TE Bvwg Erkenntnis 2015/8/18 G302 2005252-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.08.2015
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Entscheidungsdatum

18.08.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Spruch

G302 2005252-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark, vom 14.11.2012, GZ: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark, vom 14.11.2012, GZ: römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) als unbegründet a b g e w i e s eDie Beschwerde wird gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) als unbegründet a b g e w i e s e

n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 10.09.2009, VSNR: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: SVA) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. fest, dass Herr XXXX (im Folgenden: BF) als Kommanditist der XXXX vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. Ebenfalls wurde festgestellt, dass der BF für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 273 Abs. 8 GSVG ausgenommen sei. Festgestellt wurde gemäß § 35 Abs. 6 für das Jahr 2007 ein Beitragszuschlag in der Höhe von 9,3 %. Für die Dauer der Pflichtversicherung bestehe Beitragspflicht gemäß § 27 GSVG.1. Mit Bescheid vom 10.09.2009, VSNR: römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: SVA) gemäß Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, idgF. in Verbindung mit Paragraph 410, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF. fest, dass Herr römisch 40 (im Folgenden: BF) als Kommanditist der römisch 40 vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege. Ebenfalls wurde festgestellt, dass der BF für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 273, Absatz 8, GSVG ausgenommen sei. Festgestellt wurde gemäß Paragraph 35, Absatz 6, für das Jahr 2007 ein Beitragszuschlag in der Höhe von 9,3 %. Für die Dauer der Pflichtversicherung bestehe Beitragspflicht gemäß Paragraph 27, GSVG.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der SVA mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt Graz Stadt am 16.04.2009 der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2007 übermittelt worden sei. Dieser weise neben Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit (Pensionsbezug) auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der relevanten Versicherungsgrenze in der Höhe von EUR 22.990,27 aus. Mit Versicherungserklärung vom 05.05.2009 habe der Einspruchswerber mitgeteilt, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausschließlich aus dem Ergebnisanteil als Kommanditist stammen würden. Der vom BF ausgefüllte und übermittelte Fragebogen habe nach Durchsicht ergeben, dass die Gesellschafterstellung als Kommanditist über eine reine Kapitalgeberfunktion hinausgehen würde. Aufgrund seines Alters sei der Einspruchswerber in der Pensionsversicherung vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 von der Pflichtversicherung ausgenommen. Da die Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides festgestellt worden sei, sei für das Jahr 2007 auch ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% der Versicherungsbeiträge zu leisten.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine damalige rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Einspruch. Dabei wurde vorgebracht, dass bei der vorliegenden Gesellschaftsbeteiligung als Kommanditist von einer "in gleicherweise mit unternehmerischen Tätigkeit, wie die eines Komplementärs" keine Rede sei. Er trete daher der Rechtsansicht der SVA entschieden entgegen. Die SVA sei nach Durchsicht des Fragebogens zur rechtswidrigen Ansicht gelangt, dass seine Gesellschaftertätigkeit als Kommanditist über eine reine Kapitalgeberfunktion hinausgehe. Seitens des BF erfolgte im Einspruch eine nähere Ausführung betreffend der bestehenden Kundenkontakte, Zeichnungsberechtigung sowie Haftung für Verbindlichkeiten (Hypothek). Im Gesamten betrachtet, halte der BF fest, dass seine Gesellschafterfunktion als Kommanditist unter Würdigung und Wertung seiner Ausführungen keinesfalls als versicherungspflichtige Tätigkeit anzusehen sei und somit aus seiner Sicht keine Verpflichtung zur Entrichtung von Versicherungsbeiträgen bestehe.

3. Mit Bescheid vom 27.07.2010, VSNR: XXXX, stellte die SVA gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. fest, dass der BF als Kommanditist der XXXX vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. Der BF würde den Bestimmungen zur Selbständigenvorsorge nach dem vierten Teil des BMSVG vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 unterliegen und sei daher ab 01.01.2008 und für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG verpflichtet, einen monatlichen Beitrag zur Selbständigenvorsorge in Höhe von 1,53 % der jeweils anzuwendenden Beitragsgrundlage nach dem GSVG zu leisten. Er sei für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 273 Abs. 8 GSVG ausgenommen. Die SVA stellte gemäß § 35 Abs. 6 GSVG für das Jahr 2008 einen Beitragszuschlag in der Höhe von 9,3 % fest. Für die Dauer der Pflichtversicherung bestehe Beitragspflicht gemäß § 273. Mit Bescheid vom 27.07.2010, VSNR: römisch 40 , stellte die SVA gemäß Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, idgF. in Verbindung mit Paragraph 410, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF. fest, dass der BF als Kommanditist der römisch 40 vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege. Der BF würde den Bestimmungen zur Selbständigenvorsorge nach dem vierten Teil des BMSVG vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 unterliegen und sei daher ab 01.01.2008 und für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG verpflichtet, einen monatlichen Beitrag zur Selbständigenvorsorge in Höhe von 1,53 % der jeweils anzuwendenden Beitragsgrundlage nach dem GSVG zu leisten. Er sei für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 273, Absatz 8, GSVG ausgenommen. Die SVA stellte gemäß Paragraph 35, Absatz 6, GSVG für das Jahr 2008 einen Beitragszuschlag in der Höhe von 9,3 % fest. Für die Dauer der Pflichtversicherung bestehe Beitragspflicht gemäß Paragraph 27

GSVG.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der SVA mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt Graz-Stadt am 05.07.2010 der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2008 übermittelt worden sei. Dieser weise neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Pensionsbezug) auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der relevanten Versicherungsgrenze in der Höhe von EUR 101.163,52 aus. Mit Versicherungserklärung vom 05.05.2009 hätte der Einspruchswerber mitgeteilt, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausschließlich aus dem Ergebnisanteil als Kommanditist stammen würden.

4. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht das Rechtsmittel des Einspruches eingebracht, in welchem er darauf hinwies, dass er der Rechtsansicht der SVA entschieden widerspreche, nämlich dass seine Gesellschaftsbeteiligung als Kommanditist eine gleicherweise mitunternehmerische Tätigkeit wie die eines Komplementärs darstelle. Es werde weiters darum ersucht, dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5. Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark (im Folgenden: LH Stmk) vom 17.04.2012, GZ: XXXX, wurde dem Antrag des BF, seinem Einspruch vom 25.08.2010 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.5. Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark (im Folgenden: LH Stmk) vom 17.04.2012, GZ: römisch 40 , wurde dem Antrag des BF, seinem Einspruch vom 25.08.2010 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.

6. Mit Bescheid des LH Stmk vom 14.11.2012, GZ: XXXX, wurde den Einsprüchen des BF gegen die Bescheide der SVA vom 10.09.2009 und vom 27.07.2010 keine Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide voll inhaltlich bestätigt.6. Mit Bescheid des LH Stmk vom 14.11.2012, GZ: römisch 40 , wurde den Einsprüchen des BF gegen die Bescheide der SVA vom 10.09.2009 und vom 27.07.2010 keine Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide voll inhaltlich bestätigt.

Begründend wurde vom LH Stmk ausgeführt, dass er sich aus Gründen der Verfahrensökonomie dazu entschlossen hätte, die vor der SVA noch getrennt geführten Verfahren angesichts derselben rechtlichen Problematik (nur verschiedene Zeiträume) zu einer gemeinsamen Entscheidung zu verbinden und in einem Bescheid zu behandeln. Die getroffenen Feststellungen würden sich auf die vorliegenden Akten, dem Auszug aus dem Firmenbuch sowie den vorliegenden Einsprüchen und den abgegebenen Stellungnahmen des BF und der SVA stützen. Entsprechend dem Firmenbuchauszug vom 25.09.2012 bestehe die "XXXX" in dieser Rechtsform seit XXXX. Die Ersteintragung sei früher, nämlich am XXXX erfolgt. Laut Notariatsakt vom 29.06.2006 sei die XXXX mit dem einzigen Gesellschafter dem BF gegründet worden. Mit Datum 27.07.2006 hätten der BF, XXXX sowie XXXX einen Antrag an das Firmenbuch des Landesgerichtes für ZRS Graz auf Eintragung von Änderungen in den Gesellschafter- Verhältnissen, einer Firmenänderung sowie der Löschung einer Prokura, der BF hätte laut diesem Antrag mit 19.07.2006 seine Beteiligung an der Gesellschaft von der eines persönlich haftenden Gesellschafters in die eines Kommanditisten mit einer Vermögenseinlage von EUR 1.000,-- geändert, gestellt. Gleichzeitig sei die XXXX als persönlich haftender Gesellschafter in die Gesellschaft eingetreten und die Kommanditistin XXXX aus der Gesellschaft ausgeschieden. Der Firmenwortlaut der Gesellschaft sei von XXXX in XXXX geändert worden. In weiterer Folge sei diese Rechtslage ins Firmenbuch eingetragen worden. Es sei kein schriftlicher Kommanditvertrag abgeschlossen worden. Die Geschäftsführerfunktion des BF sei an seinem Sohn übertragen worden. Ebenfalls scheine der Sohn des BF Herr XXXX in der "Echtheit der Firmenzeichnung" im Antrag an das Landesgericht für Zivilrechtsachen Graz vom 27.07.2006 als Geschäftsführer der GmbH auf.Begründend wurde vom LH Stmk ausgeführt, dass er sich aus Gründen der Verfahrensökonomie dazu entschlossen hätte, die vor der SVA noch getrennt geführten Verfahren angesichts derselben rechtlichen Problematik (nur verschiedene Zeiträume) zu einer gemeinsamen Entscheidung zu verbinden und in einem Bescheid zu behandeln. Die getroffenen Feststellungen würden sich auf die vorliegenden Akten, dem Auszug aus dem Firmenbuch sowie den vorliegenden Einsprüchen und den abgegebenen Stellungnahmen des BF und der SVA stützen. Entsprechend dem Firmenbuchauszug vom 25.09.2012 bestehe die "XXXX" in dieser Rechtsform seit römisch 40 . Die Ersteintragung sei früher, nämlich am römisch 40 erfolgt. Laut Notariatsakt vom 29.06.2006 sei die römisch 40 mit dem einzigen Gesellschafter dem BF gegründet worden. Mit Datum 27.07.2006 hätten der BF, römisch 40 sowie römisch 40 einen Antrag an das Firmenbuch des Landesgerichtes für ZRS Graz auf Eintragung von Änderungen in den Gesellschafter- Verhältnissen, einer Firmenänderung sowie der Löschung einer Prokura, der BF hätte laut diesem Antrag mit 19.07.2006 seine Beteiligung an der Gesellschaft von der eines persönlich haftenden Gesellschafters in die eines Kommanditisten mit einer Vermögenseinlage von EUR 1.000,-- geändert, gestellt. Gleichzeitig sei die römisch 40 als persönlich haftender Gesellschafter in die Gesellschaft eingetreten und die Kommanditistin römisch 40 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Der Firmenwortlaut der Gesellschaft sei von römisch 40 in römisch 40 geändert worden. In weiterer Folge sei diese Rechtslage ins Firmenbuch eingetragen worden. Es sei kein schriftlicher Kommanditvertrag abgeschlossen worden. Die Geschäftsführerfunktion des BF sei an seinem Sohn übertragen worden. Ebenfalls scheine der Sohn des BF Herr römisch 40 in der "Echtheit der Firmenzeichnung" im Antrag an das Landesgericht für Zivilrechtsachen Graz vom 27.07.2006 als Geschäftsführer der GmbH auf.

Festgehalten werde, dass bei der rechtlichen Beurteilung die Rechtsmaterien zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide herangezogen werden. Unbestritten seien die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008, welche neben Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit (Pensionsbezug) auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der relevanten Versicherungsgrenze ausweisen würden. Bestritten werde, dass der BF als Kommanditist der XXXX vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 und vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterlegen sei, sowie die Beitragspflicht. Nicht bestritten werde die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Aufgrund dessen, dass kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag vorliegen würde, sei betreffend des Inhaltes des Kommanditvertrages auf den "Inhalt des Fragenkatalogs zur Beurteilung der Voraussetzungen einer Pflichtversicherung als Kommanditist" vom 18.06.2009 zu verweisen. In diesem Fragenbogen hätte der BF die Mittätigkeit in der Firma bei Kundenkontakten, die Möglichkeit der Barentnahme des Gewinnanteiles aus der Firma, die Zeichnungsberechtigung bei der Hausbank mit Geschäftsführerzustimmung und die Haftung für eine Hypothek betreffend der Frage "haften sie außer mit ihrer Kommanditeinlage für Verbindlichkeiten der Firma" bejaht. In der gegenständlicher Rechtsangelegenheit hätte der BF laut seinen eigenen Aussagen die Möglichkeit, bei gewöhnlichen Geschäften des Betriebes mitzuwirken. Der BF hätte in seinem Einspruch angeführt, dass es sich bei seinen im Fragenbogen angeführten "Kundenkontakten" um Präsentationsaufgaben handeln würde, um den Markennamen "XXXX" hochzuhalten. Es sei von ihm nur eine vorübergehende und freiwillige Firmenanwesenheit, keine operative Tätigkeit und auch keine Bürotätigkeit ausgeübt worden. Ebenfalls habe er mit größeren gesundheitlichen Problemen zu kämpfen. Diese Kundenkontakte seinerseits seien auch bei allen sonstigen nicht unternehmerischen Veranstaltungen (wie z.B. bei einer Teilnahme an diversen XXXX) auch bedingt durch seine Mitgliedschaft beim XXXX genützt worden. Diese Gespräche seien über das rein Gesellschaftliche keinesfalls hinausgegangen sowie würden ihm für kaufmännische Gespräche die aktuelle Information fehlen. Hierzu sei seitens auszuführen, dass es durchaus verständlich sei, dass der BF nach einer mehr als 50jährigen Tätigkeit in der Firma sich weiter für die Firma interessiere und den traditionellen Markennamen "XXXX" weiter repräsentieren wolle. Bei diesen Repräsentationsaufgaben - selbst wenn sie nur sporadisch seien - handle es sich jedoch um operative Tätigkeiten, welche für die Firma ausgeübt worden seien. Der BF wäre sowohl in den Geschäftsräumlichkeiten der Firma präsent und zumindest auch, wenn er nicht selbst Kunden beraten bzw. die Kasse bedient haben sollte, dennoch als Werbeträger für die Firma operativ tätig gewesen. Abgesehen davon hätte der BF im Fragenkatalog angegeben, dass er in Form von Kundenkontakten in der Firma mittätig gewesen sei. Selbst wenn er Waren nicht verkauft haben sollte, wäre er doch durch seine Anwesenheit Ansprechperson für Kunden. Selbst bei seinen Tätigkeiten im Rahmen der XXXX würde er das Unternehmen präsentieren. Bezogen auf den gegenständlichen Fall sei naheliegend, dass auch Werbe- bzw. Präsentationstätigkeiten, welche der BF in Form von Kundenkontakten durchgeführt habe, zur Geschäftsführung des gewöhnlichen Betriebes zu zählen seien. Ebenfalls hätte der BF im Punkt 21 des Fragenbogens angegeben, dass er eine Zeichnungsberechtigung bei der Hausbank mit Geschäftsführerzustimmung hätte. In seiner Argumentation führe der BF an, dass diese Zeichnungsberechtigung bei der Hausbank lediglich aus Sicherheitsgründen aufrecht geblieben und nicht gelöscht worden sowie ausschließlich dafür gedacht gewesen sei, dass im Falle einer Abwesenheit des Geschäftsführers z.B. durch Krankheit oder Urlaub weiterhin ein fristgerechter Zahlungsverkehr abgewickelt werden könne. Die Zeichnungsberechtigung habe eine praktische Bedeutung. Seitens der Behörde sei hierzu auszuführen, dass auch diese Zeichnungsberechtigung ein Ausdruck der über 50jährigen Tätigkeit des BF in dem Familienunternehmen sei und zum operativen Teil des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes gehöre, welche an und für sich von der Geschäftsführung bzw. dessen Vertreter zu erledigen sei, auf keinen Fall jedoch zum Tätigkeitsfeld eines Kommanditisten im Sinne des Unternehmensgesetzbuches zähle. Wenn der BF einwende, dass die Zeichnungsberechtigung vor allem für den Fall der Abwesenheit des Geschäftsführers z.B. durch Krankheit oder Urlaub gedacht ist, sei in diesem Sinne auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.05.2009, ZI. 2006/08/0341-6, zu verweisen. Ebenfalls hätte der BF im Fragenbogen unter den Punkten 14. und 15 angeführt, dass er aus der Firma Barentnahmen betreffend den Gewinnanteil tätigen könnte. Auch dies ist ein Zeichen wie eingebunden der BF in den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens gewesen sei. Er könne ohne den Geschäftsführer zu fragen, Barentnahmen aus seinen Gewinnanteil aus der Firmenkasse entnehmen. Im gegenständlichen Einspruchsverfahren stehe fest, dass laut Notariatsakt vom 29.06.2006 der einzige Gesellschafter der XXXX - welche der persönlich haftende Gesellschafter der Konstruktion XXXX ist - der BF sei. Damit verfüge er über die für Beschlüsse der Generalversammlung nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen Mehrheit alleine und habe somit bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH und mittelbar, der GmbH & Co KG nehmen können. Schon aus diesem Grund sei die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festzustellen. Aufgrund der tatsächlichen Handhabung des "nicht schriftlichen Gesellschaftsvertrages" hätte der BF daher die Möglichkeit im Rahmen seiner Tätigkeit als Kommanditist in der Gesellschaft an gewöhnlichen Geschäften des Betriebes mitzuwirken. Der BF hätte im Fragebogen zu Punkt 25 angeführt, dass er außer mit der Kommanditeinlage für Verbindlichkeiten der Firma im Rahmen einer Hypothek hafte. In seiner diesbezüglichen Argumentation hätte er angeführt, dass das Löschen der hypothekarischen Sicherstellung faktisch unmöglich sei sowie mangels entsprechender Sicherheiten für eine Kreditgewährung, kurzfristig zu einer Insolvenz führen würde. Diese hypothekarische Sicherstellung für die betrieblichen Bankkredite würde ausschließlich zur Gewährleistung der weiteren betrieblichen Existenz führen. Er würde dementsprechend nur als reiner Kapitalgeber fungieren, wofür eine Hypothek erforderlich sei. Hierzu führe die Einspruchsbehörde aus, dass laut Firmenbuchauszug vom 25.09.2012 die Haftsumme des BF als Kommanditist EUR 1.000,-- betrage. Diese Summe wäre als Vermögenseinlage auch im Antrag auf Eintragung von Änderungen in den Gesellschaftsverhältnissen, einer Firmenänderung sowie der Löschung einer Prokura an das Landesgericht für ZRS Graz am 27.07.2006 angeführt. Der BF hafte im Rahmen einer Hypothek für Verbindlichkeiten der Firma über die Kommanditeinlage hinaus. Dem gegenständlichen Fragebogen zur Klärung der Stellung als Kommanditist vom 18.06.2009 sei zu entnehmen dass sich der BF, auch wenn sich die Gesellschaftsform geändert hätte, nicht aus dem Firmenunternehmen - der BF sei einziger Gesellschafter der Komplementär GmbH und der Sohn hatte die Geschäftsführung der GmbH inne - zurückgezogen hätte, eine Mittätigkeit weiter praktiziert worden sei, sowie die Möglichkeit einer Einflussnahme bestanden hätte. Dies zeige sich einerseits darin dass der BF weiterhin Kundenkontakte, wenn auch in einen eingeschränkten Bereich hätte, die Zeichnungsberechnung mit Geschäftsführerbefugnis bei der Hausbank existent wäre, er die Möglichkeit hätte, den Gewinnanteil selbst zu entnehmen sowie über seine Kommanditeinlage hinaus im Rahmen einer Hypothek für die Verbindlichkeit der Firma hafte. Ebenfalls sei das Gesellschaftsverhältnis so konstruiert, dass der BF auf Grund seiner Stellung als Alleingesellschafter der GmbH mittelbar auf die GmbH & Co KG Einfluss nehmen könnte.Festgehalten werde, dass bei der rechtlichen Beurteilung die Rechtsmaterien zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide herangezogen werden. Unbestritten seien die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008, welche neben Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit (Pensionsbezug) auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der relevanten Versicherungsgrenze ausweisen würden. Bestritten werde, dass der BF als Kommanditist der römisch 40 vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 und vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterlegen sei, sowie die Beitragspflicht. Nicht bestritten werde die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Aufgrund dessen, dass kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag vorliegen würde, sei betreffend des Inhaltes des Kommanditvertrages auf den "Inhalt des Fragenkatalogs zur Beurteilung der Voraussetzungen einer Pflichtversicherung als Kommanditist" vom 18.06.2009 zu verweisen. In diesem Fragenbogen hätte der BF die Mittätigkeit in der Firma bei Kundenkontakten, die Möglichkeit der Barentnahme des Gewinnanteiles aus der Firma, die Zeichnungsberechtigung bei der Hausbank mit Geschäftsführerzustimmung und die Haftung für eine Hypothek betreffend der Frage "haften sie außer mit ihrer Kommanditeinlage für Verbindlichkeiten der Firma" bejaht. In der gegenständlicher Rechtsangelegenheit hätte der BF laut seinen eigenen Aussagen die Möglichkeit, bei gewöhnlichen Geschäften des Betriebes mitzuwirken. Der BF hätte in seinem Einspruch angeführt, dass es sich bei seinen im Fragenbogen angeführten "Kundenkontakten" um Präsentationsaufgaben handeln würde, um den Markennamen "XXXX" hochzuhalten. Es sei von ihm nur eine vorübergehende und freiwillige Firmenanwesenheit, keine operative Tätigkeit und auch keine Bürotätigkeit ausgeübt worden. Ebenfalls habe er mit größeren gesundheitlichen Problemen zu kämpfen. Diese Kundenkontakte seinerseits seien auch bei allen sonstigen nicht unternehmerischen Veranstaltungen (wie z.B. bei einer Teilnahme an diversen römisch 40 ) auch bedingt durch seine Mitgliedschaft beim römisch 40 genützt worden. Diese Gespräche seien über das rein Gesellschaftliche keinesfalls hinausgegangen sowie würden ihm für kaufmännische Gespräche die aktuelle Information fehlen. Hierzu sei seitens auszuführen, dass es durchaus verständlich sei, dass der BF nach einer mehr als 50jährigen Tätigkeit in der Firma sich weiter für die Firma interessiere und den traditionellen Markennamen "XXXX" weiter repräsentieren wolle. Bei diesen Repräsentationsaufgaben - selbst wenn sie nur sporadisch seien - handle es sich jedoch um operative Tätigkeiten, welche für die Firma ausgeübt worden seien. Der BF wäre sowohl in den Geschäftsräumlichkeiten der Firma präsent und zumindest auch, wenn er nicht selbst Kunden beraten bzw. die Kasse bedient haben sollte, dennoch als Werbeträger für die Firma operativ tätig gewesen. Abgesehen davon hätte der BF im Fragenkatalog angegeben, dass er in Form von Kundenkontakten in der Firma mittätig gewesen sei. Selbst wenn er Waren nicht verkauft haben sollte, wäre er doch durch seine Anwesenheit Ansprechperson für Kunden. Selbst bei seinen Tätigkeiten im Rahmen der römisch 40 würde er das Unternehmen präsentieren. Bezogen auf den gegenständlichen Fall sei naheliegend, dass auch Werbe- bzw. Präsentationstätigkeiten, welche der BF in Form von Kundenkontakten durchgeführt habe, zur Geschäftsführung des gewöhnlichen Betriebes zu zählen seien. Ebenfalls hätte der BF im Punkt 21 des Fragenbogens angegeben, dass er eine Zeichnungsberechtigung bei der Hausbank mit Geschäftsführerzustimmung hätte. In seiner Argumentation führe der BF an, dass diese Zeichnungsberechtigung bei der Hausbank lediglich aus Sicherheitsgründen aufrecht geblieben und nicht gelöscht worden sowie ausschließlich dafür gedacht gewesen sei, dass im Falle einer Abwesenheit des Geschäftsführers z.B. durch Krankheit oder Urlaub weiterhin ein fristgerechter Zahlungsverkehr abgewickelt werden könne. Die Zeichnungsberechtigung habe eine praktische Bedeutung. Seitens der Behörde sei hierzu auszuführen, dass auch diese Zeichnungsberechtigung ein Ausdruck der über 50jährigen Tätigkeit des BF in dem Familienunternehmen sei und zum operativen Teil des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes gehöre, welche an und für sich von der Geschäftsführung bzw. dessen Vertreter zu erledigen sei, auf keinen Fall jedoch zum Tätigkeitsfeld eines Kommanditisten im Sinne des Unternehmensgesetzbuches zähle. Wenn der BF einwende, dass die Zeichnungsberechtigung vor allem für den Fall der Abwesenheit des Geschäftsführers z.B. durch Krankheit oder Urlaub gedacht ist, sei in diesem Sinne auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.05.2009, ZI. 2006/08/0341-6, zu verweisen. Ebenfalls hätte der BF im Fragenbogen unter den Punkten 14. und 15 angeführt, dass er aus der Firma Barentnahmen betreffend den Gewinnanteil tätigen könnte. Auch dies ist ein Zeichen wie eingebunden der BF in den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens gewesen sei. Er könne ohne den Geschäftsführer zu fragen, Barentnahmen aus seinen Gewinnanteil aus der Firmenkasse entnehmen. Im gegenständlichen Einspruchsverfahren stehe fest, dass laut Notariatsakt vom 29.06.2006 der einzige Gesellschafter der römisch 40 - welche der persönlich haftende Gesellschafter der Konstruktion römisch 40 ist - der BF sei. Damit verfüge er über die für Beschlüsse der Generalversammlung nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen Mehrheit alleine und habe somit bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH und mittelbar, der GmbH & Co KG nehmen können. Schon aus diesem Grund sei die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG festzustellen. Aufgrund der tatsächlichen Handhabung des "nicht schriftlichen Gesellschaftsvertrages" hätte der BF daher die Möglichkeit im Rahmen seiner Tätigkeit als Kommanditist in der Gesellschaft an gewöhnlichen Geschäften des Betriebes mitzuwirken. Der BF hätte im Fragebogen zu Punkt 25 angeführt, dass er außer mit der Kommanditeinlage für Verbindlichkeiten der Firma im Rahmen einer Hypothek hafte. In seiner diesbezüglichen Argumentation hätte er angeführt, dass das Löschen der hypothekarischen Sicherstellung faktisch unmöglich sei sowie mangels entsprechender Sicherheiten für eine Kreditgewährung, kurzfristig zu einer Insolvenz führen würde. Diese hypothekarische Sicherstellung für die betrieblichen Bankkredite würde ausschließlich zur Gewährleistung der weiteren betrieblichen Existenz führen. Er würde dementsprechend nur als reiner Kapitalgeber fungieren, wofür eine Hypothek erforderlich sei. Hierzu führe die Einspruchsbehörde aus, dass laut Firmenbuchauszug vom 25.09.2012 die Haftsumme des BF als Kommanditist EUR 1.000,-- betrage. Diese Summe wäre als Vermögenseinlage auch im Antrag auf Eintragung von Änderungen in den Gesellschaftsverhältnissen, einer Firmenänderung sowie der Löschung einer Prokura an das Landesgericht für ZRS Graz am 27.07.2006 angeführt. Der BF hafte im Rahmen einer Hypothek für Verbindlichkeiten der Firma über die Kommanditeinlage hinaus. Dem gegenständlichen Fragebogen zur Klärung der Stellung als Kommanditist vom 18.06.2009 sei zu entnehmen dass sich der BF, auch wenn sich die Gesellschaftsform geändert hätte, nicht aus dem Firmenunternehmen - der BF sei einziger Gesellschafter der Komplementär GmbH und der Sohn hatte die Geschäftsführung der GmbH inne - zurückgezogen hätte, eine Mittätigkeit weiter praktiziert worden sei, sowie die Möglichkeit einer Einflussnahme bestanden hätte. Dies zeige sich einerseits darin dass der BF weiterhin Kundenkontakte, wenn auch in einen eingeschränkten Bereich hätte, die Zeichnungsberechnung mit Geschäftsführerbefugnis bei der Hausbank existent wäre, er die Möglichkeit hätte, den Gewinnanteil selbst zu entnehmen sowie über seine Kommanditeinlage hinaus im Rahmen einer Hypothek für die Verbindlichkeit der Firma hafte. Ebenfalls sei das Gesellschaftsverhältnis so konstruiert, dass der BF auf Grund seiner Stellung als Alleingesellschafter der GmbH mittelbar auf die GmbH & Co KG Einfluss nehmen könnte.

Gesamt betrachtet könne nicht von einer rein kapitalistischen Beteiligung des BF als Kommanditist der XXXX im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 und vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 ausgegangen werden. Der BF wäre in diesem Zeitraum unternehmerisch tätig gewesen und sei in die Sozialversicherung einzubeziehen. Nachdem der BF im Jahr 2007 und 2008 nach dem GSVG pflichtversichert sei, folge auch, dass er der Beitragspflicht unterliege. Ebenfalls würde der BF vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 GSVG unterliegen und sei er gemäß § 49 Abs. 2 BMSVG für diesen Zeitraum verpflichtet eine Beitragsleistung im Rahmen der Selbständigenvorsorge gemäß den §§ 49 und 52 BMSVG zu leisten. Gemäß § 35 Abs. 6 GSVG sei für die Jahre 2007 und 2008 ein Beitragszuschlag in der Höhe von 9,3 % der Versicherungsbeiträge zu leisten, nachdem die Pflichtversicherung erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 festgestellt worden sei. Gemäß § 273 Abs. 8 GSVG sei der BF in der Pensionsversicherung von 01.01.2007 bis 31.12.2007 und von 01.01.2008 bis 31.12.2008 von der Pflichtversicherung ausgenommen, da er sich in diesem Zeitraum bereits in Pension befunden hätte.Gesamt betrachtet könne nicht von einer rein kapitalistischen Beteiligung des BF als Kommanditist der römisch 40 im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 und vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 ausgegangen werden. Der BF wäre in diesem Zeitraum unternehmerisch tätig gewesen und sei in die Sozialversicherung einzubeziehen. Nachdem der BF im Jahr 2007 und 2008 nach dem GSVG pflichtversichert sei, folge auch, dass er der Beitragspflicht unterliege. Ebenfalls würde der BF vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, GSVG unterliegen und sei er gemäß Paragraph 49, Absatz 2, BMSVG für diesen Zeitraum verpflichtet eine Beitragsleistung im Rahmen der Selbständigenvorsorge gemäß den Paragraphen 49 und 52 BMSVG zu leisten. Gemäß Paragraph 35, Absatz 6, GSVG sei für die Jahre 2007 und 2008 ein Beitragszuschlag in der Höhe von 9,3 % der Versicherungsbeiträge zu leisten, nachdem die Pflichtversicherung erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 festgestellt worden sei. Gemäß Paragraph 273, Absatz 8, GSVG sei der BF in der Pensionsversicherung von 01.01.2007 bis 31.12.2007 und von 01.01.2008 bis 31.12.2008 von der Pflichtversicherung ausgenommen, da er sich in diesem Zeitraum bereits in Pension befunden hätte.

7. In der seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF mit 03.12.2012 datierten Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den gegenständlichen Bescheid des LH Stmk vom 14.11.2012, GZ: XXXX wurde der Bescheid in Bezug auf die Feststellung der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit angefochten.7. In der seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF mit 03.12.2012 datierten Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den gegenständlichen Bescheid des LH Stmk vom 14.11.2012, GZ: römisch 40 wurde der Bescheid in Bezug auf die Feststellung der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit angefochten.

Begründend wurde angeführt, dass obwohl der BF in seinen Einsprüchen vom 12.10.2009 und vom 25.08.2010 hinlänglich über die tatsächlich von ihm als Kommanditist in der XXXX ausgeübte Funktion Auskunft erteilt und der erkennenden Behörde umfangreiche Informationen dargeboten hätte, diese von der erkennenden Behörde bei ihrer Entscheidung gänzlich unberücksichtigt geblieben seien. Insbesondere hätten die Erläuterungen des BF im Rahmen seiner auf den 18.12.2009 datierenden Stellungnahme, welche von der erkennenden Behörde bei ihrer Beurteilung, ob die Befugnisse des Kommanditisten über den Regelfall des UGB hinausginge, offensichtlich nicht herangezogen worden wären, im bekämpften Bescheid nur ansatzweise Erwähnung gefunden und auf die eigentliche Entscheidungsfindung keinen Einfluss gehabt. Dies, obwohl die der erkennenden Behörde dargelegten Informationen für eine rechtsrichtige Beurteilung der Funktion des BF und der von ihm bekleideten Position in der XXXX geeignet gewesen wären. Aufgrund der gänzlichen Außerachtlassung der vom BF beigebrachten Informationen über dessen tatsächliche Funktion im Unternehmen, sowie der von ihm erstatteten Stellungnahmen, sei jedoch jedenfalls das rechtliche Gehör des BF verletzt worden und sei das gegenständliche Verfahren daher mangelhaft geblieben. Darüber hinaus wären, aufgrund der Missachtung dieser Informationen betreffend den Ausgangssachverhalt, der rechtlichen Begründung durch die erkennende Behörde gänzlich falsche Tatsachen zugrunde gelegt und setze sich daher dieser Mangel in der rechtlichen Begründung fort. Ferner hätte es die erkennende Behörde nicht nur unterlassen, die vom BF selbständig im Rahmen seiner Stellungnahmen und der - zur Unterstützung der Behörde - darüber hinaus beigebrachten Informationen in die Entscheidungsfindung einfließen zu lassen, sondern hätte es die erkennende Behörde darüber hinaus auch verabsäumt, die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Ergründung der materiellen Wahrheit auszuschöpfen. Die erkennende Behörde hätte aufgrund ihrer eigenen Beweiswürdigung und ungeachtet der vom BF erstatteten Stellungnahmen einen gänzlich anderen, von der tatsächlichen gelebten Ausgangslage abweichenden Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt. Letztlich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Stellungnahme des BF nur peripher und in unbedeutenden Randbereichen in die Entscheidung Einzug gefunden hätte und die erkennende Behörde von einem geradezu diametral entgegengesetzten Sachverhalt ausgegangen sei, obwohl sich auf Grund der im Verfahren vom BF beigebrachten Informationen dessen Glaubwürdigkeit zweifellos dargestellt hätte. Die Entscheidungsfindung sei daher auch aus diesem Grund jedenfalls mangelhaft geblieben.Begründend wurde angeführt, dass obwohl der BF in seinen Einsprüchen vom 12.10.2009 und vom 25.08.2010 hinlänglich über die tatsächlich von ihm als Kommanditist in der römisch 40 ausgeübte Funktion Auskunft erteilt und der erkennenden Behörde umfangreiche Informationen dargeboten hätte, diese von der erkennenden Behörde bei ihrer Entscheidung gänzlich unberücksichtigt geblieben seien. Insbesondere hätten die Erläuterungen des BF im Rahmen seiner auf den 18.12.2009 datierenden Stellungnahme, welche von der erkennenden Behörde bei ihrer Beurteilung, ob die Befugnisse des Kommanditisten über den Regelfall des UGB hinausginge, offensichtlich nicht herangezogen worden wären, im bekämpften Bescheid nur ansatzweise Erwähnung gefunden und auf die eigentliche Entscheidungsfindung keinen Einfluss gehabt. Dies, obwohl die der erkennenden Behörde dargelegten Informationen für eine rechtsrichtige Beurteilung der Funktion des BF und der von ihm bekleideten Position in der römisch 40 geeignet gewesen wären. Aufgrund der gänzlichen Außerachtlassung der vom BF beigebrachten Informationen über dessen tatsächliche Funktion im Unternehmen, sowie der von ihm erstatteten Stellungnahmen, sei jedoch jedenfalls das rechtliche Gehör des BF verletzt worden und sei das gegenständliche Verfahren daher mangelhaft geblieben. Darüber hinaus wären, aufgrund der Missachtung dieser Informationen betreffend den Ausgangssachverhalt, der rechtlichen Begründung durch die erkennende Behörde gänzlich falsche Tatsachen zugrunde gelegt und setze sich daher dieser Mangel in der rechtlichen Begründung fort. Ferner hätte es die erkennende Behörde nicht nur unterlassen, die vom BF selbständig im Rahmen seiner Stellungnahmen und der - zur Unterstützung der Behörde - darüber hinaus beigebrachten Informationen in die Entscheidungsfindung einfließen zu lassen, sondern hätte es die erkennende Behörde darüber hinaus auch verabsäumt, die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Ergründung der materiellen Wahrheit auszuschöpfen. Die erkennende Behörde hätte aufgrund ihrer eigenen Beweiswürdigung und ungeachtet der vom BF erstatteten Stellungnahmen einen gänzlich anderen, von der tatsächlichen gelebten Ausgangslage abweichenden Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt. Letztlich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Stellungnahme des BF nur peripher und in unbedeutenden Randbereichen in die Entscheidung Einzug gefunden hätte und die erkennende Behörde von einem geradezu diametral entgegengesetzten Sachverhalt ausgegangen sei, obwohl sich auf Grund der im Verfahren vom BF beigebrachten Informationen dessen Glaubwürdigkeit zweifellos dargestellt hätte. Die Entscheidungsfindung sei daher auch aus diesem Grund jedenfalls mangelhaft geblieben.

Da im vorliegenden Fall kein schriftlicher Kommanditvertrag abgeschlossen worden wäre, seien auf das verfahrensgegenständliche Verhältnis zwischen Gesellschaft und Kommanditist ausschließlich die einschlägigen gesetzlichen Regelungen des UGB anzuwenden. Mag auch der BF im Rahmen des von ihm ausgefüllten Fragebogens unter Punkt 2., "Bejahung der Mittätigkeit in der Firma bei Kundenkontakten", diesen als richtig bejaht haben, so sei dieser Angabe, ungeachtet der in der Stellungnahme vom 18.12.2009 ins Treffen geführten Ausführungen des BF, ein gänzlich anderer Sinngehalt von der Behörde beigelegt und seien diese Kundenkontakte im Sinne von Werbe- und Präsentationsaufgaben, somit als operative Tätigkeit, gedeutet worden. Ferner hätte sich die erkennende Behörde noch weiter vom Akteninhalt entfernt und diesem sogar eine operative Tätigkeit in Form von Kundenkontakten im Sinne von Werbetätigkeiten in den Geschäftsräumlichkeiten der XXXX, bis hin zu "Verkaufshandlungen" unterstellt. Diese Ausdeutung im Sinne einer operativen Tätigkeit (vgl. OGH 2 Ob 547/52) im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs des Unternehmens würden jedoch in den tatsächlichen Gegebenheiten keine Deckung finden. Wie bereits vom BF in dessen Stellungnahme hinreichend dargelegt, handle es sich bei den von ihm angegebenen Kundenkontakten ausschließlich um Repräsentationsaufgaben gesellschaftlicher Natur. Da der BF mangels operativer Tätigkeit über keinerlei aktuelle Informationen aus dem Geschäftsbereich verfüge, wären diesem Werbe- und Präsentationsaufgaben überhaupt gar nicht mehr möglich. Es dürfe jedoch als unzweifelhaft vorausgesetzt werden, dass der BF nach einer mehr als 50-jährigen Tätigkeit im gegenständlichen Unternehmen, in diesem Kundenkreis auch persönlich bekannt sei und schon allein aufgrund seines Familiennamens und seiner privaten Tätigkeit im Rahmen der XXXX unzweifelhaft mit dem Unternehmen XXXX verknüpft werde. Hieraus jedoch eine operative Tätigkeit ableiten zu wollen, entferne sich gar zu weit vom Sachverhalt. Wie vom BF mehrfach ausgeführt, übernehme dieser keinerlei operative Tätigkeit, insbesondere nicht in den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmens, und führe auch keine Beratungstätigkeiten durch. Diesbezüglich sei weiters festgehalten, dass ein rein gesellschaftlicher, sohin privater Kontakt mit potentiellen, früheren oder auch derzeitigen Kunden in einem Umfeld, welches zwangsläufig solche hervorbringe, keinesfalls unter die vom OGH in seiner Entscheidung zu 2 Ob 547/52 umfassten Tätigkeiten zu subsumieren sei. Vielmehr seien diese "Kundenkontakte" als logische Folge der Anerkennung seiner Verdienste um das Unternehmen zu werten. Dass der BF auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit im Rahmen des Unternehmens zwangsläufig auch von Außenstehenden mit diesem in Verbindung gebracht wird, darf als notorisch vorausgesetzt werden und kann allenfalls auch mit der für die Öffentlichkeit fortbestehenden Verbindung eines Senatspräsidenten i.R. mit der Justiz verglichen werden, wird doch auch von jenem keinesfalls mehr eine "operative Tätigkeit" ausgeübt. Dass die erkennende Behörde unerklärlicherweise, ungeachtet der Stellungnahmen des BF und der tatsächlichen, lediglich gesellschaftlichen Abwicklung von Kundenkontakten, dies fälschlich als darüber hinausgehende Präsentations- und Verkaufstätigkeiten ausdeute und sich somit weit vom Sachverhalt und dem Akteninhalt entferne, ergebe sich nicht zuletzt aus den Ausführungen bezüglich vermeintlicher An- und Verkaufstätigkeiten (S 14 ganz oben). Abermals sei betont, dass es sich hierbei nicht um Werbe- und Präsentationshandlungen im Sinne von Kundenpräsentationsveranstaltungen handle, sondern ausschließlich um den Kontakt des BF als Privatperson im Rahmen der von ihm besuchten Veranstaltungen bzw. seiner Tätigkeit in der XXXX, wodurch er zwangsläufig mit Kunden des Unternehmens zusammentreffe. Wenn der BF angebe, eine Zeichnungsberechtigung bei der Hausbank mit Geschäftsführerzustimmung zu haben, lasse sich auch hieraus keinerlei Eingriff in die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens ableiten. Wie vom BF angegeben, würde diese lediglich für Ausnahmesituationen im Sinne von außergewöhnlichen Geschäftstätigkeiten bzw. allfälligen Unfall-, Krankheits- und Todesfällen bestehen. Da diese Zeichnungsberechtigung lediglich mit Geschäftsführerzustimmung ausgeübt werden könne, mangle es dieser Möglichkeit jedoch auch am "rechtlichen Können" um überhaupt Eingriffe in die gewöhnliche Geschäftstätigkeit zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang dürfe auf die von der erkennenden Behörde ins Treffen geführte Entscheidung des VwGH vom 13.05.2009 zu ZI. 2006/08/0341-6 verwiesen werden, wonach einerseits ein rechtliches Können und andererseits ein rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der "KG" erforderlich sei. Beides sei jedoch im gegenständlichen Fall auf Grund der Bestimmungen des UGB, sowie der bestehenden Mehrheitsverhältnisse in der XXXX (49 %) schon per se nicht möglich (vgl. VwGH 11.09.2008, 2006/08/0041).Da im vorliegenden Fall kein schriftlicher Kommanditvertrag abgeschlossen worden wäre, seien auf das verfahrensgegenständliche Verhältnis zwischen Gesellschaft und Kommanditist ausschließlich die einschlägigen gesetzlichen Regelungen des UGB anzuwenden. Mag auch der BF im Rahmen des von ihm ausgefüllten Fragebogens unter Punkt 2., "Bejahung der Mittätigkeit in der Firma bei Kundenkontakten", diesen als richtig bejaht haben, so sei dieser Angabe, ungeachtet der in der Stellungnahme vom 18.12.2009 ins Treffen geführten Ausführungen des BF, ein gänzlich anderer Sinngehalt von der Behörde beigelegt und seien diese Kundenkontakte im Sinne von Werbe- und Präsentationsaufgaben, somit als operative Tätigkeit, gedeutet worden. Ferner hätte sich die erkennende Behörde noch weiter vom Akteninhalt entfernt und diesem sogar eine operative Tätigkeit in Form von Kundenkontakten im Sinne von Werbetätigkeiten in den Geschäftsräumlichkeiten der römisch 40 , bis hin zu "Verkaufshandlungen" unterstellt. Diese Ausdeutung im Sinne einer operativen Tätigkeit vergleiche OGH 2 Ob 547/52) im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs des Unternehmens würden jedoch in den tatsächlichen Gegebenheiten keine Deckung finden. Wie bereits vom BF in dessen Stellungnahme hinreichend dargelegt, handle es sich bei den von ihm angegebenen Kundenkontakten ausschließlich um Repräsentationsaufgaben gesellschaftlicher Natur. Da der BF mangels operativer Tätigkeit über keinerlei aktuelle Informationen aus dem Geschäftsbereich verfüge, wären diesem Werbe- und Präsentationsaufgaben überhaupt gar nicht mehr möglich. Es dürfe jedoch als unzweifelhaft vorausgesetzt werden, dass der BF nach einer mehr als 50-jährigen Tätigkeit im gegenständlichen Unternehmen, in diesem Kundenkreis auch persönlich bekannt sei und schon allein aufgrund seines Familiennamens und seiner privaten Tätigkeit im Rahmen der römisch 40 unzweifelhaft mit dem Unternehmen römisch 40 verknüpft werde. Hieraus jedoch eine operative Tätigkeit ableiten zu wollen, entferne sich gar zu weit vom Sachverhalt. Wie vom BF mehrfach ausgeführt, übernehme dieser keinerlei operative Tätigkeit, insbesondere nicht in den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmens, und führe auch keine Beratungstätigkeiten durch. Diesbezüglich sei weiters festgehalten, dass ein rein gesellschaftlicher, sohin privater Kontakt mit potentiellen, früheren oder auch derzeitigen Kunden in einem Umfeld, welches zwangsläufig solche hervorbringe, keinesfalls unter die vom OGH in seiner Entscheidung zu 2 Ob 547/52 umfassten Tätigkeiten zu subsumieren sei. Vielmehr seien diese "Kundenkontakte" als logische Folge der Anerkennung seiner Verdienste um das Unternehmen zu werten. Dass der BF auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit im Rahmen des Unternehmens zwangsläufig auch von Außenstehenden mit diesem in Verbindung gebracht wird, darf als notorisch vorausgesetzt werden und kann allenfalls auch mit der für die Öffentlichkeit fortbestehenden Verbindung eines Senatspräsidenten i.R. mit der Justiz verglichen werden, wird doch auch von jenem keinesfalls mehr eine "operative Tätigkeit" ausgeübt. Dass die erkennende Behörde unerklärlicherweise, ungeachtet der Stellungnahmen des BF und der tatsächlichen, lediglich gesellschaftlichen Abwicklung von Kundenkontakten, dies fälschlich als darüber hinausgehende Präsentations- und Verkaufstätigkeiten ausdeute und sich somit weit vom Sachverhalt und dem Akteninhalt entferne, ergebe sich nicht zuletzt aus den Ausführungen bezüglich vermeintlicher An- und Verkaufstätigkeiten (S 14 ganz oben). Abermals sei betont, dass es sich hierbei nicht um Werbe- und Präsentationshandlungen im Sinne von Kundenpräsentationsveranstaltungen handle, sondern ausschließlich um den Kontakt des BF als Privatperson im Rahmen der von ihm besuchten Veranstaltungen bzw. seiner Tätigkeit in der römisch 40 , wodurch er zwangsläufig mit Kunden des Unternehmens zusammentreffe. Wenn der BF angebe, eine Zeichnungsberechtigung bei der Hausbank mit Geschäftsführerzustimmung zu haben, lasse sich auch hieraus keinerlei Eingriff in die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens ableiten. Wie vom BF angegeben, würde diese lediglich für Ausnahmesituationen im Sinne von außergewöhnlichen Geschäftstätigkeiten bzw. allfälligen Unfall-, Krankheits- und Todesfällen bestehen. Da diese Zeichnungsberechtigung lediglich mit Geschäftsführerzustimmung ausgeübt werden könne, mangle es dieser Möglichkeit jedoch auch am "rechtlichen Können" um überhaupt Eingriffe in die gewöhnliche Geschäftstätigkeit zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang dürfe auf die von der erkennenden Behörde ins Treffen geführte Entscheidung des VwGH vom 13.05.2009 zu ZI. 2006/08/0341-6 verwiesen werden, wonach einerseits ein rechtliches Können und andererseits ein rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der "KG" erforderlich sei. Beides sei jedoch im gegenständlichen Fall auf Grund der Bestimmungen des UGB, sowie der bestehenden Mehrheitsverhältnisse in der römisch 40 (49 %) schon per se nicht möglich vergleiche VwGH 11.09.2008, 2006/08/0041).

Ähnlich verhalte es sich mit der, von der erkennenden Behörde zu Lasten des BF ausgelegten Möglichkeit Barentnahmen, auf dessen Gewinnanteil zu tätigen. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass schon allein auf Grund der Kommanditistenstellung ein maßgeblicher Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der "KG" nicht gegeben und auch eine mittelbare Einflussnahme in Hinblick auf die Mehrheitsverhältnisse ausgeschlossen sei. Ferner erfolge eine allfällige Barentnahme ausschließlich mit Zustimmung der Geschäftsführung und auf den Gewinnanteil des Kommanditisten, wobei sich diese Vorgangsweise unmittelbar aus den Bestimmungen des UGBs ergebe.

In Bezug auf die vom BF übernommene Hypothekarhaftung könne kein Widerspruch erblickt werden. Vielmehr handle es sich um die geradezu klassische Funktion eines Kapitalgebers, wie dies vom UGB auch im Sinne der von der erkennenden Behörde zitierten erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage angedacht und auch vom Gesetzgeber intendiert worden sei. Für die klassische Funktion des Kapitalgebers komme es jedoch primär darauf an, dass dieser vorwiegend sein "Geld arbeiten lässt" und nur geringfügige, bis gar keine, operativen Tätigkeiten ausführe, wobei es irrelevant sei, auf welchem Wege bzw. aus welcher Quelle das Kapital des Kommanditisten stamme bzw. zurückzuführen sei. Fakt sei, dass der BF diesbezüglich in derXXXX lediglich als Kapitalgeber auftrete und hierfür - unabhängig von dessen Haftsumme als Kommanditist in Höhe von EUR 1.000,00 - lediglich nach außen hin eine Sicherheit in Form einer Hypothek übernommen hätte.

Mangels operativer, somit unternehmerischer Tätigkeit im Sinne einer Mittätigkeit im Unternehmen, wie auch dem gänzlichen Fehlen einer Möglichkeit zur direkten oder auch nur mittelbaren Einflussnahme (was auch aufgrund der Eigentumsverhältnisse an der XXXX nicht möglich sei) auf die Geschäftsführung bzw. den Geschäftsführer, würden sämtliche Voraussetzungen für das Vorliegen eines Schein- und Umgehungsgeschäftes im Sinne des § 539 a ASVG fehlen. Hätte die erkennende Behörde die vom BF in dessen Stellungnahmen dargelegten Informationen auch in die Entscheidungsfindung miteinbezogen und diese Zweifel bereits zum damaligen Zeitpunkt formuliert, hätte der BF diese rechtzeitig mit weiteren, ergänzenden Informationen leicht entkräften können und wäre die Behörde diesfalls zu einer gänzlich anderen Entscheidung gelangt. Die Entscheidung sei daher jedenfalls mangelhaft.Mangels operativer, somit unternehmerischer Tätigkeit im Sinne einer Mittätigkeit im Unternehmen, wie auch dem gänzlichen Fehlen einer Möglichkeit zur direkten oder auch nur mittelbaren Einflussnahme (was auch aufgrund der Eigentumsverhältnisse an der römisch 40 nicht möglich sei) auf die Geschäftsführung bzw. den Geschäftsführer, würden sämtliche Voraussetzungen für das Vorliegen eines Schein- und Umgehungsgeschäftes im Sinne des Paragraph 539, a ASVG fehlen. Hätte die erkennende Behörde die vom BF in dessen Stellungnahmen dargelegten Informationen auch in die Entscheidungsfindung miteinbezogen und diese Zweifel bereits zum damaligen Zeitpunkt formuliert, hätte der BF diese rechtzeitig mit weiteren, ergänzenden Informationen leicht entkräften können und wäre die Behörde diesfalls zu einer gänzlich anderen Entscheidung gelangt. Die Entscheidung sei daher jedenfalls mangelhaft.

Auf Grund obiger Ausführungen seien daher im gegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2007 bis einschließlich 31.12.2008 die Voraussetzungen für das Vorliegen der Versicherungspflicht nicht gegeben. Die Berufungsbehörde möge in Stattgebung der Berufung den gegenständlichen Bescheid dahingehend abändern, dass der BF für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007, sowie 01.01.2008 bis 31.12.2008 nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege.Auf Grund obiger Ausführungen seien daher im gegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2007 bis einschließlich 31.12.2008 die Voraussetzungen für das Vorliegen der Versicherungspflicht nicht gegeben. Die Berufungsbehörde möge in Stattgebung der Berufung den gegenständlichen Bescheid dahingehend abändern, dass der BF für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007, sowie 01.01.2008 bis 31.12.2008 nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege.

8. Der LH Stmk legte am 27.12.2012 dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde des BF vom 03.12.2012 unter Anschluss der bezughabenden Akten zur weiteren Entscheidung vor.

9. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) am 18.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid des LH Stmk gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor, dieser wurde am 25.03.2014 der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die XXXX besteht in dieser Rechtsform seit XXXX. Die Ersteintragung erfolgte am XXXX. Die XXXX wurde am 29.06.2006 mit dem BF als einzigen Gesellschafter gegründet. Am 27.07.2006 stellten der BF, XXXX sowie XXXX einen Antrag an das Firmenbuch des Landesgerichtes für ZRS Graz auf Eintragung von Änderungen in den Gesellschafter - Verhältnissen, einer Firmenänderung sowie der Löschung einer Prokura. Der BF hatte mit XXXX seine Beteiligung an der XXXX von der eines persönlich haftenden Gesellschafters in die eines Kommanditisten mit einer Vermögenseinlage von EUR 1.000,00 geändert. Gleichzeitig ist die XXXX als persönlich haftender Gesellschafter in die XXXX eingetreten und die Kommanditistin XXXX aus der Gesellschaft ausgeschieden. Der Firmenwortlaut der Gesellschaft wurde von XXXX in XXXX geändert. In weiterer Folge wurde diese Rechtslage ins Firmenbuch eingetragen. Es wurde kein schriftlicher Kommanditvertrag abgeschlossen. Die Geschäftsführerfunktion des BF wurde seinem Sohn übertragen.Die römisch 40 besteht in dieser Rechtsform seit römisch 40 . Die Ersteintragung erfolgte am römisch 40 . Die römisch 40 wurde am 29.06.2006 mit dem BF als einzigen Gesellschafter gegründet. Am 27.07.2006 stellten der BF, römisch 40 sowie römisch 40 einen Antrag an das Firmenbuch des Landesgerichtes für ZRS Graz auf Eintragung von Änderungen in den Gesellschafter - Verhältnissen, einer Firmenänderung sowie der Löschung einer Prokura. Der BF hatte mit römisch 40 seine Beteiligung an der römisch 40 von der eines persönlich haftenden Gesellschafters in die eines Kommanditisten mit einer Vermögenseinlage von EUR 1.000,00 geändert. Gleichzeitig ist die römisch 40 als persönlich haftender Gesellschafter in die römisch 40 eingetreten und die Kommanditistin römisch 40 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Der Firmenwortlaut der Gesellschaft wurde von römisch 40 in römisch 40 geändert. In weiterer Folge wurde diese Rechtslage ins Firmenbuch eingetragen. Es wurde kein schriftlicher Kommanditvertrag abgeschlossen. Die Geschäftsführerfunktion des BF wurde seinem Sohn übertragen.

Im Jahre 2007 erzielte der BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR XXXX und im Jahre 2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR XXXX. Die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb entstammen der Kommanditbeteiligung des BF an der XXXX.Im Jahre 2007 erzielte der BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR römisch 40 und im Jahre 2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR römisch 40 . Die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb entstammen der Kommanditbeteiligung des BF an der römisch 40 .

Der BF beantwortete in einem von der SVA übermittelten Fragebogen zur Klärung der Stellung als Kommanditist die Mittätigkeit in der Firma in Punkt 2 mit "Ja" (angeführt wurden Kundenkontakte); die Möglichkeit der Barentnahmen auf Gewinnanteile in Punkt 14 und Punkt 15, mit "Ja"; die Verfügungsberechtigung über Konten der Firma in Punkt 21 mit "Nein", wohl aber die Zeichnungsberechtigung bei der Hausbank mit Geschäftsführerzustimmung in Punkt 21 mit "Ja". Die Haftung außer der Kommandititanlage für Verbindlichkeiten der Firma wurde mit "Ja" betreffend der Hypothek in Punkt 25 angekreuzt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die zur Kommanditgesellschaft und zur Stellung der jeweiligen Gesellschafter getroffenen Feststellungen gründen auf dem Schriftsatzvorbringen des BF, der SVA sowie dem Notariatsakt vom XXXX, dem Antrag an das Firmenbuch vom XXXX und einer Einsichtnahme in das Firmenbuch.Die zur Kommanditgesellschaft und zur Stellung der jeweiligen Gesellschafter getroffenen Feststellungen gründen auf dem Schriftsatzvorbringen des BF, der SVA sowie dem Notariatsakt vom römisch 40 , dem Antrag an das Firmenbuch vom römisch 40 und einer Einsichtnahme in das Firmenbuch.

Aus dem Firmenbuch ergibt sich, dass der BF von XXXX bis XXXX (somit im entscheidungsrelevanten Zeitraum) einziger Gesellschafter der XXXX war. Erst ab XXXX scheinen der BF mit einer 49% Beteiligung und XXXX mit einer 51% Beteiligung auf, der entsprechende Antrag wurde am XXXX beim Firmenbuch eingebracht. Seit XXXX (Antrag vom XXXX) sind XXXX mit 10% und XXXX mit 90% beteiligt.Aus dem Firmenbuch ergibt sich, dass der BF von römisch 40 bis römisch 40 (somit im entscheidungsrelevanten Zeitraum) einziger Gesellschafter der römisch 40 war. Erst ab römisch 40 scheinen der BF mit einer 49% Beteiligung und römisch 40 mit einer 51% Beteiligung auf, der entsprechende Antrag wurde am römisch 40 beim Firmenbuch eingebracht. Seit römisch 40 (Antrag vom römisch 40 ) sind römisch 40 mit 10% und römisch 40 mit 90% beteiligt.

Ebenso ergibt sich aus dem Firmenbuch eindeutig, dass die XXXX persönlich haftender Gesellschafter der XXXXist.Ebenso ergibt sich aus dem Firmenbuch eindeutig, dass die römisch 40 persönlich haftender Gesellschafter der XXXXist.

Die zur Höhe der erzielten Einkünfte getroffenen Feststellungen und die Feststellungen zu den erzielten Einkunftsarten gründen auf die Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 2007 und 2008 der für den BF sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde (Finanzamt Graz Stadt).

Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK), bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Bei der rechtlichen Beurteilung werden die Rechtsmaterien zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide herangezogen.

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 erster Satz GSVG unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund der betrieblichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.3.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, erster Satz GSVG unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund der betrieblichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6, GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Gemäß § 116 Abs. 1 UGB (Unternehmensgesetzbuch) erstreckt sich die Befugnis zur Geschäftsführung auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft mit sich bringt. Laut Abs. 2 leg. cit. ist zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter erforderlich. Kommanditisten sind nach § 164 leg. cit. von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können eine Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Gemäß § 171 Abs. 1 leg. cit. haftet der Kommanditist den Gläubigem der Gesellschaft bis zur Höhe der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.Gemäß Paragraph 116, Absatz eins, UGB (Unternehmensgesetzbuch) erstreckt sich die Befugnis zur Geschäftsführung auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft mit sich bringt. Laut Absatz 2, leg. cit. ist zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter erforderlich. Kommanditisten sind nach Paragraph 164, leg. cit. von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können eine Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Gemäß Paragraph 171, Absatz eins, leg. cit. haftet der Kommanditist den Gläubigem der Gesellschaft bis zur Höhe der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

3.3. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).3.3. Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).

Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG hat der Gesetzgeber auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten nach dem EStG 1988 Bezug genommen, die eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 iVm. § 23 EStG 1988, somit aus einer "selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre zugehörig angesehen werden (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 mwN).Mit der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG hat der Gesetzgeber auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten nach dem EStG 1988 Bezug genommen, die eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 23, EStG 1988, somit aus einer "selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (Paragraph 23, Ziffer eins, EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre zugehörig angesehen werden vergleiche VwGH 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 mwN).

Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen.

In seinen Erkenntnissen vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041 und vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend mit der Frage der Pflichtversicherung eines Kommanditisten und der Frage der "neuen Selbständigkeit" auseinandergesetzt.

Demnach unterfallen der "neuen Selbständigkeit" (1) selbständig erwerbstätige Personen, die (2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Damit nimmt der Gesetzgeber sowohl auf die selbständige Tätigkeit, als auch auf die betriebliche Tätigkeit Bezug, zum einen ausdrücklich und zum anderen indirekt durch die Bezugnahme auf die §§ 22 und 23 EStG 1988.Demnach unterfallen der "neuen Selbständigkeit" (1) selbständig erwerbstätige Personen, die (2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Damit nimmt der Gesetzgeber sowohl auf die selbständige Tätigkeit, als auch auf die betriebliche Tätigkeit Bezug, zum einen ausdrücklich und zum anderen indirekt durch die Bezugnahme auf die Paragraphen 22 und 23 EStG 1988.

Zum Begriff der "betrieblichen Tätigkeit" hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068 (im Zusammenhang mit der Bejahung der Versicherungspflicht eines Aufsichtsrates), ausgesprochen, dass die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" für jedes Erwerbseinkommen, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist, sondern in einer Teilnahme am Wirtschaftsleben wurzelt, bestehen soll. Die Frage der Betriebsmittelausstattung spielt dabei keine entscheidende Rolle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt (vgl. beispielsweise VwGH 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041) eingehend mit der Pflichtversicherung von Kommanditisten nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auseinander gesetzt. Er hat dabei ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind daher jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt vergleiche beispielsweise VwGH 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041) eingehend mit der Pflichtversicherung von Kommanditisten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auseinander gesetzt. Er hat dabei ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sein sollen, sind daher jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht.

Nach § 164 UGB sind in der KG die Kommanditisten grundsätzlich von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend ist dabei der Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb (vgl. Torggler-Kucsko in Straube, HGB-Kommentar 2, Rz 4 zu § 116; SZ 32/104). Der Gesellschaftsvertrag kann Abweichendes anordnen (vgl. Torggler-Kucsko, aaO, Rz 5 zu § 164).Nach Paragraph 164, UGB sind in der KG die Kommanditisten grundsätzlich von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend ist dabei der Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb vergleiche Torggler-Kucsko in Straube, HGB-Kommentar 2, Rz 4 zu Paragraph 116,; SZ 32/104). Der Gesellschaftsvertrag kann Abweichendes anordnen vergleiche Torggler-Kucsko, aaO, Rz 5 zu Paragraph 164,).

Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der KG zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (VwGH 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041).

Ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach § 164 UGB zustehen, richtet sich danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm also nicht nur das Widerspruchsrecht nach § 164 erster Satz zweiter Halbsatz UGB in Verbindung mit § 116 Abs. 1 UGB zusteht. Außergewöhnliche Geschäfte sind dabei nur solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben (vgl. Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 33. Aufl 2008, § 116 Rz 2; Jabornegg, 1997 HGB, § 116 Rz 4ff;), d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen (Jabornegg, aaO, Rz 4 mwH).Ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach Paragraph 164, UGB zustehen, richtet sich danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm also nicht nur das Widerspruchsrecht nach Paragraph 164, erster Satz zweiter Halbsatz UGB in Verbindung mit Paragraph 116, Absatz eins, UGB zusteht. Außergewöhnliche Geschäfte sind dabei nur solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben vergleiche Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 33. Aufl 2008, Paragraph 116, Rz 2; Jabornegg, 1997 HGB, Paragraph 116, Rz 4ff;), d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen (Jabornegg, aaO, Rz 4 mwH).

3.4. Im vorliegenden Fall hat der BF in den in Rede stehenden Jahren (2007 und 2008) aus seiner Stellung als Kommanditist einer GmbH & Co KG über der maßgeblichen Versicherungsgrenze liegende Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Im Übrigen war der BF im maßgeblichen Zeitraum alleiniger Gesellschafter der in einer GmbH & Co KG als Komplementär fungierenden GmbH. Bereits diese Stellung räumte ihm die Möglichkeit ein, die unternehmerische Tätigkeit der GmbH & Co KG entscheidend zu beeinflussen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass der BF nicht Geschäftsführer der GmbH gewesen ist. Ebenso ist es nicht von Relevanz, ob eine "aktive Betätigung" des BF vorgelegen ist, ob er Dienstleistungen erbracht hat und ob er zur Verlustabdeckung oder zu Nachschüssen verpflichtet gewesen ist. Es kann auch auf sich beruhen, ob die Geschäftsführer Dienstnehmer der GmbH sind, woraus sich sogar weiterreichende Weisungsrechte des BF (der diesfalls die Arbeitgeberfunktionen der GmbH wahrzunehmen hätte) ergeben würden. Schon im Hinblick auf seinen entscheidenden Einfluss auf den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war die gegenständliche Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund der Stellung des BF als Kommanditist in der GmbH & Co KG zu bejahen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der BF tatsächlich Weisungen an die Geschäftsführung erteilt hat (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041).3.4. Im vorliegenden Fall hat der BF in den in Rede stehenden Jahren (2007 und 2008) aus seiner Stellung als Kommanditist einer GmbH & Co KG über der maßgeblichen Versicherungsgrenze liegende Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Im Übrigen war der BF im maßgeblichen Zeitraum alleiniger Gesellschafter der in einer GmbH & Co KG als Komplementär fungierenden GmbH. Bereits diese Stellung räumte ihm die Möglichkeit ein, die unternehmerische Tätigkeit der GmbH & Co KG entscheidend zu beeinflussen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass der BF nicht Geschäftsführer der GmbH gewesen ist. Ebenso ist es nicht von Relevanz, ob eine "aktive Betätigung" des BF vorgelegen ist, ob er Dienstleistungen erbracht hat und ob er zur Verlustabdeckung oder zu Nachschüssen verpflichtet gewesen ist. Es kann auch auf sich beruhen, ob die Geschäftsführer Dienstnehmer der GmbH sind, woraus sich sogar weiterreichende Weisungsrechte des BF (der diesfalls die Arbeitgeberfunktionen der GmbH wahrzunehmen hätte) ergeben würden. Schon im Hinblick auf seinen entscheidenden Einfluss auf den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war die gegenständliche Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund der Stellung des BF als Kommanditist in der GmbH & Co KG zu bejahen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der BF tatsächlich Weisungen an die Geschäftsführung erteilt hat vergleiche VwGH 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041).

Des Weiteren ist auf Grund der gegenständlichen Tätigkeit nicht bereits eine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz (zB. § 4 Abs. 2 oder Abs. 4 ASVG) eingetreten.Des Weiteren ist auf Grund der gegenständlichen Tätigkeit nicht bereits eine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz (zB. Paragraph 4, Absatz 2, oder Absatz 4, ASVG) eingetreten.

Da der BF von 01.01.2007 bis 31.12.2007 und von 01.01.2008 bis 31.12.2008 aus seiner Tätigkeit für die XXXX Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Versicherungsgrenze erzielte, sind somit sämtliche Kriterien für das Vorliegen einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfüllt.Da der BF von 01.01.2007 bis 31.12.2007 und von 01.01.2008 bis 31.12.2008 aus seiner Tätigkeit für die römisch 40 Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Versicherungsgrenze erzielte, sind somit sämtliche Kriterien für das Vorliegen einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG erfüllt.

3.5. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Geschäftsführung, Gesellschaft, Pflichtversicherung,
Versicherungspflicht, wesentlicher Einfluss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:G302.2005252.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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