Entscheidungsdatum
18.08.2015Norm
ASVG §30Spruch
L501 2006498-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , vertreten durch K-H Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H. Steuerberatungsgesellschaft, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 02.01.2014, Zl. 046- XXXX /UK 02/14, zu Kontonummer XXXX , betreffend die mit Beitragsabrechnung vom 13.05.2013 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 2.411,74 sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von € 871,54, sohin insgesamt € 3.283,28 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , vertreten durch K-H Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H. Steuerberatungsgesellschaft, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 02.01.2014, Zl. 046- römisch 40 /UK 02/14, zu Kontonummer römisch 40 , betreffend die mit Beitragsabrechnung vom 13.05.2013 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 2.411,74 sowie Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in der Höhe von € 871,54, sohin insgesamt € 3.283,28 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz iVm §§ 30, 33, 34, 35 Abs. 1, 44 Abs.1, 45, 49 Abs. 1 und 2, 54, 58 Abs. 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz sowie § 6 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigen-vorsorgegesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraphen 30, 33, 34, 35, Absatz eins, 44, Absatz eins, 45, 49, Absatz eins und 2, 54, 58 Absatz eins und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz sowie Paragraph 6, Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigen-vorsorgegesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 02.01.2014 wurde die bP als Dienstgeberin verpflichtet, die mit Beitragsabrechnung vom 13.05.2013 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 2.411,74 sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von € 871,54, sohin insgesamt € 3.283,28 zu entrichten sowie festgehalten, dass die Betragsabrechnung sowie der Versicherungspflichtbescheid vom 02.01.2014, Zl. 046- XXXX /UK 01/14, einen integrierten Bestandteil des Bescheides darstellen.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 02.01.2014 wurde die bP als Dienstgeberin verpflichtet, die mit Beitragsabrechnung vom 13.05.2013 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 2.411,74 sowie Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in der Höhe von € 871,54, sohin insgesamt € 3.283,28 zu entrichten sowie festgehalten, dass die Betragsabrechnung sowie der Versicherungspflichtbescheid vom 02.01.2014, Zl. 046- römisch 40 /UK 01/14, einen integrierten Bestandteil des Bescheides darstellen.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge der abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung betreffend den Zeitraum 01.01.2007 bis zum 31.12.2011 Melde- und Beitragsdifferenzen hinsichtlich des pakistanischen Staatsangehörigen XXXX , konstatiert worden seien. Mit Versicherungspflichtbescheid vom 02.01.2014 sei sodann festgestellt worden, dass der pakistanische Staatsangehörige aufgrund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeit in den Zeiträumen 01.01.2008 bis 29.02.2008 und 01.09.2008 bis 30.09.2008 der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt.Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge der abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung betreffend den Zeitraum 01.01.2007 bis zum 31.12.2011 Melde- und Beitragsdifferenzen hinsichtlich des pakistanischen Staatsangehörigen römisch 40 , konstatiert worden seien. Mit Versicherungspflichtbescheid vom 02.01.2014 sei sodann festgestellt worden, dass der pakistanische Staatsangehörige aufgrund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeit in den Zeiträumen 01.01.2008 bis 29.02.2008 und 01.09.2008 bis 30.09.2008 der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt.
Er sei im Zuge der GPLA von der Wiener Gebietskrankenkasse nachgemeldet worden und seien die entsprechenden Beiträge der bP vorgeschrieben worden. Als Beitragsgrundlagen wären die Zahlungen an den Dienstnehmer gemäß den Buchhaltungsunterlagen des Dienstgebers herangezogen worden. Zum Teil würden die Angaben der befragten Dienstnehmer über die Beschäftigungszeiten von den nachgemeldeten Zeiten abweichen, da die Meldungen auf Grund der von der Firma eingeholten Buchhaltungsbelege erstellt worden seien. Keiner der zu einer Niederschrift erschienenen Personen hätte Belege vorweisen können, weshalb nur die Buchhaltungsunterlagen der bP als Grundlage herangezogen hätten werden können. Die festgestellten Beitragsdifferenzen seien entsprechend nachverrechnet worden.
In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid bestritt die bP das Vorliegen eines Dienstverhältnisses betreffend den pakistanischen Staatsangehörigen, nicht jedoch die Richtigkeit der ermittelten Beitragsgrundlagen und die daraus resultierenden Nachverrechnungsbeträge samt Verzugszinsen.
Mit Schreiben vom 31.03.2014 legte die belangte Behörde den Verfahrensakt samt Beschwerde und Stellungnahme vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. L501 2006498-1/11E, wurde das Vorliegen eines Dienstverhältnisses des pakistanischen Staatsangehörigen XXXX , für die Zeiträume 01.01.2008 bis 29.02.2008 und 01.09.2008 bis 30.09.2008 gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG bejaht. Der pakistanische Staatsangehörige war in den genannten Zeiträumen nicht als Dienstnehmer der bP zur Sozialversicherung gemeldet.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. L501 2006498-1/11E, wurde das Vorliegen eines Dienstverhältnisses des pakistanischen Staatsangehörigen römisch 40 , für die Zeiträume 01.01.2008 bis 29.02.2008 und 01.09.2008 bis 30.09.2008 gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG bejaht. Der pakistanische Staatsangehörige war in den genannten Zeiträumen nicht als Dienstnehmer der bP zur Sozialversicherung gemeldet.
Gegenüberstellung Dienstnehmergrundlagen - SV
Jahr
Monat
allg. Grundlage
SZ-Höhe
Alt 2008 Neu 2008
1-2 1-2
3.428,58
571,42
Alt 2008 Neu 2008
9-9 9-9
1.714,29
285,71
Gegenüberstellung Dienstnehmergrundlagen - MV
Jahr
Zeitraum/Monate
Grundlage
DN-Beitrag
Alt 2008 Neu 2008
2-2 2-2
0,00 2.000,00
0,00 30,60
Gegenüberstellung Grundlagen - Nachweisungen -
SV
Jahr
Summe Beitragsgrundlagen
Summe Nachweisungen
Differenz
Neu 2008
6.000,00
6.000,00
0,00
Gegenüberstellung Grundlagen - Nachweisungen - MV
Jahr
Summe Grundlagen
Summe DN Beiträge
Summe Nachweisungen
Alt 2008 Neu 2008
0,00 2.000,00
0,00 30,60
0,00 30,60
Beitragsabrechnung aus GPLA
Beitragszeit-raum
Beitragsgruppe/Nebenbeitrag
Bezeichnung Verrechnungs-gruppe
Beitragsgrundlage
Beitrag
2008
A1
6.000,00
2.271,00
2008
N98
BV-Beitrag
30,60
2008
IE
6.000,00
33,00
2008
KU
5.142,87
25,71
2008
WF
5.142,87
51,43
Forderung Gesamt
2.411,74
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Es sind somit nachverrechnete Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 2.411,74, sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von € 871,54, sohin insgesamt € 3.283,28 zu entrichten.Es sind somit nachverrechnete Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 2.411,74, sowie Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in der Höhe von € 871,54, sohin insgesamt € 3.283,28 zu entrichten.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verfahrensakte der belangten Behörde sowie den Bezug habenden hg. Akten. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, [...], der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, [...], der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2,
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 58 Abs. 1 ASVG sind die allgemeinen Beitra¿ge am letzten Tag des Kalendermonates fa¿llig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fa¿llt, sofern die Beitra¿ge nicht gema¿ß Abs. 4 vom Tra¿ger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, ASVG sind die allgemeinen Beitra¿ge am letzten Tag des Kalendermonates fa¿llig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fa¿llt, sofern die Beitra¿ge nicht gema¿ß Absatz 4, vom Tra¿ger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden.
[...]
Gemäß Abs. 2 leg.cit. schuldet die auf den Versicherten und den Dienstgeber [...] entfallenden Beitra¿ge der Dienstgeber [...]. Er hat diese Beitra¿ge auf seine Gefahr und Kosten zur Ga¿nze einzuzahlen.Gemäß Absatz 2, leg.cit. schuldet die auf den Versicherten und den Dienstgeber [...] entfallenden Beitra¿ge der Dienstgeber [...]. Er hat diese Beitra¿ge auf seine Gefahr und Kosten zur Ga¿nze einzuzahlen.
Gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.
§ 6 Abs. 5 BMSVG: Welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Abs. 1 bis 4 anzusehen sind, bestimmt sich nach § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG.Paragraph 6, Absatz 5, BMSVG: Welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Absatz eins bis 4 anzusehen sind, bestimmt sich nach Paragraph 49, ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 108, Absatz 3, ASVG.
Werden Beitra¿ge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fa¿lligkeit, eingezahlt, so sind gemäß § 59 Abs. 1 ASVG von diesen ru¿cksta¿ndigen Beitra¿gen, wenn nicht gema¿ß §113 Abs.1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der ru¿cksta¿ndigen Beitra¿ge zu entrichten.Werden Beitra¿ge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fa¿lligkeit, eingezahlt, so sind gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG von diesen ru¿cksta¿ndigen Beitra¿gen, wenn nicht gema¿ß §113 Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der ru¿cksta¿ndigen Beitra¿ge zu entrichten.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. L501 2006498-1/11E, wurde das Vorliegen eines Dienstverhältnisses des pakistanischen Staatsangehörigen XXXX , für die Zeiträume 01.01.2008 bis 29.02.2008 und 01.09.2008 bis 30.09.2008 gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bejaht. Der pakistanische Staatsangehörige war in den genannten Zeiträumen nicht als Dienstnehmer der bP zur Sozialversicherung gemeldet.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. L501 2006498-1/11E, wurde das Vorliegen eines Dienstverhältnisses des pakistanischen Staatsangehörigen römisch 40 , für die Zeiträume 01.01.2008 bis 29.02.2008 und 01.09.2008 bis 30.09.2008 gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bejaht. Der pakistanische Staatsangehörige war in den genannten Zeiträumen nicht als Dienstnehmer der bP zur Sozialversicherung gemeldet.
Die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht wurde sohin für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ausdrücklich festgestellt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind folglich als erfüllt anzusehen und waren daher die Beiträge hinsichtlich des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraumes nachzuverrechnen (vgl. VwGH vom 03.10.2002, Zl. 2002/08/0183). Die Beiträge wurden seitens der bP nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fa¿lligkeit eingezahlt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung von Verzugszinsen sind daher gleichfalls gegeben. Da weder gegen die ermittelten Beitragsgrundlagen noch die rechnerische Richtigkeit der daraus resultierenden Nachverrechnungsbeträgen sowie der Verzugszinsen Einwände vorgebracht wurden und sich aus dem Akt auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beträge nicht korrekt berechnet wurden, war spruchgemäß zu entscheiden.Die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht wurde sohin für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ausdrücklich festgestellt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind folglich als erfüllt anzusehen und waren daher die Beiträge hinsichtlich des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraumes nachzuverrechnen vergleiche VwGH vom 03.10.2002, Zl. 2002/08/0183). Die Beiträge wurden seitens der bP nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fa¿lligkeit eingezahlt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung von Verzugszinsen sind daher gleichfalls gegeben. Da weder gegen die ermittelten Beitragsgrundlagen noch die rechnerische Richtigkeit der daraus resultierenden Nachverrechnungsbeträgen sowie der Verzugszinsen Einwände vorgebracht wurden und sich aus dem Akt auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beträge nicht korrekt berechnet wurden, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden nicht gestellt. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291), weshalb unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden nicht gestellt. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291), weshalb unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung, VersicherungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:L501.2006498.2.00Zuletzt aktualisiert am
10.12.2015