TE Bvwg Erkenntnis 2015/7/27 W213 2104449-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.07.2015
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Entscheidungsdatum

27.07.2015

Norm

AVG 1950 §6
AVG 1950 §73 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
RGV §22 Abs1
RGV §22 Abs3
RGV §36 Abs3
VwGVG §28 Abs7
VwGVG §8
  1. AVG 1950 § 6 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RGV § 22 heute
  2. RGV § 22 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2010
  3. RGV § 22 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. RGV § 22 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  5. RGV § 22 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  6. RGV § 22 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  7. RGV § 22 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  8. RGV § 22 gültig von 01.08.1999 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  9. RGV § 22 gültig von 01.07.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. RGV § 22 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  11. RGV § 22 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  12. RGV § 22 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1983
  1. RGV § 22 heute
  2. RGV § 22 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2010
  3. RGV § 22 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. RGV § 22 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  5. RGV § 22 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  6. RGV § 22 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  7. RGV § 22 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  8. RGV § 22 gültig von 01.08.1999 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  9. RGV § 22 gültig von 01.07.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. RGV § 22 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  11. RGV § 22 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  12. RGV § 22 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1983
  1. RGV § 36 heute
  2. RGV § 36 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. RGV § 36 gültig von 01.04.1994 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  4. RGV § 36 gültig von 01.01.1975 bis 31.03.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1975

Spruch

W 213 2104449-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des Abt.Insp. i. R. XXXX , vertreten durch Mag. Stephan ZUSER, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen die Landespolizeidirektion Niederösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i. A. der Gebührlichkeit von Zuteilungsgebühren, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des Abt.Insp. i. R. römisch 40 , vertreten durch Mag. Stephan ZUSER, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen die Landespolizeidirektion Niederösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i. A. der Gebührlichkeit von Zuteilungsgebühren, zu Recht erkannt:

A)

Der Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 VwGVG stattgegeben und der Landespolizeidirektion Niederösterreich, 3100 St. Pölten, Neue Herrengasse 15, gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen 8 Wochen ab Zustellung zu erlassen.Der Säumnisbeschwerde wird gemäß Paragraph 8, VwGVG stattgegeben und der Landespolizeidirektion Niederösterreich, 3100 St. Pölten, Neue Herrengasse 15, gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen 8 Wochen ab Zustellung zu erlassen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Ruhestandes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Befehl des seinerzeitigen Landespolizeikommandos für Niederösterreich vom 28.06.2011 wurde er gemäß § 39 BDG mit Wirkung vom 01.07.2011 bis zu seiner mit Ablauf des 28.02.2014 erfolgten Ruhestandsversetzung von seiner Stammdienststelle, der PI Klein Pöchlarn der PI Ybbs an der Donau dienstzugeteilt.Mit Befehl des seinerzeitigen Landespolizeikommandos für Niederösterreich vom 28.06.2011 wurde er gemäß Paragraph 39, BDG mit Wirkung vom 01.07.2011 bis zu seiner mit Ablauf des 28.02.2014 erfolgten Ruhestandsversetzung von seiner Stammdienststelle, der PI Klein Pöchlarn der PI Ybbs an der Donau dienstzugeteilt.

Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers, XXXX , beträgt 3,4 km. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann diese Strecke in fünf Minuten bewältigt werden. Der Fußweg würde 41 Minuten in Anspruch nehmen. Daher würde sich selbst ohne Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine Gesamtreisedauer von maximal 1 Stunde und 22 Minuten ergeben.Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers, römisch 40 , beträgt 3,4 km. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann diese Strecke in fünf Minuten bewältigt werden. Der Fußweg würde 41 Minuten in Anspruch nehmen. Daher würde sich selbst ohne Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine Gesamtreisedauer von maximal 1 Stunde und 22 Minuten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat nachstehend angeführte Reiseausweise im Dienstweg eingereicht und die Auszahlung der entsprechenden Zuteilungsgebühr beantragt:

Abgang Dienststelle

Reisestrecke von - bis

Tagesgebühr Tarif 1

Nächtigungs-gebühr

Summe (in €)

Reisegrund

 

01.09.2011

Wien

Ybbs

30

30

621,00

GZ. 6222/47519/11-PA v. 28.06.2011

01.10.2011

Wien

Ybbs

23

23

476,10

GZ. 6222/47519/11-PA v. 28.06.2011

01.11.2011

Wien

Ybbs

28

28

579,60

GZ. 6222/47519/11-PA v. 28.06.2011

Dabei ist

anzumerken, dass der Beschwerdeführer den Reiseausweis für September 2011 am 30.09.2011, für Oktober 2011 am 23.10.2011 und für November 2011 am 01.12.2011 eingebracht hat. In der Zeit vom 24.10.2011 bis 31.10.2011 konsumierte er Urlaub, am 28. und 29.11.2011 befand er sich im Krankenstand.

Mit Schreiben vom 27.08.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde per Fax eine Abrechnung der Zuteilungsgebühr, wie er sie bereits am 28.02.2014 im Dienstweg eingebracht habe. Darin machte er für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis 28.02.2014 Zuteilungsgebühren in Höhe von insgesamt € 8859,60 geltend.

Mit Schreiben vom 20.01.2015 brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter vor, dass er nach Beendigung seiner Dienstzuteilung vom 01.07.2011 bis 28.02.2014 den Anspruch auf Zuteilungsgebühr gemäß § 36 RGV geltend gemacht habe. Diese sei ihm mit dem Hinweis, dass ihm nur ein Zuteilungszuschuss zustehe verweigert worden, ohne jedoch darüber bescheidmäßig abzusprechen. Wiederholte Urgenzen, zuletzt am 27.08.2014 seien unbeantwortet geblieben. Es werde daher beantragt, die vorenthaltenen Reisegebühren auszubezahlen. Im Ablehnungsfall würde die Ausstellung eines Bescheides beantragt.Mit Schreiben vom 20.01.2015 brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter vor, dass er nach Beendigung seiner Dienstzuteilung vom 01.07.2011 bis 28.02.2014 den Anspruch auf Zuteilungsgebühr gemäß Paragraph 36, RGV geltend gemacht habe. Diese sei ihm mit dem Hinweis, dass ihm nur ein Zuteilungszuschuss zustehe verweigert worden, ohne jedoch darüber bescheidmäßig abzusprechen. Wiederholte Urgenzen, zuletzt am 27.08.2014 seien unbeantwortet geblieben. Es werde daher beantragt, die vorenthaltenen Reisegebühren auszubezahlen. Im Ablehnungsfall würde die Ausstellung eines Bescheides beantragt.

Schließlich brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schreiben vom 13.03.2015 die nun verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde ein. Darin führte der Beschwerdeführer nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass die belangte Behörde die zuständige Dienstbehörde betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuteilungsgebühren gemäß § 36 RGV sei.Schließlich brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schreiben vom 13.03.2015 die nun verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde ein. Darin führte der Beschwerdeführer nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass die belangte Behörde die zuständige Dienstbehörde betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuteilungsgebühren gemäß Paragraph 36, RGV sei.

Die belangte Behörde habe die ihr obliegende Entscheidungspflicht verletzt, da der Antrag auf bescheidmäßige Absprache vor mehr als 12 Monaten eingebracht worden sei.

Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuteilungsgebühr gemäß § 36 RGV in der Sache selbst entscheiden.Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuteilungsgebühr gemäß Paragraph 36, RGV in der Sache selbst entscheiden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Befehl des seinerzeitigen Landespolizeikommandos für Niederösterreich vom 28.06.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 39 BDG mit Wirkung vom 01.07.2011 bis zu seiner mit Ablauf des 28.02.2014 erfolgten Ruhestandsversetzung von seiner Stammdienststelle, der PI Klein Pöchlarn der PI Ybbs an der Donau dienstzugeteilt.Mit Befehl des seinerzeitigen Landespolizeikommandos für Niederösterreich vom 28.06.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, BDG mit Wirkung vom 01.07.2011 bis zu seiner mit Ablauf des 28.02.2014 erfolgten Ruhestandsversetzung von seiner Stammdienststelle, der PI Klein Pöchlarn der PI Ybbs an der Donau dienstzugeteilt.

Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers, XXXX , beträgt 3,4 km. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann diese Strecke in fünf Minuten bewältigt werden. Der Fußweg würde 41 Minuten in Anspruch nehmen. Daher würde sich selbst ohne Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine Gesamtreisedauer von maximal 1 Stunde und 22 Minuten ergeben.Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers, römisch 40 , beträgt 3,4 km. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann diese Strecke in fünf Minuten bewältigt werden. Der Fußweg würde 41 Minuten in Anspruch nehmen. Daher würde sich selbst ohne Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine Gesamtreisedauer von maximal 1 Stunde und 22 Minuten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat nachstehend angeführte Reiseausweise im Dienstweg eingereicht und die Auszahlung der entsprechenden Zuteilungsgebühr beantragt:

Abgang Dienststelle

Reisestrecke von - bis

Tagesgebühr Tarif 1

Nächtigungs-gebühr

Summe (in €)

Reisegrund

 

01.09.2011

Wien

Ybbs

30

30

621,00

GZ. 6222/47519/11-PA v. 28.06.2011

01.10.2011

Wien

Ybbs

23

23

476,10

GZ. 6222/47519/11-PA v. 28.06.2011

01.11.2011

Wien

Ybbs

28

28

579,60

GZ. 6222/47519/11-PA v. 28.06.2011

Dabei ist

anzumerken, dass der Beschwerdeführer den Reiseausweis für September 2011 am 30.09.2011, für Oktober 2011 am 23.10.2011 und für November 2011 am 01.12.2011 eingebracht hat. In der Zeit vom 24.10.2011 bis 31.10.2011 konsumierte er Urlaub, am 28. und 29.11.2011 befand er sich im Krankenstand.

Mit Schreiben vom 27.08.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde per Fax eine Abrechnung der Zuteilungsgebühr, wie er sie bereits am 28.02.2014 im Dienstweg eingebracht habe. Darin machte er für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis 28.02.2014 Zuteilungsgebühren in Höhe von insgesamt € 8859,60 geltend.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet über Anträge von Parteien innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer jedenfalls am, 30.09., 23.10. und 01.12.2011 gemäß § 36 Abs. 3 RGV fristgerecht Ansprüche auf Zuteilungsgebühr geltend gemacht. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die beanspruchten Gebühren auszubezahlen oder nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens mit Bescheid abschlägig zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hat sie - unstrittig - sich darauf beschränkt, dem Beschwerdeführer formlos mitzuteilen, dass er allenfalls einen Zuteilungszuschuss gemäß § 22 Abs. 3 beanspruchen könne, und ihm die Vorlage entsprechender Nachweise aufgetragen. Selbst wenn der Beschwerdeführer dies unterlassen hätte, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen über die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche mit Bescheid abzusprechen. Dies ist aber - unstrittig - unterblieben, weshalb die belangte Behörde in jedenfalls in Bezug auf die zuvor genannten Reiserechnungen säumig geworden ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind Behörden verpflichtet über Anträge von Parteien innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer jedenfalls am, 30.09., 23.10. und 01.12.2011 gemäß Paragraph 36, Absatz 3, RGV fristgerecht Ansprüche auf Zuteilungsgebühr geltend gemacht. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die beanspruchten Gebühren auszubezahlen oder nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens mit Bescheid abschlägig zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hat sie - unstrittig - sich darauf beschränkt, dem Beschwerdeführer formlos mitzuteilen, dass er allenfalls einen Zuteilungszuschuss gemäß Paragraph 22, Absatz 3, beanspruchen könne, und ihm die Vorlage entsprechender Nachweise aufgetragen. Selbst wenn der Beschwerdeführer dies unterlassen hätte, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen über die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche mit Bescheid abzusprechen. Dies ist aber - unstrittig - unterblieben, weshalb die belangte Behörde in jedenfalls in Bezug auf die zuvor genannten Reiserechnungen säumig geworden ist.

Die §§ 22 und 36 RGV haben nachstehenden Wortlaut:Die Paragraphen 22 und 36 RGV haben nachstehenden Wortlaut:

"Dienstzuteilung

§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.Paragraph 22, (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. Paragraph 17, findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:

1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13;1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13,;

2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung 50% der Tagesgebühr nach Tarif

I und der Nächtigungsgebühr nach § 13.römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13,

(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Zuteilungsgebühr

a) den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr;a) den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Absatz 2, zustehende Nächtigungsgebühr;

b) die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.b) die Tagesgebühr nach Absatz 2,, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.

(4) Erkrankt oder stirbt der Beamte während der Dienstzuteilung, so finden sinngemäß die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3 Anwendung.(4) Erkrankt oder stirbt der Beamte während der Dienstzuteilung, so finden sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 2 und 3 Anwendung.

(5) Wird der Beamte einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf die in den Abs. 1 und 2 angeführten Gebühren einen Anspruch.(5) Wird der Beamte einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf die in den Absatz eins und 2 angeführten Gebühren einen Anspruch.

(6) Im Falle einer Dienstzuteilung gemäß § 38a Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, sind die aus diesem Grund anfallenden Reisegebühren vom anfordernden Ressort zu tragen.(6) Im Falle einer Dienstzuteilung gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, sind die aus diesem Grund anfallenden Reisegebühren vom anfordernden Ressort zu tragen.

(7) Ein Beamter, der nach dem 30. Juni 1998 gemäß § 39a BDG 1979 für einen zumindest zweijährigen Zeitraum ins Ausland entsandt wird, hat Anspruch auf Übersiedlungsgebühren gemäß den §§ 28 bis 32 für die Übersiedlung ins Ausland und aus Anlaß der Beendigung der Entsendung für die Übersiedlung ins Inland, wenn er tatsächlich übersiedelt.(7) Ein Beamter, der nach dem 30. Juni 1998 gemäß Paragraph 39 a, BDG 1979 für einen zumindest zweijährigen Zeitraum ins Ausland entsandt wird, hat Anspruch auf Übersiedlungsgebühren gemäß den Paragraphen 28 bis 32 für die Übersiedlung ins Ausland und aus Anlaß der Beendigung der Entsendung für die Übersiedlung ins Inland, wenn er tatsächlich übersiedelt.

(8) In Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Zuteilungsgebühr gemäß Abs. 2 während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung.(8) In Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Zuteilungsgebühr gemäß Absatz 2, während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung.

Rechnungslegung

§ 36. (1) Der Beamte hat den Anspruch auf Reisegebühren schriftlich unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes (Reiserechnung) bei seiner Dienststelle geltend zu machen und diesen eigenhändig zu unterfertigen. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren der Rechnungslegung vorgesehen ist, kann vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden. Der Beamte hat die ihm zustehenden Reisegebühren, soweit sie nicht automationsunterstützt ermittelt werden können, selbst zu berechnen.Paragraph 36, (1) Der Beamte hat den Anspruch auf Reisegebühren schriftlich unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes (Reiserechnung) bei seiner Dienststelle geltend zu machen und diesen eigenhändig zu unterfertigen. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren der Rechnungslegung vorgesehen ist, kann vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden. Der Beamte hat die ihm zustehenden Reisegebühren, soweit sie nicht automationsunterstützt ermittelt werden können, selbst zu berechnen.

(2) Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise, der Dienstverrichtung im Dienstort, einer Reise nach §§ 15, 24, 35, 35c, 35i, 35j oder einer Übersiedlung fällt, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.(2) Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise, der Dienstverrichtung im Dienstort, einer Reise nach Paragraphen 15, 24, 35, 35 c, 35 i, 35 j, oder einer Übersiedlung fällt, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.

(3) Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr, Ersatz der Fahrtauslagen und Tagesgebühr gemäß § 22 Abs. 3, Trennungsgebühr oder Trennungszuschuß ist jeweils für einen Kalendermonat im nachhinein geltend zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird."(3) Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr, Ersatz der Fahrtauslagen und Tagesgebühr gemäß Paragraph 22, Absatz 3,, Trennungsgebühr oder Trennungszuschuß ist jeweils für einen Kalendermonat im nachhinein geltend zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird."

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis 28.02.2014 von der PI Klein Pöchlarn zur PI Ybbs an der Donau dienstzugeteilt wurde.

Soweit der Beschwerdeführer Zuteilungsgebühren für den gesamten Zeitraum der Dienstzuteilung (01.07.2011 bis 28.02.2014) geltend macht, ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß § 22 Abs. 1 RGV der Anspruch auf Zuteilungsgebühr nur für die ersten 180 Tage der Zuteilung besteht. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 RGV besteht der Anspruch auf Zuteilungsgebühr für die gesamte Dauer der Dienstzuteilung.Soweit der Beschwerdeführer Zuteilungsgebühren für den gesamten Zeitraum der Dienstzuteilung (01.07.2011 bis 28.02.2014) geltend macht, ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß Paragraph 22, Absatz eins, RGV der Anspruch auf Zuteilungsgebühr nur für die ersten 180 Tage der Zuteilung besteht. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 8, RGV besteht der Anspruch auf Zuteilungsgebühr für die gesamte Dauer der Dienstzuteilung.

Die oben wiedergegebene Bestimmung des § 22 Abs. 8 RGV wurde durch Art. 125 Z. 17 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 110/2010 eingefügt. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Nr. 981 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen der XXIV. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates) finden sich nachstehende Ausführungen:Die oben wiedergegebene Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 8, RGV wurde durch Artikel 125, Ziffer 17, des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, eingefügt. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Nr. 981 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen der römisch 24 . Gesetzgebungsperiode des Nationalrates) finden sich nachstehende Ausführungen:

"Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss für die Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der RGV insbesondere festgestellt werden, ob der für die Zuweisung einer Beamtin oder eines Beamten zur Dienstleistung an einem bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen ist. Die gesetzlichen Regelungen über die Dienstzuteilung, und zwar sowohl im Dienstrecht als auch im Reisegebührenrecht sind ersichtlicherweise nicht auf jahrelange Dauerzuteilungen abgestellt (siehe E 30.01.2006, Zl. 2004/09/0221 und die dort zitierte Vorjudikatur). Dieser Judikatur soll nun Rechnung getragen werden und ein Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach insgesamt 180 Tagen enden.

In bestimmten Bereichen der Bundesverwaltung kann es in der Natur der Dienstleistung liegen, dass eine Zuweisung an einen bestimmten Ort einen vorübergehenden Bedarf über 180 Tage hinaus abdeckt, so etwa das Einsatzkommando Cobra als Sondereinheit gemäß § 6 Abs. 3 SPG, das über das "klassische" Antiterrorsegment hinaus vor allem zur Unterstützung beim Einschreiten bei erhöhten oder hohen Gefährdungslagen herangezogen wird. Auch in ausgesuchten schwierigen Kriminalfällen können die Ermittlungsverfahren durch dienstzugeteilte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte über 180 Tage hinaus andauern. Dies gilt auch für die in diesem Zusammenhang dienstzugeteilten Exekutivbeamtinnen und Exekutivbeamten. Der über 180 Tage hinausgehende Bezug der Zuteilungsgebühr soll nur in jenen Bereichen Anwendung finden, in denen eine Versetzung keinesfalls zweckmäßig ist. Daher fallen beispielsweise Dienstzuteilungen auf systemisierte Arbeitsplätze in Zentralleitungen keinesfalls unter diesen Tatbestand."In bestimmten Bereichen der Bundesverwaltung kann es in der Natur der Dienstleistung liegen, dass eine Zuweisung an einen bestimmten Ort einen vorübergehenden Bedarf über 180 Tage hinaus abdeckt, so etwa das Einsatzkommando Cobra als Sondereinheit gemäß Paragraph 6, Absatz 3, SPG, das über das "klassische" Antiterrorsegment hinaus vor allem zur Unterstützung beim Einschreiten bei erhöhten oder hohen Gefährdungslagen herangezogen wird. Auch in ausgesuchten schwierigen Kriminalfällen können die Ermittlungsverfahren durch dienstzugeteilte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte über 180 Tage hinaus andauern. Dies gilt auch für die in diesem Zusammenhang dienstzugeteilten Exekutivbeamtinnen und Exekutivbeamten. Der über 180 Tage hinausgehende Bezug der Zuteilungsgebühr soll nur in jenen Bereichen Anwendung finden, in denen eine Versetzung keinesfalls zweckmäßig ist. Daher fallen beispielsweise Dienstzuteilungen auf systemisierte Arbeitsplätze in Zentralleitungen keinesfalls unter diesen Tatbestand."

Gemäß § 36 Abs. 3 RGV ist der Anspruch auf Zuteilungsgebühr, Ersatz der Fahrtauslagen und Tagesgebühr gemäß § 22 Abs. 3, jeweils für einen Kalendermonat im nachhinein geltend zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird. Im vorliegenden Fall enthalten die vorgelegten Verwaltungsakten Reiseausweise für die Monate September, Oktober und November 2011, die jeweils innerhalb der in § 36 Abs. 3 RGV festgesetzten Frist eingebracht wurden.Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, RGV ist der Anspruch auf Zuteilungsgebühr, Ersatz der Fahrtauslagen und Tagesgebühr gemäß Paragraph 22, Absatz 3,, jeweils für einen Kalendermonat im nachhinein geltend zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird. Im vorliegenden Fall enthalten die vorgelegten Verwaltungsakten Reiseausweise für die Monate September, Oktober und November 2011, die jeweils innerhalb der in Paragraph 36, Absatz 3, RGV festgesetzten Frist eingebracht wurden.

Bei dieser Frist handelt es sich um eine eine absolute Fallfrist. Eine nachträgliche Geltendmachung und Abgeltung ist daher ausgeschlossen (vgl. RV 1656 Blg NR 18. GP, 46). Das Erlöschen des Anspruches aus dem Grunde des § 36 Abs. 2 RGV tritt daher unabhängig von der Frage ein, warum eine fristgerechte Geltendmachung unterblieben ist (vgl. VwGH, 04.09.2012, GZ. 2012/12/0010).Bei dieser Frist handelt es sich um eine eine absolute Fallfrist. Eine nachträgliche Geltendmachung und Abgeltung ist daher ausgeschlossen vergleiche Regierungsvorlage 1656 Blg NR 18. GP, 46). Das Erlöschen des Anspruches aus dem Grunde des Paragraph 36, Absatz 2, RGV tritt daher unabhängig von der Frage ein, warum eine fristgerechte Geltendmachung unterblieben ist vergleiche VwGH, 04.09.2012, GZ. 2012/12/0010).

Im vorliegenden Fall ist daher wie folgt vorzugehen:

1. Es ist zu prüfen, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 RGV nach 180 Tagen geendet hat oder ob - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 RGV der Anspruch für die gesamte Dauer der Zuteilung bestanden hat.1. Es ist zu prüfen, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuteilungsgebühr gemäß Paragraph 22, Absatz eins, RGV nach 180 Tagen geendet hat oder ob - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 8, RGV der Anspruch für die gesamte Dauer der Zuteilung bestanden hat.

2. Es ist zu prüfen für welche Monate des Zuteilungszeitraums der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Zuteilungsgebühr bzw. Fahrtkosten und Tagesgebühr nach § 22 Abs. 3 RGV innerhalb der Frist des § 36 Abs. 3 RGV geltend gemacht hat.2. Es ist zu prüfen für welche Monate des Zuteilungszeitraums der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Zuteilungsgebühr bzw. Fahrtkosten und Tagesgebühr nach Paragraph 22, Absatz 3, RGV innerhalb der Frist des Paragraph 36, Absatz 3, RGV geltend gemacht hat.

3. Für die sich dann ergebenden Zeiträume, für die ein Gebührenanspruch besteht, sind dann im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die für die betragsmäßige Festsetzung der Gebühren erforderlichen Feststellungen zu treffen und die allenfalls dem Beschwerdeführer zustehenden Gebühren zu bemessen und zur Auszahlung zu bringen.

Der belangten Behörde war daher gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufzutragen binnen acht Wochen den verlangten Bescheid zu erlassen. Im Hinblick auf die noch durchzuführenden Ermittlungen wurde die in § 28 Abs. 7 VwGVG vorgesehene Frist in vollem Umfang gewährt.Der belangten Behörde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufzutragen binnen acht Wochen den verlangten Bescheid zu erlassen. Im Hinblick auf die noch durchzuführenden Ermittlungen wurde die in Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG vorgesehene Frist in vollem Umfang gewährt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.

Schlagworte

Dienstzuteilung, Reisekosten, Säumnisbeschwerde, Zuteilungsgebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2104449.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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