TE Vwgh Erkenntnis 1977/2/28 2663/76

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Veröffentlicht am 28.02.1977
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Index

80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §183 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2664/76 Vorgeschichte:2083/76 E 3. Februar 1977; 1280/76 E 18. Oktober 1976;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Leibrecht, Dr. Schima, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Oswald und Dr. Jisa, über die Beschwerde des SS in I, vertreten durch Dr. Hans Knitel, Rechtsanwalt in Innsbruck, Fallmerayerstraße 6, gegen den Bescheid das Landeshauptmannes von Tirol vom 7. Oktober 1976, Zl. IIIa2- 239/7-76, betreffend Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach dem Forstgesetz 1975, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Stadtmagistrat Innsbruck hat mit Bescheid vom 19. August 1976 dem Beschwerdeführer gemäß § 172 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, aufgetragen, innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides die auf Gp. n1, Katastralgemeinde X, widerrechtlich errichtete bauliche Anlage (Bienenhaus) zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Rodungsansuchen des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. Juli 1976 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Der gegen den Bescheid vom 19. August eingebrachten Berufung gab der Landeshauptmann von Tirol mit dem mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid nicht Folge. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Argument erscheine verfehlt, dass die Entscheidung im vorliegenden Falle vom Ergebnis des anhängigen Bauverfahrens abhängig wäre. Dies treffe allein schon deshalb nicht zu, weil Verfahren nach der Bauordnung unabhängig von Verfahren nach dem Forstgesetz durchzuführen seien, sodass eine nach der Bauordnung allenfalls erteilte Baubewilligung niemals die nach dem Forstgesetz erforderliche Rodungsbewilligung ersetze oder in sich schließe. Zur Bauführung auf Waldgrund bedürfe es nach der gegenwärtigen Rechtslage neben der Baubewilligung zusätzlich noch der Rodungsbewilligung. Solange diese nicht vorliege, stehe die Errichtung eines Objektes mit der Vorschrift des § 17 des Forstgesetzes 1975, wonach Waldgrund nur für Zwecke der Holzzucht verwendet werden dürfe, in Widerspruch und erweise sich insoweit als gesetzwidrig. Bei Außerachtlassung von forstgesetzlichen Bestimmungen sei die Behörde aber auf Grund der zwingenden Vorschrift des § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 verpflichtet, die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Der angefochtene Abbruchsauftrag finde demnach, da der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen nicht im Besitz der für die Errichtung des in Rede stehenden Objektes vorgeschriebenen Rodungsbewilligung sei, im Gesetz seine Deckung. Dem stehe auch die Beschwerdeerhebung des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nicht entgegen, denn selbst ein aufhebendes Erkenntnis würde nur für die Zukunft wirken, es vermöchte aber nicht die vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Entscheidung rückwirkend außer Kraft zu setzen. Da aber auf Grund dieser Entscheidung im Hinblick darauf, dass sie in Rechtskraft erwachsen sei, davon auszugehen sei, dass der Berufungswerber ohne Rodungsbewilligung Waldgrund für Bauzwecke in Anspruch genommen habe, sei aus den bereits angeführten Erwägungen der bekämpfte Abbruchsauftrag zu erlassen gewesen. Dem Einwand, dass es unverantwortlich wäre, vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Abbruch zu beginnen und ihn durchzuführen, sei zu bemerken, dass es sich beim angefochtenen Bescheid um keine Vollstreckungsverfügung, sondern lediglich um den für eine allfällige Vollstreckung erforderlichen Vollstreckungstitel handle, auf Grund dessen erst das Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden könnte.

Dagegen richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides eingebrachte Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf unbehinderte Errichtung eines Bienenhauses auf einer nicht als Wald zu qualifizierenden Grundfläche verletzt, weil die belangte Behörde das gegenständliche Grundstück neuerlich den Bestimmungen des Forstgesetzes unterwerfe, obschon der Beschwerdeführer sowohl gegen die Abweisung des Rodungsansuchens unter Zl. 2083/76 als auch gegen das Straferkenntnis, betreffend Übertretung des Forstgesetzes unter Zl. 1280/76 Beschwerde eingebracht habe; in dieser Beschwerde habe er ausführlich dargelegt, dass es sich bei der Gp. n1, Katastralgemeinde X, nicht um einen Wald handle. Solange diese Frage nicht entschieden sei, könne ein Auftrag nach § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 nicht erfolgen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Nachdem der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit seinem Bescheid vom 15. Juli 1976 das Rodungsansuchen des Beschwerdeführers auf der Grundlage des Reichsforstgesetzes 1852 rechtskräftig abgewiesen hatte - die dagegen an den Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde wurde mittlerweile mit Erkenntnis vom 3. Februar 1976, Zl. 2083/76, abgewiesen - wurde dem Beschwerdeführer die Entfernung der auf dem Waldgrundstück n1, Katastralgemeinde X, widerrechtlich errichtete Anlage gemäß § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 BGBl. Nr. 440, aufgetragen. Dia belangte Behörde durfte diese Bestimmung anwenden, da das Forstgesetz 1975 gemäß § 179 Abs. 1 am 1. Jänner 1976 in Kraft getreten ist, das vorliegende Verfahren aber erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmalig eingeleitet wurde, die Übergangsbestimmungen (§ 184) nichts Gegenteiliges bestimmen und gemäß § 183 Abs. 2 dieses Gesetzes individuelle Verwaltungsakte, die auf Grund von Vorschriften erlassen worden sind, die durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzt worden sind, aufrecht bleiben, soweit sich aus dem Forstgesetz nicht anderes ergibt. Die bewilligungslose Umwandlung des Waldes in eine andere Art der Verwendung bildet mithin die rechtliche Grundlage dafür, dass die Beseitigung der widerrechtlich errichteten Anlage nach dem neuen Forstgesetz aufgetragen werden durfte. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet auch die Annahme der belangten Behörde als unbedenklich, dass die Gp. n/1, Katastralgemeinde X, auch nach dem neuen Forstgesetz als Wald im Sinne des ersten Abschnittes des Forstgesetzes 1975 anzusehen ist.

Gemäß § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen, wie insbesondere a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,

b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen, c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandesresten sowie die Wildbachräumung, d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, zu veranlassen.

Die unter lit. a) bis e) aufgezählten Vorkehrungen sind eine demonstrative Aufzählung, wie sich einerseits aus dem Worte "insbesondere", andererseits aus der Verpflichtung der Behörde ergibt, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen zu treffen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers darf daher unbeschadet des Ausganges eines Strafverfahrens oder auch eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Behörde nach dieser Gesetzesstelle bereits dann, wenn bei Behandlung des Waldes die forstrechtlichen Vorschriften außer acht gelassen werden, die nach dieser Gesetzesstelle notwendigen Vorkehrungen veranlassen, im vorliegenden Falle eben die Beseitigung eines auf einer Waldfläche ohne behördliche Bewilligung einer Rodung errichteten Bauwerks verfügen.

Da der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG 1965 in der Fassung des BGBl. Nr. 316/1976 ist als gegenstandslos anzusehen.

Wien, am 28. Februar 1977

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002663.X00

Im RIS seit

01.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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