TE Bvwg Erkenntnis 2015/8/6 W122 2000748-1

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Veröffentlicht am 06.08.2015
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Entscheidungsdatum

06.08.2015

Norm

BDG 1979 §112
BDG 1979 §118 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
GehG §13
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 13 heute
  2. GehG § 13 gültig von 01.09.2013 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  3. GehG § 13 gültig von 01.09.2013 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  4. GehG § 13 gültig von 01.09.2013 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. GehG § 13 gültig von 01.09.2013 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  6. GehG § 13 gültig von 01.09.2013 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  7. GehG § 13 gültig ab 01.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. GehG § 13 gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  9. GehG § 13 gültig von 01.09.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  10. GehG § 13 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  11. GehG § 13 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  12. GehG § 13 gültig von 01.09.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  13. GehG § 13 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  14. GehG § 13 gültig von 01.07.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  15. GehG § 13 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  16. GehG § 13 gültig von 20.08.1997 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997
  17. GehG § 13 gültig von 01.08.1997 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  18. GehG § 13 gültig von 01.08.1997 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  19. GehG § 13 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  20. GehG § 13 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  21. GehG § 13 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. GehG § 13 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  23. GehG § 13 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. GehG § 13 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  25. GehG § 13 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  26. GehG § 13 gültig von 01.01.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  27. GehG § 13 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  28. GehG § 13 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  29. GehG § 13 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  30. GehG § 13 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  31. GehG § 13 gültig von 01.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1993
  32. GehG § 13 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  33. GehG § 13 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  34. GehG § 13 gültig von 01.10.1988 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 602/1988
  35. GehG § 13 gültig von 01.10.1988 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  36. GehG § 13 gültig von 01.09.1988 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 602/1988
  37. GehG § 13 gültig von 01.12.1987 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  38. GehG § 13 gültig von 01.01.1986 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 572/1985
  39. GehG § 13 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1985
  40. GehG § 13 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  41. GehG § 13 gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983

Spruch

W122 2000748-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas PRAXMARER in 6010 Innsbruck, Bürgerstraße 19/1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 08.11.2011, Zl. 4482/60-PA-W/T/11 betreffend Nachzahlung von Bezügen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas PRAXMARER in 6010 Innsbruck, Bürgerstraße 19/1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 08.11.2011, Zl. 4482/60-PA-W/T/11 betreffend Nachzahlung von Bezügen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG und § 13A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG und Paragraph 13

Gehaltsgesetz 1956 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. vorangehende Verfahren

1.1. Suspendierungen

Der Beschwerdeführer wurde nach Anzeige durch die Finanzlandesdirektion Tirol mit Beschluss der Disziplinarkommission des BMF vom 12.06.2002, Zl. 07.132/3-DK/02 ohne ausreichende Zuordnung zu den beanstandeten Prüfungsfällen und ohne zeitliche Eingrenzung unter gleichzeitiger Einleitung eines Disziplinarverfahrens vom Dienst suspendiert. Gleichzeitung wurde das Disziplinarverfahren aufgrund eines Strafverfahrens unterbrochen. Dem Beschwerdeführer wurde eine unerlaubte Nebenbeschäftigung, nämlich Buchhaltungsarbeiten, abgabenrechtliche Beratertätigkeiten und Erstellung von Steuererklärungen für eine namentlich genannte Person und deren Firmen und deren Nichtmeldung sowie abgaben- und finanzstrafrechtliche Verfehlungen in nicht konkret feststehender, aber nicht unbeträchtlicher Höhe sowie im Zusammenwirken mit einem weiteren Betriebsprüfer des Finanzamtes Innsbruck eine angeordnete Betriebsprüfung bei der genannten Person abgewickelt und selbst die Bilanzen, Jahresabschlüsse und Steuererklärungen abgewickelt zu haben, vorgeworfen.

Die Suspendierung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Verdachtsmomente in dienstrechtlicher bzw. abgabenrechtlicher Hinsicht und insbesondere auch in strafrechtlicher Hinsicht eine erhebliche Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Redlichkeit und die korrekte Pflichterfüllung des Beschwerdeführers haben würde.

Am 27.05.2011 wies die Disziplinarkommission beim BMF den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Suspendierung ab und bestätigte die Suspendierung vom 12.06.2002. Begründend führte die Disziplinarkommission im Wesentlichen an, dass zu den ursprünglichen Gründen der Suspendierung im bisherigen Zeitverlauf zusätzlich zur beharrlichen Ausübung von Nebenbeschäftigungen noch weitere Gründe dazugekommen wären, die eine neuerliche Suspendierung ausgelöst hätten. Zudem wurde auf das Urteil des OLG Innsbruck, den Beschwerdeführer wegen Abgabenhinterziehung mit € 110.000,- zu bestrafen und Erkenntnis der Disziplinaroberkommission vom 13.03.2007 wonach der Beschwerdeführer die Nebenbeschäftigung bis zur Zustellung des Bescheides ausgeübt hätte, verwiesen. Der Beschwerdeführer würde die Tätigkeiten beharrlich weiter ausüben.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 05.08.2011, Zl. 54/9-DOK/2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.12.2010 auf Aufhebung seiner Suspendierung gemäß § 112 Abs. 5 BDG 1979 abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 05.08.2011, Zl. 54/9-DOK/2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.12.2010 auf Aufhebung seiner Suspendierung gemäß Paragraph 112, Absatz 5, BDG 1979 abgewiesen.

Mit der Erlassung des Bescheides der Disziplinaroberkommission vom 16.11.2012, Zl. 74, 75/18- DOK/11, ist der rechtskräftige Abschluss des Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer nach Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (siehe unten ) erfolgt und wurde gemäß § 112 Abs. 5 BDG 1979 die Suspendierung beendet. Das mit dem Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2010 auf Aufhebung seiner Suspendierung verfolgte Ziel ist von Gesetzes wegen eingetreten.Mit der Erlassung des Bescheides der Disziplinaroberkommission vom 16.11.2012, Zl. 74, 75/18- DOK/11, ist der rechtskräftige Abschluss des Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer nach Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (siehe unten ) erfolgt und wurde gemäß Paragraph 112, Absatz 5, BDG 1979 die Suspendierung beendet. Das mit dem Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2010 auf Aufhebung seiner Suspendierung verfolgte Ziel ist von Gesetzes wegen eingetreten.

Die Dienstbehörde des Beschwerdeführers hat mit Note vom 20.12.2012 dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, dass die Beendigung der Suspendierung eigetreten ist.

Die Dienstbehörde suspendierte den Beschwerdeführer am 27.11.2012, Zl. 4482/63-PA/W/T/12 vorläufig wegen fortgesetzter Ausübung von unzulässigen Nebenbeschäftigungen. Dies bestätigte die Disziplinarkommission am 17.12.2012, Zl. 02 054/4-DK/12 und die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt am 03.04.2013, Zl. 3/10-BK/13.

1.2. Strafgerichtliche Verfahren

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 29.11.2007, Zl. 26 Hv 217/05y-2286 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Vergehens der Abgabenhinterziehung als Beitragstäter nach § 33 Abs. 5 FinStrG in Anwendung von § 28 StGB zu einer Geldstrafe von € 110.000,00 verurteilt und vom Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt freigesprochen. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die erlittene Vorhaft gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG von 12.06.2002 bis 07.08.2002 angerechnet. Unter anderem habe der Beschwerdeführer durch Erstellen malversiver Buchhaltungsarbeiten und Einwirkung auf die mitbeschuldigten Finanzbeamten, bei der Betriebsprüfung diese Abgabenverkürzungen nicht aufzudecken, unter anderem im in der Suspendierung vom 12.06.2002 namentlich genannten Fall einen Schaden verursacht.Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 29.11.2007, Zl. 26 Hv 217/05y-2286 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Vergehens der Abgabenhinterziehung als Beitragstäter nach Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG in Anwendung von Paragraph 28, StGB zu einer Geldstrafe von € 110.000,00 verurteilt und vom Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt freigesprochen. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die erlittene Vorhaft gemäß Paragraph 23, Absatz 4, FinStrG von 12.06.2002 bis 07.08.2002 angerechnet. Unter anderem habe der Beschwerdeführer durch Erstellen malversiver Buchhaltungsarbeiten und Einwirkung auf die mitbeschuldigten Finanzbeamten, bei der Betriebsprüfung diese Abgabenverkürzungen nicht aufzudecken, unter anderem im in der Suspendierung vom 12.06.2002 namentlich genannten Fall einen Schaden verursacht.

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 17.12.2009, Zl. 13 Os 183/08y-4 die Nichtigkeitsbeschwerden zurückgewiesen und die Berufungen dem OLG Innsbruck zugeleitet.

Das OLG Innsbruck hat am 09.06.2010, Zl. 6 Bs 51/10s der Berufung des Beschwerdeführers gegen das oben angeführte Urteil des LG Innsbruck keine Folge gegeben und die Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung bestätigt. Es erwies sich als erschwerend: die Wiederholung der strafbaren Handlungen, der längere Tatzeitraum und der hohe Schuldgehalt der von ihm gesetzten Taten, die er "als Finanzbeamter im Rahmen unerlaubter Nebentätigkeiten" begangen hat. Als mildernd waren seine Unbescholtenheit sowie das längere Wohlverhalten zu werten. Der Milderungsgrund der unverhältnismäßigen Verfahrensdauer gelangte nicht zur Anwendung, da das Verfahren angesichts des außerordentlichen Aktenumfanges und der Schwierigkeit der Materie zügig abgewickelt wurde. Dem Beschwerdeführer war die Ausnutzung spezieller Kenntnisse als Betriebsprüfer für die Abgabenhinterziehung zu Gunsten nebenberuflicher "Mandanten" besonders vorzuwerfen.

1.3. Disziplinarverfahren

1.3.1. Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 24. September 2002 wurde dem Beschwerdeführer jegliche Tätigkeit für die Firma L & Partner OEG sowie jegliche gleichartige Tätigkeit (Nebenbeschäftigung) mit sofortiger Wirkung untersagt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 22.09.2003 als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der den Bescheid aufhob, da die Behörde dadurch, dass sie trotz der von ihr als erwiesen erachteten, zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits begonnenen Ausübung der Nebenbeschäftigung deren Unzulässigkeit nach § 56 Abs. 2 BDG 1979 festgestellt hat, die Funktion des Feststellungsbescheides als subsidiären Rechtsbehelf verkannte. (Verwaltungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, 21.09.2005, 2003/12/0200-0201).1.3.1. Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 24. September 2002 wurde dem Beschwerdeführer jegliche Tätigkeit für die Firma L & Partner OEG sowie jegliche gleichartige Tätigkeit (Nebenbeschäftigung) mit sofortiger Wirkung untersagt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 22.09.2003 als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der den Bescheid aufhob, da die Behörde dadurch, dass sie trotz der von ihr als erwiesen erachteten, zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits begonnenen Ausübung der Nebenbeschäftigung deren Unzulässigkeit nach Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 festgestellt hat, die Funktion des Feststellungsbescheides als subsidiären Rechtsbehelf verkannte. (Verwaltungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, 21.09.2005, 2003/12/0200-0201).

"Mit Beschlüssen der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 9. Oktober 2003 (in der Folge bestätigt durch die Bescheide der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 13. Februar 2004) wurden gegen die Mitbeteiligten auf Grund der gegen sie erstatteten Disziplinaranzeigen der Finanzlandesdirektion für Tirol die Disziplinarverfahren eingeleitet.

Mit Beschlüssen der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 30. März 2004 wurde die gemeinsame Durchführung der gegen die Mitbeteiligten gerichteten Disziplinarverfahren beschlossen (Spruchpunkt I), gemäß § 124 Abs. 1 BDG 1979 der Verhandlungsbeschluss gefasst und die mündliche Verhandlung anberaumt (Spruchpunkt II).Mit Beschlüssen der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 30. März 2004 wurde die gemeinsame Durchführung der gegen die Mitbeteiligten gerichteten Disziplinarverfahren beschlossen (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 124, Absatz eins, BDG 1979 der Verhandlungsbeschluss gefasst und die mündliche Verhandlung anberaumt (Spruchpunkt römisch zwei).

Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen (Senat VII) vom 16. Juli 2004 wurden die Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig erkannt,Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen (Senat römisch sieben) vom 16. Juli 2004 wurden die Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig erkannt,

1. in der Zeit von Jänner 2003 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Rahmen der L & Partner OEG Buchhaltungs- und Jahresabschlusstätigkeiten sowie abgabenrechtliche Beratungstätigkeiten für die in der Liste A, die einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildet, angeführten Unternehmen bzw. Personen unter Missachtung der bescheidmäßigen Untersagung dieser Nebenbeschäftigung durch die zuständige Dienstbehörde vom 24. September 2002 ausgeübt und dadurch die in § 44 Abs. 1 BDG 1979 normierte Pflicht, Weisungen des Vorgesetzten zu befolgen, verletzt zu haben,1. in der Zeit von Jänner 2003 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Rahmen der L & Partner OEG Buchhaltungs- und Jahresabschlusstätigkeiten sowie abgabenrechtliche Beratungstätigkeiten für die in der Liste A, die einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildet, angeführten Unternehmen bzw. Personen unter Missachtung der bescheidmäßigen Untersagung dieser Nebenbeschäftigung durch die zuständige Dienstbehörde vom 24. September 2002 ausgeübt und dadurch die in Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 normierte Pflicht, Weisungen des Vorgesetzten zu befolgen, verletzt zu haben,

2. durch die Ausübung der unter Punkt 1) angeführten Nebenbeschäftigung das in § 56 Abs. 2 BDG 1979 festgelegte Verbot, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, die den Beamten an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft, oder sonstige wesentliche Interessen gefährdet, verletzt zu haben, und2. durch die Ausübung der unter Punkt 1) angeführten Nebenbeschäftigung das in Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 festgelegte Verbot, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, die den Beamten an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft, oder sonstige wesentliche Interessen gefährdet, verletzt zu haben, und

3. die unter Punkt 1) angeführte Nebenbeschäftigung nicht gemeldet und dadurch die in § 56 Abs. 3 BDG 1979 festgelegte Verpflichtung, jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung der Dienstbehörde unverzüglich zu melden, verletzt zu haben." (Verwaltungsgerichtshof 2005/09/0030, 30.08.2006)3. die unter Punkt 1) angeführte Nebenbeschäftigung nicht gemeldet und dadurch die in Paragraph 56, Absatz 3, BDG 1979 festgelegte Verpflichtung, jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung der Dienstbehörde unverzüglich zu melden, verletzt zu haben." (Verwaltungsgerichtshof 2005/09/0030, 30.08.2006)

1.3.2. Die Disziplinarkommission beim BMF fasste am 12.06.2002, 13.09.2005, 20.05.2008, 11.05.2009 und 04.02.2013 Einleitungsbeschlüsse gegen den Beschwerdeführer.

Zum Einleitungsbeschluss vom 12.06.2002 siehe oben unter Suspendierungen.

Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 16. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe: "in der Zeit von Jänner 2003 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Rahmen der L & Partner OEG Buchhaltungs- und Jahresabschlusstätigkeiten sowie abgabenrechtliche Beratungstätigkeiten für die in der Liste A, die einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses (der belangten Behörde) bildet, angeführten Unternehmen bzw. Personen unter Missachtung der bescheidmäßigen Untersagung dieser Nebenbeschäftigung durch die zuständige Dienstbehörde vom 24. September 2002 ausgeübt und dadurch die in § 44 Abs. 1 BDG 1979 normierte Pflicht, Weisungen des Vorgesetzten zu befolgen, verletzt" und über ihn wurde eine Disziplinarstrafe verhängt. Der Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt, mit welchem dieser Ausspruch aufrechterhalten worden war, wurde mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2006, Zlen. 2005/09/0030, 0031, aufgehoben: "...Die Auffassung der belangten Behörde, es sei ohne Relevanz, ob durch die inkriminierten Tathandlungen der Mitbeteiligten "eine oder mehrere Dienstpflichtverletzungen" begangen worden seien, ist inhaltlich rechtswidrig, weil davon die Höhe der auszusprechenden Strafe im Sinne des § 93 Abs. 2 BDG 1979 abhängig ist. Die belangte Behörde durfte daher auch nicht die Fragen offen lassen, ob Verstöße gegen § 56 Abs. 2 BDG 1979 vorliegen, und ob es sich bei der Nichtmeldung der von den Mitbeteiligten ausgeübten Nebenbeschäftigung nicht allenfalls umMit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 16. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe: "in der Zeit von Jänner 2003 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Rahmen der L & Partner OEG Buchhaltungs- und Jahresabschlusstätigkeiten sowie abgabenrechtliche Beratungstätigkeiten für die in der Liste A, die einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses (der belangten Behörde) bildet, angeführten Unternehmen bzw. Personen unter Missachtung der bescheidmäßigen Untersagung dieser Nebenbeschäftigung durch die zuständige Dienstbehörde vom 24. September 2002 ausgeübt und dadurch die in Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 normierte Pflicht, Weisungen des Vorgesetzten zu befolgen, verletzt" und über ihn wurde eine Disziplinarstrafe verhängt. Der Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt, mit welchem dieser Ausspruch aufrechterhalten worden war, wurde mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2006, Zlen. 2005/09/0030, 0031, aufgehoben: "...Die Auffassung der belangten Behörde, es sei ohne Relevanz, ob durch die inkriminierten Tathandlungen der Mitbeteiligten "eine oder mehrere Dienstpflichtverletzungen" begangen worden seien, ist inhaltlich rechtswidrig, weil davon die Höhe der auszusprechenden Strafe im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 abhängig ist. Die belangte Behörde durfte daher auch nicht die Fragen offen lassen, ob Verstöße gegen Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 vorliegen, und ob es sich bei der Nichtmeldung der von den Mitbeteiligten ausgeübten Nebenbeschäftigung nicht allenfalls um

eine "straflose Nachtat" handelt. ... "

Mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission vom 13.09.2005, Zl. 07.160/5-DK/05 und 07.161/5-DK/055 wurde auf Grund der Disziplinaranzeige des Finanzamtes Innsbruck und auf Grund des zusätzlichen Ermittlungsergebnisses vom 22.08.2005 ein weiteres Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und mit einem Verfahren gegen den später des Verbrechens des Amtsmissbrauch verurteilten weiteren Beamten verbunden. Der Tatzeitraum wurde als vom 17.7.2004 bis zumindest 20.08.2005 sowie darüber hinaus beschrieben. Weiters hätte der Beschwerdeführer die Beschäftigung nicht gemeldet und eine Weisung nicht befolgt.

Mit Einleitungsbeschluss vom 11.05.2009, Zl. 05.144/6-DK/08 wurden die Disziplinarverfahren betreffend zweier Weisungen ergänzt und verbunden.

Mit Beschluss der Disziplinarkommission vom 27.05.2011, Zl. 05 141/4-DK V/08 wurde das am 12.06.2002 eingeleitete Disziplinarverfahren mangels ausreichender Konkretisierung der Tatvorwürfe und bloßer Beteiligung des Beschwerdeführers eingestellt. Ein Disziplinarverfahren aufgrund der Anzeige vom 21.03.2008 basierend auf dem Urteil des LG Innsbruck vom 29.11.2007 wurde aufgrund Verjährung nicht eingeleitet.

Am 24.06.2011 sprach die Disziplinarkommission die Entlassung aus, welche die Disziplinaroberkommission mit Erkenntnis vom 10.10.2011, Zl. 74,75/10-DOK/11 bestätigte, der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.10.2012, Zl. 2012/09/0011 unter Hinweis auf die bereits eingetretene Verjährung aufhob und in der Folge mit Bescheid der Disziplinaroberkommission vom 16.11.2012, Zl. 74, 75/18-DOK/11, wurde der Beschwerdeführer von dem gegen ihn im Disziplinarverfahren erhobenen Tatvorwurf gemäß § 94 Abs. 1a BDG 1979 (dreijährige Verjährungsfrist) iVm § 126 Abs. 2 BDG 1979 entlastet. (VwGH Zl. 2011/09/0167, 25.01.2013)Am 24.06.2011 sprach die Disziplinarkommission die Entlassung aus, welche die Disziplinaroberkommission mit Erkenntnis vom 10.10.2011, Zl. 74,75/10-DOK/11 bestätigte, der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.10.2012, Zl. 2012/09/0011 unter Hinweis auf die bereits eingetretene Verjährung aufhob und in der Folge mit Bescheid der Disziplinaroberkommission vom 16.11.2012, Zl. 74, 75/18-DOK/11, wurde der Beschwerdeführer von dem gegen ihn im Disziplinarverfahren erhobenen Tatvorwurf gemäß Paragraph 94, Absatz eins a, BDG 1979 (dreijährige Verjährungsfrist) in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 entlastet. (VwGH Zl. 2011/09/0167, 25.01.2013)

Mit Beschluss der Disziplinarkommission vom 04.02.2013, Zl. 02 054/5-DK/12 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren wegen unzulässiger Nebenbeschäftigung in der Zeit von 12.05.2011 bis 12.12.2011 und vom 22.11.2012 bis 11.12.2012 eingeleitet und von der Berufungskommission am 15.04.2013, Zl. 20/11-BK/13 bestätigt. Die Handlungen wären zu diesem Zeitraum nicht verjährt und das Doppelbestrafungsverbot wäre nicht berührt. Ein Abschluss des Verfahrens bis zum Austritt des Beschwerdeführers aus dem Bundesdienst erfolgte nicht.

1.4. Besoldungsrechtliches Verfahren

Mit Antrag vom 06.06.2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Nachzahlung der seit Juni 2002 bis laufend durch Kürzung einbehaltenen Bezüge mit dem Argument, dass die Suspendierung aufgrund Einstellung des Disziplinarverfahrens ex lege geendet habe und er einen Rechtsfolgenbeseitigungsanspruch hätte. Die zwingende Bestimmung des § 112 Abs. 5 erster Satz Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 könne durch die neuerliche Suspendierung nicht unterlaufen werden. Die Fortsetzung der Suspendierung durch Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Suspendierung wäre rechtswidrig und würde am Anspruch des Beschwerdeführers nichts ändern.Mit Antrag vom 06.06.2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Nachzahlung der seit Juni 2002 bis laufend durch Kürzung einbehaltenen Bezüge mit dem Argument, dass die Suspendierung aufgrund Einstellung des Disziplinarverfahrens ex lege geendet habe und er einen Rechtsfolgenbeseitigungsanspruch hätte. Die zwingende Bestimmung des Paragraph 112, Absatz 5, erster Satz Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 könne durch die neuerliche Suspendierung nicht unterlaufen werden. Die Fortsetzung der Suspendierung durch Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Suspendierung wäre rechtswidrig und würde am Anspruch des Beschwerdeführers nichts ändern.

Der Beschwerdeführer ergänzte, dass er gemobbt worden wäre.

2. Der angefochtene Bescheid

Mit dem oben angeführten angefochtetnen Bescheid vom 08.11.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, ihm die durch Kürzung einbehaltenen Bezüge seit 01.07.2002 nachzuzahlen. Zum Zeitraum ab dem 30.05.2011 wurde dem Antrag nicht Folge gegeben.

Nach umfangreicher Wiedergabe des Verfahrensganges wurde im Wesentlichen damit argumentiert, dass der Beschwerdeführer übersehen würde, auch eine strafgerichtliche Verurteilung lasse die Kürzung endgültig werden.

Sowohl die strafgerichtliche Verurteilung als auch der Einleitungsbeschluss, mit dem auch die Suspendierung ausgesprochen wurde, hätten den Fall R.H., buchhaltungs- und abgabenrechtliche Beratungstätigkeiten und abgaben- und finanzstrafrechtliche Verfehlungen genannt.

Zwischen den Gründen, die zur damaligen Suspendierung geführt hätten und jenen Gründen, die zur Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung geführt hätten bestünde ein sachlicher Zusammenhang. Eine völlige Deckungsgleichheit zwischen den im Verdachtsbereich vorgeworfenen und der in der Verurteilung festgestellten Tat wäre nicht erforderlich (Verwaltungsgerichtshof, 15.05.2002, Zl. 2000/12/0172).

Zur Suspendierung nach dem 30.05.2011 wurde ausgeführt, dass das diesbezügliche Disziplinarverfahren noch nicht abgeschlossen wäre.

Der Bescheid wurde am 10.11.2011 zugestellt.

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 22.11.2011 Beschwerde (ursprünglich "Berufung"), in welcher er diesen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung anficht. Seit der Suspendierung wären die Bezüge auf 2/3 gekürzt.

Der Beschwerdeführer wiederholte das Argument der ex-lege Beendigung des Disziplinarverfahrens, mit dem die ursprüngliche Suspendierung ausgesprochen wurde. Die weitere Suspendierung wäre nicht rechtskräftig.

Für die Phase bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens 2005 gebühre dem Beschwerdeführer mangels Bescholtenheit der volle Bezug. Ab 2008 sei keine Suspendierung begründet. Die bestehende Suspendierung wäre kein Anlass, wegen neuer Vorwürfe nicht mehr zu suspendieren. Auf das Strafverfahren nimmt der Beschwerdeführer keinen Bezug.

Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag stattzugeben in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Am 03.04.2013 beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesministerium für Finanzen möge binnen 14 Tagen entscheiden widrigenfalls der Beschwerdeführer sich eine Säumnisbeschwerde vorbehält.

Am 19.07.2013 erklärte der Beschwerdeführer seinen Austritt aus dem Bundesdienst.

Mit Säumnisbeschwerde vom 07.10.2013 machte der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungsfrist durch die Bundesministerin für Finanzen geltend.

Mit Erledigung vom 17.10.2013 leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren ein und gewährte der Bundesministerin für Finanzen eine Frist von drei Monaten zur Erlassung des versäumten Bescheides.

Mit Erledigung vom 07.01.2014, Zl. 2013/12/0189-4 trat der Verwaltungsgerichtshof die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht ab.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Am 13.08.2014 beantragte der Beschwerdeführer Akteneinsicht in der Außenstelle Innsbruck.

Mit formloser Erledigung vom 10.09.2014 wurde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Akteneinsicht am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien informiert.

Am 14.10.2014 erfolgte am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eine Akteneinsicht durch einen bevollmächtigten Vertreter des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers.

Am 15.10.2014 legte der Beschwerdeführer den Schriftverkehr mit der Volksanwaltschaft vor. Das Bundesministerium für Finanzen habe ausgeführt, dass es sich um einen Sachverhalt hoher Komplexität mit entsprechend umfangreichem Aktenmaterial gehandelt hätte und die Berufungserledigung abgewartet worden wäre.

In einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Wien am 13.11.2004 gab der Beschwerdeführer befragt zur strafrechtlichen Komponente des Falles an, rechtskräftig zu 110.000 € Geldstrafe verurteilt worden zu sein. Laut Anklageschrift hätte der Beschwerdeführer je 13 mal Amtsmissbrauch und Abgabenhinterziehung begangen. Der Vorwurf des Amtsmissbrauchs hätte nicht zu einer Verurteilung geführt und Abgabenhinterziehung habe in drei Fällen zu einer Verurteilung geführt. Lediglich aufgrund der Überschreitung er Wertgrenze sei die Sache in die gerichtliche Zuständigkeit gefallen. Der Beschwerdeführer habe ca. 2 Monate in Untersuchungshaft verbracht.

Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, ca. 40.000 € pro Jahr an Einkommen zu haben. Der Vertreter des Beschwerdeführers ergänzte, dass der Beschwerdeführer in der Phase der Suspendierung pro Jahr 10-20.000 € an sonstigen Einkünften verzeichnete. Der Beschwerdeführer habe während der Suspendierung nur die notwendigsten Tätigkeiten verrichtet um den Einkommensverlust auszugleichen.

Die Einstellung des Disziplinarverfahrens am 27.05.2011 hätte sich auf die strafrechtlichen Vorwürfe bezogen.

Zur Nebenbeschäftigung ging der Beschwerdeführer davon aus, dass der Dienstgeber die Anmeldung des Gewerbes zur Kenntnis genommen hätte.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer eine Nebenbeschäftigung ausgeübt hätte, die den dienstlichen Interessen widersprochen hätte, antwortete dieser, er sei zu dieser Zeit suspendiert gewesen, hätte keinen Zugang zum Finanzamt gehabt und hätte zu dieser Zeit keine dienstlichen Aufgaben, die der Tätigkeit widersprochen hätten, erfüllen können.

Der Beschwerdeführer gab an, keine Nachzahlung der Bezüge erhalten zu haben und laufend zwei Drittel der Bezüge unter Abzug der Zulagen erhalten zu haben.

Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers gab Auszüge des bisherigen Verfahrensganges wider.

Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stand zum Zeitpunkt der Suspendierung bis zu seinem Austritt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zuvor dem Finanzamt Innsbruck als Teamexperte Prüfer zugewiesen. Die Bezüge wurden aufgrund der Suspendierung gekürzt angewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des Verdachts, außerhalb seiner dienstlichen Prüftätigkeiten aber in Zusammenhang mit diesen, zumindest eine Partei beraten und bevorteilt zu haben suspendiert, strafgerichtlich verurteilt, mehrfach disziplinarrechtlich verfolgt und trat während eines laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis aus. Die strafgerichtliche Verurteilung steht in engem Zusammenhang mit dem Grund der Suspendierungen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest.

Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, nämlich dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich wegen Abgabenhinterziehung verurteilt wurde und im Zusammenhang mit der abgabenhinterziehenden Beratungstätigkeit suspendiert wurde, zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat dieser in seiner Beschwerde auch nicht wirksam entgegen, seine Beschwerdeausführungen richten sich ausschließlich auf den Umstand, der Beendigung des Disziplinarverfahrens. Seiner Auffassung nach wäre die verjährungs- bzw. abstraktionsbedingte Einstellung des Disziplinarverfahrens losgelöst von der strafgerichtlichen Verurteilung Anlass zur Beseitigung der Folgewirkungen einer Suspendierung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das hier anzuwendende Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das hier anzuwendende Gehaltsgesetz 1956 - GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und der durchgeführten Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

§ 13 Gehaltsgesetz 1956 lautet:Paragraph 13, Gehaltsgesetz 1956 lautet:

"Bezüge bei Suspendierung

§ 13. Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlaß gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wennParagraph 13, Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlaß gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn

1. der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,

...

Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen."

"Wenn sich auf Grund des strafgerichtlichen Verfahrens in dem der Verurteilung zur Last gelegten Verhalten (Unterlassen) Abweichungen gegenüber jenen Umständen ergeben, die seinerzeit im Suspendierungsbescheid angenommen wurden, so ist dies für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Z. 1 GG ohne Bedeutung, solange zwischen dem seinerzeitigen Vorwurf und dem in der strafgerichtlichen Verurteilung zur Last gelegten Sachverhalt ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dies ergibt sich aus der Funktion der disziplinarrechtlichen Regelung der Suspendierung, an die das Gehaltsgesetz anknüpft; der Wortlaut des § 13 Abs. 1 GG steht dem nicht entgegen. Eine völlige Deckungsgleichheit (Identität) zwischen der im Verdachtsbereich vorgeworfenen und der in der Verurteilung festgestellten Tat ist somit nicht erforderlich. Ob der notwendige Sachzusammenhang noch gegeben ist oder nicht, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen."Wenn sich auf Grund des strafgerichtlichen Verfahrens in dem der Verurteilung zur Last gelegten Verhalten (Unterlassen) Abweichungen gegenüber jenen Umständen ergeben, die seinerzeit im Suspendierungsbescheid angenommen wurden, so ist dies für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GG ohne Bedeutung, solange zwischen dem seinerzeitigen Vorwurf und dem in der strafgerichtlichen Verurteilung zur Last gelegten Sachverhalt ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dies ergibt sich aus der Funktion der disziplinarrechtlichen Regelung der Suspendierung, an die das Gehaltsgesetz anknüpft; der Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, GG steht dem nicht entgegen. Eine völlige Deckungsgleichheit (Identität) zwischen der im Verdachtsbereich vorgeworfenen und der in der Verurteilung festgestellten Tat ist somit nicht erforderlich. Ob der notwendige Sachzusammenhang noch gegeben ist oder nicht, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen.

Nach § 13 Abs. 1 Z. 1 GG ist aber auch nicht zu prüfen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß für die Suspendierung seinerzeit als maßgeblich erachtete Begleitumstände (eines strafgerichtlich zu ahndenden Verhaltens) für die der später erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Tat keine Bedeutung haben. Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Z. 1 GG enthält keinerlei Hinweis, daß die Dienstbehörde bei der Prüfung der Nachzahlungen von gekürzten Bezügen im nachhinein zu beurteilen hätte, ob der zur strafgerichtlichen Verurteilung führende "Restvorwurf" (wäre sein Zutreffen der DK bereits seinerzeit im Zeitpunkt der Entscheidung über die Suspendierung bekannt gewesen) zur Verhängung der Suspendierung ausgereicht hätte."Nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GG ist aber auch nicht zu prüfen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß für die Suspendierung seinerzeit als maßgeblich erachtete Begleitumstände (eines strafgerichtlich zu ahndenden Verhaltens) für die der später erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Tat keine Bedeutung haben. Der Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GG enthält keinerlei Hinweis, daß die Dienstbehörde bei der Prüfung der Nachzahlungen von gekürzten Bezügen im nachhinein zu beurteilen hätte, ob der zur strafgerichtlichen Verurteilung führende "Restvorwurf" (wäre sein Zutreffen der DK bereits seinerzeit im Zeitpunkt der Entscheidung über die Suspendierung bekannt gewesen) zur Verhängung der Suspendierung ausgereicht hätte."

(Verwaltungsgerichtshof, Zl 86/12/0187, 19.02.1992)

Die Eingangsvoraussetzung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GehG ist so zu verstehen, "dass diese dann erfüllt ist, wenn der Beamte mit Bezugsminderung suspendiert wurde; dass die Suspendierung noch zu einem der in Z. 1 - 3 genannten Zeitpunkte aufrecht sein muss, ergibt sich daraus nicht." (Verwaltungsgerichtshof, 99/12/0262, 27.10.1999)Die Eingangsvoraussetzung nach Paragraph 13, Absatz eins, Satz 1 GehG ist so zu verstehen, "dass diese dann erfüllt ist, wenn der Beamte mit Bezugsminderung suspendiert wurde; dass die Suspendierung noch zu einem der in Ziffer eins, - 3 genannten Zeitpunkte aufrecht sein muss, ergibt sich daraus nicht." (Verwaltungsgerichtshof, 99/12/0262, 27.10.1999)

Die Argumentation des Beschwerdeführers zielt darauf ab, dass der Rechtsfolgenbeseitigungsanspruch unmittelbar mit der Einstellung des Disziplinarverfahrens verbunden ist, mit dem die Suspendierung ausgesprochen wurde. Ohne jedoch näher darauf einzugehen bezieht sich der Beschwerdeführer auch auf die bestimmten Gründe der Suspendierung. Der Einleitungsbeschluss sei nicht ausreichend bestimmt gewesen, um unverwechselbar festzustellen, welcher konkrete Vorgang Gegenstand des Disziplinarverfahrens gewesen wäre. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass nicht ausschließlich der Einleitungsbeschluss für die Beseitigung der Rechtsfolgen einer Suspendierung ausschlaggebend ist. Maßgebend ist nicht nur, ob der Beschwerdeführer disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde sondern auch, ob der Beschwerdeführer strafrechtlich verurteilt wurde.

Ein Zusammenhang zwischen der strafgerichtlichen Verurteilung und der erfolgten Suspendierung ist gegeben. Für die Prüfung dieses Zusammenhanges ist, wie in oben angeführter Judikatur angeführt, ein Abweichen zwischen Suspendierung und strafgerichtlicher Verurteilung nicht hinderlich. Sowohl die Suspendierung als auch die strafgerichtliche Verurteilung erfolgten wegen Tätigkeiten des Beschwerdeführers für zumindest eine von ihm geprüfte Partei, die er aufgrund seiner dienstlichen Stellung leichter ausüben konnte, aber nicht durfte. Dass im Zeitpunkt der Suspendierung der genaue Tatzeitraum und die Auflistung der Tätigkeiten nicht abschließend formuliert waren beeinflusst den Zusammenhang mit der strafgerichtlichen Verurteilung nicht und darf angesichts der eingeschränkten Ermittlungspflicht im Suspendierungsverfahren nicht verwundern.

Dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.10.1999 folgend können die separaten Ausführungen zum Zeitraum ab dem 30.05.2011 dahingestellt bleiben, zumal zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer mit Bezugskürzung suspendiert wurde. Der Ausgang der Disziplinarverfahren, deren teilweise Einstellung, deren austrittsbedingte Einstellung, deren verjährungsbedingte und mangels Konkretisierung bedingte Einstellung kann für die Prüfung des Zusammenhanges der Suspendierung mit dem Strafverfahren ebenfalls unbeachtet bleiben. Zwar ist richtig, dass ein Einleitungsbeschluss hinreichend genau formuliert werden muss, damit der Beschwerdeführer im Laufe des Disziplinarverfahrens die gegen ihn erhobenen Vorwürfe kennt, so kann aber daraus nichts für die Sicherungswirkung einer Suspendierung und die Dauerhaftigkeit der Bezugskürzung abgeleitet werden. Für die Suspendierung ist ein anderer Maßstab anzulegen als für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens.

Eine Erweiterung der abzusprechenden Zeiträume, wie der Beschwerdeführer forderte, würde der Argumentation des Beschwerdeführers folgend nur dann einen Sinn ergeben, wenn ausschließlich die disziplinarrechtlichen Verurteilungen für die Dauerhaftigkeit der Bezugskürzungen maßgebend wären. Dass dem nicht so ist, lässt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz ableiten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung im Zusammenhang mit einer Suspendierung von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Bezüge - Nachzahlung, Bezugskürzung, Einleitungsbeschluss,
Einstellung - Disziplinarverfahren, Strafurteil, Suspendierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2000748.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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