Entscheidungsdatum
06.08.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W 213 2107325-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RAe LEITNER & TRISCHLER, 1070 Wien, Lindengasse 38/3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 10.1.2014, GZ. Abt. 5543/2013, betreffend Übergenuss (§13a GehG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RAe LEITNER & TRISCHLER, 1070 Wien, Lindengasse 38/3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 10.1.2014, GZ. Abt. 5543 aus 2013,, betreffend Übergenuss (§13a GehG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 12c Abs. 2 und 13a Abs. 1 GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 12 c, Absatz 2 und 13 a Absatz eins, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer steht als Referent in den Aufgabenfeldern Grundlagen und Aktualisierung des Digitalen Landschaftsmodells, der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2, im Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Vermessungsamt Gänserndorf, in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er befindet sich seit 15.6.2010 durchgehend im Krankenstand.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2014, GZ. Abt. 5543/2013, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 30.11.2013 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war und gemäß § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG der Entfall seiner Bezüge ab dem 30.11.2013 (30. November 2013) bis auf weiteres verfügt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2014, GZ. Abt. 5543 aus 2013,, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 30.11.2013 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war und gemäß Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG der Entfall seiner Bezüge ab dem 30.11.2013 (30. November 2013) bis auf weiteres verfügt.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 21.08.2014, GZ. W213 2003258-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.10.2014, GZ. Ra 2014/12/0014-4, zurückgewiesen. Der Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2014, GZ. Abt. 5543/2013, ist daher in Rechtskraft erwachsen.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 21.08.2014, GZ. W213 2003258-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.10.2014, GZ. Ra 2014/12/0014-4, zurückgewiesen. Der Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2014, GZ. Abt. 5543 aus 2013,, ist daher in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 22.12.2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Wege seines anwaltlichen Vertreters mit, dass diesem im Hinblick darauf, dass er am 17.11.2014 seinen Dienst mit einem Erholungsurlaub wieder angetreten habe, mit diesem Datum die Bezüge wieder anzuweisen gewesen seien. Bei dieser Maßnahme sei Ende der Übergenuss von € 22.867,91 berechnet worden. Dieser Übergenuss resultiere aus der Bezugseinstellung aufgrund der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst vom 30.11.2013 bis 16.11.2014. Gemäß § 13a GehG werde dieser Übergenuss ab dem Bezug Jänner 2015 in monatlichen Raten zu € 746,36 vom Bezug einbehalten werden.Mit Schreiben vom 22.12.2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Wege seines anwaltlichen Vertreters mit, dass diesem im Hinblick darauf, dass er am 17.11.2014 seinen Dienst mit einem Erholungsurlaub wieder angetreten habe, mit diesem Datum die Bezüge wieder anzuweisen gewesen seien. Bei dieser Maßnahme sei Ende der Übergenuss von € 22.867,91 berechnet worden. Dieser Übergenuss resultiere aus der Bezugseinstellung aufgrund der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst vom 30.11.2013 bis 16.11.2014. Gemäß Paragraph 13 a, GehG werde dieser Übergenuss ab dem Bezug Jänner 2015 in monatlichen Raten zu € 746,36 vom Bezug einbehalten werden.
Mit Schreiben vom 07.01.2015 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter die bescheidmäßige Feststellung über die behauptete Ersatzverpflichtung betreffend der behaupteten Übergenüsse.
Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.01.2015 mit, dass ein Übergenuss (netto) i.H.v. € 23.867,91 entstanden sei, der zu ersetzen sei. Die belangte Behörde gehe von einem Bruttomonatseinkommen (ohne Sonderzahlungen) von € 3731,80 aus (Stand 01/2015). Ferner werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer für eine Gattin zu sorgen habe (eigenes Einkommen der Gattin sei keines bekannt) und keine Unterhaltspflichten für Kinder habe (so ist bereits 32 Jahre). Sonstige besondere Umstände, die Einfluss auf die wirtschaftlichen Verhältnisse hätten, seien nicht bekannt.Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.01.2015 mit, dass ein Übergenuss (netto) i.H.v. € 23.867,91 entstanden sei, der zu ersetzen sei. Die belangte Behörde gehe von einem Bruttomonatseinkommen (ohne Sonderzahlungen) von € 3731,80 aus (Stand 01 aus 2015,). Ferner werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer für eine Gattin zu sorgen habe (eigenes Einkommen der Gattin sei keines bekannt) und keine Unterhaltspflichten für Kinder habe (so ist bereits 32 Jahre). Sonstige besondere Umstände, die Einfluss auf die wirtschaftlichen Verhältnisse hätten, seien nicht bekannt.
Es würden daher Raten i.H.v. € 746,36 monatlich einbehaltenen (entspricht 20 % des brutto Monatsbezuges). Die Tilgung würde sich daher auf einen Zeitraum von 31 Monaten erstrecken.
Mit Schreiben vom 09.02.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er für den gesamten Zeitraum, in welchem die vermeintlichen Übergenüssen verrechnet worden seien, über eine ärztliche Bestätigung seiner Arbeitsunfähigkeit verfügt habe. Durch ein nun vorliegendes polizeifachärztliches Gutachten vom 19.12.2014 werde bestätigt, dass der Krankenstand seit 15.06.2010, welcher lückenlos dokumentiert sei, gerechtfertigt gewesen sei.
In einer derartigen Konstellation habe er davon ausgehen müssen, dass er nicht ungerechtfertigt vom Dienst abwesend sei, sondern krankheitsbedingt und daher auch die Aufforderung zum Dienstantritt durch die belangte Behörde zu Unrecht erfolgt sein müsse.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH, 2013/12/0200) sei ein durchschnittliches Maß an Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von zustehenden Leistungen gefordert. Dies habe der Beschwerdeführer, der die ärztlichen Bestätigungen in Händen gehalten habe, an den Tag gelegt. Er sei auch stets den Aufforderungen zur Untersuchung gefolgt und habe in gehöriger Form mitgewirkt. Mehr als sich seine Dienstunfähigkeit immer wieder durch seine Ärzte, XXXX sowie XXXX, bestätigen zu lassen, habe er nicht tun können.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH, 2013/12/0200) sei ein durchschnittliches Maß an Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von zustehenden Leistungen gefordert. Dies habe der Beschwerdeführer, der die ärztlichen Bestätigungen in Händen gehalten habe, an den Tag gelegt. Er sei auch stets den Aufforderungen zur Untersuchung gefolgt und habe in gehöriger Form mitgewirkt. Mehr als sich seine Dienstunfähigkeit immer wieder durch seine Ärzte, römisch 40 sowie römisch 40 , bestätigen zu lassen, habe er nicht tun können.
Ein weiterer beachtlicher Aspekt sei, dass nach der Judikatur (VwGH, 2012/12/0109) der gute Glaube im Sinne des § 13a Abs. 1 GehG nicht nach dem subjektiven Wissen des Beamten zu beurteilen sei, sondern es sei die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses im Sinne eines Irrtums der auszahlenden Stelle maßgeblich. Aktenkundig sei jedoch, dass der Krankenstand des Beschwerdeführers und der weitere Gang ist nach der Aufforderung zum Dienstantritt, also der gesamte Zeitraum, in dem die angeblichen Übergenüssen ausbezahlt worden sein, der belangten Behörde bekannt sei. Trotzdem, sei der Gehalt an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden. Damit sei jedoch ein Irrtum der auszahlenden Stelle ausgeschlossen. Die Zahlungen seien in voller Kenntnis der Situation und des Aktes getätigt worden. Schon damit scheide eine Rückforderung aus.Ein weiterer beachtlicher Aspekt sei, dass nach der Judikatur (VwGH, 2012/12/0109) der gute Glaube im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG nicht nach dem subjektiven Wissen des Beamten zu beurteilen sei, sondern es sei die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses im Sinne eines Irrtums der auszahlenden Stelle maßgeblich. Aktenkundig sei jedoch, dass der Krankenstand des Beschwerdeführers und der weitere Gang ist nach der Aufforderung zum Dienstantritt, also der gesamte Zeitraum, in dem die angeblichen Übergenüssen ausbezahlt worden sein, der belangten Behörde bekannt sei. Trotzdem, sei der Gehalt an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden. Damit sei jedoch ein Irrtum der auszahlenden Stelle ausgeschlossen. Die Zahlungen seien in voller Kenntnis der Situation und des Aktes getätigt worden. Schon damit scheide eine Rückforderung aus.
Aufgrund dieser Umstände sei § 13a Abs. 1 GehG auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da keine zu Unrecht empfangenen Leistungen vorlägen bzw. diese in gutem Glauben empfangen worden seien. Es werde daher beantragt, von den bereits begonnenen Abzug abzusehen.Aufgrund dieser Umstände sei Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da keine zu Unrecht empfangenen Leistungen vorlägen bzw. diese in gutem Glauben empfangen worden seien. Es werde daher beantragt, von den bereits begonnenen Abzug abzusehen.
In eventu werde vorgebracht, dass die von der belangten Behörde ausgemittelten Raten für den Beschwerdeführer wirtschaftlich nicht verkraftbar seien. Ein Großteil des monatlichen Nettoeinkommens sei durch Fixkosten verplant. Die schwierige gesundheitliche Lage des Beschwerdeführers sei mit wirtschaftlichen Aufwendungen und Zusatzausgaben verbunden, die zu zahlreichen pauschalen nicht belegbaren Unkosten in nicht unbeträchtlicher Höhe führen würden. Es wäre daher allenfalls ein Abzug von € 100 pro Monat angemessen.
Die belangte Behörde wies in weiterer Folge mit Schreiben vom 12.02.2015 darauf hin, dass gemäß § 12c Abs. 2 letzter Satz GehG bereits ausbezahlte nicht gebührenden Bezüge hereinzubringen sein. Es werde davon ausgegangen, dass ein Mitarbeiter nur so lange auf eine ärztliche Bestätigung, die seine Dienstunfähigkeit bescheinige, vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen könne, solange im die Dienstbehörde nichts Gegenteiliges nachweislich mitgeteilt habe. Gegenteiliges sei hier eine abweichende medizinische Beurteilung (VwGH, 19.02.2003, GZ. 2002/12/0122).Die belangte Behörde wies in weiterer Folge mit Schreiben vom 12.02.2015 darauf hin, dass gemäß Paragraph 12 c, Absatz 2, letzter Satz GehG bereits ausbezahlte nicht gebührenden Bezüge hereinzubringen sein. Es werde davon ausgegangen, dass ein Mitarbeiter nur so lange auf eine ärztliche Bestätigung, die seine Dienstunfähigkeit bescheinige, vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen könne, solange im die Dienstbehörde nichts Gegenteiliges nachweislich mitgeteilt habe. Gegenteiliges sei hier eine abweichende medizinische Beurteilung (VwGH, 19.02.2003, GZ. 2002/12/0122).
Die belangte Behörde gehe weiter davon aus, dass Bescheide erst mit Rechtskraft zu vollziehen seien. Dies treffe insbesondere auf die Bezugseinstellung im Bescheid vom 10.01.2014, GZ. Abt. 5543/2013, zu. Daher sei bis zum Vorliegen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2014, GZ. W213 2003258-1/4E, in Entsprechung des §§ 13 Abs. 1 VwGVG (aufschiebende Wirkung) die Bezugsauszahlung fortgesetzt worden.Die belangte Behörde gehe weiter davon aus, dass Bescheide erst mit Rechtskraft zu vollziehen seien. Dies treffe insbesondere auf die Bezugseinstellung im Bescheid vom 10.01.2014, GZ. Abt. 5543 aus 2013,, zu. Daher sei bis zum Vorliegen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2014, GZ. W213 2003258-1/4E, in Entsprechung des Paragraphen 13, Absatz eins, VwGVG (aufschiebende Wirkung) die Bezugsauszahlung fortgesetzt worden.
Damit sei jedenfalls subjektiv und objektiv erkennbar gewesen, dass die Fortzahlung der Bezüge nach dem 10.01.2014 nur deshalb erfolgt sei, da der entsprechende Bescheid über die Bezugseinstellung noch nicht rechtskräftig gewesen sei.
Die von der belangten Behörde festgesetzte Rate erscheine nicht unangemessen, zumal keine konkreten Angaben zu den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers vorlägen.
Mit Schreiben vom 03.03.2015 wendete der Beschwerdeführer ein, dass er nach der abweichenden medizinischen Beurteilung erneut eine ärztliche Bestätigung erhalten habe, die seine Dienstunfähigkeit bescheinige. Dies, nicht nur von seiner behandelnden Ärztin, sondern auch durch das polizeifachärztliche Gutachten vom 19.12.2014. Es liege daher im vorliegenden Fall eine abweichende medizinische Beurteilung vor. Auf diese neuerliche ärztliche Bestätigung habe der Beschwerdeführer - schon deshalb, da sie zeitlich nach jener der Dienstbehörde gelegen sei - natürlich vertrauen können. Es werde ihm bis dato Dienstunfähigkeit bescheinigt. Alle ärztlichen Bestätigungen seien der belangten Behörde durch seinen anwaltlichen Vertreter übermittelt worden.
Hinsichtlich der Beurteilung einer etwaigen subjektiven bzw. objektiven Erkennbarkeit des Grundes davor Zahlungen der Bezüge, werde angemerkt, dass der Beschwerdeführer inhaltlich auf die ärztlichen Bestätigungen, die seine Dienstunfähigkeit bescheinigten, vertraut habe. Er sei daher davon ausgegangen dass der Bescheid zu GZ. 5543/2013 inhaltlich unhaltbar und deshalb aufzuheben wäre. Dies habe mit der formellen Rechtskraft dieses Bescheides nichts zu tun.Hinsichtlich der Beurteilung einer etwaigen subjektiven bzw. objektiven Erkennbarkeit des Grundes davor Zahlungen der Bezüge, werde angemerkt, dass der Beschwerdeführer inhaltlich auf die ärztlichen Bestätigungen, die seine Dienstunfähigkeit bescheinigten, vertraut habe. Er sei daher davon ausgegangen dass der Bescheid zu GZ. 5543 aus 2013, inhaltlich unhaltbar und deshalb aufzuheben wäre. Dies habe mit der formellen Rechtskraft dieses Bescheides nichts zu tun.
Von einer objektiven Erkennbarkeit könne erst bei Vorliegen einer höchstgerichtlichen Entscheidung ausgegangen werden, nicht aber einem erstinstanzlichen Bescheid. Im speziellen Fall trete jedoch die Tatsache hinzu, dass dem Beschwerdeführer laufend ärztliche Bestätigungen, die seine Dienstunfähigkeit bescheinigten, ausgestellt worden seien. Diese seien an die Behörde übermittelt worden und daher auch aktenkundig. Die wissentliche Fortzahlung der Behörde, wie sie nunmehr auch im Schreiben vom 12.02.2015 bestätigt werde, schließe demnach einen Irrtum aus, den der Beschwerdeführer hätte erkennen können oder müssen.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"In Erledigung des Antrags von XXXX, vertreten durch RAe LEITNER & TRISCHLER, 1070 Wien, Lindengasse 38/3, vom 07.01.2015 wird festgestellt, dass"In Erledigung des Antrags von römisch 40 , vertreten durch RAe LEITNER & TRISCHLER, 1070 Wien, Lindengasse 38/3, vom 07.01.2015 wird festgestellt, dass
1. XXXX dem Bund zu € 22.867,91 an zu Unrecht empfangenen Leistungen (Bezüge von 30.11.2013 bis 16.11.2014) zu ersetzen hat, sowie1. römisch 40 dem Bund zu € 22.867,91 an zu Unrecht empfangenen Leistungen (Bezüge von 30.11.2013 bis 16.11.2014) zu ersetzen hat, sowie
2. dieser Betrag von € 22.867,91 durch Abzug von den Bezügen des XXXX hereinzubringen ist, wobei der Abzug in monatlichen Raten i. H.v. € 746,36 zu erfolgen hat.2. dieser Betrag von € 22.867,91 durch Abzug von den Bezügen des römisch 40 hereinzubringen ist, wobei der Abzug in monatlichen Raten i. H.v. € 746,36 zu erfolgen hat.
Rechtsgrundlagen:
Zu 1.) § 13a Abs. 1 GehG1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der geltenden Fassung (GehG) i.V.m. § 12c Abs. 2 letzter Satz GehG ;Zu 1.) Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der geltenden Fassung (GehG) in Verbindung mit Paragraph 12 c, Absatz 2, letzter Satz GehG ;
zu 2.) § 13a Abs. 2 GehG;zu 2.) Paragraph 13 a, Absatz 2, GehG;
jeweils in Verbindung mit § 13a Abs. 3 GehG."jeweils in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 17.11.2014 mit einem Tag Erholungsurlaub seinen Dienst angetreten habe. Damit habe der bis auf weiteres verfügt der Entfall der Bezüge mit 16.11.2014 geendet. Mit 18.11.2014 habe sich der Beschwerdeführer wieder krankgemeldet. Das Verfahren ob auch dies eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst darstelle, sei noch nicht abgeschlossen. Die gegenständliche Entscheidung betreffe lediglich die Frage der Ersatzpflicht von Bezügen, die für den Zeitraum von 30.11.2013 bis 16.11.2014 bezogen worden seien.
Der Beschwerdeführer habe für den Zeitraum vom 30.11.2013 bis 16.11.2014 Bezüge i.H.v. € 22.867,91 erhalten. Dieser Betrag sei wie folgt zusammengesetzt, wobei in diesem Zeitraum der Bezug gemäß § 13 Buchst. c Abs. 1 Gehaltsgesetz reduziert gewesen sei:Der Beschwerdeführer habe für den Zeitraum vom 30.11.2013 bis 16.11.2014 Bezüge i.H.v. € 22.867,91 erhalten. Dieser Betrag sei wie folgt zusammengesetzt, wobei in diesem Zeitraum der Bezug gemäß Paragraph 13, Buchst. c Absatz eins, Gehaltsgesetz reduziert gewesen sei:
Bezüge
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Abzüge
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Es ergebe sich daher ein Nettoübergenuss von € 22.867,91.
Diese Bezüge seien dem Beschwerdeführer nicht zugestanden, da er in diesem Zeitraum ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei. Für Oktober 2014 und den Zeitraum 1. bis 16.11.2014 sei keine Gehaltsauszahlungen erfolgt. Aufgrund des Wiederantrittes des Dienstes am 17.11.2014 sei die Gehaltsauszahlung (ohne Minderung gemäß § 13 Buchst. c Abs. 1 Gehaltsgesetz) mit 17.11.2014 wieder aufgenommen worden.Diese Bezüge seien dem Beschwerdeführer nicht zugestanden, da er in diesem Zeitraum ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei. Für Oktober 2014 und den Zeitraum 1. bis 16.11.2014 sei keine Gehaltsauszahlungen erfolgt. Aufgrund des Wiederantrittes des Dienstes am 17.11.2014 sei die Gehaltsauszahlung (ohne Minderung gemäß Paragraph 13, Buchst. c Absatz eins, Gehaltsgesetz) mit 17.11.2014 wieder aufgenommen worden.
Der Monatsbezug des Beschwerdeführers betrage € 3797,90 (Erhöhung der Bezüge der 01.03.2015). Die belangte Behörde habe beginnend mit Jänner 2015 monatlich Raten in Höhe von jeweils € 746,36 einbehalten.
Der Beschwerdeführer habe einen erwachsenen Sohn und seine Gattin. Ob diese über ein eigenes Einkommen verfügten, habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner gesundheitlichen Lage Ausgaben in nicht bekannter Höhe, inwieweit diese von der Krankenkasse refundiert würden, sei nicht bekannt. Sonstige besondere Umstände, die Einfluss auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten, lägen keine vor.
In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 10.01.2014, GZ. 5543/2013, für den Zeitraum vom 30.11.2013 bis 16.11.2014 keine Bezüge gebührten. Für den Zeitraum vom 30.11.2013 bis 30.09.2014 seien dem Beschwerdeführer Bezüge in der Höhe von insgesamt € 22.867,91 angewiesen worden. Gemäß §§ 12 Buchst. c Abs. 2 letzter Satz i.V.m. 13 a Abs. 1 Gehaltsgesetz seien diese dem Bund zu ersetzen.In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 10.01.2014, GZ. 5543 aus 2013,, für den Zeitraum vom 30.11.2013 bis 16.11.2014 keine Bezüge gebührten. Für den Zeitraum vom 30.11.2013 bis 30.09.2014 seien dem Beschwerdeführer Bezüge in der Höhe von insgesamt € 22.867,91 angewiesen worden. Gemäß Paragraphen 12, Buchst. c Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit 13 a Absatz eins, Gehaltsgesetz seien diese dem Bund zu ersetzen.
Eine Ersatzpflicht sei nur dann ausgeschlossen, wenn dieser Übergenuss im guten Glauben empfangen worden sei. Die Auszahlung der Übergenüsse müsse auch nicht auf einen Irrtum der Behörde zurückzuführen sein. Vielmehr reiche es aus, wenn der Beamte bei objektiver Betrachtung an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen Zweifel hätte haben müssen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs könne daher bei objektiver Betrachtung die erfolgte Auszahlung der Bezüge mangels Rechtskraft der Bezugseinstellung keinen Empfang in gutem Glauben bewirken.
Hinsichtlich des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer stets davon ausgegangen sei, tatsächlich dienstunfähig zu sein, werde angemerkt dass der Beamte nur so lange auf eine ärztliche Bestätigung (dies eine Dienstunfähigkeit bescheinige) Vertrauen könne, solange im Dienst Behörde nichts gegenteiliges nachweislich mitgeteilt habe. Gegenteiliges sei hier eine abweichende medizinische Beurteilung und diese sei dem Beamten mehrfach mitgeteilt worden.
Dem Beschwerdeführer sei seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 12.01.2015 und 12.02.2015 jeweils die Möglichkeit eingeräumt worden, nähere Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen darzutun. Der Beschwerdeführer habe lediglich im Schreiben am 9. Februar dazu Stellung genommen, allerdings ohne glaubhafte Angaben zu machen, warum seine wirtschaftlichen Verhältnisse Raten in Höhe von nur € 100,- erlauben würden. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht wäre es seine Aufgabe gewesen diesbezügliche konkrete Behauptungen vorzubringen. Lediglich eine finanzielle Belastung aufgrund der gesundheitlichen Lage des Beschwerdeführers sei nachvollziehbar.
Im Hinblick auf einen Vergleich mit § 13c Abs. 1 GehG (Reduktion des Monatsbezuges auf 80 % einer Dienstverhinderung ab 182 Tagen) erscheine eine monatliche Rate i.H.v. € 746,36 (das sind knapp 20 % des derzeitigen Bruttomonatsbezuges ohne Sonderzahlungen) angemessen. Damit sei die Hereinbringung der Forderung innerhalb absehbarer Zeit (31 Monate) gewährleistet. Bei einer Rate von lediglich € 100,- pro Monat würden 223 Monate, also knapp 19 Jahre, bis zum vollständigen Ersatz der Übergenüssen verstreichen.Im Hinblick auf einen Vergleich mit Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG (Reduktion des Monatsbezuges auf 80 % einer Dienstverhinderung ab 182 Tagen) erscheine eine monatliche Rate i.H.v. € 746,36 (das sind knapp 20 % des derzeitigen Bruttomonatsbezuges ohne Sonderzahlungen) angemessen. Damit sei die Hereinbringung der Forderung innerhalb absehbarer Zeit (31 Monate) gewährleistet. Bei einer Rate von lediglich € 100,- pro Monat würden 223 Monate, also knapp 19 Jahre, bis zum vollständigen Ersatz der Übergenüssen verstreichen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde wobei der Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde.
Gemäß § 13a Abs. 1 Gehaltsgesetz seien zu Unrecht empfangene Leistungen - hier sei das Erkenntnis des Höchstgerichts zur GZ. 2014/12/0014 bindend - nur dann zu ersetzen, wenn sie nicht in guten Glauben empfangen worden seien. Die entscheidende Frage, nämlich ob der Beschwerdeführer im gegenständlichen Falle die Bezüge gutgläubig im Sinne des Gesetzes bzw. der Rechtsprechung in Empfang genommen habe, sei von der belangten Behörde unrichtig gelöst worden.Gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Gehaltsgesetz seien zu Unrecht empfangene Leistungen - hier sei das Erkenntnis des Höchstgerichts zur GZ. 2014/12/0014 bindend - nur dann zu ersetzen, wenn sie nicht in guten Glauben empfangen worden seien. Die entscheidende Frage, nämlich ob der Beschwerdeführer im gegenständlichen Falle die Bezüge gutgläubig im Sinne des Gesetzes bzw. der Rechtsprechung in Empfang genommen habe, sei von der belangten Behörde unrichtig gelöst worden.
Der Beschwerdeführer verfüge nämlich über den gesamten Zeitraum, in welchem die vermeintlichen Übergenüsse verrechnet worden seien, über eine ärztliche Bestätigung seiner Arbeitsunfähigkeit. Dass es sich dabei keinesfalls um eine Art Gefälligkeitshandlung von ärztlicher Seite gehandelt habe, nunmehr durch das polizeifachärztliche Gutachten vom 19. Dezember 2014 objektiviert worden. Darin werde ebenfalls bestätigt, dass der lückenlos dokumentierte Krankenstand seit 15. Juni 2010 gerechtfertigt gewesen sei. Auch über diesen Zeitraum hinaus - wie aktenkundig sei -habe der Beschwerdeführer (bis dato) Bestätigungen seiner Hausärztin, dass er nicht dienstfähig gewesen sei. Subjektiv hätte er natürlich ebenfalls Beschwerden, sodass er selbstredend davon ausgegangen sei, dass die ihm lediglich einmalig diagnostizierte Dienstfähigkeit keinesfalls vorliegen könne.
Diesen Bestätigungen habe er nicht nur vertrauen dürfen, sondern geradezu davon ausgehen müssen, dass er gar nicht ungerechtfertigt vom Dienst abwesend sei, sondern krankheitsbedingt und daher auch die Aufforderung zum Dienstantritt durch die Dienstbehörde zu Unrecht erfolgt sein müsste.
Gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 2013/12/0200) sei (nur) ein durchschnittliches Maß an Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von zustehenden Leistungen gefordert. Dieses habe der Beschwerdeführer, der die ärztlichen Bestätigungen in Händen gehalten habe, daher mit Sicherheit an den Tag gelegt. Er sei auch - wie nunmehr durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung in dieser Sache ebenfalls objektiviert - stets den Aufforderungen der Dienstbehörde zur Untersuchung gefolgt und habe in gehöriger Form an den Untersuchgen mitgewirkt.
Mehr als sich seine Dienstunfähigkeit immer wieder durch seine Ärzte, XXXX sowie XXXX, bestätigen zu lassen, habe der Beschwerdeführer nicht tun können. Er habe geradezu davon ausgehen müssen, dass er letztlich Recht bekommen würde und seine Dienstabwesenheit gerechtfertigt sei.Mehr als sich seine Dienstunfähigkeit immer wieder durch seine Ärzte, römisch 40 sowie römisch 40 , bestätigen zu lassen, habe der Beschwerdeführer nicht tun können. Er habe geradezu davon ausgehen müssen, dass er letztlich Recht bekommen würde und seine Dienstabwesenheit gerechtfertigt sei.
Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie im Bescheid ausgeführt, nur so lange auf eine ärztliche Bestätigung, welche seine Dienstunfähigkeit bescheinigt, vertrauen hätte dürfen, bis die Dienstbehörde dies auf Basis einer abweichenden medizinischen Beurteilung anders beurteilt, sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer nach der abweichenden medizinischen Beurteilung erneut eine ärztliche Bestätigung erhalten habe, die seine Dienstunfähigkeit bescheinige. Dies, wie sich nunmehr herausgestellt habe, nicht nur von seiner behandelnden Ärztin, welche grundsätzlich für derartige Bestätigungen zuständig sei, sondern auch durch das polizeifachärztliche Gutachten vom 19. Dezember 2014.
Es liege daher im gegenständlichen Fall, pointiert formuliert, eine abweichende medizinische Beurteilung von der abweichenden medizinischen Beurteilung der Dienstbehörde vor.
Diese, neuerlich ausgestellte und zeitlich nach der gegenteiligen Benachrichtigung der Dienstbehörde stammende ärztliche Bestätigung, sei bei der Beurteilung der Behörde im Bescheid unberücksichtigt geblieben. Diesen ärztlichen Bestätigungen, so hätte die Behörde bei richtiger Würdigung auszusprechen gehabt, habe der Beschwerdeführer - schon deshalb da sie zeitlich nach jener der Dienstbehörde gelegen habe - natürlich vertrauen dürfen. Der Dienstbehörde seien bis dato alle aktuellen ärztlichen Bestätigungen übermittelt worden.
Nur wegen einer einzigen, bis dato einmaligen und im Widerspruch zu allen anderen ärztlichen Bescheinigungen - der Ärzte des Beschwerdeführers aber auch des Polizeiamtsarztes - stehenden Beurteilung der Behörde ("Gutachten" vom 11.November 2013, GZ 2443-250654/16) sei der gutgläubige Empfang des Beschwerdeführers nicht erloschen, zumal er
• dieses Gutachten im Rechtswege bekämpft habe und davon ausgegangen sei, dass der Bescheid zu GZ 5543/2013 inhaltlich unhaltbar und deshalb aufzuheben wäre• dieses Gutachten im Rechtswege bekämpft habe und davon ausgegangen sei, dass der Bescheid zu GZ 5543 aus 2013, inhaltlich unhaltbar und deshalb aufzuheben wäre
und
• auch alle zeitlich danach erstellten ärztlichen Bescheinigungen seine Dienstunfähigkeit festgestellt hätten.
Die Behörde irre zudem hinsichtlich der Frage der objektiven Erkennbarkeit des Übergenusses. Zunächst sei der Bescheid schon deshalb aufzuheben, da die Behörde - trotz Hinweis des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs - die für die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses sprechenden Umstände bis dato nicht nachvollziehbar dargelegt habe, wozu sie aber verpflichtet gewesen wäre (VwGH 2005/12/0224 und VwGH 2009/12/0145).
Die Rechtsmeinung, wonach es hierauf nicht ankomme, stehe zudem im Widerspruch zur höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH, insbesondere zu GZ. 2012/12/0109.
Hierin heiße es unmissverständlich:
"Der gute Glaube im Sinn des § 13a Abs. 1 GehG beurteilt sich nicht an Hand des subjektiven Wissens des Beamten, sondern an Hand der objektiven Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle). Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet besteht.""Der gute Glaube im Sinn des Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG beurteilt sich nicht an Hand des subjektiven Wissens des Beamten, sondern an Hand der objektiven Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle). Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet besteht."
Im Sinne dieser Entscheidung, die die Behörde erstinstanzlich nicht ins Kalkül zogen habe, sei der gute Glaube im Sinne des § 13a Abs. 1 Gehaltsgesetz gar nicht (nur) nach dem subjektiven Wissen des Beamten zu beurteilen, sondern sei die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses im Sinne eines Irrtums der auszahlenden Stelle maßgeblich. Aktenkundig sei jedoch, dass der Krankenstand des Beschwerdeführers und auch überhaupt alle Geschehnisse im gesamten Zeitraum, in dem die angeblichen Übergenüsse ausbezahlt wurden, der Behörde bekannt gewesen seien.Im Sinne dieser Entscheidung, die die Behörde erstinstanzlich nicht ins Kalkül zogen habe, sei der gute Glaube im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz eins, Gehaltsgesetz gar nicht (nur) nach dem subjektiven Wissen des Beamten zu beurteilen, sondern sei die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses im Sinne eines Irrtums der auszahlenden Stelle maßgeblich. Aktenkundig sei jedoch, dass der Krankenstand des Beschwerdeführers und auch überhaupt alle Geschehnisse im gesamten Zeitraum, in dem die angeblichen Übergenüsse ausbezahlt wurden, der Behörde bekannt gewesen seien.
Trotzdem, und dies sei im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur relevant, sei der Gehalt an den Beschwerdeführer mit Wissen und Willen der Behörde ausbezahlt worden. Damit sei jedoch ein Irrtum der auszahlenden Stelle ausgeschlossen, sondern die Zahlungen seien in voller Kenntnis der Situation und des Aktes gemacht worden. Schon damit scheide gemäß der zitierten Judikatur eine Rückforderung aus.
Bei der Beurteilung einer etwaigen subjektiven respektive objektiven Erkennbarkeit des Grundes der Fortzahlungen der Bezüge sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer stets auf die ärztlichen Bestätigungen, die seine Dienstunfähigkeit bescheinigten, vertraut habe. Er sei daher während des Verfahrens, also bis zur Entscheidung des Höchstgerichts - auch für die Behörde erkennbar davon ausgegangen, dass der Bescheid zu GZ 5543/2013 inhaltlich unhaltbar und deshalb aufzuheben wäre. Dies habe mit der formellen Rechtskraft dieses Bescheides nichts zu tun.Bei der Beurteilung einer etwaigen subjektiven respektive objektiven Erkennbarkeit des Grundes der Fortzahlungen der Bezüge sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer stets auf die ärztlichen Bestätigungen, die seine Dienstunfähigkeit bescheinigten, vertraut habe. Er sei daher während des Verfahrens, also bis zur Entscheidung des Höchstgerichts - auch für die Behörde erkennbar davon ausgegangen, dass der Bescheid zu GZ 5543 aus 2013, inhaltlich unhaltbar und deshalb aufzuheben wäre. Dies habe mit der formellen Rechtskraft dieses Bescheides nichts zu tun.
Es wäre im Übrigen mit Sicherheit mit den rechtsstaatlichen Prinzipien nicht zu vereinbaren, die objektive Erkennbarkeit oder die Erkennbarkeit für den Beschwerdeführer von der formellen Rechtskraft allein abhängig zu machen. Die Möglichkeit, den Bescheid zu bekämpfen, sei Teil des rechtsstaatlichen Prinzips; dass der Beschwerdeführer hier von seiner Möglichkeit der Überprüfung des erlassenen Bescheides durch die höheren Instanzen Gebrauch gemacht habe, dürfe ihm ex post keinesfalls zum Nachteil gereichen und könne ihm auch nicht als subjektiv vorwerfbar angelastet werden. Kurz: Die Beurteilung der Gutgläubigkeit dürfe nicht davon abhängen, ob ein Bediensteter einen für ihn negativen und subjektiv falschen Bescheid bekämpfe oder nicht.
Im Gegenteil wäre vielmehr davon auszugehen, dass objektive Erkennbarkeit erst bei Vorliegen einer höchstgerichtlichen Entscheidung vorliegen würde, nicht aber bei einem erstinstanzlichen Bescheid. Im speziellen Fall trete jedoch im vorliegenden Fall wiederum die Tatsache hinzu, dass dem Beschwerdeführer laufend ärztliche Bestätigungen, die seine Dienstunfähigkeit bescheinigten, ausgestellt worden seien. Diese seien an die Behörde auch übermittelt worden und daher aktenkundig.
Die wissentliche Fortzahlung der Behörde, wie sie erstinstanzlich unstrittig geblieben sei (auch die Behörde spreche davon, dass die Rechtskraft abgewartet und deshalb weiter bezahlt worden sei), schließe demnach einen Irrtum aus, den der Beschwerdeführer hätte erkennen können oder müssen.
Es werde daher beantragt eine mündlichen Berufungsverhandlung durchzuführen, ferner den Bescheid vom 16. März 2015, mit welchem die Ersatzpflicht hinsichtlich zu Unrecht empfangener Leistungen in der Höhe von € 22.867,91 ausgesprochen wurde, ersatzlos zu beheben.
Mit Schriftsatz vom 03.06.2015 legte der Beschwerdeführer einen "ärztlichen Sachverständigenbeweis" des Sanität Zentrums Ost, Inst.
f. IMS. und Impfzentrum, VAN SWIETEN Kaserne, 1210 Wien, Brünner Straße 238, vom 08.05.2015 vor. Dieses Gutachten war von der belangten Behörde im Rahmen eines Dienstrechtsverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 12 Buchst. c Abs. 1 Z. 2 Gehaltsgesetz in Auftrag gegeben worden.f. IMS. und Impfzentrum, VAN SWIETEN Kaserne, 1210 Wien, Brünner Straße 238, vom 08.05.2015 vor. Dieses Gutachten war von der belangten Behörde im Rahmen eines Dienstrechtsverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, Buchst. c Absatz eins, Ziffer 2, Gehaltsgesetz in Auftrag gegeben worden.
In diesem Gutachten wurden beim Beschwerdeführer nachstehend angeführte Erkrankungen diagnostiziert:
1. Hypercholesterinämie, Adipositas, Hyperurikämie, Arterielle Hypertonie, AV-Block Grad I, COPD-Grad I, Varikositas beide UE.1. Hypercholesterinämie, Adipositas, Hyperurikämie, Arterielle Hypertonie, AV-Block Grad römisch eins, COPD-Grad römisch eins, Varikositas beide UE.
2. Chronische rezidivierende Lumbalgie bei Adipositas.
3. Rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode.
Zusammenfassend wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer ein multifaktorieller Leidenszustand bestehe. Im Vordergrund des Krankheitsbildes stünde die Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei bereits derart herabgesetzt, dass ihm keinerlei erwerbsmäßige Tätigkeit im Rahmen einer geregelten Arbeitszeit (8 Stunden pro Tag) zumutbar sei. Er sei seit 2010 durchgehend in Behandlung. Eine nennenswerte Besserung der Symptomatik sei nicht eingetreten. Aufgrund des Fortschreitens dieser Zuständlichkeiten seien die Genesungschancen minimal. Aus diesem Grunde wäre eine Umschulung des Beschwerdeführers nicht zielführend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht als Referent in den Aufgabenfeldern Grundlagen und Aktualisierung des Digitalen Landschaftsmodells, der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2, im Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Vermessungsamt Gänserndorf, in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er befindet sich seit 15.6.2010 durchgehend im Krankenstand.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2014, GZ. Abt. 5543/2013, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 30.11.2013 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war und gemäß § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG der Entfall seiner Bezüge ab dem 30.11.2013 (30. November 2013) bis auf weiteres verfügt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2014, GZ. Abt. 5543 aus 2013,, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 30.11.2013 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war und gemäß Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG der Entfall seiner Bezüge ab dem 30.11.2013 (30. November 2013) bis auf weiteres verfügt.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 21.08.2014, GZ. W213 2003258-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.10.2014, GZ. Ra 2014/12/0014-4, zurückgewiesen. Der Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2014, GZ. Abt. 5543/2013, ist daher in Rechtskraft erwachsen.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 21.08.2014, GZ. W213 2003258-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.10.2014, GZ. Ra 2014/12/0014-4, zurückgewiesen. Der Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2014, GZ. Abt. 5543 aus 2013,, ist daher in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer hat am 17.11.2014 mit einem Tag Erholungsurlaub seinen Dienst angetreten. Damit hat der bis auf weiteres verfügt der Entfall der Bezüge mit 16.11.2014 geendet. Mit 18.11.2014 hat sich der Beschwerdeführer wieder krankgemeldet. Das Verfahren ob auch dies eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst darstellt, ist noch nicht abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer hat für den Zeitraum vom 30.11.2013 bis 16.11.2014 Bezüge i.H.v. € 22.867,91 erhalten. Dieser Betrag ist wie folgt zusammengesetzt, wobei in diesem Zeitraum der Bezug gemäß § 13 Buchst. c Abs. 1 Gehaltsgesetz reduziert gewesen sind:Der Beschwerdeführer hat für den Zeitraum vom 30.11.2013 bis 16.11.2014 Bezüge i.H.v. € 22.867,91 erhalten. Dieser Betrag ist wie folgt zusammengesetzt, wobei in diesem Zeitraum der Bezug gemäß Paragraph 13, Buchst. c Absatz eins, Gehaltsgesetz reduziert gewesen sind:
Bezüge
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Abzüge
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Es ergibt sich daher ein Nettoübergenuss von € 22.867,91.
Für Oktober 2014 und den Zeitraum 1. bis 16.11.2014 erfolgten keine Gehaltsauszahlungen. Aufgrund des Wiederantrittes des Dienstes am 17.11.2014 wurde die Gehaltsauszahlung (ohne Minderung gemäß § 13c Abs. 1 GehG) mit 17.11.2014 wieder aufgenommen.Für Oktober 2014 und den Zeitraum 1. bis 16.11.2014 erfolgten keine Gehaltsauszahlungen. Aufgrund des Wiederantrittes des Dienstes am 17.11.2014 wurde die Gehaltsauszahlung (ohne Minderung gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG) mit 17.11.2014 wieder aufgenommen.
Der Monatsbezug des Beschwerdeführers beträgt € 3797,90 (Erhöhung der Bezüge der 01.03.2015). Die belangte Behörde hat beginnend mit Jänner 2015 monatlich Raten in Höhe von jeweils € 746,36 einbehalten.
Der Beschwerdeführer hat einen erwachsenen Sohn und seine Gattin. Ob diese über ein eigenes Einkommen verfügen, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner gesundheitlichen Lage Ausgaben in nicht bekannter Höhe, inwieweit diese von der Krankenkasse refundiert werden, ist nicht bekannt. Sonstige besondere Umstände, die Einfluss auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten, sind nicht bekannt.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Hervorzuheben ist, dass die von der belangten Behörde mit € 22.867,91 festgestellter Höhe des Übergenusses nicht bestritten wurde. Der Beschwerdeführer hat es im Ermittlungsverfahren trotz entsprechender Aufforderung der belangten Behörde unterlassen konkrete Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die §§ 12c und § 13a GehG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:Die Paragraphen 12 c und Paragraph 13 a, GehG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
"Entfall der Bezüge
§ 12c. (1) Die Bezüge entfallenParagraph 12 c, (1) Die Bezüge entfallen
1. für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer Karenz;
2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;
3. auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Der Entfall tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird;3. auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Der Entfall tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, vollzogen wird;
4. auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.4. auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes gemäß Paragraph 220 b, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.(2) In den Fällen des Absatz eins, ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
...
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.Paragraph 13 a, (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
..."
Im gegenständlichen Fall ist aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des der belangten Behörde vom 10.01.2014, GZ 5543/2013, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 30.11.2013 bis 16.11.2013 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war und daher für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Bezugszahlungen hatte.Im gegenständlichen Fall ist aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des der belangten Behörde vom 10.01.2014, GZ 5543 aus 2013,, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 30.11.2013 bis 16.11.2013 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war und daher für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Bezugszahlungen hatte.
Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, dass er die verfahrensgegenständlichen Bezugszahlungen gutgläubig empfangen habe.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der gute Glaube beim Empfang einer Leistung im Sinne des § 13a Abs. 1 GehG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schon dann nicht anzunehmen ist, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. VwGH, 13.3.2002, GZ. 98/12/0199).Dem ist entgegenzuhalten, dass der gute Glaube beim Empfang einer Leistung im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schon dann nicht anzunehmen ist, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen vergleiche VwGH, 13.3.2002, GZ. 98/12/0199).
Im vorliegenden Fall gab es bereits seit 20.08.2013 einen umfangreichen Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer, wobei dieser immer wieder aufgefordert wurde seinen Dienst anzutreten bzw. er zu ärztlichen Untersuchungen aufgefordert wurde. Der BF wurde schließlich seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.11.2013, GZ. 5344/2013, aufgefordert unverzüglich seinen Dienst anzutreten, wobei diesem Schreiben ein Gutachten der BVA angeschlossen war, dass seine Fähigkeit bescheinigte. Diese Aufforderung zum Dienstantritt wurde dem Beschwerdeführer am 29.11.2013 zugestellt. Er hätte daher am 30.11.2013 seinen Dienst antreten müssen, was aber nicht geschehen ist. Mit Schreiben vom 9.12.2013, GZ. 5543/2013, zugestellt durch Hinterlegung am 16.12.2013, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass wegen Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung sowie Nichterscheinens am Arbeitsplatz trotz Dienstfähigkeit beabsichtigt sei, den Entfall seiner Bezüge ab dem 30.10.2013 zu verfügen. Schließlich wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2014, GZ. 5543/2013, festgestellt dass der Beschwerdeführer ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war und der Monatsbezug mit Wirkung vom 30. 11. 2013 eingestellt (vgl BVwG, 21.08.2014, GZ. W 213 2003258-1/4E).Im vorliegenden Fall gab es bereits seit 20.08.2013 einen umfangreichen Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer, wobei dieser immer wieder aufgefordert wurde seinen Dienst anzutreten bzw. er zu ärztlichen Untersuchungen aufgefordert wurde. Der BF wurde schließlich seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.11.2013, GZ. 5344 aus 2013,, aufgefordert unverzüglich seinen Dienst anzutreten, wobei diesem Schreiben ein Gutachten der BVA angeschlossen war, dass seine Fähigkeit bescheinigte. Diese Aufforderung zum Dienstantritt wurde dem Beschwerdeführer am 29.11.2013 zugestellt. Er hätte daher am 30.11.2013 seinen Dienst antreten müssen, was aber nicht geschehen ist. Mit Schreiben vom 9.12.2013, GZ. 5543 aus 2013,, zugestellt durch Hinterlegung am 16.12.2013, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass wegen Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung sowie Nichterscheinens am Arbeitsplatz trotz Dienstfähigkeit beabsichtigt sei, den Entfall seiner Bezüge ab dem 30.10.2013 zu verfügen. Schließlich wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2014, GZ. 5543 aus 2013,, festgestellt dass der Beschwerdeführer ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war und der Monatsbezug mit Wirkung vom 30. 11. 2013 eingestellt vergleiche BVwG, 21.08.2014, GZ. W 213 2003258-1/4E).
Die belangte Behörde setzte die Bezugsauszahlungen bis zum Eintritt der Rechtskraft des oben genannten Bescheides fort, da vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde gemäß § 13 VwGVG die aufschiebende Wirkung hatte.Die belangte Behörde setzte die Bezugsauszahlungen bis zum Eintritt der Rechtskraft des oben genannten Bescheides fort, da vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde gemäß Paragraph 13, VwGVG die aufschiebende Wirkung hatte.
Vor dem Hintergrund dieser Sach- und Rechtslage erscheint daher ein gutgläubiger Empfang des in Rede stehenden Zahlungen jedenfalls ab dem 30.11.2013 ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer musste Hinblick auf die an ihn ergangene Aufforderung, den Dienst wieder anzutreten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der an ihn ausgezahlten Bezüge haben. Wenn er auch subjektiv der Meinung gewesen ist, gerechtfertigt vom Dienst abwesend zu sein, musste er doch damit rechnen, dass in einem Dienstrechtsverfahren sich die Rechtsauffassung der belangten Behörde als zutreffend erweisen könnte. Dies ist in der Folge geschehen. Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2014, GZ. 5543/2013, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.08.2014, GZ. W 213 2003258-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.10.2014, GZ. 2014/12/0014-4, zurückgewiesen.Vor dem Hintergrund dieser Sach- und Rechtslage erscheint daher ein gutgläubiger Empfang des in Rede stehenden Zahlungen jedenfalls ab dem 30.11.2013 ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer musste Hinblick auf die an ihn ergangene Aufforderung, den Dienst wieder anzutreten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der an ihn ausgezahlten Bezüge haben. Wenn er auch subjektiv der Meinung gewesen ist, gerechtfertigt vom Dienst abwesend zu sein, musste er doch damit rechnen, dass in einem Dienstrechtsverfahren sich die Rechtsauffassung der belangten Behörde als zutreffend erweisen könnte. Dies ist in der Folge geschehen. Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2014, GZ. 5543 aus 2013,, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.08.2014, GZ. W 213 2003258-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.10.2014, GZ. 2014/12/0014-4, zurückgewiesen.
Deshalb gehen auch die Ausführungen in der Beschwerde, wonach ein Irrtum der auszahlenden Stelle ausgeschlossen sei, die Zahlungen in voller Kenntnis der Situation und des Aktes getätigt worden seien und schon damit eine Rückforderung ausscheide, ins Leere.
Wie oben erläutert, entstand der Übergenuss dadurch, dass die belangte Behörde bis zu Eintritt der Rechtskraft ihres Bescheides vom 10.01.2014, GZ. 5543/2013, die Bezugszahlungen an den Beschwerdeführer fortsetzen musste. Daher lag kein Irrtum seitens der belangten Behörde vor. Das ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer spätestens nach dem 30.11.2013 an der Rechtmäßigkeit der ihm zufließenden Zahlungen hätte zweifeln müssen.Wie oben erläutert, entstand der Übergenuss dadurch, dass die belangte Behörde bis zu Eintritt der Rechtskraft ihres Bescheides vom 10.01.2014, GZ. 5543 aus 2013,, die Bezugszahlungen an den Beschwerdeführer fortsetzen musste. Daher lag kein Irrtum seitens der belangten Behörde vor. Das ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer spätestens nach dem 30.11.2013 an der Rechtmäßigkeit der ihm zufließenden Zahlungen hätte zweifeln müssen.
Die Beschwerde war daher gemäß §§ 12c Abs. 2 und 13a Abs. 1 GehG i. V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraphen 12 c, Absatz 2 und 13 a Absatz eins, GehG i. römisch fünf.m. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erscheint die hier maßgebliche Frage, inwieweit auf Seiten des Beschwerdeführers beim Empfang der Geldleistungen im Zeitraum vom 30.11.2013 bis 16.11.2014 guter Glaube vorhanden war, eindeutig geklärt.
Schlagworte
Dienstfähigkeit, Entfall der Bezüge, Gutgläubigkeit, Übergenuss,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2107325.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015