Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
18.08.2015Norm
ZustG §5Rechtssatz
Rechtssatz 3
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 Abs. 1 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Ein Zustellmangel liegt vor, wenn der Zustellvorgang, prinzipiell aber auch dann, wenn die Zustellverfügung iSd § 5 ZustG (Zustellungs-)Vorschriften widerspricht (Walter/Thienel, MSA Verwaltungsverfahrensgesetze16 (2004), Anm. 1 zu § 7 ZustG; vgl. auch die in Walter/Thienel, MGA Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) unter E 1 ff zu § 7 ZustG wiedergegebene dem entsprechende Rechtsprechung). Nach § 7 Zustellgesetz nicht heilbar ist eine Fehlbezeichnung des Empfängers in der Zustellverfügung, dh. eine Heilung kommt nur in Betracht, wenn das Dokument dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zukommt. Die bloße Kenntnisnahme vom Inhalt des Dokumentes (zB Weiterübermittlung per Fax) heilt einen Zustellmangel nicht. Bei der elektronischen Zustellung wird nach herrschender Ansicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme abgestellt (dh. insbesondere Öffnen einer E-Mail), das bloße Einlangen auf einer Mailbox wird nicht als ausreichend angesehen (Kolonovits/Musak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 203/1, S 118).Ein Zustellmangel liegt vor, wenn der Zustellvorgang, prinzipiell aber auch dann, wenn die Zustellverfügung iSd Paragraph 5, ZustG (Zustellungs-)Vorschriften widerspricht (Walter/Thienel, MSA Verwaltungsverfahrensgesetze16 (2004), Anmerkung 1 zu Paragraph 7, ZustG; vergleiche auch die in Walter/Thienel, MGA Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) unter E 1 ff zu Paragraph 7, ZustG wiedergegebene dem entsprechende Rechtsprechung). Nach Paragraph 7, Zustellgesetz nicht heilbar ist eine Fehlbezeichnung des Empfängers in der Zustellverfügung, dh. eine Heilung kommt nur in Betracht, wenn das Dokument dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zukommt. Die bloße Kenntnisnahme vom Inhalt des Dokumentes (zB Weiterübermittlung per Fax) heilt einen Zustellmangel nicht. Bei der elektronischen Zustellung wird nach herrschender Ansicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme abgestellt (dh. insbesondere Öffnen einer E-Mail), das bloße Einlangen auf einer Mailbox wird nicht als ausreichend angesehen (Kolonovits/Musak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 203/1, S 118).
Schlagworte
Heilung, tatsächliches Zukommen, ZustellmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2109698.1.03Zuletzt aktualisiert am
17.03.2016