Entscheidungsdatum
18.08.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G302 2003255-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch dieDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die
XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 06.03.2012, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 06.03.2012, VSNR: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 25 und 27 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) als unbegründet a b g e w i e s eDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 25 und 27 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) als unbegründet a b g e w i e s e
n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 06.03.2012, VSNR: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. fest, dass die monatlich endgültige Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 25 GSVG für Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für den Zeitraum der Pflichtversicherung vom 01.07.2010 bis 30.11.2010 EUR 3.835,86 betrage. Der BF sei gemäß § 27 GSVG verpflichtet, für die Zeit vom 01.07.2010 bis 30.11.2010 restliche Versicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung in Höhe von EUR 490,36 monatlich (insgesamt EUR 2.451,80) und in der Krankenversicherung in Höhe von EUR 243,46 monatlich (insgesamt EUR 1.217,30) nachzuzahlen.1. Mit Bescheid vom 06.03.2012, VSNR: römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, idgF. in Verbindung mit Paragraph 410, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF. fest, dass die monatlich endgültige Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 25, GSVG für Herrn römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für den Zeitraum der Pflichtversicherung vom 01.07.2010 bis 30.11.2010 EUR 3.835,86 betrage. Der BF sei gemäß Paragraph 27, GSVG verpflichtet, für die Zeit vom 01.07.2010 bis 30.11.2010 restliche Versicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung in Höhe von EUR 490,36 monatlich (insgesamt EUR 2.451,80) und in der Krankenversicherung in Höhe von EUR 243,46 monatlich (insgesamt EUR 1.217,30) nachzuzahlen.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Einkommensteuerbescheid 2010 (Bescheiddatum 10.10.2011) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 18.264,55 ausweise. Diese Einkünfte (Gewinn) würden der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit als Gewerbetreibender mit den Gewerbeberechtigungen "Landwirtschaftliche Lohnarbeiten" für die Zeit vom 01.07.2010 bis 30.11.2010 gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG zugerechnet werden. Mit Mail des Steuerberaters vom 15.02.2012 wäre beantragt worden, aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb einen "Veräußerungsgewinn aus Anlagenerträgen" in Höhe von EUR 26.666,67 herauszurechnen und somit die Beitragsgrundlage iSd § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG zu vermindern. Dazu werde ausgeführt, dass Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 nur dann eine beitragsrechtliche Sonderstellung genießen würden, wenn der Versicherte die Minderung der Beitragsgrundlage um einen Veräußerungsgewinn binnen Jahresfrist beantragt habe und überdies nur insoweit, als der auf derartige Gewinne entfallene Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten zugeführt worden sei (siehe § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG). Im Fall des BF liege kein Veräußerungsgewinn vor, der bei der Beitragsgrundlagenbildung für 2010 zu berücksichtigen wäre, da ein solcher nicht als ein Sondergewinn nach § 24 EStG 1988 qualifiziert worden sei. So sei nur ein Veräußerungsgewinn nach den Vorschriften des EStG 1988 für die weitere Beurteilung einer beitragsgrundlagenmindernden Berücksichtigung zuträglich (§ 25 Abs. 2 Z 3 GSVG). Im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 seien Veräußerungsgewinne, Gewinne die bei entgeltlicher Veräußerung (Verkauf, Aufgabe) eines ganzen Betriebes, Teilbetriebes bzw. bei entgeltlicher Übertragung von Mitunternehmeranteilen und bei Betriebs(teil)aufgaben durch das Zutagetreten der "stillen Reserven" entstehen. Ferner seien Veräußerungsgewinne dadurch gekennzeichnet, dass sie einerseits einkommensteuerrechtlich begünstigt seien (insbesondere Freibetrag, Steuerermäßigung, Verteilungsbegünstigungen) und andererseits, dass sie getrennt vom laufenden Gewinn zum Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Aufgabe zu ermitteln seien. Auch wären keine Veräußerungsgewinne in der Einkommensteuererklärung samt Beilage zur Einkommensteuererklärung 2010 (Formular E 1 und E 1a) als solche deklariert worden (Kennzahlen 9020, 311, 321 bzw. 327).Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Einkommensteuerbescheid 2010 (Bescheiddatum 10.10.2011) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 18.264,55 ausweise. Diese Einkünfte (Gewinn) würden der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit als Gewerbetreibender mit den Gewerbeberechtigungen "Landwirtschaftliche Lohnarbeiten" für die Zeit vom 01.07.2010 bis 30.11.2010 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG zugerechnet werden. Mit Mail des Steuerberaters vom 15.02.2012 wäre beantragt worden, aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb einen "Veräußerungsgewinn aus Anlagenerträgen" in Höhe von EUR 26.666,67 herauszurechnen und somit die Beitragsgrundlage iSd Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG zu vermindern. Dazu werde ausgeführt, dass Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 nur dann eine beitragsrechtliche Sonderstellung genießen würden, wenn der Versicherte die Minderung der Beitragsgrundlage um einen Veräußerungsgewinn binnen Jahresfrist beantragt habe und überdies nur insoweit, als der auf derartige Gewinne entfallene Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten zugeführt worden sei (siehe Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG). Im Fall des BF liege kein Veräußerungsgewinn vor, der bei der Beitragsgrundlagenbildung für 2010 zu berücksichtigen wäre, da ein solcher nicht als ein Sondergewinn nach Paragraph 24, EStG 1988 qualifiziert worden sei. So sei nur ein Veräußerungsgewinn nach den Vorschriften des EStG 1988 für die weitere Beurteilung einer beitragsgrundlagenmindernden Berücksichtigung zuträglich (Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG). Im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 seien Veräußerungsgewinne, Gewinne die bei entgeltlicher Veräußerung (Verkauf, Aufgabe) eines ganzen Betriebes, Teilbetriebes bzw. bei entgeltlicher Übertragung von Mitunternehmeranteilen und bei Betriebs(teil)aufgaben durch das Zutagetreten der "stillen Reserven" entstehen. Ferner seien Veräußerungsgewinne dadurch gekennzeichnet, dass sie einerseits einkommensteuerrechtlich begünstigt seien (insbesondere Freibetrag, Steuerermäßigung, Verteilungsbegünstigungen) und andererseits, dass sie getrennt vom laufenden Gewinn zum Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Aufgabe zu ermitteln seien. Auch wären keine Veräußerungsgewinne in der Einkommensteuererklärung samt Beilage zur Einkommensteuererklärung 2010 (Formular E 1 und E 1a) als solche deklariert worden (Kennzahlen 9020, 311, 321 bzw. 327).
In der Begründung des vorbezeichneten Bescheides findet sich eine mathematische Herleitung der Versicherungsbeiträge.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde). Dabei wurde vorgebracht, dass laut § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG Veräußerungs- und Sanierungsgewinne dann als verminderte Beträge angesetzt werden würden, wenn sie nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 anfallen und dann wieder dem Betrieb zugeführt werden würden. Hier sei in keiner Weise angeführt, dass es sich um Veräußerungsgewinne nach § 24 EStG handeln müsse. Das würde heißen, Veräußerungsgewinne, die nach § 24 EStG anfallen, seien Betriebsaufgabegewinne, die dann entstehen würden, wenn der Betrieb aufgegeben werde. Hier bestünde ja nach einer Betriebsaufgabe gar keine Möglichkeit, diesen Gewinn wieder in neue Wirtschaftsgüter zu reinvestieren, da danach ja kein Betrieb mehr vorhanden sei. Daher könne diese Auslegung nicht richtig sein. Der BF bitte daher, aufgrund der ungenauen Rechtsdefinition, ihm diese Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinnes anzuerkennen, zumal dieser sehr wohl in der Einkommensteuererklärung E1a unter Anlagenerträge unter der Kennzahl 9060 gesondert angeführt und hier die Versteuerung zur Gänze auch nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetztes 1988 erfolgt sei. Er bitte daher, im Einspruchswege ihm diese Steuerbefreiung zu gewähren, zumal er auch in den davorliegenden Jahren diese Befreiung in anderen Fällen erhalten und es seines Erachtens keine sozialversicherungsrechtliche Änderung in den letzten Jahren gegeben habe.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde). Dabei wurde vorgebracht, dass laut Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG Veräußerungs- und Sanierungsgewinne dann als verminderte Beträge angesetzt werden würden, wenn sie nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 anfallen und dann wieder dem Betrieb zugeführt werden würden. Hier sei in keiner Weise angeführt, dass es sich um Veräußerungsgewinne nach Paragraph 24, EStG handeln müsse. Das würde heißen, Veräußerungsgewinne, die nach Paragraph 24, EStG anfallen, seien Betriebsaufgabegewinne, die dann entstehen würden, wenn der Betrieb aufgegeben werde. Hier bestünde ja nach einer Betriebsaufgabe gar keine Möglichkeit, diesen Gewinn wieder in neue Wirtschaftsgüter zu reinvestieren, da danach ja kein Betrieb mehr vorhanden sei. Daher könne diese Auslegung nicht richtig sein. Der BF bitte daher, aufgrund der ungenauen Rechtsdefinition, ihm diese Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinnes anzuerkennen, zumal dieser sehr wohl in der Einkommensteuererklärung E1a unter Anlagenerträge unter der Kennzahl 9060 gesondert angeführt und hier die Versteuerung zur Gänze auch nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetztes 1988 erfolgt sei. Er bitte daher, im Einspruchswege ihm diese Steuerbefreiung zu gewähren, zumal er auch in den davorliegenden Jahren diese Befreiung in anderen Fällen erhalten und es seines Erachtens keine sozialversicherungsrechtliche Änderung in den letzten Jahren gegeben habe.
3. Am 21.05.2012 legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann der Steiermark vor und führte in dem mit 15.05.2012 datierten Vorlagebericht aus, dass für die Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage die versicherungspflichtigen Einkünfte des jeweiligen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides herangezogen werden würden. Diese Einkünfte würden grundsätzlich durch die im jeweiligen Kalenderjahr vorliegenden Monate der Pflichtversicherung geteilt. Daraus ergebe sich die monatliche Beitragsgrundlage sowie folglich die Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge (§ 25 und § 27 GSVG). Am 07.02.2012 habe der BF einen Antrag auf Ausscheiden eines in den Einkünften aus Gewerbebetrieb 2010 inkludierten vermeintlichen Veräußerungsgewinnes gestellt. Dazu sei anzumerken, dass ein Veräußerungsgewinn nach den Vorschriften des EStG 1988 die Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG verringere, wenn und soweit nur, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten zugeführt worden sei (siehe § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG). Der BF habe zur Beurteilung des Vorliegens eines Veräußerungsgewinnes nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) nach Aufforderung die Einkommensteuererklärung 2010 und die Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 für 2010 (E1+E1a) beigebracht. Darin sei nun ersichtlich, dass es sich bei dem vom BF behaupteten "Veräußerungsgewinn" um keinen Veräußerungsgewinn im Sinne des EStG 1988 handle. So seien in den hierfür vorgesehenen Kennzahlen, wie 327 bis 329 (E1) sowie KZ 9020 (E1a) keine Veräußerungsgewinne deklariert und einkommensteuerrechtlich als solche festgestellt worden. Die vom Einspruchswerber eingewandten unter der Kennzahl 9060 deklarierten Anlagenerträge seien keine Veräußerungsgewinne iSd EStG 1988, da diesen die einkommensteuerrechtlichen (Begünstigungs)merkmale, wie insbesondere getrennte Gewinnermittlung zur laufenden Gewinnermittlung und Verteilungs-, Ermäßigungs- und Freibetragsbegünstigung fehlen würden (vgl. § 24 EStG). Es liege anders als vom BF angenommen kein Veräußerungsgewinn iSd EStG 1988 vor. Zur Unmöglichkeit einer Reinvestition in Wirtschaftsgüter sei ohnedies anzuführen, dass nur eine Reinvestition insbesondere in das Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten in der Beitragsgrundlage berücksichtigt werden könne (vgl. § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG). Die gefertigte Landesstelle stelle daher den Antrag, dem Einspruch keine Folge zu geben und den ho. Bescheid vom 06.03.2012 vollinhaltlich zu bestätigen.3. Am 21.05.2012 legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann der Steiermark vor und führte in dem mit 15.05.2012 datierten Vorlagebericht aus, dass für die Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage die versicherungspflichtigen Einkünfte des jeweiligen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides herangezogen werden würden. Diese Einkünfte würden grundsätzlich durch die im jeweiligen Kalenderjahr vorliegenden Monate der Pflichtversicherung geteilt. Daraus ergebe sich die monatliche Beitragsgrundlage sowie folglich die Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge (Paragraph 25 und Paragraph 27, GSVG). Am 07.02.2012 habe der BF einen Antrag auf Ausscheiden eines in den Einkünften aus Gewerbebetrieb 2010 inkludierten vermeintlichen Veräußerungsgewinnes gestellt. Dazu sei anzumerken, dass ein Veräußerungsgewinn nach den Vorschriften des EStG 1988 die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, GSVG verringere, wenn und soweit nur, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten zugeführt worden sei (siehe Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG). Der BF habe zur Beurteilung des Vorliegens eines Veräußerungsgewinnes nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) nach Aufforderung die Einkommensteuererklärung 2010 und die Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 für 2010 (E1+E1a) beigebracht. Darin sei nun ersichtlich, dass es sich bei dem vom BF behaupteten "Veräußerungsgewinn" um keinen Veräußerungsgewinn im Sinne des EStG 1988 handle. So seien in den hierfür vorgesehenen Kennzahlen, wie 327 bis 329 (E1) sowie KZ 9020 (E1a) keine Veräußerungsgewinne deklariert und einkommensteuerrechtlich als solche festgestellt worden. Die vom Einspruchswerber eingewandten unter der Kennzahl 9060 deklarierten Anlagenerträge seien keine Veräußerungsgewinne iSd EStG 1988, da diesen die einkommensteuerrechtlichen (Begünstigungs)merkmale, wie insbesondere getrennte Gewinnermittlung zur laufenden Gewinnermittlung und Verteilungs-, Ermäßigungs- und Freibetragsbegünstigung fehlen würden vergleiche Paragraph 24, EStG). Es liege anders als vom BF angenommen kein Veräußerungsgewinn iSd EStG 1988 vor. Zur Unmöglichkeit einer Reinvestition in Wirtschaftsgüter sei ohnedies anzuführen, dass nur eine Reinvestition insbesondere in das Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten in der Beitragsgrundlage berücksichtigt werden könne vergleiche Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG). Die gefertigte Landesstelle stelle daher den Antrag, dem Einspruch keine Folge zu geben und den ho. Bescheid vom 06.03.2012 vollinhaltlich zu bestätigen.
4. Mit Schreiben vom 22.05.2012, GZ: XXXX, brachte der Landeshauptmann der Steiermark der Vertretung des BF den mit 15.05.2012 datierten Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis und räumte ihm die Gelegenheit ein, sich dazu im Rahmen Parteiengehörs zu äußern.4. Mit Schreiben vom 22.05.2012, GZ: römisch 40 , brachte der Landeshauptmann der Steiermark der Vertretung des BF den mit 15.05.2012 datierten Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis und räumte ihm die Gelegenheit ein, sich dazu im Rahmen Parteiengehörs zu äußern.
5. In der mit 04.06.2012 datierten Stellungnahme führte die Vertretung des BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass wenn man den Gesetzestext aus der Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG Abs. 2 Ziffer 3 heranziehe, kein Vermerk darin enthalten sei, dass es sich dabei um einen, wie die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft immer wieder hinweise, Veräußerungsgewinn nach § 24 EStG handeln müsse. Es stehe dort lediglich, dass die Versteuerung der Veräußerungsgewinne bzw. der Sanierungsgewinne nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 zu erfolgen hätte, unter der Voraussetzung, dass diese Veräußerungsgewinne wieder in neue Wirtschaftsgüter investiert werden würden. Der BF sei ein kleiner Lohndruschunternehmer und habe im Kalenderjahr 2010 seinen Mähdrescher verkauft und wieder einen neuen gekauft. Ohne den Verkauf dieses alten Mähdreschers könne er seinen neuen Mähdrescher nicht finanzieren. Daher treffe auch hier diese Befreiungsbestimmung des Veräußerungsgewinnes zu, da der BF seinen alten Mähdrescher verkauft habe und diesen Verkaufserlös wieder in einen neuen Mähdrescher investiert hätte. Die Versteuerung dieses Verkaufserlöses erfolge sehr wohl nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988. Durch den Verkaufserlös sei der BF auch in die Gewinnzone gekommen und somit auch in die vermeintlich höhere Bemessungsgrundlage für die Beitragsvorschreibung nach Ansicht der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft. Da der BF in den Jahren davor und danach leider keine Gewinne erzielen hätte können, würde ihn diese Nachforderung finanziell sehr stark belasten. Er ersuche daher, da in solchen Fällen in den Jahren davor diese Befreiungsbestimmung sehr wohl angewandt worden sei, auch im Fall des BF im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes diese Befreiung zu gewähren und bitte daher um Stattgabe des Einspruches.5. In der mit 04.06.2012 datierten Stellungnahme führte die Vertretung des BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass wenn man den Gesetzestext aus der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, GSVG Absatz 2, Ziffer 3 heranziehe, kein Vermerk darin enthalten sei, dass es sich dabei um einen, wie die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft immer wieder hinweise, Veräußerungsgewinn nach Paragraph 24, EStG handeln müsse. Es stehe dort lediglich, dass die Versteuerung der Veräußerungsgewinne bzw. der Sanierungsgewinne nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 zu erfolgen hätte, unter der Voraussetzung, dass diese Veräußerungsgewinne wieder in neue Wirtschaftsgüter investiert werden würden. Der BF sei ein kleiner Lohndruschunternehmer und habe im Kalenderjahr 2010 seinen Mähdrescher verkauft und wieder einen neuen gekauft. Ohne den Verkauf dieses alten Mähdreschers könne er seinen neuen Mähdrescher nicht finanzieren. Daher treffe auch hier diese Befreiungsbestimmung des Veräußerungsgewinnes zu, da der BF seinen alten Mähdrescher verkauft habe und diesen Verkaufserlös wieder in einen neuen Mähdrescher investiert hätte. Die Versteuerung dieses Verkaufserlöses erfolge sehr wohl nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988. Durch den Verkaufserlös sei der BF auch in die Gewinnzone gekommen und somit auch in die vermeintlich höhere Bemessungsgrundlage für die Beitragsvorschreibung nach Ansicht der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft. Da der BF in den Jahren davor und danach leider keine Gewinne erzielen hätte können, würde ihn diese Nachforderung finanziell sehr stark belasten. Er ersuche daher, da in solchen Fällen in den Jahren davor diese Befreiungsbestimmung sehr wohl angewandt worden sei, auch im Fall des BF im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes diese Befreiung zu gewähren und bitte daher um Stattgabe des Einspruches.
6. Mit Schreiben vom 21.06.2012, GZ: XXXX, brachte der Landeshauptmann der Steiermark der belangten Behörde die Stellungnahme des BF zur Kenntnis und räumte ihr die Gelegenheit ein, sich dazu im Rahmen Parteiengehörs zu äußern. Es erfolgte keine Stellungnahme.6. Mit Schreiben vom 21.06.2012, GZ: römisch 40 , brachte der Landeshauptmann der Steiermark der belangten Behörde die Stellungnahme des BF zur Kenntnis und räumte ihr die Gelegenheit ein, sich dazu im Rahmen Parteiengehörs zu äußern. Es erfolgte keine Stellungnahme.
7. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann der Steiermark am 07.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor. Dieser wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Im Jahre 2010 erzielte der BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 18.264,55. Dabei handelt es sich um Einkünfte als Gewerbetreibender mit den Gewerbeberechtigungen "Landwirtschaftliche Lohnarbeiten" für die Zeit vom 01.07.2010 bis 30.11.2010.
Es wurde einkommenssteuerrechtlich kein Veräußerungsgewinn festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die zur Höhe der erzielten Einkünfte getroffenen Feststellungen gründen auf dem mit 10.10.2011 datierten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2010 der für den BF sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde (Finanzamt Oststeiermark) und auf die vom BF abgegebene Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2010.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Bei der rechtlichen Beurteilung werden die Rechtsmaterien zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides herangezogen.
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2. Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für das Jahr 2010 für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit., soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 leg. cit., unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.3.2. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sind für das Jahr 2010 für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit., soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 leg. cit., unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG ist Beitragsgrundlage der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag, vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG ist Beitragsgrundlage der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag, vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
Nach § 27 Abs. 1 GSVG haben die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 leg. cit. für die Dauer der Pflichtversicherung 1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%, 2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.Nach Paragraph 27, Absatz eins, GSVG haben die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. für die Dauer der Pflichtversicherung 1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%, 2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
3.3. Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Die steuerliche Zurechnung ist für die Bildung der Beitragsgrundlage im betreffenden Kalenderjahr auch unabhängig davon maßgeblich, dass die faktischen Umstände mit den steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind. Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Die Frage, ob es sich bei Einkünften nach dem Einkommensteuergesetz um "real erwirtschaftete Einkünfte" handelt, ist nicht relevant. Einkünfte, die zu den für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünften zählen, sind, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 25 GSVG vorliegen, nach dieser Bestimmung für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. Der Veräußerungsgewinn iSd § 24 EStG 1988 zählt gemäß § 23 Z 3 EStG 1988 zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Bei Veräußerungsgewinnen iSd § 24 EStG 1988 handelt es sich um Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit (vgl. VwGH 22.07.2014, Zl. 2012/08/0243).3.3. Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Die steuerliche Zurechnung ist für die Bildung der Beitragsgrundlage im betreffenden Kalenderjahr auch unabhängig davon maßgeblich, dass die faktischen Umstände mit den steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind. Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Die Frage, ob es sich bei Einkünften nach dem Einkommensteuergesetz um "real erwirtschaftete Einkünfte" handelt, ist nicht relevant. Einkünfte, die zu den für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünften zählen, sind, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 25, GSVG vorliegen, nach dieser Bestimmung für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. Der Veräußerungsgewinn iSd Paragraph 24, EStG 1988 zählt gemäß Paragraph 23, Ziffer 3, EStG 1988 zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Bei Veräußerungsgewinnen iSd Paragraph 24, EStG 1988 handelt es sich um Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit vergleiche VwGH 22.07.2014, Zl. 2012/08/0243).
3.4. Die Einwände des BF gehen ins Leere, weil, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, im Fall des BF kein Veräußerungsgewinn vorliegt, der bei der Beitragsgrundlagenbildung für 2010 zu berücksichtigen wäre, da ein solcher nicht als ein Sondergewinn nach § 24 EStG 1988 qualifiziert worden ist. Somit hat die belangte Behörde zu Recht gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG davon Abstand genommen, die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 1 leg. cit. zu vermindern.3.4. Die Einwände des BF gehen ins Leere, weil, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, im Fall des BF kein Veräußerungsgewinn vorliegt, der bei der Beitragsgrundlagenbildung für 2010 zu berücksichtigen wäre, da ein solcher nicht als ein Sondergewinn nach Paragraph 24, EStG 1988 qualifiziert worden ist. Somit hat die belangte Behörde zu Recht gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG davon Abstand genommen, die Beitragsgrundlage gemäß Absatz eins, leg. cit. zu vermindern.
3.5. Bezüglich der Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2010 gemäß § 25 GSVG in der Höhe von monatlich EUR 3.835,86; der Verpflichtung gemäß § 27 GSVG, für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.11.2010 restliche Versicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung in Höhe von EUR 490,36 monatlich (insgesamt EUR 2.451,80) und in der Krankenversicherung in Höhe von EUR 243,46 monatlich (insgesamt EUR 1.217,30) nachzuzahlen, hat der BF keine Unrichtigkeit aufgezeigt, weshalb auf diese Thematik nicht näher einzugehen ist. Überdies erweist sich diese als gesetzeskonform.3.5. Bezüglich der Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2010 gemäß Paragraph 25, GSVG in der Höhe von monatlich EUR 3.835,86; der Verpflichtung gemäß Paragraph 27, GSVG, für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.11.2010 restliche Versicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung in Höhe von EUR 490,36 monatlich (insgesamt EUR 2.451,80) und in der Krankenversicherung in Höhe von EUR 243,46 monatlich (insgesamt EUR 1.217,30) nachzuzahlen, hat der BF keine Unrichtigkeit aufgezeigt, weshalb auf diese Thematik nicht näher einzugehen ist. Überdies erweist sich diese als gesetzeskonform.
3.6. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Gewerbebetrieb, VeräußerungsgewinnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:G302.2003255.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015