Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.08.2015Norm
AVG 1950 §22Rechtssatz
Rechtssatz 1
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 14.10.2011, 2009/09/0244, ausgeführt hat, ist aus § 22 AVG abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Die Behörde muss bei Zustellung ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. auch VwGH 20.09.2006, 2004/08/0087, mwN).Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 14.10.2011, 2009/09/0244, ausgeführt hat, ist aus Paragraph 22, AVG abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Die Behörde muss bei Zustellung ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden vergleiche auch VwGH 20.09.2006, 2004/08/0087, mwN).
Schlagworte
Beweis über Zustellung, Zustellung ohne ZustellnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2109698.1.01Zuletzt aktualisiert am
17.03.2016