TE Bvwg Erkenntnis 2015/8/13 L503 2005289-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.08.2015
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Entscheidungsdatum

13.08.2015

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L503 2005289-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christof BRUNNER, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 28.12.2011, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christof BRUNNER, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 28.12.2011, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) hat mit Bescheid vom 28.12.2011 ausgesprochen, dass von der nunmehrigen Beschwerdeführerin, der XXXX , (im Folgenden auch kurz: "BF") auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von 1.300 Euro an die SGKK zu entrichten sei. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs 1, 111 Abs 1, 111a und 113 ASVG ausgesprochen.1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) hat mit Bescheid vom 28.12.2011 ausgesprochen, dass von der nunmehrigen Beschwerdeführerin, der römisch 40 , (im Folgenden auch kurz: "BF") auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. Paragraph 113, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von 1.300 Euro an die SGKK zu entrichten sei. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 30, 33, 35, Absatz eins, 111, Absatz eins, 111 a und 113 ASVG ausgesprochen.

Begründend führte die SGKK aus, anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG sei am 11.10.2011 festgestellt worden, dass die BF hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX (im Folgenden auch kurz: "E.G."), gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe.Begründend führte die SGKK aus, anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG sei am 11.10.2011 festgestellt worden, dass die BF hinsichtlich der Beschäftigung von römisch 40 (im Folgenden auch kurz: "E.G."), gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verstoßen habe.

Aufgrund der Bestimmungen des § 33 Abs 1 ASVG hätten Dienstgeber jede von ihnen Beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirke auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert sei.Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG hätten Dienstgeber jede von ihnen Beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirke auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert sei.

Der Bescheid wurde am 30.12.2011 zugestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 12.01.2012 wurde gegen den oben erwähnten Bescheid innerhalb offener Frist durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF Einspruch an die SGKK erhoben, wobei die BF im Rechtsmittelschriftsatz darauf hinweist, dass die SGKK davon ausgehe, dass bezüglich der E.G. eine Meldeverpflichtung iSd § 33 Abs 1 ASVG vorliegen würde.2. Mit Schriftsatz vom 12.01.2012 wurde gegen den oben erwähnten Bescheid innerhalb offener Frist durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF Einspruch an die SGKK erhoben, wobei die BF im Rechtsmittelschriftsatz darauf hinweist, dass die SGKK davon ausgehe, dass bezüglich der E.G. eine Meldeverpflichtung iSd Paragraph 33, Absatz eins, ASVG vorliegen würde.

Offen bleibe aber, welcher Sachverhalt dieser rechtlichen Beurteilung zugrunde liege. Der Sachverhalt sei unvollständig und ergänzungsbedürftig, wobei aufgrund der Amtswegigkeit des Verfahrens die SGKK auch die erforderlichen Umstände erheben hätte müssen.

Ein Dienstverhältnis oder ein dienstnehmerähnliches Verhältnis sei im gegenständlichen Fall aber aus folgenden Gründen nicht gegeben gewesen:

E.G. sei eine ehemalige Dienstnehmerin der BF, die am 31.12.2006 in Pension gegangen sei. Diese sei ursprünglich selber Eigentümerin eines Autohauses gewesen und maßgeblich am Aufbau des Autohauses der BF beteiligt gewesen. Seit der Pensionierung übe E.G. bei der BF keinerlei berufliche Tätigkeit mehr aus. Die Anstellung von Dienstnehmer(innen) und Arbeiter(innen) obliege ausschließlich dem handelsrechtlichen Geschäftsführer XXXX (im Folgenden auch kurz: "J.B."), der E.G. nach ihrer Pensionierung nicht wieder eingestellt habe. Ein Arbeits- bzw. Dienstverhältnis sei daher im gegenständlichen Fall schon aus diesem Grund nicht vorgelegen.E.G. sei eine ehemalige Dienstnehmerin der BF, die am 31.12.2006 in Pension gegangen sei. Diese sei ursprünglich selber Eigentümerin eines Autohauses gewesen und maßgeblich am Aufbau des Autohauses der BF beteiligt gewesen. Seit der Pensionierung übe E.G. bei der BF keinerlei berufliche Tätigkeit mehr aus. Die Anstellung von Dienstnehmer(innen) und Arbeiter(innen) obliege ausschließlich dem handelsrechtlichen Geschäftsführer römisch 40 (im Folgenden auch kurz: "J.B."), der E.G. nach ihrer Pensionierung nicht wieder eingestellt habe. Ein Arbeits- bzw. Dienstverhältnis sei daher im gegenständlichen Fall schon aus diesem Grund nicht vorgelegen.

Wie bereits ausgeführt, habe es keinen entsprechenden Dienstvertrag gegeben. E.G. sei seit ihrer Pensionierung aber auch nicht mehr in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur BF gestanden, wie sie auch für eine allfällige Tätigkeit kein Entgelt erhalten habe. Es habe weder eine Bindung an einen Arbeitsort oder eine Arbeitszeit gegeben, noch sei E.G. nach ihrer Pensionierung ein arbeitsbezogenes Verhalten abverlangt worden. Sie sei auch nicht an Weisungen gebunden oder einer Kontrolle unterworfen gewesen. Insofern habe auch keine Arbeitsverpflichtung bestanden.

E.G. sei auch nicht wirtschaftlich abhängig und auch insgesamt nicht in die Betriebsorganisation eingebunden gewesen.

Mangels Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft bestehe für die BF auch gegenüber E.G. keine Dienstgebereigenschaft und liege daher auch kein Verstoß gegen melderechtliche Vorschriften nach dem ASVG vor.

Dem Geschäftsführer der BF sei auch eine Tätigkeit der E.G. nicht bekannt gewesen, sondern ausschließlich der Umstand, dass diese immer wieder die ehemaligen Mitarbeiter und Kollegen besucht habe. Dass von ihr eine Arbeitstätigkeit verrichtet worden sei, sei weder vereinbart gewesen, noch sei dies dem Geschäftsführer bekannt gewesen. Mangels Entgelts habe eine allfällige Tätigkeit der E.G. dem Geschäftsführer nicht auffallen können, geschweige denn müssen. Es mangle daher auch bezüglich des Unterbleibens der - nicht durchzuführenden - Meldung gem. § 33 ASVG an einem Verschulden der Organe der BF.Dem Geschäftsführer der BF sei auch eine Tätigkeit der E.G. nicht bekannt gewesen, sondern ausschließlich der Umstand, dass diese immer wieder die ehemaligen Mitarbeiter und Kollegen besucht habe. Dass von ihr eine Arbeitstätigkeit verrichtet worden sei, sei weder vereinbart gewesen, noch sei dies dem Geschäftsführer bekannt gewesen. Mangels Entgelts habe eine allfällige Tätigkeit der E.G. dem Geschäftsführer nicht auffallen können, geschweige denn müssen. Es mangle daher auch bezüglich des Unterbleibens der - nicht durchzuführenden - Meldung gem. Paragraph 33, ASVG an einem Verschulden der Organe der BF.

Zum Beweis hierfür wurde die Einvernahme des Geschäftsführers der BF und der E.G. sowie die Beischaffung des Aktes, Zahl XXXX , der Bezirkshauptmannschaft XXXX angeboten.Zum Beweis hierfür wurde die Einvernahme des Geschäftsführers der BF und der E.G. sowie die Beischaffung des Aktes, Zahl römisch 40 , der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 angeboten.

Insoweit die belangte Behörde gem. § 60 AVG eine Begründung ihres Bescheides vorzunehmen und hierbei das Für und Wider abzuwägen habe, sei auch die Beweiswürdigung mangelhaft, zumal im gegenständlichen Fall keine Beweiswürdigung vorgenommen, wie auch kein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, das einer entsprechender Würdigung zugänglich wäre.Insoweit die belangte Behörde gem. Paragraph 60, AVG eine Begründung ihres Bescheides vorzunehmen und hierbei das Für und Wider abzuwägen habe, sei auch die Beweiswürdigung mangelhaft, zumal im gegenständlichen Fall keine Beweiswürdigung vorgenommen, wie auch kein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, das einer entsprechender Würdigung zugänglich wäre.

Doch selbst, wenn man von dem Sachverhalt ausgehe, der von der belangten Behörde zugrunde gelegt worden sei, sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Wie bereits oben ausgeführt, sei es erforderlich, die wesentlichen Sachverhaltselemente festzustellen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob es sich um einen Dienstnehmer der BF handle oder nicht. Derartige Feststellungen, die einer Beurteilung zugänglich seien, seien jedoch nicht getroffen worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher die SGKK zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass eine Meldeverpflichtung iSd § 33 Abs 1 ASVG nicht vorliege.Doch selbst, wenn man von dem Sachverhalt ausgehe, der von der belangten Behörde zugrunde gelegt worden sei, sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Wie bereits oben ausgeführt, sei es erforderlich, die wesentlichen Sachverhaltselemente festzustellen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob es sich um einen Dienstnehmer der BF handle oder nicht. Derartige Feststellungen, die einer Beurteilung zugänglich seien, seien jedoch nicht getroffen worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher die SGKK zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass eine Meldeverpflichtung iSd Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht vorliege.

Abschließend wurde beantragt, die Landehauptfrau möge in Stattgebung des Einspruchs den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dieser behoben werde und die Einstellung des Verwaltungsverfahrens verfügen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen; in eventu den Beitragszuschlag in einen milderen umwandeln oder zur Gänze nachsehen.

3. Die SGKK übermittelte der Landeshauptfrau von XXXX mit Vorlagebericht vom 09.05.2012 den Verfahrensakt samt Einspruch, wobei im Vorlagebericht im Wesentlichen das Verwaltungsgeschehen zusammenfassend dargelegt und ausführlich auf die Einspruchspunkte in beweiswürdigender und rechtlicher Hinsicht eingegangen wird.3. Die SGKK übermittelte der Landeshauptfrau von römisch 40 mit Vorlagebericht vom 09.05.2012 den Verfahrensakt samt Einspruch, wobei im Vorlagebericht im Wesentlichen das Verwaltungsgeschehen zusammenfassend dargelegt und ausführlich auf die Einspruchspunkte in beweiswürdigender und rechtlicher Hinsicht eingegangen wird.

4. Mit Bescheid vom 19.07.2012 hat die Landeshauptfrau von XXXX das Verfahren gegen den Bescheid der SGKK vom 28.12.2011 betreffend den Beitragszuschlag gem. § 38 AVG bis zur Klärung der Vorfrage des Bestehens einer Versicherungspflicht der E.G. ausgesetzt und von ihrer Möglichkeit Gebrauch gemacht, diesbezüglich ein Verfahren zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht bei der SGKK anhängig zu machen.4. Mit Bescheid vom 19.07.2012 hat die Landeshauptfrau von römisch 40 das Verfahren gegen den Bescheid der SGKK vom 28.12.2011 betreffend den Beitragszuschlag gem. Paragraph 38, AVG bis zur Klärung der Vorfrage des Bestehens einer Versicherungspflicht der E.G. ausgesetzt und von ihrer Möglichkeit Gebrauch gemacht, diesbezüglich ein Verfahren zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht bei der SGKK anhängig zu machen.

5. Mit Bescheid vom 17.04.2013 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse aus, dass E.G. von 01.06.2010 bis 11.10.2011 für die BF aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 2 ASVG unterlag.5. Mit Bescheid vom 17.04.2013 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse aus, dass E.G. von 01.06.2010 bis 11.10.2011 für die BF aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG unterlag.

6. Am 18.03.2014 langte der Akt beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Mit Erkenntnis der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG vom heutigen Tag wurde der Einspruch gegen den Bescheid der SGKK vom 17.04.2013, GZ: XXXX , bezüglich Pflicht(Voll)-Versicherung die E.G. betreffend, gem. § 28 Abs 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheids der SGKK vom 17.04.2013 dahingehend zu lauten hat, dass E.G. von 01.06.2010 bis 31.10.2010 und von 01.02.2011 bis 11.10.2011 (anstatt "von 01.06.2010 bis 11.10.2011") aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit für die BF der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs 2 ASVG unterlag.7. Mit Erkenntnis der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG vom heutigen Tag wurde der Einspruch gegen den Bescheid der SGKK vom 17.04.2013, GZ: römisch 40 , bezüglich Pflicht(Voll)-Versicherung die E.G. betreffend, gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheids der SGKK vom 17.04.2013 dahingehend zu lauten hat, dass E.G. von 01.06.2010 bis 31.10.2010 und von 01.02.2011 bis 11.10.2011 (anstatt "von 01.06.2010 bis 11.10.2011") aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit für die BF der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG unterlag.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

E.G. wurde am 11.10.2011 von der Finanzpolizei bei der Verrichtung von Verkaufstätigkeiten für die BF als Dienstgeberin in deren Unternehmen angetroffen, wobei die BF vor Arbeitsantritt keine Anmeldung von E.G. beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt hat.

Das Dienstverhältnis der E.G. zur BF war zunächst strittig. Mit Bescheid der SGKK vom 17.04.2013 wurde die Dienstnehmereigenschaft der E.G. gemäß dem ASVG hinsichtlich der für die BF ausgeübten Tätigkeit festgestellt. Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag wurde der gegen diesen Bescheid der SGKK eingebrachte Einspruch mit der unter Punkt I.7. dargestellten Maßgabe als unbegründet abgewiesen.Das Dienstverhältnis der E.G. zur BF war zunächst strittig. Mit Bescheid der SGKK vom 17.04.2013 wurde die Dienstnehmereigenschaft der E.G. gemäß dem ASVG hinsichtlich der für die BF ausgeübten Tätigkeit festgestellt. Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag wurde der gegen diesen Bescheid der SGKK eingebrachte Einspruch mit der unter Punkt römisch eins.7. dargestellten Maßgabe als unbegründet abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.

Die Betretung von E.G. wurde durch Organe der Finanzpolizei durch eigene dienstliche Wahrnehmung festgestellt.

Die Dienstnehmereigenschaft der E.G. gem. §§ 4, 10, 11, 35 ASVG und § 1 AlVG für die maßgeblichen Zeiträume ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG über den Einspruch gegen den Bescheid der SGKK vom 17.04.2013.Die Dienstnehmereigenschaft der E.G. gem. Paragraphen 4, 10, 11, 35, ASVG und Paragraph eins, AlVG für die maßgeblichen Zeiträume ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG über den Einspruch gegen den Bescheid der SGKK vom 17.04.2013.

Dass E.G. zum Zeitpunkt der Betretung durch die Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes durch die Dienstgerberin nicht als Dienstnehmerin zur Sozialversicherung angemeldet war, blieb im Verfahren unbestritten.

In der Beschwerde wurde zwar in umfassender Weise die Dienstnehmereigenschaft von E.G. bestritten. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es zum gegenständlichem Sachverhalt mittlerweile ein rechtskräftiges Erkenntnis des BVwG über den Einspruch gegen den Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 17.04.2013 gibt, in welchem ausgesprochen wurde, dass E.G. in den dort genannten Zeiträumen für ihre für die BF ausgeübten Tätigkeiten als Dienstnehmerin der Vollversicherung unterlag. Insofern wurde über diese Vorfrage bereits rechtskräftig entschieden.

Abschließend ist anzumerken, dass im Einspruch vom 12.01.2012 nochmals die Einvernahme des Geschäftsführers der BF und der E.G. sowie die Beischaffung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft XXXX zur Zahl XXXX 1 beantragt wurden. Im Hinblick auf die beantragten Einvernahmen ist auszuführen, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen nach Ansicht des BVwG der maßgebliche Sachverhalt hinreichend ergibt und wurde die Sachverhaltsrelevanz einer (nochmaligen) Äußerungsmöglichkeit nicht konkret aufgezeigt, zumal die Dienstnehmereigenschaft der E.G. für die maßgeblichen Zeiträume bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag festgestellt wurde. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vgl auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur). Was die Beischaffung des Aktes von der Bezirkshauptmannschaft XXXX zur Zahl XXXX betrifft, so ist anzumerken, dass sich nunmehr bereits das Protokoll der Strafverhandlungsschrift vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat (im Folgenden auch kurz: "UVS") XXXX vom 08.04.2013 und das im Anschluss an die Verhandlung ergangene Erkenntnis des UVS im Akt finden und diese Unterlagen bei der Entscheidungsfindung zur Frage der Dienstnehmereigenschaft der E.G. auch herangezogen wurden.Abschließend ist anzumerken, dass im Einspruch vom 12.01.2012 nochmals die Einvernahme des Geschäftsführers der BF und der E.G. sowie die Beischaffung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 zur Zahl römisch 40 1 beantragt wurden. Im Hinblick auf die beantragten Einvernahmen ist auszuführen, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen nach Ansicht des BVwG der maßgebliche Sachverhalt hinreichend ergibt und wurde die Sachverhaltsrelevanz einer (nochmaligen) Äußerungsmöglichkeit nicht konkret aufgezeigt, zumal die Dienstnehmereigenschaft der E.G. für die maßgeblichen Zeiträume bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag festgestellt wurde. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu Paragraph 52, AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur). Was die Beischaffung des Aktes von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 zur Zahl römisch 40 betrifft, so ist anzumerken, dass sich nunmehr bereits das Protokoll der Strafverhandlungsschrift vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat (im Folgenden auch kurz: "UVS") römisch 40 vom 08.04.2013 und das im Anschluss an die Verhandlung ergangene Erkenntnis des UVS im Akt finden und diese Unterlagen bei der Entscheidungsfindung zur Frage der Dienstnehmereigenschaft der E.G. auch herangezogen wurden.

Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind somit dem Akt der SGKK zweifelsfrei und lückenlos und ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit zu entnehmen. Eine weitere mündliche Erörterung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung kann aus diesen Gründen unterbleiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG

3.2.1. § 113 ASVG:3.2.1. Paragraph 113, ASVG:

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn(1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.(2) Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.(3) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.(6) Die nach den Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Absatz 4, vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.(7) Paragraph 83 und Paragraph 112, Absatz 3, gelten entsprechend.

3.2.2. § 4 ASVG:3.2.2. Paragraph 4, ASVG:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]

[....]

3.2.3. § 33 ASVG:3.2.3. Paragraph 33, ASVG:

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.(2) Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

3.2.4. § 35 ASVG:3.2.4. Paragraph 35, ASVG:

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Die BF hat als Dienstgeberin am 11.10.2011 E.G., die gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG als eine der Pflichtversicherung unterliegende Dienstnehmerin anzusehen war, entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.Die BF hat als Dienstgeberin am 11.10.2011 E.G., die gem. Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG als eine der Pflichtversicherung unterliegende Dienstnehmerin anzusehen war, entgegen Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.

Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 Euro je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 Euro, somit insgesamt 1.300 Euro, wurde daher von der SGKK gem. § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben.Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 Euro je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 Euro, somit insgesamt 1.300 Euro, wurde daher von der SGKK gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG zu Recht vorgeschrieben.

Schließlich wird, insoweit im Einspruch beantragt wird, den Beitragszuschlag in einen milderen umzuwandeln oder zur Gänze nachzusehen, nicht verkannt, dass § 113 Abs 2 dritter und vierter Satz ASVG zusätzlich Folgendes besagen: "Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."Schließlich wird, insoweit im Einspruch beantragt wird, den Beitragszuschlag in einen milderen umzuwandeln oder zur Gänze nachzusehen, nicht verkannt, dass Paragraph 113, Absatz 2, dritter und vierter Satz ASVG zusätzlich Folgendes besagen: "Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."

Zur Frage des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages bzw. der Herabsetzung des Prüfteilbetrages ist der BF - in Ermangelung anders lautender Feststellungen - zwar zuzugestehen, dass es sich um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung der Dienstnehmerin war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs 2 ASVG kann daher der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge nicht die Rede sein (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117; weitere diesbezügliche Erkenntnisse: Zl. 2010/08/0218, 2012/08/0165, 2011/08/0154), weswegen der SGKK nicht entgegen zu treten ist, wenn sie gem. § 113 Abs 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf 400 Euro herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Es wurden in der Beschwerde schließlich auch keine konkreten Umstände dargetan, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen würden.Zur Frage des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages bzw. der Herabsetzung des Prüfteilbetrages ist der BF - in Ermangelung anders lautender Feststellungen - zwar zuzugestehen, dass es sich um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung der Dienstnehmerin war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann daher der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge nicht die Rede sein vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117; weitere diesbezügliche Erkenntnisse: Zl. 2010/08/0218, 2012/08/0165, 2011/08/0154), weswegen der SGKK nicht entgegen zu treten ist, wenn sie gem. Paragraph 113, Absatz 2, ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf 400 Euro herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Es wurden in der Beschwerde schließlich auch keine konkreten Umstände dargetan, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen würden.

Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde folglich abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zu einem Beitragszuschlag von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es - wie insbesondere aus der unter Punkt 3.3. zitierten Judikatur ersichtlich ist - an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zu einem Beitragszuschlag von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es - wie insbesondere aus der unter Punkt 3.3. zitierten Judikatur ersichtlich ist - an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der Sachverhalt erweist sich insbesondere in Zusammenschau mit dem als Entscheidung einer Vorfrage ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage bezüglich der Versicherungspflicht der E.G. als unstrittig und ist nicht mehr ergänzungsbedürftig.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2005289.3.00

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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