeitsplatzbeschreibung enthalte im Grunde dieselben Aufgabe wie die bisherige Verwendung, wobei nur andere Formulierungen verwendet würden.

Die belangte Behörde habe zwar die beiden Arbeitsplatzbeschreibungen im bekämpften Bescheid dargestellt, es aber unterlassen zu analysieren und darzulegen, ob eine Änderung der Aufgaben in einem Ausmaß von 25% eingetreten sei. Sei das nicht der Fall, bestehe nämlich der Arbeitsplatz unverändert fort und es bestehe kein Abzugsinteresse.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes könnte nur eine sachlich begründete Organisationsänderung ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 38 BDG darstellen. Da die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen hinsichtlich der Sachlichkeit der gegenständlichen Organisationsänderung angestellt habe, sei der bekämpfte Bescheid mit einem Willkür indizierenden Mangel behaftet und daher rechtswidrig.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes könnte nur eine sachlich begründete Organisationsänderung ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des Paragraph 38, BDG darstellen. Da die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen hinsichtlich der Sachlichkeit der gegenständlichen Organisationsänderung angestellt habe, sei der bekämpfte Bescheid mit einem Willkür indizierenden Mangel behaftet und daher rechtswidrig.

Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, von mehreren Möglichkeiten einer Versetzung die für den Beschwerdeführer schonendste zu wählen. Sie habe keinerlei Ausführungen getroffen, warum es nicht möglich gewesen sei, den Beschwerdeführer mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe MBUO1, Funktionsgruppe 1, an der bisherigen Dienststelle zu betrauen. Wenn sie auch "aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit" vorhandene Arbeitsplätze der Wertigkeit MBUO1/1 anderen Beamten zugewiesen habe, werde nicht erklärt welche Gründe dies in concreto gewesen seien.

Überdies sei dem Beschwerdeführer vom Leiter der Impfstelle noch in der KW 41/2014 mitgeteilt worden, dass in dessen Bereich sehr wohl ein Arbeitsplatz der Wertigkeit MBUO 1/1 frei gewesen sei.Überdies sei dem Beschwerdeführer vom Leiter der Impfstelle noch in der KW 41 aus 2014, mitgeteilt worden, dass in dessen Bereich sehr wohl ein Arbeitsplatz der Wertigkeit MBUO 1/1 frei gewesen sei.

Außerdem habe die belangte Behörde unzulässigerweise fingiert, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 38 Abs. 6 BDG der gegenständlichen Versetzung zugestimmt habe, da sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Besitz und Kenntnis der substantiierten Einwendungen des Beschwerdeführers gewesen sei. Diese seien am 23.07.2014 an den Vorgesetzten des Beschwerdeführers weitergeleitet und damit fristgerecht eingebracht worden.Außerdem habe die belangte Behörde unzulässigerweise fingiert, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 38, Absatz 6, BDG der gegenständlichen Versetzung zugestimmt habe, da sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Besitz und Kenntnis der substantiierten Einwendungen des Beschwerdeführers gewesen sei. Diese seien am 23.07.2014 an den Vorgesetzten des Beschwerdeführers weitergeleitet und damit fristgerecht eingebracht worden.

Es werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben.

Die belangte Behörde erließ hierauf eine Beschwerdevorentscheidung, deren Spruch nachstehenden Inhalt hatte:

"Ihre Beschwerde vom 17.10.2014 gegen den am 01.10.2014 persönlich übernommenen Bescheid vom 26.09.2014, GZ P773253/27-KdoEU/G1/2014, über die amtswegige qualifizierte Verwendungsänderung in der Dienststelle Sanitätsschule (SanS), Dienstort 1210 WIEN, und Diensteinteilung auf den Arbeitsplatz Positionsnummer 026 "AusbUO & NFSUO", Wertigkeit: M BUO 2/Funktionsgruppe 2, gemäß Organisationsplan SZ5, Truppennummer 8333, wird als unbegründet abgewiesen.

Die amtswegige mit Wirksamkeit vom 01. Oktober 2014 verfügte qualifizierte Verwendungsänderung in der Dienststelle Sanitätsschule (SanS), Dienstort 1210 WIEN, auf den Arbeitsplatz Positionsnummer 026 "AusbUO & NFSUO", Wertigkeit: M BUO 2/Funktionsgruppe 2, gemäß Organisationsplan SZ5, Truppennummer 8333, bleibt damit bestehen. Gemäß § 152c BDG 1979 haben Sie die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten.Die amtswegige mit Wirksamkeit vom 01. Oktober 2014 verfügte qualifizierte Verwendungsänderung in der Dienststelle Sanitätsschule (SanS), Dienstort 1210 WIEN, auf den Arbeitsplatz Positionsnummer 026 "AusbUO & NFSUO", Wertigkeit: M BUO 2/Funktionsgruppe 2, gemäß Organisationsplan SZ5, Truppennummer 8333, bleibt damit bestehen. Gemäß Paragraph 152 c, BDG 1979 haben Sie die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten.

Rechtsgrundlage: § 11 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013, in der geltenden Fassung § 14 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013, in der geltenden Fassung § 40 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl Nr. 333/1979, in der geltenden Fassung; § 38 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl Nr. 333/1979, in der geltenden Fassung; 152c des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl Nr. 333/1979, in der geltenden Fassung;"Rechtsgrundlage: Paragraph 11, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der geltenden Fassung Paragraph 14, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der geltenden Fassung Paragraph 40, des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der geltenden Fassung; Paragraph 38, des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der geltenden Fassung; 152c des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der geltenden Fassung;"

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass eine Überprüfung des Beschwerdepunktes des rechtzeitigen Einbringens der Einwände im Zuge des Vorhalteverfahrens ergeben habe, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände am 23.07.2014 um 10:56 Uhr an Vzlt Günter BUCHETITS per ELAK übermittelt und damit rechtzeitig im Dienstwege beim SanZ Ost, SanS, eingelangt seien. Aufgrund des rechtzeitigen Einlangens der Einwände seien diese im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung einer Würdigung unterzogen worden.

Der Beschwerdeführer sei mit Wirksamkeit vom 01.06.2009 auf den Arbeitsplatz Positionsnummer 032, "SanUO", Dienstort 1210 Wien, mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 1 an der SanS, AusbU, diensteingeteilt worden.

Seine besoldungsrechtliche Stellung entspreche einem M BUO 2/FG 2. Er weise keine abgeschlossene Ausbildung zum M BUO 1 auf, somit sei er höherwertig verwendet worden.

Diese Verwendung habe die Tätigkeiten beinhaltet, welche in nachstehender Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich seien:

"Verwendung: SanUO

OplNr: SA3

PosNr: 032

MTC: V2140

AUFGABEN:

Hauptaufgabe: 1720 Std.

Die Sanitätsausbildung durchführen

Summe: 1720 Std.

BESONDERE BEFUGNISSE

ANFORDERUNGEN

Militärische Ausbildung

• StbUOLG/SanD

Zivile Ausbildung/Kenntnisse

• Diplom für allg. Gesundheits- und Krankenpflege

Persönliche Merkmale

• Verantwortungsbewusstsein • Genauigkeit • Teamfähigkeit

VORVERWENDUNG

Vorwendung(en):

Internationale Erfahrung:

BESCHREIBUNG DER HAUPTAUFGABEN

• Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der praktische Ausbildung

• Mitwirkung bei der Bildung von SanElementen (SanTrp, AmbTrp, AmbGrp, NAWTrp) zur Abdeckung von Einsatzbedürfnissen

• Mitwirkung bei der Erste Hilfe-Ausbildung

• Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen durchführen

• Mitwirkung beim Erstellen und Aktualisieren von Ausbildungsunterlagen im Fachbereich

• Mitwirkung bei der Dokumentation der Ausbildungsgänge

• Teilnahme an Übungen und Verlegungen gemäß Auftrag Kdt SanS"

Hinsichtlich der den bekämpften Bescheid tragenden Organisationsänderung wurde nachstehend angeführte ergänzende Darstellung der Sanitätsorganisation 2013 gegeben:

"Die Absicht der Sanitätsorganisation 2013 war es, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen.

Der Rechnungshof hat in dem Bericht im Jahr 2011

• die fehlende Auslastung der Heeresspitäler,

• zu hohe Ausgaben für das Sanitätswesen,

• fehlende Kooperationen mit zivilen Blaulichtorganisationen sowie mit anderen Ministerien kritisiert.

Basierend auf dieser militärstrategischen Ausrichtung des ÖBH (Planungsleitlinie) und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen war die Sanitätsorganisation neu zu formieren.

Das neue Sanitätskonzept legte u.a. folgende Prioritäten für die Anpassung des Sanitätsdienstes fest:

  • -Strichaufzählung
    Umwandlung der Krankenanstalten (Heeres- und Militärspitäler) in Fachambulatorien (ambulante Behandlung bzw. Diagnose, keine Aufnahme von stationärer Patienten);

  • -Strichaufzählung
    Anpassung der Struktur der Truppensanität einschließlich Reduzierung der Anzahl der zentralen Bettenstationen;

  • -Strichaufzählung
    Anpassung der Feldambulanzen und Zusammenlegung der Feldambulanzen mit Stellungskommissionen und Bettenstationen;

  • -Strichaufzählung
    Ausarbeitung von Personalaufbringungsmodellen und Abschluss von Kooperationsverträgen;

  • -Strichaufzählung
    Anpassung der Führungs- und Schulstruktur.

Entsprechend "Operativem Fachkonzept Sanitätswesen" war das Hauptaugenmerk bei der Gestaltung von Strukturen des Sanitätsdienstes im Inland darauf zu legen, dass die für den Einsatz notwendigen Elemente in der geforderten Zeit sowie entsprechenden Anzahl und Qualität verfügbar gemacht und eingesetzt werden können.

Die sanitätsdienstliche Versorgung im Inland erfolgt einerseits unter Verwendung dieser Elemente, andererseits sind, abgeleitet aus dem Gleichzeitigkeitsbedarf, weitere Sanitätskräfte zu Abdeckung von Ausbildung, Übungen und Assistenzeinsätzen vorzuhalten.

Die sanitätsdienstliche Versorgung gemäß HGG 2001 ist insbesondere durch Rückgriff auf Ressourcen des zivilen Gesundheitssystems sicherzustellen. Die stationäre Krankenhausversorgung hat grundsätzlich unter Abstützung auf Elemente des zivilen Gesundheitssystems zu erfolgen. Bestimmte Bereiche sollten aufgrund des militärischen Bedarfs weiterhin innerhalb des Bundesheers abgedeckt werden, wie z.B. Untersuchungen auf Diensttauglichkeit, Eignung sowie Suchtmittelmissbrauch.

Als Aufgaben des militärischen Sanitätsdienstes wurden festgelegt: - Sicherstellung der Sanitätsversorgung bei Einsätzen im In- und Ausland; - Sicherstellung der Sanitätsversorgung im Rahmen der allgemeinen und konkreten Einsatzvorbereitung.

Im Rahmen des Normdienstes sind außerdem gutachterliche Leistungen zur Feststellung der Eignung für den Dienst im Bundesheer und Unterstützungsleistungen für andere Bundesdienststellen, die sanitätsdienstlich dem ÖBH angewiesen sind, zu erbringen.

Die Neuformierung der Sanitätsorganisation hatte in concreto zum Ziel, dass jene Sanitätselemente, welche primär zur Sicherstellung der Einsätze des Bundesheeres erforderlich sind, zu stärken und im Gegenzug Einrichtungen, welche aufgrund des Patientenaufkommens der letzten Jahre nicht über eine entsprechende Auslastung verfügen, zu schließen oder nur in einem reduzierten Umfang zu betreiben. Generell sollten alle strukturellen Ausrichtungen der Sanitätsorganisation und die damit verbundenen Rahmenbedingungen neben der Abdeckung des Routinebetriebes zur Sicherstellung der Ausbildung von Rekruten, von Übungen und Einsätzen des Bundesheeres in jeder Hinsicht eine Verwendung von Sanitätselementen bei internationalen Einsätzen primär begünstigen.

Ausgehend von der Ambition des ÖBH und dem davon abgeleiteten Gleichzeitigkeitsbedarf ergibt sich für Einsätze konzeptiv folgende vorzuhaltende Struktur:

• 2 x "Sanitätszug" und Medical Evacuation - MEDEVAC über längeren Zeitraum (3 Jahre), sowie anteilig Elemente für multinationale Elemente "Feldambulanz"/ "Feldspital"

• 1 x Feldambulanz oder Feldspital, oder 1 Sanitätszug / Kader Präsenz Einheit - KPE für 6 Monate

• einzelne Module mit Priorität daraus länger

• materielle Ergänzungsausstattung für Humanitäre Einsätze

• 1 x fallweise Sanitätszug für sonstige Einsätze.

Dies führe in weiterer Folge u.a. zu einer verbesserten Auslastung, Kostenreduzierung und verstärkten Kooperation mit zivilen Organisationen. Insgesamt habe sich die Sanitätsorganisation strukturell um zirka 30% reduziert.

Bei solchen Organisationsmaßnahmen bleibt es Ihrer Dienstbehörde überlassen, welche Organisationseinheiten sie vorsieht und mit welchen Mitarbeitern diese einzurichten sind.

Das Heeresspital (HSP) als Teils des Militärmedizinischen Zentrums wird aufgabenmäßig und organisatorisch in eine Sanitätsanstalt umgewandelt, was die Schließung der bettenführenden Abteilungen und somit eine Reduktion der Bettenkapazität um 85% sowie der Operationskapazität und postoperativen Überwachungsbetten um 50% sowie die Auflösung der Außenstelle der Sanitätsschule (SanS) in St. Pölten (Ausbildungsstätte ST. PÖLTEN) bewirkt.

Die Auflösung der Ausbildungsstätte ST. PÖLTEN ist auf Folgendes zurückzuführen:

  • -Strichaufzählung
    Durch die Reduktion des Ausbildungsbedarfes an Rettungssanitätern um ca. 25% pro Jahr - Tendenz weiter fallend - ist die Ausbildung der Rettungssanitätter auf die Standorte HÖRSCHING, KLAGENFURT, SALZBURG und WIEN (nur im Ausnahmefall) zu reduzieren. Die Ausbildungsstätte St. PÖLTEN war auf Grund Reduktion des Ausbildungsbedarfes aufzulösen.

Der Betrieb des SanS als Bestandteil des SanZ Ost ist gemäß des Grundauftrages weiterzuführen:

Der SanS obliegt die Schaffung von umfassenden fachdienstlichen Grundlagen für alle Bereiche der Waffengattung, die Sicherstellung der weiterführenden Ausbildung und Einsatzbedürfnissen in der Waffengattung und das Zusammen wirken mit anderen Schulen und Waffengattungen durch Zusammenführen von Funktionalitäten der Lehre und Forschung.

Die SanS verfügt hiezu über die erforderlichen Fähigkeiten, um die nachfolgend festgelegten Aufgaben selbstständig zu erfüllen:

• Planung, Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der qualifizierten Kaderaus-, fort- und weiterbildung aller Personengruppen

• Einbringung der fachspezifischen Ausbildungsinhalte an anderen Akademien und Schulen des ÖBH

• Umsetzung der Ergebnisse aus gewonnenen Erfahrungen der Ausbildung

• Planung und Durchführung von Verlegungen, Übungen und Schießvorhaben

• Schaffung von Grundlagen zur Planung der Weiterentwicklung der Sanitätstruppe

• Mitwirkung in nationalen und internationalen Fachgremien und Arbeitsgruppen

• Mitwirkung und Umsetzung bei Forschung und Entwicklung im erlassmäßig festgelegtem Rahmen für die Weiterentwicklung der Sanitätstruppe

• Erstellung und Erhaltung der Gültigkeit von Vorschriften, Lernbehelfen, Merkblättern und militärmedizinischen Fachpublikationen sowie Auswertung und Bewertung von einschlägiger Fachliteratur und Vorschriften anderer Armeen

• Einarbeitung der internationalen Standards in die Grundlagen für den militärmedizinischen Bereich

• Erstellung und Anpassung der Ausbildungsgrundlagen (Curricula) im Fachbereich

• Evaluierung, Verbesserung und Überarbeitung von Ausbildungs- und Arbeitsabläufen

• Sicherstellung von Einsatzbedürfnissen durch Ausbildungsunterstützung

• Erfassung und Verarbeitung medizinischer, biowissenschaftlicher, epidemiologischer, umweltrelevanter und sonstiger Informationen unter Einbeziehung internationaler Kooperationen (MEDINT).

Am Standort WIEN ist die Rettungssanitäter-Ausbildung nur mehr im Ausnahmefall durchzuführen, um mehr Kapazitäten für die höherwertigen Ausbildungslehrgänge zur Verfügung zu haben.

Die Änderung der Sanitätsorganisation hat sich auf die Ausbildungsunterstützung (AusbU) in conreto - wie folgt - ausgewirkt:

Die AusbU wurde vollständig aufgelöst, der der Beschwerdeführer als SanUO angehört habe. Sein bisheriger Arbeitsplatz "SanUO" mit der Pos.Nr. 032 ist damit untergegangen. Es sind somit insgesamt sechs Arbeitsplätze weggefallen. Statt dieser wurde ein KP-Element geschaffen, und zwar die AusbU (KPE), welche nur mehr M ZUO 2/Funktionsgruppe 1-Arbeitsplätze (Anzahl: 3 - NFSUO) bzw. MZCh-Arbeitsplätze mit freiwilligen Meldung für Auslandseinsätze (Anzahl: 2 - Kf & RS) umfasst. Dh bei diesen Arbeitsplätzen handelt es sich um zeitlich befristete Arbeitsplätze. Hinsichtlich der Funktionsgruppe sind diese Arbeitsplätze niedriger bewertet (Funktionsgruppe 1) als der "alte" Arbeitsplatz des Beschwerdeführer als SanUO (Funktionsgruppe 2). Zudem nimmt das AusbU (KPE) eine Doppelfunktion wahr, und zwar einerseits in Form des Notarztwagentrupps und andererseits in Form der Ausbildungsunterstützung."

Struktur der

 

AusbU

AusbU (KPE)

SanUO

 

SanUO

 

NFSUO

NFSUO

NFSUO

NFSUO

NFSUO

NFSUO

NFSUO

 

 

Kf & RS

 

Kf & RS

Eine Überprüfung

aller in Frage kommenden Arbeitsplätze im Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung habe ergeben, dass es unter den infrage kommenden Dienststellen (SanZ Süd in Graz & Klagenfurt, SanZ West in Innsbruck und Salzburg, SanZ Ost in Wien, FAmb Hörsching) in WIEN ein annähernd adäquater Arbeitsplatz, der der fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung des Beschwerdeführers entspreche, und zwar als "AusbUO & NFSUO" mit der Wertigkeit M BUO 2, Funktionsgruppe 2 in der Sanitätsschule, LGrpNFSanAusb, vorhanden sei.

Seine Verwendung als AusbUO & NFSUO beinhalte nun folgende Tätigkeiten, welche in nachstehender Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich seien:

"Verwendung: AusbUO & NFSUO

OPlNr: SZ5

PosNr: 026

MTC: V2181

AUFGABEN

Hauptaufgabe: 1720 Std.

Bei der qualifizierten Sanitätsausbildung mitwirken und die Notfallpatientenbetreuung durchführen

Summe: 1720 Std.

BESONDERE BEFUGNISSE

ANFORDERUNGEN

militärische Ausbildung:

• GA M BUO 2 mit FüOrgEt2/San

zivile Ausbildung / Kenntnisse:

• Ausbildung zum Notfallsanitäter mit allgemeinen und besonderen Notfallkompetenzen

persönliche Merkmale:

• Selbstständigkeit

• Belastbarkeit

• Gewissenhaftigkeit

VORVERWENDUNG

Vorverwendung(en): NFSUO (3 Jahre)

Internationale Erfahrung:

BESCHREIBUNG DER HAUPTAUFGABE

• Mitwirkung bei der qualifizierten Sanitäterausbildung (z.B. Rettungs- und Notfallsanitäterausbildung)

• Durchführung der praktischen Ausbildung im Bereich der modularen SanAusb

• Durchführung der Erste Hilfe - Ausbildung

• Wahrnehmen der Aufgaben als Rettungssanitäter und Notfallsanitäter

• Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des SanGerätes NAW

• Mitwirkung bei der Herstellung der Transportfähigkeit von Notfallpatienten

• Mitwirkung bei der Durchführung von Notfallpatiententransporten

• Durchführung der Notfallpatientenbetreuung

• Dokumentation der Patientenbetreuungsmaßnahmen

• Mitwirkung bei der truppenärztlichen Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Kompetenzen

• Erstbeurteilung von Patienten hinsichtlich Behandlungs- und/oder Transportdringlichkeit durchführen, einschließlich der Veranlassung erforderlicher Maßnahme (z.B. Transport in eine höherwertige Sanitätseinrichtung)

• Unterstützung bei medizinischen ABC-Schutzmaßnahmen

• Durchführung der Dekontamination von Patienten."

Gemäß Sanitätergesetz würde für die Ausbildung zum Notfallsanitäter die Qualifikation als Notfallsantitäter ausreichen. Dies führe u.a. in der neuen Struktur des SanZ Ost dazu, dass in der LGrpNFSanAusb kein einziger LUO San mit der Wertigkeit M BUO 1, sondern nur AusbUO & NFSUO mit der Wertigkeit M BUO 2 systemisiert worden seien

Die nachfolgenden Tabellen stellten die Hauptaufgaben des SanUO und die Hauptaufgaben AusbUO & NFSUO gegenüber, wobei den Hauptaufgaben des SanUO sowie des AusbUO & NFSUO jeweils 100% zugeordnet würden.

Der SanUO sowie der AusbUO & NFSUO nähmen Hauptaufgaben wahr, welche für deren Tätigkeit charakterisch seien:

  • -Strichaufzählung
    beim SanUO sei dies die Durchführung der Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen und der praktischen Ausbildung

  • -Strichaufzählung
    beim AusbUO & NFSUO sei dies die Mitwirkung an der qualifizierten Sanitätsausbildung und die Wahrnehmung der Aufgaben als Rettungssanitäter und Notfallsanitäter, die sich aus §§ 8, 9 und 10 SanG ergeben.beim AusbUO & NFSUO sei dies die Mitwirkung an der qualifizierten Sanitätsausbildung und die Wahrnehmung der Aufgaben als Rettungssanitäter und Notfallsanitäter, die sich aus Paragraphen 8, 9 und 10 SanG ergeben.

Die Hauptaufgaben, die jeweils unter die charakteristische Tätigkeit des SanUO sowie des AusbUO & NFSUO fallen, würden grau markiert und mit 75% (hinsichtlich SanUO) bzw. mit 65% (hinsichtlich AusbUO & NFSUO) aufgrund deren überwiegenden bzw. schwerpunktmäßigen Ausübung bewertet. Die weiteren Hauptaufgaben würden mit 25% (hinsichtlich SanUO) bzw. 35% (hinsichtlich AusbUO & NFSUO) bewertet.

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Durch den Untergang des Arbeitsplatzes "SanUO" falle die Durchführung der Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen und der praktischen Ausbildung und damit 75% dessen Aufgabengebietes weg und werde durch die Mitwirkung an der qualifizierten Sanitätsausbildung sowie die Wahrnehmung der Aufgaben als Rettungssanitäter und Notfallsanitäter und damit durch 65% eines neuen Aufgabengebietes ersetzt.

Aus der Tabelle sei ersichtlich, dass es keine übereinstimmenden Hauptaufgaben zwischen dem "SanUO" und dem "AusbUO & NFSUO" gebe.

Zudem unterschieden sich der SanUO und AusbUO & NFSUO noch in folgenden Aspekten:

1.) Ausbildung: Für den SanUO werde das Diplom für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, für den AusbUO & NFSUO die Ausbildung zum Notfallsanitäter mit allgemeinen und besonderen Notfallkompetenzen benötigt.

2.) Unterschiedlicher Auszubildendenkreis: Die unterschiedlichen Ausbildungen wirkten sich in der Folge in der Form aus, als dass ein AusbUO & NFSUO nur berechtigt sei, Rettungs- und Notfallsanitäter auszubilden, der SanUO hingegen könne auch Lehrtätigkeiten im Bereich der Ausbildung nach dem MTF-SHD Gesetz wahrnehmen.

Diese Ausführungen und Tabellen zeigten somit ganz deutlich, dass sich die Dienststelle des Beschwerdeführers und die Hauptaufgaben um mehr als 25% verändert haben.

Der Entscheidung, den Beschwerdeführer auf den Arbeitsplatz Pos.Nr. 026 "AusbUO & NFSUO" an der SanS, LGrpNFSanAusb, diensteinzuteilen, lägen folgende Gründe zugrunde:

1. Durch die Änderung der Sanitätsorganisation sei der Arbeitsplatz eines SanUO an der SanS, AusbU, aufgelöst worden. Es habe in der LGrpNFSanAusb einen unbesetzten M BUO 2-Arbeitsplatz als AusbUO & NFSUO gegeben.

2. Der Dienstort sei gleich geblieben, und zwar 1210 Wien.

3. Es sei richtig, dass es zum Zeitpunkt der qualifizierten Verwendungänderung unbesetzte M BUO 1-Arbeitsplätze (auch im Impfzentrum in WIEN) gegeben habe. Da der Beschwerdeführer jedoch nicht über eine abgeschlossene Ausbildung zum M BUO 1 verfügt habe, sei er für diese unbesetzten M BUO 1-Arbeitsplätze nicht in Betracht gezogen worden, zumal es Bedienstete gegeben habe, die diese Qualifikation (abgeschlossene M BUO 1- Ausbildung) aufgewiesen und somit einen Anspruch auf Diensteinteilung auf einen M BUO 1-Arbeitsplatz hätten.

Die körperliche Einschränkung des Beschwerdeführers, aufgrund deren die Teilnahme am MilFü3 abgelehnt worden sei, liege in der Sphäre des Beschwerdeführers. Zudem wäre es möglich gewesen, schon früher die M BUO 1- Ausbildung zu absolvieren.

4. Wäre der Beschwerdeführer auf unbesetzte Arbeitsplätze mit der Wertigkeit M BUO 2/FG 2 im Sanitätsbereich in Graz, Klagenfurt, Salzburg, Innsbruck und Hörsching diensteingeteilt worden, hätte dies für ihn Folgendes bedeutet:

Ein tägliches Pendeln von 1220 Wien, Soldanellenweg 51 Haus 8, nach

o Hörsching (Zeitaufwand laut Google.Maps - abhängig von Verkehrslage - für einfache Strecke von 208 km mittels Auto: ca. 2h 25 min ),

o Graz (Zeitaufwand laut Google.Maps - abhängig von Verkehrslage - für einfache Strecke von 210 km mittels Auto: ca. 2h 06 min ),

o Klagenfurt (Zeitaufwand laut Google.Maps - abhängig von Verkehrslage - für einfache Strecke von 331 km mittels Auto: ca. 3h 14 min ),

o Innsbruck (Zeitaufwand laut Google.Maps - abhängig von Verkehrslage - für einfache Strecke von 498 km mittels Auto: ca. 4h 58 min ) und

o Salzburg (Zeitaufwand laut Google.Maps - abhängig von Verkehrslage - für einfache Strecke von 327 km mittels Auto: ca. 3h 22 min )

sei aufgrund der Entfernung nicht möglich, sodass er seinen Lebensmittelpunkt in 1220 Wien, Soldanellenweg 51 Haus 8, aufgeben und zum neuen Dienstort hinziehen hätte müssen.

Aufgrund der Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse (Lebensmittelpunkt in 1220 Wien, Soldanellenweg 51 Haus 8) habe die belangte Behörde eine Versetzung nach Graz, Klagenfurt, Salzburg, Innsbruck oder Hörsching nicht in Betracht gezogen. Hätte sie anders gehandelt, hätte sie gegen die im Gesetz normierte Fürsorgepflicht verstoßen, zumal ein adäquater Arbeitsplatz in Wien vorhanden gewesen sei.

5. Der Beschwerdeführer sei auf einen Arbeitsplatz im Sanitätsbereich diensteingeteilt worden, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspreche, und zwar M BUO 2/FG2. Damit habe sich seine besoldungsrechtliche Stellung durch die qualifizierte Verwendungsänderung nicht verändert: Diese sei gleich geblieben (M BUO 2/FG 2):

Er erhalte weiterhin einen Betrag von € 2.064,90 als monatliche Bezugsbestandteile in der Verwendungsgruppe Militärischer Dienst/Verwendungsgruppe M BUO 2 (Grundbezug von € 1.886,10 + Truppendienstzulage von € 51,10 + Funktionszulage von € 127,70).

6. Der Beschwerdeführer verfüge über eine langjährige Berufserfahrung im Sanitätsbereich des Bundes und sei als

o SANUO an LKp/SanS (1999 - 2003)

o SanUO an SanS (2003 - 2014) tätig gewesen.

Zudem verfüge er über die fachspezifischen Aus- und Fortbildungen, wie zB

o Fbldg für DGKP/DGKS gemäß § 63 GuKG,o Fbldg für DGKP/DGKS gemäß Paragraph 63, GuKG,

o AllgNotfallk. Venenzugang/Infusion,

o Allg Notfallk. Arzneimittellehre,

o Prüfung für diplomierten Krankenpfleger

Seine fachspezifischen Aus- und Fortbildungen und seine langjährige Berufserfahrung im Sanitätsbereich befähigten ihn zur Erfüllung der Aufgaben eines AusbUO & NFSUO in der Abteilung LGrpNFSanAusb.

Nach Darstellung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde weiter aus, dass gemäß § 40 Abs. 2 BDG Voraussetzung für eine qualifizierte Verwendungsänderung die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung sei.Nach Darstellung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde weiter aus, dass gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BDG Voraussetzung für eine qualifizierte Verwendungsänderung die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung sei.

Im Gegensatz zur Versetzung i.e.S. (§ 38 Abs. 1 BDG), die ohne Rücksicht auf die Art der zur verrichtenden Tätigkeit vor und nach der Maßnahme stets vorliege, wenn sie von einer Dienststelle zu einer anderen erfolge, verlange somit die unter den oben genannten Voraussetzungen einer Versetzung gleichzuhaltende (qualifizierte) Verwendungsänderung innerhalb derselben Dienststelle begrifflich den Eintritt einer Veränderung in der Art der diesem Beamten innerhalb seiner Dienststelle obliegenden dienstlichen Verrichtungen (BerK 24.11.2006, GZ 171/9-BK/06).Im Gegensatz zur Versetzung i.e.S. (Paragraph 38, Absatz eins, BDG), die ohne Rücksicht auf die Art der zur verrichtenden Tätigkeit vor und nach der Maßnahme stets vorliege, wenn sie von einer Dienststelle zu einer anderen erfolge, verlange somit die unter den oben genannten Voraussetzungen einer Versetzung gleichzuhaltende (qualifizierte) Verwendungsänderung innerhalb derselben Dienststelle begrifflich den Eintritt einer Veränderung in der Art der diesem Beamten innerhalb seiner Dienststelle obliegenden dienstlichen Verrichtungen (BerK 24.11.2006, GZ 171/9-BK/06).

Eine "Abberufung" von der bisherigen Verwendung im Sinne des § 40 BDG liege aber nicht nur dann vor, wenn ein gänzlicher Entzug aller bisher damit verbundenen Aufgaben erfolge; sie sei jedenfalls auch dann gegeben, wenn die Aufgaben des bisherigen Arbeitsplatz in einer nicht bloß unwesentlichen Weise umgestaltet und damit verändert werden (VwGH 23.10.2002, 2001/12/0262).Eine "Abberufung" von der bisherigen Verwendung im Sinne des Paragraph 40, BDG liege aber nicht nur dann vor, wenn ein gänzlicher Entzug aller bisher damit verbundenen Aufgaben erfolge; sie sei jedenfalls auch dann gegeben, wenn die Aufgaben des bisherigen Arbeitsplatz in einer nicht bloß unwesentlichen Weise umgestaltet und damit verändert werden (VwGH 23.10.2002, 2001/12/0262).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liege eine solche Umgestaltung bzw. Veränderung dann vor, wenn die neue Verwendung nach dem Inhalt der gewöhnlich damit verbundenen dienstlichen Verrichtungen der bisherigen Verwendung weder gleich noch dem maßgebenden Gesamtbild der Tätigkeit nach gleichartig sei (VwGH 9.1.1981, VwSlg. 10.333/A, VwGH 1.2.1990, 89/12/0065, 0067).

Aus § 40 Abs 2 Z 1 BDG, der dem besonderen Schutz bei Verminderung der Arbeitsplatzwertigkeit diene, sei in diesem Zusammenhang abzuleiten, dass eine qualifizierte Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 2 BDG jedenfalls dann vorliege, wenn sich durch Änderungen an den mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben die Wertigkeit des Arbeitsplatz ändert (vgl. auch VwGH 5.7.2006 , Zl. 2005/12/0088).Aus Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BDG, der dem besonderen Schutz bei Verminderung der Arbeitsplatzwertigkeit diene, sei in diesem Zusammenhang abzuleiten, dass eine qualifizierte Verwendungsänderung nach Paragraph 40, Absatz 2, BDG jedenfalls dann vorliege, wenn sich durch Änderungen an den mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben die Wertigkeit des Arbeitsplatz ändert vergleiche auch VwGH 5.7.2006 , Zl. 2005/12/0088).

Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirke, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter bestehe, rechtfertige nämlich als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iSd § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen bzw. eine qualifizierte Verwendungsänderung (BerK 12.7.2005, GZ 74/12-BK/05; 28.2.2005, GZ 155/12-BK/04; 22.9.2005, GZ 83/11-BK/05).Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirke, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter bestehe, rechtfertige nämlich als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iSd Paragraph 38, Absatz 2, BDG von Amts wegen bzw. eine qualifizierte Verwendungsänderung (BerK 12.7.2005, GZ 74/12-BK/05; 28.2.2005, GZ 155/12-BK/04; 22.9.2005, GZ 83/11-BK/05).

Es obliege der Dienstbehörde, den Beamten - ungeachtet einer objektivierten Notwendigkeit der Abberufung von der bisherigen Verwendung - unter Bedachtnahme auf alle in Betracht kommenden Möglichkeiten auf einen seiner bisherigen Verwendung möglichst adäquaten Arbeitsplatz zu versetzen (vgl. BerK 7.6.2000, GZ 1/13-BK/00; 17.4.1998, GZ 15/10-BK/98; 29.6.2000, GZ 2/11-BK/00; 1.10.2003, GZ 167/14-BK/03). Die Dienstbehörde sei verpflichtet, bei Personalmaßnahmen, die sie im Rahmen des wichtigen dienstlichen Interesses setze, die für den Beamten schonendste Variante zu wählen (vgl. BerK 3.8.2000, GZ 39/7-BK/00; 9.7.2001, GZ 31/64-BK/01).Es obliege der Dienstbehörde, den Beamten - ungeachtet einer objektivierten Notwendigkeit der Abberufung von der bisherigen Verwendung - unter Bedachtnahme auf alle in Betracht kommenden Möglichkeiten auf einen seiner bisherigen Verwendung möglichst adäquaten Arbeitsplatz zu versetzen vergleiche BerK 7.6.2000, GZ 1/13-BK/00; 17.4.1998, GZ 15/10-BK/98; 29.6.2000, GZ 2/11-BK/00; 1.10.2003, GZ 167/14-BK/03). Die Dienstbehörde sei verpflichtet, bei Personalmaßnahmen, die sie im Rahmen des wichtigen dienstlichen Interesses setze, die für den Beamten schonendste Variante zu wählen vergleiche BerK 3.8.2000, GZ 39/7-BK/00; 9.7.2001, GZ 31/64-BK/01).

Für die Anordnung einer Verwendungsänderung komme - wie sich aus § 40 BDG 1979 ergebe - je nach den Gegebenheiten des Falles entweder das rechtstechnische Mittel des Bescheides (bei der qualifizierten Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 2 BDG 1979) oder jenes der Weisung (bei der schlichten d.h. allen anderen Verwendungsänderungen) in Betracht. Einer behördlichen Erledigung, die eine solche Anordnung zum Inhalt habe, sei Bescheidcharakter nur dann beizumessen, wenn die Erledigung ausdrücklich als Bescheid bezeichnet sei. Die Maßgeblichkeit der Bezeichnung folge daraus, dass sowohl ein Bescheid als auch eine Weisung, mit der eine solche Personalmaßnahme verfügt werde, ihrem Inhalt nach eine normative Anordnung träfen und daher unter diesem Gesichtspunkt keine Abgrenzung zuließen (VwGH 29.03.2000, GZ 99/12/0323).Für die Anordnung einer Verwendungsänderung komme - wie sich aus Paragraph 40, BDG 1979 ergebe - je nach den Gegebenheiten des Falles entweder das rechtstechnische Mittel des Bescheides (bei der qualifizierten Verwendungsänderung nach Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979) oder jenes der Weisung (bei der schlichten d.h. allen anderen Verwendungsänderungen) in Betracht. Einer behördlichen Erledigung, die eine solche Anordnung zum Inhalt habe, sei Bescheidcharakter nur dann beizumessen, wenn die Erledigung ausdrücklich als Bescheid bezeichnet sei. Die Maßgeblichkeit der Bezeichnung folge daraus, dass sowohl ein Bescheid als auch eine Weisung, mit der eine solche Personalmaßnahme verfügt werde, ihrem Inhalt nach eine normative Anordnung träfen und daher unter diesem Gesichtspunkt keine Abgrenzung zuließen (VwGH 29.03.2000, GZ 99/12/0323).

Im gegenständlichen Fall liege eine qualifizierte Verwendungsänderung vor, die in Bescheidform zu verfügen sei, da die Voraussetzungen des § 40 Abs 2 Z 1 BDG 1979 erfüllt seien:Im gegenständlichen Fall liege eine qualifizierte Verwendungsänderung vor, die in Bescheidform zu verfügen sei, da die Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 erfüllt seien:

• Abberufungsinteresse: wie eingangs festgestellt und näher erläutert, sei die SanS im Zuge der Organisationsänderung des SanZ Ost neu aufgestellt worden, wodurch der Beschwerdeführer sämtlicher mit seinem "alten" Arbeitsplatz verbundenen Haupfgaben als SanUO verlustig gegangen sei.

• Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes in derselben Dienststelle: Dem Beschwerdeführer sei wieder ein Arbeitsplatz in der SanS, und zwar der Arbeitsplatz als AusbUO & NFSUO in der LGrpNFSanAusb, zugewiesen worden.

• Keine gleichwertige Verwendung: Der "neue Arbeitsplatz" sei der Verwendungsgruppe M BUO 2, Funktionsgruppe 2 zugeordnet. Der "alte" Arbeitsplatz habe die Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 1 aufgewiesen. Somit sei keine Gleichwertigkeit iSd § 40 Abs 3 BDG 1979 gegeben.• Keine gleichwertige Verwendung: Der "neue Arbeitsplatz" sei der Verwendungsgruppe M BUO 2, Funktionsgruppe 2 zugeordnet. Der "alte" Arbeitsplatz habe die Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 1 aufgewiesen. Somit sei keine Gleichwertigkeit iSd Paragraph 40, Absatz 3, BDG 1979 gegeben.

Die belangte Behörde habe der im Rahmen des Zuweisungsinteresses geforderten Rücksichtnahme auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers mit der gegenständlichen Zuweisung voll entsprochen, da die unten angeführten Aspekte bei der Diensteinteilung des Beschwerdeführers auf den Arbeitsplatz PosNr. 026 "AusbUO & NFSUO", Wertigkeit: M BUO 2/Funktionsgruppe 2, berücksichtigt worden seien und er damit auf einen möglichst adäquaten, seiner fachspezifischen Ausbildung und bisherigen Erfahrungen entsprechenden Arbeitsplatz versetzt worden sei:

1. Auflösung des Arbeitsplatzes des SanUO an der SanS, AusbU: Durch die Änderung der Sanitätsorganisation wurde der Arbeitsplatz eines SanUO an der SanS, AusbU, aufgelöst. Es habe in der LGrpNFSanAusb einen unbesetzten M BUO 2-Arbeitsplatz als AusbUO & NFSUO gegeben.

2. Der Dienstort sei gleich geblieben, und zwar 1210 Wien.

3. Keine Diensteinteilung auf M BUO 1-Arbeitsplätze aufgrund fehlender abgeschlossener M BUO 1- Ausbildung: Es sei richtig, dass es zum Zeitpunkt der qualifizierten Verwendungsänderung des Beschwerdeführers unbesetzte M BUO 1-Arbeitsplätze (auch im Impfzentrum in WIEN) gegeben habe. Da er jedoch nicht über eine abgeschlossene Ausbildung zum M BUO 1 verfügt habe, sei er für diese unbesetzten M BUO 1-Arbeitsplätze nicht in Betracht gezogen worden, zumal es Bedienstete gegeben habe, die diese Qualifikation (abgeschlossene M BUO 1- Ausbildung) aufgewiesen hätten und somit einen Anspruch auf Diensteinteilung auf einen M BUO 1-Arbeitsplatz gehabt hätten.

Die körperliche Einschränkung des Beschwerdeführers, aufgrund deren die Teilnahme am MilFü3 abgelehnt worden sei, liege in der Sphäre des Beschwerdeführers und nicht in der Sphäre der belangten Behörde. Zudem wäre es möglich gewesen, schon früher die M BUO 1- Ausbildung zu absolvieren.

4. Umzug bei anderen Dienstorten als Wien: Wäre der Beschwerdeführer auf unbesetzte Arbeitsplätze mit der Wertigkeit M BUO 2/FG 2 im Sanitätsbereich in Graz, Klagenfurt, Salzburg, Innsbruck und Hörsching diensteingeteilt worden, hätte dies für ihn Folgendes bedeutet:

Ein tägliches Pendeln von 1220 Wien, Soldanellenweg 51 Haus 8, nach

o Hörsching (Zeitaufwand laut Google.Maps - abhängig von Verkehrslage - für einfache Strecke von 208 km mittels Auto: ca. 2h 25 min ),

o Graz (Zeitaufwand laut Google.Maps - abhängig von Verkehrslage - für einfache Strecke von 210 km mittels Auto: ca. 2h 06 min ),

o Klagenfurt (Zeitaufwand laut Google.Maps - abhängig von Verkehrslage - für einfache Strecke von 331 km mittels Auto: ca. 3h 14 min),

o Innsbruck (Zeitaufwand laut Google.Maps - abhängig von Verkehrslage - für einfache Strecke von 498 km mittels Auto: ca. 4h 58 min ) und

o Salzburg (Zeitaufwand laut Google.Maps - abhängig von Verkehrslage - für einfache Strecke von 327 km mittels Auto: ca. 3h 22 min )

sei aufgrund der Entfernung nicht möglich, sodass er seinen Lebensmittelpunkt in 1220 Wien, Soldanellenweg 51 Haus 8, aufgeben und zum neuen Dienstort hinziehen hätte müssen.

Aufgrund der Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse (Lebensmittelpunkt in 1220 Wien, Soldanellenweg 51 Haus 8) sei eine Versetzung nach Graz, Klagenfurt, Salzburg, Innsbruck oder Hörsching nicht in Betracht gezogen worden. Hätte die Dienstbehörde anders gehandelt, hätte sie gegen die im Gesetz normierte Fürsorgepflicht verstoßen, zumal ein adäquater Arbeitsplatz in Wien vorhanden war.

5. Identität zwischen Wertigkeit des Arbeitsplatzes sowie besoldungsrechtlicher Stellung und damit keine Auswirkung auf die besoldungsrechtliche Stellung durch qualifizierte Verwendung: Der Beschwerdeführer sei auf einen Arbeitsplatz im Sanitätsbereich diensteingeteilt worden, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspreche, und zwar M BUO 2/FG2. Damit habe sich seine besoldungsrechtliche Stellung durch die qualifizierte Verwendungsänderung nicht verändert: diese sei gleich geblieben (M BUO 2/FG 2):

Er erhalte weiterhin einen Betrag von € 2.064,90 als monatliche Bezugsbestandteile in der Verwendungsgruppe Militärischer Dienst/Verwendungsgruppe M BUO 2 (Grundbezug von € 1.886,10 + Truppendienstzulage von € 51,10 + Funktionszulage von € 127,70).

6. Fachspezifische Ausbildung und langjährige Berufserfahrung im Sanitätsbereich: Der Beschwerdeführer verfüge über eine langjährige Berufserfahrung im Sanitätsbereich des Bundes und sei als

o SANUO an LKp/SanS (1999 - 2003)

o SanUO an SanS (2003 - 2014) tätig gewesen.

Zudem verfüge er über die fachspezifischen Aus- und Fortbildungen, wie zB

o Fbldg für DGKP/DGKS gemäß § 63 GuKG,o Fbldg für DGKP/DGKS gemäß Paragraph 63, GuKG,

o AllgNotfallk. Venenzugang/Infusion,

o Allg Notfallk. Arzneimittellehre,

o Prüfung für diplomierten Krankenpfleger

Seine fachspezifischen Aus- und Fortbildungen und seine langjährige Berufserfahrung im Sanitätsbereich befähigten ihn zur Erfüllung der Aufgaben eines AusbUO & NFSUO in der Abteilung LGrpNFSanAusb.

Zum Zwecke der Feststellung des Vorliegens einer Arbeitsplatzidentität seien die Arbeitsplatzbeschreibungen gegenüberzustellen und eine Gewichtung der Aufgaben (VwGH 2.9.1998, 97/12/0256) darzulegen, bzw. falls dies nicht möglich sei, andere Beweismittel, die zur Beschreibung der Aufgaben der Arbeitsplätze geeignet seien und Rückschlüsse auf deren Aufgaben zulassen, zu erheben (BerK 30.9.2003, GZ 164/13-BK/03; 26.4.2006, GZ 49/9- BK/06; 27.4.2006, GZ 51/9-BK/06 und GZ 53/9-BK/06). Das von der Dienstbehörde angenommene Abberufungsinteresse sei nur dann gegeben, wenn sich die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (Änderung des Aufgabenprofils laut Arbeitsplatzbeschreibung) um mehr als 25% geändert haben (BerK 7.4.2006, GZ 165/9- BK/05).

Im gegenständlichen Fall sei aus den eingangs angeführten Tabellen und Ausführungen ersichtlich, dass sich der Arbeitsplatz um mehr als 25% durch die Änderung der Sanitätsorganisation verändert habe.

Komme es im Zuge einer sachlichen Organisationsänderung zu einer Auflassung von Arbeitsplätzen, habe der (höher verwendete) Beamte keinen Rechtsanspruch darauf, auf dem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise verwendet zu werden. Es sei vielmehr, wenn der höherwertige Arbeitsplatz nicht mehr bestehe, von der durch die Ernennung begründeten Einstufung auszugehen. Es sei nicht als unsachlich zu erkennen, wenn die Behörde bei der Einteilung auf die verbleibenden (höherwertigen) Arbeitsplätze jenen Bediensteten Priorität zumesse, welche den Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 bereits erfüllen (vgl BVwG vom 01.10.2014, GZ W106 2010994-1).Komme es im Zuge einer sachlichen Organisationsänderung zu einer Auflassung von Arbeitsplätzen, habe der (höher verwendete) Beamte keinen Rechtsanspruch darauf, auf dem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise verwendet zu werden. Es sei vielmehr, wenn der höherwertige Arbeitsplatz nicht mehr bestehe, von der durch die Ernennung begründeten Einstufung auszugehen. Es sei nicht als unsachlich zu erkennen, wenn die Behörde bei der Einteilung auf die verbleibenden (höherwertigen) Arbeitsplätze jenen Bediensteten Priorität zumesse, welche den Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 bereits erfüllen vergleiche BVwG vom 01.10.2014, GZ W106 2010994-1).

Die Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer Nebengebühren oder Zulagen zustehen oder nicht, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Grundsätzlich sei zur Ergänzungszulage K4 anzumerken, dass der Beschwerdeführer als AusbUO & NFSUO an der SanS keine vergleichbare Tätigkeit der Verwendungsgruppe K4 im Sinne der Anlage 42. BDG 1979 (= 1. diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester/-pfleger oder 2. diplomierte Kinderkrankenschwester/-pfleger oder 3. diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester/-pfleger), ausüben werde. Daher erfülle er nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Ergänzungszulage K4. Grundsätzlich bestehe bei einer qualifizierten Verwendungsänderung keinen Anspruch auf Weiterbelassung aller Zulagen.

Dasselbe gelte für Nebengebühren und andere Zulagen . Diese seien auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierzu sei aber grundsätzlich anzuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (z.B. VwGH vom 23.06.1999, GZ 97/12/0417, VwGH vom 11.10.2007, GZ 2006/12/0172, VwGH vom 28.03.2008, GZ 2005/12/0178) Nebengebühren gleichgültig, ob in Form einer Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt, an sich verwendungsbezogen zustehen. Diese Verwendung stelle die Erledigung der mit dem Arbeitsplatz verbunden Aufgaben dar; die Nebengebühren bezögen sich daher regelmäßig auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und nicht auf die organisatorische Eingliederung eines Arbeitsplatzes. Wenn die Verwendung wegfalle mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendung verbunden sei, führe dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren.

Einen Anspruch, auf dem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise - mit der Möglichkeit der Lukrierung von Nebengebühren - verwendet zu werden, bestehe nach der ständigen Rsp des VwGH und der BerK nicht (vgl. zB BerK 20.9.2001, GZ 65/8-BK/01). Bei den Nebengebühren handle es sich nämlich um die Abgeltung von mit einem Arbeitsplatz verbundenen (Mehr)dienstleistungen, auf deren Erbringung bzw. deren Abgeltung kein Rechtsanspruch des Bediensteten bestehe (BerK 26.6.2003, GZ 141/9-BK/03; 20.6.2005, GZ 43/13-BK/05).Einen Anspruch, auf dem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise - mit der Möglichkeit der Lukrierung von Nebengebühren - verwendet zu werden, bestehe nach der ständigen Rsp des VwGH und der BerK nicht vergleiche zB BerK 20.9.2001, GZ 65/8-BK/01). Bei den Nebengebühren handle es sich nämlich um die Abgeltung von mit einem Arbeitsplatz verbundenen (Mehr)dienstleistungen, auf deren Erbringung bzw. deren Abgeltung kein Rechtsanspruch des Bediensteten bestehe (BerK 26.6.2003, GZ 141/9-BK/03; 20.6.2005, GZ 43/13-BK/05).

Im Beamten-Dienstrecht sei die Einstellung von Nebengebühren nicht als Verschlechterung zu werten. Eine Hinderung der Notwendigkeit der Erbringung von Mehrdienstleistungen oder dergleichen am Arbeitsplatz sei daher dienstrechtlich nicht als "verschlechternde Versetzung" zu werten (BerK 28.05.2003, GZ 38-129/124-BK/03; BerK 22.04.2004, GZ 230/13-BK/03, 16/10-BK/04).

Der Beschwerdeführer beantragte in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 22.12.2014 gemäß § 16 VwGVG die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Der Beschwerdeführer beantragte in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 22.12.2014 gemäß Paragraph 16, VwGVG die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus obigem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.Hingegen hat gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der Paragraphen 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 135 b, leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die §§ 38 und 40 BDG 1979 lauten (auszugsweise):Die Paragraphen 38 und 40 BDG 1979 lauten (auszugsweise):

"Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38, (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5) ...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

....

Verwendungsänderung

§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.Paragraph 40, (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist...."

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es sich um eine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG und daher einer Versetzung gleichzuhaltende Maßnahme handelt. Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es sich um eine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, BDG und daher einer Versetzung gleichzuhaltende Maßnahme handelt. Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.

Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05).Der Schutzzweck der Paragraphen 38, ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des Paragraph 38, Absatz 2, BDG von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05).

Um das wichtige dienstliche Interesse an einer im Sinne der §§ 38 und 40 BDG 1979 qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden, welche der Organisationshoheit des Dienstgebers unterliegt (BerK 23.10.2007, GZ 126/10-BK/07; 31.07.2003, GZ 169/9-BK/03, mwH). In seinem Erkenntnis vom 17.04.2013, 2012/12/0116, erachtete der VwGH die oben wiedergegebene Rechtsprechung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt für zutreffend.Um das wichtige dienstliche Interesse an einer im Sinne der Paragraphen 38 und 40 BDG 1979 qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden, welche der Organisationshoheit des Dienstgebers unterliegt (BerK 23.10.2007, GZ 126/10-BK/07; 31.07.2003, GZ 169/9-BK/03, mwH). In seinem Erkenntnis vom 17.04.2013, 2012/12/0116, erachtete der VwGH die oben wiedergegebene Rechtsprechung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt für zutreffend.

Die belangte Behörde hat unter Auseinandersetzung mit der diesbezüglich ergangenen Rechtsprechung der Berufungskommission und des Verwaltungsgerichtshofs ausführlich dargetan, dass es im Zuge der Umsetzung der Sanitätsorganisation 2013 notwendig geworden sei, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen. Basierend auf dieser militärstrategischen Ausrichtung des ÖBH (Planungsleitlinie) und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen sei die Sanitätsorganisation neu zu formieren gewesen. Dabei sei die Anzahl des Personals im Bereich des KdoEU an die realen Bedürfnisse anzupassen gewesen.

Auch die Sanitätsschule (Dienststelle des Beschwerdeführers), die ein Bestandteil des Sanitätszentrums Ost sei, wurde aufgrund der oa. Organisationsänderung umgestaltet und neu aufgestellt, wodurch sein bisheriger Arbeitsplatz mit der Pos.Nr. 032 untergegangen sei. Es sei in concreto die Ausbildungsunterstützung vollständig weggefallen, der der Beschwerdeführer als SanUO (Arbeitsplatz Pos.Nr. 032) angehört habe. Insgesamt seien sechs Arbeitsplätze weggefallen. Statt dieser sei ein KP-Element geschaffen worden, und zwar die Ausbildungsunterstützung (KPE), welche nur mehr M ZUO 2/Funktionsgruppe 1-Arbeitsplätze umfasse.

Mit dieser Argumentation hat die belangte Behörde in überzeugender Weise dargetan, dass die Versetzung des Beschwerdeführers im Rahmen einer sachlich gerechtfertigten Organisationsänderung erfolgt ist. Damit erweist sich auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass die in Rede stehende Organisationsänderung unsachlich sei als nicht zutreffend.

Der Beschwerdeführer wendet ein, dass ein wichtiges dienstliches Interesse im gegenständlichen Fall nicht gegeben sei, da die allgemeinen Hinweise auf die Sanitätsorganisation 2013 nicht ausreichend seien. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei der alte Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht aufgelöst worden, sondern habe die Organisationsänderung nahezu unbeschadet überstanden. Es werde lediglich darauf hingewiesen, dass die Ausbildungsunterstützung weggefallen sei. Die neue Arbeitsplatzbeschreibung enthalte im Grunde dieselben Aufgabe wie die bisherige Verwendung, wobei nur andere Formulierungen verwendet würden. Die belangte Behörde habe zwar die beiden Arbeitsplatzbeschreibungen im bekämpften Bescheid dargestellt, es aber unterlassen zu analysieren und darzulegen, ob eine Änderung der Aufgaben in einem Ausmaß von 25% eingetreten sei. Sei das nicht der Fall, bestehe nämlich der Arbeitsplatz unverändert fort und es bestehe kein Abzugsinteresse.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung unter detaillierter Gegenüberstellung des früheren und des neuen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers dargelegt hat, dass es sich jedenfalls um klar unterscheidbare Arbeitsplätze handelt und die Abweichungen jedenfalls 25% übersteigen. Dieser Darstellung ist der Beschwerdeführer auch im Vorlageantrag nicht entgegengetreten.

Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, dass die belangte Behörde nicht die für ihn schonendste Variante gewählt habe und keinerlei Ausführungen getroffen habe, warum es nicht möglich gewesen sei, den Beschwerdeführer mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe MBUO1, Funktionsgruppe 1, an der bisherigen Dienststelle zu betrauen. Wenn sie auch "aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit" vorhandene Arbeitsplätze der Wertigkeit MBUO1/1 anderen Beamten zugewiesen habe, werde nicht erklärt welche Gründe dies in concreto gewesen seien. Überdies sei dem Beschwerdeführer vom Leiter der Impfstelle noch in der KW 41/2014 mitgeteilt worden, dass in dessen Bereich sehr wohl ein Arbeitsplatz der Wertigkeit MBUO 1/1 frei gewesen sei.Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, dass die belangte Behörde nicht die für ihn schonendste Variante gewählt habe und keinerlei Ausführungen getroffen habe, warum es nicht möglich gewesen sei, den Beschwerdeführer mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe MBUO1, Funktionsgruppe 1, an der bisherigen Dienststelle zu betrauen. Wenn sie auch "aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit" vorhandene Arbeitsplätze der Wertigkeit MBUO1/1 anderen Beamten zugewiesen habe, werde nicht erklärt welche Gründe dies in concreto gewesen seien. Überdies sei dem Beschwerdeführer vom Leiter der Impfstelle noch in der KW 41 aus 2014, mitgeteilt worden, dass in dessen Bereich sehr wohl ein Arbeitsplatz der Wertigkeit MBUO 1/1 frei gewesen sei.

Auch mit diesem Vorbringen ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da die belangte Behörde klar dargetan hat, dass eine Betrauung des Beschwerdeführers mit einem Arbeitsplatz der Wertigkeit MBUO 1/1 nicht in Betracht gekommen sei, da er nicht die dafür erforderlichen Ernennungserfordernisse erfülle. Darüber hinaus hat sie unter ausführlicher Auseinandersetzung mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers dargelegt, dass die gegenständliche Personalmaßnahme die schonendste Variante war, da sich der Dienstort nicht änderte und dem Beschwerdeführer eine Verwendung zugewiesen wurde, die seiner bisherigen dienstlichen Verwendung und seinen beruflichen Qualifikationen entspricht. Auch diese Argumentation wurde im Vorlageantrag des Beschwerdeführers nicht bestritten.

Mit diesem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Versetzung zu begründen. Die vom Beschwerdeführer eingewendete Schlechterstellung ergibt sich in erster Linie aus dem Umstand, dass ihm auf seinem neuen Arbeitsplatz keine Ergänzungszulage K3 zusteht. Die belangte Behörde hat diesbezüglich zu Recht darauf verwiesen, dass die Einstellung von Nebengebühren dienstrechtlich nicht als verschlechternde Versetzung zu werten ist (BerK 28.05.2003, GZ 38-129/124-BK/03; BerK 22.04.2004, GZ 230/13-BK/03, 16/10-BK/04).

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 38 BDG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, BDG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die hier zu beurteilende Frage des durch eine Organisationsänderung begründeten wichtigen dienstlichen Interesses durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. der Berufungskommission hinlänglich geklärt ist.

Schlagworte

Ergänzungszulage, Nebengebühr, Organisationsänderung, qualifizierte
Verwendungsänderung, schonendste Variante, Versetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2017394.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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