Entscheidungsdatum
18.08.2015Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W117 2009978-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Ägypten, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ägypten, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 144/2013 stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015, Zahl 330023110/14807340, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 17.07.2015 bis zum 21.07.2015 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015, Zahl 330023110/14807340, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 17.07.2015 bis zum 21.07.2015 für rechtswidrig erklärt.
II. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund hat gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG idgF abgewiesen.
IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF als unzulässig zurückgewiesen.
V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer (laut Beschwerde "fließend Deutsch sprechend") gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer (laut Beschwerde "fließend Deutsch sprechend") gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus:
"Aufgrund Ihres bereits abgeschlossenen Asylverfahrens und der damit verbundenen rechtskräftigen und durchsetzbaren Entscheidung ist Ihre Abschiebung in Ihr Heimatland geplant. Diese erscheint nicht als aussichtslos und kann in absehbarer Zeit durchgeführt werden.
Das Konsulat der Ägyptischen Botschaft hat mit Schreiben vom 13.3.2013 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesichert.
[...]
In Ihrem Fall werden die Unterlagen zwecks Überstellung nach Ägypten bald aufliegen, da Ägypten die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bereits zugesichert hat. Die Überstellung nach Ägypten kann somit nach einer kurzen Vorlaufzeit erfolgen."
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch Schriftsatz seines Vertreters vom 31.07.2015, eingebracht per Telefax am selben Tag, das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte unter anderem die Anträge, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung des BF in Schubhaft von 17.7.2015 bis 21.7.2015 in rechtswidriger Weise erfolgte; den BF von der Eingabegebühr zu befreien; dem BF die Aufwendungen zu ersetzen, und zwar gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnunq als Ersatz des Schriftsatzaufwands 737,60 Euro.Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch Schriftsatz seines Vertreters vom 31.07.2015, eingebracht per Telefax am selben Tag, das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte unter anderem die Anträge, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung des BF in Schubhaft von 17.7.2015 bis 21.7.2015 in rechtswidriger Weise erfolgte; den BF von der Eingabegebühr zu befreien; dem BF die Aufwendungen zu ersetzen, und zwar gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnunq als Ersatz des Schriftsatzaufwands 737,60 Euro.
Begründend führte der BF unter anderem aus:
"Der BF spricht fließend Deutsch.
[...]
Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nur dann in Frage, wenn das Sicherungsziel der Abschiebung - innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer
- überhaupt erreicht werden kann. Dies judiziert auch der VwGH in ständiger Rechtsprechung, vgl das Erkenntnis vom 20.12.2013, 2013/21/0014;- überhaupt erreicht werden kann. Dies judiziert auch der VwGH in ständiger Rechtsprechung, vergleiche das Erkenntnis vom 20.12.2013, 2013/21/0014;
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt von vornherein nur dann in Betracht, wenn die Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist, wenn sich das erst später ergibt, umgehend zu beenden (vgl. E 17. November 2005, 2005/21/0019; E 26. September 2007, 2007/21/0253).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt von vornherein nur dann in Betracht, wenn die Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist, wenn sich das erst später ergibt, umgehend zu beenden vergleiche E 17. November 2005, 2005/21/0019; E 26. September 2007, 2007/21/0253).
Im Gegensatz zur von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid geäußerten Ansicht war bereits im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am 17.7.2015 nicht davon auszugehen, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates im Rahmen der durch § 80 FPG vorgesehenen Frist (gern § 80 Abs 2 Z 2 grundsätzlich vier Monate) möglich ist.Im Gegensatz zur von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid geäußerten Ansicht war bereits im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am 17.7.2015 nicht davon auszugehen, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates im Rahmen der durch Paragraph 80, FPG vorgesehenen Frist (gern Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, grundsätzlich vier Monate) möglich ist.
In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass die Unterlagen zwecks Überstellung nach Ägypten bald aufliegen würden, da Ägypten die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bereits zugesichert habe und die Übersteilung nach Ägypten somit "nach einer kurzen Vorlaufzeit" erfolgen könne.
Als entscheidungserheblicher Sachverhalt wurde festgestellt, dass das Konsulat der ägyptischen Botschaft mit Schreiben vom 13.3.2013 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesichert hätte. Weiters erscheine die Abschiebung des BF "nicht als aussichtslos" und könne "in absehbarer Zeit" durchgeführt werden.
Schon die abweichenden Formulierungen im angefochtenen Bescheid indizieren, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht als gesichert erscheinen konnte. Die Ansicht der belangten Behörde, die Überstellung nach Ägypten könne "nach einer kurzen Vorlaufzeit" erfolgen, scheint durch die Feststellungen jedenfalls nicht gedeckt, zumal ebendort nur davon gesprochen wird, die Erlangung eines Heimreisezertifikates sei "nicht aussichtslos" bzw könne "in absehbarer Zeit" durchgeführt werden.
Im Hinblick auf die im Verfahrensakt verfügbaren Informationen hätte die belangte Behörde von vornherein nicht davon ausgehen dürfen, dass für den BF ein Heimreisezertifikat innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer erlangt werden kann. Im Schreiben zur Zahl 1261650/FrB/13 vom 25.1.2013 informiert die LPD Wien als damals für die Schubhaft zuständige Behörde das Bundesasylamt gem § 105 Abs 8:Im Hinblick auf die im Verfahrensakt verfügbaren Informationen hätte die belangte Behörde von vornherein nicht davon ausgehen dürfen, dass für den BF ein Heimreisezertifikat innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer erlangt werden kann. Im Schreiben zur Zahl 1261650/FrB/13 vom 25.1.2013 informiert die LPD Wien als damals für die Schubhaft zuständige Behörde das Bundesasylamt gem Paragraph 105, Absatz 8 :
"Ein Äbschiebetermin steht intern noch nicht fest. Mit der Abschiebung ist aufgrund eines fehlenden Heimreisezertifikates erst in einigen Monaten zu rechnen. (realistische Einschätzung) "
Ebenfalls ist aktenkundig, dass die österreichischen Behörden mehrmals an die ägyptische Botschaft mit dem Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates herangetreten sind. Nicht aktenkundig ist hingegen, dass die ägyptische Botschaft dem BF tatsächlich ein Heimreisezertifikat ausgestellt hätte. Gemäß dem Erkenntnis des BVwG zur Zahl W146 2009978-1/8E vom 21.8.2014 ergibt sich lediglich aus einem Aktenvermerk des BFA vom 23.7.2014, dass die Botschaft mit Schreiben vom 30.4.2013 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesichert habe. Schon aufgrund der unterschiedlichen Daten (13.3.2013 und 30.4.2013) ist nicht klar, auf welche "Zusicherung" der ägyptischen Botschaft sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bezieht.
Vielmehr liegt auf der Hand, dass die ägyptische Botschaft über die letzten Jahre hinweg zu keinem Zeitpunkt ein Heimreisezertifikat ausgestellt hat.
Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass die Kontaktaufnahme durch die belangte Behörde mit der ägyptischen Botschaft nach Anordnung der hier bekämpften Schubhaft am 21.7.2015 erfolgte. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates konnte offenbar nicht zugesichert werden, auch konnte keine Bearbeitungsdauer genannt werden. Die belangte Behörde müsse jedenfalls auch eine "Dokumentenkopie" übermittelt werden.
Der BF wurde daraufhin am 21.7.2015 um 14:20 Uhr aus der Schubhaft entlassen. Als Entlassungsgrund wurde auf dem Entlassungsschein "Sonstiger Entlassungsgrund (kein HZ)" angeführt.
Offenbar ging die belangte Behörde am 21.7.2015 nicht mehr davon aus, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates in der höchstzulässigen Schubhaftdauer möglich sein würde und ordnete deshalb die Entlassung des BF an.
Über ein Identitätsdokument verfügt der BF nicht. Angesichts der telefonischen Auskunft der ägyptischen Botschaft ist die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes aber offenbar nur nach Vorlage eines Identitätsdokumentes möglich. Dieser Umstand musste der belangten Behörde aber bereits im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme des BF am 17.7.2015 bekannt sein, zumal sich der BF bereits mehrere Male in Schubhaft befand und die belangte Behörde alleine im Hinblick auf die Person des BF bereits mehrere Male vergeblich an die ägyptische Botschaft herangetreten ist.
[...]"
Mit Schreiben vom 03.08.2015, eingegangen beim BVwG am 05.08. 2015, legte das BFA die Verwaltungsakten vor und erstattete gleichzeitig eine Stellungnahme, unter anderem mit folgendem Vorbringen:
"Aufgrund des abgeschlossenen Asylverfahrens und der damit verbundenen rechtskräftigen und durchsetzbaren Entscheidung erscheint die Abschiebung des Bf. als nicht aussichtslos und ist in absehbarer Zeit durchführbar. Das Konsulat der Arabischen Republik Ägypten hat mit Schreiben vom 13.3.2013 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesichert. Dazu wird von der Behörde mit Vorlaufzeit von drei Wochen ein Flug gebucht und der Termin dem Ägyptischen Konsulat bekanntgegeben. Das Heimreisezertifikat wird mit einer Gültigkeits-dauer von drei Tagen für den geplanten Abschiebetermin ausgestellt."
Die Verwaltungsbehörde beantragte unter anderem, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (im folgenden auch: BF) ist Staatsangehöriger von Ägypten und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer (im folgenden auch: BF) ist Staatsangehöriger von Ägypten und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Der Beschwerdeführer wurde am 15.7.2015 um 14:40h in Wien bei unrechtmäßigem Aufenthalt betreten. Er legitimierte sich gegenüber den einschreitenden Beamten mit einem verfälschten italienischen Reisepass. Dem Beschwerdeführer wurde gewerbsmäßiger Diebstahl zur Last gelegt. Da der Journal-Staatsanwalt die Anzeige auf freiem Fuß verfügte, wurde er nach fremdenrechtlichen Bestimmungen festgenommen, über den Fest-nahmegrund in Kenntnis gesetzt und über fernmündliche Anordnung des BFA-Journal-dienstes in das PAZ HG eingeliefert.
In der Folge wurde er im gegenständlichen Verfahren am 16.7.2015 niederschriftlich einvernommen, und stellte einen neuerlichen Asylantrag; diesen zog er am 17.7.2015 während der Erstbefragung wieder zurück - zuvor hatte der Beschwerdeführer bereits zahlreiche Asylanträge gestellt, erstmals am 24.06.2005.
Gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde zuletzt zu AZ 13 00.987 am 02.02.2013 eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung, bestätigt durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.02.2013, Zl. B2 401.130-7/2013/3E - Ausweisung nach Ägypten -, erlassen, nachdem er im Zuge einer (weiteren) Anhaltung einen neuerlichen Asylantrag gestellt hatte; der Bf. hat insgesamt neun Asylanträge im Bundesgebiet gestellt.
Im Zuge seiner Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Mandatsbescheides der LPD Wien, Zl. 1261650/FrB/13, vom 22.01.2013 ersuchte die (damals zuständige) LPD Wien die ägyptische Botschaft um Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Mit Antwortschreiben vom 13.03.2013 teilte diese mit, dass "für das Heimreisezertifikat 2 aktuelle Fotos benötigt werden" und ersuchte, "(wenn es soweit ist) uns eine Fotokopie des Reisetickets mit dem endgültigen Abschiebungsdatum zu übermitteln, damit wir das Heimreisezertifikat rechtzeitig ausstellen können. Das Heimreisezertifikat gilt nur für eine Woche".
Mit Schreiben vom 19.03.2013 der LPD Wien teilte diese der ägyptischen Botschaft mit, dass der Beschwerdeführer "am 08.02.2013 aus der Schubhaft entlassen wurde und derzeit unbekannten Aufenthaltes ist. Das Ansuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist daher als gegenstandslos zu betrachten".
Im Zuge seiner (neuerlichen) Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Mandatsbescheides der LPD Wien, Zl. 1261650/FrB/13, vom 16.04.2013 fragte die LPD Wien bei der Ägyptischen Botschaft unter Hinweis auf die Anhaltung in Schubhaft an, "ob der ursprüngliche Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates wieder aufleben kann oder ein neuer Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu stellen ist".
Mit Antwortschreiben vom 30.04.2013 teilte diese mit, dass "für das Heimreisezertifikat 2 aktuelle Fotos benötigt werden" und ersuchte, "(wenn es soweit ist) uns eine Fotokopie des Reisetickets mit dem endgültigen Abschiebungsdatum zu übermitteln, damit wir das Heimreisezertifikat rechtzeitig ausstellen können. Das Heimreisezertifikat gilt nur für 3 Tage".
Im Zuge einer weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft aufgrund des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde, Zl. 330023110/148007320, vom 20.07.2014 wandte sich die Verwaltungsbehörde an die ägyptische Botschaft unter Hinweis auf die Schubhaftanhaltung des Beschwerdeführers seit 20.07.2014 und führte unter anderem aus:
"Es wird um Mitteilung gebeten, ob ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden kann. Eine Flugbuchung kann auf Ersuchen übermittelt werden. Sollte der Ausstellung eines Heimreisezertifikates Hinderungsgründe entgegenstehen, wird gebeten, diese bekanntzugeben."
Laut Aktenvermerk vom 21.07.2014 "hat die ägyptische Botschaft die Ausstellung eines HZ zugesagt". Zufolge der "FLUGTICKETANFORDERUNG" vom 21.07.2014 "wird Heimreisezertifikat, lt. Botschaft, nach Bekanntgabe der Flugdaten ausgestellt".
Die diesbezügliche Anhaltung in Schubhaft wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.08.2014, W146 2009978-1/8E, für rechtswidrig erklärt, da der zugrundeliegende Mandatsbescheid "weder mit einer Amtssignatur versehen, noch die Unterschrift des genehmigenden Organwalters oder eine Beglaubigung der Kanzlei aufweist".
Im gegenständlichen Verfahren wurde die Schubhaft mit im Spruch angeführtem Bescheid am 17.07.2015 angeordnet.
In der Frage Realisierbarkeit der Abschiebung (nach Ägypten) führte die Verwaltungsbehörde begründend aus:
"Aufgrund Ihres bereits abgeschlossenen Asylverfahrens und der damit verbundenen rechtskräftigen und durchsetzbaren Entscheidung ist Ihre Abschiebung in Ihr Heimatland geplant. Diese erscheint nicht als aussichtslos und kann in absehbarer Zeit durchgeführt werden.
Das Konsulat der Ägyptischen Botschaft hat mit Schreiben vom 13.3.2013 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesichert.
[...]
In Ihrem Fall werden die Unterlagen zwecks Überstellung nach Ägypten bald aufliegen, da Ägypten die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bereits zugesichert hat. Die Überstellung nach Ägypten kann somit nach einer kurzen Vorlaufzeit erfolgen."
Diesem Begründungsbaustein steht (jedoch) die Aktenlage entgegen:
Laut Aktenvermerk vom 20.07.2015 wurde "mehrmals am heutigen Tag versucht, das Konsulat telefonisch zu erreichen, jedoch war niemand erreichbar".
Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde (im gegenständlichen Verfahren) vom 21.07.2015 - "Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates" - "beehrt sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, [...], um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu ersuchen" und legte zwei Lichtbilder bei.
Zufolge des Aktenvermerks vom 21.07.2015 "kann laut telefonischer Auskunft des ägyptischen Konsulats eine Bearbeitungszeit nicht genannt werden. Von ho. muss eine HZ-Anforderung mit dem Schreiben aus 2013 sowie ein kurzer Sachverhalt übermittelt werden. Eine Dokumentenkopie muss ebenfalls übermittelt werden. Anschließend kann erst eine Bearbeitungszeit genannt werden".
Am 21.07.2015 wurde um 13:25 Uhr die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft verfügt - "Entlassungsgrund:
Sonstiger Entlassungsgrund (kein HZ)".
Entscheidungsgrundlagen:
* gegenständliche Aktenlage;
* (gesamter) fremdenpolizeilicher Akt inklusiver frühere Anhaltungen in Schubhaft
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Entscheidungswesentlich sind im gegenständlichen Verfahren die Aktenvermerke vom 20.07. und 21.07.2015, aus denen sich alleine schon unzweifelhaft ableiten lässt, dass sich der Bescheid über die Schubhaftanordnung in der Frage der Vorhersehbarkeit der Abschiebung nach Ägypten nicht, wie dem Begründungsteil zu entnehmen ist und auch weiterhin in der Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage vorgebracht wurde, auf die im Rahmen der seinerzeitigen Schubhaftanhaltung (im Jahre 2013) erfolgte Zusage der ägyptischen Vertretungsbehörde vom 13.03.2013 aufbauen konnte, wurde doch zufolge des Aktenvermerks vom 21.07.2015 die Übermittlung einer neuerlichen "HZ-Anforderung mit dem Schreiben aus 2013 sowie ein kurzer Sachverhalt" verlangt; ebenso wie "eine Dokumentenkopie". Erst " anschließend kann eine Bearbeitungszeit genannt werden", so die Auskunft des ägyptischen Konsulats vom selben Tag.
Dass sich die Verwaltungsbehörde zu Unrecht auf die seinerzeitige Zusage stützte, ergibt sich aber auch überhaupt aus der Chronologie der HZ- Anforderungen:
So hatte die Verwaltungsbehörde dieselbe Frage - gemeint: nach der Gültigkeit der Heimreisezertifikatszusage vom 13.03.2013 - im Rahmen der Schubhaftanhaltung im Jahre 2014 an die Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers gerichtet "ob der ursprüngliche Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates wieder aufleben kann oder ein neuer Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu stellen ist" und diesbezüglich nicht nur keine Bestätigung erhalten, sondern den Auftrag im Antwortschreiben vom 30.04.2013, dass "für das Heimreisezertifikat 2 aktuelle Fotos benötigt werden" und "(wenn es soweit ist) uns eine Fotokopie des Reisetickets mit dem endgültigen Abschiebungsdatum zu übermitteln, damit wir das Heimreisezertifikat rechtzeitig ausstellen können. Das Heimreisezertifikat gilt nur für 3 Tage". (Hervorhebung durch den Einzelrichter)
Im Ergebnis musste die Verwaltungsbehörde das Prozedere - Vorlage diverser Unterlagen - gänzlich von vorne beginnen; von einem Wiederaufleben des alten Antrages kann daher keine Rede sein.
Hinsichtlich der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft aufgrund des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde, Zl. 330023110/148007320, vom 20.07.2014 bat die Verwaltungsbehörde die ägyptische Botschaft:
"um Mitteilung, ob ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden kann".
Von einem Wiederaufleben der Zusage aus dem Jahre 2013 ging die Verwaltungsbehörde offensichtlich auch bereits anlässlich der zweiten im Jahre 2014 erfolgten Anhaltung des Beschwerdeführers nicht aus.
Wenn man die diesbezügliche Antwort der ägyptischen Botschaft laut Aktenvermerk vom 21.07.2014 miteinbezieht "hat die ägyptische Botschaft die Ausstellung eines HZ zugesagt". Zufolge der "FLUGTICKETANFORDERUNG" vom 21.07.2014 "wird Heimreisezertifikat, lt. Botschaft, nach Bekanntgabe der Flugdaten ausgestellt", so ist nicht nachvollziehbar, warum die Verwaltungsbehörde aktuell von einem Wiederaufleben der vormaligen Zusage ausging.
Die in diesem Zusammenhang von der Verwaltungsbehörde in ihrer Begründung gezogene Schlussfolgerung "In Ihrem Fall werden die Unterlagen zwecks Überstellung nach Ägypten bald aufliegen", entbehrt daher der Grundlage.
Die Verwaltungsbehörde ist sohin mit diesem Begründungsteil, der keine Deckung in der Aktenlage zu finden vermag, ein wesentlicher Verfahrens/Begrünungsfehler unterlaufen. Der gegenständlich angefochtene Bescheid ist daher diesbezüglich rechtswidrig.
Gerade aber vor dem Hintergrund der dokumentierten und letztlich die Entlassung des Beschwerdeführers aus der aktuellen Schubhaftanhaltung zur Folge habenden Schwierigkeiten, offensichtlich jedes Mal unter Vorlage unter anderem zweier aktueller Lichtbilder und eines Flugtickets ein (neues) Heimreisezertifikat erlangen zu müssen, ist nicht ersichtlich, warum die Verwaltungsbehörde, welche den Beschwerdeführer bereits am 15.07.2015 festnahm und am 16.07.2015 zur beabsichtigten Schubhaftanordnung befragte, nicht bereits vor Schubhaftanordnung am 17.07.2015 entsprechende Bemühungen um die Neuaustellung eines Heimreisezertifikates unternahm - zur rechtlichen Bedeutung dieser Unterlassung siehe sogleich.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Anzuwendende Sondervorschriften, das Verfahren betreffend, sind im Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) enthalten.
In diesem Sinne sieht
§ 12. (1) BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG vor:Paragraph 12, (1) BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG vor:
Die Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremdenverständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.Die Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremdenverständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des Paragraph 71, AVG wiedereingesetzt zu werden.
Da der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausdrücklich seine Deutsch-Kenntnisse hervorhob - "Der Beschwerdeführer spricht fließend Deutsch" -, mussten dem Spruch und der Rechtsmittelbelehrung keine Übersetzung in der Landessprache des Beschwerdeführers beigefügt werden.
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Formelle Rechtsgrundlage:
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2015, Zlen. G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18, kundgemacht am 14.04.2015 (BGBl I Nr. 41/2015 vom 14.04.2015), wurde § 22a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, werden als verfassungswidrig aufgehoben.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2015, Zlen. G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18, kundgemacht am 14.04.2015 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2015, vom 14.04.2015), wurde Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
und bestimmte weiters: "II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden."römisch drei. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden."
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Ein Rückgriff auf die vom Verfassungsgerichtshof im mit obiger Aufhebung zusammenhängenden Erkenntnis vom 12.03.2015, Zl. E 4/2014-17, angeführte weitere Vorgangsweise
"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG).""Nach der Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt vor vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG)."
scheidet damit aus.
Materielle Rechtsgrundlage:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt Ro 2014/09/0066 v. 24.03.2015) - Hervorhebung durch den Einzelrichter -
"ist mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur als Berufungsbehörde anhängigen Berufungsverfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Nach dieser bundesverfassungsrechtlichen Vorschrift hatte daher das Bundesverwaltungsgericht über ein nach der alten Rechtslage eingebrachtes Rechtsmittel abzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zwar - ebenso wie nach der alten Rechtslage die Rechtsmittelbehörden - im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden (vgl. E VS 4. Mai 1977, VwSlg. 9315 A/1977; E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076; E 14. Juli 2014, Ra 2014/20/0069). Eine andere Betrachtungsweise wird aber dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Es ist Rsp des VwGH zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dass es dann, wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bzw. Beschlusses oder Erkenntnisses bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides ankommt (vgl. E VS 28. November 1983, VwSlg. 11237 A/1983). Ob - in Ermangelung einer Übergangsbestimmung - eine stichtags- bzw. zeitraumbezogene Entscheidung zu erfolgen hat, muss aus der Bestimmung selbst ermittelt werden (vgl. E 19. Februar 1991, VwSlg. 13384 A/1991; E 26. April 2000, 99/05/0239)."ist mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur als Berufungsbehörde anhängigen Berufungsverfahren gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Nach dieser bundesverfassungsrechtlichen Vorschrift hatte daher das Bundesverwaltungsgericht über ein nach der alten Rechtslage eingebrachtes Rechtsmittel abzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zwar - ebenso wie nach der alten Rechtslage die Rechtsmittelbehörden - im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden vergleiche E VS 4. Mai 1977, VwSlg. 9315 A/1977; E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076; E 14. Juli 2014, Ra 2014/20/0069). Eine andere Betrachtungsweise wird aber dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Es ist Rsp des VwGH zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dass es dann, wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bzw. Beschlusses oder Erkenntnisses bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides ankommt vergleiche E VS 28. November 1983, VwSlg. 11237 A/1983). Ob - in Ermangelung einer Übergangsbestimmung - eine stichtags- bzw. zeitraumbezogene Entscheidung zu erfolgen hat, muss aus der Bestimmung selbst ermittelt werden vergleiche E 19. Februar 1991, VwSlg. 13384 A/1991; E 26. April 2000, 99/05/0239).
Gegenständlich bildet jene Rechtslage den entscheidungsrelevanten Prüfungsmaßstab, welche die Verwaltungsbehörde angewandt hatte bzw. anzuwenden gehabt hätte - dies war im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft bis zur Entlassung aus derselben §76 Abs. 1 FPG in der Fassung vom 31.07.2013, BGBl. I Nr. 144/2013.Gegenständlich bildet jene Rechtslage den entscheidungsrelevanten Prüfungsmaßstab, welche die Verwaltungsbehörde angewandt hatte bzw. anzuwenden gehabt hätte - dies war im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft bis zur Entlassung aus derselben §76 Absatz eins, FPG in der Fassung vom 31.07.2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,.
Dieser lautete - §76 Abs. 1 - entscheidungswesentlich:Dieser lautete - §76 Absatz eins, - entscheidungswesentlich:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2015, Zl. Ro 2015/21/0008, festhielt,
"darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig."darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig.
In diesem Sinne wäre die Verwaltungsbehörde verpflichtet gewesen, nicht erst bis zum 20.07.2015 mit ihren letztlich erfolglosen Bemühungen, ein Heimreisezertifikat zu erlangen, zuzuwarten, sondern entsprechende aktive Schritte vorher - der Beschwerdeführer wurde bereits am 15.07.2015 festgenommen - zu setzen. Hätte sie dies getan - also "ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so eingerichtet" - hätte sie das Schubhaft beendende Ergebnis früher erzielen können so"dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann".
In Sinne der Anforderungen der höchstgerichtlichen Judikatur erweist sich daher einerseits der Schubhaftbescheid wegen Begründungsmangels, andererseits die Anhaltung aufgrund dieses mangelhaften Bescheides und (darüberhinaus) wegen des zu langen Zuwartens mit der Ergreifung der rechtlich notwendigen Bemühungen, ein Heimreisezertifikat zu erhalten, als rechtswidrig.
Da die Rechtswidrigkeit schon vor dem Hintergrund des "ultima-ratio-Prinzips" auszusprechen war, erweisen sich daher die von der Verwaltungsbehörde angewandten Tatbestandselemente des § 9a Abs. 4 der damals in Kraft befindlichen Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung als nicht mehr präjudiziell und war auf allfällig damit im Zusammenhang vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachte verfassungs- und einfachgesetzliche Probleme nicht mehr einzugehen.Da die Rechtswidrigkeit schon vor dem Hintergrund des "ultima-ratio-Prinzips" auszusprechen war, erweisen sich daher die von der Verwaltungsbehörde angewandten Tatbestandselemente des Paragraph 9 a, Absatz 4, der damals in Kraft befindlichen Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung als nicht mehr präjudiziell und war auf allfällig damit im Zusammenhang vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachte verfassungs- und einfachgesetzliche Probleme nicht mehr einzugehen.
Zu Spruchpunkt II und III. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz seiner Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz seiner Aufwendungen - sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22
(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:(1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Be schwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im "gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung" beantragten Umfang, also in der Höhe von € 737,60 zuzusprechen, nicht jedoch jener nach "§ 1 Z 2 VwG-Aufwandersatzverordnung", da keine Verhandlung durchgeführt wurde.In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im "gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung" beantragten Umfang, also in der Höhe von € 737,60 zuzusprechen, nicht jedoch jener nach "§ 1 Ziffer 2, VwG-Aufwandersatzverordnung", da keine Verhandlung durchgeführt wurde.
In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt II. war das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei im Sinne des § 35 Abs. 2 VwGVG zu verwerfen.In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch zwei. war das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG zu verwerfen.
Zu Spruchpunkt IV. (Befreiung von der Eingabegebühr):Zu Spruchpunkt römisch vier. (Befreiung von der Eingabegebühr):
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.Gemäß Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (Paragraph 70, AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt V. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung zur Frage der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der auf dessen Grundlage vollzogenen Anhaltung (in Schubhaft) weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist diese im gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen, wobei es diesbezüglich auch nicht an einer relevanten Rechtsprechung fehlt (vgl. dazu VwGH 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075). Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung zur Frage der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der auf dessen Grundlage vollzogenen Anhaltung (in Schubhaft) weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist diese im gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen, wobei es diesbezüglich auch nicht an einer relevanten Rechtsprechung fehlt vergleiche dazu VwGH 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075). Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die Revision war daher in Bezug auf Spruchpunkt I. nicht zuzulassen.Die Revision war daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt II. und III. - nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. - nicht zuzulassen.
Auch in Bezug auf Spruchpunkt IV. ist die Rechtslage eindeutig und war die Revision nicht zuzulassen:Auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch vier. ist die Rechtslage eindeutig und war die Revision nicht zuzulassen:
Ausdrücklich sind gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nichtAusdrücklich sind gemäß Paragraph 14, GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht
Schlagworte
Eingabengebühr, Kostenersatz, Rechtsanschauung des VwGH,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W117.2009978.2.00Zuletzt aktualisiert am
23.09.2015