Entscheidungsdatum
13.08.2015Norm
ASVG §113Spruch
L503 2005289-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christof BRUNNER, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 25.03.2013, GZ: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christof BRUNNER, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 25.03.2013, GZ: römisch 40 , beschlossen:
A.) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.A.) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) hat mit Bescheid vom 25.03.2013 ausgesprochen, dass die nunmehrigen Beschwerdeführerin, die XXXX , (im Folgenden auch kurz: "BF") aufgrund von Meldepflichtverletzungen, die zu einer Nachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen von 4.694,25 Euro führten, gem. § 113 Abs. 1 Z 2 bis 4 ein Beitragszuschlag in der in § 113 Abs. 3 ASVG vorgesehenen Höhe von 918,15 Euro vorgeschrieben werde. Dieser Betrag sei umgehend an die SGKK zu bezahlen. Die Verpflichtung nehme Bezug auf die Beitragsvorschreibung vom 22.03.2013, die einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilde.1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) hat mit Bescheid vom 25.03.2013 ausgesprochen, dass die nunmehrigen Beschwerdeführerin, die römisch 40 , (im Folgenden auch kurz: "BF") aufgrund von Meldepflichtverletzungen, die zu einer Nachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen von 4.694,25 Euro führten, gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ein Beitragszuschlag in der in Paragraph 113, Absatz 3, ASVG vorgesehenen Höhe von 918,15 Euro vorgeschrieben werde. Dieser Betrag sei umgehend an die SGKK zu bezahlen. Die Verpflichtung nehme Bezug auf die Beitragsvorschreibung vom 22.03.2013, die einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilde.
Begründend führte die SGKK aus, dass im Zusammenhang mit den Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG die Dienstgeber bzw. deren Bevollmächtigte nach § 35 Abs 3 ASVG jede von ihnen beschäftigte voll- und teilversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden hätten. Weiters hätten die Dienstgeber bzw. deren Bevollmächtigte während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung des Beschäftigungsverhältnisses oder der Beitragsgrundlage innerhalb der vorgesehenen Frist dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.Begründend führte die SGKK aus, dass im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Paragraphen 33 und 34 ASVG die Dienstgeber bzw. deren Bevollmächtigte nach Paragraph 35, Absatz 3, ASVG jede von ihnen beschäftigte voll- und teilversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden hätten. Weiters hätten die Dienstgeber bzw. deren Bevollmächtigte während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung des Beschäftigungsverhältnisses oder der Beitragsgrundlage innerhalb der vorgesehenen Frist dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
Die Meldungen der Sonderzahlungen seien beim zuständigen Krankenversicherungsträger binnen 15 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Sonderzahlung fällig geworden sei, zu erstatten und die anfallenden Beiträge abzuführen.
Werde die Beitragsabrechnung im Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs 4 ASVG) durchgeführt, so habe der Dienstgeber bzw. dessen Bevollmächtigter (§ 34 Abs 2 ASVG) nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme aller gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte, incl. der Sonderzahlungen mittels Beitragsnachweisung bis 15. des Folgemonats dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.Werde die Beitragsabrechnung im Lohnsummenverfahren (Paragraph 58, Absatz 4, ASVG) durchgeführt, so habe der Dienstgeber bzw. dessen Bevollmächtigter (Paragraph 34, Absatz 2, ASVG) nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme aller gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte, incl. der Sonderzahlungen mittels Beitragsnachweisung bis 15. des Folgemonats dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen/ satzungsmäßigen Melde- und Abrechnungsbestimmungen gem. § 113 Abs 1 Z 2 bis 4 könnten den in § 111 ASVG genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge bis zum Doppelten der im Rahmen der Prüfung/ Erhebung festgestellten Beitragsnachverrechnung vorgeschrieben werden.Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen/ satzungsmäßigen Melde- und Abrechnungsbestimmungen gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 könnten den in Paragraph 111, ASVG genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge bis zum Doppelten der im Rahmen der Prüfung/ Erhebung festgestellten Beitragsnachverrechnung vorgeschrieben werden.
Im gegenständlichen Fall sei der Kasse für die amtswegige Erledigung ein Mehraufwand inklusive der sonst anfallenden Verzugszinsen in der Höhe von 918,15 Euro entstanden, nachdem der Dienstgeber bzw. dessen Bevollmächtigter (§ 35 ASVG) trotz mehrmaliger Aufforderung seiner Auskunftspflicht gem. § 42 Abs 1 ASVG nicht bzw. nicht ausreichend nachgekommen sei und dadurch das Prüfungs-/Erhebungsverfahren unnötig verzögert worden sei.Im gegenständlichen Fall sei der Kasse für die amtswegige Erledigung ein Mehraufwand inklusive der sonst anfallenden Verzugszinsen in der Höhe von 918,15 Euro entstanden, nachdem der Dienstgeber bzw. dessen Bevollmächtigter (Paragraph 35, ASVG) trotz mehrmaliger Aufforderung seiner Auskunftspflicht gem. Paragraph 42, Absatz eins, ASVG nicht bzw. nicht ausreichend nachgekommen sei und dadurch das Prüfungs-/Erhebungsverfahren unnötig verzögert worden sei.
Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages habe der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag dürfe jedoch die Höhe der sonst anfallenden Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung aufgrund des § 59 Abs 1 ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages habe der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag dürfe jedoch die Höhe der sonst anfallenden Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung aufgrund des Paragraph 59, Absatz eins, ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
2. Mit Schriftsatz vom 03.05.2013 erhob die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Einspruch gegen den Bescheid der SGKK vom 25.03.2013, wobei die BF im Rechtsmittelschriftsatz darauf hinweist, dass die Einhebung eines Beitragszuschlages voraussetze, dass eine Meldeverpflichtung gegeben sei, die wiederum daran anknüpfe, dass ein Pflichtversicherungsverhältnis gem. § 4 ASVG bestehe. Ohne dass dem ein entsprechender Sachverhalt zugrunde gelegt worden sei, gehe die SGKK davon aus, dass bezüglich XXXX (im Folgenden auch kurz: "E.G.") eine Meldepflichtverletzung vorliegen würde.2. Mit Schriftsatz vom 03.05.2013 erhob die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Einspruch gegen den Bescheid der SGKK vom 25.03.2013, wobei die BF im Rechtsmittelschriftsatz darauf hinweist, dass die Einhebung eines Beitragszuschlages voraussetze, dass eine Meldeverpflichtung gegeben sei, die wiederum daran anknüpfe, dass ein Pflichtversicherungsverhältnis gem. Paragraph 4, ASVG bestehe. Ohne dass dem ein entsprechender Sachverhalt zugrunde gelegt worden sei, gehe die SGKK davon aus, dass bezüglich römisch 40 (im Folgenden auch kurz: "E.G.") eine Meldepflichtverletzung vorliegen würde.
Mangels entsprechender Sachverhaltsfeststellung, die dieser rechtlichen Beurteilung zugrunde liege, sei der Sachverhalt unvollständig und ergänzungsbedürftig, wobei aufgrund der Amtswegigkeit des Verfahrens die SGKK auch die erforderlichen Umstände erheben hätte müssen.
Ein Dienstverhältnis oder ein dienstnehmerähnliches Verhältnis sei im gegenständlichen Fall aber aus folgenden Gründen nicht gegeben gewesen:
E.G. sei eine ehemalige Dienstnehmerin der BF, die am 31.12.2006 in Pension gegangen sei. Diese sei ursprünglich selber Eigentümerin eines Autohauses gewesen und maßgeblich am Aufbau des Autohauses der BF beteiligt gewesen. Sei der Pensionierung übe E.G. bei der BF keinerlei berufliche Tätigkeit mehr aus. Die Anstellung von Dienstnehmer(innen) und Arbeiter(innen) obliege ausschließlich dem handelsrechtlichen Geschäftsführer XXXX (im Folgenden auch kurz: "J.B.") der E.G. nach ihrer Pensionierung nicht wieder eingestellt habe. Ein Arbeits- bzw. Dienstverhältnis sei daher im gegenständlichen Fall schon aus diesem Grund nicht vorgelegen.E.G. sei eine ehemalige Dienstnehmerin der BF, die am 31.12.2006 in Pension gegangen sei. Diese sei ursprünglich selber Eigentümerin eines Autohauses gewesen und maßgeblich am Aufbau des Autohauses der BF beteiligt gewesen. Sei der Pensionierung übe E.G. bei der BF keinerlei berufliche Tätigkeit mehr aus. Die Anstellung von Dienstnehmer(innen) und Arbeiter(innen) obliege ausschließlich dem handelsrechtlichen Geschäftsführer römisch 40 (im Folgenden auch kurz: "J.B.") der E.G. nach ihrer Pensionierung nicht wieder eingestellt habe. Ein Arbeits- bzw. Dienstverhältnis sei daher im gegenständlichen Fall schon aus diesem Grund nicht vorgelegen.
Wie bereits ausgeführt habe es keinen entsprechenden Dienstvertrag gegeben. E.G. sei seit ihrer Pensionierung aber auch nicht mehr in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur BF gestanden, wie sie auch für eine allfällige Tätigkeit kein Entgelt erhalten habe. Es habe weder eine Bindung an einen Arbeitsort oder eine Arbeitszeit gegeben, noch sei E.G. nach ihrer Pensionierung ein arbeitsbezogenes Verhalten abverlangt worden. Sie sei auch nicht an Weisungen gebunden oder einer Kontrolle unterworfen gewesen. Insofern habe auch keine Arbeitsverpflichtung bestanden.
E.G. sei auch nicht wirtschaftlich abhängig und auch insgesamt nicht in die Betriebsorganisation eingebunden gewesen. Dass E.G. nicht in die Betriebsorganisation eingebunden gewesen sei, ergebe sich insbesondere auch daraus, dass diese keinen eigenen Arbeitsplatz gehabt habe. Die Tätigkeit eines Verkäufers setze darüber hinaus voraus, dass sie nicht nur befugt sei, Kaufverträge zu vermitteln und abzuschließen, sondern dass sie auch die entsprechenden Schritte setzen könne. Tatsächlich habe E.G. keinen wie auch immer gearteten Kaufvertragsabschluss getätigt. Dies aus gutem Grund, zumal für sie auch keinerlei Möglichkeit bestanden habe. E.G. habe nämlich seit ihrer Pensionierung keinen Zugang zu den diversen EDV-Systemen im Betrieb gehabt. Sämtliche Kaufverträge, die abgeschlossen worden seien, seien von Herrn XXXX , dem angestellten Verkäufer, abgeschlossen worden, der sämtliche Zugangscodes besitze und für diese erfolgreiche Tätigkeit auch die entsprechenden Provisionen erhalte.E.G. sei auch nicht wirtschaftlich abhängig und auch insgesamt nicht in die Betriebsorganisation eingebunden gewesen. Dass E.G. nicht in die Betriebsorganisation eingebunden gewesen sei, ergebe sich insbesondere auch daraus, dass diese keinen eigenen Arbeitsplatz gehabt habe. Die Tätigkeit eines Verkäufers setze darüber hinaus voraus, dass sie nicht nur befugt sei, Kaufverträge zu vermitteln und abzuschließen, sondern dass sie auch die entsprechenden Schritte setzen könne. Tatsächlich habe E.G. keinen wie auch immer gearteten Kaufvertragsabschluss getätigt. Dies aus gutem Grund, zumal für sie auch keinerlei Möglichkeit bestanden habe. E.G. habe nämlich seit ihrer Pensionierung keinen Zugang zu den diversen EDV-Systemen im Betrieb gehabt. Sämtliche Kaufverträge, die abgeschlossen worden seien, seien von Herrn römisch 40 , dem angestellten Verkäufer, abgeschlossen worden, der sämtliche Zugangscodes besitze und für diese erfolgreiche Tätigkeit auch die entsprechenden Provisionen erhalte.
Selbst daraus, das E.G. bei ihrer Einvernahme ausgeführt habe, dass sie gelegentlich ein Service billiger bekommen hätte, könne keinesfalls eine Entgeltlichkeit des Arbeitsverhältnisses herbeigeführt werden. Dabei handle es sich bestenfalls um ein Bagatellentgelt, wobei dem Geschäftsführer der BF eine unentgeltliche Durchführung eines Service nicht bekannt sei. Bestenfalls habe es eine kulante Abrechnung der Serviceleistung gegeben, indem ein entsprechender Nachlass gewährt worden sei. In diesem Fall sei auch darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug der E.G. ein Serviceintervall von 30.000 km aufweise und daher bestenfalls alle paar Jahre ein Service überhaupt durchgeführt werden müsse. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit sei daher aufgrund dessen nicht gegeben, zumal weder ein Entgelt bezahlt worden sei, noch eine entgeltliche Leistung von der BF erbracht worden sei, die eine wirtschaftliche Abhängigkeit begründen würde.
Mangels Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft bestehe für die BF auch gegenüber E.G. keine Dienstgebereigenschaft und liege daher auch kein Verstoß gegen melderechtliche Vorschriften nach dem ASVG vor.
Dem Geschäftsführer der BF sei auch eine Tätigkeit der E.G. nicht bekannt gewesen, sondern ausschließlich der Umstand, dass diese immer wieder die ehemaligen Mitarbeiter und Kollegen besucht habe. Dass von ihr eine Arbeitstätigkeit verrichtet worden sei, sei weder vereinbart gewesen, noch sei dies dem Geschäftsführer bekannt gewesen. Mangels Entgelts habe eine allfällige Tätigkeit der E.G. dem Geschäftsführer nicht auffallen können, geschweige denn müssen. Es mangle daher auch bezüglich des Unterbleibens der - nicht durchzuführenden - Meldung gem. § 33 ASVG an einem Verschulden der Organe der BF.Dem Geschäftsführer der BF sei auch eine Tätigkeit der E.G. nicht bekannt gewesen, sondern ausschließlich der Umstand, dass diese immer wieder die ehemaligen Mitarbeiter und Kollegen besucht habe. Dass von ihr eine Arbeitstätigkeit verrichtet worden sei, sei weder vereinbart gewesen, noch sei dies dem Geschäftsführer bekannt gewesen. Mangels Entgelts habe eine allfällige Tätigkeit der E.G. dem Geschäftsführer nicht auffallen können, geschweige denn müssen. Es mangle daher auch bezüglich des Unterbleibens der - nicht durchzuführenden - Meldung gem. Paragraph 33, ASVG an einem Verschulden der Organe der BF.
Von der SGKK werde aber auch übersehen, dass der Vorschreibung des Beitragszuschlages ungeprüfter Weise eine Nachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen iHv 4.694,25 Euro zugrunde gelegt worden sei. Nicht beachtet werde dabei, dass diese Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen im Widerspruch mit den Aussagen der E.G. stehe, zumal diese - selbst wenn man von einer Entgeltverpflichtung ausgehe, was ausdrücklich bestritten werde - bereits bei ihrer Einvernahme vor der Finanzpolizei ausgeführt habe, dass sie im Zeitraum von Dezember 2010 bis Jänner 2011 keine wie auch immer geartete Tätigkeit ausgeübt habe. Es sei daher in diesen Monaten auch kein Entgeltanspruch entstanden, sodass die Berechnung der Nachverrechnung schon aus diesem Grund falsch sei. Daraus folge aber auch, dass die darauf basierende Beitragsvorschreibung unrichtig sei. Bei ihrer Aussage vor dem Unabhängigen Veraltungssenat Salzburg habe E.G. dann ergänzend ausgeführt, dass sie auch im November 2010 bereits keine Tätigkeiten mehr entfaltet gehabt habe und im Unternehmen nicht anwesend gewesen sei, sodass auch dieses Monat nicht als entgeltpflichtig berücksichtigt werden hätte dürfen. Die Nachverrechnung bezüglich E.G. sei aber auch insofern unrichtig, als sich E.G. nur wenige Stunden bestenfalls zweimal pro Woche bei der BF aufgehalten habe. Die Nachverrechnung selber gehe auf diesen Umstand nicht ein, sodass sie auch der Höhe nach bereits unrichtig sei. Einer Überprüfbarkeit sei diese mangels entsprechender Feststellungen nicht zugänglich, sodass auch aus diesem Grund der gegenständliche Bescheid bereits mangelhaft und damit rechtswidrig sei.
Zum Beweis hierfür wurde die Einvernahme des Geschäftsführers der BF und der E.G. sowie die Beischaffung des Aktes, Zahl XXXX , der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung angeboten.Zum Beweis hierfür wurde die Einvernahme des Geschäftsführers der BF und der E.G. sowie die Beischaffung des Aktes, Zahl römisch 40 , der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung angeboten.
Insoweit die belangte Behörde gem. § 60 AVG eine Begründung ihres Bescheides vorzunehmen und hierbei das Für und Wider abzuwägen habe, sei auch die Beweiswürdigung mangelhaft, zumal im gegenständlichen Fall keine Beweiswürdigung vorgenommen, wie auch kein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, das einer entsprechender Würdigung zugänglich wäre.Insoweit die belangte Behörde gem. Paragraph 60, AVG eine Begründung ihres Bescheides vorzunehmen und hierbei das Für und Wider abzuwägen habe, sei auch die Beweiswürdigung mangelhaft, zumal im gegenständlichen Fall keine Beweiswürdigung vorgenommen, wie auch kein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, das einer entsprechender Würdigung zugänglich wäre.
Doch selbst, wenn man von dem Sachverhalt ausgehe, der von der belangten Behörde zugrunde gelegt worden sei, sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Wie bereits oben ausgeführt, sei es erforderlich die wesentlichen Sachverhaltselemente festzustellen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob es sich um einen Dienstnehmer der BF handle oder nicht. Derartige Feststellungen, die einer Beurteilung zugänglich seien, seien jedoch nicht getroffen worden. Ebenso wenig habe bei der rechtlichen Beurteilung der Umstand Eingang genommen, dass E.G. nur zeitweilig tätig gewesen sei, sodass nur ein aliquoter Anteil eines allfälligen kollektivvertraglichen Entgelts Grundlage hätte sein dürfen. Feststellungen dazu gebe es im gegenständlichen Bescheid nicht, sodass der Beitragszuschlag nicht nachvollziehbar und keiner Überprüfung zugänglich sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher die SGKK zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass eine Meldeverpflichtung iSd § 33 Abs 1 ASVG nicht vorliege bzw. der nunmehr im bekämpften Bescheid vorgeschriebene Beitragszuschlag zu hoch verrechnet und vorgeschrieben worden sei.Doch selbst, wenn man von dem Sachverhalt ausgehe, der von der belangten Behörde zugrunde gelegt worden sei, sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Wie bereits oben ausgeführt, sei es erforderlich die wesentlichen Sachverhaltselemente festzustellen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob es sich um einen Dienstnehmer der BF handle oder nicht. Derartige Feststellungen, die einer Beurteilung zugänglich seien, seien jedoch nicht getroffen worden. Ebenso wenig habe bei der rechtlichen Beurteilung der Umstand Eingang genommen, dass E.G. nur zeitweilig tätig gewesen sei, sodass nur ein aliquoter Anteil eines allfälligen kollektivvertraglichen Entgelts Grundlage hätte sein dürfen. Feststellungen dazu gebe es im gegenständlichen Bescheid nicht, sodass der Beitragszuschlag nicht nachvollziehbar und keiner Überprüfung zugänglich sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher die SGKK zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass eine Meldeverpflichtung iSd Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht vorliege bzw. der nunmehr im bekämpften Bescheid vorgeschriebene Beitragszuschlag zu hoch verrechnet und vorgeschrieben worden sei.
Abschließend wird beantragt, die Landeshauptfrau möge in Stattgebung des Einspruchs, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dieser behoben werde und die Einstellung des Verwaltungsverfahrens verfügen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen; in eventu den Beitragszuschlag in einen milderen umwandeln oder zur Gänze nachsehen.
3. Bereits zuvor sprach die SGKK mit Bescheid vom 17.04.2013 aus, dass E.G. von 01.06.2010 bis 11.10.2011 für die BF aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs 2 ASVG unterlag.3. Bereits zuvor sprach die SGKK mit Bescheid vom 17.04.2013 aus, dass E.G. von 01.06.2010 bis 11.10.2011 für die BF aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG unterlag.
4. Mit Erkenntnis der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG vom heutigen Tag wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 17.04.2013, GZ: XXXX , bezüglich Pflicht(Voll)-Versicherung die E.G. betreffend, gem. § 28 Abs 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheids der SGKK vom 17.04.2013 dahingehend zu lauten hat, dass E.G. von 01.06.2010 bis 31.10.2010 und von 01.02.2011 bis 11.10.2011 (anstatt "von 01.06.2010 bis 11.10.2011") aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit für die BF der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs 2 ASVG unterlag.4. Mit Erkenntnis der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG vom heutigen Tag wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 17.04.2013, GZ: römisch 40 , bezüglich Pflicht(Voll)-Versicherung die E.G. betreffend, gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheids der SGKK vom 17.04.2013 dahingehend zu lauten hat, dass E.G. von 01.06.2010 bis 31.10.2010 und von 01.02.2011 bis 11.10.2011 (anstatt "von 01.06.2010 bis 11.10.2011") aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit für die BF der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG unterlag.
5. Im Akt enthalten sind zudem unter anderem die Beitragsabrechnung aus GPLA für den Zeitraum 01.06.2009 bis 30.06.2012 und Daten zum Beitragskonto.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der angefochtene Bescheid vom 25.03.2013 enthält keinerlei begründete Feststellungen über den zugrundliegenden Sachverhalt und darüber, welcher konkrete Tatbestand seitens der BF tatsächlich verwirklicht worden ist, noch hat dazu ein adäquates Ermittlungsverfahren stattgefunden.
2. Beweiswürdigung
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückverweisung
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet auszugsweise:Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise:
[...]
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[...]
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.2. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.2.1. § 113 ASVG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 113, ASVG lautet auszugsweise:
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn(1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
[...]
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.(3) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
[...]
3.2.2. Zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages dem Grunde nach:
Es ist zu beachten, dass die einzelnen Tatbestände des § 113 Abs. 1 ASVG unterschiedliche Meldeverstöße betreffen. Die Z 1 und 2 (nunmehr auch Z 3) unterscheiden sich von der Z 4 darin, dass sie nur Meldevergehen bei Beginn der Pflichtversicherung sanktionieren:Es ist zu beachten, dass die einzelnen Tatbestände des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG unterschiedliche Meldeverstöße betreffen. Die Ziffer eins und 2 (nunmehr auch Ziffer 3,) unterscheiden sich von der Ziffer 4, darin, dass sie nur Meldevergehen bei Beginn der Pflichtversicherung sanktionieren:
Dies ergibt sich nicht nur aus der jeweiligen Umschreibung des Tatbildes der Meldepflichtverletzung, sondern auch aus der jeweiligen Sanktion, deren Berechnungsbasis jeweils die Beitragsschuld vom Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der Meldung bzw. bis zum verspäteten Eintreffen der Meldung darstellt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 07.08.2002 zu Zl 99/08/0103).Dies ergibt sich nicht nur aus der jeweiligen Umschreibung des Tatbildes der Meldepflichtverletzung, sondern auch aus der jeweiligen Sanktion, deren Berechnungsbasis jeweils die Beitragsschuld vom Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der Meldung bzw. bis zum verspäteten Eintreffen der Meldung darstellt vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 07.08.2002 zu Zl 99/08/0103).
Im Spruch des bekämpften Bescheides wird ausgeführt, dass über die Beschwerdeführerin ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 1 Z 2 bis 4 ASVG verhängt wird. Eine Konkretisierung des Meldeverstoßes hinsichtlich der betreffenden Ziffer des § 113 Abs 1 Z 2 bis 4 ASVG erfolgt nicht. Auch in der Begründung des Bescheides wird nicht ausgeführt, welche konkreten Meldungen die Beschwerdeführerin im Einzelnen unterlassen hat, sondern beschränkt sich die Begründung letztlich auf eine Zusammenfassung der Bestimmungen der § 33 bis 35 ASVG, ohne auf den konkreten Sachverhalt einzugehen.Im Spruch des bekämpften Bescheides wird ausgeführt, dass über die Beschwerdeführerin ein Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ASVG verhängt wird. Eine Konkretisierung des Meldeverstoßes hinsichtlich der betreffenden Ziffer des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ASVG erfolgt nicht. Auch in der Begründung des Bescheides wird nicht ausgeführt, welche konkreten Meldungen die Beschwerdeführerin im Einzelnen unterlassen hat, sondern beschränkt sich die Begründung letztlich auf eine Zusammenfassung der Bestimmungen der Paragraph 33 bis 35 ASVG, ohne auf den konkreten Sachverhalt einzugehen.
Auch aus den sonstigen Unterlagen im Akt kann vom erkennenden Richter des BVwG nicht entnommen werden, welches Meldevergehen bzw. welche Meldevergehen der BF vorgeworfen werden, da Beitragszuschläge nach Ziffer 2, 3 oder 4 in Frage kommen würden und diesbezüglich weitere Ausführungen in einer der Nachprüfung zugänglichen Weise fehlen.
Es wäre daher von der SGKK festzustellen, ob der Beschwerdeführerin Meldevergehen nach § 113 Abs 1 Z 2 oder 3 oder 4 ASVG vorgeworfen werden und die einzelnen Meldeverstöße anzuführen. Dementsprechend wäre dann auch im Spruch die konkrete gesetzliche Grundlage des § 113 Abs 1 Z 2, 3 oder 4 ASVG anzugeben, bzw. falls mehrere Tatbestände zutreffen würden, wäre jeweils gesondert ein Beitragszuschlag je Art des Meldevergehens nach der jeweiligen Ziffer des § 113 Abs 1 ASVG vorzuschreiben und entsprechend zu sanktionieren.Es wäre daher von der SGKK festzustellen, ob der Beschwerdeführerin Meldevergehen nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 oder 4 ASVG vorgeworfen werden und die einzelnen Meldeverstöße anzuführen. Dementsprechend wäre dann auch im Spruch die konkrete gesetzliche Grundlage des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, 3, oder 4 ASVG anzugeben, bzw. falls mehrere Tatbestände zutreffen würden, wäre jeweils gesondert ein Beitragszuschlag je Art des Meldevergehens nach der jeweiligen Ziffer des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG vorzuschreiben und entsprechend zu sanktionieren.
3.2.3. Zur Höhe des Beitragszuschlages:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Beitragszuschlag nach § 113 Abs 1 ASVG eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar. Für die Bemessung des Beitragszuschlages sind zunächst die - der nachfolgenden Ermessensübung gesetzten - objektiven Grenzen maßgebend: Der Beitragszuschlag darf die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs 1 ASVG nicht unterschreiten; ferner darf er weder den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der im Gesetz näher umschriebenen Beiträge überschreiten. Dies setzt voraus, dass die Höhe der nachzuzahlenden Beiträge festgestellt wird, weil andernfalls die Verzugszinsenberechnung und damit die Ermittlung der oben genannten objektiven Bemessungsgrenzen nicht möglich ist (vgl. ua. Erkenntnisse des VwGH vom 09.09.2009, Zl. 2006/08/0227 und vom 11.07.2012, Zl. 2009/08/0091).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar. Für die Bemessung des Beitragszuschlages sind zunächst die - der nachfolgenden Ermessensübung gesetzten - objektiven Grenzen maßgebend: Der Beitragszuschlag darf die Höhe der Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG nicht unterschreiten; ferner darf er weder den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der im Gesetz näher umschriebenen Beiträge überschreiten. Dies setzt voraus, dass die Höhe der nachzuzahlenden Beiträge festgestellt wird, weil andernfalls die Verzugszinsenberechnung und damit die Ermittlung der oben genannten objektiven Bemessungsgrenzen nicht möglich ist vergleiche ua. Erkenntnisse des VwGH vom 09.09.2009, Zl. 2006/08/0227 und vom 11.07.2012, Zl. 2009/08/0091).
Aus dem bekämpften Bescheid geht auch in keiner Weise hervor, wie die Höhe des Beitragszuschlages berechnet wurde. Entgegen der dem Bescheid entnehmbaren Ansicht der SGKK hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht der Beitragszuschlag den Verwaltungsmehraufwand zu decken, sondern darf der Beitragszuschlag den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen nicht überschreiten. Es ist daher nicht von vornherein - wie im gegenständlichen Fall - der entstandene Verwaltungsmehraufwand vorzuschreiben, sondern ist innerhalb der objektiven Grenzen, von denen eine Obergrenze eben der Verwaltungsmehraufwand zuzüglich Verzugszinsen darstellt, eine Ermessensentscheidung zu treffen.
Bei der Ermessensübung gemäß § 113 Abs 1 ASVG ist nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. 01.2005, Zl. 2004/08/0141 und vom 20.02.2008 zu Zl. 2006/08/0285).Bei der Ermessensübung gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ist nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. 01.2005, Zl. 2004/08/0141 und vom 20.02.2008 zu Zl. 2006/08/0285).
Die Behörde hat dabei den entscheidungswesentlichen Sacherhalt von Amts wegen festzustellen. Demgemäß hat die Behörde den Beitragsschuldner aufzufordern und ihm Gelegenheit zu geben, seine wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend und entsprechend belegt, offen zu legen, um so bei der Bemessung des Beitragszuschlages - innerhalb der objektiven Grenzen - auch auf die wirtschaftliche Lage des Beitragsschuldners Bedacht nehmen zu können (vgl. Blume in Sonntag , ASVG Jahreskommentar, 6. Auflage 2015, RZ 21 zu § 113Die Behörde hat dabei den entscheidungswesentlichen Sacherhalt von Amts wegen festzustellen. Demgemäß hat die Behörde den Beitragsschuldner aufzufordern und ihm Gelegenheit zu geben, seine wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend und entsprechend belegt, offen zu legen, um so bei der Bemessung des Beitragszuschlages - innerhalb der objektiven Grenzen - auch auf die wirtschaftliche Lage des Beitragsschuldners Bedacht nehmen zu können vergleiche Blume in Sonntag , ASVG Jahreskommentar, 6. Auflage 2015, RZ 21 zu Paragraph 113
ASVG).
Im Akt befindet sich kein Hinweis auf ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren. Im Bescheid ist lediglich vermerkt, dass der Versicherungsträger bei der Festsetzung des Beitragszuschlages insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigten hat. Wie dies erfolgt ist und von welchen Feststellungen dabei ausgegangen wurde, wird jedoch nicht ausgeführt.
3.2.4. Im vorliegenden Fall liegt daher nach Ansicht des erkennenden Richters des BVwG ein krass mangelhafter Sachverhalt vor, zumal sowohl zur Frage, aufgrund welcher Meldevergehen der Beschwerdeführerin nach welcher gesetzlichen Grundlage ein Beitragszuschlag bzw. nach welchen gesetzlichen Grundlagen mehrere Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, als auch zur Höhe des Beitragszuschlages im Bescheid keinerlei Feststellungen getroffen wurden.
3.2.5. Zur Behebung und Zurückverweisung:
In Anbetracht dessen hat die SGKK im bekämpften Bescheid jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit im Sinne des jüngst ergangenen Erkenntnisses des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005, unterlassen, sodass das BVwG den Bescheid gem. § 28 Abs 3 VwGVG aufheben und die Sache zurückverweisen kann. Gegenständlich bestehen - wie dargestellt - krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken (siehe auch in diesem Sinne die Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063); es liegt kein lediglich mangelhaft ermittelter Sachverhalt, der allenfalls im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung ergänzt werden könnte, sondern gar kein brauchbarer Sachverhalt vor.In Anbetracht dessen hat die SGKK im bekämpften Bescheid jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit im Sinne des jüngst ergangenen Erkenntnisses des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005, unterlassen, sodass das BVwG den Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufheben und die Sache zurückverweisen kann. Gegenständlich bestehen - wie dargestellt - krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken (siehe auch in diesem Sinne die Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063); es liegt kein lediglich mangelhaft ermittelter Sachverhalt, der allenfalls im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung ergänzt werden könnte, sondern gar kein brauchbarer Sachverhalt vor.
Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal die Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können.Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG nicht entgegen, zumal die Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können.
3.2.6. Aus den dargestellten Gründen war spruchgemäß mit einer Behebung und Zurückverweisung vorzugehen. Die SGKK wird somit in einem allfälligen Folgeverfahren einen Bescheid unter Zugrundelegung der oben getätigten Ausführungen zu erlassen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da es zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht kassatorisch entscheiden darf, eine klare und aktuelle (siehe insbesondere die Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da es zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht kassatorisch entscheiden darf, eine klare und aktuelle (siehe insbesondere die Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Schlagworte
Begründungsmangel, Beitragszuschlag, Ermittlungspflicht, Kassation,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2005289.2.00Zuletzt aktualisiert am
13.10.2015