Entscheidungsdatum
11.08.2015Norm
BDG 1979 §117 Abs2Spruch
W208 2107610-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Bezirksinspektor XXXX, geb. XXXX vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, Senat 3, vom 08.01.2015, GZ 3 DS 9/13-22, mit dem die Verfahrenskosten auferlegt wurden, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Bezirksinspektor römisch 40 , geb. römisch 40 vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, Senat 3, vom 08.01.2015, GZ 3 DS 9/13-22, mit dem die Verfahrenskosten auferlegt wurden, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG aufgehoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Justizwachebeamter in einer Justizanstalt (JA).
2. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMJ (DK) vom 10.02.2014 wurde folgender Schuldspruch über den BF verhängt:
Er habe Mitte Jänner 2013 im Verlauf einer Diskussion unter Kollegen über die bevorstehende Kommandobesetzung die Kollegin K. als "die K., die blöde Fut" bezeichnet.
Der BF habe dadurch gegen seine Dienstpflichten nach § 43a BDG einander als Mitarbeiter mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, sowie im Umgang mit Kolleginnen und Kollegen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind und nach § 43 Abs. 2 BDG in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und damit schuldhaft Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG begangen. Gemäß § 126 Abs. 2 iVm § 92 Abs. 1 Z 2 BDG werde unter Anwendung des § 93 Abs. 2 BDG über den BF die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von Euro 500,- verhängt. Gemäß § 117 Abs. 2 BDG habe der BF einen Teil der Kosten des Verfahrens in Höhe von Euro 100,- zu ersetzen.Der BF habe dadurch gegen seine Dienstpflichten nach Paragraph 43 a, BDG einander als Mitarbeiter mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, sowie im Umgang mit Kolleginnen und Kollegen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind und nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und damit schuldhaft Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG begangen. Gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG werde unter Anwendung des Paragraph 93, Absatz 2, BDG über den BF die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von Euro 500,- verhängt. Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG habe der BF einen Teil der Kosten des Verfahrens in Höhe von Euro 100,- zu ersetzen.
3. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis brachte der BF (vertreten durch einen Rechtsanwalt) am 06.03.2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und bekämpfte den Schuldspruch, die Höhe der Strafe und die Auferlegung der Kosten.
4. Das BVwG wies mit Erkenntnis vom 23.09.2014, W208 2006079-1/2E die Beschwerde gegen den Schuldspruch und die Strafbemessung ab, hob jedoch den Spruchteil über die Auferlegung der Kosten auf.
Die Aufhebung wurde damit begründet, dass die DK keinerlei Feststellungen hinsichtlich der Höhe des verursachten Verfahrensaufwandes getroffen habe. Diese Feststellungen bzw. eine Begründung seien auch dann erforderlich, wenn aufgrund des relativ niedrigen Betrages, nicht anzunehmen ist, dass die persönlichen Verhältnisse oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegen eine Auferlegung der Kosten sprächen. Auch Ermessensentscheidungen bedürften einer Begründung. Eine Feststellung des verursachten Verfahrensaufwandes sei im Gegenstand unterblieben. Es sei weder der Begründung des Bescheides noch dem Verwaltungsakt eine Aufstellung der Verfahrenskosten oder allfälliger Gebühren zu entnehmen, diesbezüglich liege daher ein Begründungsmangel vor, der zur Rechtswidrigkeit und damit Aufhebung dieses Spruchpunktes geführt habe.
Gegen dieses Erkenntnis des BVwG wurde weder vom Beschuldigten noch von der DK Revision erhoben und es ist rechtskräftig.
5. In der Folge erließ die DK am 08.01.2015 (zugestellt am 29.04.2015) den nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid, in dem sie dem BF neuerlich gem. § 117 Abs. 2 BDG die Kosten des Verfahrens von € 100,- auferlegte.5. In der Folge erließ die DK am 08.01.2015 (zugestellt am 29.04.2015) den nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid, in dem sie dem BF neuerlich gem. Paragraph 117, Absatz 2, BDG die Kosten des Verfahrens von € 100,- auferlegte.
Der Bescheid wurde nach Darstellung des Verfahrensganges wie folgt begründet:
"Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 ist, wenn über den Beamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt wird, im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Als ‚verursachter Verfahrensaufwand' können nicht schlechthin alle für das Disziplinarverfahren gemachten Aufwendungen verstanden werden. Gemeint ist damit vielmehr nur ein ‚außeror- dentlicher' Verfahrensaufwand, der der Behörde aus Anlass konkreter Amtshandlungen, bei-spielsweise in Form von Reisegebühren für Senatsmitglieder uam, erwächst (Kucsko-Stadl- mayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 503). Wurde der Disziplinarbeschuldigte von einzelnen Anschuldigungspunkten freigesprochen, so ist darauf zu achten, dass der dem Disziplinarbeschuldigten auferlegte Kostenersatz nicht jenen Teil der Verfahrenskosten umfasst, der hinsichtlich der Handlungen entstanden ist, derer der Disziplinarbeschuldigte nicht schuldig erkannt wurde (VwGH 95/09/0166 mH)."Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 ist, wenn über den Beamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt wird, im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Als ‚verursachter Verfahrensaufwand' können nicht schlechthin alle für das Disziplinarverfahren gemachten Aufwendungen verstanden werden. Gemeint ist damit vielmehr nur ein ‚außeror- dentlicher' Verfahrensaufwand, der der Behörde aus Anlass konkreter Amtshandlungen, bei-spielsweise in Form von Reisegebühren für Senatsmitglieder uam, erwächst (Kucsko-Stadl- mayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 503). Wurde der Disziplinarbeschuldigte von einzelnen Anschuldigungspunkten freigesprochen, so ist darauf zu achten, dass der dem Disziplinarbeschuldigten auferlegte Kostenersatz nicht jenen Teil der Verfahrenskosten umfasst, der hinsichtlich der Handlungen entstanden ist, derer der Disziplinarbeschuldigte nicht schuldig erkannt wurde (VwGH 95/09/0166 mH).
Vorliegend resultiert der konkrete Verfahrensaufwand, wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, aus der Durchführung notwendiger ergänzender Erhebungen, eines Berufungsverfahrens im Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Einleitungsbeschluss und einer Disziplinarverhandlung, in der vier Zeugen vernommen wurden; das daraufhin erfolgte Disziplinarerkenntnis mündete in eine Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten, sodass es in der Folge noch zu einem Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kam. Ein Senatsmitglied der Disziplinarkommission reiste zu den nichtöffentlichen Sitzungen sowie zur mündlichen Disziplinarverhandlung aus Salzburg nach Linz an und resultierte schon daraus ein EUR 100,00 übersteigender Aufwand des Bundes für die diesem zustehenden und zugekommenen Reise-gebühren (ÖBB, Tagesgebühren).
Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass [der BF] im erwähnten (erstinstanzlichen) Disziplinarerkenntnis von einem der zwei ihm ursprünglich angelasteten Disziplinarvorwürfe freigesprochen worden war, erweist sich angesichts des referierten, überwiegend auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrensaufwands ein Kostenbeitrag in Höhe von EUR 100,00 mitnichten als überzogen. Dass im Übrigen auch die bereits im Disziplinarerkenntnis vom 10. Februar 2014 festgestellten persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten, auf die an dieser Stelle verwiesen wird (S 2f in ON 17), nicht gegen eine Auferlegung von Kosten in der bezifferten Höhe sprechen, hat das Beschwerdegericht ohnedies bereits im Rahmen der aktuellen Teilkassation im Kos-tenausspruch zum Ausdruck gebracht (S 33 in ON 20)."
6. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 13.05.2015 Beschwerde. Inhaltlich wurde die Beschwerde damit begründet, dass nachdem das BVwG den Spruchpunkt hinsichtlich der Kosten vollständig aufgehoben habe, eine neuerliche Kostenentscheidung dazu nicht zulässig sei. Die Aufhebung sei nach § 28 Abs. 1 VwGVG erfolgt. Dies sei eine inhaltliche Entscheidung und Räume der DK keine weitere Entscheidungsbefugnis ein. Die belangte Behörde hätte daher den angefochtenen Bescheid gar nicht erlassen dürfen. Eine neuerliche inhaltliche Entscheidung wäre nur dann möglich gewesen, wenn eine Zurückverweisungen erfolgt wäre. Dies sei aber ausdrücklich nicht der Fall gewesen, weshalb eine neuerliche Entscheidung nicht zulässig sei.6. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 13.05.2015 Beschwerde. Inhaltlich wurde die Beschwerde damit begründet, dass nachdem das BVwG den Spruchpunkt hinsichtlich der Kosten vollständig aufgehoben habe, eine neuerliche Kostenentscheidung dazu nicht zulässig sei. Die Aufhebung sei nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG erfolgt. Dies sei eine inhaltliche Entscheidung und Räume der DK keine weitere Entscheidungsbefugnis ein. Die belangte Behörde hätte daher den angefochtenen Bescheid gar nicht erlassen dürfen. Eine neuerliche inhaltliche Entscheidung wäre nur dann möglich gewesen, wenn eine Zurückverweisungen erfolgt wäre. Dies sei aber ausdrücklich nicht der Fall gewesen, weshalb eine neuerliche Entscheidung nicht zulässig sei.
Die auferlegten Kosten seien auch überhöht: Die DK begründe den Kostenbeitrag damit, dass der Verfahrensaufwand im Wesentlichen für den Spruchpunkt zu dem der BF verurteilt worden sei, angefallen sei. Tatsächlich verhalte es sich aber so, dass der Vorwurf zu dem ein Freispruch erfolgt sei, wesentlich schwerer wiege. Hier sei ihm immerhin vorgeworfen worden, dass er Unterlagen aus einem Personalakt entfernt und diese im Anschluss dann verbreitet habe. Ihm nun dafür Verfahrenskosten aufzuerlegen, sei unbillig.
Es werde daher beantragt das BVwG möge der Beschwerde Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu die Kostenentscheidung dahin abändern, dass dem BF keinerlei Kosten auferlegt würden.
7. Die Beschwerde wurde am 20.05.2015 (eingelangt am 26.05.2015) dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers (BF)
Der BF wurde mit Wirksamkeit vom 01.12.1979 in ein provisorisches Dienstverhältnis zum Bund für den Planstellenbereich eines Landesgerichtes aufgenommen. Seine Definitivstellung erfolgte mit 01.05.1983. Der BF leistet seinen Dienst als Justizwachebeamter und Sachbearbeiter an der Depositenstelle der dortigen Justizanstalt. Er ist verheiratet und Eigentümer eines Einfamilienhauses im Wert von ca. 300.000 Euro. Er hat keine Schulden, Unterhaltspflichten treffen ihn nicht. Er erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich 2.500,- Euro. Er erhielt im Gegenstand die rechtskräftige Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 500,-.
1.2. Zum Sachverhalt
Der BF wurde rechtkräftig schuldig gesprochen, die in Pkt I.2 beschriebenen Disziplinarverletzungen begangen zu haben, der Spruchteil hinsichtlich der Auferlegung eines Teils der Kosten des Verfahrens wurde gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG aufgehoben. Die Entscheidung ist rechtskräftig, weil von keiner der Parteien Revision erhoben wurde.Der BF wurde rechtkräftig schuldig gesprochen, die in Pkt römisch eins.2 beschriebenen Disziplinarverletzungen begangen zu haben, der Spruchteil hinsichtlich der Auferlegung eines Teils der Kosten des Verfahrens wurde gem. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG aufgehoben. Die Entscheidung ist rechtskräftig, weil von keiner der Parteien Revision erhoben wurde.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellung ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gem. § 24 VwGVG nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389. Eine Verhandlung wurde nicht beantragt und war schon aus der Aktenlage feststellbar, dass der Bescheid aufzuheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gem. Paragraph 24, VwGVG nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389. Eine Verhandlung wurde nicht beantragt und war schon aus der Aktenlage feststellbar, dass der Bescheid aufzuheben war.
§ 28 Abs. 1 bis 5 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 (im Folgenden: VwGVG; Stammfassung), lautet:Paragraph 28, Absatz eins bis 5 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (im Folgenden: VwGVG; Stammfassung), lautet:
"Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu ua. folgende einschlägige Aussagen getroffen:
Das Verwaltungsgericht hat nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (Hinweis E vom 26. Juni 2013, Ro 2014/03/0063, und E vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0036). Vor diesem Hintergrund erschöpft sich die Kognition des Verwaltungsgerichts nicht bloß in der Beurteilung der Frage, ob der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid rechtmäßig ist. Das Verwaltungsgericht hat iSd § 27 VwGVG 2014 bei seiner Prüfung auf Grund der Beschwerde seine Beurteilung im Rahmen der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht vorzunehmen (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066), wobei "Sache" jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 29.04.2015, Ra 2015/03/0015)Das Verwaltungsgericht hat nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (Hinweis E vom 26. Juni 2013, Ro 2014/03/0063, und E vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0036). Vor diesem Hintergrund erschöpft sich die Kognition des Verwaltungsgerichts nicht bloß in der Beurteilung der Frage, ob der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid rechtmäßig ist. Das Verwaltungsgericht hat iSd Paragraph 27, VwGVG 2014 bei seiner Prüfung auf Grund der Beschwerde seine Beurteilung im Rahmen der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht vorzunehmen (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066), wobei "Sache" jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 29.04.2015, Ra 2015/03/0015)
"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 22.04.2015, Ra 2014/12/0003)."Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 22.04.2015, Ra 2014/12/0003).
Die Unterbehörde darf den Verfahrensgegenstand eines auf § 66 Abs. 4 AVG gestützten Berufungsbescheides, mit dem ein erstinstanzlicher Bescheid ersatzlos behoben wird, grundsätzlich nicht mehr neuerlich entscheiden. Dieser Grundsatz ist auch auf einen entsprechend formulierten Spruch in einem Erkenntnis eines VwG zu übertragen. Ein solcherart gefasster Spruch stellt eine Entscheidung des VwG in der Sache selbst dar, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ausschließt (VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003).Die Unterbehörde darf den Verfahrensgegenstand eines auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG gestützten Berufungsbescheides, mit dem ein erstinstanzlicher Bescheid ersatzlos behoben wird, grundsätzlich nicht mehr neuerlich entscheiden. Dieser Grundsatz ist auch auf einen entsprechend formulierten Spruch in einem Erkenntnis eines VwG zu übertragen. Ein solcherart gefasster Spruch stellt eine Entscheidung des VwG in der Sache selbst dar, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ausschließt (VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003).
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Zu A)
Die entscheidende Rechtsfrage im Gegenstand ist, ob durch die rechtskräftige Aufhebung des Spruchteiles durch das BVwG gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG, mit dem dem BF die Kosten des Verfahrens gem. § 117 Abs. 2 BDG in Höhe von € 100,- auferlegt wurden (BVwG 23.09.2014, W208 2006079-1/2E), eine entschiedene Sache (res iudicata) vorliegt oder nicht.Die entscheidende Rechtsfrage im Gegenstand ist, ob durch die rechtskräftige Aufhebung des Spruchteiles durch das BVwG gem. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, mit dem dem BF die Kosten des Verfahrens gem. Paragraph 117, Absatz 2, BDG in Höhe von € 100,- auferlegt wurden (BVwG 23.09.2014, W208 2006079-1/2E), eine entschiedene Sache (res iudicata) vorliegt oder nicht.
Dass die Entscheidung über die Kostentragung "Sache" des zitierten Erkenntnisses war, steht unzweifelhaft fest und ergibt sich schon aus dem Spruch, mit dem das BVwG die Auferlegung der Kosten aufgehoben hat.
Ebenso unzweifelhaft hat das BVwG - wie vom BF angeführt - gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG in der Sache entschieden. Wobei es davon ausging, dass der maßgebliche Sachverhalt für diese Entscheidung feststand (Z 1 leg cit). Aus der Begründung des zitierten Erkenntnisses ergibt sich, dass die Rechtswidrigkeit darin begründet war, dass keinerlei Feststellungen zum tatsächlich verursachten Verfahrensaufwand erfolgt waren.Ebenso unzweifelhaft hat das BVwG - wie vom BF angeführt - gem. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in der Sache entschieden. Wobei es davon ausging, dass der maßgebliche Sachverhalt für diese Entscheidung feststand (Ziffer eins, leg cit). Aus der Begründung des zitierten Erkenntnisses ergibt sich, dass die Rechtswidrigkeit darin begründet war, dass keinerlei Feststellungen zum tatsächlich verursachten Verfahrensaufwand erfolgt waren.
Angesichts der engen Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG durch den VwGH hätte das BVwG, hätte es eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG und eine neuerliche Sachentscheidung durch die DK zulassen wollen, dies ausdrücklich im Spruch anführen und besonders begründen müssen. Dies ist aber nicht erfolgt.Angesichts der engen Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG durch den VwGH hätte das BVwG, hätte es eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und eine neuerliche Sachentscheidung durch die DK zulassen wollen, dies ausdrücklich im Spruch anführen und besonders begründen müssen. Dies ist aber nicht erfolgt.
Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht vorgelegen wären, sondern jene in § 28 Abs. 3 VwGVG umschriebenen Umstände - und demnach das BVwG, anstelle einer Entscheidung in der Sache eine Aufhebung dieses trennbaren Spruchteils mit Beschluss vorzunehmen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides "an die Behörde" zurückzuverweisen gehabt hätte - ändert dies nichts daran, dass die nunmehr vorliegende Sachentscheidung - mangels von keiner der Parteien eingebrachten Revision - in Rechtskraft erwachsen ist.Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache gem. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht vorgelegen wären, sondern jene in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG umschriebenen Umstände - und demnach das BVwG, anstelle einer Entscheidung in der Sache eine Aufhebung dieses trennbaren Spruchteils mit Beschluss vorzunehmen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides "an die Behörde" zurückzuverweisen gehabt hätte - ändert dies nichts daran, dass die nunmehr vorliegende Sachentscheidung - mangels von keiner der Parteien eingebrachten Revision - in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Angelegenheit der Kostentragung wurde vom BVwG erledigt, in dem der diesbezügliche Spruchteil aufgehoben wurde. Die Entscheidung des BVwG in der Sache ist verbindlich und stellt eine entschiedene Sache (res iudicata) dar. Ist eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes unwiderrufbar und unanfechtbar geworden, so kann die mit ihr erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden. Es liegt Unwiederholbarkeit - "ne bis in idem" vor (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 864).Die Angelegenheit der Kostentragung wurde vom BVwG erledigt, in dem der diesbezügliche Spruchteil aufgehoben wurde. Die Entscheidung des BVwG in der Sache ist verbindlich und stellt eine entschiedene Sache (res iudicata) dar. Ist eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes unwiderrufbar und unanfechtbar geworden, so kann die mit ihr erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden. Es liegt Unwiederholbarkeit - "ne bis in idem" vor vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 864).
Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist die Behörde bei einer Aufhebung verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Da im vorliegenden Fall dieser Rechtszustand, bereits durch die Aufhebung der Kostenentscheidung durch das BVwG hergestellt wurde, war es der DK nicht erlaubt neuerlich über die bereits entschiedene Sache zu entscheiden.Gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ist die Behörde bei einer Aufhebung verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Da im vorliegenden Fall dieser Rechtszustand, bereits durch die Aufhebung der Kostenentscheidung durch das BVwG hergestellt wurde, war es der DK nicht erlaubt neuerlich über die bereits entschiedene Sache zu entscheiden.
Der beschwerdegegenständliche Bescheid, mit dem Ausspruch der BF hätte die Kosten des Verfahrens von Euro 100,- zu ersetzen, war daher schon aus diesem Grund aufzuheben.
Im Übrigen wurden auch in der nunmehrigen Bescheidbegründung wiederum Feststellungen über die Höhe des "unvermeidbaren" Verfahrensaufwandes unterlassen, weil zwar von Reisekosten eines Mitglieds des Senats (Dienstreisen SALZBURG - LINZ) die Rede ist, aber wiederum keine Angabe über die konkrete Höhe der angefallenen Dienstreisegebühren (nicht nur dieses DK-Mitgliedes, sondern auch der Zeugen) getroffen wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insb. VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche insb. VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Disziplinarverfahren, entschiedene Sache, ersatzlose Behebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2107610.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.03.2016