Entscheidungsdatum
09.08.2015Norm
BEinstG §3Spruch
W128 2112862-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, gesetzliche Vertreterin von XXXX XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 10. Juli 2015, Zl. 6020.001.52/0001-Allg-PSI/2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 , gesetzliche Vertreterin von römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 10. Juli 2015, Zl. 6020.001.52/0001-Allg-PSI/2015 zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflicht-Gesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 idgF wird für XXXX der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Schulpflicht-Gesetz 1985 (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, idgF wird für römisch 40 der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt.
3. Gemäß § 17 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idgF wird entschieden, dass XXXX nach dem Lehrplan der allgemeinen Sonderschule (4. Schulstufe ab dem Schuljahr 2015/2016) zu unterrichten ist.3. Gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, idgF wird entschieden, dass römisch 40 nach dem Lehrplan der allgemeinen Sonderschule (4. Schulstufe ab dem Schuljahr 2015 aus 2016,) zu unterrichten ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Leiterin der Volksschule XXXX stellte am 23.02.2015 einen Antrag, für das Kind den sonderpädagogischen Förderbedarf festzustellen.1. Der Leiterin der Volksschule römisch 40 stellte am 23.02.2015 einen Antrag, für das Kind den sonderpädagogischen Förderbedarf festzustellen.
2. Am 14.04.2015 fand in Anwesenheit der SPF-Gutachterin in der Schule ein beratendes Gespräch statt, bei dem die Beschwerdeführerin erklärte, nicht mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einverstanden zu sein und ihr Einverständnis zur Durchführung einer schulpsychologischen Untersuchung verweigerte.
3. Mit Schreiben vom 07.05.2015 wurde die SPF-Gutachterin von der belangten Behörde beauftragt ein sonderpädagogisches Gutachten zu erstellen. Dem entsprechenden Gutachten vom 18.06.2015 ist folgendes zu entnehmen:
Das Kind habe im Schuljahr 2011/12 die Vorschulklasse der VS XXXX besucht, im Schuljahr 2012/13 die 1. Klasse und im Schuljahr 2013/14 die 2. Klasse. Im Schuljahr 2014/15 habe das Kind die 2. Klasse wiederholt. Das Kind habe am Förderunterricht und am besonderen Förderunterricht für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache teilgenommen. Zusätzlich habe das Kind differenzierte Lernangebote in der Klasse erhalten. Im ersten Schuljahr sei das Kind ins SPF-Präventionsprojekt aufgenommen worden. Außerschulisch habe das Kind eine Ergotherapie und Logopädie in einem Therapie- und Förderzentrum erhalten. Zudem sei es im Sprachheilunterricht gefördert worden.Das Kind habe im Schuljahr 2011/12 die Vorschulklasse der VS römisch 40 besucht, im Schuljahr 2012/13 die 1. Klasse und im Schuljahr 2013/14 die 2. Klasse. Im Schuljahr 2014/15 habe das Kind die 2. Klasse wiederholt. Das Kind habe am Förderunterricht und am besonderen Förderunterricht für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache teilgenommen. Zusätzlich habe das Kind differenzierte Lernangebote in der Klasse erhalten. Im ersten Schuljahr sei das Kind ins SPF-Präventionsprojekt aufgenommen worden. Außerschulisch habe das Kind eine Ergotherapie und Logopädie in einem Therapie- und Förderzentrum erhalten. Zudem sei es im Sprachheilunterricht gefördert worden.
Die Eltern hätten bei der ersten Abklärung zwei psychodiagnostische Befunde vorgelegt in welchen auf eine massive kombinierte Entwicklungsstörung bei deutlich unterdurchschnittlichem Intelligenzniveau hingewiesen werde.
Neben Gesprächen mit der Klassenlehrerin und der Beschwerdeführerin seien im Rahmen der Gutachtenerstellung eine Reihe von Tests mit dem Kind durchgeführt worden.
Zusammenfassend habe sich ergeben, dass das Kind in den motorischen, basalen Voraussetzungen für das Erlernen der Kulturtechniken diskrete Auffälligkeiten zeige. Es sei Linkshänder und habe ein unausgewogenes, ausfahrendes Schriftbild. Eigene Texte könne das Kind dadurch nur schwer entziffern. Im visuellen Wahrnehmungsbereich seien die Visuomotorik, die visuelle Figurgrunddifferenzierung und die visuell serielle Merkfähigkeit deutlich eingeschränkt. Eine augenärztliche Abklärung werde empfohlen. Auditiv bestünden Defizite in der phonematischen Differenzierung von Lauten und in der der Merkfähigkeit. Die phonologische Informationsverarbeitung und die Hörmerkspanne seien eingeschränkt.
Im Leistungsbereich der Volksschule könne das Kind in Mathematik den Lehrplananforderungen der 2. Klasse gerade noch entsprechen. Schwierigkeiten habe es vor allem bei Textaufgaben und dem selbstständigen Erfassen von Lösungswegen. Die normierten Testverfahren ER2+ und Zareki würden eine schwache Rechenleistung bzw. eine Dyskalkulie anzeigen. In Deutsch/Lesen/Schreiben zeige das Kind gravierende Defizite. Das Kind habe eine sehr schwache Orthographie. Das Lesen erfolge stockend und unflüssig, es vertausche Buchstaben und lasse Wortwendungen weg. Das Leseverständnis sei bei komplexen Texten nur eingeschränkt gegeben. Das Kind sei durch den Besuch der Vorschulklasse und der Klassenwiederholung bereits deutlich älter als die meisten seiner Mitschüler. Trotz individueller und differenzierter Förderung an der Volksschule könne das Kind dem Unterricht nur ungenügend folgen.
Bei dem Kind bestünde eine gravierende Beeinträchtigung des Lernens, im Sinne einer Lernbehinderung, die durch eine Klassenwiederholung nicht behoben werden konnte. Eine nochmalige Wiederholung der zweiten Klasse (im 5. Schulbesuchsjahr 2015/16) erscheine nicht sinnvoll. Ein regulärer Schulabschluss sei dadurch nicht mehr gewährleistet. Es werde daher ein sonderpädagogischer Förderbedarf empfohlen, um durch geeignete Fördermaßnahmen dem Kind die Möglichkeit zu geben, seine Lernrückstände aufzuarbeiten und Basisfertigkeiten in den Kulturtechniken zu erwerben, die ihm im weiteren Verlauf seiner Beschulung, einen Schulabschluss und eine Berufsausbildung ermöglichten.
Ein sonderpädagogischer Förderbedarf werde empfohlen und die Einschulung nach dem Lehrplan der allgemeinen Sonderschule (4. Schulstufe 2015/16) vorgeschlagen.
4. Am 14.07.2015 fand bei der belangten Behörde ein Beratungsgespräch (mündliche Verhandlung) statt, bei dem das sonderpädagogische Gutachten erörtert wurde. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass das vorliegende Gutachten sowie die Empfehlungen mit der Beschwerdeführerin besprochen worden seien. Die Beschwerdeführerin sei ausführlich über die eventuellen Auswirkungen des Ergebnisses des Verfahrens auf die Beurteilung und die Schullaufbahn informiert worden. Eine Verhandlung gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG sei von der Beschwerdeführerin nicht gewünscht worden. Die Beschwerdeführerin sei informiert worden, dass die Entscheidung mittels Bescheid ergehe. Abschließend wurde vermerkt, dass die Beschwerdeführerin sich weigerte das Protokoll zu unterfertigen.4. Am 14.07.2015 fand bei der belangten Behörde ein Beratungsgespräch (mündliche Verhandlung) statt, bei dem das sonderpädagogische Gutachten erörtert wurde. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass das vorliegende Gutachten sowie die Empfehlungen mit der Beschwerdeführerin besprochen worden seien. Die Beschwerdeführerin sei ausführlich über die eventuellen Auswirkungen des Ergebnisses des Verfahrens auf die Beurteilung und die Schullaufbahn informiert worden. Eine Verhandlung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG sei von der Beschwerdeführerin nicht gewünscht worden. Die Beschwerdeführerin sei informiert worden, dass die Entscheidung mittels Bescheid ergehe. Abschließend wurde vermerkt, dass die Beschwerdeführerin sich weigerte das Protokoll zu unterfertigen.
5. Am 21.07.2015 erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid. Sie stellte für das Kind den sonderpädagogischen Förderbedarf fest und ordnete an, dass das Kind nach dem Lehrplan der allgemeinen Sonderschule zu unterrichten sei. In der Begründung wird ausgeführt, dass das eingeholte Gutachten für die Schulbehörde nachvollziehbar und schlüssig sei. Das Kind könne die Anforderungen des Lehrplanes der Volksschule nicht erfüllen. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 24.07.2015 zugestellt.
4. Dagegen richtete sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 08.08.2015. In der Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht der Meinung sei, dass das Kind eine Lernstörung habe. Sie möchte, dass ihr Sohn die Klasse wiederhole, weil es darauf Anspruch habe. Im kommenden Schuljahr werde es einen Nachhilfelehrer bekommen, da die Eltern wegen mangelnder Deutschkenntnisse nicht in der Lage seien ihm zu helfen.
5. Am 21.08.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Zu Spruchpunkt A):
2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG hat der Landesschulrat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstiger Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung, dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neue Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Landesschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Landesschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten, sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstiger Erziehungsberechtigter ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG hat der Landesschulrat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstiger Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung, dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neue Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Landesschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Landesschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten, sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstiger Erziehungsberechtigter ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.
2.2. Bezüglich des Antrages ist festzustellen, dass vorerst alle pädagogischen Möglichkeiten des allgemeinen Schulwesens (wie zum Beispiel Förderwesen, Beratung, Wiederholung von Schulstufen) voll ausgeschöpft werden müssen, bevor der Antrag auf Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfes gestellt werden kann (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 3 [S 495] zu § 8 Abs. 1 SchPflG).2.2. Bezüglich des Antrages ist festzustellen, dass vorerst alle pädagogischen Möglichkeiten des allgemeinen Schulwesens (wie zum Beispiel Förderwesen, Beratung, Wiederholung von Schulstufen) voll ausgeschöpft werden müssen, bevor der Antrag auf Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfes gestellt werden kann (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 3 [S 495] zu Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG).
Wie aus dem Akteninhalt und vor allem aus dem sonderpädagogischen Gutachten ersichtlich ist, wurden im Vorfeld des Bescheides umfangreiche Fördermaßnahmen gesetzt. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile mehr als 10 Jahre alt und hat im Schuljahr 2014/2015 die 2. Klasse der Volksschule wiederholt. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach davon aus, dass alle sinnvollen pädagogischen Möglichkeiten im Rahmen des allgemeinen Schulwesens voll ausgeschöpft wurden.Wie aus dem Akteninhalt und vor allem aus dem sonderpädagogischen Gutachten ersichtlich ist, wurden im Vorfeld des Bescheides umfangreiche Fördermaßnahmen gesetzt. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile mehr als 10 Jahre alt und hat im Schuljahr 2014 aus 2015, die 2. Klasse der Volksschule wiederholt. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach davon aus, dass alle sinnvollen pädagogischen Möglichkeiten im Rahmen des allgemeinen Schulwesens voll ausgeschöpft wurden.
2.3. Im Verfahren nach § 8 Abs. 1 SchPflG ist die (zunächst) ausschlaggebende Frage, ob der Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung (weiterhin) nicht zu folgen vermag (vgl. in diesem Sinne Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,2.3. Im Verfahren nach Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG ist die (zunächst) ausschlaggebende Frage, ob der Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung (weiterhin) nicht zu folgen vermag vergleiche in diesem Sinne Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
13. Auflage, FN 5a [S 495] zu § 8 Abs. 1 SchPflG sowie VwGH vom 02.04.1998, 96/10/0093).13. Auflage, FN 5a [S 495] zu Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG sowie VwGH vom 02.04.1998, 96/10/0093).
Zu diesem Zweck ist gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG jedenfalls ein sonderpädagogisches Gutachten einzuholen (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 9 [S 495] zu § 8 Abs. 1 SchPflG). Erforderlichenfalls ist ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen.Zu diesem Zweck ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG jedenfalls ein sonderpädagogisches Gutachten einzuholen (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 9 [S 495] zu Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG). Erforderlichenfalls ist ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen.
Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen nicht getroffen. Sie hat aber in Entsprechung des § 8 Abs. 1 SchPflG ein sonderpädagogisches Gutachten eingeholt. Allerdings genügt es nicht, bloß auf das eingeholte Gutachten zu verweisen, ohne dieses in der Folge entsprechend zu würdigen. Der Bescheid entspricht dabei nicht den sich aus § 58 Abs. 2 AVG und § 60 AVG ergebenden Erfordernissen, in der Begründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen die Behörde bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffene Tatsachenfeststellung im Einzelnen stützt (vgl. VwGH vom 02.04.1998, 96/10/0093).Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen nicht getroffen. Sie hat aber in Entsprechung des Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG ein sonderpädagogisches Gutachten eingeholt. Allerdings genügt es nicht, bloß auf das eingeholte Gutachten zu verweisen, ohne dieses in der Folge entsprechend zu würdigen. Der Bescheid entspricht dabei nicht den sich aus Paragraph 58, Absatz 2, AVG und Paragraph 60, AVG ergebenden Erfordernissen, in der Begründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen die Behörde bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffene Tatsachenfeststellung im Einzelnen stützt vergleiche VwGH vom 02.04.1998, 96/10/0093).
Allerdings ist damit dennoch nichts für die Beschwerdeführerin gewonnen, da das sonderpädagogische Gutachten eindeutig und nachvollziehbar die oben dargelegte ausschlaggebende Frage beantwortet, ob bei dem Kind eine Behinderung vorliegt. Sowohl die laut Gutachten vorliegende Dyskalkulie, als auch die Lese- und Rechtsschreibschwäche sowie die gravierende Beeinträchtigung des Lernens, im Sinne einer Lernbehinderung stellen umschriebene Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten nach Code F 81 der von der WHO herausgegebenen International Classification of Diseases (ICD-10) und somit - wie folgend dargestellt wird - eine Behinderung, dar.
2.4. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Erkenntnis vom 11.05.2015, Zl. W128 2008793-1 ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Wort "Behinderung" im § 8 Abs. 1 SchPflG nicht um einen medizinisch-diagnostischen Begriff, sondern um einen Rechtsbegriff. Das SchPflG selbst enthält dazu keine klarstellende Legaldefinition. Eine solche findet sich jedoch in § 3 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 und der gleich lautenden Bestimmung in § 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010. Demnach ist eine Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben (hier Schulleben) zu erschweren. Dabei gilt als nicht nur vorübergehend ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Aus der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2 lit. a BEinstG, wonach behinderte Personen, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden nicht als begünstigte Behinderte gelten, ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber grundsätzlich schon davon ausgeht, dass auch dieser Personenkreis von der Legaldefinition im § 3 leg.cit. umfasst ist. Dafür, dass der Gesetzgeber im § 8 Abs. 1 SchPflG von einer anderen Definition des Begriffs "Behinderung" als in § 3 BEinstG auszugehen beabsichtigt, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, zumal die Teilhabe am Unterrichtsgeschehen mit jener am Arbeitsleben vergleichbar ist.2.4. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Erkenntnis vom 11.05.2015, Zl. W128 2008793-1 ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Wort "Behinderung" im Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG nicht um einen medizinisch-diagnostischen Begriff, sondern um einen Rechtsbegriff. Das SchPflG selbst enthält dazu keine klarstellende Legaldefinition. Eine solche findet sich jedoch in Paragraph 3, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, und der gleich lautenden Bestimmung in Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,. Demnach ist eine Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben (hier Schulleben) zu erschweren. Dabei gilt als nicht nur vorübergehend ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Aus der Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, BEinstG, wonach behinderte Personen, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden nicht als begünstigte Behinderte gelten, ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber grundsätzlich schon davon ausgeht, dass auch dieser Personenkreis von der Legaldefinition im Paragraph 3, leg.cit. umfasst ist. Dafür, dass der Gesetzgeber im Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG von einer anderen Definition des Begriffs "Behinderung" als in Paragraph 3, BEinstG auszugehen beabsichtigt, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, zumal die Teilhabe am Unterrichtsgeschehen mit jener am Arbeitsleben vergleichbar ist.
Wie oben ausgeführt, liegt nach dem nachvollziehbaren und schlüssigen sonderpädagogischen Gutachten bei dem Kind eine Entwicklungsstörung im Sinne des Codes F 81 der von der WHO herausgegebenen International Classification of Diseases (ICD-10) vor. Eine solche Störung ist auch in Z. 03.02 (Entwicklungseinschränkung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) der Einschätzungsverordnung, zur Bemessung des Grades der Behinderung umschrieben. Diese Störung stellt eine Behinderung im Sinne des § 3 BEinstG und somit auch im Sinne des § 8 Abs. 1 SchPflG dar. Die Bestimmung des genauen Grades der Behinderung ist allerdings bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes unerheblich. Maßgeblich ist hier nur, ob der Beschwerdeführer auf Grund der Behinderung dem Unterricht zu folgen vermag oder nicht. Da, wie oben ausgeführt, feststeht, dass das Kind aufgrund einer Behinderung (Entwicklungsstörung im Sinne des Codes F 81 der ICD-10) dem Unterricht der Volksschule nicht ohne sonderpädagogische Förderung zu folgen vermag, sind die Voraussetzungen für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG daher als gegeben anzusehen.Wie oben ausgeführt, liegt nach dem nachvollziehbaren und schlüssigen sonderpädagogischen Gutachten bei dem Kind eine Entwicklungsstörung im Sinne des Codes F 81 der von der WHO herausgegebenen International Classification of Diseases (ICD-10) vor. Eine solche Störung ist auch in Z. 03.02 (Entwicklungseinschränkung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) der Einschätzungsverordnung, zur Bemessung des Grades der Behinderung umschrieben. Diese Störung stellt eine Behinderung im Sinne des Paragraph 3, BEinstG und somit auch im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG dar. Die Bestimmung des genauen Grades der Behinderung ist allerdings bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes unerheblich. Maßgeblich ist hier nur, ob der Beschwerdeführer auf Grund der Behinderung dem Unterricht zu folgen vermag oder nicht. Da, wie oben ausgeführt, feststeht, dass das Kind aufgrund einer Behinderung (Entwicklungsstörung im Sinne des Codes F 81 der ICD-10) dem Unterricht der Volksschule nicht ohne sonderpädagogische Förderung zu folgen vermag, sind die Voraussetzungen für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG daher als gegeben anzusehen.
Im Ergebnis gelangte auch die belangte Behörde zu dieser Einschätzung, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
2.5. Da die Beschwerdeführerin ihre Zustimmung zur Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens verweigerte, musste sich die belangte Behörde auch nicht damit auseinandersetzen, ob ein solches erforderlich sei. Darüber hinaus hat, wie das sonderpädagogische Gutachten aufzeigt, die Beschwerdeführerin selbst im Verfahren bereits einen psychodiagnostischen Befund vorgelegt, wonach auf eine massive kombinierte Entwicklungsstörung bei deutlich unterdurchschnittlichem Intelligenzniveau hinzuweisen ist. Dies spricht zusätzlich für die Richtigkeit, der im sonderpädagogischen Gutachten getroffenen Feststellungen.
Für die Notwendigkeit der Einholung eines schulärtzlichen Gutachtens ergeben sich weder aus dem Akt, noch aus dem sonderpädagogischen Gutachten Anhaltspunkte.
2.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2.6. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Zur Lösung der Frage, ob bei dem Kind eine Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 1 SchPflG vorliegt wurde vom der belangten Behörde ein gesetzlich verpflichtend vorgesehenes sonderpädagogisches Gutachten eingeholt. Dieses wurde auch bereits im Verfahren vor der belangten Behörde mit der Beschwerdeführerin mündlich erörtert. Der grundsätzliche Sachverhalt, war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Zur Lösung der Frage, ob bei dem Kind eine Behinderung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG vorliegt wurde vom der belangten Behörde ein gesetzlich verpflichtend vorgesehenes sonderpädagogisches Gutachten eingeholt. Dieses wurde auch bereits im Verfahren vor der belangten Behörde mit der Beschwerdeführerin mündlich erörtert. Der grundsätzliche Sachverhalt, war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
3. Zu Spruchpunkt B)
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil der vorliegende Fall mit der Auslegung des Rechtsbegriffes "Behinderung" im Sinne des § 8 Abs. 1 SchPflG unter Heranziehung der Legaldefinition des § 3 BEinstG eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil der vorliegende Fall mit der Auslegung des Rechtsbegriffes "Behinderung" im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG unter Heranziehung der Legaldefinition des Paragraph 3, BEinstG eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Diese Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung da sie einerseits maßgeblich für den rechtskonformen Vollzug des § 8 Abs. 1 SchPflG ist und andererseits hierzu keine Rechtsprechung des VwGH vorliegt.Diese Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung da sie einerseits maßgeblich für den rechtskonformen Vollzug des Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG ist und andererseits hierzu keine Rechtsprechung des VwGH vorliegt.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Allgemeine Sonderschule, Entwicklungsstörung, Lernbehinderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W128.2112862.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015