TE Bvwg Erkenntnis 2015/8/10 W194 2010978-1

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Veröffentlicht am 10.08.2015
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Entscheidungsdatum

10.08.2015

Norm

AVG 1950 §40
B-VG Art.133 Abs4
TKG 2003 §107 Abs2 Z1
TKG 2003 §107 Abs3
TKG 2003 §109 Abs3 Z20
TKG 2003 §113 Abs5a
VStG 1950 §44a Z1
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs2
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §45 Abs2
VwGVG §50
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2
VwGVG §52 Abs6
VwGVG §52 Abs8
  1. AVG 1950 § 40 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. TKG 2003 § 107 gültig von 01.12.2018 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 107 gültig von 22.11.2011 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  3. TKG 2003 § 107 gültig von 29.04.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2011
  4. TKG 2003 § 107 gültig von 01.03.2006 bis 28.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  5. TKG 2003 § 107 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. TKG 2003 § 107 gültig von 01.12.2018 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 107 gültig von 22.11.2011 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  3. TKG 2003 § 107 gültig von 29.04.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2011
  4. TKG 2003 § 107 gültig von 01.03.2006 bis 28.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  5. TKG 2003 § 107 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 109 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2020 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  4. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  5. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2019 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018
  6. TKG 2003 § 109 gültig von 01.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  7. TKG 2003 § 109 gültig von 01.06.2018 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  8. TKG 2003 § 109 gültig von 27.11.2015 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  9. TKG 2003 § 109 gültig von 01.07.2014 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2014
  10. TKG 2003 § 109 gültig von 22.11.2011 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  11. TKG 2003 § 109 gültig von 19.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2011
  12. TKG 2003 § 109 gültig von 29.04.2011 bis 18.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2011
  13. TKG 2003 § 109 gültig von 16.07.2009 bis 28.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  14. TKG 2003 § 109 gültig von 01.03.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  15. TKG 2003 § 109 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. TKG 2003 § 113 gültig von 01.01.2020 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 113 gültig von 01.12.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  3. TKG 2003 § 113 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. TKG 2003 § 113 gültig von 22.11.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  5. TKG 2003 § 113 gültig von 16.07.2009 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  6. TKG 2003 § 113 gültig von 20.08.2003 bis 15.07.2009
  1. VStG 1950 § 44a gültig von 01.01.1965 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 64 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987
  3. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Spruch

W194 2010978-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 11.08.2014, GZ BMVIT-635.540/0335-III/FBL/2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 11.08.2014, GZ BMVIT-635.540/0335-III/FBL/2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend abgeändert, dass die Wortfolge "als Inhaber des Vertriebsbüros der XXXX am Standort ‚XXXX' zu verantworten, dass dieses" durch die Wortfolge "als Geschäftsführer der XXXX mit satzungsmäßigem Sitz im XXXX und Verwaltungssitz in XXXX, und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Unternehmens zu verantworten, dass diese" ersetzt wird.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend abgeändert, dass die Wortfolge "als Inhaber des Vertriebsbüros der römisch 40 am Standort ‚XXXX' zu verantworten, dass dieses" durch die Wortfolge "als Geschäftsführer der römisch 40 mit satzungsmäßigem Sitz im römisch 40 und Verwaltungssitz in römisch 40 , und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Unternehmens zu verantworten, dass diese" ersetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 50 VwGVG iVm § 107 Abs. 2 Z 1 und § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 iVm § 5 Abs. 1 VStG als unbegründet abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, VStG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 60 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 60 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenem Straferkenntnis vom 11.08.2014, GZ BMVIT-635.540/0335-III/FBL/2014, entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer "als Inhaber des Vertriebsbüros der XXXX am Standort ‚XXXX' zu verantworten [hat], dass dieses entgegen § 107 Abs 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, i.d.F. BGBl I 102/2011, eine elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung des Empfängers zugesendet hat, indem, ausgehend von der E-Mail-Adresse XXXX, an Herrn XXXX an die E-Mail-Adresse XXXX, am 31.10.2013 um 12:48 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚XXXX usw. beinhaltend, zugesendet wurde".1. Mit angefochtenem Straferkenntnis vom 11.08.2014, GZ BMVIT-635.540/0335-III/FBL/2014, entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer "als Inhaber des Vertriebsbüros der römisch 40 am Standort ‚XXXX' zu verantworten [hat], dass dieses entgegen Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 102 aus 2011,, eine elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung des Empfängers zugesendet hat, indem, ausgehend von der E-Mail-Adresse römisch 40 , an Herrn römisch 40 an die E-Mail-Adresse römisch 40 , am 31.10.2013 um 12:48 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚XXXX usw. beinhaltend, zugesendet wurde".

Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer "dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 109 Abs 3 Z 20 TKG begangen" habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 30 (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag insgesamt EUR 330.Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer "dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG begangen" habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 30 (Paragraph 64, VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag insgesamt EUR 330.

2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus:

Einleitend wurde festgehalten: "Herr XXXX, Firma XXXX, Inhaber der E-Mail-Adresse XXXX, teilte der Fernmeldebehörde mit Anzeige vom 31.10.2013 ua. mit, dass er die im Spruch genannte E-Mail-Nachricht ohne seine Einwilligung erhalten habe. Absender der ggst. E-Mail-Nachricht ist die Firma Vertriebsbüro der XXXX Der Beschuldigte als Inhaber der Firma Vertriebsbüro der XXXX ist somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich." Weiters wurde ausgeführt, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben worden sei, sich entweder anlässlich der Vernehmung bei der Fernmeldebehörde am 05.08.2014 oder schriftlich bis zu diesem Zeitpunkt zu rechtfertigen. Der Beschuldigte habe von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.Einleitend wurde festgehalten: "Herr römisch 40 , Firma römisch 40 , Inhaber der E-Mail-Adresse römisch 40 , teilte der Fernmeldebehörde mit Anzeige vom 31.10.2013 ua. mit, dass er die im Spruch genannte E-Mail-Nachricht ohne seine Einwilligung erhalten habe. Absender der ggst. E-Mail-Nachricht ist die Firma Vertriebsbüro der römisch 40 Der Beschuldigte als Inhaber der Firma Vertriebsbüro der römisch 40 ist somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich." Weiters wurde ausgeführt, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben worden sei, sich entweder anlässlich der Vernehmung bei der Fernmeldebehörde am 05.08.2014 oder schriftlich bis zu diesem Zeitpunkt zu rechtfertigen. Der Beschuldigte habe von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte als Inhaber der Firma Vertriebsbüro der XXXX jedenfalls zu verantworten habe, dass die im Spruch genannte E-Mail-Nachricht zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung des Anzeigers zugesendet worden sei. Aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Anzeigers gehe die Fernmeldebehörde davon aus, dass keine vorherige Einwilligung zum Erhalt der Nachricht vorliege.Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte als Inhaber der Firma Vertriebsbüro der römisch 40 jedenfalls zu verantworten habe, dass die im Spruch genannte E-Mail-Nachricht zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung des Anzeigers zugesendet worden sei. Aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Anzeigers gehe die Fernmeldebehörde davon aus, dass keine vorherige Einwilligung zum Erhalt der Nachricht vorliege.

Die Zusendung der gegenständlichen Nachricht erfülle das Kriterium der elektronischen Post zu Zwecken der Direktwerbung. Durch die vom Beschuldigten zu verantwortende Zusendung per E-Mail an den im Spruch angeführten Empfänger sei dem Beschuldigten der objektive Tatbestand des § 107 Abs. 2 TKG 2003 anzulasten.Die Zusendung der gegenständlichen Nachricht erfülle das Kriterium der elektronischen Post zu Zwecken der Direktwerbung. Durch die vom Beschuldigten zu verantwortende Zusendung per E-Mail an den im Spruch angeführten Empfänger sei dem Beschuldigten der objektive Tatbestand des Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 anzulasten.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei auszuführen, dass es dem Beschuldigten als Unternehmer zumutbar gewesen wäre, sich über die gesetzlichen Bestimmungen zu informieren und sicherzustellen, dass eine Zusendung von Werbemails nur an jene Personen erfolge, die ihr Einverständnis dazu erklärt hätten. Es sei ihm daher zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Der Beschuldigte habe den im Spruch angeführten Tatbestand daher voll zu verantworten. Die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse seien bei der Strafbemessung insofern berücksichtigt worden, als mangels Mitwirkung des Beschuldigten eine Einschätzung vorgenommen werden habe müssen. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Geldstrafe ohnehin im untersten Bereich des bis zu einem Betrag von 37.000 Euro reichenden Strafrahmens verhängt worden sei. Sie erscheine daher tat- und schuldangemessen und keinesfalls als überhöht. Schließlich würden keine Erschwerungsgründe vorliegen. Mildernd sei die einschlägige Unbescholtenheit des Beschuldigten.

3. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellte die Anträge

"a) den Bescheid der Fernmeldebehörde für Oberösterreich und Salzburg vom 11. August 2014 (GZ BMVIT-635.540/0335-III/FBL/2014) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf[zu]heben

in eventu

b) gem. § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dazu den Zeugen XXXX zu laden undb) gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dazu den Zeugen römisch 40 zu laden und

c) dem Beschwerdeführer eine Kopie des Bezug habenden Verwaltungsstrafaktes gegen Ersatz der Kosten zu übermitteln."

In der Beschwerde wurde insbesondere Folgendes ausgeführt:

Ein "Vertriebsbüro der XXXX" am Standort "XXXX" existiere nicht. Der Beschwerdeführer vermöge auch nicht zu erkennen warum er "Inhaber" eines solchen Vertriebsbüros sein solle, selbst wenn man die Existenz eines solchen Vertriebsbüros in Erwägung ziehen wollte. Die Behörde versäume auch zu begründen, warum der Beschwerdeführer, selbst wenn er Inhaber eines solchen "Vertriebsbüros" sein sollte, die geschilderte "Tat" zu verantworten habe.

Die XXXX sei eine im Jahr 2005 nach englischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft. Sie sei demnach eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit für die jedoch keinesfalls die Eigentümer (Inhaber) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich seien.Die römisch 40 sei eine im Jahr 2005 nach englischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft. Sie sei demnach eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit für die jedoch keinesfalls die Eigentümer (Inhaber) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich seien.

Der "Aufforderung zur Rechtfertigung" binnen Wochenfrist noch dazu innerhalb der Urlaubszeit habe der Beschwerdeführer nicht nachkommen können. Er erachte sich durch die extrem knapp bemessene Frist auch in seinem Recht auf Parteiengehör beschwert.

Unstrittig sei, dass die XXXX eine Liste mit Mailadressen führe, an die sie von Zeit zu Zeit "Newsletter" versende. Dazu bediene sich die XXXX eines Partners, nämlich der unter dem Namen XXXX bekanntenUnstrittig sei, dass die römisch 40 eine Liste mit Mailadressen führe, an die sie von Zeit zu Zeit "Newsletter" versende. Dazu bediene sich die römisch 40 eines Partners, nämlich der unter dem Namen römisch 40 bekannten

XXXX.römisch 40 .

Dieses Unternehmen stelle die entsprechenden Funktionalitäten zur Verfügung, sich zum Newsletter an- oder abzumelden und sichere durch ein sogenanntes "opt-in" Verfahren auch die Zustimmung. Im gegenständlichen Fall sei die Anmeldung zum Newsletter mit folgenden Daten erfolgt: XXXX, XXXX.Dieses Unternehmen stelle die entsprechenden Funktionalitäten zur Verfügung, sich zum Newsletter an- oder abzumelden und sichere durch ein sogenanntes "opt-in" Verfahren auch die Zustimmung. Im gegenständlichen Fall sei die Anmeldung zum Newsletter mit folgenden Daten erfolgt: römisch 40 , römisch 40 .

Der Anzeigeerstatter habe sich auch bisher nicht vom Newsletter abgemeldet, wiewohl ihn der Beschwerdeführer aufgrund seiner Anzeige mittlerweile in eine "Blacklist" eingetragen habe, welche die Zusendung weiterer E-Mails verhindere

Auf Basis dieser Anmeldung habe der Anzeigeerstatter nicht nur den im Straferkenntnis angeführten, sondern unter anderem auch jene am 05.04.2013, 25.07.2013 und 07.10.2013 versendeten Newsletter erhalten.

Es sei für den Beschwerdeführer "naturgemäß" nicht nachvollziehbar ob der Anzeigeerstatter selbst die Mailadresse XXXX zum Newsletter angemeldet habe oder nicht. Es stehe aber fest, dass die Anmeldung durch ein "opt-in" Verfahren bestätigt worden sei (nämlich einen Bestätigungslink in einer zugesandten Bestätigungsmail) und "nach den Bestimmungen des TKG derjenige der über eine Adresse verfügt dem Eigentümer gleichzustellen ist".Es sei für den Beschwerdeführer "naturgemäß" nicht nachvollziehbar ob der Anzeigeerstatter selbst die Mailadresse römisch 40 zum Newsletter angemeldet habe oder nicht. Es stehe aber fest, dass die Anmeldung durch ein "opt-in" Verfahren bestätigt worden sei (nämlich einen Bestätigungslink in einer zugesandten Bestätigungsmail) und "nach den Bestimmungen des TKG derjenige der über eine Adresse verfügt dem Eigentümer gleichzustellen ist".

Es stelle sich auch die Frage warum der Anzeigeerstatter erst am 31.10.2013 Anzeige erstattet habe, obwohl er doch auch zuvor Newsletter Zusendungen erhalten habe. Zudem habe er in jedem dieser Newsletter die - auch gesetzlich vorgesehene - Möglichkeit gehabt sich abzumelden, was er - auch beim letzten, auf Grund dessen er Anzeige erstattet hat - nicht getan habe.

Zur Vervollständigung des Bildes sei darauf hingewiesen, dass die XXXX derzeit über 70.000 registrierte E-Mail-Adressen aus verschiedenen Gruppen verfüge.Zur Vervollständigung des Bildes sei darauf hingewiesen, dass die römisch 40 derzeit über 70.000 registrierte E-Mail-Adressen aus verschiedenen Gruppen verfüge.

4. Mit hg. am 20.08.2014 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Am 24.02.2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben, mit welchem er den Antrag stellte, die für den 25.02.2015 in Wien anberaumte Verhandlung möge unter Festsetzung eines neuen Termins in der Außenstelle Linz anberaumt werden, in eventu wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Außenstelle Linz im Wege der Rechtshilfe beantragt. Weiters wurde ausgeführt: "Sollte diesem Antrag nicht entsprochen werden (können), verzichtet der Antragsteller [...] auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung."

6. Am 25.02.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welcher sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde fernblieben. Zum Antrag des Beschwerdeführers vom 24.02.2015 (I.5.) wurde in der Verhandlung festgehalten, dass diesem Antrag schon angesichts dessen, dass der Antrag erst knapp vor der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei, nicht Folge gegeben werde. Begründend wurde im Hinblick auf § 40 AVG festgehalten, dass angesichts der Umstände, dass weder die Einvernahme von Zeugen noch ein Augenschein in Linz erforderlich seien - diesbezügliches sei auch nicht beantragt worden -, und in Bezug auf das TKG 2003 die Zuständigkeit im Rahmen der Geschäftsverteilung am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgericht in Wien liege, die Abhaltung der Verhandlung in Wien am zweckmäßigsten erscheine.6. Am 25.02.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welcher sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde fernblieben. Zum Antrag des Beschwerdeführers vom 24.02.2015 (römisch eins.5.) wurde in der Verhandlung festgehalten, dass diesem Antrag schon angesichts dessen, dass der Antrag erst knapp vor der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei, nicht Folge gegeben werde. Begründend wurde im Hinblick auf Paragraph 40, AVG festgehalten, dass angesichts der Umstände, dass weder die Einvernahme von Zeugen noch ein Augenschein in Linz erforderlich seien - diesbezügliches sei auch nicht beantragt worden -, und in Bezug auf das TKG 2003 die Zuständigkeit im Rahmen der Geschäftsverteilung am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgericht in Wien liege, die Abhaltung der Verhandlung in Wien am zweckmäßigsten erscheine.

In der Verhandlung wurde der Empfänger der verfahrensgegenständlichen E-Mail als Zeuge einvernommen. Dieser führte Folgendes aus (VR steht für die Richterin und Z für den Zeugen):

"VR: Dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis liegt Ihre Anzeige vom 31.10.2013 hinsichtlich einer E-Mail des BF vom selben Tag zugrunde. Können Sie uns die näheren Umstände zu dieser E-Mail schildern?

Z: Es gibt in meiner Firma eine E-Mailadresse, nämlich XXXX, welche ich nur für ankommende Korrespondenz verwende. Diese E-Mailadresse ist z.B. auf meiner Website oder im Verzeichnis der Wirtschaftskammer eingetragen und damit öffentlich einsehbar. Wenn ich E-Mails versende, verwende ich allerdings meine persönliche E-Mailadresse.Z: Es gibt in meiner Firma eine E-Mailadresse, nämlich römisch 40 , welche ich nur für ankommende Korrespondenz verwende. Diese E-Mailadresse ist z.B. auf meiner Website oder im Verzeichnis der Wirtschaftskammer eingetragen und damit öffentlich einsehbar. Wenn ich E-Mails versende, verwende ich allerdings meine persönliche E-Mailadresse.

VR: Haben Sie je gegenüber dem BF oder der XXXX die Einwilligung zum Erhalt von E-Mails erteilt?VR: Haben Sie je gegenüber dem BF oder der römisch 40 die Einwilligung zum Erhalt von E-Mails erteilt?

Z: Ich kenne die Firma nicht. Es gibt von mir keinen Zusammenhang mit dieser Firma und insoweit auch keine Einwilligung. Weiters möchte ich anführen, dass die verfahrensgegenständliche E-Mailadresse XXXX in der ECG-Liste bei der RTR-GmbH eingetragen ist und zwar seit 2004. Ich habe zum Zeitpunkt des Erhalts der Ladung einen Abruf bei der RTR GmbH zu dieser Liste gemacht, diesen lege ich hiermit vor. Weiters lege ich meine Anmeldung bei der RTR GmbH vom 23.08.2004 vor. Beide Schreiben werden als Beilage 1 der Verhandlungsschrift angeschlossen.Z: Ich kenne die Firma nicht. Es gibt von mir keinen Zusammenhang mit dieser Firma und insoweit auch keine Einwilligung. Weiters möchte ich anführen, dass die verfahrensgegenständliche E-Mailadresse römisch 40 in der ECG-Liste bei der RTR-GmbH eingetragen ist und zwar seit 2004. Ich habe zum Zeitpunkt des Erhalts der Ladung einen Abruf bei der RTR GmbH zu dieser Liste gemacht, diesen lege ich hiermit vor. Weiters lege ich meine Anmeldung bei der RTR GmbH vom 23.08.2004 vor. Beide Schreiben werden als Beilage 1 der Verhandlungsschrift angeschlossen.

VR: Sagt Ihnen XXXX etwas?VR: Sagt Ihnen römisch 40 etwas?

Z: Nein.

VR: Dem Z wird eine Seite aus der Beschwerde gezeigt, welche ein Formular von XXXX enthält und zwar mit folgenden Daten: XXXX, XXXX,VR: Dem Z wird eine Seite aus der Beschwerde gezeigt, welche ein Formular von römisch 40 enthält und zwar mit folgenden Daten: römisch 40 , römisch 40 ,

XXXX.römisch 40 .

Z: Die hier verwendete Postadresse ist seit 2004 nicht mehr aktuell. Ebenso zeigt der Firmenname (XXXX), dass es sich hier um keine aktuelle Eintragung handelt, sondern es sicher viele Jahre her ist, dass der Firmenwortlaut meines Unternehmens so gelautet hat. Ich möchte anmerken, dass dies mit der entsprechenden gesetzlichen Änderung von XXXX erfolgt ist.Z: Die hier verwendete Postadresse ist seit 2004 nicht mehr aktuell. Ebenso zeigt der Firmenname (römisch 40 ), dass es sich hier um keine aktuelle Eintragung handelt, sondern es sicher viele Jahre her ist, dass der Firmenwortlaut meines Unternehmens so gelautet hat. Ich möchte anmerken, dass dies mit der entsprechenden gesetzlichen Änderung von römisch 40 erfolgt ist.

VR: Da es sich um eine "Info"-Adresse handelt: Ist es möglich, dass eine Einwilligung durch einen Mitarbeiter Ihres Unternehmens erteilt wurde?

Z: Ich habe keine Mitarbeiter.

VR: Haben Sie vor dem 31.10.2013 E-Mails vom BF oder der XXXX erhalten?VR: Haben Sie vor dem 31.10.2013 E-Mails vom BF oder der römisch 40 erhalten?

Z: Es ist möglich, dass ich E-Mails bekommen habe, aber ich weiß es nicht. Ergänzend möchte ich anführen, dass ich ausschließen kann, betreffend den vorliegenden Newsletter einen per E-Mail erhaltenen Bestätigungslink aktiviert zu haben. Für mich ist der Hauptpunkt in diesem Fall die Verwendung der E-Mailadresse XXXX, weil ich diese Adresse einfach nicht aktiv verwende.Z: Es ist möglich, dass ich E-Mails bekommen habe, aber ich weiß es nicht. Ergänzend möchte ich anführen, dass ich ausschließen kann, betreffend den vorliegenden Newsletter einen per E-Mail erhaltenen Bestätigungslink aktiviert zu haben. Für mich ist der Hauptpunkt in diesem Fall die Verwendung der E-Mailadresse römisch 40 , weil ich diese Adresse einfach nicht aktiv verwende.

Der Z legt die 31.10.2013 (versendet um 12:48 Uhr und beim Z eingelangt um 13:18 Uhr - dazu verweist der Z auf die von ihm der belangten Behörde weitergeleitetet E-Mail) erhaltene E-Mail vor, welche als Beilage 2 der Verhandlungsschrift angeschlossen wird."

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2015 wurde die Verhandlungsschrift dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Der belangten Behörde wurde unter einem der unter I.5. angeführte Antrag des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus aufgefordert, zu folgenden Fragestellungen eine Stellungnahme abzugeben:7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2015 wurde die Verhandlungsschrift dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Der belangten Behörde wurde unter einem der unter römisch eins.5. angeführte Antrag des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus aufgefordert, zu folgenden Fragestellungen eine Stellungnahme abzugeben:

* Wer ist Inhaber der E-Mail-Adresse XXXX?

* Wer hat die verfahrensgegenständliche E-Mail vom 31.10.2013 versendet?

* Wer gab den Auftrag zur Versendung?

* Am Ende der E-Mail vom 31.10.2013 sind Sie als Geschäftsführer der XXXX mit der Adresse XXXX, angeführt. Bitte legen Sie Näheres zu diesem Unternehmen dar. Handelt es sich bei dieser Adresse um den Geschäftssitz des Unternehmens (wie es die Angaben auf der Website XXXX nahelegen)?* Am Ende der E-Mail vom 31.10.2013 sind Sie als Geschäftsführer der römisch 40 mit der Adresse römisch 40 , angeführt. Bitte legen Sie Näheres zu diesem Unternehmen dar. Handelt es sich bei dieser Adresse um den Geschäftssitz des Unternehmens (wie es die Angaben auf der Website römisch 40 nahelegen)?

* Wer ist zur Vertretung dieses Unternehmens nach außen befugt (§ 9 VStG)? Sind Sie der einzige Geschäftsführer dieses Unternehmens (wie es wiederum die Angaben auf der Website XXXX nahelegen)* Wer ist zur Vertretung dieses Unternehmens nach außen befugt (Paragraph 9, VStG)? Sind Sie der einzige Geschäftsführer dieses Unternehmens (wie es wiederum die Angaben auf der Website römisch 40 nahelegen)

* Wurde für die XXXX ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 VStG bestellt?* Wurde für die römisch 40 ein verantwortlicher Beauftragter iSd Paragraph 9, VStG bestellt?

* Wie erkennt man aus dem der Beschwerde beigelegten Auszug von XXXX, dass die Adresse XXXX in Bezug auf den Newsletter der XXXX eingegeben wurde?* Wie erkennt man aus dem der Beschwerde beigelegten Auszug von römisch 40 , dass die Adresse römisch 40 in Bezug auf den Newsletter der römisch 40 eingegeben wurde?

* Wie wird von XXXX sichergestellt, dass Einwilligungen zugunsten des jeweils relevanten Unternehmens eingeholt werden?* Wie wird von römisch 40 sichergestellt, dass Einwilligungen zugunsten des jeweils relevanten Unternehmens eingeholt werden?

8. Am 18.03.2015 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher dieser insbesondere ausführte:

Inhaber der E-Mail-Adresse XXXX sei die XXXX, eine nach englischem Recht im Jahr 2005 gegründete "private limited Company" mit satzungsmäßigem Sitz in XXXX. Der Verwaltungssitz der XXXX sei in XXXX. Die XXXX sei in Österreich seit dem 06.10.2005 zur Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer veranlagt. Der Beschwerdeführer sei der einzige Geschäftsführer des Unternehmens; ein verantwortlicher Beauftragter des Unternehmens im Sinne des § 9 VStG sei nicht bestellt worden.Inhaber der E-Mail-Adresse römisch 40 sei die römisch 40 , eine nach englischem Recht im Jahr 2005 gegründete "private limited Company" mit satzungsmäßigem Sitz in römisch 40 . Der Verwaltungssitz der römisch 40 sei in römisch 40 . Die römisch 40 sei in Österreich seit dem 06.10.2005 zur Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer veranlagt. Der Beschwerdeführer sei der einzige Geschäftsführer des Unternehmens; ein verantwortlicher Beauftragter des Unternehmens im Sinne des Paragraph 9, VStG sei nicht bestellt worden.

Der Versand der verfahrensgegenständlichen E-Mail sei im Zuge einer Newsletter Aussendung durch die XXXX bei deren Website XXXX die XXXX einen Online Shop betreibe, erfolgt. Der Auftrag zur Versendung sei durch den Beschwerdeführer erteilt worden.Der Versand der verfahrensgegenständlichen E-Mail sei im Zuge einer Newsletter Aussendung durch die römisch 40 bei deren Website römisch 40 die römisch 40 einen Online Shop betreibe, erfolgt. Der Auftrag zur Versendung sei durch den Beschwerdeführer erteilt worden.

Die XXXX bediene sich des Unternehmens XXXX zum Zwecke der Verwaltung, Organisation und auch Durchführung von E-Mails an gespeicherte E-Mail-Adressen. Die Registrierung eines Kunden erfolge dabei nicht selbst auf XXXX, sondern biete dieses Unternehmen Tools zur Registrierung für Newsletter, welche in die eigene Website eingebaut werden könnten, an. Der Kunde merke dabei nicht, dass es sich um einen externen Service handle. Im Zuge der Registrierung durch einen Kunden bekomme dieser an die eingegebene E-Mail-Adresse ein "Opt-In" Mail gesendet. In dieser E-Mail befinde sich ein Link, mit welchem die Registrierung der E-Mail Adresse bestätigt werden könne.Die römisch 40 bediene sich des Unternehmens römisch 40 zum Zwecke der Verwaltung, Organisation und auch Durchführung von E-Mails an gespeicherte E-Mail-Adressen. Die Registrierung eines Kunden erfolge dabei nicht selbst auf römisch 40 , sondern biete dieses Unternehmen Tools zur Registrierung für Newsletter, welche in die eigene Website eingebaut werden könnten, an. Der Kunde merke dabei nicht, dass es sich um einen externen Service handle. Im Zuge der Registrierung durch einen Kunden bekomme dieser an die eingegebene E-Mail-Adresse ein "Opt-In" Mail gesendet. In dieser E-Mail befinde sich ein Link, mit welchem die Registrierung der E-Mail Adresse bestätigt werden könne.

Es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer als alleiniger Geschäftsführer der XXXX und damit zur Vertretung nach außen Berufener, auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht verantwortlich sei. Er sei jedoch nicht Inhaber eines Vertriebsbüros, wie es im angefochtenen Straferkenntnis angeführt sei. Im Hinblick auf § 5 VStG sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen seriösen externen Dienstleister mit der Abwicklung und Verwaltung der Newsletter-E-Mail-Adressen beauftragt habe. Den Beschwerdeführer treffe vorliegend daher zumindest kein Verschulden.Es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer als alleiniger Geschäftsführer der römisch 40 und damit zur Vertretung nach außen Berufener, auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht verantwortlich sei. Er sei jedoch nicht Inhaber eines Vertriebsbüros, wie es im angefochtenen Straferkenntnis angeführt sei. Im Hinblick auf Paragraph 5, VStG sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen seriösen externen Dienstleister mit der Abwicklung und Verwaltung der Newsletter-E-Mail-Adressen beauftragt habe. Den Beschwerdeführer treffe vorliegend daher zumindest kein Verschulden.

Die Ausführungen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung seien insofern unglaubwürdig, als dieser selbst angegeben habe, dass es sich bei der Adresse um eine alte Firmenadresse handle. Es stelle sich daher die Frage, wie die XXXX an eine alte Adresse des Unternehmens gekommen sein soll, die gar nicht mehr auf der Website zu finden sei.Die Ausführungen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung seien insofern unglaubwürdig, als dieser selbst angegeben habe, dass es sich bei der Adresse um eine alte Firmenadresse handle. Es stelle sich daher die Frage, wie die römisch 40 an eine alte Adresse des Unternehmens gekommen sein soll, die gar nicht mehr auf der Website zu finden sei.

9. Diese Stellungnahme wurde der belangten Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.2015 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme der belangten Behörde langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der XXXX, einer nach englischem Recht im Jahr 2005 gegründete "Private Limited Company" mit satzungsmäßigem Sitz im XXXX, und damit zur Vertretung dieses Unternehmens nach außen berufen; ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG wurde für das Unternehmen nicht bestellt. Der Verwaltungssitz des Unternehmens, welchem die E-Mail-Adresse XXXX zuzurechnen ist, befindet sich in XXXX.1.1. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der römisch 40 , einer nach englischem Recht im Jahr 2005 gegründete "Private Limited Company" mit satzungsmäßigem Sitz im römisch 40 , und damit zur Vertretung dieses Unternehmens nach außen berufen; ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG wurde für das Unternehmen nicht bestellt. Der Verwaltungssitz des Unternehmens, welchem die E-Mail-Adresse römisch 40 zuzurechnen ist, befindet sich in römisch 40 .

1.2. Am 31.10.2013 wurde ausgehend von dieser E-Mail-Adresse XXXX an die E-Mail-Adresse XXXX dessen Unternehmens XXXX eine E-Mail mit dem Betreff XXXX und näheren Informationen zu diesem Produkt ohne dessen vorherige Einwilligung zugesendet.1.2. Am 31.10.2013 wurde ausgehend von dieser E-Mail-Adresse römisch 40 an die E-Mail-Adresse römisch 40 dessen Unternehmens römisch 40 eine E-Mail mit dem Betreff römisch 40 und näheren Informationen zu diesem Produkt ohne dessen vorherige Einwilligung zugesendet.

Am Ende der E-Mail sind folgende Informationen angeführt:

"XXXXXXXXXXXX".

Die E-Mail-Adresse XXXX ist 2004 in die Liste gemäß § 7 Abs. 2 ECG eingetragen worden.Die E-Mail-Adresse römisch 40 ist 2004 in die Liste gemäß Paragraph 7, Absatz 2, ECG eingetragen worden.

Der Auftrag zur Versendung der verfahrensgegenständlichen E-Mail wurde durch den Beschwerdeführer erteilt.

1.3. Im Zusammenhang mit dem Versenden von "Newsletter" (ua. für die Registrierung von Kunden des "Newsletter") bedient sich das Unternehmen des Beschwerdeführers Tools des Unternehmens XXXX. Kunden, die sich beim Unternehmen des Beschwerdeführers für einen "Newsletter" registrieren, bekommen nach Eingabe ihrer Daten einen Link zugesendet, mit welchem sie die Registrierung der eingetragenen E-Mail Adresse bestätigen können.1.3. Im Zusammenhang mit dem Versenden von "Newsletter" (ua. für die Registrierung von Kunden des "Newsletter") bedient sich das Unternehmen des Beschwerdeführers Tools des Unternehmens römisch 40 . Kunden, die sich beim Unternehmen des Beschwerdeführers für einen "Newsletter" registrieren, bekommen nach Eingabe ihrer Daten einen Link zugesendet, mit welchem sie die Registrierung der eingetragenen E-Mail Adresse bestätigen können.

Einen solchen Registrierungsprozess hat der Empfänger in Bezug auf die verfahrensgegenständliche E-Mail nicht durchlaufen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu II.1.1. ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt in Verbindung mit den nachvollziehbaren präzisierenden Angaben des Beschwerdeführers in seiner am 18.03.2015 eingelangten Stellungnahme (I.8.).2.1. Die Feststellungen zu römisch zwei.1.1. ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt in Verbindung mit den nachvollziehbaren präzisierenden Angaben des Beschwerdeführers in seiner am 18.03.2015 eingelangten Stellungnahme (römisch eins.8.).

2.2. Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen E-Mail unter II.1.2. stützen sich auf die Informationen in der im Verwaltungsakt enthaltenen Anzeige des Empfängers.2.2. Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen E-Mail unter römisch zwei.1.2. stützen sich auf die Informationen in der im Verwaltungsakt enthaltenen Anzeige des Empfängers.

Die Feststellung, wonach die E-Mail-Adresse XXXX 2004 in die Liste gemäß § 7 Abs. 2 ECG eingetragen worden ist, beruht auf den vom Empfänger der E-Mail in der mündlichen Verhandlung vorlegten Nachweisen.Die Feststellung, wonach die E-Mail-Adresse römisch 40 2004 in die Liste gemäß Paragraph 7, Absatz 2, ECG eingetragen worden ist, beruht auf den vom Empfänger der E-Mail in der mündlichen Verhandlung vorlegten Nachweisen.

Dass der Auftrag zur Versendung der verfahrensgegenständlichen E-Mail durch den Beschwerdeführer erteilt wurde, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner am 18.03.2015 eingelangten Stellungnahme (I.8.).Dass der Auftrag zur Versendung der verfahrensgegenständlichen E-Mail durch den Beschwerdeführer erteilt wurde, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner am 18.03.2015 eingelangten Stellungnahme (römisch eins.8.).

Die Feststellung, dass die verfahrensgegenständliche E-Mail ohne vorherige Einwilligung es Empfängers zugesendet wurde, stützt sich auf dessen glaubwürdigen und in sich schlüssigen Aussagen in der mündlichen Verhandlung ("Ich kenne die Firma nicht. Es gibt von mir keinen Zusammenhang mit dieser Firma und insoweit auch keine Einwilligung."; vgl. I.7.).Die Feststellung, dass die verfahrensgegenständliche E-Mail ohne vorherige Einwilligung es Empfängers zugesendet wurde, stützt sich auf dessen glaubwürdigen und in sich schlüssigen Aussagen in der mündlichen Verhandlung ("Ich kenne die Firma nicht. Es gibt von mir keinen Zusammenhang mit dieser Firma und insoweit auch keine Einwilligung."; vergleiche römisch eins.7.).

Der Empfänger, welcher als Zeuge der mündlichen Verhandlung beigezogen wurde, hat hierbei einen überzeugenden Eindruck hinterlassen. Insbesondere war darauf Bedacht zu nehmen, dass der Empfänger in der mündlichen Verhandlung mehrfach betont hat, die E-Mail-Adresse XXXX nicht für aktive Kommunikation zu verwenden. Ebenfalls war in die Erwägungen miteinzubeziehen, dass der Empfänger seine E-Mail-Adresse schon seit über zehn Jahren in die Liste gemäß § 7 Abs. 2 ECG eingetragen hat.Der Empfänger, welcher als Zeuge der mündlichen Verhandlung beigezogen wurde, hat hierbei einen überzeugenden Eindruck hinterlassen. Insbesondere war darauf Bedacht zu nehmen, dass der Empfänger in der mündlichen Verhandlung mehrfach betont hat, die E-Mail-Adresse römisch 40 nicht für aktive Kommunikation zu verwenden. Ebenfalls war in die Erwägungen miteinzubeziehen, dass der Empfänger seine E-Mail-Adresse schon seit über zehn Jahren in die Liste gemäß Paragraph 7, Absatz 2, ECG eingetragen hat.

2.3. Die Feststellungen zum Registrierungsprozess bei "Newsletter" im Unternehmen des Beschwerdeführers (II.1.3.) stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner am 18.03.2015 eingelangten Stellungnahme (I.8.).2.3. Die Feststellungen zum Registrierungsprozess bei "Newsletter" im Unternehmen des Beschwerdeführers (römisch zwei.1.3.) stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner am 18.03.2015 eingelangten Stellungnahme (römisch eins.8.).

Zur Feststellung, wonach der Empfänger in Bezug auf die verfahrensgegenständliche E-Mail einen solchen Registrierungsprozess nicht durchlaufen hat, ist auf die Erwägungen unter II.2.2. zu verweisen. Diese können durch einen in der Beschwerde enthaltenen Auszug aus XXXX mit den Angaben XXXX, XXXX, XXXX, schon insoweit nicht erschüttert werden, als diesem Auszug keinerlei Informationen dahingehend entnommen werden können, welche einen Bezug dieser Daten des Empfängers zum Unternehmen des Beschwerdeführers herstellen. Und auch die Angaben des Beschwerdeführers in seiner am 18.03.2015 eingelangten Stellungnahme (I.8.) ändern daran nichts, als sie sich im Hinblick auf die Aussagen des Empfängers in der mündlichen Verhandlung auf bloße Vermutungen beschränken.Zur Feststellung, wonach der Empfänger in Bezug auf die verfahrensgegenständliche E-Mail einen solchen Registrierungsprozess nicht durchlaufen hat, ist auf die Erwägungen unter römisch zwei.2.2. zu verweisen. Diese können durch einen in der Beschwerde enthaltenen Auszug aus römisch 40 mit den Angaben römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , schon insoweit nicht erschüttert werden, als diesem Auszug keinerlei Informationen dahingehend entnommen werden können, welche einen Bezug dieser Daten des Empfängers zum Unternehmen des Beschwerdeführers herstellen. Und auch die Angaben des Beschwerdeführers in seiner am 18.03.2015 eingelangten Stellungnahme (römisch eins.8.) ändern daran nichts, als sie sich im Hinblick auf die Aussagen des Empfängers in der mündlichen Verhandlung auf bloße Vermutungen beschränken.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG).3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Artikel 130, Absatz 4, B-VG).

Gemäß § 113 Abs. 5a Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 96/2013, kann gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 113, Absatz 5 a, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, kann gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I. Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":3.3. Paragraph 27, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, normiert den "Prüfungsumfang":

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.""Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:Paragraph 28, VwGVG ("Erkenntnisse"), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet auszugsweise:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[...]"

Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, fest:Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt Paragraph 50, VwGVG ("Erkenntnisse"), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, fest:

"Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.""Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."

Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehene (und zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 50 VwGVG).Diese Bestimmung wiederholt die in Artikel 130, Absatz 4, B-VG vorgesehene (und zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 und Absatz 4, VwGVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 50, VwGVG).

Zu Spruchpunkt A)

3.4. § 107 TKG 2003 lautet:3.4. Paragraph 107, TKG 2003 lautet:

"Unerbetene Nachrichten

§ 107. (1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.Paragraph 107, (1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.

(1a) Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.

(2) Die Zusendung einer elektronischen Post - einschließlich SMS - ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn

1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder

2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.

(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Absatz 2, ist dann nicht notwendig, wenn

1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und

2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und

3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und

4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2005)(4) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005,)

(5) Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn

1. die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder

2. die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder2. die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder

3. der Empfänger aufgefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen die genannte Bestimmung verstoßen oder

4. keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.

(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht."

Gemäß § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 leg.cit. elektronische Post zusendet.Gemäß Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 107, Absatz 2, oder 5 leg.cit. elektronische Post zusendet.

3.5. § 107 TKG 2003 setzt Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) idF der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. November 2009 um.3.5. Paragraph 107, TKG 2003 setzt Artikel 13, der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. November 2009 um.

Erwägungsgrund 40 der Richtlinie 2002/58/EG lautet:

"(40) Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um die Teilnehmer gegen die Verletzung ihrer Privatsphäre durch unerbetene Nachrichten für Zwecke der Direktwerbung, insbesondere durch automatische Anrufsysteme, Faxgeräte und elektronische Post, einschließlich SMS, zu schützen. Diese Formen von unerbetenen Werbenachrichten können zum einen relativ leicht und preiswert zu versenden sein und zum anderen eine Belastung und/oder einen Kostenaufwand für den Empfänger bedeuten. Darüber hinaus kann in einigen Fällen ihr Umfang auch Schwierigkeiten für die elektronischen Kommunikationsnetze und die Endgeräte verursachen. Bei solchen Formen unerbetener Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung ist es gerechtfertigt, zu verlangen, die Einwilligung der Empfänger einzuholen, bevor ihnen solche Nachrichten gesandt werden. Der Binnenmarkt verlangt einen harmonisierten Ansatz, damit für die Unternehmen und die Nutzer einfache, gemeinschaftsweite Regeln gelten."

In den Gesetzesmaterialien bei Erlassung des TKG 2003 (ErlRV 128 BlgNR 22. GP 20) wurde zum Begriff der Direktwerbung in § 107 Abs. 2 TKG 2003 festgehalten, dass dieser "im Sinne dieser Bestimmung [...] im Lichte der Erfahrungen und Bedürfnisse der Praxis zu sehen und daher weit zu interpretieren [ist]. Er erfasst jeden Inhalt, der für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee einschließlich bestimmter politischer Anliegen wirbt oder dafür Argumente liefert." An diese Ausführungen anschließend haben der Oberste Gerichtshof - und - ihm folgend - der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass der Begriff der Direktwerbung weit auszulegen sei und darunter auch "jede Maßnahme [fällt], die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann [...]. Dabei hindert die Gestaltung als Newsletter oder Informationsmail die Qualifikation als Werbung nicht [...]" (vgl OGH 30.09.2009, 7 Ob 168/09w mwH, VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0198).In den Gesetzesmaterialien bei Erlassung des TKG 2003 (ErlRV 128 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 20) wurde zum Begriff der Direktwerbung in Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 festgehalten, dass dieser "im Sinne dieser Bestimmung [...] im Lichte der Erfahrungen und Bedürfnisse der Praxis zu sehen und daher weit zu interpretieren [ist]. Er erfasst jeden Inhalt, der für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee einschließlich bestimmter politischer Anliegen wirbt oder dafür Argumente liefert." An diese Ausführungen anschließend haben der Oberste Gerichtshof - und - ihm folgend - der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass der Begriff der Direktwerbung weit auszulegen sei und darunter auch "jede Maßnahme [fällt], die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann [...]. Dabei hindert die Gestaltung als Newsletter oder Informationsmail die Qualifikation als Werbung nicht [...]" vergleiche OGH 30.09.2009, 7 Ob 168/09w mwH, VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0198).

3.6. Im Beschwerdefall steht fest (II.1.), dass die verfahrensgegenständliche E-Mail ausgehend vom Unternehmen des Beschwerdeführers dem Empfänger - ohne dessen vorherige Einwilligung - zugesendet wurden.3.6. Im Beschwerdefall steht fest (römisch zwei.1.), dass die verfahrensgegenständliche E-Mail ausgehend vom Unternehmen des Beschwerdeführers dem Empfänger - ohne dessen vorherige Einwilligung - zugesendet wurden.

Dass die Zusendung der E-Mail "zu Zwecken der Direktwerbung" im Sinne des § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 erfolgt ist, wird in der Beschwerde nicht bestritten und ist auch vom Bundesverwaltungsgericht angesichts der getroffenen Feststellungen zum Betreff und Inhalt der Nachricht (II.1.) nicht in Zweifel zu ziehen.Dass die Zusendung der E-Mail "zu Zwecken der Direktwerbung" im Sinne des Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 erfolgt ist, wird in der Beschwerde nicht bestritten und ist auch vom Bundesverwaltungsgericht angesichts der getroffenen Feststellungen zum Betreff und Inhalt der Nachricht (römisch zwei.1.) nicht in Zweifel zu ziehen.

Soweit der Beschwerdeführer die fehlende Einwilligung bestreitet, ist auf die diesbezüglichen Erwägungen in der Beweiswürdigung (II.2.2. und II.2.3.) hinzuweisen.Soweit der Beschwerdeführer die fehlende Einwilligung bestreitet, ist auf die diesbezüglichen Erwägungen in der Beweiswürdigung (römisch zwei.2.2. und römisch zwei.2.3.) hinzuweisen.

An diesen ändert auch die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, warum der Empfänger erst in Bezug auf die verfahrensgegenständliche E-Mail eine Anzeige erstattet habe, obwohl er auch schon zuvor Newsletter-Zusendungen erhalten und nie die Möglichkeit genutzt habe, sich abzumelden, nichts, da auch eine mehrfache Zusendung nichts am Umstand ändert, dass eben eine vorherige Einwilligung des Empfängers erforderlich ist, welche in Bezug auf E-Mails des Unternehmens des Beschwerdeführers nicht erfolgt ist. Festzuhalten ist außerdem, dass die in einer Werbe-E-Mail eröffnete Möglichkeit der Abmeldung (von weiteren Zusendungen) die gemäß § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 erforderliche "vorherige Einwilligung" nicht ersetzen bzw. eine fehlende Einwilligung nicht "rückwirkend heilen" kann, da in einem solchen Fall (dh. bei Zusendung einer E-Mail mit Abmeldemöglichkeit ohne vorherige Einwilligung) bereits die Zusendung an sich unzulässig im Sinne dieser Bestimmung ist.An diesen ändert auch die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, warum der Empfänger erst in Bezug auf die verfahrensgegenständliche E-Mail eine Anzeige erstattet habe, obwohl er auch schon zuvor Newsletter-Zusendungen erhalten und nie die Möglichkeit genutzt habe, sich abzumelden, nichts, da auch eine mehrfache Zusendung nichts am Umstand ändert, dass eben eine vorherige Einwilligung des Empfängers erforderlich ist, welche in Bezug auf E-Mails des Unternehmens des Beschwerdeführers nicht erfolgt ist. Festzuhalten ist außerdem, dass die in einer Werbe-E-Mail eröffnete Möglichkeit der Abmeldung (von weiteren Zusendungen) die gemäß Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 erforderliche "vorherige Einwilligung" nicht ersetzen bzw. eine fehlende Einwilligung nicht "rückwirkend heilen" kann, da in einem solchen Fall (dh. bei Zusendung einer E-Mail mit Abmeldemöglichkeit ohne vorherige Einwilligung) bereits die Zusendung an sich unzulässig im Sinne dieser Bestimmung ist.

Eine Anwendung des § 107 Abs. 3 TKG 2003 scheidet im Beschwerdefall schließlich schon insoweit aus, als es in Anbetracht der getroffenen Feststellungen (II.1.2.) bereits an der Erfüllung der Z 4 leg.cit. ("der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat") mangelt.Eine Anwendung des Paragraph 107, Absatz 3, TKG 2003 scheidet im Beschwerdefall schließlich schon insoweit aus, als es in Anbetracht der getroffenen Feststellungen (römisch zwei.1.2.) bereits an der Erfüllung der Ziffer 4, leg.cit. ("der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat") mangelt.

Es muss daher im Beschwerdefall davon ausgegangen werden, dass der objektive Tatbestand des § 107 Abs. 2 Z 1 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 erfüllt ist.Es muss daher im Beschwerdefall davon ausgegangen werden, dass der objektive Tatbestand des Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 erfüllt ist.

3.7. Während der Beschwerdeführer in der Beschwerde zunächst seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bestreitet, verweist er in seiner am 18.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme (I.8.) ausdrücklich darauf, dass es unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer als alleiniger Geschäftsführer der XXXX und damit zur Vertretung nach außen Berufener, auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht verantwortlich sei. Er sei jedoch nicht Inhaber eines Vertriebsbüros wie es im angefochtenen Straferkenntnis angeführt sei. Stattdessen wird der Standort in XXXX als "Verwaltungssitz" der XXXX bezeichnet.3.7. Während der Beschwerdeführer in der Beschwerde zunächst seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bestreitet, verweist er in seiner am 18.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme (römisch eins.8.) ausdrücklich darauf, dass es unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer als alleiniger Geschäftsführer der römisch 40 und damit zur Vertretung nach außen Berufener, auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht verantwortlich sei. Er sei jedoch nicht Inhaber eines Vertriebsbüros wie es im angefochtenen Straferkenntnis angeführt sei. Stattdessen wird der Standort in römisch 40 als "Verwaltungssitz" der römisch 40 bezeichnet.

§ 9 ("Besondere Fälle der Verantwortlichkeit") Abs. 1 und 2 VStG lautet:Paragraph 9, ("Besondere Fälle der Verantwortlichkeit") Absatz eins und 2 VStG lautet:

"§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist."§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden."

Ausweislich der Feststellungen (II.1.1.) handelt es sich bei der XXXX um eine nach englischem Recht gegründete "Private Limited Company" mit satzungsmäßigem Sitz im XXXX und Verwaltungssitz in XXXX. Der Beschwerdeführer ist zur Vertretung dieses Unternehmens nach außen berufen; ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG wurde nicht bestellt.Ausweislich der Feststellungen (römisch zwei.1.1.) handelt es sich bei der römisch 40 um eine nach englischem Recht gegründete "Private Limited Company" mit satzungsmäßigem Sitz im römisch 40 und Verwaltungssitz in römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist zur Vertretung dieses Unternehmens nach außen berufen; ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG wurde nicht bestellt.

§ 9 VStG erfasst in gleicher Weise ausländische juristische Personen/eingetragene Personengesellschaften; die diesbezüglichen Voraussetzungen beurteilen sich jeweils nach ausländischem Recht (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Verwaltungsstrafgesetz Kommentar [2013] § 9 Rz 9).Paragraph 9, VStG erfasst in gleicher Weise ausländische juristische Personen/eingetragene Personengesellschaften; die diesbezüglichen Voraussetzungen beurteilen sich jeweils nach ausländischem Recht (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Verwaltungsstrafgesetz Kommentar [2013] Paragraph 9, Rz 9).

Hierbei muss nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.09.2007, Zl. 2006/02/0279) berücksichtigt werden, dass es im Falle einer ausländischen juristischen Person der Behörde oft gar nicht - wie bei einer inländischen juristischen Person durch Anfrage im Firmenbuch - möglich ist, deren nähere Daten in Erfahrung zu bringen. Sie ist dazu auf die Mitwirkung der juristischen Person bzw. des oder der diese juristische Person nach außen Vertretenden angewiesen (vgl. zur Mitwirkungspflicht bei Sachverhalten, die nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden können, zB VwGH 03.09.1998, Zl. 95/06/0243).Hierbei muss nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 07.09.2007, Zl. 2006/02/0279) berücksichtigt werden, dass es im Falle einer ausländischen juristischen Person der Behörde oft gar nicht - wie bei einer inländischen juristischen Person durch Anfrage im Firmenbuch - möglich ist, deren nähere Daten in Erfahrung zu bringen. Sie ist dazu auf die Mitwirkung der juristischen Person bzw. des oder der diese juristische Person nach außen Vertretenden angewiesen vergleiche zur Mitwirkungspflicht bei Sachverhalten, die nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden können, zB VwGH 03.09.1998, Zl. 95/06/0243).

Zur Rechtsform der englischen Limited, konkret zu einer (mit dem Unternehmen im Beschwerdefall vergleichbaren) "englischen Private Limited Company by Shares (Ltd.)", hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen: "Auch wenn es sich bei dieser Gesellschaft um eine juristische Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsform der englischen Limited mit der österreichischen GmbH vergleichbar ist" (VwGH 07.10.2013, Zl. 2013/17/0274).

Für das Bundesverwaltungsgericht besteht vor diesem Hintergrund kein Zweifel an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die XXXX und der Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 VStG. Angesichts der diesbezüglichen präzisierenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend konkretisierend abzuändern (Spruchpunkt I.).Für das Bundesverwaltungsgericht besteht vor diesem Hintergrund kein Zweifel an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die römisch 40 und der Anwendbarkeit des Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Angesichts der diesbezüglichen präzisierenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend konkretisierend abzuändern (Spruchpunkt römisch eins.).

3.8. In Bezug auf die subjektive Tatseite legt die Beschwerde dar, dass der Beschwerdeführer einen seriösen externen Dienstleister mit der Abwicklung und Verwaltung der Newsletter-E-Mail-Adressen beauftragt habe. Den Beschwerdeführer treffe vorliegend daher zumindest kein Verschulden.

Bei einer Übertretung nach § 107 Abs. 2 Z 1 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG (VwGH 24.05.2012, Zl. 2010/03/0056).Bei einer Übertretung nach Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG (VwGH 24.05.2012, Zl. 2010/03/0056).

§ 5 Abs. 1 VStG lautet: "Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."Paragraph 5, Absatz eins, VStG lautet: "Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."

Bei Ungehorsamsdelikten ist das verantwortliche Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG strafbar, wenn es nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. In einem solchen Fall besteht gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Es ist daher Sache des verantwortlichen Organs, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf, und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 28.03.2014, Zl. 2014/02/0004). Es ist daher am Beschwerdeführer gelegen, alles seiner Entlastung Dienende vorzubringen, zB durch Darlegung eines Kontrollsystems in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften des TKG 2003, um zu beweisen, dass ihn an der Übertretung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. zB VwGH 24.05.2012, Zl. 2010/03/0056, sowie VwGH 28.03.2014, Zl. 2014/02/0004).Bei Ungehorsamsdelikten ist das verantwortliche Organ im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafbar, wenn es nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. In einem solchen Fall besteht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Es ist daher Sache des verantwortlichen Organs, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf, und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht vergleiche VwGH 28.03.2014, Zl. 2014/02/0004). Es ist daher am Beschwerdeführer gelegen, alles seiner Entlastung Dienende vorzubringen, zB durch Darlegung eines Kontrollsystems in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften des TKG 2003, um zu beweisen, dass ihn an der Übertretung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche zB VwGH 24.05.2012, Zl. 2010/03/0056, sowie VwGH 28.03.2014, Zl. 2014/02/0004).

Die Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems gelingt dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschuldigten von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß zu vermeiden (vgl. zB VwGH 17.06.2013, Zl. 2010/11/0079). Der bloße Hinweis auf die Seriosität des beauftragten Dienstleisters genügt diesen Anforderungen jedoch nicht.Die Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems gelingt dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschuldigten von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß zu vermeiden vergleiche zB VwGH 17.06.2013, Zl. 2010/11/0079). Der bloße Hinweis auf die Seriosität des beauftragten Dienstleisters genügt diesen Anforderungen jedoch nicht.

3.9. Der Beschwerde war damit spruchgemäß keine Folge zu geben (Spruchpunkt I.).3.9. Der Beschwerde war damit spruchgemäß keine Folge zu geben (Spruchpunkt römisch eins.).

Nur ergänzend ist zur Durchführung der Verhandlung trotz Abwesenheit des Beschwerdeführers und der belangten Behörde auf § 45 Abs. 2 VwGVG zu verweisen, worin festgelegt wird: "Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses."Nur ergänzend ist zur Durchführung der Verhandlung trotz Abwesenheit des Beschwerdeführers und der belangten Behörde auf Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG zu verweisen, worin festgelegt wird: "Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses."

Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG (Spruchpunkt II.).Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG (Spruchpunkt römisch zwei.).

Im Hinblick auf § 52 Abs. 8 VwGVG, wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist, ist im Hinblick auf den ersten Teil des Spruchpunktes I. anzumerken, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Änderung nur in einer Präzisierung des Spruchs besteht (etwa um einen allfälligen Verstoß gegen § 44a lit. a VStG zu vermeiden; vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Verwaltungsstrafgesetz Kommentar [2013] § 65 Rz 2 und 4 mwN).Im Hinblick auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG, wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist, ist im Hinblick auf den ersten Teil des Spruchpunktes römisch eins. anzumerken, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Änderung nur in einer Präzisierung des Spruchs besteht (etwa um einen allfälligen Verstoß gegen Paragraph 44 a, Litera a, VStG zu vermeiden; vergleiche Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Verwaltungsstrafgesetz Kommentar [2013] Paragraph 65, Rz 2 und 4 mwN).

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Schlagworte

Direktwerbung, Einwilligung des Empfängers, Fahrlässigkeit,
Geldstrafe, Glaubhaftmachung, Kognitionsbefugnis, Kontrollsystem,
Mitwirkungspflicht, mündliche Verhandlung, Prüfungsumfang,
Strafbemessung, Ungehorsamsdelikt, verantwortlicher Beauftragter,
Verschulden, vorherige Einwilligung, Werbemail, Werbung,
Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W194.2010978.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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