RS Bvwg 2015/7/27 G307 2110878-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2015
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

27.07.2015

Norm

AsylG 2005 §18
AVG 1950 §37
AVG 1950 §39 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 18 heute
  2. AsylG 2005 § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG 1950 § 37 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. AVG 1950 § 39 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991

Rechtssatz

Rechtssatz 2

Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:

Im Hinblick auf die behaupteten Fluchtgründe wird in der Beweiswürdigung das diesbezügliche Vorbringen des BF lediglich auszugsweise wiedergegeben und den Ausführungen des BF Glauben geschenkt, obwohl dessen Aussagen einige Widersprüchlichkeiten, insbesondere was die Abfolge der Blutrache beträfe, enthalten sollen. Einerseits weist dieser Teil des Bescheides nicht den, dem Begriff "Beweiswürdigung" zuordenbaren Stellenwert auf, weil nicht erkennbar ist, ob und was genau für glaubhaft erachtet wurde. Anderseits lässt sich diesem Part der Entscheidungsgründe nicht entnehmen, worin sich genau die Angaben des BF als widersprüchlich erwiesen. Dem entgegengesetzt, geht die belangte Behörde in Spruchpunkt I. der rechtlichen Beurteilung davon aus, der BF sei zu seinem Fluchtvorbringen nicht glaubhaft. Diese Aktenwidrigkeit wird nicht aufgeklärt, zumal nicht erkennbar ist, ob die Ausführungen des BF nun für wahr erachtet wurden oder nicht.Im Hinblick auf die behaupteten Fluchtgründe wird in der Beweiswürdigung das diesbezügliche Vorbringen des BF lediglich auszugsweise wiedergegeben und den Ausführungen des BF Glauben geschenkt, obwohl dessen Aussagen einige Widersprüchlichkeiten, insbesondere was die Abfolge der Blutrache beträfe, enthalten sollen. Einerseits weist dieser Teil des Bescheides nicht den, dem Begriff "Beweiswürdigung" zuordenbaren Stellenwert auf, weil nicht erkennbar ist, ob und was genau für glaubhaft erachtet wurde. Anderseits lässt sich diesem Part der Entscheidungsgründe nicht entnehmen, worin sich genau die Angaben des BF als widersprüchlich erwiesen. Dem entgegengesetzt, geht die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch eins. der rechtlichen Beurteilung davon aus, der BF sei zu seinem Fluchtvorbringen nicht glaubhaft. Diese Aktenwidrigkeit wird nicht aufgeklärt, zumal nicht erkennbar ist, ob die Ausführungen des BF nun für wahr erachtet wurden oder nicht.

Schlagworte

Aktenwidrigkeit, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, Widerspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:G307.2110878.1.02

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten