Entscheidungsdatum
18.08.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G302 2003615-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 09.02.2012,VSNR:XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 09.02.2012,VSNR:XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 35, 37 und 40 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) als unbegründet a b g e w i e s eDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 35, 37 und 40 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) als unbegründet a b g e w i e s e
n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 09.02.2012, VSNR: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. fest, dass Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 35 Abs. 5 GSVG verpflichtet sei, die angefallenen Verzugszinsen in Höhe von EUR 573,50 und gemäß § 37 Abs. 3 und Abs. 4 GSVG Mahn- und Nebengebühren im gesetzlichen Ausmaß in Höhe von EUR 108,66 zu bezahlen.1. Mit Bescheid vom 09.02.2012, VSNR: römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, idgF. in Verbindung mit Paragraph 410, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF. fest, dass Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 35, Absatz 5, GSVG verpflichtet sei, die angefallenen Verzugszinsen in Höhe von EUR 573,50 und gemäß Paragraph 37, Absatz 3 und Absatz 4, GSVG Mahn- und Nebengebühren im gesetzlichen Ausmaß in Höhe von EUR 108,66 zu bezahlen.
Begründend führt die belangte Behörde die gesetzlichen Bestimmungen an und stellt die Verzugszinsen sowie die Mahn- und Nebengebühren in tabellarischer Form dar.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde). In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Zahlungsbescheid, der so eklatant von der zugrunde liegenden Abgabenschuld abweiche, eigentlich nie Rechtskraft erlangen dürfe. Die SVA hätte ihm nun einen Kontoauszug geschickt, in dem das Soll von damals mit Zins und Zinseszins fortgeschrieben worden sei, und jetzt einen Bescheid herausgegeben, in dem sie alle aufgelaufenen Zinsen auf Heller und Pfennig anführe und mit alledem dokumentiere, dass sie alle Einlassungen, Urteile und Beschwerden in diesem Zusammenhang nicht zur Kenntnis nehmen wolle und entgegen der Auffassung des Gerichts (Anmerkung: gemeint Landesgericht für Zivilrechtsachen Graz) auf ihrer Berechnung der Abgabenschuld mit allen Zinsen bestehe. Mit diesem Schreiben werde Einspruch gegen diesen Bescheid erhoben, vorsorglich mit dem Hinweis, dass Zinsen erst nach Abschluss eines Verfahrens erhoben werden dürfen. Es stünde der belangten Behörde, die sich gern modern gebe, bei der auch alle Kunstschaffenden versichert seien, gut an, wenigstens im Nachhinein Änderungswillen zu zeigen, beispielsweise Forderungen innerhalb zweier Jahren zu erheben und nach zwei Jahren als uneinbringlich abzuschreiben, wenn bis dahin kein vollstreckbarer Titel vorliege oder ein ordentliches österreichisches Gericht die Verjährung feststelle. Damit sei der Besonderheit behördlicher Forderungen kein Abbruch getan. Dort, wo sie nach wie vor privilegiert seien und sein müssten, werden sie das immer sein - im Konkursverfahren. Die belangte Behörde hätte erst nach dreieinviertel Jahren eine Nachzahlung von ihm gefordert und einen Verjährungsbeschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost ignoriert. Er sei der belangten Behörde nichts mehr schuldig.
3. Am 27.03.2012 legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann der Steiermark vor und führte in dem mit 22.03.2012 datierten Vorlagebericht aus, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2012 vom BF nachweislich lt. Übernahmsbestätigung am 13.02.2012 übernommen worden sei. Der Einspruch selbst sei erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist am 14.02.2012 verfasst und dann auch noch und beim hierfür unzuständigen Landesgericht für ZRS Graz als verspätet per Fax eingebracht (vgl. § 412 ASVG und § 65 ASGG) worden. Der Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2012 sei somit rechtskräftig (res iudicata). Des Weitern werde dargebracht, dass hier die Problematik darin bestehe, dass laut Urteil des Landesgericht für Zivilrechtsachen Graz vom 11.11.2011, XXXX, ausgesprochen worden sei, dass mangels Bescheid über die Verzugszinsen, Mahngebühren und Nebengebühren (=Kosten) die belangte Behörde mit der ASVG-Pension nicht aufrechnen könne, obwohl der Rückstandausweis vom 14.12.2009 einen Exekutionstitel iS § 1 Z 13 EO für die Aufrechnung darstelle. Daraufhin sei der Bescheid von der belangten Behörde erlassen worden.3. Am 27.03.2012 legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann der Steiermark vor und führte in dem mit 22.03.2012 datierten Vorlagebericht aus, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2012 vom BF nachweislich lt. Übernahmsbestätigung am 13.02.2012 übernommen worden sei. Der Einspruch selbst sei erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist am 14.02.2012 verfasst und dann auch noch und beim hierfür unzuständigen Landesgericht für ZRS Graz als verspätet per Fax eingebracht vergleiche Paragraph 412, ASVG und Paragraph 65, ASGG) worden. Der Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2012 sei somit rechtskräftig (res iudicata). Des Weitern werde dargebracht, dass hier die Problematik darin bestehe, dass laut Urteil des Landesgericht für Zivilrechtsachen Graz vom 11.11.2011, römisch 40 , ausgesprochen worden sei, dass mangels Bescheid über die Verzugszinsen, Mahngebühren und Nebengebühren (=Kosten) die belangte Behörde mit der ASVG-Pension nicht aufrechnen könne, obwohl der Rückstandausweis vom 14.12.2009 einen Exekutionstitel iS Paragraph eins, Ziffer 13, EO für die Aufrechnung darstelle. Daraufhin sei der Bescheid von der belangten Behörde erlassen worden.
Gemäß § 40 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz GSVG werde die Verjährung des Feststellungsrechtes durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffenen Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt werde. Die Verjährung sei gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig sei. Auch folge das Exekutionsrecht den allgemeinen Verjährungsfristen des § 1479 ABGB, wonach alle Rechte gegen Dritte erst nach 30 Jahren verjähren. Gemäß § 1 Z 13 EO seien Rückstandausweise der Sozialversicherungsträger Exekutionstitel. Dieser verjähre erst nach der gesetzlichen Frist von 30 Jahren (jüngst LG für ZRS Graz, Urteil 11.11.2011, XXXX und überhaupt zur Einforderungsverjährung nach § 40 Abs. 2 GSVG, VwGH 30.09.1997, Zl. 95/08/0263). Im Falle des BF sei ein Verwaltungsverfahren anhängig (siehe Bescheid BMASKXXXX vom 02.10.2009) gewesen. Abschließend werde noch festgehalten, dass die Beiträge mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig seien, für den sie zu leisten seien. Der Beitragsschuldner habe auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. So würden die Beiträge mit den Verzugszinsen und Kosten eine einheitliche Schuld bilden. Die belangte Behörde würde sowohl für die AUVA bei der Einhebung der Unfallversicherungsbeiträge als auch bei der Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren von Gerichten und Verwaltungsbehörden als deren Vertreter tätig (§ 35 Abs. 1 GSVG). Daraus folge, dass Teilzahlungen anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand anzurechnen seien (§ 35 Abs. 1 letzter Satz GSVG). Die gefertigte Landesstelle stelle daher den Antrag, dem Einspruch keine Folge zu geben und den ho. Bescheid vom 09.02.2012 vollinhaltlich zu bestätigen.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz GSVG werde die Verjährung des Feststellungsrechtes durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffenen Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt werde. Die Verjährung sei gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig sei. Auch folge das Exekutionsrecht den allgemeinen Verjährungsfristen des Paragraph 1479, ABGB, wonach alle Rechte gegen Dritte erst nach 30 Jahren verjähren. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 13, EO seien Rückstandausweise der Sozialversicherungsträger Exekutionstitel. Dieser verjähre erst nach der gesetzlichen Frist von 30 Jahren (jüngst LG für ZRS Graz, Urteil 11.11.2011, römisch 40 und überhaupt zur Einforderungsverjährung nach Paragraph 40, Absatz 2, GSVG, VwGH 30.09.1997, Zl. 95/08/0263). Im Falle des BF sei ein Verwaltungsverfahren anhängig (siehe Bescheid BMASKXXXX vom 02.10.2009) gewesen. Abschließend werde noch festgehalten, dass die Beiträge mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig seien, für den sie zu leisten seien. Der Beitragsschuldner habe auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. So würden die Beiträge mit den Verzugszinsen und Kosten eine einheitliche Schuld bilden. Die belangte Behörde würde sowohl für die AUVA bei der Einhebung der Unfallversicherungsbeiträge als auch bei der Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren von Gerichten und Verwaltungsbehörden als deren Vertreter tätig (Paragraph 35, Absatz eins, GSVG). Daraus folge, dass Teilzahlungen anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand anzurechnen seien (Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz GSVG). Die gefertigte Landesstelle stelle daher den Antrag, dem Einspruch keine Folge zu geben und den ho. Bescheid vom 09.02.2012 vollinhaltlich zu bestätigen.
4. Mit Schreiben vom 28.03.2012, GZ:XXXX, brachte der Landeshauptmann der Steiermark dem BF den mit 22.03.2012 datierten Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis und räumte ihm die Gelegenheit ein, sich dazu im Rahmen Parteiengehörs zu äußern.
5. In der mit 24.04.2012 datierten Stellungnahme führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er den Vorwurf, er hätte einer Zinsvorschreibung zu spät und außerdem an falscher Stelle widersprochen, scharf zurückweise. Ein diesbezügliches diesem Mail auch angehängtes Schreiben sei gleichzeitig an alle Verfahrensbeteiligten per Mail und nur an das Gericht per FAX ergangen, weil dort der elektronische Schriftverkehr noch nicht geläufig sei, und zwar einen Tag nach Zustellung besagter Zinsvorschreibung, wie auch dem Vorlagebericht der SVA zu entnehmen sei. Daraus ein über einmonatiges Fristversäumnis zu "zimmern" bedürfe gehöriger Chuzpe, die einmal mehr auf das "unredliche Gebaren" der belangten Behörde hinweise, welche mit der Wahl des längeren Verfahrensweges glaube, eigene Versäumnisse und Unregelmäßigkeiten kaschieren zu können. Er betrachte die Zinsvorschreibung als ein für allemal zurückgewiesen.
6. Mit Schreiben vom 28.06.2012, GZ: XXXX, brachte der Landeshauptmann der Steiermark der belangten Behörde die Stellungnahme des BF zur Kenntnis und räumte ihr die Gelegenheit ein, sich dazu im Rahmen Parteiengehörs zu äußern. Es erfolgte keine Stellungnahme.6. Mit Schreiben vom 28.06.2012, GZ: römisch 40 , brachte der Landeshauptmann der Steiermark der belangten Behörde die Stellungnahme des BF zur Kenntnis und räumte ihr die Gelegenheit ein, sich dazu im Rahmen Parteiengehörs zu äußern. Es erfolgte keine Stellungnahme.
7. Mit Schreiben vom 14.11.2012, GZ: XXXX, ersuchte der Landeshauptmann der Steiermark den BF, um Übermittlung der Mailbestätigung, wann der Einspruch an die SVA übermittelt worden sei.7. Mit Schreiben vom 14.11.2012, GZ: römisch 40 , ersuchte der Landeshauptmann der Steiermark den BF, um Übermittlung der Mailbestätigung, wann der Einspruch an die SVA übermittelt worden sei.
8. Mit Eingabe vom 19.11.2012 reichte der BF diese Bestätigung nach.
9. Mit Eingabe vom 04.07.2013 führte der BF aus, dass er nach den Änderungen im EStG für 2002 keine Einkommensteuer und folglich auch keine erhöhten Sozialversicherungsbeiträge hätte zahlen müssen. Das habe die SVA bisher nicht davon abgehalten, ihn weiterhin die Mindestpension für voraussichtlich noch zehn Jahre zu pfänden. Nun habe er erfahren, dass auch bei der belangten Behörde die Usancen geändert worden seien, wahrscheinlich, um die Verfassungswidrigkeit der doppelten Beitragspflicht im Weg einer österreichischen Lösung abzumildern. Beiträge würden erst eingehoben werden, wenn in einem Jahr EUR 4.000,00 Gewinn, bzw. EUR 30.000,00 Umsatz erzielt worden seien. Er brauche seinen neu gegründeten Verlag demnach erst anzumelden, wenn er eins dieser Ziele erreicht habe. Für ältere, noch anhängige Zahlungsverpflichtungen werde dadurch der Druck, sie noch einmal zu überprüfen, stärker. Für ihn wachse damit die Hoffnung, einem Rechtstaat gemäß die ungerechten Beitragszahlungen doch noch zurückzubekommen.
10. Mit Schreiben vom 12.09.2013, GZ: XXXX, brachte der Landeshauptmann der Steiermark der belangten Behörde die Stellungnahme des BF zur Kenntnis und räumte ihr die Gelegenheit ein, sich dazu im Rahmen Parteiengehörs zu äußern. Seitens der belangten Behörde wurde auf den ausführlichen Vorlagebericht vom 22.03.2012 verwiesen.10. Mit Schreiben vom 12.09.2013, GZ: römisch 40 , brachte der Landeshauptmann der Steiermark der belangten Behörde die Stellungnahme des BF zur Kenntnis und räumte ihr die Gelegenheit ein, sich dazu im Rahmen Parteiengehörs zu äußern. Seitens der belangten Behörde wurde auf den ausführlichen Vorlagebericht vom 22.03.2012 verwiesen.
11. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann der Steiermark am 10.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor. Dieser wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2012 wurde vom BF am 13.02.2012 übernommen. Der Einspruch wurde am 14.02.2012 per Mail bei der belangten Behörde eingebracht und erweist sich als rechtzeitig.
Der BF ist seit 15.10.2009 persönlich haftender Gesellschafter der XXXX Für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 01.03.2002 (Ruhendmeldung) hatte die KEG die Gewerbeberechtigung "Erstellung von XXXX Konzepten" inne. Dadurch unterlag der BF im Zeitraum 01.01.2000 bis 28.02.2002 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG.Der BF ist seit 15.10.2009 persönlich haftender Gesellschafter der römisch 40 Für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 01.03.2002 (Ruhendmeldung) hatte die KEG die Gewerbeberechtigung "Erstellung von römisch 40 Konzepten" inne. Dadurch unterlag der BF im Zeitraum 01.01.2000 bis 28.02.2002 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG.
Das Vorliegen dieser Pflichtversicherung, die Höhe der Beitragsgrundlagen sowie die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2007 festgestellt. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF Einspruch erhoben. Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark Zl. XXXXvom 22.07.2009 wurde dem Einspruch keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Dieser wies die Berufung mit Bescheid Zl. XXXX vom 02.10.2009 als unzulässig zurück.Das Vorliegen dieser Pflichtversicherung, die Höhe der Beitragsgrundlagen sowie die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2007 festgestellt. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF Einspruch erhoben. Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark Zl. XXXXvom 22.07.2009 wurde dem Einspruch keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Dieser wies die Berufung mit Bescheid Zl. römisch 40 vom 02.10.2009 als unzulässig zurück.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11.11.2011, XXXX, wurde ausgesprochen, dass mangels Bescheid über die Verzugszinsen, Mahngebühren und Nebenkosten (Kosten) die belangte Behörde mit der ASVG Pension nicht aufrechnen kann.Mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11.11.2011, römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass mangels Bescheid über die Verzugszinsen, Mahngebühren und Nebenkosten (Kosten) die belangte Behörde mit der ASVG Pension nicht aufrechnen kann.
Der gegenständliche Bescheid wurde am 22.03.2012 von der belangten Behörde erlassen.
Berechnung der Verzugszinsen
01.01.2012 bis 20.01.2012: EUR 6,23 (EUR 1.283,10x8,38/100x20/366)
01.01.2011 bis 31.12.2011: EUR 107,53 (EUR 1.283,10x8,38/100x365/365)
01.01.2010 bis 31.12.2010: EUR 77,10 (EUR 1.283,10x6,01/100x365/365)
01.01.2009 bis 31.12.2009: EUR 89,04 (EUR 1.283,10x6,94/100x365/365)
01.01.2008 bis 31.12.2008: EUR 93,92 (EUR 1.283,10 x 7,32/100 x 365/365)
01.01.2007 bis 31.12.2007: EUR 85,83 (EUR 1.238,44 x 6,74/100 x 78/365)
01.01.2006 bis 31.12.2006: EUR 73,44 (EUR 1.238,44 x 5,93/100 x 365/365)
23.04.2005 bis 31.12.2005: EUR 40,41 (EUR 944,34 x 6,33/100 x 150/365
(EUR 1238.44 x 6.33/100 x 103/365)
Gesamtbetrag: EUR 573,50 Die Mahn- und Nebengebühren setzen sich wie folgt zusammen:
Mahngebühr vom 21.03.2006: EUR 1,00
Barauslagen vom 27.01.2007: EUR 3,63
Pauschalgebühren vom 27.01.2007: EUR 64,00
Kostenersatz vom 27.01.2007: EUR 6,95
Mahngebühr vom 20.03.2007: EUR 1,00
Barauslagen vom 21.07.2007: EUR 3,63
Pauschalgebühren vom 21.07.2007: EUR 27,00
Kostenersatz vom 21.07.2007: EUR 1,45
Gesamtbetrag: EUR 108,66
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde konnte vom BF mit der am 19.11.2012 nachgereichten Mailbestätigung nachgewiesen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2. Bei der rechtlichen Beurteilung werden die Rechtsmaterien zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides herangezogen. Die maßbegebenden Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) lauten:
"§ 35 (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet."§ 35 (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Paragraph 250,) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (Paragraph 37, Absatz 2,), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.
(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld des/der Versicherten, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag des Versicherten kann, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf von einem Jahr nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb von einem Jahr zu erfolgen.(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, eine Beitragsschuld des/der Versicherten, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag des Versicherten kann, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf von einem Jahr nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb von einem Jahr zu erfolgen.
(4) Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Abs. 3 vierter Satz gilt entsprechend.(4) Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 6, die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Absatz 3, vierter Satz gilt entsprechend.
(4a) Guthaben auf dem Beitragskonto sind auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf § 41 auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach § 35b Abs. 5 oder einer Erstattung nach § 36 entsteht. Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Abs. 2 auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.(4a) Guthaben auf dem Beitragskonto sind auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf Paragraph 41, auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach Paragraph 35 b, Absatz 5, oder einer Erstattung nach Paragraph 36, entsteht. Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Absatz 2, auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.
(5) Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.(5) Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(5a) Der im Abs. 5 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 40a Abs. 1 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.(5a) Der im Absatz 5, vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach Paragraph 40 a, Absatz eins, vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.
(6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.(6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
(7) Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 29a) schulden die von dieser Rente nach § 29a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.3.3. Die Einwände des BF gehen ins Leere, weil, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, im gegenständlichen Fall keine Verjährung gemäß § 40 Abs. 1 GSVG vorliegt, da der Bescheid innerhalb der gesetzlichen Frist nach Abschluss des Verfahrens über das Bestehen der Pflichtversicherung erlassen wurde.(7) Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (Paragraph 29 a,) schulden die von dieser Rente nach Paragraph 29 a, Absatz 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.3.3. Die Einwände des BF gehen ins Leere, weil, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, im gegenständlichen Fall keine Verjährung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, GSVG vorliegt, da der Bescheid innerhalb der gesetzlichen Frist nach Abschluss des Verfahrens über das Bestehen der Pflichtversicherung erlassen wurde.
§ 37 (1) Dem Versicherungsträger ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).Paragraph 37, (1) Dem Versicherungsträger ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).
(2) Der Versicherungsträger hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung und zur Selbständigenvorsorge als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.(2) Der Versicherungsträger hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung und zur Selbständigenvorsorge als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.
(3) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(4) Als Nebengebühren kann der Versicherungsträger in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes vom Hundert des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,45 €. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Beiträge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen. Die vorgeschriebenen und eingehobenen Verwaltungskostenersätze verbleiben dem Versicherungsträger.
§ 40 (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Paragraph 40, (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
(3) Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden."
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, ist gemäß § 40 GSVG keine Verjährung eingetreten, da ein Verwaltungsverfahren anhängig war, welches mit Bescheid des BMASK Zl. XXXX vom 02.10.2009 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Die Einwände des BF gehen somit ins Leere. Insoweit der BF in seinem Einspruch (nunmehr Beschwerde) mehrmals auf die seiner Ansicht nach ungerechtfertigte Feststellung der Pflichtversicherung von 01.01.2000 bis 28.02.2002 verweist, ist auszuführen, dass diese nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens und somit darauf nicht weiter einzugehen ist.Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, ist gemäß Paragraph 40, GSVG keine Verjährung eingetreten, da ein Verwaltungsverfahren anhängig war, welches mit Bescheid des BMASK Zl. römisch 40 vom 02.10.2009 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Die Einwände des BF gehen somit ins Leere. Insoweit der BF in seinem Einspruch (nunmehr Beschwerde) mehrmals auf die seiner Ansicht nach ungerechtfertigte Feststellung der Pflichtversicherung von 01.01.2000 bis 28.02.2002 verweist, ist auszuführen, dass diese nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens und somit darauf nicht weiter einzugehen ist.
Die Berechnung der Verzugszinsen sowie der Mahn- und Nebengebühren wurde vom erkennenden Gericht überprüft und erfolgte gesetzeskonform.
3.4. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Nebengebühr, Verjährung, VerzugszinsenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:G302.2003615.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015