TE Bvwg Erkenntnis 2015/8/11 W217 2108283-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.08.2015
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Entscheidungsdatum

11.08.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
K-SVFG §23
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. K-SVFG § 23 heute
  2. K-SVFG § 23 gültig ab 14.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2015
  3. K-SVFG § 23 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013
  4. K-SVFG § 23 gültig von 10.04.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2008
  5. K-SVFG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 09.04.2008

Spruch

W217 2108283-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom 31.03.2015, Zl. KS 3853/01RFE, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom 31.03.2015, Zl. KS 3853/01RFE, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.07.2001 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einen Antrag auf Zuschuss für die GSVG-Pensionsversicherungsbeiträge. Als künstlerische Tätigkeit gab er Architekt an.

2. Mit Bescheid vom 30.04.2002, Zl. KS 3853/01, stellte der Künstler-Sozialversicherungsfonds den Anspruch des Beschwerdeführers auf Beitragszuschuss nach dem K-SVFG dem Grunde nach fest.

Begründend wurde ausgeführt, dass in der Sitzung der Künstlerkommission, der Kurie für Bildende Kunst, am 29.04.2002 auf Grund der beigebrachten Unterlagen bzw. Werkstücke das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers festgestellt worden sei. Weiters habe der Beschwerdeführer in seinem Antrag angegeben, dass sein Einkommen aus der künstlerischen Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des Zwölffachen des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG vorliegen werde und dass seine voraussichtlichen Gesamteinkünfte im Kalenderjahr den Betrag von € 19.621,67 nicht überschreiten würden. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft habe dem Künstler-Sozialversicherungsfonds mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer auf Grund der abgegebenen Versicherungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert sei.Begründend wurde ausgeführt, dass in der Sitzung der Künstlerkommission, der Kurie für Bildende Kunst, am 29.04.2002 auf Grund der beigebrachten Unterlagen bzw. Werkstücke das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers festgestellt worden sei. Weiters habe der Beschwerdeführer in seinem Antrag angegeben, dass sein Einkommen aus der künstlerischen Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des Zwölffachen des Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG vorliegen werde und dass seine voraussichtlichen Gesamteinkünfte im Kalenderjahr den Betrag von € 19.621,67 nicht überschreiten würden. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft habe dem Künstler-Sozialversicherungsfonds mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer auf Grund der abgegebenen Versicherungserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert sei.

Der Anspruch auf Beitragszuschuss werde dem Grunde nach festgestellt, da die Voraussetzungen für die Leistung von Zuschüssen gemäß § 17 Abs. 1 K-SVFG zu den von den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfüllt sei. Der Anspruch bestehe für die Dauer der Ausübung der dem Bescheid zu Grunde liegenden künstlerischen Tätigkeit, des Vorliegens der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie der übrigen Anspruchsvoraussetzungen. Der Beitragszuschuss betrage € 872,00 im Kalenderjahr, dürfe jedoch die Höhe der vom Künstler auf Grund seines Einkommens zu leistenden Beiträge in der Pensionsversicherung nicht übersteigen.Der Anspruch auf Beitragszuschuss werde dem Grunde nach festgestellt, da die Voraussetzungen für die Leistung von Zuschüssen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, K-SVFG zu den von den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG erfüllt sei. Der Anspruch bestehe für die Dauer der Ausübung der dem Bescheid zu Grunde liegenden künstlerischen Tätigkeit, des Vorliegens der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der übrigen Anspruchsvoraussetzungen. Der Beitragszuschuss betrage € 872,00 im Kalenderjahr, dürfe jedoch die Höhe der vom Künstler auf Grund seines Einkommens zu leistenden Beiträge in der Pensionsversicherung nicht übersteigen.

3. Mit Schreiben vom 22.03.2007 teilte der Künstler-Sozialversicherungsfonds dem Beschwerdeführer mit, dass Beitragszuschüsse, die nach Wegfall des Anspruches vom Fonds an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geleistet worden seien, zurückzubezahlen seien. Nach Überprüfung der vom Bundesministerium für Finanzen übermittelten Einkommensdaten des Beschwerdeführers stelle der Fonds fest, dass der Gesamtbetrag seiner im Kalenderjahr 2002 laut Einkommensteuerbescheid vom 09.01.2004 sowie im Kalenderjahr 2003 laut Einkommensteuerbescheid vom 02.02.2005 den Betrag von € 19.621,67 überschritten habe. Damit habe der Beschwerdeführer die Einkommensvoraussetzungen für diese Kalenderjahre nicht erfüllt und sei sein Anspruch auf Beitragszuschuss ab 01.01.2002 erloschen.

Im Kalenderjahr 2004 seien die Einkommensvoraussetzungen laut Einkommensteuerbescheid vom 02.02.2006 erfüllt.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des Parteiengehörs binnen drei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

4. Mit Bescheid vom 27.04.2007, Zl. KS 3853/01E, stellte der Künstler-Sozialversicherungsfonds fest, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuschuss zu den von ihm zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG per 01.01.2002 gemäß § 19 Abs. 3 K-SVFG erloschen sei.4. Mit Bescheid vom 27.04.2007, Zl. KS 3853/01E, stellte der Künstler-Sozialversicherungsfonds fest, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuschuss zu den von ihm zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG per 01.01.2002 gemäß Paragraph 19, Absatz 3, K-SVFG erloschen sei.

Die Behörde habe nach Übermittlung der Einkommensdaten des Beschwerdeführers durch das Bundeministerium für Finanzen festgestellt, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 laut Einkommensteuerbescheid vom 09.01.2004 erstmalig im Kalenderjahr 2002 den Betrag von € 19.621,67 überschritten habe.Die Behörde habe nach Übermittlung der Einkommensdaten des Beschwerdeführers durch das Bundeministerium für Finanzen festgestellt, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 laut Einkommensteuerbescheid vom 09.01.2004 erstmalig im Kalenderjahr 2002 den Betrag von € 19.621,67 überschritten habe.

Der Beschwerdeführer habe weder eine Stellungnahme zu dem Schreiben des Fonds vom 22.03.2007 abgegeben, noch Beweismittel vorgelegt.

Da die Summe der Einkünfte des Künstlers gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 im Kalenderjahr den Betrag von € 19.621,67 nicht überschreiten dürfe, habe der Beschwerdeführer erstmalig im Kalenderjahr 2002 die Voraussetzung gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 K-SVFG nicht erfüllt.Da die Summe der Einkünfte des Künstlers gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 im Kalenderjahr den Betrag von € 19.621,67 nicht überschreiten dürfe, habe der Beschwerdeführer erstmalig im Kalenderjahr 2002 die Voraussetzung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, K-SVFG nicht erfüllt.

5. Mit Schreiben vom 27.04.2007 teilte der Künstler-Sozialversicherungsfonds dem Beschwerdeführer mit, dass ihm für die Kalenderjahre 2001 bis 2004 ein Beitragszuschuss gewährt und auf seinem Konto bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft gutgeschrieben worden sei. Gemäß § 23 K-SVFG seien Beitragszuschüsse, die über die Anspruchsvoraussetzungen hinaus oder nach Wegfall des Anspruchs vom Fonds an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geleistet worden seien, vom Betroffenen zurückzuzahlen.5. Mit Schreiben vom 27.04.2007 teilte der Künstler-Sozialversicherungsfonds dem Beschwerdeführer mit, dass ihm für die Kalenderjahre 2001 bis 2004 ein Beitragszuschuss gewährt und auf seinem Konto bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft gutgeschrieben worden sei. Gemäß Paragraph 23, K-SVFG seien Beitragszuschüsse, die über die Anspruchsvoraussetzungen hinaus oder nach Wegfall des Anspruchs vom Fonds an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geleistet worden seien, vom Betroffenen zurückzuzahlen.

In den Kalenderjahren 2002 bis 2004 seien bisher insgesamt €

2.398,11 an Zuschüssen auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers gutgeschrieben worden.

Da mit Bescheid vom 27.04.2007 festgestellt worden sei, dass sein Anspruch auf Beitragszuschuss gemäß § 19 Abs. 3 K-SVFG ab 01.01.2002 erloschen sei, sei die Behörde verpflichtet, den für die Jahre 2002 bis 2004 bezogenen Zuschuss von insgesamt € 2.398,11 zurückzufordern. Der Beschwerdeführer werde daher ersucht, den obigen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Schreibens auf das Konto des Künstler-Sozialversicherungsfonds zu überweisen.Da mit Bescheid vom 27.04.2007 festgestellt worden sei, dass sein Anspruch auf Beitragszuschuss gemäß Paragraph 19, Absatz 3, K-SVFG ab 01.01.2002 erloschen sei, sei die Behörde verpflichtet, den für die Jahre 2002 bis 2004 bezogenen Zuschuss von insgesamt € 2.398,11 zurückzufordern. Der Beschwerdeführer werde daher ersucht, den obigen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Schreibens auf das Konto des Künstler-Sozialversicherungsfonds zu überweisen.

6. Am 23.05.2007 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen (Teil-)Verzicht auf die Rückforderung der bezogenen Beitragszuschüsse nach dem K-SVFG für die Jahre 2002 bis 2004.

Begründend führte er aus, dass er auf Grund seiner derzeitigen finanziellen Situation sowie seiner jetzigen und zukünftigen Auftragslage nicht in der Lage sei, die geforderte Summe zu begleichen.

7. Mit Schreiben vom 31.05.2007 teilte der Beschwerdeführer dem Künstler-Sozialversicherungsfonds mit, dass seine Einkünfte für das Jahr 2004 insgesamt € 17.858 betragen hätten, da er in diesem Jahr 9 Monate selbständig tätig gewesen sei und seine monatlichen Einkünfte laut Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft im Jahr 2004 auf € 1.984,32 festgesetzt worden seien. Daher sehe er keinen Grund, den Beitragszuschuss für 2004 zurückzuzahlen.

8. Am 11.07.2007 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung des Zuschusses zu den GSVG-Pensionsversicherungsbeiträgen für das Jahr 2004.

9. Mit Bescheid vom 13.07.2007, Zl. KS 3853/01/02, stellte der Künstler- Sozialversicherungsfonds den Anspruch des Beschwerdeführers auf Beitragszuschuss für das Jahr 2004 gemäß § 20 Abs. 1 K-SVFG dem Grunde nach fest.9. Mit Bescheid vom 13.07.2007, Zl. KS 3853/01/02, stellte der Künstler- Sozialversicherungsfonds den Anspruch des Beschwerdeführers auf Beitragszuschuss für das Jahr 2004 gemäß Paragraph 20, Absatz eins, K-SVFG dem Grunde nach fest.

10. Mit Schreiben vom 10.11.2014 teilte der Fonds dem Beschwerdeführer mit, dass nach Überprüfung der vorgelegten Unterlagen unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögenssituation, der laufenden Belastungen sowie des Grundsatzes der Gleichbehandlung der AntragstellerInnen festgestellt werde, dass auf die Rückforderung des bezogenen Zuschusses für die Kalenderjahre 2002 und 2003 in der Höhe von insgesamt € 1.744,08 nicht verzichtet werden könne.

Da die sofortige volle Entrichtung des fälligen Rückforderungsbetrages für den Beschwerdeführer mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Rückzahlungsforderung nicht gefährdet scheine, sei der Fonds bereit, eine 12-malige Ratenzahlung zu gewähren.

11. Mit E-Mail vom 05.12.2014 teilte der Beschwerdeführer dem Künstler-Sozialversicherungsfonds mit, dass er die von der Behörde geforderte Rückzahlungssumme nicht begleichen werde, da ihm eine Rückforderung nach 12 Jahren eindeutig zu lange her erscheine. Er sei vor 8 Jahren davon ausgegangen, dass auf die Rückforderung tatsächlich verzichtet werde und scheine es ihm absolut unverständlich, dass die Prüfung des Rückforderungsverzichts 8 Jahre lang gedauert habe. Außerdem hätten sich seine Einkommensverhältnisse in den letzten 12 Jahren verändert.

12. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 31.03.2015, Zl. KS 3853/01RFE, zugestellt am 02.04.2015, wies der Künstler-Sozialversicherungsfonds den Antrag des Beschwerdeführers auf Verzicht vom 23.05.2007 ab und sprach aus, dass die in den Kalenderjahren 2002 und 2003 nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen bezogenen Beitragszuschüsse in der Höhe von insgesamt € 1.744,08 gemäß § 23 Abs. 1 K-SVFG zurückzuzahlen seien.12. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 31.03.2015, Zl. KS 3853/01RFE, zugestellt am 02.04.2015, wies der Künstler-Sozialversicherungsfonds den Antrag des Beschwerdeführers auf Verzicht vom 23.05.2007 ab und sprach aus, dass die in den Kalenderjahren 2002 und 2003 nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen bezogenen Beitragszuschüsse in der Höhe von insgesamt € 1.744,08 gemäß Paragraph 23, Absatz eins, K-SVFG zurückzuzahlen seien.

Begründend führte die Behörde aus, dass gemäß § 19 Abs. 3 K-SVFG der Anspruch auf Beitragszuschuss mit dem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen erlösche. Nach § 23 Abs. 1 K-SVFG seien Beitragszuschüsse, die über die Anspruchsberechtigung hinaus oder nach Wegfall des Anspruchs vom Fonds an die Sozialversicherungsanstalt geleistet worden seien, vom Betroffenen dem Fonds innerhalb eines Monats nach Aufforderung zurückzuzahlen.Begründend führte die Behörde aus, dass gemäß Paragraph 19, Absatz 3, K-SVFG der Anspruch auf Beitragszuschuss mit dem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen erlösche. Nach Paragraph 23, Absatz eins, K-SVFG seien Beitragszuschüsse, die über die Anspruchsberechtigung hinaus oder nach Wegfall des Anspruchs vom Fonds an die Sozialversicherungsanstalt geleistet worden seien, vom Betroffenen dem Fonds innerhalb eines Monats nach Aufforderung zurückzuzahlen.

Gemäß § 23 Abs. 4 K-SVFG könne der Fonds auf Ersuchen des Betroffenen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten, wenn die Einziehung der Forderung für den Betroffenen nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unbillig wäre.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, K-SVFG könne der Fonds auf Ersuchen des Betroffenen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten, wenn die Einziehung der Forderung für den Betroffenen nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unbillig wäre.

Aus den zur Überprüfung vorgelegten Verzichtsunterlagen, dem Erhebungsbogen sowie Honorarnoten, Rechnungen, dem Mietvertrag, Versicherungsunterlagen und Kontoauszügen habe der Fonds im Rahmen seiner Ermessensentscheidung - insbesondere auf Grund der dargelegten Einkommensverhältnisse - keine Unbilligkeit der Forderungseinziehung feststellen und somit keinen Rückforderungsverzicht gewähren können.

Bezüglich des Verjährungseinwandes des Beschwerdeführers führte die Behörde aus, dass ein Rückforderungsanspruch gemäß § 23 Abs. 7 K-SVFG, BGBl. I Nr. 131/2000 idF BGBl. I Nr. 92/2013, innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt seines Entstehens verjähre. Die Verjährung sei gehemmt, solange ein Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Rückzahlungsverpflichtung anhängig sei.Bezüglich des Verjährungseinwandes des Beschwerdeführers führte die Behörde aus, dass ein Rückforderungsanspruch gemäß Paragraph 23, Absatz 7, K-SVFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013,, innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt seines Entstehens verjähre. Die Verjährung sei gehemmt, solange ein Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Rückzahlungsverpflichtung anhängig sei.

Mit der Novelle des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 15/2015, sei die genannte Bestimmung dahingehend geändert worden, dass ein Rückforderungsanspruch innerhalb von 5 Jahren ab dessen Feststellung durch den Fonds verjähre. Die Verjährung sei gehemmt, solange ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über das Bestehen der Rückzahlungsverpflichtung anhängig sei. Aus den Materialien zur Gesetzesänderung gehe hervor, dass die Änderung einerseits einer Klarstellung dienen solle und andererseits eine Ergänzung dahingehend erforderlich sei, dass die Verfahrensdauer vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen sei.Mit der Novelle des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2015,, sei die genannte Bestimmung dahingehend geändert worden, dass ein Rückforderungsanspruch innerhalb von 5 Jahren ab dessen Feststellung durch den Fonds verjähre. Die Verjährung sei gehemmt, solange ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über das Bestehen der Rückzahlungsverpflichtung anhängig sei. Aus den Materialien zur Gesetzesänderung gehe hervor, dass die Änderung einerseits einer Klarstellung dienen solle und andererseits eine Ergänzung dahingehend erforderlich sei, dass die Verfahrensdauer vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen sei.

Da regelmäßiges Ziel eines Verwaltungsverfahrens die Erledigung einer Verwaltungssache durch den Erlass einer Norm zur Feststellung bzw. Gestaltung von Rechtsverhältnissen der Prozessparteien und somit die Erlassung von Bescheiden sei, könne eines Feststellung nur in der Form eines Bescheides erfolgen. Die Verjährungsfrist des § 23 Abs. 7 K-SVFG beginne daher erst mit der Erlassung des Rückforderungsbescheides durch den Künstler-Sozialversicherungsfonds zu laufen.Da regelmäßiges Ziel eines Verwaltungsverfahrens die Erledigung einer Verwaltungssache durch den Erlass einer Norm zur Feststellung bzw. Gestaltung von Rechtsverhältnissen der Prozessparteien und somit die Erlassung von Bescheiden sei, könne eines Feststellung nur in der Form eines Bescheides erfolgen. Die Verjährungsfrist des Paragraph 23, Absatz 7, K-SVFG beginne daher erst mit der Erlassung des Rückforderungsbescheides durch den Künstler-Sozialversicherungsfonds zu laufen.

Somit seien die verfahrensgegenständlichen Rückforderungsansprüche noch nicht verjährt.

13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.04.2015 fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass in dem angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen werde, dass der Beschwerdeführer am 05.05.2007 mit einem Schreiben zur Rückzahlung der bezogenen Zuschüsse für die Kalenderjahre 2002 bis 2004 aufgefordert worden sei. Da er zwischen 2007 und 2014 keinen Bescheid erhalten habe, mit welchem die Rückzahlungsverpflichtung ausgesprochen worden sei, sei auf Grund des Ablaufes der 3-Jahresfrist die Verjährung eingetreten.

Daher beantrage der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde stattzugeben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

14. Am 10.06.2015 langte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

15. Mit Schreiben vom 06.08.2015 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer zwar am 25.05.2007 einen Antrag auf Verzicht samt Beweismitteln eingereicht habe, nach damaliger Aktenlage ein Verzicht jedoch nicht möglich gewesen sei. Da aber bereits im Kalenderjahr 2007 eine umfassende Novelle des K-SVFG im Gespräch gewesen sei und es Überlegungen bezüglich einer Ausweitung der Verzichtsmöglichkeiten sowie einer Erhöhung der Obergrenze gegeben habe, sei das Verfahren vorerst nicht weitergeführt worden, um eine Gleichbehandlung aller Verzichtsanträge zu ermöglichen. Die Novelle, BGBl. I Nr. 55/2008, habe wesentliche Verbesserungen für die Künstlerinnen und Künstler und erweiterte Möglichkeiten für den Fonds, auf Rückforderungen zu verzichten, gebracht. Die offene Rückforderungssumme sei nochmals anhand der neuen Rechtslage überprüft worden. Obwohl die Novellierung des K-SVFG mehrmals Thema in den Medien gewesen sei, habe der Beschwerdeführer nach Einreichung seiner Unterlagen im Mai 2007 keinerlei Kontakt mit dem Fonds aufgenommen und sich über sein offenes Verfahren informiert. Der Beschwerdeführer sei seiner gesetzlich festgelegten Meldepflicht nicht nachgekommen, weshalb das Verfahren zur Klärung der Rückforderungsansprüche erst zeitverzögert - nach stichprobenmäßiger Kontrolle der vom Bundesministerium für Finanzen übermittelten Einkommensdaten - eingeleitet und durchgeführt habe werden können. Da auch die geänderte Rechtslage keine andere Beurteilung des vom Beschwerdeführer eingereichten Antrages auf Verzicht zugelassen habe und ein Verzicht auf die Rückforderung nicht möglich gewesen sei, sei dem Beschwerdeführer als Zahlungserleichterung mit Schreiben vom 10.11.2014 eine Ratenzahlung angeboten worden.15. Mit Schreiben vom 06.08.2015 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer zwar am 25.05.2007 einen Antrag auf Verzicht samt Beweismitteln eingereicht habe, nach damaliger Aktenlage ein Verzicht jedoch nicht möglich gewesen sei. Da aber bereits im Kalenderjahr 2007 eine umfassende Novelle des K-SVFG im Gespräch gewesen sei und es Überlegungen bezüglich einer Ausweitung der Verzichtsmöglichkeiten sowie einer Erhöhung der Obergrenze gegeben habe, sei das Verfahren vorerst nicht weitergeführt worden, um eine Gleichbehandlung aller Verzichtsanträge zu ermöglichen. Die Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2008,, habe wesentliche Verbesserungen für die Künstlerinnen und Künstler und erweiterte Möglichkeiten für den Fonds, auf Rückforderungen zu verzichten, gebracht. Die offene Rückforderungssumme sei nochmals anhand der neuen Rechtslage überprüft worden. Obwohl die Novellierung des K-SVFG mehrmals Thema in den Medien gewesen sei, habe der Beschwerdeführer nach Einreichung seiner Unterlagen im Mai 2007 keinerlei Kontakt mit dem Fonds aufgenommen und sich über sein offenes Verfahren informiert. Der Beschwerdeführer sei seiner gesetzlich festgelegten Meldepflicht nicht nachgekommen, weshalb das Verfahren zur Klärung der Rückforderungsansprüche erst zeitverzögert - nach stichprobenmäßiger Kontrolle der vom Bundesministerium für Finanzen übermittelten Einkommensdaten - eingeleitet und durchgeführt habe werden können. Da auch die geänderte Rechtslage keine andere Beurteilung des vom Beschwerdeführer eingereichten Antrages auf Verzicht zugelassen habe und ein Verzicht auf die Rückforderung nicht möglich gewesen sei, sei dem Beschwerdeführer als Zahlungserleichterung mit Schreiben vom 10.11.2014 eine Ratenzahlung angeboten worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 30.04.2002, Zl. KS 3853/01, stellte der Künstler-Sozialversicherungsfonds den Anspruch des Beschwerdeführers auf Beitragszuschuss nach dem K-SVFG dem Grunde nach fest.

Mit Bescheid vom 27.04.2007, Zl. KS 3853/01E, stellte die belangte Behörde fest, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuschuss zu den von ihm geleisteten Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG per 01.01.2002 gemäß § 19 Abs. 3 K-SVFG erloschen sei.Mit Bescheid vom 27.04.2007, Zl. KS 3853/01E, stellte die belangte Behörde fest, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuschuss zu den von ihm geleisteten Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG per 01.01.2002 gemäß Paragraph 19, Absatz 3, K-SVFG erloschen sei.

Am selben Tag teilte der Künstler-Sozialversicherungsfonds dem Beschwerdeführer schriftlich mit, dass die Behörde verpflichtet sei, den für die Jahre 2002 bis 2004 bezogenen Zuschuss von insgesamt €

2.398,11 zurückzufordern, da mit Bescheid vom 27.04.2007 festgestellt worden sei, dass sein Anspruch auf Beitragszuschuss ab 01.01.2002 erloschen sei. Der Beschwerdeführer werde daher ersucht, den genannten Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Schreibens auf das Konto des Künstler-Sozialversicherungsfonds zu überweisen.

Am 23.05.2007 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen (Teil-)Verzicht auf die Rückforderung der bezogenen Beitragszuschüsse nach dem K-SVFG für die Jahre 2002 bis 2004.

Am 11.07.2007 stellte der Beschwerdeführer beim Künstler-Sozialversicherungsfonds einen Antrag auf Gewährung des Zuschusses zu den GSVG-Pensionsversicherungsbeiträgen für das Jahr 2004. Mit Bescheid vom 13.07.2007, Zl. KS 3853/01/02, stellte der Fonds den Anspruch des Beschwerdeführers auf Beitragszuschuss für das Jahr 2004 gemäß § 20 Abs. 1 K-SVFG dem Grunde nach fest.Am 11.07.2007 stellte der Beschwerdeführer beim Künstler-Sozialversicherungsfonds einen Antrag auf Gewährung des Zuschusses zu den GSVG-Pensionsversicherungsbeiträgen für das Jahr 2004. Mit Bescheid vom 13.07.2007, Zl. KS 3853/01/02, stellte der Fonds den Anspruch des Beschwerdeführers auf Beitragszuschuss für das Jahr 2004 gemäß Paragraph 20, Absatz eins, K-SVFG dem Grunde nach fest.

Mit Schreiben vom 10.11.2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass auf die Rückforderung des bezogenen Zuschusses für die Kalenderjahre 2002 und 2003 in der Höhe von insgesamt € 1.744,08 nicht verzichtet werden könne.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 31.03.2015, Zl. KS 3853/01RFE, wies der Künstler- Sozialversicherungsfonds den Antrag des Beschwerdeführers auf Verzicht vom 23.05.2007 ab und sprach aus, dass die in den Kalenderjahren 2002 und 2003 nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen bezogenen Beitragszuschüsse in der Höhe von insgesamt € 1.744,08 gemäß § 23 Abs. 1 K-SVFG zurückzuzahlen seien.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 31.03.2015, Zl. KS 3853/01RFE, wies der Künstler- Sozialversicherungsfonds den Antrag des Beschwerdeführers auf Verzicht vom 23.05.2007 ab und sprach aus, dass die in den Kalenderjahren 2002 und 2003 nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen bezogenen Beitragszuschüsse in der Höhe von insgesamt € 1.744,08 gemäß Paragraph 23, Absatz eins, K-SVFG zurückzuzahlen seien.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im K-SVFG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im K-SVFG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor II.2.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche zuvor römisch zwei.2.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Anzuwendende Rechtslage:

§ 23 Künstler- Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG), BGBl I Nr. 15/2015, lautet:Paragraph 23, Künstler- Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2015,, lautet:

"Rückzahlung der Beitragszuschüsse

§ 23. (1) Beitragszuschüsse, die über die Anspruchsberechtigung hinaus oder für Zeiträume nach Wegfall des Anspruchs vom Fonds an die Sozialversicherungsanstalt geleistet wurden, sind vom Betroffenen dem Fonds innerhalb eines Monats nach Aufforderung rückzuzahlen. Das Gleiche gilt für vorläufige Beitragszuschüsse, die auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG geleistet wurden. Ist der Anspruch auf Beitragszuschuss erloschen, da die Obergrenze der Einkünfte (§ 17 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 6) überschritten oder die Untergrenze der Einkünfte oder Einnahmen (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5, 7 und 9) unterschritten wurde, so besteht die Rückzahlungsverpflichtung nur in der Höhe des Betrages, in dem die Obergrenze überschritten oder die Untergrenze unterschritten wurde. Die Rückzahlungsverpflichtung hat der Fonds jeweils für ein Kalenderjahr festzustellen.Paragraph 23, (1) Beitragszuschüsse, die über die Anspruchsberechtigung hinaus oder für Zeiträume nach Wegfall des Anspruchs vom Fonds an die Sozialversicherungsanstalt geleistet wurden, sind vom Betroffenen dem Fonds innerhalb eines Monats nach Aufforderung rückzuzahlen. Das Gleiche gilt für vorläufige Beitragszuschüsse, die auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, GSVG geleistet wurden. Ist der Anspruch auf Beitragszuschuss erloschen, da die Obergrenze der Einkünfte (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 6,) überschritten oder die Untergrenze der Einkünfte oder Einnahmen (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, 7 und 9) unterschritten wurde, so besteht die Rückzahlungsverpflichtung nur in der Höhe des Betrages, in dem die Obergrenze überschritten oder die Untergrenze unterschritten wurde. Die Rückzahlungsverpflichtung hat der Fonds jeweils für ein Kalenderjahr festzustellen.

(2) Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist auf Antrag des Betroffenen vom Fonds mit Bescheid festzusetzen. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Fonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.(2) Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist auf Antrag des Betroffenen vom Fonds mit Bescheid festzusetzen. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Fonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(3) Der Fonds darf auf Ersuchen des Betroffenen die Rückzahlungsforderung stunden oder deren Zahlung in Raten bewilligen, wenn

1. die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung des fälligen Rückforderungsbetrages für den Betroffenen mit erheblichen hätten verbunden wäre und

2. die Einbringlichkeit der Rückforderung durch eine solche Zahlungserleichterung nicht gefährdet wird.

(4) Der Fonds darf auf Ersuchen der/des Betroffenen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten, wenn die Einziehung der Forderung für die Betroffene/den Betroffenen nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer/seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unbillig wäre. Besteht die Rückzahlungsverpflichtung aufgrund des Nichterreichens der Untergrenze der Einkünfte oder Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5, 7 und 9), ist weiters zu berücksichtigen, ob im betreffenden Kalenderjahr die Künstlerin/der Künstler aus von ihr/ihm nicht zu vertretenden Gründen über einen längeren Zeitraum die künstlerische Tätigkeit nicht ausüben konnte. Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Verzicht ist von der Künstlerin/vom Künstler nachzuweisen.(4) Der Fonds darf auf Ersuchen der/des Betroffenen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten, wenn die Einziehung der Forderung für die Betroffene/den Betroffenen nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer/seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unbillig wäre. Besteht die Rückzahlungsverpflichtung aufgrund des Nichterreichens der Untergrenze der Einkünfte oder Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, 7 und 9), ist weiters zu berücksichtigen, ob im betreffenden Kalenderjahr die Künstlerin/der Künstler aus von ihr/ihm nicht zu vertretenden Gründen über einen längeren Zeitraum die künstlerische Tätigkeit nicht ausüben konnte. Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Verzicht ist von der Künstlerin/vom Künstler nachzuweisen.

(5) Der Fonds darf die Einziehung einer Forderung von Amts wegen einstellen, wenn

1. der mit der Einziehung verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen würde oder

2. alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos versucht worden sind oder

3. Einziehungsmaßnahmen von vornherein offenkundig aussichtslos sind.

(6) Der Fonds darf auf die von ihm zu leistenden Beitragszuschüsse gegen die vom Betroffenen zu leistenden Rückforderungen (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren) aufrechnen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist.

(7) Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb von fünf Jahren ab dessen Feststellung durch den Fonds. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Rückzahlungsverpflichtung anhängig ist.

(8) Zur Eintreibung der Forderungen des Fonds auf Grund der Rückerstattungsbescheide ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53)."(8) Zur Eintreibung der Forderungen des Fonds auf Grund der Rückerstattungsbescheide ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53)."

3.5. Die Verjährung:

§ 23 Abs. 7 K-SVFG in der hier anzuwendenden Fassung bestimmt, dass ein Rückforderungsanspruch des Künstler-Sozialversicherungsfonds innerhalb von fünf Jahren ab dessen Feststellung durch den Fonds verjährt.Paragraph 23, Absatz 7, K-SVFG in der hier anzuwendenden Fassung bestimmt, dass ein Rückforderungsanspruch des Künstler-Sozialversicherungsfonds innerhalb von fünf Jahren ab dessen Feststellung durch den Fonds verjährt.

Daher ist zur Beurteilung, ob verfahrensgegenständlich Verjährung eingetreten ist, im Vorfeld zu bestimmen, in welchem Zeitpunkt die 5-jährige Verjährungsfrist zu laufen begann, wann also "fünf Jahre nach dessen Feststellung durch den Fonds" anzusetzen ist.

In der Fassung BGBl. I Nr. 131/2000 bzw. BGBl. I Nr. 55/2008 lautete § 23 Abs. 7 K-SVFG:In der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2008, lautete Paragraph 23, Absatz 7, K-SVFG:

"(7) Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt seines Entstehens. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Rückzahlungsverpflichtung anhängig ist."

In der Fassung BGBl. I Nr. 131/2000 bzw. BGBl. I Nr. 55/2008 stellte die Bestimmung für den Beginn der Verjährungsfrist des Rückforderungsanspruches somit auf den "Zeitpunkt seines Entstehens" ab. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 15/2015 wurde der Wortlaut des § 23 Abs. 7 K-SVFG dahingehend geändert, dass der Rückforderungsanspruch innerhalb von fünf Jahren "ab dessen Feststellung durch den Fonds" verjährt. Aus den Materialien zur Novelle des K-SVFG, BGBl. I Nr. 15/2015 (RV 322 BlgNR 25. GP 4), geht allerdings hervor, dass diese Änderung des § 23 Abs. 7 K-SVFG lediglich der Klarstellung dienen solle.In der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2008, stellte die Bestimmung für den Beginn der Verjährungsfrist des Rückforderungsanspruches somit auf den "Zeitpunkt seines Entstehens" ab. Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2015, wurde der Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 7, K-SVFG dahingehend geändert, dass der Rückforderungsanspruch innerhalb von fünf Jahren "ab dessen Feststellung durch den Fonds" verjährt. Aus den Materialien zur Novelle des K-SVFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2015, Regierungsvorlage 322 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 4), geht allerdings hervor, dass diese Änderung des Paragraph 23, Absatz 7, K-SVFG lediglich der Klarstellung dienen solle.

Aus der klaren und eindeutigen Gesetzesbestimmung (Argument: Der Rückforderungsanspruch verjährt ...ab dessen Feststellung) sowie aus den Materialien ergibt sich somit unzweifelhaft, dass unter "Feststellung des Rückforderungsanspruches" jener Zeitpunkt zu verstehen ist, in welchem der Künstler-Sozialversicherungsfonds "den Rückforderungsanspruch feststellt". Dies hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch zutreffend erkannt.

Fraglich ist daher, in welchem Zeitpunkt eine "Feststellung" des Rückforderungsanspruches durch den Fonds zu erblicken ist.

Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid jedoch ausführt, dass eine Feststellung des Rückforderungsanspruches seitens des Künstler-Sozialversicherungsfonds nur in Form eines Bescheides erfolgen kann, so übersieht sie dabei, dass ihr damit die Möglichkeit eingeräumt würde, durch Erlassung eines Bescheides zu einem späteren Zeitpunkt den Beginn der Verjährungsfrist willkürlich nach hinten zu verschieben. Dies kann jedoch keinesfalls im Sinne des Gesetzes sein, zumal § 23 Abs. 2 K-SVFG bestimmt, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung auf Antrag des Betroffenen vom Fonds mit Bescheid festzusetzen ist. Daraus ergibt sich e contrario, dass eine bescheidmäßige Absprache über die Rückzahlungsverpflichtung nicht zwingend vorgesehen ist. Da dem Gesetzgeber wohl kaum unterstellt werden kann, den Beginn der Verjährungsfrist des Rückforderungsanspruches davon abhängig gemacht zu haben, ob der Betroffene einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung gestellt hat, kann der Ansicht des Künstler-Sozialversicherungsfonds nicht gefolgt werden.Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid jedoch ausführt, dass eine Feststellung des Rückforderungsanspruches seitens des Künstler-Sozialversicherungsfonds nur in Form eines Bescheides erfolgen kann, so übersieht sie dabei, dass ihr damit die Möglichkeit eingeräumt würde, durch Erlassung eines Bescheides zu einem späteren Zeitpunkt den Beginn der Verjährungsfrist willkürlich nach hinten zu verschieben. Dies kann jedoch keinesfalls im Sinne des Gesetzes sein, zumal Paragraph 23, Absatz 2, K-SVFG bestimmt, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung auf Antrag des Betroffenen vom Fonds mit Bescheid festzusetzen ist. Daraus ergibt sich e contrario, dass eine bescheidmäßige Absprache über die Rückzahlungsverpflichtung nicht zwingend vorgesehen ist. Da dem Gesetzgeber wohl kaum unterstellt werden kann, den Beginn der Verjährungsfrist des Rückforderungsanspruches davon abhängig gemacht zu haben, ob der Betroffene einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung gestellt hat, kann der Ansicht des Künstler-Sozialversicherungsfonds nicht gefolgt werden.

Verfahrensgegenständlich kann daher - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - keinesfalls davon ausgegangen werden, dass eine solche Feststellung bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides nicht erfolgt bzw. der Rückforderungsanspruch nicht entstanden ist.

So hat der Künstler-Sozialversicherungsfonds bereits mit Bescheid vom 27.04.2007, Zl. KS 3853/01E, festgestellt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuschuss zu den von ihm geleisteten Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG per 01.01.2002 gemäß § 19 Abs. 3 K-SVFG erloschen sei.So hat der Künstler-Sozialversicherungsfonds bereits mit Bescheid vom 27.04.2007, Zl. KS 3853/01E, festgestellt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuschuss zu den von ihm geleisteten Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG per 01.01.2002 gemäß Paragraph 19, Absatz 3, K-SVFG erloschen sei.

Am selben Tag forderte die Behörde den Beschwerdeführer schriftlich auf, den für die Jahre 2002 bis 2004 bezogenen Zuschuss von insgesamt € 2.398,11 zurückzuzahlen.

Bereits am 23.05.2007 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen (Teil-)Verzicht auf die Rückforderung der bezogenen Beitragszuschüsse nach dem K-SVFG für die Jahre 2002 bis 2004. Über diesen Antrag sprach der Fonds jedoch - vorerst - nicht ab und unterließ es bis ins Jahr 2014, den Beschwerdeführer über eine entsprechende Entscheidung zu informieren. Dies, obwohl die Behörde bereits am 13.07.2007 - über neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 11.07.2007 - betreffend das Jahr 2004 mittels Bescheid zur Zl. KS 3853/01/02 den Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach feststellte.

Erst am 10.11.2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer formlos mit, dass ein Verzicht nicht möglich sei.

Erst mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der Behörde vom 31.03.2015, Zl. KS 3853/01RFE, wurde der Verzichtsantrag förmlich abgewiesen und weiters ausgesprochen, dass die in den Kalenderjahren 2002 und 2003 nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen bezogenen Beitragszuschüsse in der Höhe von insgesamt € 1.744,08 gemäß § 23 Abs. 1 K-SVFG zurückzuzahlen seien.Erst mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der Behörde vom 31.03.2015, Zl. KS 3853/01RFE, wurde der Verzichtsantrag förmlich abgewiesen und weiters ausgesprochen, dass die in den Kalenderjahren 2002 und 2003 nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen bezogenen Beitragszuschüsse in der Höhe von insgesamt € 1.744,08 gemäß Paragraph 23, Absatz eins, K-SVFG zurückzuzahlen seien.

Für das erkennende Gericht ist das Schreiben vom 27.04.2007, mit dem die Aufforderung zur Rückzahlung des bezogenen Zuschusses erging, als Feststellung im Sinne des § 23 K-SVFG zu werten, sodass die 5-jährige Verjährungsfrist des § 23 Abs. 7 K-SVFG in diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Somit endete der Rückforderungsanspruch mit Ablauf des 27.04.2012.Für das erkennende Gericht ist das Schreiben vom 27.04.2007, mit dem die Aufforderung zur Rückzahlung des bezogenen Zuschusses erging, als Feststellung im Sinne des Paragraph 23, K-SVFG zu werten, sodass die 5-jährige Verjährungsfrist des Paragraph 23, Absatz 7, K-SVFG in diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Somit endete der Rückforderungsanspruch mit Ablauf des 27.04.2012.

Vollständigkeitshalber darf darauf hingewiesen werden, dass - auch wenn mit Schreiben vom 27.04.2007 der Beschwerdeführer zur Rückzahlung über die Gesamtsumme von € 2.398,11 aufgefordert wurde - der Rückforderungsanspruch für die gesamte vorgeschriebene Summe als verjährt anzusehen ist. Daher kann der Anspruch auch nicht durch Vorschreibung einer (bereits verjährten) Teilsumme neuerlich zu laufen beginnen.

Nach Ablauf des 27.04.2012 war der Rückforderungsanspruch des Künstler-Sozialversicherungsfonds gemäß § 23 Abs. 7 K-SVFG verjährt. Da die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid erst nach Ablauf dieser Frist erlassen hat, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Nach Ablauf des 27.04.2012 war der Rückforderungsanspruch des Künstler-Sozialversicherungsfonds gemäß Paragraph 23, Absatz 7, K-SVFG verjährt. Da die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid erst nach Ablauf dieser Frist erlassen hat, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24 Abs. 2 1. Satz VwGVG bestimmt, dass die Verhandlung entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Paragraph 24, Absatz 2, 1. Satz VwGVG bestimmt, dass die Verhandlung entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Im vorliegenden Verfahren kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Im vorliegenden Verfahren kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, 1. Satz VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil § 23 Abs. 7 K-SVFG eine klare und eindeutige Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90) trifft, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 und 0010).Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil Paragraph 23, Absatz 7, K-SVFG eine klare und eindeutige Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90) trifft, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 und 0010).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

künstlerische Tätigkeit, Rückforderung, Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W217.2108283.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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