RS Bvwg 2015/8/18 W122 2109698-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.08.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.08.2015

Norm

AVG 1950 §22
DVG §11 Abs1
DVG §5
  1. AVG 1950 § 22 gültig von 01.03.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. DVG § 5 heute
  2. DVG § 5 gültig ab 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. DVG § 5 gültig von 11.07.1991 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  4. DVG § 5 gültig von 18.01.1984 bis 10.07.1991

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 14.10.2011, 2009/09/0244, ausgeführt hat, ist aus § 22 AVG abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Die Behörde muss bei Zustellung ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. auch VwGH 20.09.2006, 2004/08/0087, mwN).Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 14.10.2011, 2009/09/0244, ausgeführt hat, ist aus Paragraph 22, AVG abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Die Behörde muss bei Zustellung ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden vergleiche auch VwGH 20.09.2006, 2004/08/0087, mwN).

Schlagworte

Beweis über Zustellung, Zustellung ohne Zustellnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2109698.1.01

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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