Entscheidungsdatum
17.08.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W181 2108446-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Präsidenten Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX , Honorarnote zu Gutachten zu GZ W159 1435766-1/11Z datiert mit XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Präsidenten Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von römisch 40 , Honorarnote zu Gutachten zu GZ W159 1435766-1/11Z datiert mit römisch 40 , beschlossen:
A)
Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als Sachverständiger vom XXXX werden gemäß § 39 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz idgF (GebAG) mitDie gebührenrechtlichen Ansprüche von römisch 40 als Sachverständiger vom römisch 40 werden gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz idgF (GebAG) mit
€ 1.288,-- (inkl. USt)
bestimmt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Antragsteller, Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, wurde mit Beschluss vom XXXX von der Gerichtsabteilung XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG als nichtamtlicher Sachverständiger zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Neben der Untersuchung des in der Beschwerdesache Betroffenen wurde der Sachverständige ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:Der Antragsteller, Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, wurde mit Beschluss vom römisch 40 von der Gerichtsabteilung römisch 40 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als nichtamtlicher Sachverständiger zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Neben der Untersuchung des in der Beschwerdesache Betroffenen wurde der Sachverständige ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:
* Zu welchen Verletzungen führte der Arbeitsunfall vom XXXX ?* Zu welchen Verletzungen führte der Arbeitsunfall vom römisch 40 ?
* Wurden die Verletzungen im XXXX fach- und sachgerecht nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft behandelt?* Wurden die Verletzungen im römisch 40 fach- und sachgerecht nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft behandelt?
* Welche Behandlungen sind in der Folge noch in Österreich vorgenommen worden?
* Unter welchen Beschwerden leidet der Patient aktuell?
* Sind in Zukunft noch weitere Behandlungen (Operationen) in Österreich erforderlich?
* Ist eine Wiederherstellung der Funktionen der Beine/Füße so weit möglich, dass ein schmerzfreies Gehen bzw. Stehen (wie vor dem Unfall) wieder möglich ist?
* Wenn nicht, mit welchen dauerhaften Beeinträchtigungen muss der Beschwerdeführer in Zukunft rechnen?
* Wenn ja, beeinträchtigen ihn diese im Alltag bzw. bei der Ausübung einer allfälligen Berufstätigkeit?
* Sind noch weitere Erkrankungen bzw. Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers bekannt?
In der Honorarnote vom XXXX beantragte der Antragsteller für seine Leistung vom XXXX pauschal eine Gebühr von € 1.200,00 zuzüglich 20 % zu entrichtender Mehrwertsteuer von € 240,00, insgesamt sohin €In der Honorarnote vom römisch 40 beantragte der Antragsteller für seine Leistung vom römisch 40 pauschal eine Gebühr von € 1.200,00 zuzüglich 20 % zu entrichtender Mehrwertsteuer von € 240,00, insgesamt sohin €
1.440,00.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde dem Antragsteller nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 34 Abs. 2 und § 43 GebAG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorgehalten, dass ihm für seine Tätigkeit als nichtamtlicher Sachverständiger nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen der Pauschaltarif für Ärzte betreffend Mühewaltung gemäß § 43 GebAG, gemäß § 30 GebAG die Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und gemäß § 31 GebAG sonstige Kosten sowie gemäß § 36 GebAG die Gebühr für Aktenstudium zustünden. Weiters wurde festgehalten, dass sich aus den gegliederten Fragestellungen des Bestellungsbeschlusses der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt neun Fragenkomplexe ergäben.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde dem Antragsteller nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 43, GebAG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorgehalten, dass ihm für seine Tätigkeit als nichtamtlicher Sachverständiger nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen der Pauschaltarif für Ärzte betreffend Mühewaltung gemäß Paragraph 43, GebAG, gemäß Paragraph 30, GebAG die Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und gemäß Paragraph 31, GebAG sonstige Kosten sowie gemäß Paragraph 36, GebAG die Gebühr für Aktenstudium zustünden. Weiters wurde festgehalten, dass sich aus den gegliederten Fragestellungen des Bestellungsbeschlusses der Gerichtsabteilung römisch 40 insgesamt neun Fragenkomplexe ergäben.
Mit Schriftsatz vom XXXX , welcher am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller eine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor:Mit Schriftsatz vom römisch 40 , welcher am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller eine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor:
Gebühr für Aktenstudium § 36 € 20,00Gebühr für Aktenstudium Paragraph 36, € 20,00
sonstige Kosten nach § 43 Z 12asonstige Kosten nach Paragraph 43, Ziffer 12 a
Nachbegutachtung Röntgenbilder: 8 Stück á € 18,00 € 144,00
Entschädigung für Zeitversäumnis §§ 32 (1), 33Entschädigung für Zeitversäumnis Paragraphen 32, (1), 33
Wegzeiten 0,5 Stunden á € 19,40 € 9,70
Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten § 34 (1) und (2)Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten Paragraph 34, (1) und (2)
6 Stunden á € 150,00 € 900,00
Zwischensumme € 11073,70
(gemeint wohl: € 1.073,70)
17 % USt € 214,60
Gesamtsumme abgerundet € 1.288,00
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.Gemäß Paragraph eins, GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß § 39 GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. § 40 GebAG).Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß Paragraph 39, GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen vergleiche Paragraph 40, GebAG).
Aus den oben zitierten Bestimmungen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht das GebAG anzuwenden hat.
Zu A)
§ 34 Abs. 2 GebAG normiert:Paragraph 34, Absatz 2, GebAG normiert:
"Ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus dem Amtsgeldern des Gerichtes verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.""Ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus dem Amtsgeldern des Gerichtes verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG, Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Absatz eins, im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen."
Der für die Sachverständigengruppe "Ärzte" in § 43 GebAG geschaffene Tarif sieht als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für solcherart standardisierend umschriebene Leistungskataloge vor.Der für die Sachverständigengruppe "Ärzte" in Paragraph 43, GebAG geschaffene Tarif sieht als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für solcherart standardisierend umschriebene Leistungskataloge vor.
Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:Die Tarife sind in Paragraph 43, GebAG wie folgt geregelt:
"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 €
b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 €
c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 €
d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;
e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro
[...]
Der Antragsteller machte in seinem Schriftsatz vom XXXX , mit welchem er die einzelnen Gebührenbestandteile aufgliederte, eine Gebühr für Aktenstudium gemäß § 36 GebAG idH von € 20,00, sonstige Kosten gemäß § 43 Z 12a GebAG idH von € 144,00, eine Gebühr idH von € 9,70 als Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß §§ 32 Abs. 1 und 33 GebAG sowie eine Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 2 GebAG idH von € 900,00 (sechs Stunden á € 150,00), ingesamt sohin € 1.288,00 (inkl. Ust) geltend.Der Antragsteller machte in seinem Schriftsatz vom römisch 40 , mit welchem er die einzelnen Gebührenbestandteile aufgliederte, eine Gebühr für Aktenstudium gemäß Paragraph 36, GebAG idH von € 20,00, sonstige Kosten gemäß Paragraph 43, Ziffer 12 a, GebAG idH von € 144,00, eine Gebühr idH von € 9,70 als Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraphen 32, Absatz eins und 33 GebAG sowie eine Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 2, GebAG idH von € 900,00 (sechs Stunden á € 150,00), ingesamt sohin € 1.288,00 (inkl. Ust) geltend.
Die Gebühren des Sachverständigen waren daher antragsgemäß mit €
1.288,00 (inkl. USt) zu bestimmen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Antragsbegehren, Gebührenfestsetzung, Honorarnote,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W181.2108446.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015