Entscheidungsdatum
12.08.2015Norm
AuslBG §18 Abs12Spruch
W164 2003157-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzender sowie die fachkundigen Laienrichter Walter GERBAUTZ (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Johannes DENK (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als Beisitzer als Beisitzer/-innen über die Beschwerde der XXXX, Slowenien, gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice, GZ RGS 967/SAB/08 117/ABB3662308/2013 (XXXX), GZ RGS 967/SAB/08 117/ABB3662311/2013 (XXXX), GZ RGS 967/SAB/08 117/ABB3662312/2013 (XXXX) und GZ RGS 967/SAB/08 117/ABB3662314/2013 (XXXX), alle vom 18.12.2013 nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung vom 12.8.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzender sowie die fachkundigen Laienrichter Walter GERBAUTZ (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Johannes DENK (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als Beisitzer als Beisitzer/-innen über die Beschwerde der römisch 40 , Slowenien, gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice, GZ RGS 967/SAB/08 117/ABB3662308/2013 (römisch 40 ), GZ RGS 967/SAB/08 117/ABB3662311/2013 (römisch 40 ), GZ RGS 967/SAB/08 117/ABB3662312/2013 (römisch 40 ) und GZ RGS 967/SAB/08 117/ABB3662314/2013 (römisch 40 ), alle vom 18.12.2013 nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung vom 12.8.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit vier Bescheiden vom 18.12.2013, GZ RGS 967/SAB/08 117/ABB3662308/2013, GZ RGS 967/SAB/08 117/ABB3662311/2013, GZ RGS 967/SAB/08 117/ABB3662312/2013 und GZ RGS 967/SAB/08 117/ABB3662314/2013, hat das Arbeitsmarktservice Wien, Huttengasse aufgrund der von der XXXX, Slowenien, übermittelten Meldungen gemäß § 7b Abs 3 und 4 AVRAG über die Entsendung der ausländischen Arbeitskräfte 1) XXXX, geb. XXXX,STA: BOS, 2) XXXX, geb. XXXX, STA:Mit vier Bescheiden vom 18.12.2013, GZ RGS 967/SAB/08 117/ABB3662308/2013, GZ RGS 967/SAB/08 117/ABB3662311/2013, GZ RGS 967/SAB/08 117/ABB3662312/2013 und GZ RGS 967/SAB/08 117/ABB3662314/2013, hat das Arbeitsmarktservice Wien, Huttengasse aufgrund der von der römisch 40 , Slowenien, übermittelten Meldungen gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG über die Entsendung der ausländischen Arbeitskräfte 1) römisch 40 , geb. römisch 40 ,STA: BOS, 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , STA:
BOS; 3) XXXX, geb. XXXX, STA BOS und 4) XXXX, geb. XXXX, STA: BOS, zum inländischen Unternehmen XXXX Linz, Baustelle XXXX Wien, XXXX, festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Entsendung gemäß § 18 Abs 12 Ausländerbeschäftigungsgesetz, nicht vorliegen.BOS; 3) römisch 40 , geb. römisch 40 , STA BOS und 4) römisch 40 , geb. römisch 40 , STA: BOS, zum inländischen Unternehmen römisch 40 Linz, Baustelle römisch 40 Wien, römisch 40 , festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Entsendung gemäß Paragraph 18, Absatz 12, Ausländerbeschäftigungsgesetz, nicht vorliegen.
Gleichzeitig hat das AMS Wien Huttengasse die Entsendung der genannten ausländischen Arbeitskräfte nach Österreich zum oben genannten inländischen Unternehmen gem. § 18 Abs 12 AuslBG untersagt.Gleichzeitig hat das AMS Wien Huttengasse die Entsendung der genannten ausländischen Arbeitskräfte nach Österreich zum oben genannten inländischen Unternehmen gem. Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG untersagt.
Zur Begründung dieser Entscheidungen führte das AMS aus, die vorhandenen Angaben hätten nicht ausgereicht, um als Grundlage für die Überprüfung der Voraussetzungen für die Entsendung herangezogen werden zu können. Die XXXX sei nachweislich um ergänzende Angaben bzw. Vorlage der entsprechenden Belege ersucht worden. Hierauf habe die nunmehrige BF je einen Annex zu den Dienstverträgen vom 2.9.2013 über die Dauer der Entsendung von 2.9.2013 bis 31.12.2013 von angelernten Bauarbeitern vorgelegt. Die nachweislich angeforderten Dienstverträge würden aber weiterhin fehlen.Zur Begründung dieser Entscheidungen führte das AMS aus, die vorhandenen Angaben hätten nicht ausgereicht, um als Grundlage für die Überprüfung der Voraussetzungen für die Entsendung herangezogen werden zu können. Die römisch 40 sei nachweislich um ergänzende Angaben bzw. Vorlage der entsprechenden Belege ersucht worden. Hierauf habe die nunmehrige BF je einen Annex zu den Dienstverträgen vom 2.9.2013 über die Dauer der Entsendung von 2.9.2013 bis 31.12.2013 von angelernten Bauarbeitern vorgelegt. Die nachweislich angeforderten Dienstverträge würden aber weiterhin fehlen.
Gegen diesen Bescheid hat die XXXX eine als rechtzeitig und zulässig zu beurteilende Berufung erhoben und vorgebracht, man habe das Nachforderungsschreiben des AMS missverstanden: Die lokalen slowenischen Arbeitsverträge würden lediglich die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in Slowenien regeln. Der Fall einer Entsendung werde darin nicht berücksichtigt. Die Entsendung sei durch die besagten Annexe geregelt worden. Man sei der Auffassung gewesen, dass das AMS lediglich am Nachweis der genauen vertraglichen Einhaltung der österreichischen gesetzlichen Vorschriften interessiert gewesen wäre und habe daher nur die ANNEXE übermittelt. Die slowenischen Arbeitsverträge der eingangs genannten vier Arbeitnehmer würden vorgelegt werden.Gegen diesen Bescheid hat die römisch 40 eine als rechtzeitig und zulässig zu beurteilende Berufung erhoben und vorgebracht, man habe das Nachforderungsschreiben des AMS missverstanden: Die lokalen slowenischen Arbeitsverträge würden lediglich die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in Slowenien regeln. Der Fall einer Entsendung werde darin nicht berücksichtigt. Die Entsendung sei durch die besagten Annexe geregelt worden. Man sei der Auffassung gewesen, dass das AMS lediglich am Nachweis der genauen vertraglichen Einhaltung der österreichischen gesetzlichen Vorschriften interessiert gewesen wäre und habe daher nur die ANNEXE übermittelt. Die slowenischen Arbeitsverträge der eingangs genannten vier Arbeitnehmer würden vorgelegt werden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3.2.2014 hat das Arbeitsmarkservice Wien, Huttengasse, diese Berufung, die nun gemäß § 130 Abs 1 Z 1 B-VG als Beschwerde gilt, gemäß § 14 VwGVG i.V.m. § 20f Abs 3 i.V.m. 18 Abs 12 AuslBG abgewiesen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3.2.2014 hat das Arbeitsmarkservice Wien, Huttengasse, diese Berufung, die nun gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG als Beschwerde gilt, gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20 f, Absatz 3, in Verbindung mit 18 Absatz 12, AuslBG abgewiesen.
Zur Begründung dieser Entscheidung wird ausgeführt, die BF könne durch ihre Argumentation und durch die Vorlage der angekündigten Unterlagen zwar den ursprünglichen Ablehnungsgrund beseitigen. Jedoch sei im vorliegenden Fall Arbeitskräfteüberlassung gegeben, die gemäß § 16 Abs 4 AÜG das Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung erfordern würde. Die Anwendung des § 18 AuslBG sei ausgeschlossen.Zur Begründung dieser Entscheidung wird ausgeführt, die BF könne durch ihre Argumentation und durch die Vorlage der angekündigten Unterlagen zwar den ursprünglichen Ablehnungsgrund beseitigen. Jedoch sei im vorliegenden Fall Arbeitskräfteüberlassung gegeben, die gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AÜG das Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung erfordern würde. Die Anwendung des Paragraph 18, AuslBG sei ausgeschlossen.
Aufgrund eines vorgelegten Einzel-Auftragsschreibens und aufgrund des zwischen der XXXX und der XXXX geschlossenen Subunternehmer-Rahmenvertrages sollten die vier eingangs genannten Arbeiter für Fassadenarbeiten, insbesondere Vollwärmeschutz, sowie Alt- Neubau und Fassadenarbeiten eingesetzt werden. Daraus sei abzuleiten, dass die Arbeiter in Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung kein eigenes Werk hergestellt hätten und nicht mit dem Material des Werkunternehmers gearbeitet hätten. Zudem sei die Herstellung eines von den Dienstleistungen des Werkbestellers abweichenden, unterscheidbaren Werks bzw. die Mitwirkung an einem solchen nicht zu erkennen. Die inländische XXXX verfüge über eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Baumeister, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, beschränkt auf das Aufbringen von Wärmedämmverbundsystemen mit Dünnschichtverfahren".Aufgrund eines vorgelegten Einzel-Auftragsschreibens und aufgrund des zwischen der römisch 40 und der römisch 40 geschlossenen Subunternehmer-Rahmenvertrages sollten die vier eingangs genannten Arbeiter für Fassadenarbeiten, insbesondere Vollwärmeschutz, sowie Alt- Neubau und Fassadenarbeiten eingesetzt werden. Daraus sei abzuleiten, dass die Arbeiter in Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung kein eigenes Werk hergestellt hätten und nicht mit dem Material des Werkunternehmers gearbeitet hätten. Zudem sei die Herstellung eines von den Dienstleistungen des Werkbestellers abweichenden, unterscheidbaren Werks bzw. die Mitwirkung an einem solchen nicht zu erkennen. Die inländische römisch 40 verfüge über eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Baumeister, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, beschränkt auf das Aufbringen von Wärmedämmverbundsystemen mit Dünnschichtverfahren".
Die slowenische XXXX sei unter anderem zum Anbringen von Stukkaturen, Gipserei und Verputzerei berechtigt. Laut dem Einzelauftrag, der österreichischen Auftraggeberin sollten die vier bosnischen Staatsbürger Fassadenarbeiten durchführen.Die slowenische römisch 40 sei unter anderem zum Anbringen von Stukkaturen, Gipserei und Verputzerei berechtigt. Laut dem Einzelauftrag, der österreichischen Auftraggeberin sollten die vier bosnischen Staatsbürger Fassadenarbeiten durchführen.
Es sei davon auszugehen, dass die BF Arbeitskräfteüberlassung an die XXXX im Sinne des § 4 Abs 2 AÜG betrieben habe. Die Voraussetzungen für EU-Entsendebestätigungen seien nicht gegeben.Es sei davon auszugehen, dass die BF Arbeitskräfteüberlassung an die römisch 40 im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, AÜG betrieben habe. Die Voraussetzungen für EU-Entsendebestätigungen seien nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich der vorliegende als rechtzeitig und zulässig zu beurteilende und als Vorlageantrag zu wertende "erneute Widerspruch/erneute Berufung" der BF:
Diese bringt vor, sie setze für die Erbringung der mit der XXXX vertraglich vereinbarten Leistungen Arbeitskräfte ein, die sie aus dem Stammbetrieb in Slowenien entsenden müsse, da sie sonst über keinerlei weitere Arbeitnehmer in Österreich verfüge.Diese bringt vor, sie setze für die Erbringung der mit der römisch 40 vertraglich vereinbarten Leistungen Arbeitskräfte ein, die sie aus dem Stammbetrieb in Slowenien entsenden müsse, da sie sonst über keinerlei weitere Arbeitnehmer in Österreich verfüge.
Die BF habe ihren Betriebssitz in Slowenien, das Teil der EU sei. Ihre Arbeiter aus Drittländern seien unter Aufsicht, Anweisung und ausschließlicher Verantwortung der BF in Österreich eingesetzt worden. Rein aus Kostenüberlegungen der österreichischen XXXX sei mit deren Material gebaut worden. Dennoch sei ein abgrenzbares Werk erbracht worden. Es habe nicht der Wille bestanden, die Arbeiter der BF organisatorisch in den Betrieb der Auftraggeberin XXXX einzugliedern oder unter deren Aufsicht zu stellen. Es seien die im Vertrag definierte Leistungen rechtzeitig und mit der vereinbarten Qualität zu erbringen gewesen. Die Leistung der BF habe ein von den Leistungen der XXXX unterscheidbares Werk dargestellt.Die BF habe ihren Betriebssitz in Slowenien, das Teil der EU sei. Ihre Arbeiter aus Drittländern seien unter Aufsicht, Anweisung und ausschließlicher Verantwortung der BF in Österreich eingesetzt worden. Rein aus Kostenüberlegungen der österreichischen römisch 40 sei mit deren Material gebaut worden. Dennoch sei ein abgrenzbares Werk erbracht worden. Es habe nicht der Wille bestanden, die Arbeiter der BF organisatorisch in den Betrieb der Auftraggeberin römisch 40 einzugliedern oder unter deren Aufsicht zu stellen. Es seien die im Vertrag definierte Leistungen rechtzeitig und mit der vereinbarten Qualität zu erbringen gewesen. Die Leistung der BF habe ein von den Leistungen der römisch 40 unterscheidbares Werk dargestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 2.12.2013 meldete die BF bei der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung die Entsendung der Herren 1) XXXX, geb. XXXX,STA: BOS,Am 2.12.2013 meldete die BF bei der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung die Entsendung der Herren 1) römisch 40 , geb. römisch 40 ,STA: BOS,
2) XXXX, geb. XXXX, STA: BOS; 3) XXXX, geb. XXXX, STA BOS und 4) XXXX, geb. XXXX, STA: BOS zum inländischen Unternehmen XXXX Linz, gemäß § 7b Abs 3 und 4 AVRAG.2) römisch 40 , geb. römisch 40 , STA: BOS; 3) römisch 40 , geb. römisch 40 , STA BOS und 4) römisch 40 , geb. römisch 40 , STA: BOS zum inländischen Unternehmen römisch 40 Linz, gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG.
Der Beginn der Beschäftigungen in Österreich wurde mit 30.9.2013 und das Ende mit 28.12.2013 angegeben. Entsprechende Annexe zu Dienstverträgen der vier Arbeitnehmer wurden vorgelegt.
Aus den vorgelegten Beiblättern zur Meldung ZKO3 ergaben sich für drei der betroffenen Arbeitnehmer (XXXX, XXXX, XXXX) gänzlich andere, bis in den März 2014 hineinreichende Beschäftigungszeitäume, als in den vorgelegten Annexen zu den Dienstverträgen. Für den weiteren (vierten) Arbeitnehmer XXXX wurde kein Beiblatt zur Meldung ZKO3 vorgelegt.Aus den vorgelegten Beiblättern zur Meldung ZKO3 ergaben sich für drei der betroffenen Arbeitnehmer (römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ) gänzlich andere, bis in den März 2014 hineinreichende Beschäftigungszeitäume, als in den vorgelegten Annexen zu den Dienstverträgen. Für den weiteren (vierten) Arbeitnehmer römisch 40 wurde kein Beiblatt zur Meldung ZKO3 vorgelegt.
Aus den für die genannten Arbeitnehmer vorgelegten A1-Formularen, mit denen die sozialversicherungsrechtliche Absicherung der genannten Arbeitnehmer während der gemeldeten Zeiträume hätte nachgewiesen werden sollen, ergaben sich gleichgelagerte Diskrepanzen: für drei der betroffenen Arbeitnehmer (XXXX, XXXX, XXXX) deckten die vorgelegten A1-Formulare den Zeitraum 2.12.2013 bis 3.2.2014 ab, für den vierten Arbeitnehmer (XXXX) den Zeitraum 20.9.2013 bis 19.12.2013, also einen kürzeren Zeitraum, als der gemeldeten Entsendung entsprochen hätte.Aus den für die genannten Arbeitnehmer vorgelegten A1-Formularen, mit denen die sozialversicherungsrechtliche Absicherung der genannten Arbeitnehmer während der gemeldeten Zeiträume hätte nachgewiesen werden sollen, ergaben sich gleichgelagerte Diskrepanzen: für drei der betroffenen Arbeitnehmer (römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ) deckten die vorgelegten A1-Formulare den Zeitraum 2.12.2013 bis 3.2.2014 ab, für den vierten Arbeitnehmer (römisch 40 ) den Zeitraum 20.9.2013 bis 19.12.2013, also einen kürzeren Zeitraum, als der gemeldeten Entsendung entsprochen hätte.
Eine slowenische Arbeitsbewilligung wurde nur für einen Arbeitnehmer (XXXX) für den Zeitraum 20.10.2010 bis 19.12.2013 nachgewiesen.Eine slowenische Arbeitsbewilligung wurde nur für einen Arbeitnehmer (römisch 40 ) für den Zeitraum 20.10.2010 bis 19.12.2013 nachgewiesen.
Die Vorlage der vollständigen Dienstverträge für alle vier Arbeitnehmer wurde mit der Beschwerde zwar in Aussicht gestellt, aber nicht nachgeholt.
Laut dem mit der XXXX geschlossenen Rahmenwerkvertrag vom 6.9.2013 wurde die BF mit der Herstellung von Gewerken, insbesondere Vollwärmeschutzarbeiten, sowie Alt- Neubau- und Fassadenarbeiten beauftragt. Für jeden einzelnen Auftrag wurde der Abschluss von Einzelvereinbarungen samt Leistungsbeschreibung und Zeitplan in Aussicht gestellt.Laut dem mit der römisch 40 geschlossenen Rahmenwerkvertrag vom 6.9.2013 wurde die BF mit der Herstellung von Gewerken, insbesondere Vollwärmeschutzarbeiten, sowie Alt- Neubau- und Fassadenarbeiten beauftragt. Für jeden einzelnen Auftrag wurde der Abschluss von Einzelvereinbarungen samt Leistungsbeschreibung und Zeitplan in Aussicht gestellt.
Laut einem vorgelegten Einzel-Auftragsschreiben der XXXX vom 3.9.2013 wurde die BF zu Fassadenarbeiten auf der Baustelle XXXX Wien, XXXX verpflichtet. Die Vergütung wurde wie folgt definiert:Laut einem vorgelegten Einzel-Auftragsschreiben der römisch 40 vom 3.9.2013 wurde die BF zu Fassadenarbeiten auf der Baustelle römisch 40 Wien, römisch 40 verpflichtet. Die Vergütung wurde wie folgt definiert:
WDVS DD20cm incl. notwendiger Dübelung (nur Lohnleistung) 3000 m²; 21,00 €; Auftragssumme: 63 000,00 €.
Die schriftliche Aufforderung durch das BVwG vom 2.6.2014 an die BF zur (im Detail ausgeführten) Vorlage der fehlenden vollständigen Dienstverträge, Ergänzung der teilweise unvollständig vorgelegten Dokumente, Vorlage der im genannten Einzelauftrag genannten Leistungsbeschreibung und des Terminplans sowie Stellungnahme zu den aufgezeigten Diskrepanzen und Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten hat die BF laut internationalem Rückschein am 19.6.2014 übernommen. Das Schreiben blieb unbeantwortet.
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.1996 regelt die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Entsende-RL).
Gemäß Art 2 Abs. 1 der Entsende-RL, gilt im Sinne dieser Richtlinie als entsandter Arbeitnehmer jener Arbeitnehmer, der während eines begrenzten Zeitraums seine Arbeitsleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als demjenigen erbringt, in dessen Hoheitsgebiet er normalerweise arbeitet.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Entsende-RL, gilt im Sinne dieser Richtlinie als entsandter Arbeitnehmer jener Arbeitnehmer, der während eines begrenzten Zeitraums seine Arbeitsleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als demjenigen erbringt, in dessen Hoheitsgebiet er normalerweise arbeitet.
Gemäß Art 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gilt als betriebsentsandter Arbeitnehmer "eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen,...".Gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gilt als betriebsentsandter Arbeitnehmer "eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen,...".
Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit beziehen sich bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung (VO 883/2004) die Worte "der gewöhnlich dort tätig ist" auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, ausübt, unter Berücksichtigung aller Kriterien, die die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens kennzeichnen; die maßgebenden Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein.Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit beziehen sich bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung (VO 883 aus 2004,) die Worte "der gewöhnlich dort tätig ist" auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, ausübt, unter Berücksichtigung aller Kriterien, die die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens kennzeichnen; die maßgebenden Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil C-43/09 Vander Elst vom 09.08.1994 unter anderem ausgeführt, dass die Arbeitnehmer, die von einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen beschäftigt und vorübergehend zur Erbringung einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, keinen Zutritt zum Arbeitsmarkt dieses zweiten Staates verlangen, da sie nach Erfüllung ihrer Aufgabe in ihr Herkunfts- oder Wohnland zurückkehren (ebendort, Rz 21).
Im Urteil C-168/04 Kommission/Österreich vom 21.09.2006 hat der EuGH festgehalten, dass ein Mitgliedstaat kontrollieren darf, ob ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und von dort Arbeitnehmer aus einem Drittstaat entsendet, den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung der betreffenden Dienstleistung nutzt, beispielsweise dazu, sein Personal kommen zu lassen, um Arbeitnehmer zu vermitteln oder Dritten zu überlassen (ebendort, Rz 56).
Gemäß § 18 Abs. 1 AuslBG idgF bedürfen Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG idgF bedürfen Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung.
Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.
Gemäß § 18 Abs. 2 AuslBG ist für Ausländer nach Abs. 1, die ausschließlich im Zusammenhang mit kurzfristigen Arbeitsleistungen, für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte nicht herangezogen werden, wie geschäftliche Besprechungen, Besuche von Messeveranstaltungen und Kongressen und dergleichen, beschäftigt werden, eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung nicht erforderlich.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AuslBG ist für Ausländer nach Absatz eins,, die ausschließlich im Zusammenhang mit kurzfristigen Arbeitsleistungen, für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte nicht herangezogen werden, wie geschäftliche Besprechungen, Besuche von Messeveranstaltungen und Kongressen und dergleichen, beschäftigt werden, eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung nicht erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG idgF BGBl I Nr 78/2007 ist für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn sieGemäß Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 78 aus 2007, ist für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn sie
1. sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind und
2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 7b Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl Nr. 459/1993, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, des Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln.Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln.
Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen.
Unbeschadet der Meldepflicht gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden.Unbeschadet der Meldepflicht gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18 Abs. 12 AuslBG idgF ist Voraussetzung für die Erlangung einer EU-Entsendebestätigung, dass die Ausländer zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung in Erfüllung eines dem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR erteilten Auftrages entsandt werden.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG idgF ist Voraussetzung für die Erlangung einer EU-Entsendebestätigung, dass die Ausländer zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung in Erfüllung eines dem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR erteilten Auftrages entsandt werden.
Dies entspricht der Entsendung iSd Art 1 Abs. 3 lit a der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ABl 1997, L 18, S 1 (VwGH 19.03.2014, GZ 2013/09/0159).Dies entspricht der Entsendung iSd Artikel eins, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, Amtsblatt 1997, L 18, S 1 (VwGH 19.03.2014, GZ 2013/09/0159).
Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Untersagung der Entsendung dann in Betracht kommt, wenn die angezeigte Beschäftigung der Sache nach sich gar nicht als Entsendung (iSd Art 1 Abs. 3 Buchst a der Richtlinie 96/71 und § 18 Abs. 12 AuslBG), sondern als eine andere Form der Beschäftigung erweist (VwGH 06.11.2012, 2012/09/0130; 19.03.2014, 2013/09/0159).Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Untersagung der Entsendung dann in Betracht kommt, wenn die angezeigte Beschäftigung der Sache nach sich gar nicht als Entsendung (iSd Artikel eins, Absatz 3, Buchst a der Richtlinie 96/71 und Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG), sondern als eine andere Form der Beschäftigung erweist (VwGH 06.11.2012, 2012/09/0130; 19.03.2014, 2013/09/0159).
Der Verwaltungsgerichtshof hat schließlich noch ausgesprochen, dass im Verfahren betreffend Bestätigung von EU Entsendungen die zentrale Frage ist, "ob das entsendende Unternehmen einen von einer reinen Arbeitskräfteüberlassung zu unterscheidenden "vorübergehenden Ortswechsel von Arbeitnehmern" (dem entspricht die in § 18 Abs. 12 AuslBG enthaltene Wortfolge: "Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung") vornimmt, um eine Dienstleistung im Aufnahmemitgliedstaat zu verrichten ..." (VwGH 06.11.2012, 2012/09/0130).Der Verwaltungsgerichtshof hat schließlich noch ausgesprochen, dass im Verfahren betreffend Bestätigung von EU Entsendungen die zentrale Frage ist, "ob das entsendende Unternehmen einen von einer reinen Arbeitskräfteüberlassung zu unterscheidenden "vorübergehenden Ortswechsel von Arbeitnehmern" (dem entspricht die in Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG enthaltene Wortfolge: "Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung") vornimmt, um eine Dienstleistung im Aufnahmemitgliedstaat zu verrichten ..." (VwGH 06.11.2012, 2012/09/0130).
Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, begründen die von der BF vorgelegten Dokumente berechtigte Zweifel am Vorliegen von EU-Entsendungen im Sinne des § 18 Abs 12 AuslBG:Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, begründen die von der BF vorgelegten Dokumente berechtigte Zweifel am Vorliegen von EU-Entsendungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG:
Aus den vorgelegten Dokumenten geht nicht eindeutig hervor, dass die genannten vier Arbeitnehmer während des beantragten Entsendungszeitraumes ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind und dass die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 7b Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl Nr. 459/1993, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.Aus den vorgelegten Dokumenten geht nicht eindeutig hervor, dass die genannten vier Arbeitnehmer während des beantragten Entsendungszeitraumes ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind und dass die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, des Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Der vorgelegte Rahmenwerkvertrag und der vorgelegte Einzelauftrag indizieren, dass die BF die genannten Arbeitnehmer an die XXXX zur Arbeitsleistung überlassen hat.Der vorgelegte Rahmenwerkvertrag und der vorgelegte Einzelauftrag indizieren, dass die BF die genannten Arbeitnehmer an die römisch 40 zur Arbeitsleistung überlassen hat.
Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, im Einzelnen genannte ergänzende Beweismittel vorzulegen die geeignet gewesen wären, Klarheit über die oben dargelegten Bedenken zu erzeugen, ist die BF nicht nachgekommen.
Die im Rahmen von Verwaltungsverfahren und Verfahren vor den Verwaltungsgerichten bestehende amtswegige Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert stets mit der Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. VwGH 2011/03/0124 28.11.2013).Die im Rahmen von Verwaltungsverfahren und Verfahren vor den Verwaltungsgerichten bestehende amtswegige Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert stets mit der Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken vergleiche VwGH 2011/03/0124 28.11.2013).
Im vorliegenden Fall wären weitere amtswegige Ermittlungen nur mit aktiver Teilnahme der BF möglich. Das von der BF im vorliegenden Verfahren gewählte Verhalten lässt aber nicht die Bereitschaft erkennen, die von der belangen Behörde zurecht aufgeworfenen Zweifel mittels Vorlage entsprechender Dokumente und Stellungnahme auszuräumen und so an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Dieser Umstand muss sich im vorliegenden Gesamtzusammenhang zum Nachteil der BF auswirken:
Es ist davon auszugehen, dass keine EU-Entsendung im Sinne des § 18 Abs. 12 AuslBG vorliegt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint angesichts der obigen Feststellungen auch nicht geboten.Es ist davon auszugehen, dass keine EU-Entsendung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG vorliegt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint angesichts der obigen Feststellungen auch nicht geboten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
EU-Entsendebestätigung, NachweismangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W164.2003157.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015