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63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Zens, die Hofrätin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des R B in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesminister für Landesverteidigung und Sport vom 23. Juni 2009, Zl. P774715/58- PersC/2009, betreffend Hereinbringung eines Übergenusses gemäß § 13a GehG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Zens, die Hofrätin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des R B in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesminister für Landesverteidigung und Sport vom 23. Juni 2009, Zl. P774715/58- PersC/2009, betreffend Hereinbringung eines Übergenusses gemäß Paragraph 13 a, GehG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Amt für Rüstung und Wehrtechnik (ARWT). Der Beschwerdeführer richtete den mit 30. Jänner 2009 datierten Antrag an die belangte Behörde:
"…
Wie im Betreff angeführt, teilte mir der SI/ARWT am 12. Dezember 2008 im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit, dass es seit dem Zeitpunkt meiner vorübergehenden Betrauung (als Beamter) mit dem APl. RefLtr Ref I/ABCUT am 01. Dezember 2003, zu einer Fehlberechnung meiner Ergänzungszulage kam.
Eine evt. Rückzahlungsverpflichtung würde aufgrund des langjährigen Zeitraumes für mich wirtschaftlich schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen, da ich alle meine längerfristigen Finanzplanungen und -verpflichtungen auf Basis der bisher empfangenen Bezugshöhe, welche nunmehr bereits gemindert ist, getätigt habe.
Ich ersuche deshalb um Abstandnahme einer möglichen Hereinbringung unter Berücksichtigung des § 13a (1) GehG 1956 idF BGBl. I, Nr. 96/2007, da die Bezüge von mir in gutem Glauben empfangen wurden.Ich ersuche deshalb um Abstandnahme einer möglichen Hereinbringung unter Berücksichtigung des Paragraph 13 a, (1) GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 96 aus 2007,, da die Bezüge von mir in gutem Glauben empfangen wurden.
..."
Die belangte Behörde erließ daraufhin den angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 2009, der folgenden Inhalt aufweist:
"BESCHEID
Ihr Antrag vom 30.01.2009 auf Abstandnahme von der Hereinbringung des aushaftenden Übergenusses wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§ 13 a Abs 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956), BGBl. Nr. 54, in Paragraph 13, a Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956), Bundesgesetzblatt Nr. 54, in
der geltenden Fassung
BEGRÜNDUNG
Für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 30. November 2003 (höherwertige Verwendung auf dem Arbeitsplatz gemäß OPN RW0, PosNr. X) wurde Ihnen das Sonderentgelt der Entlohnungsgruppe v1, Bewertungsgruppe 1, zuerkannt.Für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 30. November 2003 (höherwertige Verwendung auf dem Arbeitsplatz gemäß OPN RW0, PosNr. römisch zehn) wurde Ihnen das Sonderentgelt der Entlohnungsgruppe v1, Bewertungsgruppe 1, zuerkannt.
Mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2003 wurden Sie zum Beamten der VGr. A2 ernannt weiters wurde Ihnen eine Ergänzungszulage gemäß § 36b GehG zuerkannt. Die vorübergehende höherwertige Verwendung auf oa. ArbPlatz wurde bis zu dessen endgültiger Nachbesetzung genehmigt.Mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2003 wurden Sie zum Beamten der VGr. A2 ernannt weiters wurde Ihnen eine Ergänzungszulage gemäß Paragraph 36 b, GehG zuerkannt. Die vorübergehende höherwertige Verwendung auf oa. ArbPlatz wurde bis zu dessen endgültiger Nachbesetzung genehmigt.
Mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2003 wurde Ihnen eine Verwendungszulage gemäß § 34 Abs. 1 GehG für Ihre Verwendung als 'RL', PosNr. X, VGr. A1, FG1, mit 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen Ihrem Gehalt und dem Gehalt derselben Gehaltsstufe der VGr. A1 zuerkannt.Mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2003 wurde Ihnen eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GehG für Ihre Verwendung als 'RL', PosNr. römisch zehn, VGr. A1, FG1, mit 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen Ihrem Gehalt und dem Gehalt derselben Gehaltsstufe der VGr. A1 zuerkannt.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 teilte ARWT mit, dass seitens ARWT aufgrund einer Fehlspeicherung seit 1. Dezember 2003 die Verwendungszulage der VGr. A1, FG 2, und nicht der FG 1 angewiesen wurde. Daraus resultierend ist ebenfalls die Ergänzungszulage nach FG 2 angewiesen worden.
Seitens ARWT wurde die Anweisung der Verwendungs- und Ergänzungszulage ab 1.12.2005 (Beginn der Dreijahresfrist) bis 31.12.2005 mittels händischem ZVA (PAV) und ab 1.1.2006 (Einführung des SAP) mittels PVC BE03 im PERSIS nunmehr richtig gestellt. Diese Richtigstellung ergab einen Übergenuss in Höhe von Euro 4.899,56 im PERSIS sowie einen Übergenuss in Höhe von Euro 67,70 im PAV.
Der ursprünglich aushaftende Übergenuss von Euro 4.967,26 verringerte sich um 2 Raten a Euro 131,63, welche bereits von Ihren laufenden Bezügen einbehalten wurden.
Mit Schreiben vom 30.01.2009 ersuchen Sie um Abstandnahme von einer Hereinbringung des aushaftenden Übergenusses, weil Sie Ihre Bezüge im guten Glauben empfangen hätten.
§ 13a des im Spruch zitierten GehG 1956 lautet: Paragraph 13 a, des im Spruch zitierten GehG 1956 lautet:
Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat nach Prüfung und Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes Folgendes erwogen:
Ihrem Antrag vom 30.01.2009 auf Abstandnahme konnte nicht entsprochen werden.
Zu Ihrem Vorbringen, Sie hätten die Bezüge im guten Glauben empfangen, wird auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach der gute Glaube beim Empfang von Leistungen schon dann nicht anzunehmen ist, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach subjektivem Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (vergleiche dazu das Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63!).
Die Durchführung des Parteiengehörs konnte unterbleiben, weil die erstinstanzliche Entscheidung auf dem von Ihnen vorgelegten Antrag sowie auf der mündlichen Information des SI/ARWT vom 12.12.2008 beruht und Sie daher von dem in sich geschlossenen Sachverhalt volle Kenntnis hatten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 13a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht in gutem Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.Nach Paragraph 13 a, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 15. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1966,, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht in gutem Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
Nach Abs. 2 erster Satz der genannten Bestimmungen sind die rückforderbaren Leistungen durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen. Die Verpflichtung zum Ersatz ist nach Abs. 3 der genannten Bestimmung auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.Nach Absatz 2, erster Satz der genannten Bestimmungen sind die rückforderbaren Leistungen durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen. Die Verpflichtung zum Ersatz ist nach Absatz 3, der genannten Bestimmung auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
Bevor zu entscheiden ist, ob eine Leistung zu Unrecht empfangen wurde und ob dieser Empfang in gutem Glauben erfolgte oder nicht, muss eindeutig geklärt sein, wie die Behörde den von ihr als Übergenuss im Sinne des § 13a GehG angesprochenen Betrag ermittelt hat (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 1990, Zl. 89/12/0110, vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0143 und vom 19. März 2003, Zl. 2002/12/0177).Bevor zu entscheiden ist, ob eine Leistung zu Unrecht empfangen wurde und ob dieser Empfang in gutem Glauben erfolgte oder nicht, muss eindeutig geklärt sein, wie die Behörde den von ihr als Übergenuss im Sinne des Paragraph 13 a, GehG angesprochenen Betrag ermittelt hat vergleiche , z.B. die hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 1990, Zl. 89/12/0110, vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0143 und vom 19. März 2003, Zl. 2002/12/0177).
Die Behörde hätte daher im Spruch festzustellen gehabt, in welcher Höhe in welchen Zeiträumen die hier strittigen Geldleistungen gebührt haben bzw. welche Übergenüsse entstanden sind.
In einem zweiten Spruchteil wäre festzustellen gewesen, ob und inwieweit in Ansehung dieser Übergenüsse eine Rückersatzpflicht besteht.
Weder den vorgelegten Verwaltungsakten noch der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, wie die belangte Behörde die Höhe des von ihr als Übergenuss angesprochenen Betrages ermittelte. Zu Recht wurde daher in der Beschwerde als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gelten gemacht, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, wie sich der Übergenuss konkret zusammensetze und auf welchen Zeitraum er sich beziehe.
Weiters macht die Beschwerde geltend, dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, weshalb die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers verneint worden sei. Die belangte Behörde habe nicht den Umstand beleuchtet, dass der Übergenuss für einen objektiven Dritten im Hinblick auf die mehrfachen entlohnungsrelevanten Veränderungen der dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers (Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, Beendigung der Ausbildungsphase, Auslandseinsätze sowie die Teilnahme an diversen Milizübungen) nicht erkennbar gewesen sei. Insbesondere unter Berücksichtigung dieses Aspektes wäre auch die Aufschlüsselung der Bezüge für den fraglichen Zeitraum unumgänglich gewesen. Hätte sich die belangte Behörde in gebotener Weise damit auseinander gesetzt, so wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass es objektiv nicht möglich gewesen sei, zu erkennen, dass die Funktions- und die Verwendungszulage fälschlicherweise nach A1/FG2 und nicht nach A1/FG1 angewiesen worden seien.
Im angefochtenen Bescheid wurde zur Frage der Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers lediglich auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Um die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle und damit die Gutgläubigkeit des Empfängers einer Zahlung nachvollziehbar beurteilen zu können, ist die Behörde verpflichtet, die ihrer Auffassung nach für die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses sprechenden Umstände nachvollziehbar darzulegen. Das Fehlen solcher nachvollziehbarer Darlegungen belastet einen Bescheid über die Rückforderung von Übergenüssen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. März 2009, Zl. 2007/12/0096, und vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0224).Um die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle und damit die Gutgläubigkeit des Empfängers einer Zahlung nachvollziehbar beurteilen zu können, ist die Behörde verpflichtet, die ihrer Auffassung nach für die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses sprechenden Umstände nachvollziehbar darzulegen. Das Fehlen solcher nachvollziehbarer Darlegungen belastet einen Bescheid über die Rückforderung von Übergenüssen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 13. März 2009, Zl. 2007/12/0096, und vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0224).
Im Sinne obiger Ausführungen war der angefochtene Bescheid wegen prävalierender Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Im Sinne obiger Ausführungen war der angefochtene Bescheid wegen prävalierender Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Zur Verständlichkeit des angefochtenen Bescheides und der vorzulegenden Verwaltungsakten wäre es bei Verwendung von Abkürzungen notwendig, in Zukunft dem Verwaltungsgerichtshof ein Abkürzungsverzeichnis vorzulegen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am 4. September 2012Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Wien, am 4. September 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009120145.X00Im RIS seit
01.10.2012Zuletzt aktualisiert am
11.10.2012