Entscheidungsdatum
12.08.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W198 2014184-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin XXXX, vom 31.10.2014 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom 23.09.2014, XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin römisch 40 , vom 31.10.2014 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom 23.09.2014, römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen die Nichteinbeziehung in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG im Zeitraum 15.04.1980 bis 06.12.1980 wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Nichteinbeziehung in die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG im Zeitraum 15.04.1980 bis 06.12.1980 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge belangte Behörde genannt), hat mit dem Bescheid vom 23.09.2014 festgestellt, dass Frau XXXX, XXXX, (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) im Zeitraum 15.04.1980 bis 06.12.1980 nicht der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG unterliege.1. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge belangte Behörde genannt), hat mit dem Bescheid vom 23.09.2014 festgestellt, dass Frau römisch 40 , römisch 40 , (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) im Zeitraum 15.04.1980 bis 06.12.1980 nicht der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliege.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung und die rechtlichen Erwägungen in diesem Bescheid verwiesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch Ihre Rechtsvertreterin eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin ihre gewerbliche Tätigkeit tatsächlich mit 15.04.1980 aufgenommen hätte und sie seit diesem Zeitpunkt der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. Z 1 GSVG unterläge. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass "die Wirtschaftskammer die Mitteilung erst im Jänner 1981 gemacht hätte, sie somit erst ab Dezember 1980 gewerblich tätig gewesen sei".2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch Ihre Rechtsvertreterin eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin ihre gewerbliche Tätigkeit tatsächlich mit 15.04.1980 aufgenommen hätte und sie seit diesem Zeitpunkt der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Abs. Ziffer eins, GSVG unterläge. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass "die Wirtschaftskammer die Mitteilung erst im Jänner 1981 gemacht hätte, sie somit erst ab Dezember 1980 gewerblich tätig gewesen sei".
Sie hätte ihre Tätigkeit bereits im April 1980 aufgenommen und sei ab diesem Zeitpunkt auch Pflichtmitglied bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich gewesen. Richtigerweise hätte die Wirtschaftskammer die Meldung auch dementsprechend machen müssen. Es läge hier eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit bei der Wirtschaftskammer vor, die nicht zu ihrem Nachteil angelastet werden könne.
Dass sie bereits ab April 1980 tätig gewesen und Mitglied der Wirtschaftskammer ab diesem Zeitpunkt gewesen sei, ergebe sich daraus, dass sie den Pachtbetrieb, Reyergasse 15, eigenverantwortlich geführt hätte, für die Konzession eine Befristung hatte, Steuern abführte und Angestellte beschäftigte.
Zum Beweis werden angeboten: eine Mitteilung über den Neuübernahme, der Bescheid des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung, XXXX, der Pachtvertrag vom 21.03.1980, eine Vereinbarung vom 06.05.1980, einzuholende Anfrage bei der Sozialversicherungsanstalt für Arbeiter und Angestellte über die Beschäftigung von Mitarbeitern ab April 1980, einzuholende Anfrage beim Finanzamt über die Abfuhr von Umsatz-und Einkommensteuer ab April 1980 sowie das Parteivorbringen.Zum Beweis werden angeboten: eine Mitteilung über den Neuübernahme, der Bescheid des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung, römisch 40 , der Pachtvertrag vom 21.03.1980, eine Vereinbarung vom 06.05.1980, einzuholende Anfrage bei der Sozialversicherungsanstalt für Arbeiter und Angestellte über die Beschäftigung von Mitarbeitern ab April 1980, einzuholende Anfrage beim Finanzamt über die Abfuhr von Umsatz-und Einkommensteuer ab April 1980 sowie das Parteivorbringen.
Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Pflichtversicherung für den Zeitraum 15.04.1980 bis 06.12.1980 festgestellt wird.
3. Mit Schreiben vom 11.11.2014 (eingelangt am 14.11.2014) legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Die belangte Behörde schließt der Vorlage eine Stellungnahme zur Beschwerde an.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2014 2015 (zu W198 2014184-1/2Z) wurde die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aufgefordert, zur voranstehend genannten Stellungnahme der belangten Behörde ebenfalls eine Stellungnahme - bis längstens 05.01. 2015 - abzugeben.
5. Am 20.01.2015 langte ein mit 19.01.2015 datierter Schriftsatz der Beschwerdeführervertreterin beim Bundesverwaltungsgericht ein, in dem im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Beurteilung der belangten Behörde unvollständig sei, weil der "Nachsichts"-bescheid lediglich allein nicht zur Gewerbeausübung berechtige. Dies träfe für sich genommen sicher zu, sei aber nicht entscheidungsrelevant. Der "Nachsichts"-bescheid sei eine der wesentlichen Grundlagen für die Gewerbeberechtigung und wäre hier Voraussetzung gewesen, nachdem der Befähigungsnachweis noch nicht erbracht werden konnte. Es hätte für die Beschwerdeführerin aber auch keinen Sinn gehabt, um Nachsicht anzusuchen, wenn Sie nicht das Gewerbe schon ausgeübt hätte. Mit Vorliegen des "Nachsichts"-bescheides fehlte für die Ausübungsberechtigung nur noch der Bescheid durch die Bezirksverwaltungsbehörde über den Betriebsstandort.
Der Betriebsstandort sei mit Wiener Neustadt, Reyergasse 15 gegeben gewesen. Somit seien entgegen der Beurteilung durch die belangte Behörde schon mit April 1980 die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung vorgelegen. Das Gewerbe sei auch tatsächlich ausgeübt worden. Es müsse daher auch die Pflichtversicherung bereits gegeben gewesen sein.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2015 (zu W198 2014184-1/4Z) wurde der belangten Behörde die Stellungnahme der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 20.01.2015 übermittelt und diese aufgefordert, sich dazu bis längstens 06.05.2015 zu äußern.
7. Am 23.04.2015 langte die Stellungnahme der belangten Behörde ein und wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens der belangten Behörde im Verfahren nicht bestritten worden sei, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit im Betrieb bereits im Mai oder April 1980 aufgenommen hätte, wofür sie auch die Nachsicht vom Befähigungsnachweis benötigt hätte.
Bei der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG handle es sich um einen gesetzlichen Formaltatbestand, der an die Berechtigung zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit und die damit verbundene Kammermitgliedschaft anknüpft.Bei der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG handle es sich um einen gesetzlichen Formaltatbestand, der an die Berechtigung zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit und die damit verbundene Kammermitgliedschaft anknüpft.
In dem von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 19.01.2015 erwähnten "Nachsichts"- bescheid stehe auf der ersten Seite unter Hinweis deutlich, dass dieser noch nicht zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.
Die Wirtschaftskammer hätte in Ihrer Auskunft vom 19.08.2014 den 07.12.1980 als Datum des Beginns der Zugehörigkeit zur Wirtschaftskammer genannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin betrieb aufgrund eines Pachtvertrages (Unterpachtvertrag vom 21.03.1980) mit 15.04.1980 einen Gasthausbetrieb am Standort Wiener Neustadt, Reyergasse 15.
Mit Bescheid vom 23.04.1980 zu Zahl XXXX erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich, der Beschwerdeführerin aufgrund der einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 in der damals geltenden Fassung die Nachsicht vom Befähigungsnachweis für die Ausübung des konzessionierten Gastgewerbes an dem oben benannten Standort. Die Nachsicht vom Befähigungsnachweis wurde in diesem Bescheid befristet mit einem Jahr ab Rechtskraft dieses Bescheides erteilt. In eben diesem Bescheid wird von der Behörde bemerkt, dass diese Nachsicht noch nicht zur Ausübung des Gewerbes berechtigt, da es hiezu noch eines Bescheides durch die Bezirksverwaltungsbehörde des in Aussicht genommenen Standortes bedarf. Dieser Bescheid ist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 09.05.1980 in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid vom 23.04.1980 zu Zahl römisch 40 erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich, der Beschwerdeführerin aufgrund der einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 in der damals geltenden Fassung die Nachsicht vom Befähigungsnachweis für die Ausübung des konzessionierten Gastgewerbes an dem oben benannten Standort. Die Nachsicht vom Befähigungsnachweis wurde in diesem Bescheid befristet mit einem Jahr ab Rechtskraft dieses Bescheides erteilt. In eben diesem Bescheid wird von der Behörde bemerkt, dass diese Nachsicht noch nicht zur Ausübung des Gewerbes berechtigt, da es hiezu noch eines Bescheides durch die Bezirksverwaltungsbehörde des in Aussicht genommenen Standortes bedarf. Dieser Bescheid ist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 09.05.1980 in Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 18.11.1980, Zahl XXXX, wurde die Übertragung der Ausübung der Gastgewerbekonzession aufgrund des Ansuchens des ursprünglichen Gewerbeberechtigten am Standort Wiener Neustadt, Reyergasse 15 an die Beschwerdeführerin genehmigt.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 18.11.1980, Zahl römisch 40 , wurde die Übertragung der Ausübung der Gastgewerbekonzession aufgrund des Ansuchens des ursprünglichen Gewerbeberechtigten am Standort Wiener Neustadt, Reyergasse 15 an die Beschwerdeführerin genehmigt.
Mit Rechtskraft dieses Bescheides, welche am 07.12.1980 eingetreten ist, war die Beschwerdeführerin berechtigt zur Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit.
Die Beschwerdeführerin war ab 07.12.1980 Mitglied der Wirtschaftskammer Niederösterreich.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
Dass die Beschwerdeführerin als Gewerbeinhaberin erst ab 07.12.1980 Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft war, ergibt sich aus der Erklärung der Wirtschaftskammer Niederösterreich, welche bei der belangten Behörde am 21. August 2014 eingelangt ist.
Eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens kann - auch aufgrund des regen Schriftverkehrs - der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, nicht vorgeworfen werden. Die Landesstelle Niederösterreich der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 194 Abs 5 GSVG besagt, dass hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe gelten, dass § 414 Abs 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 194, Absatz 5, GSVG besagt, dass hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe gelten, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden sind.
Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Sache des Verfahrens ist die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG im Zeitraum 15.04.1980 bis 06.12.1980.Sache des Verfahrens ist die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG im Zeitraum 15.04.1980 bis 06.12.1980.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Sachentscheidung ist einerseits begrenzt durch die "Verwaltungssache", die zunächst der Verwaltungsbehörde vorlag (äußerste Grenze) und andererseits durch den Inhalt der Beschwerde (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 2014, RZ 833).
3.4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da es sich gegenständlich um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage handelt, der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da es sich gegenständlich um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage handelt, der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Das Prinzip der Pflichtversicherung:
Das System der Pflichtversicherung in Österreich ist ein System der ex-lege Versicherung: Betroffene Personen werden aufgrund des Gesetzes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Eintreten eines bestimmten Sachverhaltes, Verwirklichung eines im Gesetz festgelegten Tatbestandes) in die Pflichtversicherung einbezogen - unabhängig von ihrem Wissen und Willen, unabhängig von der Anmeldung.
Die Pflichtversicherung eröffnet auch nicht den Freiraum, einen Versicherungsvertrag seiner Wahl bzw. einen Versicherungsträger seiner Wahl zu bestimmen. Sie knüpft an das Eintreten bestimmter Sachverhalte exakte Rechtsfolgen. Die Art der Versicherung, der Versicherer/Versicherungsträger sind genau durch Gesetz festgelegt, eine Disposition ist den beteiligten Personen dabei weitgehend entzogen. Beiträge und Leistungen sind im Gesetz festgelegt. Das Wesen der Pflichtversicherung liegt darin, dass grundsätzlich nicht ein bestimmter Vertrag die Rechtsfolgen auslöst, sondern, dass an das Eintreten eines bestimmten im Gesetz festgelegten Sachverhaltes, also die Erfüllung eines bestimmten gesetzlichen Tatbestandes, die Rechtsfolgen geknüpft sind - im Gegensatz zu Versicherungen auf Basis eines privatrechtlichen Versicherungsvertrages.
3.1.2.: Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.
Gemäß § 2 Abs. 1 WKG (Wirtschaftskammergesetz, BGBl. I 1998/53) sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit-und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbstständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, WKG (Wirtschaftskammergesetz, BGBl. römisch eins 1998/53) sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit-und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbstständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen.
Für die Kammermitgliedschaft wird demnach an das selbstständige rechtmäßige Betreiben bzw. die Berechtigung zum Betreiben der Unternehmung bzw. Dienstleistung angeknüpft, sodass es für die Pflichtversicherung letztlich auf die Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden selbstständigen Erwerbstätigkeit ankommt.
Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 WKG genannten Voraussetzungen ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt und die etwa mit einer Zurückverlegung oder einer Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet (VwGH 2005/08/0091, SVSlg 54.304).Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in Paragraph 2, WKG genannten Voraussetzungen ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt und die etwa mit einer Zurückverlegung oder einer Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet (VwGH 2005/08/0091, SVSlg 54.304).
Bezogen auf den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Die Beschwerdeführerin war (als Gewerbeinhaberin) erst ab 07.12.1980 Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, da ab diesem Zeitpunkt die Berechtigung zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit rechtskräftig geworden ist. Damit ist der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG - erst - ab diesem Zeitpunkt erfüllt.Die Beschwerdeführerin war (als Gewerbeinhaberin) erst ab 07.12.1980 Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, da ab diesem Zeitpunkt die Berechtigung zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit rechtskräftig geworden ist. Damit ist der Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG - erst - ab diesem Zeitpunkt erfüllt.
Weder die in der Beschwerde angeführte zivilrechtliche Vereinbarung vom 06.05.1980 über die Ausübung des Gewerbes, noch der Pachtvertrag, welcher einen Beginn Unterpachtverhältnisses mit 15. April 1980 normiert, haben konstitutive Auswirkungen auf den Eintritt (Beginn) eines Pflichtversicherungstatbestandes. Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen unter Punkt 3.1.1. verwiesen.
Auch die Berufung auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich, V 1-N-8040, vom 23.04.1980, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da dieser Bescheid selbst festhält, dass dieser "noch nicht zur Ausübung des Gewerbes berechtigt, hiezu bedarf es noch eines Bescheides durch die Bezirksverwaltungsbehörde des in Aussicht genommenen Standortes".Auch die Berufung auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich, römisch fünf 1-N-8040, vom 23.04.1980, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da dieser Bescheid selbst festhält, dass dieser "noch nicht zur Ausübung des Gewerbes berechtigt, hiezu bedarf es noch eines Bescheides durch die Bezirksverwaltungsbehörde des in Aussicht genommenen Standortes".
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungs- noch Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor, zumal die anzuwendenden Normen des GSVG und des WKG von ihrem Wortlaut, ihrem Regelungsinhalt und deren Rechtsfolgen klar und eindeutig bestimmt sind.
Schlagworte
Pflichtversicherung, ZeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W198.2014184.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015