TE Bvwg Erkenntnis 2015/7/28 W167 2103253-1

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Veröffentlicht am 28.07.2015
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Entscheidungsdatum

28.07.2015

Norm

ASVG §18b
ASVG §225 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. ASVG § 18b heute
  2. ASVG § 18b gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  3. ASVG § 18b gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. ASVG § 18b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  1. ASVG § 225 heute
  2. ASVG § 225 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 225 gültig von 01.01.2016 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 225 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. ASVG § 225 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  6. ASVG § 225 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 225 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  8. ASVG § 225 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  9. ASVG § 225 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  10. ASVG § 225 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  11. ASVG § 225 gültig von 01.08.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  12. ASVG § 225 gültig von 01.08.1997 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  13. ASVG § 225 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  14. ASVG § 225 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W167 2103253-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin in der Beschwerdesache des Herrn XXXX betreffend die Ablehnung seines Antrags auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) durch die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, in Anwendung des § 414 Absatz 1 ASVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin in der Beschwerdesache des Herrn römisch 40 betreffend die Ablehnung seines Antrags auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) durch die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, in Anwendung des Paragraph 414, Absatz 1 ASVG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt XXXX , wird gemäß § 28 Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 18b und 225 Absatz 1 Ziffer 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt römisch 40 , wird gemäß Paragraph 28, Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 18 b und 225 Absatz 1 Ziffer 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 12.09.2014 hat der nunmehrigen Beschwerdeführers online einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege seines nahen Angehörigen XXXX (Großvater) ab dem 01.06.2006 übermittelt. Der Beschwerdeführer gab an, sein Großvater hätte ab dem 01.05.2002 Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 gehabt.1. Am 12.09.2014 hat der nunmehrigen Beschwerdeführers online einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege seines nahen Angehörigen römisch 40 (Großvater) ab dem 01.06.2006 übermittelt. Der Beschwerdeführer gab an, sein Großvater hätte ab dem 01.05.2002 Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 gehabt.

2. Die Pensionsversicherungsanstalt hat dem Beschwerdeführer denn Online-Antrag zur Unterfertigung übermittelt.

3. Der Beschwerdeführer hat den Zeitpunkt ab dem er die Selbstversicherung beantragt auf den 01.05.2002 geändert und ergänzt, sein Großvater hätte einen Pflegegeldanspruch "ab 2006/07 Stufe 4 + höher" gehabt.

4. Mit Bescheid vom XXXX hat die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, den Antrag des Beschwerdeführers auf Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG abgelehnt. Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt aus: "In Ihrem Fall liegt folgender Ablehnungsgrund vor: Ihr naher Angehöriger ist verstorben. Beiträge zur Selbstversicherung können nur für Beitragszeiträume entrichtet werden, welche nicht mehr als zwölf Monate vor der Antragstellung liegen. Es ist somit die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG nicht gegeben."4. Mit Bescheid vom römisch 40 hat die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, den Antrag des Beschwerdeführers auf Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG abgelehnt. Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt aus: "In Ihrem Fall liegt folgender Ablehnungsgrund vor: Ihr naher Angehöriger ist verstorben. Beiträge zur Selbstversicherung können nur für Beitragszeiträume entrichtet werden, welche nicht mehr als zwölf Monate vor der Antragstellung liegen. Es ist somit die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG nicht gegeben."

5. Dagegen hat der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht im Jahr 2014 Beschwerde erhoben. In der Beschwerde führte er im Wesentlichen aus, "Die Pflege des Großvaters erfolgte bis zu seinem Tod am XXXX in häuslicher Umgebung am damaligen Hauptwohnsitz [...]. Der Enkel wohnte seit seiner Geburt im Haus seiner Großeltern, wo auch die Pflege des Großvaters durch den Beschwerdeführer stattfand." Der von der Pensionsversicherungsanstalt geltend gemachte Ablehnungsgrund sei dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen. Zwar ende die Selbstversicherung mit dem Tod des Angehörigen, eine mangelnde Berechtigung der Selbstversicherung für den Zeitraum vor dem Tod sei jedoch nicht normiert. Es käme einem Wertungswiderspruch gleich, ließe man in solchen Fällen eine rückwirkende Selbstversicherung entgegen § 18b Absatz 2 ASVG nicht zu. Der Beschwerdeführer verwies dazu auf eine Entscheidung des BVwG (GZ. W201 2007260-1). In dieser Entscheidung wurde ausgeführt, dass dem Gesetzeswortlaut des § 225 Absatz 1 Ziffer 3 ASVG kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen sei, dass die Selbstversicherung nach § 18b ASVG nur ein Jahr rückwirkend möglich wäre. Zudem wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass es rechtlich geboten sei, im Bereich der Versicherung gemäß § 18b ASVG den § 225 Abs 1 Z 3 ASVG nicht anzuwenden. Auch die Zulässigkeit eines anspruchsbeschränkenden Analogieschlusses zu Lasten der Beschwerdeführerin habe verneint werden müssen.5. Dagegen hat der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht im Jahr 2014 Beschwerde erhoben. In der Beschwerde führte er im Wesentlichen aus, "Die Pflege des Großvaters erfolgte bis zu seinem Tod am römisch 40 in häuslicher Umgebung am damaligen Hauptwohnsitz [...]. Der Enkel wohnte seit seiner Geburt im Haus seiner Großeltern, wo auch die Pflege des Großvaters durch den Beschwerdeführer stattfand." Der von der Pensionsversicherungsanstalt geltend gemachte Ablehnungsgrund sei dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen. Zwar ende die Selbstversicherung mit dem Tod des Angehörigen, eine mangelnde Berechtigung der Selbstversicherung für den Zeitraum vor dem Tod sei jedoch nicht normiert. Es käme einem Wertungswiderspruch gleich, ließe man in solchen Fällen eine rückwirkende Selbstversicherung entgegen Paragraph 18 b, Absatz 2 ASVG nicht zu. Der Beschwerdeführer verwies dazu auf eine Entscheidung des BVwG (GZ. W201 2007260-1). In dieser Entscheidung wurde ausgeführt, dass dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 225, Absatz 1 Ziffer 3 ASVG kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen sei, dass die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG nur ein Jahr rückwirkend möglich wäre. Zudem wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass es rechtlich geboten sei, im Bereich der Versicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG den Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG nicht anzuwenden. Auch die Zulässigkeit eines anspruchsbeschränkenden Analogieschlusses zu Lasten der Beschwerdeführerin habe verneint werden müssen.

6. Mit Schreiben vom XXXX legte die Pensionsversicherungsanstalt dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akt vor. In ihrer Stellungnahme führte sie den Inhalt des § 18b Absatz 1 und 2 ASVG an. Zudem führte sie - wie bereits im Bescheid - aus, dass der frühestmögliche Zeitpunkt in dem eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen beantragt werden kann, ein Jahr vor der Antragstellung liege. Diese angeführte Jahresfrist ergebe sich aus § 225 Absatz 1 Ziffer 3 ASVG.6. Mit Schreiben vom römisch 40 legte die Pensionsversicherungsanstalt dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akt vor. In ihrer Stellungnahme führte sie den Inhalt des Paragraph 18 b, Absatz 1 und 2 ASVG an. Zudem führte sie - wie bereits im Bescheid - aus, dass der frühestmögliche Zeitpunkt in dem eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen beantragt werden kann, ein Jahr vor der Antragstellung liege. Diese angeführte Jahresfrist ergebe sich aus Paragraph 225, Absatz 1 Ziffer 3 ASVG.

7. Das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

8. In der fristgerechten Stellungnahme wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine rechtlichen Ausführungen in der Beschwerde unter Verweis auf Entscheidungen des BVwG (GZ. W201 2007260-1 und GZ. W201 2008796-1). Das Ableben eines Angehörigen sei nur ein Beendigungsgrund in der Selbstversicherung, für den Zeitraum davor sei eine Bewilligung der Selbstversicherung ohne Rückwirkungsbeschränkung jedoch möglich. Zudem habe die Pensionsversicherung bereits in vielen vergleichbaren Fällen zwar unter rechtswidriger Rückwirkungsbeschränkung die Selbstversicherung für den Zeitraum vor dem Ableben des Angehörigen - bei Antragstellung nach dessen Tod - bewilligt (unter Verweis auf den Sachverhalt der Entscheidung des BVwG GZ. W209 2017165-1). Die Anführung dieses Ablehnungsgrundes stelle daher Willkür der Pensionsversicherung dar, da die Selbstversicherung ohne Rückwirkungsbeschränkung für den Zeitraum vor dem Ableben des Angehörigen auch bei Antragstellung nach dessen Tod möglich sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer stellte im September 2014 einen Antrag auf Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG (Pflege von XXXX ) für den Zeitraum 01.05.2002 bis 03.10.2007.Der Beschwerdeführer stellte im September 2014 einen Antrag auf Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG (Pflege von römisch 40 ) für den Zeitraum 01.05.2002 bis 03.10.2007.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. EinzelrichterInnenzuständigkeit

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch EinzelrichterIn, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Absatz 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten des § 410 Absatz 1 Ziffern 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG ist von dieser Bestimmung nicht erfasst. Daher liegt im vorliegenden Fall EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch EinzelrichterIn, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz 1 Ziffern 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG ist von dieser Bestimmung nicht erfasst. Daher liegt im vorliegenden Fall EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, VwGVG). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde eine mündliche Verhandlung beantragt. Allerdings erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Absatz 4 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt erscheint, nur die Rechtsfrage strittig ist und dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde eine mündliche Verhandlung beantragt. Allerdings erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt erscheint, nur die Rechtsfrage strittig ist und dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.4.1. Maßgebliche Bestimmungen des ASVG

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.Paragraph 18 b, (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

§ 18b (2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.Paragraph 18 b, (2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955

§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:Paragraph 225, (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:

3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 18, oder Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind;

3.4.2. Im vorliegenden Fall kann für den Zeitraum 01.05.2002 bis 03.10.2007 keine rückwirkende Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG beantragt werden3.4.2. Im vorliegenden Fall kann für den Zeitraum 01.05.2002 bis 03.10.2007 keine rückwirkende Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG beantragt werden

Für den Beschwerdefall ergibt sich aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (siehe oben 1.), dass für den Beschwerdeführer aus folgenden Gründen keine rückwirkende Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG in den Pensionsversicherung möglich ist:Für den Beschwerdefall ergibt sich aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (siehe oben 1.), dass für den Beschwerdeführer aus folgenden Gründen keine rückwirkende Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG in den Pensionsversicherung möglich ist:

Die Bestimmung des § 18b ASVG schränkt die anzuerkennenden Zeiten vor der Antragstellung zwar nicht ein. Allerdings sind gemäß § 225 Absatz 1 Ziffer 3 ASVG Zeiten einer freiwilligen Versicherung nur dann als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden sind. Da es sich bei der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG um eine freiwillige Selbstversicherung handelt, kommt der § 225 Absatz 1 Ziffer 3 ASVG zur Anwendung (vergleiche dazu im Hinblick auf die freiwillige Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG das Erkenntnis des VwGH vom 15.05.2013, 2011/08/0012). Dies ergibt sich auch daraus, dass in § 225 Absatz 1 Ziffer 3 ASVG, anders als für die explizit genannte Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG in Verbindung mit § 669 Absatz 3 ASVG, für die Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG keine Ausnahmeregelung vorgesehen ist. Daher kann der Beginn der Selbstversicherung nach § 18b ASVG in Verbindung mit § 225 Absatz 1 Ziffer 3 ASVG frühestens ein Jahr vor der Antragstellung liegen.Die Bestimmung des Paragraph 18 b, ASVG schränkt die anzuerkennenden Zeiten vor der Antragstellung zwar nicht ein. Allerdings sind gemäß Paragraph 225, Absatz 1 Ziffer 3 ASVG Zeiten einer freiwilligen Versicherung nur dann als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden sind. Da es sich bei der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß Paragraph 18 b, ASVG um eine freiwillige Selbstversicherung handelt, kommt der Paragraph 225, Absatz 1 Ziffer 3 ASVG zur Anwendung (vergleiche dazu im Hinblick auf die freiwillige Weiterversicherung gemäß Paragraph 17, ASVG das Erkenntnis des VwGH vom 15.05.2013, 2011/08/0012). Dies ergibt sich auch daraus, dass in Paragraph 225, Absatz 1 Ziffer 3 ASVG, anders als für die explizit genannte Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3 ASVG, für die Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG keine Ausnahmeregelung vorgesehen ist. Daher kann der Beginn der Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG in Verbindung mit Paragraph 225, Absatz 1 Ziffer 3 ASVG frühestens ein Jahr vor der Antragstellung liegen.

Beitragszeitraum ist im Beschwerdefall der Kalendermonat (§ 76b Absatz 6 ASVG).Beitragszeitraum ist im Beschwerdefall der Kalendermonat (Paragraph 76 b, Absatz 6 ASVG).

Der Beschwerdeführer hat im September 2014 seinen Antrag auf Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG für den Zeitraum 01.05.2002 bis 03.10.2007 gestellt. Daher ist September 2013 der erste mögliche Beitragsmonat. Da der beantragte Zeitraum (01.05.2002 bis 03.10.2007) somit vor dem ersten möglichen Beitragsmonat (September 2013) liegt, hat die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des Beschwerdeführers zutreffend abgelehnt.Der Beschwerdeführer hat im September 2014 seinen Antrag auf Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG für den Zeitraum 01.05.2002 bis 03.10.2007 gestellt. Daher ist September 2013 der erste mögliche Beitragsmonat. Da der beantragte Zeitraum (01.05.2002 bis 03.10.2007) somit vor dem ersten möglichen Beitragsmonat (September 2013) liegt, hat die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des Beschwerdeführers zutreffend abgelehnt.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu den vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts wird angemerkt, dass in einer der Entscheidungen ebenfalls der erste mögliche Beitragsmonat ein Jahr vor der Antragstellung angenommen wurde bzw. in den beiden anderen die ordentliche Revision zugelassen wurde.

3.5. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18b in Verbindung mit § 225 Absatz 1 Ziffer 3 ASVG fehlt.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 18 b, in Verbindung mit Paragraph 225, Absatz 1 Ziffer 3 ASVG fehlt.

Schlagworte

naher Angehöriger, Pensionsversicherung, Pflege, Revision zulässig,
Selbstversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W167.2103253.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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