Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.07.2015Norm
AsylG 2005 §18Rechtssatz
Rechtssatz 2
Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:
Im Hinblick auf die behaupteten Fluchtgründe wird in der Beweiswürdigung das diesbezügliche Vorbringen des BF lediglich auszugsweise wiedergegeben und den Ausführungen des BF Glauben geschenkt, obwohl dessen Aussagen einige Widersprüchlichkeiten, insbesondere was die Abfolge der Blutrache beträfe, enthalten sollen. Einerseits weist dieser Teil des Bescheides nicht den, dem Begriff "Beweiswürdigung" zuordenbaren Stellenwert auf, weil nicht erkennbar ist, ob und was genau für glaubhaft erachtet wurde. Anderseits lässt sich diesem Part der Entscheidungsgründe nicht entnehmen, worin sich genau die Angaben des BF als widersprüchlich erwiesen. Dem entgegengesetzt, geht die belangte Behörde in Spruchpunkt I. der rechtlichen Beurteilung davon aus, der BF sei zu seinem Fluchtvorbringen nicht glaubhaft. Diese Aktenwidrigkeit wird nicht aufgeklärt, zumal nicht erkennbar ist, ob die Ausführungen des BF nun für wahr erachtet wurden oder nicht.Im Hinblick auf die behaupteten Fluchtgründe wird in der Beweiswürdigung das diesbezügliche Vorbringen des BF lediglich auszugsweise wiedergegeben und den Ausführungen des BF Glauben geschenkt, obwohl dessen Aussagen einige Widersprüchlichkeiten, insbesondere was die Abfolge der Blutrache beträfe, enthalten sollen. Einerseits weist dieser Teil des Bescheides nicht den, dem Begriff "Beweiswürdigung" zuordenbaren Stellenwert auf, weil nicht erkennbar ist, ob und was genau für glaubhaft erachtet wurde. Anderseits lässt sich diesem Part der Entscheidungsgründe nicht entnehmen, worin sich genau die Angaben des BF als widersprüchlich erwiesen. Dem entgegengesetzt, geht die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch eins. der rechtlichen Beurteilung davon aus, der BF sei zu seinem Fluchtvorbringen nicht glaubhaft. Diese Aktenwidrigkeit wird nicht aufgeklärt, zumal nicht erkennbar ist, ob die Ausführungen des BF nun für wahr erachtet wurden oder nicht.
Schlagworte
Aktenwidrigkeit, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, WiderspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:G307.2110878.1.02Zuletzt aktualisiert am
26.01.2016