TE Bvwg Erkenntnis 2015/8/14 W208 2105221-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.08.2015
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.08.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §39
GebAG §54 Abs1 Z3
GebAG §54 Abs1 Z4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 39 heute
  2. GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. GebAG § 39 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 39 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 39 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. GebAG § 39 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 39 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 54 heute
  2. GebAG § 54 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 54 gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. GebAG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. GebAG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  7. GebAG § 54 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 54 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  9. GebAG § 54 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 54 heute
  2. GebAG § 54 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 54 gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. GebAG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. GebAG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  7. GebAG § 54 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 54 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  9. GebAG § 54 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch

W208 2105221-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX bevollmächtigt durch 2. XXXX , beide vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion SALZBURG vom 22.01.2015, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. römisch 40 bevollmächtigt durch 2. römisch 40 , beide vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion SALZBURG vom 22.01.2015, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I. 122/2013 (VwGVG), zum Teil stattgegeben und die Gebühren für die Dolmetschtätigkeit für die Honorarnote Nr. 140718B5 mit € 110,00 und für die Honorarnote Nr. 140721G5 mit € 94,00 gem. §§ 27, 32, 33, 53 und 54 GebAG festgesetzt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins. 122 aus 2013, (VwGVG), zum Teil stattgegeben und die Gebühren für die Dolmetschtätigkeit für die Honorarnote Nr. 140718B5 mit € 110,00 und für die Honorarnote Nr. 140721G5 mit € 94,00 gem. Paragraphen 27, 32, 33, 53 und 54 GebAG festgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF (B-VG), zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF 1) ist Geschäftsführer des Dolmetsch- und Übersetzungsbüros XXXX (im Folgenden M.) und wurde das Büro von der Landespolizeidirektion XXXX (LPD) im Jahre 2014 mit Dolmetscherleistungen beauftragt. Diese wurden am 21.07.2014, in der Zeit von 10:00 Uhr bis 13:25 Uhr (samt Unterbrechungen), in zwei Beschuldigtenvernehmungen wegen des Verdachtes auf gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, in der Justizanstalt XXXX (JA) von der von ihm beauftragten Dolmetscherin XXXX (im Folgenden BF 2) erbracht.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF 1) ist Geschäftsführer des Dolmetsch- und Übersetzungsbüros römisch 40 (im Folgenden M.) und wurde das Büro von der Landespolizeidirektion römisch 40 (LPD) im Jahre 2014 mit Dolmetscherleistungen beauftragt. Diese wurden am 21.07.2014, in der Zeit von 10:00 Uhr bis 13:25 Uhr (samt Unterbrechungen), in zwei Beschuldigtenvernehmungen wegen des Verdachtes auf gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, in der Justizanstalt römisch 40 (JA) von der von ihm beauftragten Dolmetscherin römisch 40 (im Folgenden BF 2) erbracht.

2. Für diese Leistungen legte der BF1 Honorarnoten, beide datiert mit 04.08.2014, wie folgt:

Dolmetschtätigkeit am 21.07.2014, 10:10 Uhr bzw. 12:00 - 12:30 Uhr

Honorarnote-140718B5

* Entschädigung für Zeitversäumnis

  • -Strichaufzählung
    § 33, 3 begonnene Stunde(n) EUR 28,20/7 anteilig EUR 12,09Paragraph 33, 3, begonnene Stunde(n) EUR 28,20/7 anteilig EUR 12,09

* Mühewaltung, § 54* Mühewaltung, Paragraph 54

Übersetzung von Schriftstücken, Abs 1/1/aÜbersetzung von Schriftstücken, Absatz eins /, eins /, a

  • -Strichaufzählung
    i.d. bulgarischen Sprache, 7,263 Seiten(n) á EUR 15,20 EUR 109,99

Teilnahme a. d. Vernehmung/Verhandlung (Abs 1 Z 3)Teilnahme a. d. Vernehmung/Verhandlung (Absatz eins, Ziffer 3,)

  • -Strichaufzählung
    für die erste halbe Stunde, EUR 24,50 EUR 24,50

* Sonstige Kosten,

  • -Strichaufzählung
    € 8,50x 1 Verpflegung, Mittag-/Abendessen /7 EUR 1,21

* Reisekosten, § 27* Reisekosten, Paragraph 27

148 km á EUR 0,42/7 anteilig EUR 8,88

Zwischensumme EUR 156,67

USt 20% von EUR 156,67 EUR 31,33

SUMME EUR 188,--

Dolmetschtätigkeit am 21.07.2014, 10:40, bzw. 13:05 - 13:20

Honorarnote-140721G5

* Entschädigung für Zeitversäumnis

  • -Strichaufzählung
    § 33, 3 begonnene Stunde(n) EUR 28,20/7 anteilig EUR 12,09Paragraph 33, 3, begonnene Stunde(n) EUR 28,20/7 anteilig EUR 12,09

* Mühewaltung, § 54* Mühewaltung, Paragraph 54

Übersetzung von Schriftstücken, Abs 1/1/aÜbersetzung von Schriftstücken, Absatz eins /, eins /, a

  • -Strichaufzählung
    i.d. bulgarischen Sprache, 6,673 Seiten(n) á EUR 15,20 EUR 101,43

Teilnahme a. d. Vernehmung/Verhandlung (Abs 1 Z 3)Teilnahme a. d. Vernehmung/Verhandlung (Absatz eins, Ziffer 3,)

  • -Strichaufzählung
    für die erste halbe Stunde, EUR 24,50 EUR 24,50

* Sonstige Kosten,

  • -Strichaufzählung
    € 8,50x 1 Verpflegung, Mittag-/Abendessen /7 EUR 1,21

* Reisekosten, § 27* Reisekosten, Paragraph 27

148 km á EUR 0,42/7 anteilig EUR 8,88

Zwischensumme EUR 148,11

USt 20% von EUR 148,11 EUR 29,62

USt EUR 29.62 SUMME EUR 117,73

§ 39 (2) abgerundete SUMME EUR 177,--Paragraph 39, (2) abgerundete SUMME EUR 177,--

Gleichzeitig beantragte der BF 1 für den Fall der nicht antragsgemäßen Bestimmung der Gebühren die Festsetzung der Gebühren mittels Bescheid.

3. Da hievon seitens der LPD nur je € 80,00 pro Honorarnote am 25.08.2014 überwiesen wurden, beantragte der BF 1 mit Schreiben vom 27.08.2014 erneut bei der LPD die gebührenmäßige Festsetzung mittels Bescheides (bei der belangten Behörde am 28.08.2014 eingelangt).

4. Mit Bescheid des Kontrollinspektors der LPD, Büro Budget B3, vom 22.01.2015, GZ: XXXX , dem BF 1 am 26.01.2015 zugestellt, wurden die Gebühren wie folgt festgelegt:4. Mit Bescheid des Kontrollinspektors der LPD, Büro Budget B3, vom 22.01.2015, GZ: römisch 40 , dem BF 1 am 26.01.2015 zugestellt, wurden die Gebühren wie folgt festgelegt:

I. Dolmetschtätigkeit am 21.07.2014, zur Honorarnote Nr. 140718B5:römisch eins. Dolmetschtätigkeit am 21.07.2014, zur Honorarnote Nr. 140718B5:

1. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32, 33 iVm § 53 GebAG 1975) € 12,091. Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 32, 33, in Verbindung mit Paragraph 53, GebAG 1975) € 12,09

2. Entschädigung für Mühewaltung (§ 54 GebAG)2. Entschädigung für Mühewaltung (Paragraph 54, GebAG)

a.) Teilnahme an Vernehmung nach § 54 Abs 1 Z 3 GebAG € 24,50a.) Teilnahme an Vernehmung nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG € 24,50

b.) Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung

nach § 54 Abs 1 Z 4 GebAG € 20,00nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG € 20,00

3. Sonstige Kosten Verpflegung € 1,21

4. Reisekosten nach § 27 GebAG € 8,884. Reisekosten nach Paragraph 27, GebAG € 8,88

SUMME netto € 66,68

USt 20% € 13,34

SUMME inkl. USt 20% € 80,02

ergibt gerundet nach § 39 Abs. 2 GebAG € 80,00ergibt gerundet nach Paragraph 39, Absatz 2, GebAG € 80,00

Das Mehrbegehren in der Höhe von € 108,00 wurde abgewiesen.

II. Dolmetschtätigkeit am 21.07.2014, zur Honorarnote Nr. 140721G5:römisch zwei. Dolmetschtätigkeit am 21.07.2014, zur Honorarnote Nr. 140721G5:

1. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32, 33 iVm § 53 GebAG 1975) € 12,091. Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 32, 33, in Verbindung mit Paragraph 53, GebAG 1975) € 12,09

2. Entschädigung für Mühewaltung (§ 54 GebAG)2. Entschädigung für Mühewaltung (Paragraph 54, GebAG)

a.) Teilnahme an Vernehmung nach § 54 Abs 1 Z 3 GebAG € 24,50a.) Teilnahme an Vernehmung nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG € 24,50

b.) Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung

nach § 54 Abs 1 Z 4 GebAG € 20,00nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG € 20,00

3. Sonstige Kosten Verpflegung € 1,21

4. Reisekosten nach § 27 GebAG € 8,884. Reisekosten nach Paragraph 27, GebAG € 8,88

SUMME netto € 66,68

USt 20% € 13,34

SUMME inkl. USt 20% € 80,02

ergibt gerundet nach § 39 Abs. 2 GebAG € 80,00ergibt gerundet nach Paragraph 39, Absatz 2, GebAG € 80,00

Das Mehrbegehren in der Höhe von € 97,00 wurde abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF 2, Mitarbeiterin der Firma M., am 21.07.2014, in der Zeit von 10:00 Uhr bis 13:25 Uhr, in der JA, als Dolmetscherin im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen zwei Beschuldigte wegen gerichtlich strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen, zu Zahl XXXX , herangezogen worden sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF 2, Mitarbeiterin der Firma M., am 21.07.2014, in der Zeit von 10:00 Uhr bis 13:25 Uhr, in der JA, als Dolmetscherin im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen zwei Beschuldigte wegen gerichtlich strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen, zu Zahl römisch 40 , herangezogen worden sei.

Seitens der Exekutivbeamtin sei bestätigt worden, dass die BF 2 am 21.07.2014 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 13:25 Uhr benötigt worden sei.

Da die Übersetzungstätigkeiten bzw. die Vernehmungen mehrmals unterbrochen worden seien, hätten sich laut Bestätigung des Exekutivbeamtin insgesamt "vier halbe Stunden" ergeben.

Hinsichtlich der Honorarnote Nr. 140718 B5 habe die BF 2 für die Übersetzung von Schriftstücken nach § 54 Abs. 1/1/a - i.d. bulgarischen Sprache 7,236 Seiten á € 15,20 sohin einen Betrag in Höhe von € 109,99 in Rechnung gestellt.Hinsichtlich der Honorarnote Nr. 140718 B5 habe die BF 2 für die Übersetzung von Schriftstücken nach Paragraph 54, Absatz eins /, eins /, a, - i.d. bulgarischen Sprache 7,236 Seiten á € 15,20 sohin einen Betrag in Höhe von € 109,99 in Rechnung gestellt.

Für die genannte Leistung bestehe jedoch ein Gebührenanspruch nach § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG, die einem Dolmetscher für jede während der Vernehmung (mündlich) übersetzte Seite eines Schriftstückes zusteht. Diese Gebühr stehe dem Dolmetscher neben der Gebühr für die Mühewaltung nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG zu.Für die genannte Leistung bestehe jedoch ein Gebührenanspruch nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG, die einem Dolmetscher für jede während der Vernehmung (mündlich) übersetzte Seite eines Schriftstückes zusteht. Diese Gebühr stehe dem Dolmetscher neben der Gebühr für die Mühewaltung nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG zu.

Nach § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG sei hierfür ein Tarif (wochentags in der Zeit von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr) in Höhe von € 7,40 für je 1000 Schriftzeichen vorgesehen. Werde das zu übersetzende Schriftstück während der Vernehmung angefertigt, was gegenständlich der Fall gewesen sei, gebühre für die Übersetzung des gesamten Schriftstückes jedoch ein Betrag von € 20,00. Diese Regelung beziehe sich insbesondere auf jene Fälle, wo unter Zuziehung des Dolmetschers eine Vernehmung durchgeführt werde und letztlich eine mündliche Rückübersetzung der in deutscher Sprache gefertigten Schriftstücke vor der Unterfertigung durch die vernommene Person (z.B. Beschuldigtenvernehmung) zu erfolgen habe. Für die Rückübersetzung eines Protokolls oder für die Übersetzung eines sonstigen im Rahmen der gleichen Vernehmung angefertigten Schriftstückes solle dagegen nicht nur die Kürzung auf die Hälfte der Gebühr eines Schriftstückes zum Tragen kommen; vielmehr sei seit der Änderung des GebAG mit 01.07.2014 der Kostenersatz für solche Übersetzungen mit einem Betrag von € 20,00 gedeckelt bzw. limitiert.Nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG sei hierfür ein Tarif (wochentags in der Zeit von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr) in Höhe von € 7,40 für je 1000 Schriftzeichen vorgesehen. Werde das zu übersetzende Schriftstück während der Vernehmung angefertigt, was gegenständlich der Fall gewesen sei, gebühre für die Übersetzung des gesamten Schriftstückes jedoch ein Betrag von € 20,00. Diese Regelung beziehe sich insbesondere auf jene Fälle, wo unter Zuziehung des Dolmetschers eine Vernehmung durchgeführt werde und letztlich eine mündliche Rückübersetzung der in deutscher Sprache gefertigten Schriftstücke vor der Unterfertigung durch die vernommene Person (z.B. Beschuldigtenvernehmung) zu erfolgen habe. Für die Rückübersetzung eines Protokolls oder für die Übersetzung eines sonstigen im Rahmen der gleichen Vernehmung angefertigten Schriftstückes solle dagegen nicht nur die Kürzung auf die Hälfte der Gebühr eines Schriftstückes zum Tragen kommen; vielmehr sei seit der Änderung des GebAG mit 01.07.2014 der Kostenersatz für solche Übersetzungen mit einem Betrag von € 20,00 gedeckelt bzw. limitiert.

Aus diesen Gründen sei der geltend gemachte Betrag in Höhe von €

109,99 von der Behörde abzuändern und mit einem Betrag von € 20,00 festzusetzen gewesen.

Ebengleiches gelte für die Honorarnote Nr. 140721G5, sodass der geltend gemachte Betrag von € 101,43 von der Behörde abzuändern und mit einem Betrag von € 20,00 festzusetzen gewesen sei.

5. In der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 23.02.2015 erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der LPD im Bescheid ausgeführte zugrundeliegende Rechtsmeinung unrichtig sei. Wesentliche Eingangsfrage für die Bestimmung der Gebühr für die gegenständlichen Übersetzungsleistungen sei, wann die Übersetzung durchgeführt worden sei.

Diese Frage könne gegenständlich bereits anhand des unmissverständlichen Gesetzeswortlautes, an dem sich wenig überraschend auch die herrschende Rechtsprechung orientiere, beantwortet werden. Nach der Legaldefinition des § 151 Z 2 iVm § 153 Abs. 1 StPO sei eine Vernehmung das Befragen von Personen nach förmlicher Information über ihre Stellung und ihre Rechte im Verfahren ("Belehrung") (vgl. z.B. OLG Graz 28.09.2010, 10 Bs 363/10y u.a.). Bereits daraus ergebe sich, dass § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG auf die Übersetzung der Belehrung vor der Vernehmung und die Rückübersetzung, die nach der Vernehmung stattfindet, anzuwenden sei (vgl. u.a. jeweils OLG Graz 4.3.2009, 9 Bs 517/08k; 18.03.2009, 9 Bs 108/09i und je 26.3.2009, 9 Bs 24/09m und 10 Bs 110/09s).Diese Frage könne gegenständlich bereits anhand des unmissverständlichen Gesetzeswortlautes, an dem sich wenig überraschend auch die herrschende Rechtsprechung orientiere, beantwortet werden. Nach der Legaldefinition des Paragraph 151, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 153, Absatz eins, StPO sei eine Vernehmung das Befragen von Personen nach förmlicher Information über ihre Stellung und ihre Rechte im Verfahren ("Belehrung") vergleiche z.B. OLG Graz 28.09.2010, 10 Bs 363/10y u.a.). Bereits daraus ergebe sich, dass Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG auf die Übersetzung der Belehrung vor der Vernehmung und die Rückübersetzung, die nach der Vernehmung stattfindet, anzuwenden sei vergleiche u.a. jeweils OLG Graz 4.3.2009, 9 Bs 517/08k; 18.03.2009, 9 Bs 108/09i und je 26.3.2009, 9 Bs 24/09m und 10 Bs 110/09s).

Diese Judikatur sei als gefestigt, wiederholt und einhellig zu erachten, zumal sie nicht nur in Bezug auf (Beschuldigten ) Einvernahmen sowie Verhandlungen betreffend die Verhängung von Untersuchungshaft, sondern auch in Bezug auf die Zeitgebühren gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG ergangen sei.Diese Judikatur sei als gefestigt, wiederholt und einhellig zu erachten, zumal sie nicht nur in Bezug auf (Beschuldigten ) Einvernahmen sowie Verhandlungen betreffend die Verhängung von Untersuchungshaft, sondern auch in Bezug auf die Zeitgebühren gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG ergangen sei.

Mangels Beginn einer Vernehmung/Verhandlung bei der Übersetzung der Belehrung bzw. wegen bereits erfolgter Beendigung von Vernehmung/Verhandlung stünden Zeitgebühren nicht zu, da die für die Übersetzung des Schriftstückes benötigte Zeit mit § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG bereits abgegolten sei (Arg.: Doppelabgeltung).Mangels Beginn einer Vernehmung/Verhandlung bei der Übersetzung der Belehrung bzw. wegen bereits erfolgter Beendigung von Vernehmung/Verhandlung stünden Zeitgebühren nicht zu, da die für die Übersetzung des Schriftstückes benötigte Zeit mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG bereits abgegolten sei (Arg.: Doppelabgeltung).

Dies decke sich mit dem Inhalt des in der Verhandlung aufgenommenen Protokolls, aus dem hervorgehe, dass die Vernehmung entsprechend korrekt nach dem Gesetz durchgeführt worden sei, nämlich dass die Übersetzung der vorbereiteten Textbausteine der Belehrung für die zu vernehmende 1. Beschuldigte von 10:00 Uhr bis 10:10 Uhr, die Vernehmung von 10:10 Uhr bis 10:38 Uhr und die Übersetzung der Niederschrift von 12:25 Uhr bis 12:35 stattgefunden habe.

Betreffend die 2. Beschuldigte habe die Übersetzung der vorbereiteten Textbausteine der Belehrung von 10:40 Uhr bis 10:50 Uhr und die Vernehmung von 10:50 Uhr bis 10:55 Uhr sowie nach der 1. Unterbrechung von 12:30 Uhr bis 12:35 Uhr und nach der 2. Unterbrechung von 13:05 Uhr bis 13:25 Uhr stattgefunden. Die daran folgende Rückübersetzung in der Dauer von 10 Minuten sei nicht im Protokoll festgehalten worden.

Jedenfalls werde auf die mangels gegenteiliger Beweise für wahr zu haltenden Angaben des Dolmetschers (Ris Justiz RS0120631) bzw. im Bestreitungsfall auf eine - hiermit beantragte - zeugenschaftliche Einvernahme des Verteidigers verwiesen.

Die jeweilige Übersetzung der Belehrung über die Vernehmung sei vor, die Übersetzung der fertiggestellten Niederschrift nach der Vernehmung durchgeführt worden. Dieser Umstand wäre auch deutlich in der Niederschrift der jeweiligen Vernehmung festgehalten worden, nach der es heiße: "Ich hatte die Möglichkeit vor Beginn der Vernehmung die Belehrung, Hinweise und Erklärungen durchzulesen bzw. durchlesen zu lassen und nehme dies zur Kenntnis".

Zusammengefasst sei daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung mangels Übersetzung während einer Verhandlung oder Vernehmung der zweite Anwendungsfall des § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG nicht zum Tragen gekommen, sondern die Übersetzungsgebühr nach § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG.Zusammengefasst sei daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung mangels Übersetzung während einer Verhandlung oder Vernehmung der zweite Anwendungsfall des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG nicht zum Tragen gekommen, sondern die Übersetzungsgebühr nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG.

Da die belangte Behörde dies verkannt und sich nicht damit auseinander gesetzt habe, wann die Übersetzungsleistungen stattgefunden haben, sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet. Es werde der Antrag gestellt, das Beschwerdegericht möge den Bescheid der LPD vom 22.01.2015 dahin gehend abändern, dass die Gebühren der BF antragsgemäß bestimmt würden oder diesen in eventu aufheben und zu einer neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

6. Mit Schriftsatz vom 01.04.2015 legte der Büroleiter des LPD, Büro Budget, die Beschwerde samt Verwaltungsunterlagen - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht vor (eingelangt am 07.04.2015).

7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.06.2015, wurden dem Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung aufgetragen, die Vollmacht der Mag. M., wonach sie den BF 1 ermächtigt habe, in ihrem Namen Honorarnoten über die von ihr erbrachten Leistungen am 21.07.2014 zu legen, sowie die Vernehmungsprotokolle oder sonstigen Beweismittel aus denen sich die in der Beschwerde angeführten Zeitangaben für die Inanspruchnahme der Dolmetscherin ergeben würden, zu verbessern und vorzulegen sowie auch die belangte Behörde beauftragt, die Vernehmungsprotokolle und einen Nachweis für die Beauftragung der Fa. M. für die Dolmetscherleistungen vorzulegen.

8. Mit fristgerecht eingelangtem Schreiben der BF vom 24.06.2015 legten diese die zwei Protokolle der Beschuldigtenvernehmung vom 21.07.2014 sowie zwei Vollmachten der Mag. M. vom 23.06.2015 vor, wonach sie den BF 1 bevollmächtigt habe, für sämtliche Übersetzungs- und Dolmetschtätigkeiten, sowie auch für die verfahrensgegenständlichen Dolmetschleistungen vom 21.07.2014, in ihrem Namen Honorarnoten zu legen. Diese Vollmacht sei aus gegebenem Anlass verschriftlicht worden, eine Vereinbarung der Mag. M. und des BF 1 bestehe jedoch bereits seit dem Jahr 2000, dem Beginn ihrer gemeinsamen Tätigkeit.

Die BF führten ergänzend aus, dass den Protokollen - anders als in der Regel üblich - nicht sämtliche gebührenrelevanten Zeitpunkte zu entnehmen seien und werde das bereits in der Beschwerde angebotene Beweismittel der zeugenschaftlichen Einvernahme des Verteidigers der Beschuldigten ergänzt und die Einvernahme der Mag. M. beantragt.

9. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.06.2015 wurden die Vernehmungsprotokolle vom 21.07.2014 und ein Aktenvermerk des Sachbearbeiters vom 29.06.2015, aus dem die Beauftragung des BF 1 ergibt, übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF 2 ist bei dem BF 1 als Dolmetscherin für die bulgarische Sprache tätig. Die BF 2 wurde für den 21.07.2014 für zwei Beschuldigteneinvernahmen betreffend Verdacht auf gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu GZ XXXX in der JA beauftragt.Die BF 2 ist bei dem BF 1 als Dolmetscherin für die bulgarische Sprache tätig. Die BF 2 wurde für den 21.07.2014 für zwei Beschuldigteneinvernahmen betreffend Verdacht auf gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu GZ römisch 40 in der JA beauftragt.

Die BF 2 hat im Rahmen der Beschuldigtenvernehmungen am 21.07.2014 die im Rahmen der Vernehmung vorgesehenen und in deutscher Sprache vorliegenden Belehrungen übersetzt und die Rückübersetzungen der Vernehmungsprotokolle der 1. und 2. Beschuldigten durchgeführt.

Der Beginn der Vernehmung der 1. Beschuldigten (Frau N.) erfolgte laut Vernehmungsprotokoll um 10:00 Uhr mit der Übersetzung des Belehrungstextes. Die eigentliche Vernehmung zur Sache wurde im Anschluss um 10:10 Uhr mit einer Befragung zur Person begonnen und wurde aufgrund der Verspätung des Rechtsbeistandes der 1. Beschuldigten um 10:38 Uhr bis 12:00 Uhr unterbrochen. Die Vernehmung wurde sodann um 12:00 Uhr fortgesetzt und endete um 12:25 Uhr. Die Rückübersetzung von 12:25 - 12:30 Uhr wurde im Vernehmungsprotokoll nicht dokumentiert.

Festgestellt wird, dass neben der ersten halben Stunde (10:00 bis 10:30 Uhr), zwei weitere halbe Stunden bei der 1. Beschuldigten begonnen worden sind: 10:30 - 10:38 Uhr, 12:00 - 12:30 Uhr.

Der Beginn der Vernehmung der 2. Beschuldigten (Frau K.) erfolgte laut Vernehmungsprotokoll um 10:40 Uhr mit der Übersetzung des Belehrungstextes. Die eigentliche Vernehmung zur Sache wurde im Anschluss um 10:50 Uhr fortgesetzt und sodann wegen Verspätung des Rechtsbeistandes von 10:55 Uhr bis 12:30 Uhr unterbrochen. Die Vernehmung wurde sodann um 12:30 Uhr fortgesetzt. Aufgrund der Hauptverhandlung der Beschuldigten wurde die Vernehmung um 12:35 Uhr erneut unterbrochen und um 13:05 Uhr fortgesetzt. Die Vernehmung endete um 13:25 Uhr. Die Rückübersetzung von 13:25 bis 13:30 Uhr wurde im Verhandlungsprotokoll nicht dokumentiert.

Festgestellt wird, dass neben der ersten halben Stunde (10:40 bis 11:10 Uhr), eine weitere halbe Stunde bei der 2. Beschuldigten begonnen worden ist: 13:05 - 13:30 Uhr.

Festgestellt wird, dass sowohl die Übersetzung der Belehrung der Beschuldigten über deren Rechte und Pflichten als auch die Rückübersetzungen im Rahmen der Beschuldigtenvernehmungen stattfanden und untrennbar mit diesen verbunden sind.

Die Übersetzung der Belehrungstexte, die bereits in deutscher Sprache im Vernehmungsprotokoll vorlagen und daher kein eingebrachtes Schriftstück darstellen, erfolgte zu Beginn der Vernehmungen.

Die Rückübersetzungen der während der Vernehmung angefertigten Vernehmungsprotokolle (ungeachtet dessen, dass sie nicht dokumentiert wurden) erfolgten am Ende der Vernehmung und dauerte maximal 5 Minuten.

Der BF 1 hat mit den Honorarnoten 140718B5 und 140721G5 für die Leistungen der BF 2 "für die Übersetzung von Schriftstücken nach § 54 Abs 1/1/a - in die bulgarischen Sprache für 7,236 Seiten á EUR 15,20" einen Betrag iHv EUR 109,99 sowie für die Übersetzung von Schriftstücken nach § 54 Abs 1/1/a - in die bulgarischen Sprache für 6,673 Seiten á EUR 15,20" einen Betrag iHv EUR 101,43 in Rechnung gestellt.Der BF 1 hat mit den Honorarnoten 140718B5 und 140721G5 für die Leistungen der BF 2 "für die Übersetzung von Schriftstücken nach Paragraph 54, Absatz eins /, eins /, a, - in die bulgarischen Sprache für 7,236 Seiten á EUR 15,20" einen Betrag iHv EUR 109,99 sowie für die Übersetzung von Schriftstücken nach Paragraph 54, Absatz eins /, eins /, a, - in die bulgarischen Sprache für 6,673 Seiten á EUR 15,20" einen Betrag iHv EUR 101,43 in Rechnung gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.

Die Feststellung, dass der BF 1. ermächtigt ist, namens der BF 2 Honorarnoten zu legen, ergibt sich den von der vorgelegten Bevollmächtigungen vom 23.06.2015.

Die Feststellungen hinsichtlich der Dauern der Beschuldigtenvernehmungen ergeben sich aus den vorgelegten Beschuldigtenvernehmungsprotokollen vom 21.07.2014.

Der Behauptung der BF, dass eine jeweils ca. 10 Minuten dauernde Rückübersetzung, nach dem im Verhandlungsprotokoll eingetragenen Ende der jeweiligen Vernehmung erfolgt ist, ist die belangte Behörde nicht entgegengetreten. Doch ergibt sich aus dem dokumentierten Ende der Vernehmung der 1. Beschuldigten (12:25) und dem ebenfalls dokumentierten Wiederbeginn der Vernehmung der 2. Beschuldigten (12:30), dass die Rückübersetzung bei der 1. Beschuldigten maximal 5 Minuten gedauert haben kann. Für 2 Seiten ist das nach den Erfahrungen mit Dolmetschern im BVwG auch realistisch. Da der Umfang des Vernehmungsprotokolls der 2. Beschuldigten ebenfalls 2 Seiten beträgt, geht das BVwG davon aus, dass auch für diese lediglich max. 5 Minuten angefallen sind.

Dass die Belehrungen, die eigentliche Vernehmung und die Rückübersetzung - trotz der mehrfachen Unterbrechungen - in einem sachlichen Zusammenhang standen, ergibt sich aus den Verhandlungsprotokollen selbst.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2014 nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Artikel 131, Absatz 4, B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gebührenanspruchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014, nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GebAG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GebAG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Da der Bescheid am 26.01.2015 dem BF 1 (Auftraggeber und Bevollmächtigte der BF 2) zugestellt und die Beschwerde am 23.02.2015 dem Zustelldienst (Post) übergeben wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).

Aus der Beschwerde ergibt sich zweifelsfrei, dass die BF den verfahrensgegenständlichen Bescheid hinsichtlich der Höhe der Übersetzung der Belehrung und der Rückübersetzung der Beschuldigtenvernehmungsprotokolle anfechten. Die Gebührenbestimmung hinsichtlich dieser Kosten bildet damit den Verfahrensgegenstand.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt aus den Akten hervor, allen Parteien wurden Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Beweisergebnissen und zur rechtlichen Beurteilung gegeben, sodass keine Verhandlung erforderlich war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt aus den Akten hervor, allen Parteien wurden Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Beweisergebnissen und zur rechtlichen Beurteilung gegeben, sodass keine Verhandlung erforderlich war.

Gemäß § 126 Abs. 2b StPO richtet sich der Anspruch der Dolmetscher auf Abgeltung nach § 53b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.Gemäß Paragraph 126, Absatz 2 b, StPO richtet sich der Anspruch der Dolmetscher auf Abgeltung nach Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF.

Gemäß § 53b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 53a Abs. 1 letzter Satz AVG ist die Gebühr gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz AVG ist die Gebühr gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Gem. § 53a Abs. 2 AVG ist von der Behörde die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat, die Gebühr mittels Bescheid zu bestimmen.Gem. Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist von der Behörde die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat, die Gebühr mittels Bescheid zu bestimmen.

Gemäß § 53 Abs. 1 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 [...] sinngemäß.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 [...] sinngemäß.

Da im konkreten Fall die Dolmetscherin von der LPD herangezogen und der Kostenbestimmungsbescheid durch diese Behörde erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung des Bescheides unter Anwendung des GebAG zuständig.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), StF BGBl. Nr. 136/1975 idgF, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF, lauten (auszugsweise):

"Anspruch

§ 1. (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur gemäß § 75 Abs. 4 ASGG oder § 126 Abs. 2a StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.Paragraph eins, (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur gemäß Paragraph 75, Absatz 4, ASGG oder Paragraph 126, Absatz 2 a, StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.

[...]

Dolmetscher

Umfang. Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr

§ 53. (1) Für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß:Paragraph 53, (1) Für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß:

1. für die Zwecke des § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 sind für schriftliche Übersetzungen je nach konkret1. für die Zwecke des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 sind für schriftliche Übersetzungen je nach konkret

erforderlichem Ausbildungsgrad Gebührenrahmen von 1,40 bis 1,60 Euro (Z 1), von 1,50 bis 1,70 Euro (Z 2) und von 1,60 bis 1,80 Euro je Zeile anzuwenden, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten;erforderlichem Ausbildungsgrad Gebührenrahmen von 1,40 bis 1,60 Euro (Ziffer eins,), von 1,50 bis 1,70 Euro (Ziffer 2,) und von 1,60 bis 1,80 Euro je Zeile anzuwenden, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten;

2. § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.2. Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

(2) Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.

Gebühr für Mühewaltung

§ 54. (1) Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgtParagraph 54, (1) Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt

1. bei schriftlicher Übersetzung

a) für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 Euro;

b) wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, um 3 Euro mehr als die Grundgebühr;

c) wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert oder wenn die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr;

2. für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 3,20 Euro;

3. für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro;

für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro;

handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf 30,70 Euro

bzw. 15,40 Euro;

fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge;

4. für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro;4. für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Ziffer 3, die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro;

5. für die Überprüfung einer Übersetzung die für die Übersetzung festgesetzte Gebühr erhöht um 5 Euro.

(2) Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach § 36.(2) Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach Paragraph 36,

(3) Zur Ermittlung der Gebühr ist die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1 000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Abs. 1 zu multiplizieren. Bei Übersetzungen von Dokumenten steht die Gebühr nach Abs. 1 ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen auch für jede Seite zu, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde."(3) Zur Ermittlung der Gebühr ist die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1 000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Absatz eins, zu multiplizieren. Bei Übersetzungen von Dokumenten steht die Gebühr nach Absatz eins, ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen auch für jede Seite zu, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde."

Die Erläuterungen zur RV zu BGBl. I. 40/2014 (Budgetbegleitgesetz 2014) - 53 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - führen hinsichtlich des § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG aus:Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt römisch eins. 40 aus 2014, (Budgetbegleitgesetz 2014) - 53 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - führen hinsichtlich des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG aus:

Zu Art. 8 (Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes)Zu Artikel 8, (Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes)

"[...]

Ein (weitergehender) Änderungsbedarf besteht ferner im Bereich des § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG. Hier ist aktuell vorgesehen, dass für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zusteht. Diese Anordnung stellt insofern eine Abweichung von der sonstigen Systematik des GebAG dar, als hier gleichzeitig sowohl eine (volle) Zeitgebühr nach der Z 3 als auch die volle Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks verzeichnet werden kann, sodass es im Ergebnis zu einer doppelten Abgeltung desselben Aufwands kommt. Insofern erscheint es legitim, dass in solchen Konstellationen für die Übersetzung eines Schriftstücks im Rahmen einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung künftig nur mehr die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung des Schriftstücks zustehen soll.Ein (weitergehender) Änderungsbedarf besteht ferner im Bereich des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG. Hier ist aktuell vorgesehen, dass für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zusteht. Diese Anordnung stellt insofern eine Abweichung von der sonstigen Systematik des GebAG dar, als hier gleichzeitig sowohl eine (volle) Zeitgebühr nach der Ziffer 3, als auch die volle Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks verzeichnet werden kann, sodass es im Ergebnis zu einer doppelten Abgeltung desselben Aufwands kommt. Insofern erscheint es legitim, dass in solchen Konstellationen für die Übersetzung eines Schriftstücks im Rahmen einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung künftig nur mehr die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung des Schriftstücks zustehen soll.

Einen Sonderfall nehmen hier noch die Fälle ein, in denen das während der Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung zu übersetzende Schriftstück im Rahmen desselben Termins angefertigt wurde; damit sind etwa Fälle wie die Rückübersetzung einer vom Dolmetscher aus der fremden Sprache ins Deutsche übersetzten Aussage vor der Unterfertigung des Protokolls oder der Niederschrift durch den Vernommenen gemeint, in denen das vom Dolmetscher bereits Übersetzte (und diesem nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG Entlohnte) und zu Papier Gebrachte vom Dolmetscher neuerlich zu übersetzen ist. Hier soll dem Dolmetscher in Hinkunft zwar weiterhin die volle Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG zustehen. Für die Rückübersetzung des Protokolls (bzw. die Übersetzung eines sonstigen im Rahmen der Vernehmung oder der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks) soll dagegen nicht nur die Kürzung auf die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zum Tragen kommen; vielmehr soll der Kostenersatz für solche Übersetzungen insgesamt mit dem Betrag von 20 Euro limitiert werden.Einen Sonderfall nehmen hier noch die Fälle ein, in denen das während der Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung zu übersetzende Schriftstück im Rahmen desselben Termins angefertigt wurde; damit sind etwa Fälle wie die Rückübersetzung einer vom Dolmetscher aus der fremden Sprache ins Deutsche übersetzten Aussage vor der Unterfertigung des Protokolls oder der Niederschrift durch den Vernommenen gemeint, in denen das vom Dolmetscher bereits Übersetzte (und diesem nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG Entlohnte) und zu Papier Gebrachte vom Dolmetscher neuerlich zu übersetzen ist. Hier soll dem Dolmetscher in Hinkunft zwar weiterhin die volle Gebühr nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG zustehen. Für die Rückübersetzung des Protokolls (bzw. die Übersetzung eines sonstigen im Rahmen der Vernehmung oder der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks) soll dagegen nicht nur die Kürzung auf die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zum Tragen kommen; vielmehr soll der Kostenersatz für solche Übersetzungen insgesamt mit dem Betrag von 20 Euro limitiert werden.

[...]"

Die maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975, StF:

BGBl. Nr. 631/1975 idgF (StPO), lauten (auszugsweise):Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, idgF (StPO), lauten (auszugsweise):

"Rechtsbelehrung

§ 50. Jeder Beschuldigte ist durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren (§§ 49, 164 Abs 1) zu informieren. Dies darf nur so lange unterbleiben als besondere Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre, insbesondere weil Ermittlungen oder Beweisaufnahmen durchzuführen sind, deren Erfolg voraussetzt, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von den gegen ihn geführten Ermittlungen hat.Paragraph 50, Jeder Beschuldigte ist durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren (Paragraphen 49, 164, Absatz eins,) zu informieren. Dies darf nur so lange unterbleiben als besondere Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre, insbesondere weil Ermittlungen oder Beweisaufnahmen durchzuführen sind, deren Erfolg voraussetzt, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von den gegen ihn geführten Ermittlungen hat.

Erkundigungen und Vernehmungen

Definitionen

§ 151. Im Sinne dieses Gesetzes istParagraph 151, Im Sinne dieses Gesetzes ist

 

 

1.

"Erkundigung" das Verlangen von Auskunft und das Entgegennehmen einer Mitteilung von einer Person,

2.

"Vernehmung" das Befragen von Personen nach förmlicher Information über ihre Stellung und ihre Rechte im Verfahren.

[...]

Vernehmung des Beschuldigten

§ 164. (1) Vor Beginn der Vernehmung ist zu prüfen, ob Übersetzungshilfe gemäß § 56 erforderlich ist. Anschließend ist dem Beschuldigten mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig ist. Sodann ist er im Sinn des Abs. 2 und darüber zu informieren, dass er berechtigt sei, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu beraten, soweit dieser Kontakt nicht gemäß § 59 Abs. 1 beschränkt werden kann. Der Beschuldigte ist auch darauf aufmerksam zu machen, dass seine Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn Verwendung finden könne.Paragraph 164, (1) Vor Beginn der Vernehmung ist zu prüfen, ob Übersetzungshilfe gemäß Paragraph 56, erforderlich ist. Anschließend ist dem Beschuldigten mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig ist. Sodann ist er im Sinn des Absatz 2 und darüber zu informieren, dass er berechtigt sei, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu beraten, soweit dieser Kontakt nicht gemäß Paragraph 59, Absatz eins, beschränkt werden kann. Der Beschuldigte ist auch darauf aufmerksam zu machen, dass seine Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn Verwendung finden könne.

(2) Der Beschuldigte hat das Recht, seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen; dieser darf sich an der Vernehmung selbst auf keine Weise beteiligen, jedoch nach deren Abschluss ergänzende Fragen an den Beschuldigten richten. Während der Vernehmung darf sich der Beschuldigte nicht mit dem Verteidiger über die Beantwortung einzelner Fragen beraten. Von der Beiziehung eines Verteidigers kann jedoch abgesehen werden, soweit dies erforderlich erscheint, um eine Gefahr für die Ermittlungen oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln abzuwenden. In diesem Fall ist nach Möglichkeit eine Ton- oder Bildaufnahme (§ 97) anzufertigen.(2) Der Beschuldigte hat das Recht, seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen; dieser darf sich an der Vernehmung selbst auf keine Weise beteiligen, jedoch nach deren Abschluss ergänzende Fragen an den Beschuldigten richten. Während der Vernehmung darf sich der Beschuldigte nicht mit dem Verteidiger über die Beantwortung einzelner Fragen beraten. Von der Beiziehung eines Verteidigers kann jedoch abgesehen werden, soweit dies erforderlich erscheint, um eine Gefahr für die Ermittlungen oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln abzuwenden. In diesem Fall ist nach Möglichkeit eine Ton- oder Bildaufnahme (Paragraph 97,) anzufertigen.

(3) Der Beschuldigte ist zunächst über seine persönlichen Verhältnisse zu befragen. Dann ist ihm Gelegenheit zu geben, sich in einer zusammenhängenden Darstellung zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf zu äußern. Zu schwierigen Fragen, die besondere Sachkunde voraussetzen oder eine Beurteilung durch einen Sachverständigen erfordern, ist ihm zu gestatten, sich binnen angemessener Frist ergänzend schriftlich zu äußern.

[...]"

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Zur Übersetzung der Belehrung

Die Vernehmung ist eine Befragung von Personen "nach förmlicher Information über ihre Stellung und ihre Rechte (§ 151 Z 2 StPO). Die förmliche Information macht die Befragung zu einer Vernehmung (Bertl in Bertel/Venier, StPO: Kommentar (2012) § 153 Rz 2).Die Vernehmung ist eine Befragung von Personen "nach förmlicher Information über ihre Stellung und ihre Rechte (Paragraph 151, Ziffer 2, StPO). Die förmliche Information macht die Befragung zu einer Vernehmung (Bertl in Bertel/Venier, StPO: Kommentar (2012) Paragraph 153, Rz 2).

Gewöhnlich wird der Beschuldigte erst bei seiner Vernehmung durch die Kriminalpolizei nach § 50 belehrt. Diese Belehrung wird in einem für alle Beschuldigten und alle Taten verwendeten Formeltext im Vernehmungsprotokoll festgehalten (Bertl in Bertel/Venier, StPO:Gewöhnlich wird der Beschuldigte erst bei seiner Vernehmung durch die Kriminalpolizei nach Paragraph 50, belehrt. Diese Belehrung wird in einem für alle Beschuldigten und alle Taten verwendeten Formeltext im Vernehmungsprotokoll festgehalten (Bertl in Bertel/Venier, StPO:

Kommentar (2012) § 50 Rz 5).Kommentar (2012) Paragraph 50, Rz 5).

Die Vernehmung beginnt mit einer Belehrung, welcher Tat der Beschuldigte verdächtig ist, dh durch welche Umstände er welchen Deliktstypus verwirklicht haben soll (Kirchbacher WK § 164 Rz 14); dass er berechtigt ist, auszusagen oder nicht auszusagen, und dass seine Aussage zu seinen Gunsten oder gegen ihn verwendet werden kann (Abs 1). Erst diese förmliche Information (§ 151 Z 2, s dort Rz 1 ff) macht die Befragung zur Vernehmung eines Beschuldigten (Bertl in Bertel/Venier, StPO: Kommentar (2012) § 164 Rz 1).Die Vernehmung beginnt mit einer Belehrung, welcher Tat der Beschuldigte verdächtig ist, dh durch welche Umstände er welchen Deliktstypus verwirklicht haben soll (Kirchbacher WK Paragraph 164, Rz 14); dass er berechtigt ist, auszusagen oder nicht auszusagen, und dass seine Aussage zu seinen Gunsten oder gegen ihn verwendet werden kann (Absatz eins,). Erst diese förmliche Information (Paragraph 151, Ziffer 2,, s dort Rz 1 ff) macht die Befragung zur Vernehmung eines Beschuldigten (Bertl in Bertel/Venier, StPO: Kommentar (2012) Paragraph 164, Rz 1).

Bereits aus dieser Definition ist ableitbar, dass die Belehrung des Beschuldigten über dessen Rechte und Pflichten zwingend unter der Vernehmung bzw (iSd § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG) im Rahmen derselben Vernehmung stattzufinden hat, sodass es sich um einen untrennbare Teil handelt, sofern diese zum selben Termin stattfindet.Bereits aus dieser Definition ist ableitbar, dass die Belehrung des Beschuldigten über dessen Rechte und Pflichten zwingend unter der Vernehmung bzw (iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG) im Rahmen derselben Vernehmung stattzufinden hat, sodass es sich um einen untrennbare Teil handelt, sofern diese zum selben Termin stattfindet.

Im Rahmen beider Beschuldigtenvernehmungen fanden die Belehrungen am selben Tag und im Rahmen derselben Vernehmungen statt. Der im Protokoll bereits in deutscher Sprache vorhandene Belehrungstext wurde allerdings vom vernehmenden Organ nicht vorgelesen und von der Dolmetscherin übersetzt, sondern von dieser als Teil des Verhandlungsprotokolls direkt übersetzt. Es war daher kein (eingebrachtes) Schriftstück iSd des (§ 54 Abs. 1 Z 4 1. Halbsatz GebAG), sondern integrierter Bestandteil des Vernehmungsprotokolls und wird folglich nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG entlohnt.Im Rahmen beider Beschuldigtenvernehmungen fanden die Belehrungen am selben Tag und im Rahmen derselben Vernehmungen statt. Der im Protokoll bereits in deutscher Sprache vorhandene Belehrungstext wurde allerdings vom vernehmenden Organ nicht vorgelesen und von der Dolmetscherin übersetzt, sondern von dieser als Teil des Verhandlungsprotokolls direkt übersetzt. Es war daher kein (eingebrachtes) Schriftstück iSd des (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, 1. Halbsatz GebAG), sondern integrierter Bestandteil des Vernehmungsprotokolls und wird folglich nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG entlohnt.

Da die Vernehmung der 1. Beschuldigten (Frau N.) um 10:00 Uhr mit der Übersetzung des Belehrungstextes erfolgte und um 10:38 Uhr aufgrund der Verspätung des Rechtsbeistandes bis 12:00 Uhr unterbrochen wurde und um 12:30 Uhr endete (Rückübersetzung von 12:25 - 12:30 Uhr) sind neben der ersten halben Stunde (10:00 bis 10:30 Uhr), zwei weitere halbe Stunden iSd § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG bei der 1. Beschuldigten begonnen worden (10:30 - 10:38 Uhr, 12:00 - 12:30 Uhr).Da die Vernehmung der 1. Beschuldigten (Frau N.) um 10:00 Uhr mit der Übersetzung des Belehrungstextes erfolgte und um 10:38 Uhr aufgrund der Verspätung des Rechtsbeistandes bis 12:00 Uhr unterbrochen wurde und um 12:30 Uhr endete (Rückübersetzung von 12:25 - 12:30 Uhr) sind neben der ersten halben Stunde (10:00 bis 10:30 Uhr), zwei weitere halbe Stunden iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG bei der 1. Beschuldigten begonnen worden (10:30 - 10:38 Uhr, 12:00 - 12:30 Uhr).

Die Vernehmung der 2. Beschuldigten (Frau K.) begann laut Vernehmungsprotokoll mit der Übersetzung des Belehrungstextes um 10:40 Uhr und wurde aufgrund der Verspätung des Rechtsbeistandes von 10:55 Uhr bis 12:30 Uhr unterbrochen, sodann um 12:30 fortgesetzt und aufgrund der Hauptverhandlung der 2. Beschuldigten um 12:35 Uhr erneut bis 13:05 Uhr unterbrochen und endete um 13:30 Uhr. Sohin ist neben der ersten halben Stunde (10:40 bis 10:55 Uhr, 12:30 -12:35 Uhr), eine weitere halbe Stunde bei der 2. Beschuldigten iSd § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG begonnen worden (13:05 - 13:30 Uhr).Die Vernehmung der 2. Beschuldigten (Frau K.) begann laut Vernehmungsprotokoll mit der Übersetzung des Belehrungstextes um 10:40 Uhr und wurde aufgrund der Verspätung des Rechtsbeistandes von 10:55 Uhr bis 12:30 Uhr unterbrochen, sodann um 12:30 fortgesetzt und aufgrund der Hauptverhandlung der 2. Beschuldigten um 12:35 Uhr erneut bis 13:05 Uhr unterbrochen und endete um 13:30 Uhr. Sohin ist neben der ersten halben Stunde (10:40 bis 10:55 Uhr, 12:30 -12:35 Uhr), eine weitere halbe Stunde bei der 2. Beschuldigten iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG begonnen worden (13:05 - 13:30 Uhr).

Wobei aufgrund der Beweisergebnisse jeweils 5 Minuten zum eingetragenen Vernehmungsende für die Rückübersetzung hinzugeschlagen wurde.

Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG beträgt für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro.Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG beträgt für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro.

Der belangten Behörde ist daher ein Fehler unterlaufen, indem Sie für die Dolmetschtätigkeiten betreffend die 1. Beschuldigte (Frau N.) bescheidmäßig lediglich eine halbe Stunde und für die 2. Beschuldigte ebenso nur eine halbe Stunde an Mühewaltung für die Übersetzungstätigkeiten der 2. BF zuerkannte.

3.3.2. Zur Rückübersetzung

Die Rückübersetzung der Verhandlungsprotokolle erfolgte in beiden Fällen unmittelbar nach dem Ende der Befragung und ist ein Bestandteil der Vernehmung, weil - sofern der oder die Beschuldigte (der der deutschen Sprache nicht mächtig ist) nicht darauf verzichtet (was im Protokoll zu vermerken wäre) - die Unterschrift des Vernehmungsprotokolls durch diesen, erst nach der Rückübersetzung erfolgen kann. Nur dann gibt das Protokoll in der Regel auch korrekt den Ablauf der Vernehmung und die Aussagen wieder.

Aufgrund der Beweisergebnisse wurden 5 Minuten dem dokumentierten Ende der jeweiligen Vernehmungen hinzugeschlagen und nicht wie von den BF angeführt ca. 10 Minuten.

Wurde das zu übersetzende Schriftstück aber im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstückes höchstens 20 Euro (§ 54 Abs. 1 Z 4 2. Halbsatz GebAG). Die Rückübersetzung des gesamten Vernehmungsprotokolls, ist nach den Erläuterungen zum neugefassten § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG eine Übersetzung eines im Rahmen der Vernehmung angefertigten Schriftstücks (des Verhandlungsprotokolls), sodass der Kostenersatz für solche Übersetzungen insgesamt mit dem Betrag von 20 Euro limitiert werden musste.Wurde das zu übersetzende Schriftstück aber im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstückes höchstens 20 Euro (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, 2. Halbsatz GebAG). Die Rückübersetzung des gesamten Vernehmungsprotokolls, ist nach den Erläuterungen zum neugefassten Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG eine Übersetzung eines im Rahmen der Vernehmung angefertigten Schriftstücks (des Verhandlungsprotokolls), sodass der Kostenersatz für solche Übersetzungen insgesamt mit dem Betrag von 20 Euro limitiert werden musste.

Diesbezüglich haftet dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit an.

3.3.3. Neuberechnung der Gebühren

Eine Neuberechnung der Gebühren ergibt daher das folgende Ergebnis:

Übersetzung 1. Beschuldigte Honorarnote Nr. 140718B5

Der Beginn der Vernehmung der 1. Beschuldigten (Frau N.) erfolgte laut Vernehmungsprotokoll um 10:00 Uhr mit der Übersetzung des Belehrungstextes. Die eigentliche Vernehmung zur Sache wurde im Anschluss um 10:10 Uhr mit einer Befragung zur Person begonnen und wurde aufgrund der Verspätung des Rechtsbeistandes der 1. Beschuldigten um 10:38 Uhr bis 12:00 Uhr unterbrochen. Die Vernehmung wurde sodann um 12:00 Uhr fortgesetzt und endete um 12:25 Uhr. Die Rückübersetzung von 12:25 - 12:30 Uhr wurde im Vernehmungsprotokoll nicht dokumentiert.

Festgestellt wird, dass neben der ersten halben Stunde (10:00 bis 10:30 Uhr), zwei weitere halbe Stunden bei der 1. Beschuldigten angefallen sind: 10:30 - 10: 38 Uhr, 12:00 - 12:30 Uhr.

Vernehmung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG: € 24,50 + € 37,20 (2 x € 12,40) = € 49,60Vernehmung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG: € 24,50 + € 37,20 (2 x € 12,40) = € 49,60

Rückübersetzung § 54 Abs. 1 Z 4 2. Halbsatz GebAG € 20,00Rückübersetzung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, 2. Halbsatz GebAG € 20,00

Zuzüglich der unbestritten Kosten für die Zeitversäumnis

(§§ 32, 33 iVm 53 GebAG) € 12,09(Paragraphen 32, 33, in Verbindung mit 53 GebAG) € 12,09

sonstige Kosten Verpflegung € 8,50 / 7 anteilig € 1,21

Reisekosten (§ 27 GebAG) anteilig € 8,88Reisekosten (Paragraph 27, GebAG) anteilig € 8,88

Summe daher: € 91,48

Zuzüglich 20 % USt € 18,30

€ 109,78

Ergibt gerundet nach § 39 Abs. 2 GebAG: € 110,00Ergibt gerundet nach Paragraph 39, Absatz 2, GebAG: € 110,00

Übersetzung 2. Beschuldigte Honorarnote Nr. 140721G5

Der Beginn der Vernehmung der 2. Beschuldigten (Frau K.) erfolgte laut Vernehmungsprotokoll um 10:40 Uhr mit der Übersetzung des Belehrungstextes. Die eigentliche Vernehmung zur Sache wurde im Anschluss um 10:50 fortgesetzt und sodann wegen Verspätung des Rechtsbeistandes von 10:55 Uhr bis 12:30 Uhr unterbrochen. Die Vernehmung wurde sodann um 12:30 Uhr fortgesetzt. Aufgrund der Hauptverhandlung der Beschuldigten wurde die Vernehmung um 12:35 Uhr erneut unterbrochen und um 13:05 Uhr fortgesetzt. Die Vernehmung endete um 13:25 Uhr. Die Rückübersetzung von 13:25 bis 13:30 Uhr wurde im Verhandlungsprotokoll nicht dokumentiert.

Festgestellt wird, dass neben der ersten halben Stunde (10:40 bis 11:10 Uhr), eine weitere halbe Stunden bei der 2. Beschuldigten angefallen ist: 13:05 - 13:30 Uhr.

Vernehmung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG: (€ 24,50 + € 12,40) = € 36,90Vernehmung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG: (€ 24,50 + € 12,40) = € 36,90

Rückübersetzung § 54 Abs. 1 Z 4 2. Halbsatz GebAG € 20,00Rückübersetzung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, 2. Halbsatz GebAG € 20,00

Zuzüglich der unbestritten Kosten für die Zeitversäumnis

(§§ 32, 33 iVm 53 GebAG) € 12,09(Paragraphen 32, 33, in Verbindung mit 53 GebAG) € 12,09

sonstige Kosten Verpflegung € 8,50 / 7 anteilig € 1,21

Reisekosten (§ 27 GebAG) anteilig € 8,88Reisekosten (Paragraph 27, GebAG) anteilig € 8,88

Summe daher: € 79,08

Zuzüglich 20 % USt € 15,82

€ 94,90

Ergibt gerundet nach § 39 Abs. 2 GebAG: € 94,00Ergibt gerundet nach Paragraph 39, Absatz 2, GebAG: € 94,00

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Bestimmung des Gebührenanspruchsgesetzes § 54 Abs. 1 Z 4 1. Halbsatz GebAG ist nicht eindeutig, es ist nicht klar, was unter "Schriftstück" zu verstehen ist. Judikatur des VwGH konnte dazu nicht aufgefunden werden. Nach Ansicht des BVwG jedenfalls nicht vorbereitete schriftliche Belehrungen in deutscher Sprache die einen integrierten Bestandteil der Befragung bilden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Bestimmung des Gebührenanspruchsgesetzes Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, 1. Halbsatz GebAG ist nicht eindeutig, es ist nicht klar, was unter "Schriftstück" zu verstehen ist. Judikatur des VwGH konnte dazu nicht aufgefunden werden. Nach Ansicht des BVwG jedenfalls nicht vorbereitete schriftliche Belehrungen in deutscher Sprache die einen integrierten Bestandteil der Befragung bilden.

Schlagworte

Dolmetschergebühren - Neuberechnung, Mühewaltung, Schriftstück -
Übersetzungstätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2105221.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten