Entscheidungsdatum
13.08.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 07.08.2012, VSNR: XXXX, erhobene, zum 14.08.2012 datierte, am 17.08.2012 bei dieser eingelangten Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 07.08.2012, VSNR: römisch 40 , erhobene, zum 14.08.2012 datierte, am 17.08.2012 bei dieser eingelangten Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm. § 2 und § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. als unbegründet a b g e w i e s eDie Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 2 und Paragraph 194, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, idgF. als unbegründet a b g e w i e s e
n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 07.08.2012, VSNR: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), BGBl. Nr. 189/1955 idgF., gegenüber XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX fest, dass er vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. Weiters wurde festgestellt, dass die Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 25 GSVG für das Kalenderjahr 2011 EUR 456,08 monatlich betrage und dass er gemäß § 27 GSVG verpflichtet sei, in der Pensionsversicherung für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 Versicherungsbeiträge in Höhe von EUR 79,81 monatlich (insgesamt EUR 957,72 jährlich), sowie in der Krankenversicherung Versicherungsbeiträge in Höhe von EUR 35,09 monatlich (insgesamt EUR 418,68 jährlich) zu entrichten. Überdies stellte die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 6 GSVG für das Beitragsjahr 2011 einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 172,92 fest.1. Mit Bescheid vom 07.08.2012, VSNR: römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, idgF. in Verbindung mit Paragraph 410, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF., gegenüber römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), römisch 40 fest, dass er vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege. Weiters wurde festgestellt, dass die Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 25, GSVG für das Kalenderjahr 2011 EUR 456,08 monatlich betrage und dass er gemäß Paragraph 27, GSVG verpflichtet sei, in der Pensionsversicherung für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 Versicherungsbeiträge in Höhe von EUR 79,81 monatlich (insgesamt EUR 957,72 jährlich), sowie in der Krankenversicherung Versicherungsbeiträge in Höhe von EUR 35,09 monatlich (insgesamt EUR 418,68 jährlich) zu entrichten. Überdies stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 6, GSVG für das Beitragsjahr 2011 einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 172,92 fest.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Darlegung der relevanten Rechtsgrundlagen aus, dass ihr mittels Datenaustausches der zum 23.03.2012 datierte, rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2011 am 22.05.2012 übermittelt worden sei. Dieser weise für 2011 (hier: jährliche Geringfügigkeitsgrenze EUR 4.488,24) neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der Versicherungsgrenze in Höhe von EUR 5.472,97 aus. Nach Aufforderung um Bekanntgabe, woraus die Einkünfte aus selbständiger Arbeit stammten, habe er der belangten Behörde mit Versicherungserklärung vom 19.06.2012 mitgeteilt, dass er zwar keine Tätigkeit ausübe, jedoch Gesellschafter sei. Gleichzeitig sei auch der mit XXXX (im Folgenden: Betriebsinhaberin) abgeschlossene Gesellschaftsvertrag vom 01.09.1991 vorgelegt worden. Darin sei vereinbart worden, dass der eine stille Beteiligung am Unternehmen der Betriebsinhaberin habe. Ferner seien ihm als stillem Gesellschafter im Vertrag Mitsprache-, Kontroll- und Überwachungsrechte eingeräumt worden.In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Darlegung der relevanten Rechtsgrundlagen aus, dass ihr mittels Datenaustausches der zum 23.03.2012 datierte, rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2011 am 22.05.2012 übermittelt worden sei. Dieser weise für 2011 (hier: jährliche Geringfügigkeitsgrenze EUR 4.488,24) neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der Versicherungsgrenze in Höhe von EUR 5.472,97 aus. Nach Aufforderung um Bekanntgabe, woraus die Einkünfte aus selbständiger Arbeit stammten, habe er der belangten Behörde mit Versicherungserklärung vom 19.06.2012 mitgeteilt, dass er zwar keine Tätigkeit ausübe, jedoch Gesellschafter sei. Gleichzeitig sei auch der mit römisch 40 (im Folgenden: Betriebsinhaberin) abgeschlossene Gesellschaftsvertrag vom 01.09.1991 vorgelegt worden. Darin sei vereinbart worden, dass der eine stille Beteiligung am Unternehmen der Betriebsinhaberin habe. Ferner seien ihm als stillem Gesellschafter im Vertrag Mitsprache-, Kontroll- und Überwachungsrechte eingeräumt worden.
So sei festgelegt worden, dass er das Recht habe, in Angelegenheiten des Personalwesens, insbesondere in der Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen, gehört zu werden. Das gelte auch für Investitionen, die im Einzelnen mehr als EUR 726,73 betragen würden und beim Eingehen von Verbindlichkeiten über dem vorgenannten Betrag. Damit sei ihm ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Nachdem diese Angelegenheiten dem ordentlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen seien und er auf Grund des ihm vertraglich eingeräumten Widerspruchsrechts auch der Geschäftsinhaberin widersprechen könne, sei er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne "selbständig erwerbstätig".
Da die Voraussetzungen zur Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfüllt seien, sei die Pflichtversicherung für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 festgestellt worden. Gemäß § 25 GSVG seien für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für das Kalenderjahr 2011 die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung unterliegen, heranzuziehen. Als Einkünfte würden dabei die Einkünfte im Sinne des EStG 1988 gelten. Nach Feststellung der sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2011 ableitbaren "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" in Höhe von EUR 5.472,97 - sie bilden Beitragsgrundlage erfolgte die Berechnung der Versicherungsbeiträge gemäß § 27 GSVG in der Pensionsversicherung. Überdies seien für das Beitragsjahr 2011 zusätzlich Beitragszuschläge in Höhe von 9,3 % der zu leistenden Beiträge in Höhe von EUR 127,92 zu zahlen.Da die Voraussetzungen zur Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG erfüllt seien, sei die Pflichtversicherung für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 festgestellt worden. Gemäß Paragraph 25, GSVG seien für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für das Kalenderjahr 2011 die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung unterliegen, heranzuziehen. Als Einkünfte würden dabei die Einkünfte im Sinne des EStG 1988 gelten. Nach Feststellung der sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2011 ableitbaren "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" in Höhe von EUR 5.472,97 - sie bilden Beitragsgrundlage erfolgte die Berechnung der Versicherungsbeiträge gemäß Paragraph 27, GSVG in der Pensionsversicherung. Überdies seien für das Beitragsjahr 2011 zusätzlich Beitragszuschläge in Höhe von 9,3 % der zu leistenden Beiträge in Höhe von EUR 127,92 zu zahlen.
2. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 09.08.2012 durch persönliche Ausfolgung zugestellten Bescheid der belangten Behörde richtete sich der zum 14.08.2012 datierte, bei der Behörde am 17.08.2012 rechtzeitig eingelangte Einspruch. Begründend brachte er vor, dass die Einräumung des Mitsprache-, Kontroll- und Überwachungsrechts keine betriebliche Tätigkeit im Sinne des GSVG darstellen, weshalb er dem § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auch nicht unterliegen könne.2. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 09.08.2012 durch persönliche Ausfolgung zugestellten Bescheid der belangten Behörde richtete sich der zum 14.08.2012 datierte, bei der Behörde am 17.08.2012 rechtzeitig eingelangte Einspruch. Begründend brachte er vor, dass die Einräumung des Mitsprache-, Kontroll- und Überwachungsrechts keine betriebliche Tätigkeit im Sinne des GSVG darstellen, weshalb er dem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auch nicht unterliegen könne.
3. Am 23.08.2012 legte die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers und die Akten des Verwaltungsverfahrens der damals sachlich zuständigen Rechtsmittelbehörde, dem Landeshauptmann für Steiermark, zur Entscheidung vor.
Im dazu ergangenen, zum 21.08.2012 datierten Vorlagebericht führte die belangte Behörde inhaltlich im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der atypisch stille Gesellschafter das Tatbestandsmerkmal der "selbständigen Erwerbstätigkeit" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfülle, wenn ihm "Gesellschafterbefugnisse" eingeräumt worden seien oder (und) er seine Arbeitskraft in die Gesellschaft einbringt. Dem Beschwerdeführer verschaffe der Gesellschaftsvertrag die rechtliche Möglichkeit zur Einflussnahme in den ordentlichen Geschäftsbereich des Unternehmens der Geschäftsinhaberin. Durch das ihm eingeräumte Widerspruchsrecht könne er Handlungen der Geschäftsführerin widersprechen, was letztlich dazu führe, dass er dadurch der Geschäftsinhaberin gleichgestellt sei und auf die unternehmerische Tätigkeit auch Einfluss habe.Im dazu ergangenen, zum 21.08.2012 datierten Vorlagebericht führte die belangte Behörde inhaltlich im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der atypisch stille Gesellschafter das Tatbestandsmerkmal der "selbständigen Erwerbstätigkeit" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG erfülle, wenn ihm "Gesellschafterbefugnisse" eingeräumt worden seien oder (und) er seine Arbeitskraft in die Gesellschaft einbringt. Dem Beschwerdeführer verschaffe der Gesellschaftsvertrag die rechtliche Möglichkeit zur Einflussnahme in den ordentlichen Geschäftsbereich des Unternehmens der Geschäftsinhaberin. Durch das ihm eingeräumte Widerspruchsrecht könne er Handlungen der Geschäftsführerin widersprechen, was letztlich dazu führe, dass er dadurch der Geschäftsinhaberin gleichgestellt sei und auf die unternehmerische Tätigkeit auch Einfluss habe.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 05.09.2012, GZ: XXXX, brachte der Landeshauptmann für Steiermark dem Beschwerdeführer eine Abschrift des vorgenannten Vorlageberichtes der belangten Behörde zur Kenntnis und gab ihm die Gelegenheit, sich binnen festgesetzter Frist im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.4. Mit Verfahrensanordnung vom 05.09.2012, GZ: römisch 40 , brachte der Landeshauptmann für Steiermark dem Beschwerdeführer eine Abschrift des vorgenannten Vorlageberichtes der belangten Behörde zur Kenntnis und gab ihm die Gelegenheit, sich binnen festgesetzter Frist im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.
5. Per E-Mail vom 15.10.2012 teilte der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs mit, dass er die ihm im Gesellschaftervertrag eingeräumten Befugnisse nie ausgeübt habe. Weiter heißt es, dass er und die Betriebsinhaberin schon vor Jahren übereingekommen seien, dass er auf den Geschäftsbereich keinen Einfluss nehmen könne und die im Vertrag vereinbarten Gesellschafterbefugnisse, außer die Gewinnaufteilung, null und nichtig seien. Er habe in den Geschäftsbereich auch nie Einfluss genommen. Die mündliche Vereinbarung, könne von der Betriebsinhaberin, wenn gewünscht, auch schriftlich nachgereicht werden.
6. Mit Parteiengehör vom 17.10.2012, GZ: XXXX, brachte der Landeshauptmann für Steiermark die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.10.2012 der belangten Behörde zur Kenntnis und räumte auch dieser die Gelegenheit ein, sich im Rahmen des Parteiengehörs dazu zu äußern.6. Mit Parteiengehör vom 17.10.2012, GZ: römisch 40 , brachte der Landeshauptmann für Steiermark die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.10.2012 der belangten Behörde zur Kenntnis und räumte auch dieser die Gelegenheit ein, sich im Rahmen des Parteiengehörs dazu zu äußern.
7. In ihrer zum 19.10.2012 datierten Stellungnahme replizierte die belangte Behörde zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.10.2012, dass es in Anwendung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Versicherungspflicht der Kommanditisten unerheblich sei, in welcher Häufigkeit der Gesellschafter von den ihm gesellschaftsvertraglich eingeräumten Geschäftsführerbefugnissen, die über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, tatsächlich Gebrauch macht, sowie ob und in welcher Form er sich am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist. Diese Judikatur sei auch auf (a)typische Gesellschafter anzuwenden. (A)typische Gesellschafter, seien bei Vorliegen von Einkünften gemäß §§ 22 und/oder 23 EStG dann als selbständig erwerbstätig zu betrachten, wenn die Verlusthaftung nicht auf einen ziffernmäßig bestimmten oder wenigstens bestimmbaren Betrag eingeschränkt sei bzw. wenn dem (a)typischen stillen Gesellschafter Geschäftsführerbefugnisse eingeräumt werden oder (und) seine Arbeitskraft in die Gesellschaft einbringt.7. In ihrer zum 19.10.2012 datierten Stellungnahme replizierte die belangte Behörde zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.10.2012, dass es in Anwendung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Versicherungspflicht der Kommanditisten unerheblich sei, in welcher Häufigkeit der Gesellschafter von den ihm gesellschaftsvertraglich eingeräumten Geschäftsführerbefugnissen, die über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, tatsächlich Gebrauch macht, sowie ob und in welcher Form er sich am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist. Diese Judikatur sei auch auf (a)typische Gesellschafter anzuwenden. (A)typische Gesellschafter, seien bei Vorliegen von Einkünften gemäß Paragraphen 22, und/oder 23 EStG dann als selbständig erwerbstätig zu betrachten, wenn die Verlusthaftung nicht auf einen ziffernmäßig bestimmten oder wenigstens bestimmbaren Betrag eingeschränkt sei bzw. wenn dem (a)typischen stillen Gesellschafter Geschäftsführerbefugnisse eingeräumt werden oder (und) seine Arbeitskraft in die Gesellschaft einbringt.
8. Mit Verfahrensanordnung vom 29.10.2012, GZ: XXXX, brachte der Landeshauptmann für Steiermark die zum 19.10.2012 datierte Stellungnahme der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und räumte diesem die Gelegenheit ein, sich binnen festgesetzter Frist dazu im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.8. Mit Verfahrensanordnung vom 29.10.2012, GZ: römisch 40 , brachte der Landeshauptmann für Steiermark die zum 19.10.2012 datierte Stellungnahme der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und räumte diesem die Gelegenheit ein, sich binnen festgesetzter Frist dazu im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.
9. Daraufhin replizierte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28.11.2012, dass die gesellschaftsvertraglich vereinbarten Befugnisse bereits vor ca. drei bis vier Jahren zwischen ihm und der Betriebsinhaberin mündlich für ungültig erklärt worden seien. Eine schriftliche Ausführung hätten sie zum damaligen Zeitpunkt nicht für notwendig gefunden. Auf Grund dieser Vereinbarung hätten sie auch nicht daran gedacht, dass dies eine Auswirkung auf die Sozialversicherungspflicht haben könnte, zumal er bei der BVA versichert sei. Die Steuerverpflichtung dahingehend sei immer über den Steuerberater dem Finanzamt gemeldet worden. Er könne die vor Jahren mit der Betriebsinhaberin getroffene mündliche Vereinbarung jederzeit schriftlich nachreichen.
10. Mit E-Mail vom 07.02.2013 ersuchte der Beschwerdeführer darum, dem gegen den Bescheid der belangten Behörde gerichteten Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
11. Mit Bescheid vom 11.02.2013, GZ: XXXX, gab der Landeshauptmann für Steiermark dem Antrag des Beschwerdeführers, dem gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2012, VSNR: XXXX, gerichteten Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.11. Mit Bescheid vom 11.02.2013, GZ: römisch 40 , gab der Landeshauptmann für Steiermark dem Antrag des Beschwerdeführers, dem gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2012, VSNR: römisch 40 , gerichteten Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
In der Bescheidbegründung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass nach dem im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung maßgeblichen Stand des Verfahrens noch nicht gesagt werden könne, ob in Ansehung des Beschwerdeführers die Versicherungspflicht, die Beitragsgrundlage, die Beitragspflicht und der Beitragszuschlag für das Jahr 2011 zu Recht festgestellt wurden, oder nicht. Auch lägen keine Anhaltspunkte vor, die darauf schließen ließen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet sei. Zum Umstand, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gleichzeitig mit dem Einspruch, sondern nachträglich gestellt hat, wurde angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom 23.01.1996, Zl. 95/08/0262, ausgeführt habe, dass mit der Aufhebung des § 412 Abs. 6 ASVG idF. BGBl. Nr. 676/1991, durch den Verfassungsgerichtshof mangels einer vom Gesetzgeber getroffenen Ersatzregelung eine Frist für den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr existiere. Damit stehe es dem Einspruchswerber frei, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Einspruchs nachzureichen.In der Bescheidbegründung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass nach dem im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung maßgeblichen Stand des Verfahrens noch nicht gesagt werden könne, ob in Ansehung des Beschwerdeführers die Versicherungspflicht, die Beitragsgrundlage, die Beitragspflicht und der Beitragszuschlag für das Jahr 2011 zu Recht festgestellt wurden, oder nicht. Auch lägen keine Anhaltspunkte vor, die darauf schließen ließen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet sei. Zum Umstand, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gleichzeitig mit dem Einspruch, sondern nachträglich gestellt hat, wurde angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom 23.01.1996, Zl. 95/08/0262, ausgeführt habe, dass mit der Aufhebung des Paragraph 412, Absatz 6, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,, durch den Verfassungsgerichtshof mangels einer vom Gesetzgeber getroffenen Ersatzregelung eine Frist für den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr existiere. Damit stehe es dem Einspruchswerber frei, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Einspruchs nachzureichen.
12. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit legte die belangte Behörde den nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden und zu behandelnden Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2012, VSNR: XXXX, und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.12. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit legte die belangte Behörde den nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden und zu behandelnden Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2012, VSNR: römisch 40 , und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
13. Mit hg. zum 10.02.2015 datierter, dem Beschwerdeführer am 13.02.2015 durch Hinterlegung zugestellter Verfahrensanordnung wurde diesem das Ergebnis der vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durchgeführten Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
14. In seiner Stellungnahme vom 22.02.2015 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er die Beendigung seiner angeblichen gewerblichen Tätigkeit der belangten Behörde nicht innerhalb Monatsfrist gemäß § 7 Abs. 4 GSVG gemeldet habe.14. In seiner Stellungnahme vom 22.02.2015 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er die Beendigung seiner angeblichen gewerblichen Tätigkeit der belangten Behörde nicht innerhalb Monatsfrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, GSVG gemeldet habe.
Zum damaligen Zeitpunkt seien die im Vertrag genannten Mitsprache-, Kontroll- und Überwachungsrechte für eine Pflichtversicherung noch nicht relevant gewesen. Es habe keinen Grund gegeben, dies zu melden. Er und seine Schwester hätten sich im Jahr 2008 mündlich geeinigt, dass er die ihm mit Vertrag aus 1991 eingeräumten Mitsprache-, Kontroll- und Überwachungsrechte nicht in Anspruch nehme und auf diese daher gänzlich verzichte. Eine schriftliche Ausfertigung sei ihnen zum damaligen Zeitpunkt nicht notwendig erschienen, zumal ihm die belangte Behörde bis 2012 nie eine Pflichtversicherungspflicht mitgeteilt habe. Erst durch den angefochtenen Bescheid vom 07.08.2012 sei ihm bewusst geworden, dass die aus dem Vertrag aus 1991 festgelegten Rechte als gewerbliche Tätigkeit ausgelegt würden. Nach Rücksprache mit der belangten Behörde habe er die mündliche Vereinbarung über seinen Verzicht auf die Mitsprache-, Kontroll- und Überwachungsrechte am 20.08.2012 schriftlich festgehalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX geborene XXXX ist österreichischer Staatsangehöriger. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum XXXX.1.1. Der am römisch 40 geborene römisch 40 ist österreichischer Staatsangehöriger. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum römisch 40 .
1.2. Am 01.09.1991 schlossen er und seine Schwester, XXXX (im Folgenden: Betriebsinhaberin), - sie ist die Inhaberin eines als Textileinzelhandels geführten Gewerbebetriebes - einen Gesellschaftsvertrag, der seine Beteiligung als stiller Gesellschafter am Betrieb seiner Schwester zum Inhalt hat (Punkt I. Vertragsgegenstand des Gesellschaftsvertrages vom 01.09.1991).1.2. Am 01.09.1991 schlossen er und seine Schwester, römisch 40 (im Folgenden: Betriebsinhaberin), - sie ist die Inhaberin eines als Textileinzelhandels geführten Gewerbebetriebes - einen Gesellschaftsvertrag, der seine Beteiligung als stiller Gesellschafter am Betrieb seiner Schwester zum Inhalt hat (Punkt römisch eins. Vertragsgegenstand des Gesellschaftsvertrages vom 01.09.1991).
1.3. Der Gesellschaftsvertrag normiert einerseits eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung einer Vermögenseinlage in Höhe von ATS 150.000,-- (Punkt II. Einlage des Gesellschaftsvertrages) und andererseits eine Verpflichtung der Betriebsinhaberin zum ununterbrochenen Betrieb des Unternehmens.1.3. Der Gesellschaftsvertrag normiert einerseits eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung einer Vermögenseinlage in Höhe von ATS 150.000,-- (Punkt römisch zwei. Einlage des Gesellschaftsvertrages) und andererseits eine Verpflichtung der Betriebsinhaberin zum ununterbrochenen Betrieb des Unternehmens.
Darüber hinaus bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass die Betriebsinhaberin beim Betrieb des Unternehmens jene Sorgfalt einzuhalten hat, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (Punkt III. Abs. 1 und 2 Betriebspflicht, Sorgfalt des Gesellschaftsvertrages).Darüber hinaus bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass die Betriebsinhaberin beim Betrieb des Unternehmens jene Sorgfalt einzuhalten hat, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (Punkt römisch drei. Absatz eins und 2 Betriebspflicht, Sorgfalt des Gesellschaftsvertrages).
Gemäß Punkt III. Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages setzen wesentliche Änderungen des Unternehmens die Zustimmung des stillen Gesellschafters voraus (Punkt III. Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages).Gemäß Punkt römisch drei. Absatz 2, des Gesellschaftsvertrages setzen wesentliche Änderungen des Unternehmens die Zustimmung des stillen Gesellschafters voraus (Punkt römisch drei. Absatz 3, des Gesellschaftsvertrages).
Punkt III. Abs. 3 lautet auszugsweise wie folgt:Punkt römisch drei. Absatz 3, lautet auszugsweise wie folgt:
"III. Betriebspflicht, Sorgfalt
[...]
Wesentliche Änderungen des Unternehmens, wie etwa Vergrößerungen bzw. Verkleinerungen (wie beispielsweise die Errichtung weiterer oder Auflassung bestehender Betriebsstätten), oder die Begründung weiterer Beteiligungen am gesellschaftsgegenständlichen Unternehmen, bedürfen der Zustimmung des stillen Gesellschafters."
Weiters räumt der Gesellschaftsvertrag dem Beschwerdeführer in seiner Rolle als stillem Gesellschafter Mitsprache-, Kontroll- und Überwachungsrechte ein, die insbesondere in der Einräumung eines Anhörungs- und Widerspruchsrechts
a) in Angelegenheiten des Personalwesens (insbesondere bei Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen)
b) bei Investitionen mit einem Investitionsvolumen über ATS 10.000,-- und
c) beim Eingehen von Verbindlichkeiten (Bank, Lieferanten und sonstige) über ATS 10.000,--
bestehen.
Widerspricht der Beschwerdeführer einer der genannten, als "Geschäftsführerhandlung" titulierten Maßnahmen, so haben diese zu unterbleiben. Damit ist es ihm rechtlich möglich, "Geschäftsführerhandlungen" zu verhindern.
Weiters hat ihm der Gesellschaftsvertrag ein Kontrollrecht eingeräumt, das einerseits das Recht beinhaltet, die abschriftliche Mitteilung der Jahresbilanz zu verlangen und andererseits Bücher und Geschäftsunterlagen ("Papiere") einzusehen und zu prüfen.
Die diesbezügliche Bestimmung des Punktes VI. des Gesellschaftsvertrages lautet wie folgt:Die diesbezügliche Bestimmung des Punktes römisch sechs. des Gesellschaftsvertrages lautet wie folgt:
"VI. Mitsprache-, Kontroll- und Überwachungsrechte
Der stille Gesellschafter hat das Recht in Angelegenheiten des Personalwesens, insbesondere der Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen, gehört zu werden. Dies gilt auch für Investitionen, die im einzelnen mehr als S 10.000,-- betragen und bei Eingehen von Verbindlichkeiten (Bank, Lieferanten und sonstige) über S 10.000,--. Widerspricht er der beabsichtigten Geschäftsführerhandlung in den oben angeführten Belangen, hat diese zu unterbleiben.
Der stille Gesellschafter hat überdies das Recht, die abschriftliche Mitteilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und deren Richtigkeit, unter Einsicht der Bücher und Papiere, zu prüfen."
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer als stiller Gesellschafter am Betriebsergebnis des Unternehmens der Betriebsinhaberin insoweit beteiligt, als er von dem als Gewinn verstandenen Ergebnis gemäß § 4 Abs. 1 EStG 50% des nach Abzug des der Betriebsinhaberin monatlich auszuschüttenden Fixgewinnanteils in Höhe von ATS 8.000,-- verbleibenden Betriebsergebnisses erhält. Die restlichen 50 % des nach Abzug des Fixgewinnanteils verbleibenden Betriebsergebnisses sollen der Geschäftsinhaberin zufließen (Punkt V. Ergebnisermittlung und -verteilung des Gesellschaftsvertrages).Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer als stiller Gesellschafter am Betriebsergebnis des Unternehmens der Betriebsinhaberin insoweit beteiligt, als er von dem als Gewinn verstandenen Ergebnis gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EStG 50% des nach Abzug des der Betriebsinhaberin monatlich auszuschüttenden Fixgewinnanteils in Höhe von ATS 8.000,-- verbleibenden Betriebsergebnisses erhält. Die restlichen 50 % des nach Abzug des Fixgewinnanteils verbleibenden Betriebsergebnisses sollen der Geschäftsinhaberin zufließen (Punkt römisch fünf. Ergebnisermittlung und -verteilung des Gesellschaftsvertrages).
Bei Auflösung der - auf unbestimmte Zeit errichteten - Gesellschaft soll das auf der Grundlage der Abschichtungsbilanz ermittelte Auseinandersetzungsguthaben an den stillen Gesellschafter fließen (Punkt IX. Auseinandersetzung des Gesellschaftsvertrages).Bei Auflösung der - auf unbestimmte Zeit errichteten - Gesellschaft soll das auf der Grundlage der Abschichtungsbilanz ermittelte Auseinandersetzungsguthaben an den stillen Gesellschafter fließen (Punkt römisch neun. Auseinandersetzung des Gesellschaftsvertrages).
Die Bezug habende Bestimmung des Punktes IX. des Gesellschaftsvertrages lautet wie folgt:Die Bezug habende Bestimmung des Punktes römisch neun. des Gesellschaftsvertrages lautet wie folgt:
"IX. Auseinandersetzung
Nach der Auflösung der Gesellschaft ist das Guthaben des stillen Gesellschafters zu ermitteln. Zu diesem Zwecke ist eine Abschichtungsbilanz zum Stichtag des Auflösungsereignisses aufzustellen, in der sämtliche Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert anzusetzen sind. Der stille Gesellschaft (richtig: Gesellschafter) nimmt demnach auch an den stillen Reserven und dem Geschäftswert des Unternehmens teil. Sein Anteil an dem hiedurch ermittelten Überschuss entspricht seinem Anteil am Betriebsergebnis.
Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem stillen Gesellschafter innerhalb von drei Monaten ab dem Ermittlungsstichtag auszubezahlen. Die Geschäftsinhaberin kann jedoch vom stillen Gesellschafter verlangen, dass ihr dieser die Forderung auf ein Jahr stundet. In diesem Fall hat die Geschäftsinhaberin dem stillen Gesellschafter ab dem Tage der Fälligkeit bis zur tatsächlichen Zahlung Zinsen von 10% per anno zu bezahlen, wobei auch der Zinsenbetrag nach Ablauf der Stundungsfrist fällig wird."
Punkt VIII. Auflösung der Gesellschaft des Gesellschaftervertrages vom 01.09.1991 enthält eine taxative Aufzählung der Endigungsgründe der beschwerdegegenständlichen Gesellschaft und lautet diese Bestimmung wie folgt:Punkt römisch acht. Auflösung der Gesellschaft des Gesellschaftervertrages vom 01.09.1991 enthält eine taxative Aufzählung der Endigungsgründe der beschwerdegegenständlichen Gesellschaft und lautet diese Bestimmung wie folgt:
"VIIII. Auflösung der Gesellschaft
Die Gesellschaft wird aufgelöst
1.4. Am 22.06.2012 überreichte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine zum 19.06.2012 datierte Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, worin er ausführte, dass er keine selbständige(n) Erwerbstätigkeit(en) ausübe und dass er lediglich Einkünfte als Beamter bezogen habe.1.4. Am 22.06.2012 überreichte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine zum 19.06.2012 datierte Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, worin er ausführte, dass er keine selbständige(n) Erwerbstätigkeit(en) ausübe und dass er lediglich Einkünfte als Beamter bezogen habe.
Tatsächlich bezog der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Kalenderjahr 2011 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in seiner Eigenschaft als XXXX in Höhe von EUR 32.961,55, sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 5.472,97 aus dem Betrieb der Geschäftsinhaberin.Tatsächlich bezog der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Kalenderjahr 2011 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in seiner Eigenschaft als römisch 40 in Höhe von EUR 32.961,55, sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 5.472,97 aus dem Betrieb der Geschäftsinhaberin.
1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2012, VSNR: XXXX, der am 08.08.2012 an den Beschwerdeführer ausgefertigt und ihm am 11.08.2012 zugestellt wurde, sprach diese unter anderen aus, dass er vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege.1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2012, VSNR: römisch 40 , der am 08.08.2012 an den Beschwerdeführer ausgefertigt und ihm am 11.08.2012 zugestellt wurde, sprach diese unter anderen aus, dass er vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege.
1.6. Am 20.08.2012, als der Beschwerdeführer bereits im Besitz des zu Punkt 1.4 genannten Bescheides war, verfassten er und die Betriebsinhaberin ein zum 20.08.2012 datiertes, als "Schriftlicher Gesellschafterbeschluss vom 20.08.2012 zur mündlichen Vereinbarung von 2008" tituliertes Schriftstück.
Darin findet sich die Erklärung, dass der Gesellschaftsvertrag vom 01.09.1991 insoweit abgeändert werde, als der dritte Absatz des Punktes III. Betriebspflicht, Sorgfalt betreffend die Zustimmung des stillen Gesellschafters zu wesentlichen Änderungen des Unternehmens und der erste Absatz des Punktes VI. Mitsprache-, Kontroll- und Überwachungsrechte betreffend das Anhörungsrecht des stillen Gesellschafters in bestimmten Angelegenheiten gestrichen werden.Darin findet sich die Erklärung, dass der Gesellschaftsvertrag vom 01.09.1991 insoweit abgeändert werde, als der dritte Absatz des Punktes römisch drei. Betriebspflicht, Sorgfalt betreffend die Zustimmung des stillen Gesellschafters zu wesentlichen Änderungen des Unternehmens und der erste Absatz des Punktes römisch sechs. Mitsprache-, Kontroll- und Überwachungsrechte betreffend das Anhörungsrecht des stillen Gesellschafters in bestimmten Angelegenheiten gestrichen werden.
Das als "Schriftlicher Gesellschafterbeschluss vom 20.08.2012 zur mündlichen Vereinbarung von 2008" titulierte Schriftstück lautet wörtlich wie folgt:
"Die Geschäftsinhaberin, Frau XXXX und Herr XXXX, kommen einstimmig überein, die bereits im Jahre 2008 mündlich vereinbarten Änderungen zum Gesellschaftsvertrag vom 01.09.1991 nun schriftlich wie folgt festzuhalten:"Die Geschäftsinhaberin, Frau römisch 40 und Herr römisch 40 , kommen einstimmig überein, die bereits im Jahre 2008 mündlich vereinbarten Änderungen zum Gesellschaftsvertrag vom 01.09.1991 nun schriftlich wie folgt festzuhalten:
Zu Pkt III. Betriebspflicht, Sorgfalt -Zu Pkt römisch drei. Betriebspflicht, Sorgfalt -
Streichung des 3. Absatzes, wesentliche Änderungen des Unternehmens usw ...
Zu Pkt VI. Mitsprache-, Kontroll- und ÜberwachungsrechteZu Pkt römisch sechs. Mitsprache-, Kontroll- und Überwachungsrechte
Streichung des 1. Absatzes, Rechte usw.
Aufgrund der Vertragsänderung gibt es seit 2008 auch formell für den stillen Gesellschafter keine Mitsprache-, Kontroll- und Überwachungsrechte mehr. Diese wurden aber auch vorher nicht ausgeübt.
XXXX, am 20.08.2012römisch 40 , am 20.08.2012
Geschäftsinhaberin: Stiller Gesellschafter:
XXXX eh. XXXX eh."römisch 40 eh. römisch 40 eh."
Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers lässt sich nicht feststellen, dass das ihm in Punkt VI. Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 01.09.1991 eingeräumte Anhörungs- und Widerspruchsrecht vor dem Tag der Errichtung dieser Urkunde (20.08.2012) eingeschränkt oder gar sistiert worden wäre.Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers lässt sich nicht feststellen, dass das ihm in Punkt römisch sechs. Absatz eins, des Gesellschaftsvertrages vom 01.09.1991 eingeräumte Anhörungs- und Widerspruchsrecht vor dem Tag der Errichtung dieser Urkunde (20.08.2012) eingeschränkt oder gar sistiert worden wäre.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die zur beschwerdegegenständlichen Gesellschaft, zur Stellung der jeweiligen Gesellschafter, zu den Mitsprache-, Kontroll- und Überwachungsrechten des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen, sowie zur Vermögens-, Gewinn- und Verlustbeteiligung der Gesellschafter getroffenen Feststellungen gründen auf dem als unbedenklich erachteten Gesellschaftsvertrag vom 01.09.1991, sowie auf dem als "Schriftlicher Gesellschafterbeschluss vom 20.08.2012 zur mündlichen Vereinbarung von 2008" titulierten Schriftsatz vom 20.08.2012 über die Änderung des Gesellschaftervertrages, dem wechselseitigen Schriftsatzvorbringen des BF und der belangten Behörde und dem eingeholten Auszug aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Da weder der Gesellschaftsvertrag, noch die übrigen, vom BF vorgelegten Urkunden in Zweifel gezogen wurden, konnten diese der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
Die zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bzw. zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb getroffenen Feststellungen, die der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2011 erzielte, beruhen auf den Angaben im unbekämpft gebliebenen und daher in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheid vom 23.03.2012 für das Kalenderjahr 2011 der zuständigen Abgabenbehörde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG kam es mit 01.01.2014 zur Auflösung der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, des Bundesvergabeamtes und der unabhängigen Finanzsenate; ferner wurden mit diesem Datum die in der Anlage zum B-VG genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren und der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen im Sinne des Art. 119 a Abs. 5 B-VG ging auf die Verwaltungsgerichte über; dies galt bzw. gilt auch für die bei den sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG kam es mit 01.01.2014 zur Auflösung der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, des Bundesvergabeamtes und der unabhängigen Finanzsenate; ferner wurden mit diesem Datum die in der Anlage zum B-VG genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren und der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen im Sinne des Artikel 119, a Absatz 5, B-VG ging auf die Verwaltungsgerichte über; dies galt bzw. gilt auch für die bei den sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Auf Grund dieser Bestimmung ging auch das im gegenständlichen Fall vor dem Landeshauptmann für Steiermark vor dem 31.12.2013 anhängig gemachte und mit Ablauf dieses Tages anhängige Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß Paragraph 6, BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall sind auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 2 ASVG) anzuwenden (§ 194 GSVG).Im gegenständlichen Fall sind auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2, ASVG) anzuwenden (Paragraph 194, GSVG).
§ 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG lautet wörtlich wie folgt:Paragraph 410, Absatz eins und Absatz 2, ASVG lautet wörtlich wie folgt:
"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:
1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß Paragraph 67, ausspricht,
5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, vorschreibt,
6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,6. wenn er einen gemäß Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,
7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet,
9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.9. wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."
§ 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG bestimmen, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter entscheidet, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Im gegenständlichen Fall hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG bestimmen, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG durch Einzelrichter entscheidet, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Im gegenständlichen Fall hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 33/2013i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zum Spruchpunkt A):
3.2.1. Mit Bescheid vom 07.08.2012, VSNR: XXXX, stellte die belangte Behörde die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers in der Pensions- und Krankenversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 und gemäß § 25 GSVG dessen zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen in der Pensionsversicherung, sowie zur Leistung eines Beitragszuschlages gemäß § 35 GSVG fest. Ihren Ausspruch stützte die belangte Behörde im Kern auf den vorgelegten Gesellschaftsvertrag über die stille Beteiligung des Beschwerdeführers am Unternehmen der Betriebsinhaberin XXXX und den Umstand, dass dem Beschwerdeführer als stillem Gesellschafter im Vertrag Mitsprache-, Kontroll- und Überwachungsrechte, sowie das Anhörungsrecht in bestimmten Angelegenheiten eingeräumt wurden.3.2.1. Mit Bescheid vom 07.08.2012, VSNR: römisch 40 , stellte die belangte Behörde die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers in der Pensions- und Krankenversicherung gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 und gemäß Paragraph 25, GSVG dessen zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen in der Pensionsversicherung, sowie zur Leistung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 35, GSVG fest. Ihren Ausspruch stützte die belangte Behörde im Kern auf den vorgelegten Gesellschaftsvertrag über die stille Beteiligung des Beschwerdeführers am Unternehmen der Betriebsinhaberin römisch 40 und den Umstand, dass dem Beschwerdeführer als stillem Gesellschafter im Vertrag Mitsprache-, Kontroll- und Überwachungsrechte, sowie das Anhörungsrecht in bestimmten Angelegenheiten eingeräumt wurden.
In seinem gegen den Bescheid gerichteten Rechtsmittel führte der Beschwerdeführer aus, dass die Einräumung eines Mitsprache-, Kontroll- und Überwachungsrechtes auf Grund einer Gesellschaftereinlage keine betriebliche Tätigkeit im Sinne des GSVG darstelle.
Gegenständlich ist daher zu prüfen, ob und inwieweit, eine Versicherungspflicht des Beschwerdeführers besteht.
3.2.2. § 2 Abs. 1 Z 4 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 lautete in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wie folgt:3.2.2. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, lautete in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wie folgt:
"Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
[...]
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
[...]"
3.2.3 Stille Gesellschafter können der Sozialversicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegen, wenn sie nicht bloß am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind ("atypische stille Gesellschafter"). Dabei kommt es im Wesentlichen auf die Merkmale der Erwerbstätigkeit an (Scheiber in Sonntag, GSVG, 4. Aufl, Rz. 59 zu § 2). Stille Gesellschafter, bei denen die Kriterien für eine Erwerbstätigkeit gegeben sind, werden mit diesen Gewerbeeinkünften veranlagt und sind seit 01.01.1998 in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG miteinbezogen (Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, Rz. 52 zu § 2).3.2.3 Stille Gesellschafter können der Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegen, wenn sie nicht bloß am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind ("atypische stille Gesellschafter"). Dabei kommt es im Wesentlichen auf die Merkmale der Erwerbstätigkeit an (Scheiber in Sonntag, GSVG, 4. Aufl, Rz. 59 zu Paragraph 2,). Stille Gesellschafter, bei denen die Kriterien für eine Erwerbstätigkeit gegeben sind, werden mit diesen Gewerbeeinkünften veranlagt und sind seit 01.01.1998 in die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG miteinbezogen (Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, Rz. 52 zu Paragraph 2,).
Der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 erster Satz GSVG unterliegen demnach selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, erzielen, wenn auf Grund dieser Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Maßgeblich ist das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen Einkommensnachweises. Liegt ein solcher nicht vor, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen, der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.Der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, erster Satz GSVG unterliegen demnach selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, erzielen, wenn auf Grund dieser Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Maßgeblich ist das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen Einkommensnachweises. Liegt ein solcher nicht vor, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen, der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6, GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Gegenständlich liegt für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein rechtskräftiger, zum 23.03.2012 datierter Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag, Steuernummer: XXXX, vor.Gegenständlich liegt für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein rechtskräftiger, zum 23.03.2012 datierter Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag, Steuernummer: römisch 40 , vor.
Erwerbstätigkeit setzt generell eine 'Tätigkeit', sohin eine aktive Betätigung voraus, die auf einen Erwerb, d.h. auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist.
Die Kriterien der "neuen Selbständigkeit" werden im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG damit umschrieben, dass es sich (1) um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die (2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Im Zusammenhang mit der Wortfolge "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob dieser in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ein selbständiger Aussagewert gegenüber dem weiteren Tatbestandsmerkmal der Erzielung von Einkommen aus selbständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und/oder 23 EStG 1988 zukommt. Dabei gelangte er zum Ergebnis, dass die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" für jedes Einkommen bestehen soll, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist.Die Kriterien der "neuen Selbständigkeit" werden im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG damit umschrieben, dass es sich (1) um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die (2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Im Zusammenhang mit der Wortfolge "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob dieser in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ein selbständiger Aussagewert gegenüber dem weiteren Tatbestandsmerkmal der Erzielung von Einkommen aus selbständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und/oder 23 EStG 1988 zukommt. Dabei gelangte er zum Ergebnis, dass die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" für jedes Einkommen bestehen soll, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist.
Demnach sollten mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden, sofern nicht auf Grund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht. Im gegebenen Zusammenhang hat der Gesetzgeber auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dabei auf bestimmte Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes 1988 ausdrücklich Bezug genommen, die - anders als die in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht genannten Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 iVm. § 22 EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen), sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 iVm. § 23 EStG 1988, somit im Wesentlichen "aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z 1 EStG 1988).Demnach sollten mit der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden, sofern nicht auf Grund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht. Im gegebenen Zusammenhang hat der Gesetzgeber auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dabei auf bestimmte Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes 1988 ausdrücklich Bezug genommen, die - anders als die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nicht genannten Einkunftsarten nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 22, EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen), sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 23, EStG 1988, somit im Wesentlichen "aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (Paragraph 23, Ziffer eins, EStG 1988).
Gegenständlich liegt für das beschwerdegegenständliche Kalenderjahr 2011 ein vom Beschwerdeführer unbekämpft gebliebener, und daher in Rechtskraft erwachsener Einkommensteuerbescheid der zuständigen Abgabenbehörde vor, der bei ihm Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 32.691,55 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 5.472,97 ausweist.
Entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs können Einkünfte, die steuerlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bzw. aus Gewerbebetrieb gelten, daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden.
Zudem lässt der Gesetzgeber mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen (VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 mwN).
Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei einem Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die, die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist (VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 mwN).Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich daher nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei einem Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die, die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des Paragraph 4, ASVG - eingetreten ist (VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 mwN).
Die vom Beschwerdeführer im Jahr 2011 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 5.472,97 liegen über dem für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Grenzbetrag für die Geringfügigkeit in Höhe von EUR 374,20 monatlich.
3.2.4. Wie schon oben näher ausgeführt, unterliegen stille Gesellschafter der Sozialversicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, wenn sie nicht bloß am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind.3.2.4. Wie schon oben näher ausgeführt, unterliegen stille Gesellschafter der Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, wenn sie nicht bloß am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind.
Gegenständlich hatte der Beschwerdeführer gemäß Punkt II. Einlage des Gesellschaftsvertrages vom 01.09.1991 eine Vermögenseinlage von ATS 150.000,-- an die Gesellschaft zu leisten. Die genannte Vermögenseinlage ist daher seine Beteiligung an der Gesellschaft.Gegenständlich hatte der Beschwerdeführer gemäß Punkt römisch zwei. Einlage des Gesellschaftsvertrages vom 01.09.1991 eine Vermögenseinlage von ATS 150.000,-- an die Gesellschaft zu leisten. Die genannte Vermögenseinlage ist daher seine Beteiligung an der Gesellschaft.
Es stellt sich somit die Frage, ob sich seine Beteiligung ausschließlich auf diese Kapitaleinlage bezieht, oder ob er darüber hinaus gegenüber der Gesellschaft Verpflichtungen hat, und/oder ihm durch den Gesellschaftsvertrag eine Rechtsstellung eingeräumt ist, die dem stillen Gesellschafter in Analogie zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Stellung des Kommanditisten der, der Betriebsinhaberin zukommenden Stellung gleichkommt (vgl. VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243; Scheiber in Sonntag, GSVG, Rz. 59 zu § 2).Es stellt sich somit die Frage, ob sich seine Beteiligung ausschließlich auf diese Kapitaleinlage bezieht, oder ob er darüber hinaus gegenüber der Gesellschaft Verpflichtungen hat, und/oder ihm durch den Gesellschaftsvertrag eine Rechtsstellung eingeräumt ist, die dem stillen Gesellschafter in Analogie zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Stellung des Kommanditisten der, der Betriebsinhaberin zukommenden Stellung gleichkommt vergleiche VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243; Scheiber in Sonntag, GSVG, Rz. 59 zu Paragraph 2,).
Nach der dargestellten Rechtslage kommt es im Beschwerdefall darauf an, ob der Mitbeteiligte - dessen Einkünfte als stiller Gesellschafter regelmäßig solche im Sinne des § 23 Z 2 EStG 1988 sind (siehe dazu die Rechtsprechung des VwGH vom 18.04.2007, Zl. 2006/13/0085 zu der mit der Stellung eines stillen Gesellschafters vergleichbaren Stellung eines Kommanditisten) - auch "selbständig erwerbstätig" ist, ihm also durch den Gesellschaftsvertrag eine Rechtsstellung eingeräumt wird, die über die bloße Stellung als stiller Gesellschafter nach dem UGB hinausgeht (vgl. in Analogie das zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008 sowie jenes vom heutigen Tag, Zl. 2006/08/0041).Nach der dargestellten Rechtslage kommt es im Beschwerdefall darauf an, ob der Mitbeteiligte - dessen Einkünfte als stiller Gesellschafter regelmäßig solche im Sinne des Paragraph 23, Ziffer 2, EStG 1988 sind (siehe dazu die Rechtsprechung des VwGH vom 18.04.2007, Zl. 2006/13/0085 zu der mit der Stellung eines stillen Gesellschafters vergleichbaren Stellung eines Kommanditisten) - auch "selbständig erwerbstätig" ist, ihm also durch den Gesellschaftsvertrag eine Rechtsstellung eingeräumt wird, die über die bloße Stellung als stiller Gesellschafter nach dem UGB hinausgeht vergleiche in Analogie das zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008 sowie jenes vom heutigen Tag, Zl. 2006/08/0041).
Zur stillen Gesellschaft:
Entgegen der Überschrift enthält § 179 Unternehmensgesetzbuch (UGB), BGBl. Nr. I Nr. 35/2012, keine Definition der stillen Gesellschaft. Die Zusammenschau der §§ 179ff UGB zeigt, dass sich eine stille Gesellschaft dadurch auszeichnet, dass sich eine Person am Kapital und Gewinn eines Unternehmens, das von anderen Personen betrieben wird, beteiligt, ohne dass Gesellschaftsvermögen entsteht. Im Hinblick auf die vermögensrechtliche Beteiligung ist die Gewinnbeteiligung der Gesellschafter im Gegensatz zur Verlustbeteiligung unabdingbar. Der stille Gesellschafter übernimmt keine Haftung nach außen und wird durch seine Vermögensbeteiligung grundsätzlich zum Fremdkapitalgeber. Die stille Gesellschaft verfolgt den Zweck der Erzielung eines aufzuteilenden Gewinnes (siehe Trenker in Torggler, UGB Kommentar, [2013] Rz. 2 zu § 179).Entgegen der Überschrift enthält Paragraph 179, Unternehmensgesetzbuch (UGB), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins Nr. 35 aus 2012,, keine Definition der stillen Gesellschaft. Die Zusammenschau der Paragraphen 179 f, f, UGB zeigt, dass sich eine stille Gesellschaft dadurch auszeichnet, dass sich eine Person am Kapital und Gewinn eines Unternehmens, das von anderen Personen betrieben wird, beteiligt, ohne dass Gesellschaftsvermögen entsteht. Im Hinblick auf die vermögensrechtliche Beteiligung ist die Gewinnbeteiligung der Gesellschafter im Gegensatz zur Verlustbeteiligung unabdingbar. Der stille Gesellschafter übernimmt keine Haftung nach außen und wird durch seine Vermögensbeteiligung grundsätzlich zum Fremdkapitalgeber. Die stille Gesellschaft verfolgt den Zweck der Erzielung eines aufzuteilenden Gewinnes (siehe Trenker in Torggler, UGB Kommentar, [2013] Rz. 2 zu Paragraph 179,).
Die Lehre unterscheidet zwischen der atypischen und der (gesetzes)typischen stillen Gesellschaft (Trenker in Torggler, UGB Kommentar [2013] Rz. 16 zu § 179; Hochedlinger in Jabornegg/Artmann, UGB, Bd. I, 2. Aufl. [2010] Rz. 16f zu § 179).Die Lehre unterscheidet zwischen der atypischen und der (gesetzes)typischen stillen Gesellschaft (Trenker in Torggler, UGB Kommentar [2013] Rz. 16 zu Paragraph 179,; Hochedlinger in Jabornegg/Artmann, UGB, Bd. römisch eins, 2. Aufl. [2010] Rz. 16f zu Paragraph 179,).
Während die typische stille Gesellschaft den gesetzlichen Bestimmungen folgt, wird unter einer atypischen stillen Gesellschaft eine solche verstanden, die vom gesetzlichen Grundkonzept in einer bestimmten Art und Weise abweicht, so insbesondere wenn dem stillen Gesellschafter Geschäftsführungsbefugnisse und/oder eine Beteiligung am Unternehmensvermögen eingeräumt werden.
Als Geschäftsführungsbefugnisse kommen Stimm-, Widerspruchs-, Zustimmungs- oder Weisungsrechte in Betracht. Dabei ist eine Annäherung an die Innengesellschaft gefordert, so insbesondere der Umstand, dass dem stillen Gesellschafter zumindest Widerspruchsrechte zu außergewöhnlichen Maßnahmen eingeräumt werden, wie sie etwa § 164 UGB vorsieht. In Analogie zu § 164 UGB ist auch der stille Gesellschafter von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen; er kann einer Handlung der Unternehmensinhaberin nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Während er von der gewöhnlichen Geschäftsführung ausgeschlossen ist, bedürfen außergewöhnliche Geschäfte der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, sohin auch des stillen Gesellschafters (Kraus in Torggler, UGB Kommentar [2013], Rz. 2 ff zu § 164).Als Geschäftsführungsbefugnisse kommen Stimm-, Widerspruchs-, Zustimmungs- oder Weisungsrechte in Betracht. Dabei ist eine Annäherung an die Innengesellschaft gefordert, so insbesondere der Umstand, dass dem stillen Gesellschafter zumindest Widerspruchsrechte zu außergewöhnlichen Maßnahmen eingeräumt werden, wie sie etwa Paragraph 164, UGB vorsieht. In Analogie zu Paragraph 164, UGB ist auch der stille Gesellschafter von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen; er kann einer Handlung der Unternehmensinhaberin nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Während er von der gewöhnlichen Geschäftsführung ausgeschlossen ist, bedürfen außergewöhnliche Geschäfte der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, sohin auch des stillen Gesellschafters (Kraus in Torggler, UGB Kommentar [2013], Rz. 2 ff zu Paragraph 164,).
Gemäß § 183 Abs. 1 UGB ist der stille Gesellschafter lediglich berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen, oder, wenn keine Rechnungslegungspflicht besteht, eine sonstige Abrechnung und deren Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Schriften zu prüfen und im Rahmen des ordentlichen Kontrollrechtes, das im Wesentlichen darin besteht, dass er bei Fehlerhaftigkeit eine Berichtigung des Jahresabschlusses fordern kann, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses des Unternehmensinhabers begehren (Hochedlinger in Jabornegg/Artmann, UGB, Rz. 3 zu § 183).Gemäß Paragraph 183, Absatz eins, UGB ist der stille Gesellschafter lediglich berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen, oder, wenn keine Rechnungslegungspflicht besteht, eine sonstige Abrechnung und deren Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Schriften zu prüfen und im Rahmen des ordentlichen Kontrollrechtes, das im Wesentlichen darin besteht, dass er bei Fehlerhaftigkeit eine Berichtigung des Jahresabschlusses fordern kann, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses des Unternehmensinhabers begehren (Hochedlinger in Jabornegg/Artmann, UGB, Rz. 3 zu Paragraph 183,).
Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung eines Status oder sonstiger Aufklärungen, sowie die Vorlage der Bücher und Schriften jederzeit anordnen. Damit normiert das Gesetz ein außerordentliches Informationsrecht des stillen Gesellschafters, das im Wesentlichen darin besteht, dass dieser - im Gegensatz zum Kommanditisten - bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die gerichtlich durchsetzbare Mitteilung eines Status verlangen kann. Im Gegensatz zum Kommanditisten kann der stille Gesellschafter den Abschluss eines Zwischenabschlusses jedoch nicht begehren (Hochedlinger in Jabornegg/Artmann, UGB, Rz. 5 zu § 183).Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung eines Status oder sonstiger Aufklärungen, sowie die Vorlage der Bücher und Schriften jederzeit anordnen. Damit normiert das Gesetz ein außerordentliches Informationsrecht des stillen Gesellschafters, das im Wesentlichen darin besteht, dass dieser - im Gegensatz zum Kommanditisten - bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die gerichtlich durchsetzbare Mitteilung eines Status verlangen kann. Im Gegensatz zum Kommanditisten kann der stille Gesellschafter den Abschluss eines Zwischenabschlusses jedoch nicht begehren (Hochedlinger in Jabornegg/Artmann, UGB, Rz. 5 zu Paragraph 183,).
Gegenständlich ist dem Beschwerdeführer gemäß Punkt VI. des Gesellschaftsvertrages vom 01.09.1991 zumindest für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum das Recht eingeräumt gewesen, in bestimmten Angelegenheiten (Personalwesen, einschließlich Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen; bei Investitionen bei einem Volumen über ATS 10.000,-- = EUR 726,73; beim Eingehen von Verbindlichkeiten gegenüber Banken, Lieferanten und sonstigen bei einem Volumen über ATS 10.000,-- = EUR 726,73), gehört zu werden und die genannten Maßnahmen durch Erhebung eines Widerspruchs zu verhindern.Gegenständlich ist dem Beschwerdeführer gemäß Punkt römisch sechs. des Gesellschaftsvertrages vom 01.09.1991 zumindest für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum das Recht eingeräumt gewesen, in bestimmten Angelegenheiten (Personalwesen, einschließlich Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen; bei Investitionen bei einem Volumen über ATS 10.000,-- = EUR 726,73; beim Eingehen von Verbindlichkeiten gegenüber Banken, Lieferanten und sonstigen bei einem Volumen über ATS 10.000,-- = EUR 726,73), gehört zu werden und die genannten Maßnahmen durch Erhebung eines Widerspruchs zu verhindern.
Durch die Einräumung eines Widerspruchsrechts und die damit verbundene Möglichkeit, die Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen, das Tätigen von Investitionen über EUR 726,73 und das Eingehen von Verbindlichkeiten gegenüber Banken, Lieferanten und sonstigen Dritten über EUR 726,73 zu verhindern, räumte der Gesellschaftsvertrag dem Beschwerdeführer umfangreiche Mitwirkungs- bzw. Geschäftsführungsbefugnisse ein, die in Anbetracht der geringen Wertgrenzen (ATS 10.000,-- bzw. EUR 726,73) bei Investitionen und beim Eingehen von Verbindlichkeiten zwangsläufig auch solche Maßnahmen betreffen, die üblicherweise der ordentlichen bzw. gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zuzuordnen sind, zumal gerade das Eingehen von Verbindlichkeiten gegenüber Banken und vor allen gegenüber Lieferanten - selbst über der angesprochenen Wertgrenze - zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eines auf den Textileinzelhandel ausgerichteten Unternehmens gehört.
Den Schlussfolgerungen der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie im angefochtenen Bescheid angenommen hat, dass der Beschwerdeführer auf Grund des ihm vertraglich eingeräumten Widerspruchsrechts auch der Geschäftsinhaberin widersprechen könne, weshalb er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne "selbständig erwerbstätig" sei.
3.2.5. Ohne Bedeutung für die gegenständliche Beschwerdesache ist das am 20.08.2012 - nach erfolgter Erlassung des angefochtenen Bescheides - erstellte Schriftstück mit der Titulierung "Schriftlicher Gesellschafterbeschluss vom 20.08.2012 zur mündlichen Vereinbarung 2008".
Mit dem Argument, dass er und die Betriebsinhaberin die ihm auf Grund des Gesellschaftsvertrages vom 01.09.1991 eingeräumten Befugnisse - ausgehend vom Parteiengehör - vor ca. drei bis 4 Jahren für ungültig erklärt hätten und ihm daher ein Einfluss auf die Geschäftsführung nicht mehr zugestanden habe, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. In seiner einzigen, vor der Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bescheides ergangenen, zum 24.07.2012 datierten Stellungnahme war von einem Gesellschafterbeschluss, auf dessen Grundlage die ihm eingeräumten Geschäftsführungsbefugnisse eingeschränkt bzw. sistiert worden wären, jedoch keine Rede. Vielmehr führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Geschäft der Betriebsinhaberin keine Tätigkeit ausführe und dass die Angestellte im Betrieb der Betriebsinhaberin seit fast 20 Jahren dort beschäftigt sei und sich die Frage nach einer Aufnahme einer anderen oder weiteren Angestellten nie gestellt habe. Auch mit dieser Argumentation ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, zumal er verkennt, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genügt, dass er nach dem Gesellschaftsvertrag die rechtliche Möglichkeit gehabt hat, den von der belangten Behörde festgestellten Einfluss auf die Geschäftsführung zu nehmen, der über die bloße Stellung als stiller Gesellschafter nach dem UGB hinausgeht. Es kommt weder darauf an, ob derartige Geschäfte tatsächlich getätigt wurden, noch ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, an der Begründung neuer Dienstverhältnisse mitzuwirken (siehe dazu Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, Rz. 26 zu § 2; siehe dazu auch VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2007/08/0043 und vom 11.07.2012, Zl. 2012/08/0123).Mit dem Argument, dass er und die Betriebsinhaberin die ihm auf Grund des Gesellschaftsvertrages vom 01.09.1991 eingeräumten Befugnisse - ausgehend vom Parteiengehör - vor ca. drei bis 4 Jahren für ungültig erklärt hätten und ihm daher ein Einfluss auf die Geschäftsführung nicht mehr zugestanden habe, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. In seiner einzigen, vor der Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bescheides ergangenen, zum 24.07.2012 datierten Stellungnahme war von einem Gesellschafterbeschluss, auf dessen Grundlage die ihm eingeräumten Geschäftsführungsbefugnisse eingeschränkt bzw. sistiert worden wären, jedoch keine Rede. Vielmehr führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Geschäft der Betriebsinhaberin keine Tätigkeit ausführe und dass die Angestellte im Betrieb der Betriebsinhaberin seit fast 20 Jahren dort beschäftigt sei und sich die Frage nach einer Aufnahme einer anderen oder weiteren Angestellten nie gestellt habe. Auch mit dieser Argumentation ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, zumal er verkennt, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genügt, dass er nach dem Gesellschaftsvertrag die rechtliche Möglichkeit gehabt hat, den von der belangten Behörde festgestellten Einfluss auf die Geschäftsführung zu nehmen, der über die bloße Stellung als stiller Gesellschafter nach dem UGB hinausgeht. Es kommt weder darauf an, ob derartige Geschäfte tatsächlich getätigt wurden, noch ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, an der Begründung neuer Dienstverhältnisse mitzuwirken (siehe dazu Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, Rz. 26 zu Paragraph 2,; siehe dazu auch VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2007/08/0043 und vom 11.07.2012, Zl. 2012/08/0123).
Bemerkenswert ist, dass der Beschwerdeführer im bezogenen Schreiben auf die ihm vom Gesellschaftsvertrag eingeräumten Mitwirkungsbefugnisse beim Tätigen von Investitionen und beim Eingehen von Verbindlichkeiten gegenüber Banken und Lieferanten ab einer jeweiligen Wertgrenze von EUR 726,73 nicht einmal ansatzweise eingeht. Wie schon oben ausgeführt, gehört das Eingehen von Verbindlichkeiten im Textileinzelhandel vor allem gegenüber Lieferanten zu den häufig wiederkehrenden - gewöhnlichen - Geschäften.
3.3 Die für die Beitragsberechnung der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 GSVG relevante Bestimmung des § 27 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, lautete in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung wie folgt:3.3 Die für die Beitragsberechnung der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, GSVG relevante Bestimmung des Paragraph 27, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, lautete in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung wie folgt:
"Beiträge zur Pflichtversicherung
§ 27. (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der PflichtversicherungParagraph 27, (1) Die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben für die Dauer der Pflichtversicherung
1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%,
2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%
der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgebracht
1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.Die Partnerleistung nach Ziffer 2, trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
(3) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.
(4) Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des § 115 Abs. 4. Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß § 7.(4) Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des Paragraph 115, Absatz 4, Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 7,
(4a) Abs. 4 ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.(4a) Absatz 4, ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.
(5) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre."(5) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß Paragraph 22, nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 25, Absatz 5,) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre."
3.4 Die für den Beitragszuschlag relevante Bestimmung des § 35 Abs. 6 GSVG BGBl. Nr. 560/1978 lautete in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wie folgt:3.4 Die für den Beitragszuschlag relevante Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 6, GSVG Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, lautete in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wie folgt:
"Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen
§ 35. [...]Paragraph 35, [...]
(6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden."(6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden."
In seiner Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer keinerlei Mängel bei der Berechnung der Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 27 GSVG bzw. bei der Bemessung der Beitragszuschläge gemäß § 35 GSVG aufgezeigt, weshalb auf diese Aspekte gemäß § 27 VwGVG nicht weiter einzugehen ist.In seiner Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer keinerlei Mängel bei der Berechnung der Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 27, GSVG bzw. bei der Bemessung der Beitragszuschläge gemäß Paragraph 35, GSVG aufgezeigt, weshalb auf diese Aspekte gemäß Paragraph 27, VwGVG nicht weiter einzugehen ist.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
4. Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Einkommenssteuerbescheid, Gesellschaft, Mitwirkungsrecht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2003910.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016