TE Vwgh Erkenntnis 1981/7/13 3211/79

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Veröffentlicht am 13.07.1981
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Index

L50003 Pflichtschule allgemeinbildend Niederösterreich;
L50803 Berufsschule Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
B-VG Art116 Abs4;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art119 Abs1;
B-VG Art119a Abs10;
B-VG Art14 Abs3 litb;
EGVG Art2 Abs2 B Z25;
PSchG NÖ 1973 §14 idF 5000-3;
PSchG NÖ 1973 §24 idF 5000-3;
PSchG NÖ 1973 §3 Abs1 Z2 idF 5000-3;
PSchG NÖ 1973 §3 Abs2 idF 5000-3;
PSchG NÖ 1973 §41 idF 5000-3;
PSchG NÖ 1973 §46 idF 5000-3;
PSchG NÖ 1973 §5 idF 5000-3;
PSchG NÖ 1973 §55 idF 5000-3;
PSchG NÖ 1973 §8 Abs2 Z1 idF 5000-3;
PSchG NÖ 1973 §8 Abs4 idF 5000-3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Öhler, Mag. Onder, Dr. Hnatek und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberrat Mag. Dr. Paschinger, über die Beschwerde der Marktgemeinde Königstetten, vertreten durch den Bürgermeister D H, dieser vertreten durch Dr. Franz Glöckler, Rechtsanwalt in Wien I, Stock im Eisenplatz 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. Oktober 1979, Zl. VIII/1-B-1560/211, betreffend Verpflichtung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages (mitbeteiligte Partei: Hauptschulgemeinde St. Andrä-Wördern, vertreten durch den Obmann L E in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

Für die in der Marktgemeinde St. Andrä-Wördern gelegene Hauptschule ist gemäß § 8 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 4 und gemäß § 24 des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. Nr. 5000-3, und gemäß der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über die Schulsprengel der Hauptschulen und die Hauptschulgemeinden in Niederösterreich in der hier anzuwendenden Fassung Nr. 5000/10-2 ein Schulsprengel festgesetzt worden, welcher aus dem Gebiet der obangeführten Marktgemeinde St. Andrä-Wördern, weiters aus dem Gebiet der beschwerdeführenden Marktgemeinde und einer dritten Gemeinde besteht. Da der Schulsprengel somit über das Gebiet der Sitzgemeinde hinausreicht, ist gemäß § 41 des NÖ Pflichtschulgesetzes die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als Hauptschulgemeinde gebildet worden.

Mit Datum 10. Oktober 1978 schrieb der Obmann der mitbeteiligten Hauptschulgemeinde der beschwerdeführenden Marktgemeinde "auf Grund des § 48 des NÖ Pflichtschulgesetzes" einen Betrag von S 250.000,-- zur Entrichtung in vier gleichen Teilbeträgen per 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober 1979 vor. Diese Vorschreibung wurde damit begründet, daß die beschwerdeführende Partei zur Leistung von Vorauszahlungen für jene im Bereich der beschwerdeführenden Gemeinde wohnhaften Schüler verpflichtet sei, welche die Hauptschule in St. Andrä-Wördern besuchten. Im Jahre 1979 hätten 50 Schüler der beschwerdeführenden Gemeinde die Hauptschule besucht, wofür an Schulumlage und Schulerhaltungsbeitrag (ordentlicher und außerordentlicher Haushalt) S 250.000,-- zu entrichten seien. Die Höhe der Schulumlage für den ordentlichen und außerordentlichen Schulerhaltungsbeitrag sei mit S 5.000,-- pro Schüler laut Voranschlag 1979 festgesetzt worden. Gegen diesen Bescheid könne "innerhalb von 30 Tagen" nach Erhalt des Bescheides das Rechtsmittel der Berufung bei der mitbeteiligten Partei eingebracht werden.

Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten ist nicht zu ersehen, ob seitens des Obmannes der mitbeteiligten Schulgemeinde der beschwerdeführenden Partei bis 1. November 1978 gemäß § 48 Abs. 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes auch der Voranschlag der Schulgemeinde für das Jahr 1979 bescheidmäßig bekanntgegeben worden ist. Allerdings ist aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Protokoll des Schulausschusses der mitbeteiligten Hauptschulgemeinde über die Sitzung vom 4. Oktober 1978 zu ersehen, daß bei dieser Sitzung der Voranschlag 1979 behandelt und mit 8 Prostimmen und 2 Stimmenthaltungen angenommen worden ist.

Laut Voranschlag 1979 wurde die Schulumlage für das Jahr 1979 mit S 5.000,-- pro Schulkind festgesetzt. Die Summe der Einnahmen des ordentlichen Haushaltes und die Summe der Ausgaben des ordentlichen Haushaltes sollte sich je auf S 1,615.000,-- belaufen, wobei als Ausgabenpost unter anderem ein Betrag von S 493.300,-- für die Zuführung an den außerordentlichen Haushalt "Planungskosten bzw. Schulbaurücklage" vorgesehen war. Der Voranschlag des außerordentlichen Haushaltes für 1979 hatte folgenden Wortlaut:

Vorhaben. Bildung der Schulbaurücklage.

 

Einnahmen

Ausgaben

Zuführung aus dem

Ordentlichen Haush.

S 493.300,--

 

Bildung der Rücklage

 

S 493.300,--

Summe

S 493.300,--

S 493.300,--

Nach der Aktenlage hat die beschwerdeführende Marktgemeinde den Inhalt des Voranschlages gekannt; gegen den obgenannten Umlagenbescheid vom 10. Oktober 1978 erhob sie mit Datum 6. November 1978 eine bei der mitbeteiligten Schulgemeinde am 9. November 1978 eingelangte Berufung. In diesem Rechtsmittel führte die beschwerdeführende Gemeinde im wesentlichen aus, daß für das Jahr 1978 Planungskosten von S 588.100,-- budgetmäßig vorgesehen gewesen seien. Nun würden für das Jahr 1979 Planungskosten bzw. eine Schulbaurücklage von S 493.300,-- im Budget vorgesehen. Trotz mehrmaligen Verlangens sei bisher weder ein Finanzierungsplan vorgelegt noch seien die tatsächlichen Kosten bzw. das tatsächliche Bauvorhaben bekanntgegeben worden. Da somit wesentliche Unterlagen für das zu erstellende Bauvorhaben fehlten, könne die beschwerdeführende Marktgemeinde "einen derartig hohen Betrag von S 1,081.400,-- als Schulbaurücklage bzw. für Planungskosten" nicht anerkennen. Bezweifelt werde auch, ob die sinkende Schülerzahl im Hauptschulprogramm berücksichtigt sei. Wenn entsprechende Unterlagen bekannt würden, so sei die beschwerdeführende Partei nach wie vor bereit, die erhöhte Schulumlage zu bezahlen, da die Notwendigkeit einer Sanierung der gegenständlichen Hauptschule außer Zweifel stehe.

Die Bezirkshauptmannschaft Tulln führte als Berufungsbehörde ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, in dem die mitbeteiligte Hauptschulgemeinde angab, daß für Planungskosten im Jahr 1979 S 150.000,-- auflaufen würden und der Betrag von S 343.300,-- der Schulbaurücklage zugeführt werden solle (strittig ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur mehr die Einbeziehung dieser Schulbaurücklage in die Bemessungsgrundlage).

Mit Datum vom 8. Mai 1979 erließ die Bezirkshauptmannschaft Tulln an die Parteien des Verwaltungsverfahrens einen Vorhalt, in dem unter anderem der Meinung Ausdruck gegeben wurde, im § 44 des NÖ Pflichtschulgesetzes sei die Bildung einer Schulbaurücklage nicht gedeckt. Insgesamt würden 307 Schüler die gegenständliche Hauptschule besuchen. Da die Schulbaurücklage S 343.300,-- betrage, würden auf einen Schüler S 1.118,24 entfallen. Aus der beschwerdeführenden Marktgemeinde würden 50 Schüler die Hauptschule besuchen, sodaß auf die beschwerdeführende Marktgemeinde ein Betrag von S 55.912,05 als Anteil an der Schulbaurücklage entfallen würde. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Tulln sei nun beabsichtigt, den erstinstanzlichen Bescheid dahin gehend abzuändern, daß nach Abzug des auf die Schulbaurücklage vorgesehenen Betrages die beschwerdeführende Marktgemeinde einen Betrag von S 194.087,95 (das sind S 250.000,-- minus S 55.912,05) zu entrichten hätte, wobei im übrigen der erstinstanzliche Bescheid bestätigt würde.

Während sich die beschwerdeführende Marktgemeinde in ihrer Eingabe an die Berufungsbehörde vom 10. Mai 1979 nicht ausdrücklich gegen diesen Vorgang aussprach, nahm die mitbeteiligte Hauptschulgemeinde mit Eingabe vom 15. Mai 1979 gegen die geplante Vorgangsweise Stellung. Sie vertrat die Meinung, es sei im § 44 Abs. 3 Z. 2 des NÖ Pflichtschulgesetzes, wonach die Kosten des Neu-, Zu- und Umbaues von Schulgebäuden zu tragen seien, nicht zu entnehmen, daß die Bildung einer Schulbaurücklage ausdrücklich verboten sei. Da der Schuldenstand, stammend noch vom Turnsaalbau und Klassenzubau derzeit rund S 1,700.000,-- betrage, sehe sich die mitbeteiligte Schulgemeinde außerstande, ohne Ansparung einer Rücklage einen Schulzubau zu beginnen. Es wäre gegenüber den der Schulgemeinde angehörenden Gemeinden nicht vertretbar, plötzlich bei Baubeginn die anfallenden Baukosten den Gemeinden vorzuschreiben, da dies die Gemeinden aus finanziellen Gründen nicht verkraften könnten und der angefangene Bau wieder eingestellt werden müßte, womit niemandem gedient sei. Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auch auf § 69 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. Nr. 1000-2, wonach Mittel zur Ersatzbeschaffung und zur Erweiterung aus Mitteln des ordentlichen Hausvoranschlages der Gemeinde angesammelt werden dürfen (Erneuerungs- und Erweiterungsrücklagen). Was somit für alle Gemeinden Niederösterreichs Gültigkeit habe, dürfte wohl auch auf die Schulgemeinden anzuwenden sein.

Mit Bescheid vom 5. Juli 1979 gab die Bezirkshauptmannschaft Tulln der Berufung der beschwerdeführenden Marktgemeinde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 teilweise Folge und setzte den Schulerhaltungsbeitrag nach Abzug des für die Schulbaurücklage vorgesehenen Betrages mit S 194.087,95 zu Lasten der beschwerdeführenden Gemeinde fest. Im wesentlichen begründete die Bezirkshauptmannschaft Tulln diesen Rechtsmittelbescheid mit den gleichen rechtlichen Erwägungen, wie sie von der Rechtsmittelbehörde den Parteien bereits im durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren bekanntgegeben worden waren. Im § 44 NÖ Pflichtschulgesetz sei die Bildung einer Schulbaurücklage nicht gedeckt. Die Planungskosten von S 150.000,-- bestünden allerdings zu Recht, sodaß die von der beschwerdeführenden Marktgemeinde im Verfahren aufgeworfene Frage einer in den Planungskosten versteckten Rücklage nicht weiter zu prüfen sei. Im Pflichtschulgesetz seien wohl die Kosten für den Neu-, Zu- oder Umbau von Schulgebäuden und die sonstigen im Gesetz angeführten Kosten, nicht jedoch die Bildung von Rücklagen gedeckt.

Nach der Aktenlage wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, welcher offensichtlich versehentlich das Datum 5. Juli 1978 trug, der mitbeteiligten Hauptschulgemeinde am 10. Juli 1979 zugestellt. Die Rechtsmittelbelehrung hat folgendermaßen gelautet:

"Gegen diesen Bescheid steht jeder der beteiligten Gemeinden (Schulgemeinde) binnen zwei Wochen die Berufung an die Niederösterreichische Landesregierung zu."

Weiters liegt im Akt ein Vermerk der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 8. August 1979, die Rückscheine seien eingelangt und es sei die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen.

Am 18. Juli 1979 langte eine mit 16. Juli 1979 datierte Berufung der mitbeteiligten Hauptschulgemeinde gegen den vorgenannten Berufungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln bei der Niederösterreichischen Landesregierung ein. Die mitbeteiligte Partei hielt daran fest, die Bildung der Rücklage sei im Gesetz nicht ausdrücklich verboten, ja nach der Niederösterreichischen Gemeindeordnung für Gemeindehaushalte ausdrücklich vorgesehen und im vorliegenden Fall notwendig. Die beschwerdeführende Marktgemeinde möge zur Zahlung der Baurücklage verpflichtet werden.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 15. Oktober 1979 hat die Niederösterreichische Landesregierung als Verwaltungsbehörde dritter Instanz folgendes bescheidmäßig ausgesprochen: "Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 aufgehoben."

Ihren Bescheid hat die Niederösterreichische Landesregierung im wesentlichen wie folgt begründet:

Im § 44 Abs. 3 des NÖ Pflichtschulgesetzes seien die dem Schulaufwand zuzurechnenden Kosten nicht erschöpfend, sondern beispielsweise aufgezählt. Dies gehe aus dem Wortlaut "insbesondere die Kosten" eindeutig hervor. Auch die korrespondierenden Bestimmungen in der Niederösterreichischen Gemeindeordnung schränkten die Finanzhoheit der Gemeinde nicht in der Weise ein, daß die Bildung von Rücklagen unzulässig wäre. Aus den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung - hier werde ebenfalls das Wort insbesondere verwendet - wäre allenfalls zu schließen, daß eine Rücklagenbildung vom Gemeinderat zu beschließen wäre. Es könne daher bei Vorliegen eines gültigen Beschlusses des Schulgemeindeausschusses die Bildung von Rücklagen nicht versagt werden.

Von der Berufungsbehörde könne allerdings die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit eines solchen Schrittes nicht überprüft werden. Es könne die Auffassung vertreten werden, daß die Bildung von Rücklagen in der heutigen Zeit der Geldwertentwicklung und zu einem Zeitpunkt, da der Baubeginn noch nicht feststehe, wirtschaftlich nicht die günstigste Lösung wäre. Es könne auch festgestellt werden, daß diese Form der Finanzierung eines Schulbaues in Niederösterreich unüblich sei und die Finanzierung von in der Gegenwart liegenden dringenden Vorhaben zumindest erschweren könnte. Es könnte auch eingewendet werden, daß die Finanzierung von öffentlichen Vorhaben in der Regel in Darlehensform erfolge, welche die Finanzierungslasten in die Zukunft verschiebe. Es könnte finanzpolitisch auch nicht als unrichtig angesehen werden, "weil der Nutzung von heute finanzierten Bauten in der Zukunft zu tragen käme". Der Berufungsbehörde sei es allerdings versagt, auf die Willensbildung innerhalb der Schulgemeinde in dieser Form einzuwirken, weshalb der Berufung Folge habe gegeben werden müssen.

Gegen diesen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. Oktober 1979 richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich dadurch beschwert, daß ihr zum Zweck der Finanzierung des Voranschlages der mitbeteiligten Hauptschulgemeinde für das Jahr 1979 Kosten für die Bildung einer Schulbaurücklage vorgeschrieben worden sind.

II.

Über die Beschwerde und über die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Hauptschulgemeinde erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof nachstehendes erwogen:

1. Laut Spruch des angefochtenen Bescheides vom 15. Oktober 1979 wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid, das ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom "5. Juli 1978" (richtig: 5. Juli 1979) gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 aufgehoben. Dem Wortlaut nach ist somit der Berufungsbescheid der Verwaltungsbehörde zweiter Instanz spruchmäßig ersatzlos aufgehoben worden, ohne daß ein anderer Bescheid an seine Stelle getreten wäre, aber auch ohne, daß der Bescheid erster Instanz durch einen anderen ersetzt worden wäre.

Im Zusammenhalt mit der gewählten Begründung läßt sich der Spruch des angefochtenen Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung als Verwaltungsbehörde dritter Instanz offenkundig nur dahin verstehen, daß diese den Bescheid des Obmannes der mitbeteiligten Hauptschulgemeinde vom 10. Oktober 1978 wiederherstellen wollte. Die Ergänzung "Der Bescheid des Obmannes der Hauptschulgemeinde ... vom 10. Oktober 1978 wird wiederhergestellt" ist nur durch ein Versehen unterblieben.

Da auch die anderen Verfahrensvoraussetzungen vorliegen, war auf die Beschwerde in der Hauptsache einzugehen.

2. Das Niederösterreichische Pflichtschulgesetz findet gemäß § 1 unter anderem auf die allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschulen (Volks-, Haupt- und Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgänge) Anwendung. Es stellt ein Ausführungsgesetz im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b B-VG zum Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz vom 13. Juli 1955, BGBl. Nr. 163, in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 87/1963, Nr. 69/1971 und Nr. 325/1975 dar.

Unter Errichtung einer Schule wird zufolge der Definition des § 2 Abs. 2 NÖ Pflichtschulgesetz ihre Gründung und die Bestimmung des Standortes verstanden.

Den Begriff der Erhaltung einer Schule definiert § 2 Abs. 4 des NÖ Pflichtschulgesetzes als die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung der zur Betreuung des Schulgebäudes erforderlichen Hilfspersonen (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer).

Zufolge § 3 Abs. 1 Z. 2 des NÖ Pflichtschulgesetzes kommen als gesetzliche Schulerhalter die Schulgemeinden in Betracht, falls solche gebildet werden, und zwar für die Hauptschulen die Hauptschulgemeinden bzw. die Sitzgemeinden (§ 3 Abs. 1 Z. 3 leg. cit.), wenn der Schulsprengel nicht über deren Gebiet hinausreicht oder keine Schulgemeinde gebildet wurde.

Der gesetzliche Schulerhalter hat unter anderem gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schulen aufzukommen und für ihre ordnungsgemäße Unterbringung Sorge zu tragen sowie das Schulvermögen zu verwalten.

Wie eingangs ausgeführt, wurde im gegenständlichen Fall durch Verordnung die mitbeteiligte Hauptschulgemeinde gebildet. Von Bedeutung ist somit im Beschwerdefall § 5 des NÖ Pflichtschulgesetzes.

Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an der Schule beteiligt, haben sie gemäß § 5 Abs. 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen (§§ 46 bis 53 und 65) an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.

Der Abschnitt VII im II. Hauptstück des NÖ Pflichtschulgesetzes - das sind die §§ 43 bis 55 - enthält unter anderem nähere Bestimmungen über die Schulerhaltung von allgemeinbildenden Pflichtschulen.

§ 43 des NÖ Pflichtschulgesetzes enthält Vorschriften über die zuständigen Organe. Zufolge des zweiten Absatzes dieses Paragraphen sind Organe der Schulgemeinde der Obmann und der Schulausschuß.

§ 44 des NÖ Pflichtschulgesetzes trifft Bestimmungen über den Schulaufwand. In den hier maßgebenden Teilen lautet dieser Paragraph:

"§ 44 Schulaufwand.

(1) Die Kosten der Schulerhaltung stellen den Schulaufwand dar.

(2) Der Schulaufwand ist durch Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen auf Grund der Verpflichtung gemäß § 5 zu decken.

(3) Zum Schulaufwand gehören insbesondere die Kosten:

1.

des Erwerbes von Schulbauplätzen,

2.

des Neu-, Zu- und Umbaues von Schulgebäuden, zur Schule gehörender Nebengebäude, der Schulleiterwohnung, von Schülerheimen, Schulbädern, Schulwartwohnungen, Turn- und Spielplätzen sowie sonstigen Schulliegenschaften,

3.

der Anschaffung und Instandhaltung der Schuleinrichtung,

4.

der Erhaltung der Schulgebäude, der dazugehörigen Nebengebäude, der Schulleiterwohnung und sonstiger Schulliegenschaften sowie bestehender Schülerheime

....

5.

....

15.

...."

Gemäß § 46 Abs. 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes ist der Schulaufwand durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen.

Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen ist der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen der durch andere Einnahmen für Schulzwecke (Subventionen, Schenkungen usw.) nicht gedeckte Schulaufwand zugrundezulegen. Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist gemäß § 46 Abs. 3 des NÖ Pflichtschulgesetzes, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler aufzuteilen. Eine Sonderbestimmung trifft § 46 Abs. 4 des NÖ Pflichtschulgesetzes, wonach über die Aufteilung des in den außerordentlichen Voranschlag aufgenommenen Schulaufwandes vorerst durch ein Übereinkommen der beteiligten Gemeinden anzustreben ist. Kommt ein solches Übereinkommen nicht zustande, sind der Aufteilung sowohl die Schülerzahl als auch die Finanzkraft der beteiligten Gemeinden nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre zu gleichen Teilen zugrundezulegen. Wie die Finanzkraft bestimmt wird, regelt der dritte und die folgenden Sätze des § 46 Abs. 4 des NÖ Pflichtschulgesetzes.

Zum Teil Vorschriften verfahrensrechtlicher Art enthalten die §§ 48 und 55 des NÖ Pflichtschulgesetzes.

Nach dem ersten Absatz des § 48 leg. cit., welcher die Marginalrubrik "Vorschreibung und Einhebung der Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen" trägt, hat unter anderem der Obmann der Schulgemeinde nach Anhören des Schulausschusses bis 20. Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis 1. November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben. Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen sind die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen gemäß Abs. 1 in vier gleichen Teilen zum 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober zu leisten. Gemäß § 48 Abs. 4 sind Nachforderungen binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anläßlich der folgenden Fälligkeitstermine (Abs. 2) zu berücksichtigen.

Zufolge § 55 des NÖ Pflichtschulgesetzes steht jeder beteiligten Gemeinde (Schulgemeinde) gegen Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen die Berufung an die Landesregierung zu.

Gemäß § 14 des NÖ Pflichtschulgesetzes sind die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden (Schulgemeinden) mit Ausnahme jener gemäß §§ 40, 45, 46, 48, 50 bis 54, 65, 66 und 68 solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Zufolge Art. 116 Abs. 2 B-VG ist die Gemeinde selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat unter anderem das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen. Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde umfaßt zufolge Art. 118 Abs. 2 B-VG neben den in Art. 116 Abs. 2 B-VG angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen. Der dritte Absatz des Art. 118 B-VG enthält eine beispielsweise Aufzählung jener behördlichen Aufgaben, die der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich gewährleistet sind.

Gemäß Art. 116 Abs. 4 B-VG kann durch die zuständige Gesetzgebung (Art. 10 bis 15) für einzelne Zwecke die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden. Soweit solche Gemeindeverbände Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, ist den verbandsangehörigen Gemeinden ein maßgebender Einfluß auf die Besorgung der Aufgaben des Verbandes einzuräumen. Gemäß Art. 119 a Abs. 10 B-VG sind die Bestimmungen dieses Artikels - welche die Ausübung des Aufsichtsrechtes über die Gemeinde betreffen - auf die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen (Art. 116 Abs. 4), entsprechend anzuwenden.

Eine Schulgemeinde im Sinne des Niederösterreichischen Pflichtschulgesetzes stellt einen Gemeindeverband im Sinne des Art. 116 Abs. 4 B-VG dar (vgl. in diesem Zusammenhang Kövesi-Jonak, Das österreichische Schulrecht, S. 59, Fußnote 2 zu Art. 116 B-VG). Derartige Verbände haben gegenüber den staatlichen Behörden im wesentlichen die gleiche Stellung wie die Gemeinden (vgl. oben Art. 119 a Abs. 10 B-VG und Robert Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Wien 1972, S. 643). Handeln Gemeindeverbände im übertragenen Wirkungsbereich, unterliegt ihre Tätigkeit dem Instanzenzug an staatliche Behörden sowie auch deren Weisungsrecht.

Zufolge Art. II Abs. 2 lit. B Z. 26 bzw. 25 EGVG 1950 haben die Organe der Gemeinden und die Organe der Gemeindeverbände das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 in vollem Umfang anzuwenden.

Der niederösterreichische Ausführungsgesetzgeber hat die hier in Betracht kommenden maßgeblichen Bestimmungen des Niederösterreichischen Pflichtschulgesetzes, nämlich die §§ 46 und 48 des Gesetzes, ausdrücklich nicht als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden bzw. Schulgemeinden bezeichnet. Daraus folgt, daß diese Bestimmungen nach Ansicht des Ausführungsgesetzgebers nicht Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, sondern des übertragenen Wirkungsbereiches zum Gegenstand haben. Dieser faßt jene Angelegenheiten, welche die Gemeinde - hier der Gemeindeverband - nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat (Art. 119 Abs. 1 B-VG). Bei der Besorgung dieser Angelegenheiten ist somit die Gemeinde bzw. das berufene Gemeindeorgan - sinngemäß gilt dies auch für den Gemeindeverband - nur Instanz der staatlichen Verwaltung und in der Stellung von anderen Verwaltungsbehörden nicht unterschieden (vgl. Robert Walter, a.a.O., S. 640 f).

Das Niederösterreichische Pflichtschulgesetz hat im Sinne obiger Ausführungen die Aufteilung des Aufwandes einer Schulgemeinde auf die einzelnen Mitgliedsgemeinden durch den Obmann der Schulgemeinde dem übertragenen Wirkungsbereich zugeordnet, wogegen der Verwaltungsgerichtshof - wie noch unten dazulegen ist - keine Bedenken hegt.

              3.              Gemäß § 1 AVG 1950 richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.

In ähnlicher Weise ordnet § 63 Abs. 1 AVG 1950 an, daß sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung (Rekurs, Beschwerde) und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellung), abgesehen von den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften richtet. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes muß im gegebenen Zusammenhang § 55 des NÖ Pflichtschulgesetzes als eine solche besondere Vorschrift angesehen werden, wenngleich sie die Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde nicht ausdrücklich erwähnt, sondern nur Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde, gegen welche die Berufung an die Landesregierung zusteht. Im Beschwerdefall kann daher die Frage auf sich beruhen, ob der Rechtszug gegen im übertragenen Wirkungsbereich erlassene Bescheide eines Gemeindeorganes auch nach allgemeinen Grundsätzen zunächst an die Bezirksverwaltungsbehörde als Berufungsbehörde geht. (Siehe dazu Walter, a.a.O., S. 640, Fußnote136; verneinend:Mannlicher-Quell,

Das Verwaltungsverfahren, 1. Halbband8, S. 52, zweiter Absatz.)

Bevor der Inhalt des angefochtenen Bescheides einer Prüfung unterzogen wird, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu dem Hinweis veranlaßt, daß weder der Bescheid des Obmannes der mitbeteiligten Schulgemeinde vom 10. Oktober 1978 noch der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 5. Juli 1979 eine dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthalten haben und daß überdies die mitbeteiligte Schulgemeinde ihr Rechtsmittel bei der falschen Stelle, nämlich bei der Niederösterreichischen Landesregierung, eingebracht hat, was auf die unrichtige bzw. undeutliche Rechtsmittelbelehrung im Berufungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln zurückzuführen ist. Allerdings bleiben diese Umstände im Beschwerdefall ohne rechtliche Konsequenzen. Dies aus nachstehenden Erwägungen:

Gemäß § 58 Abs. 1 AVG 1950 hat unter anderem jeder Bescheid, sofern es sich nicht um den Bescheid eines Bundesministeriums oder einer Landesregierung handelt, die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 AVG 1950 hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde die Berufung einzubringen ist. Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, ist nach dem dritten Absatz dieses Paragraphen die innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Berufung rechtzeitig. Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei welcher die Berufung einzubringen ist, so ist gemäß § 61 Abs. 4 AVG 1950 die Berufung auch dann richtig eingebracht, wenn sie bei der Behörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.

Die Berufung ist gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1950 von der Partei schriftlich oder telegraphisch binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Im Beschwerdefall hat nun der Bescheid des Obmannes der mitbeteiligten Hauptschulgemeinde vom 10. Oktober 1978 die mit § 63 Abs. 5 AVG 1950 nicht in Einklang stehende Rechtsmittelbelehrung enthalten, daß die Berufung innerhalb von 30 Tagen einzubringen sei. Die Rechtsmittelbelehrung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 5. Juli 1979 enthielt eine einer Unrichtigkeit gleichkommende Undeutlichkeit, da sie durch den Hinweis, die Berufung an die Niederösterreichische Landesregierung stehe offen, ohne ausdrücklich die Einbringungsstelle zu bezeichnen, bei den Parteien des Verwaltungsverfahrens den Eindruck erwecken konnte, die Berufung wäre unmittelbar bei der Niederösterreichischen Landesregierung einzubringen.

Alle Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einschließlich der am Verfahren beteiligten Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung sind im Beschwerdefall davon ausgegangen, daß es sich nicht um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde handle, sondern daß die mitbeteiligte Hauptschulgemeinde im übertragenen Wirkungsbereich tätig geworden ist. Ausgehend von dieser zutreffenden Rechtsansicht hätten beide Rechtsmittelbelehrungen den Hinweis enthalten müssen, daß die Berufung bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, also beim Obmann der mitbeteiligten Hauptschulgemeinde. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß in der ersten Instanz einerseits der Obmann der mitbeteiligten Schulgemeinde als Verwaltungsbehörde im übertragenen Wirkungsbereich tätig geworden ist, anderseits aber eben diese Schulgemeinde auch im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteistellung genießt. Ungeachtet des Umstandes, daß die behördliche Funktion eines Organes der mitbeteiligten Schulgemeinde und deren Stellung als Partei in einem derartigen gegenseitigen Naheverhältnis stehen, daß sie scheinbar zusammenfallen, hätte die Bezirkshauptmannschaft Tulln den Obmann der mitbeteiligten Hauptschulgemeinde als die zuständige Einbringungsstelle zu bezeichnen gehabt, denn im übertragenen Wirkungsbereich ist die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband nur Instanz der staatlichen Verwaltung und in ihrer Stellung - wie oben dargelegt - von anderen staatlichen Verwaltungsbehörden nicht unterschieden.

              4.              Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die einschlußweise Zuweisung des Vollzuges der hier maßgeblichen Gesetzesstellen - nämlich des § 46, des § 48 und der §§ 50 bis 54 des NÖ Pflichtschulgesetzes - zum übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden (Schulgemeinden) durch § 14 eben dieses Gesetzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Vielmehr ist er der Ansicht, daß die Erstellung des Voranschlages bzw. die Aufteilung des Schulaufwandes durch den gesetzlichen Schulerhalter eine solche Angelegenheit darstellt, welche über den im Art. 118 Abs. 2 B-VG umschriebenen eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde hinausreicht. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß durch die Normierung des § 48 des NÖ Pflichtschulgesetzes, betreffend die Erstellung und bescheidmäßige Übermittlung des Voranschlages bzw. der auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen, der selbständige Wirkungsbereich und der übertragene Wirkungsbereich der Gemeinden miteinander vermengt würden, was allerdings durch die Bundesverfassung verboten wäre (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1971, Slg. Nr. 6622, zu dem nachmals aufgehobenen § 39 des Burgenländischen Pflichtschulorganisationsgesetzes vom 16. Juli 1969, LGBl. Nr. 42).

Die Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen liegt im Beschwerdefall nicht im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Schulsitzgemeinde St. Andrä-Wördern, sondern auch im Interesse der anderen Gemeinden. Daran ändert nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch nichts der Umstand, daß die betroffenen Gemeinden zur Schulgemeinde, also zu einem Gemeindeverband im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes zusammengeschlossen worden sind.

              5.              Die beschwerdeführende Schulgemeinde wendet sich mit Entschiedenheit gegen den Rechtsstandpunkt der belangten Behörde, die Bildung einer Rücklage könne zulässigerweise in den Voranschlag als Kosten der Schulerhaltung aufgenommen werden. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch würden unter Aufwand bzw. unter Schulaufwand im Sinne des § 44 Abs. 1 NÖ Pflichtschulgesetz nur effektive Kosten verstanden werden, also Kosten, die auch tatsächlich anfallen. Unter Aufwand verstünde man nur jene Beträge, die für eine bestimmte erbrachte Leistung zu entrichten sind. Beim Schulaufwand handle es sich um eine rechenmäßig bestimmbare Größe, der andere als zur Schulerhaltung gehörige ihrer Höhe nach nicht bestimmte künftige Aufwendungen nicht hinzugerechnet werden dürften. Verfehlt sei der rechtliche Hinweis auf die angeblich korrespondierenden Bestimmungen der Niederösterreichischen Gemeindeordnung.

In ihrer Gegenschrift verweist die belangte Behörde darauf, daß die Notwendigkeit eines Zubaues und einer Sanierung der Hauptschule und der daran anschließenden Volksschule St. Andrä-Wördern von den dazu berufenen Stellen immer betont worden sei. Die Hauptschulgemeinde habe daher - um ein Vorhaben mit einem Kostenrahmen von rund S 18,000.000,-- nicht unvorbereitet in Angriff nehmen zu müssen - die Bildung von Rücklagen beschlossen. Die Bildung von Rücklagen könne sehr wohl zum Schulaufwand gezählt werden. Der mitbeteiligte Gemeindeverband könne Finanzhoheit für sich in Anspruch nehmen, was auch aus § 54 des NÖ Pflichtschulerhaltungsgesetzes hervorgehe, wonach rückständige Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen im Verwaltungsweg hereinzubringen seien.

Diese Überlegungen der belangten Behörde lassen allerdings nicht darüber hinwegsehen, daß die vorliegende Beschwerde begründet ist. Strittig ist nicht der Verteilungsschlüssel der Aufwendungen, sondern weiterhin nur die Frage der gesetzlichen Zulässigkeit der Baurücklage von S 343.300,--, welche von der belangten Behörde und von der mitbeteiligten Schulgemeinde bejaht wird. Weder aus § 44 des NÖ Pflichtschulgesetzes noch aus dem Niederösterreichischen Gemeindeverbandsgesetz in der hier anzuwendenden Fassung, LGBl. Nr. 1600-0, noch aus der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973, LGBl. Nr. 1000-2, läßt sich aber etwas Entscheidendes für diesen Rechtsstandpunkt gewinnen. Wenn auch einzuräumen ist, daß § 44 Abs. 3 des NÖ Pflichtschulgesetzes die Kosten, die zum Schulaufwand gehören, nur beispielsweise aufzählt, ergibt schon eine wörtliche Auslegung des Begriffes "Aufwand" bzw. "Aufwendungen", daß Rücklagen unter diese nicht subsumiert werden können.

Aufwand bzw. Aufwendungen sind die von einer Unternehmung während einer Abrechnungsperiode verbrauchten Güter und Dienstleistungen, die in der Erfolgsrechnung den Erträgen gegenübergestellt werden (vgl. Dr. Gablers Wirtschaftslexikon9, 1. Band, Spalten 344 und 345). Die Ausgaben sind ein Begriff der Geldvermögensebene, nämlich der Abfluß von Zahlungsmitteln oder Eingehen von Verbindlichkeiten seitens eines Wirtschaftssubjektes (vgl. Wirtschaftslexikon, 1. Band, a.a.O., Spalten 374 und 375). Unter Rücklagen (Reserven) wird das über das in der Bilanz ausgewiesene Kapital (Grund-, Stammkapital) zusätzlich vorhandene Eigenkapital (daher auch "Ergänzungskapital", variables Zusatzkapital) einer Unternehmung verstanden (nicht zu verwechseln mit der Rückstellung). Die Bildung von Rücklagen entspricht dem Prinzip der vorsichtigen Unternehmenspolitik auf weite Sicht, dient der Kapitalsicherung und Stärkung sowie der Dividendenkontinuität und schließlich der Bereitstellung von Mitteln für bestimmte Zwecke (vgl. Wirtschaftslexikon9, 2. Band, Spalten 1067 und 1068) .

Die Bereitstellung von Mitteln für bestimmte Zwecke kann demnach nicht als eine Untergruppe von Aufwendungen angesehen werden, mag auch eine Bildung von Rücklagen im Rechnungsabschluß als eine Ausgabe ihren Niederschlag finden.

Die von der belangten Behörde in dem angefochtenen Bescheid angestellten bloßen Unzweckmäßigkeitsüberlegungen, auf die im gegebenen Zusammenhang nicht weiter einzugehen war, vermögen nichts daran zu ändern, daß die Bildung einer Rücklage für den Schulneubau schon durch die einschlägigen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes - die von Grundsätzen der sogenannten kameralistischen Buchführung bei Erstellung von Voranschlag und Rechnungsabschluß, nicht aber von handels- und steuerrechtlichen Vorschriften für kaufmännische Unternehmen beherrscht sind - nicht gesetzlich gedeckt gewesen ist.

Wohl hat die seinerzeitige Rechtsprechung zu den staatlichen Schulkonkurrenzen und Haushaltsvorschriften der Österreichischen Kronländer den Standpunkt vertreten, daß eine Post für unvorhergesehene Ausgaben durch das Gesetz nicht ausgeschlossen werde (Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse vom 17. Dezember 1910, Budwinski Nr. 7797/A/1910, sowie vom 24. Februar 1906, Nr. 4207/A/ 1906), doch ist zu bedenken, daß aus dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes heute nichts mehr gewonnen werden kann, weil damals Art. 18 Abs. 1 B-VG - wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf - noch nicht gegolten hat. Die Zulässigkeit der Bildung von bestimmten Rücklagen müßte jeweils eigens im Gesetz angeordnet sein, wie dies beim Bundesvoranschlag im Bundesfinanzgesetz alljährlich geschieht.

In seinem zum Oberösterreichischen Pflichtschulerhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 10/1959, ergangenen Erkenntnis vom 11. März 1964, Slg. Nr. 6266/A, hat der Verwaltungsgerichtshof - bei ähnlicher Rechtslage wie im vorliegenden Fall - unter anderem ausgesprochen, daß im Falle der bescheidmäßigen Vorschreibung von Bau- und Einrichtungsbeiträgen an eine Gemeinde für eine öffentliche Berufsschule diese Beiträge nur auf der Grundlage des tatsächlich vom Lande getragenen und daher ziffernmäßig festzustellenden Bau- und Einrichtungsaufwandes zu berechnen sind. Die im Wege einer "Rückstellung" in das nächste Haushaltsjahr übertragenen Mittel seien nicht als tatsächliche Aufwendungen im Sinne des § 23 Abs. 2 des OÖ Pflichtschulerhaltungsgesetzes anzusehen.

Ob und inwieweit die einzelne Gemeinde allenfalls gesetzlich berechtigt sein könnte, im Rahmen ihres Gemeindehaushaltes Rücklagen für künftige Kostenvorschreibungen durch die Schulgemeinde zu bilden, war im gegenständlichen Beschwerdefall nicht zu prüfen.

Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, mußte der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufgehoben werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz an die beschwerdeführende Marktgemeinde gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221/1981 - insbesondere auch auf Art. III Abs. 2 dieser Verordnung. Die Zuerkennung von gesondertem Aufwandersatz für Umsatzsteuer ist im Gesetz nicht vorgesehen, der Ersatz von Stempelgebühren (Eingaben-, Beilagen- und Vollmachtsstempel) findet im Gesetz keine Deckung, da die beschwerdeführende Partei als Gemeinde im Rahmen ihres öffentlichrechtlichen Wirkungskreises bzw. hinsichtlich ihres Schriftverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern nach den einschlägigen Vorschriften des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, in der derzeit geltenden Fassung von der Entrichtung der vorgenannten Gebühren befreit ist.

Wien, am 13. Juli 1981

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1979003211.X00

Im RIS seit

29.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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