Entscheidungsdatum
19.08.2015Norm
AMA-Gesetz 1992 §21aSpruch
W127 2001181-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch List Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 04.05.2012, Zl. I/2/5-amb-117139557, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch List Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 04.05.2012, Zl. I/2/5-amb-117139557, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 111, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schreiben der AMA vom 30.03.2012 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass Beitragserklärungen für die Beitragszeiträume 1. Quartal 2009 bis 4. Quartal 2011, Beitragsart Legehennen, fehlen würden und auch keine Zahlungen geleistet worden seien. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die angeführten Beitragserklärungen bis spätestens 14 Tage nach Erhalt des Schreibens einzubringen und die Agrarmarketingbeiträge einzuzahlen. Weiters erging der Hinweis, dass eine alleinige Zahlung ohne Einbringung der Beitragserklärungen nicht ausreichend sei. Sollte die Beschwerdeführerin die fehlenden Beitragserklärungen nicht bis spätestens 14 Tage nach Erhalt des Schreibens einbringen, müsse gegen sie gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe von EUR 72,00 festgesetzt werden.Mit Schreiben der AMA vom 30.03.2012 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass Beitragserklärungen für die Beitragszeiträume 1. Quartal 2009 bis 4. Quartal 2011, Beitragsart Legehennen, fehlen würden und auch keine Zahlungen geleistet worden seien. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die angeführten Beitragserklärungen bis spätestens 14 Tage nach Erhalt des Schreibens einzubringen und die Agrarmarketingbeiträge einzuzahlen. Weiters erging der Hinweis, dass eine alleinige Zahlung ohne Einbringung der Beitragserklärungen nicht ausreichend sei. Sollte die Beschwerdeführerin die fehlenden Beitragserklärungen nicht bis spätestens 14 Tage nach Erhalt des Schreibens einbringen, müsse gegen sie gemäß Paragraph 111, BAO eine Zwangsstrafe von EUR 72,00 festgesetzt werden.
Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 72,00 verhängt. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 210 Abs. 1 BAO die festgesetzte Zwangsstrafe längstens innerhalb eines Monats zu entrichten sei. Ferner wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen 14 Tagen bisher nicht eingebrachte Beitragserklärungen einzusenden, widrigenfalls eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von EUR 144,00 festgesetzt würde.Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß Paragraph 111, BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 72,00 verhängt. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 210, Absatz eins, BAO die festgesetzte Zwangsstrafe längstens innerhalb eines Monats zu entrichten sei. Ferner wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen 14 Tagen bisher nicht eingebrachte Beitragserklärungen einzusenden, widrigenfalls eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von EUR 144,00 festgesetzt würde.
Die belangte Behörde führte in der Begründung im Wesentlichen aus, mit Schreiben vom 30.03.2012, Zl. I/2/5-amb, sei die Beschwerdeführerin von der AMA ersucht worden, die fehlenden Beitragserklärungen binnen einer Frist von zwei Wochen bei der AMA einzubringen. Für den Fall der Nichteinbringung sei die Vorschreibung einer Zwangsstrafe angedroht worden. Die Beitragserklärungen für den Agrarmarketingbeitrag, Beitragsart Legehennen, für die Beitragsjahre 2009 bis 2011 seien bis dato nicht bzw. nicht vollständig von der Beschwerdeführerin eingebracht worden. Die AMA behalte sich vor, zur Tilgung der offenen Agrarmarketingbeiträge eventuelle Auszahlungen zur Kompensation heranzuziehen.
In dem rechtzeitig hiegegen eingebrachten Rechtsmittel wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Legehennen in ausgestalteten Käfigen halte - in sogenannter "Käfighaltung". Aus den in § 21a des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992 idgF, genannten Zwecken der Einhebung des Agrarmarketingbeitrages ergebe sich eindeutig, dass damit ein Werbezweck verfolgt werden solle. Die AMA bewerbe Hühnereier aus Käfighaltung aber nicht, sondern bekämpfe diese regelrecht. Darüber hinaus sei mit Schreiben vom 27.11.2007 um Nachsicht der Agrarmarketingbeiträge angesucht worden. Dieses Ansuchen, welches bewilligt worden sei, gelte für einen Zeitraum, bis die Beschwerdeführerin Legehennen in anderer Form als der Käfighaltung halte. Bis dato halte die Beschwerdeführerin jedoch lediglich Legehennen in ausgestalteter Käfighaltung. Ein Marketingbeitrag sei daher nicht zu bezahlen und aufgrund des bewilligten Ansuchens auch keine Beitragserklärung abzugeben, solange die Käfighaltung aufrecht bleibe. Die Abgabe einer Beitragserklärung sei daher weder fällig noch verpflichtend von der Beschwerdeführerin durchzuführen, weshalb die Zwangsstrafe zu Unrecht verhängt worden sei. Die Beschwerdeführerin stelle daher den Antrag, die "Berufungsbehörde" möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen.In dem rechtzeitig hiegegen eingebrachten Rechtsmittel wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Legehennen in ausgestalteten Käfigen halte - in sogenannter "Käfighaltung". Aus den in Paragraph 21 a, des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, idgF, genannten Zwecken der Einhebung des Agrarmarketingbeitrages ergebe sich eindeutig, dass damit ein Werbezweck verfolgt werden solle. Die AMA bewerbe Hühnereier aus Käfighaltung aber nicht, sondern bekämpfe diese regelrecht. Darüber hinaus sei mit Schreiben vom 27.11.2007 um Nachsicht der Agrarmarketingbeiträge angesucht worden. Dieses Ansuchen, welches bewilligt worden sei, gelte für einen Zeitraum, bis die Beschwerdeführerin Legehennen in anderer Form als der Käfighaltung halte. Bis dato halte die Beschwerdeführerin jedoch lediglich Legehennen in ausgestalteter Käfighaltung. Ein Marketingbeitrag sei daher nicht zu bezahlen und aufgrund des bewilligten Ansuchens auch keine Beitragserklärung abzugeben, solange die Käfighaltung aufrecht bleibe. Die Abgabe einer Beitragserklärung sei daher weder fällig noch verpflichtend von der Beschwerdeführerin durchzuführen, weshalb die Zwangsstrafe zu Unrecht verhängt worden sei. Die Beschwerdeführerin stelle daher den Antrag, die "Berufungsbehörde" möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen.
Mit Berufungsvorentscheidung (nunmehr: Beschwerdevorentscheidung) der AMA vom 18.07.2012, Zl. I/2/5-amb/2012, AMB-Nr. 260178, wurde das oa. Rechtsmittel der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung dahingehend, dass aus dem angefochtenen Bescheid hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin die Beitragserklärungen für den Beitragszeitraum trotz Mahnung nicht bei der AMA eingebracht habe und ihr daher eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 72,00 vorgeschrieben worden sei. Laut Prüfung vom 19.06.2012 sei festgestellt worden, dass eine Beitragspflicht im gegenständlichen Fall eindeutig gegeben sei und daher auch die Beitragserklärungen einzubringen gewesen wären. Das (in der Beschwerde relevierte) Nachsichtansuchen sei nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt worden. Da auch keine schwerwiegenden, persönlichen Gründe ausschlaggebend für das Nichteinbringen der gegenständlichen Beitragserklärungen gewesen seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Hiegegen brachte die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist einen Vorlageantrag ein.
Am 21.07.2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht in der Rechtssache W127 2015192-1 (Rechtsmittel des Ehegatten der Beschwerdeführerin gegen Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO wegen fehlender Beitragserklärung für den Agrarmarketingbeitrag, Beitragsart Legehennen, für den Beitragszeitraum 1. Quartal 2014) eine mündlichen Verhandlung durchgeführt. In Anwesenheit von zwei Vertretern der Agrarmarkt Austria wurden insbesondere Ausnahmen von der Beitragspflicht für Legehennen in Käfighaltung in den Jahren 2007 und 2008 sowie konkrete Marketingmaßnehmen der AMA erörtert. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten brachte vor, die AMA verwende die Marketingbeiträge - ua. im Rahmen des "Gastrosiegels" - für "Anti-Werbekampagnen" gegen Eier aus Käfighaltung ("AT 3") und kontrolliere die Kunden der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehegatten. Die AMA fördere den Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht, sondern vernichte dessen Betrieb. Es sei nicht einsichtig, dass unter solchen Voraussetzungen Beiträge zu leisten seien. Die AMA komme ihrem Auftrag gemäß § 21a Abs. 1 AMA-G 1992 nicht nach und erlaube sich dennoch, Beiträge einzuheben. Die Beitragsbestimmung sei daher auf ihren Telos zu reduzieren. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin führte weiters aus, er habe bereits vor 2009 seine Käfige auf "Alternativhaltung" umgebaut und dafür keine Förderung bekommen. Er müsse seine Produkte trotzdem als Eier aus Käfighaltung kennzeichnen, weil es für diese Haltungsart keinen eigenen Code gebe. Er nenne diese ausgestalteten Käfige (im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19.07.1999) "Kleinvolieren". Die verschiedenen Formen der Käfighaltung würden von der AMA nicht differenziert dargestellt und der Verbraucher dahingehend informiert, dass Eier aus Käfighaltung (generell) verboten seien, obwohl dies nicht den Tatsachen entspreche. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass es gegenständlich um die Vorschreibung eines Beitrages bzw. um die Verhängung einer Zwangsstrafe auf Grund der rechtlichen Bestimmungen gehe. Im Gesetz gebe es keine Ausnahmebestimmung, die den Betrieb der beschwerdeführende Partei von der Leistung eines Beitrages befreien würde. Es habe keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin mit der Verwendung der Mittel nicht einverstanden sei. Der Beschwerdeführervertreter relevierte schließlich, es stelle sich immer mehr dar, dass es sich bei dem Agrarmarketingbeitrag um eine verbotene Beihilfe handle und werde daher angeregt, dies dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Verwiesen werde diesbezüglich insbesondere auf das in der Stellungnahme vom 14.07.2015 zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint wohl: VwGH 20.03.2003, 2000/17/0084).Am 21.07.2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht in der Rechtssache W127 2015192-1 (Rechtsmittel des Ehegatten der Beschwerdeführerin gegen Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß Paragraph 111, BAO wegen fehlender Beitragserklärung für den Agrarmarketingbeitrag, Beitragsart Legehennen, für den Beitragszeitraum 1. Quartal 2014) eine mündlichen Verhandlung durchgeführt. In Anwesenheit von zwei Vertretern der Agrarmarkt Austria wurden insbesondere Ausnahmen von der Beitragspflicht für Legehennen in Käfighaltung in den Jahren 2007 und 2008 sowie konkrete Marketingmaßnehmen der AMA erörtert. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten brachte vor, die AMA verwende die Marketingbeiträge - ua. im Rahmen des "Gastrosiegels" - für "Anti-Werbekampagnen" gegen Eier aus Käfighaltung ("AT 3") und kontrolliere die Kunden der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehegatten. Die AMA fördere den Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht, sondern vernichte dessen Betrieb. Es sei nicht einsichtig, dass unter solchen Voraussetzungen Beiträge zu leisten seien. Die AMA komme ihrem Auftrag gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, AMA-G 1992 nicht nach und erlaube sich dennoch, Beiträge einzuheben. Die Beitragsbestimmung sei daher auf ihren Telos zu reduzieren. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin führte weiters aus, er habe bereits vor 2009 seine Käfige auf "Alternativhaltung" umgebaut und dafür keine Förderung bekommen. Er müsse seine Produkte trotzdem als Eier aus Käfighaltung kennzeichnen, weil es für diese Haltungsart keinen eigenen Code gebe. Er nenne diese ausgestalteten Käfige (im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19.07.1999) "Kleinvolieren". Die verschiedenen Formen der Käfighaltung würden von der AMA nicht differenziert dargestellt und der Verbraucher dahingehend informiert, dass Eier aus Käfighaltung (generell) verboten seien, obwohl dies nicht den Tatsachen entspreche. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass es gegenständlich um die Vorschreibung eines Beitrages bzw. um die Verhängung einer Zwangsstrafe auf Grund der rechtlichen Bestimmungen gehe. Im Gesetz gebe es keine Ausnahmebestimmung, die den Betrieb der beschwerdeführende Partei von der Leistung eines Beitrages befreien würde. Es habe keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin mit der Verwendung der Mittel nicht einverstanden sei. Der Beschwerdeführervertreter relevierte schließlich, es stelle sich immer mehr dar, dass es sich bei dem Agrarmarketingbeitrag um eine verbotene Beihilfe handle und werde daher angeregt, dies dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Verwiesen werde diesbezüglich insbesondere auf das in der Stellungnahme vom 14.07.2015 zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint wohl: VwGH 20.03.2003, 2000/17/0084).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb in den Beitragszeiträumen 1. Quartal 2009 bis 4. Quartal 2011 Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern in ausgestalteten Käfigen. Auch nach Aufforderung mit Schreiben der AMA vom 30.03.2012 - unter Androhung der Zwangsstrafe und Setzung einer angemessenen Frist - übermittelte die Beschwerdeführerin keine Beitragserklärungen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Angaben der beschwerdeführenden Partei. Einsicht wurde genommen in den Verfahrensakt zu W127 2015192-1 (Rechtsmittel des Ehegatten der Beschwerdeführerin gegen Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO wegen fehlender Beitragserklärung für den Agrarmarketingbeitrag).Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Angaben der beschwerdeführenden Partei. Einsicht wurde genommen in den Verfahrensakt zu W127 2015192-1 (Rechtsmittel des Ehegatten der Beschwerdeführerin gegen Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß Paragraph 111, BAO wegen fehlender Beitragserklärung für den Agrarmarketingbeitrag).
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131 Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 13 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.
Mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit verliert der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion als Berufungsbehörde; die Funktion der AMA als Abgabenbehörde bzw. des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts wird beibehalten (ErläutRV 2291 BlgNR 24. GP 12).Mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit verliert der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion als Berufungsbehörde; die Funktion der AMA als Abgabenbehörde bzw. des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts wird beibehalten (ErläutRV 2291 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 12).
Gemäß § 21i Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Gemäß Paragraph 21 i, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992 hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.Gemäß Paragraph 2 a, BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.Gemäß Paragraph 243, BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 279 Abs. 1 BAO außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO außer in den Fällen des Paragraph 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag (§ 264), c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.Gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag (Paragraph 264,), c) in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder d) wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 253, an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
Zu A)
Gemäß § 21a Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:Gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992 wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:
1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;
2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;
3. zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;
4. zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;
5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).
Die Erhebung des Beitrags obliegt gemäß § 21i Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 der AMA.Die Erhebung des Beitrags obliegt gemäß Paragraph 21 i, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992 der AMA.
Gemäß § 21c Abs. 1 Z 4 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 ist bei Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.Gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 4, AMA-Gesetz 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, ist bei Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.
Gemäß § 21e Abs. 1 Z 5 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 ist Beitragsschuldner für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der mehr als 500 Legehennen hält.Gemäß Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer 5, AMA-Gesetz 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, ist Beitragsschuldner für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der mehr als 500 Legehennen hält.
Gemäß § 21f Abs. 1 Z 4 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 108/2001 entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Quartalsende gehaltenen Legehennen.Gemäß Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 4, AMA-Gesetz 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 4, jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Quartalsende gehaltenen Legehennen.
Der Beitrag ist gemäß § 21f Abs. 2 spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.Der Beitrag ist gemäß Paragraph 21 f, Absatz 2, spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.
Der Beitragsschuldner hat nach § 21g Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 4 bis zu dem in § 21f Abs. 2 genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er den für die jeweils vorangehenden drei Monate zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.Der Beitragsschuldner hat nach Paragraph 21 g, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in den Fällen des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 4 bis zu dem in Paragraph 21 f, Absatz 2, genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er den für die jeweils vorangehenden drei Monate zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 99/2007 sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007, sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist (§ 111 Abs. 2 BAO).Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist (Paragraph 111, Absatz 2, BAO).
Die einzelne Zwangsstrafe darf gemäß § 111 Abs. 3 BAO den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.Die einzelne Zwangsstrafe darf gemäß Paragraph 111, Absatz 3, BAO den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.
Im Verfahren zur Festsetzung des Agrarmarketingbeitrags ist nicht das AVG, sondern die BAO anzuwenden. Eine Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 111 BAO kommt daher zur Erzwingung der Abgabe einer Beitragserklärung betreffend den Agrarmarketingbeitrag grundsätzlich in Betracht (vgl. VwGH 10.08.2010, Zl. 2010/17/0082, mwN).Im Verfahren zur Festsetzung des Agrarmarketingbeitrags ist nicht das AVG, sondern die BAO anzuwenden. Eine Verhängung einer Zwangsstrafe nach Paragraph 111, BAO kommt daher zur Erzwingung der Abgabe einer Beitragserklärung betreffend den Agrarmarketingbeitrag grundsätzlich in Betracht vergleiche VwGH 10.08.2010, Zl. 2010/17/0082, mwN).
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.Gemäß Paragraph 20, BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat (Artikel 130 Abs. 3 B-VG).Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat (Artikel 130 Absatz 3, B-VG).
Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass im Betrieb der Beschwerdeführerin in den verfahrensgegenständlichen Beitragszeiträumen Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern gehalten wurden. Gemäß § 21c Abs. 1 Z 4 AMA-Gesetz 1992 ist daher ein Beitrag zu entrichten.Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass im Betrieb der Beschwerdeführerin in den verfahrensgegenständlichen Beitragszeiträumen Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern gehalten wurden. Gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 4, AMA-Gesetz 1992 ist daher ein Beitrag zu entrichten.
In der Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2012 hielt die AMA unter anderem fest, dass mit Prüfung vom 19.06.2012 festgestellt worden sei, dass für die Beschwerdeführerin eine Beitragspflicht bestanden habe. Dem ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Da von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht einmal behauptet wurde, dass sie nicht Inhaberin eines Betriebs sei, der mehr als 500 Legehennen hält, ist - auch nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt zu W127 2001182-1 betreffend das Rechtsmittel gegen den Bescheid der AMA vom 20.07.2012, Zl. I/2/5-amb/2012, AMB-Nr. 260178, mit dem der Beschwerdeführerin Agrarmarketingbeiträge für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern für die Beitragsjahre 2009 bis 2011 vorgeschrieben wurden - aufgrund des Akteninhaltes davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Beitragsschuldnerin im Sinne von § 21e Abs. 1 Z 5 AMA-Gesetz 1992 ist.In der Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2012 hielt die AMA unter anderem fest, dass mit Prüfung vom 19.06.2012 festgestellt worden sei, dass für die Beschwerdeführerin eine Beitragspflicht bestanden habe. Dem ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Da von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht einmal behauptet wurde, dass sie nicht Inhaberin eines Betriebs sei, der mehr als 500 Legehennen hält, ist - auch nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt zu W127 2001182-1 betreffend das Rechtsmittel gegen den Bescheid der AMA vom 20.07.2012, Zl. I/2/5-amb/2012, AMB-Nr. 260178, mit dem der Beschwerdeführerin Agrarmarketingbeiträge für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern für die Beitragsjahre 2009 bis 2011 vorgeschrieben wurden - aufgrund des Akteninhaltes davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Beitragsschuldnerin im Sinne von Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer 5, AMA-Gesetz 1992 ist.
Nach § 21g Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 wäre die Beschwerdeführerin daher verpflichtet gewesen, jeweils zu den in § 21f Abs. 2 genannten Terminen eine Beitragserklärung einzureichen. Es ist unstrittig, dass für den Betrieb der Beschwerdeführerin auch nach Aufforderung durch die AMA unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist keine Beitragserklärungen übermittelt wurden.Nach Paragraph 21 g, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992 wäre die Beschwerdeführerin daher verpflichtet gewesen, jeweils zu den in Paragraph 21 f, Absatz 2, genannten Terminen eine Beitragserklärung einzureichen. Es ist unstrittig, dass für den Betrieb der Beschwerdeführerin auch nach Aufforderung durch die AMA unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist keine Beitragserklärungen übermittelt wurden.
Die beschwerdeführende Partei ist dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen dahingehend entgegengetreten, dass der Agrarmarketingbeitrag für Werbezwecke eingehoben werde, die AMA Hühnereier aus (erlaubter) Käfighaltung aber nicht bewerbe, sondern diese regelrecht bekämpfe.
Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Zweck der Erhebung des Agrarmarketingbeitrags in § 21a Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 normiert ist. Nach Ziffer 1 der genannten Bestimmung wird der Beitrag (auch) zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen erhoben. Der Beitragszweck knüpft demnach an land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse allgemein an (vgl. VwGH 21.12.2012, Zl. 2010/17/0258); eine Ausklammerung von Produkten beispielsweise aufgrund einer bestimmten Haltungsform von Legehennen aus dem Aufgabengebiet der AMA besteht insofern nicht. Darüber hinaus wird der Beitrag gemäß Ziffer 4 der genannten Bestimmung (auch) zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse erhoben. Auch die von der Beschwerdeführerin erzeugten Produkte sind daher grundsätzlich vom Maßnahmenkatalog der AMA erfasst und der Betrieb der Beschwerdeführerin kann aus den allgemeinen Marketingtätigkeiten und der dadurch gestalteten Marktsituation (allenfalls indirekt) entsprechenden Nutzen ziehen.Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Zweck der Erhebung des Agrarmarketingbeitrags in Paragraph 21 a, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992 normiert ist. Nach Ziffer 1 der genannten Bestimmung wird der Beitrag (auch) zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen erhoben. Der Beitragszweck knüpft demnach an land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse allgemein an vergleiche VwGH 21.12.2012, Zl. 2010/17/0258); eine Ausklammerung von Produkten beispielsweise aufgrund einer bestimmten Haltungsform von Legehennen aus dem Aufgabengebiet der AMA besteht insofern nicht. Darüber hinaus wird der Beitrag gemäß Ziffer 4 der genannten Bestimmung (auch) zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse erhoben. Auch die von der Beschwerdeführerin erzeugten Produkte sind daher grundsätzlich vom Maßnahmenkatalog der AMA erfasst und der Betrieb der Beschwerdeführerin kann aus den allgemeinen Marketingtätigkeiten und der dadurch gestalteten Marktsituation (allenfalls indirekt) entsprechenden Nutzen ziehen.
Im Übrigen fällt die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für öffentlich-rechtliche Beiträge grundsätzlich in einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, dem auch die rechtspolitische Entscheidung zusteht, die Produktion und den Vertrieb von Qualitätsware gegenüber Massenware zu bevorzugen (vgl. VfGH 12.10.2007, B 968/07).Im Übrigen fällt die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für öffentlich-rechtliche Beiträge grundsätzlich in einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, dem auch die rechtspolitische Entscheidung zusteht, die Produktion und den Vertrieb von Qualitätsware gegenüber Massenware zu bevorzugen vergleiche VfGH 12.10.2007, B 968/07).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner oben angeführten Entscheidung vom 12.10.2007 (im Zusammenhang mit der Durchführung des Weinmarketings durch die Österreich Wein Marketing GmbH) zur Zweckbindung der AMA-Beiträge Folgendes ausgeführt:
"Die AMA-Beiträge zur Förderung des Agrarmarketings sind zweckgebunden. Die Verwendung für andere als die im Gesetz angeführten Zwecke wäre rechtswidrig, würde aber die gesetzlichen Bestimmungen nicht verfassungswidrig machen. [...] Die Kontrolle über die Erfüllung der Aufgaben durch den Dritten übt die AMA im konkreten Fall des Weinmarketings über die ihr vorbehaltenen vertraglichen Rechte aus. Eine weitere Kontrolle ist durch die gesellschaftsrechtlichen Rechte, insbesondere das Weisungsrecht der Gesellschafter, sowie über die von den Gesellschaftern in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder gewährleistet. Der einzelne Beitragspflichtige hat aber - wie übrigens auch bei der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben durch staatliche Organe - kein subjektives Recht, seine öffentlich-rechtlichen Leistungen von der ordnungsgemäßen Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben abhängig zu machen."
In dem hg. Verfahren zur Zahl W127 2015192-1 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten vorgebracht, dass es sich bei dem Agrarmarketingbeitrag um eine verbotene Beihilfe handle, und diesbezüglich auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.03.2003, Zl. 2000/17/0084, und die dort angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hingewiesen. Das erkennende Gericht verweist diesbezüglich allerdings auf die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie des Verwaltungsgerichtshofes zum notwendigen "zwingenden Verwendungszusammenhang" zwischen einer Abgabe und einer Beihilfe:
Wie sich aus dem EuGH-Urteil vom 27.10.2005 in der Rechtssache Nazairdis SAS ergibt, liegt hinsichtlich der Agrarmarketingbeiträge kein Fall vor, in welchem sich die allfällige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Durchführung der Werbemaßnahmen durch die AMA und das mit der Durchführung der Werbemaßnahmen betraute Unternehmen insoweit auf die Seite der Abgabenerhebung auswirkte, dass auch die Abgabenerhebung unter das Beihilfenrecht des EG-Vertrages falle (VwGH 20.03.2006, 2005/17/0230 RS 3; vgl. auch VwGH 14.11.2013, 2013/17/0029).Wie sich aus dem EuGH-Urteil vom 27.10.2005 in der Rechtssache Nazairdis SAS ergibt, liegt hinsichtlich der Agrarmarketingbeiträge kein Fall vor, in welchem sich die allfällige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Durchführung der Werbemaßnahmen durch die AMA und das mit der Durchführung der Werbemaßnahmen betraute Unternehmen insoweit auf die Seite der Abgabenerhebung auswirkte, dass auch die Abgabenerhebung unter das Beihilfenrecht des EG-Vertrages falle (VwGH 20.03.2006, 2005/17/0230 RS 3; vergleiche auch VwGH 14.11.2013, 2013/17/0029).
Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrem Vorbringen daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, zumal die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Entrichtung von Agrarmarketingbeiträgen bzw. Einreichung von Beitragserklärungen nicht von einem konkreten (unmittelbaren) Nutzen, den diese aus den durch die Beiträge finanzierten Marketingmaßnahmen zieht, abhängt (vgl. VwGH 24.09.2007, Zl. 2004/17/0108). Auch eine Verfassungs- bzw. Unionsrechtswidrigkeit der gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen wurde im Ergebnis nicht dargetan.Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrem Vorbringen daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, zumal die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Entrichtung von Agrarmarketingbeiträgen bzw. Einreichung von Beitragserklärungen nicht von einem konkreten (unmittelbaren) Nutzen, den diese aus den durch die Beiträge finanzierten Marketingmaßnahmen zieht, abhängt vergleiche VwGH 24.09.2007, Zl. 2004/17/0108). Auch eine Verfassungs- bzw. Unionsrechtswidrigkeit der gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen wurde im Ergebnis nicht dargetan.
Die beschwerdeführende Partei führte des Weiteren ins Treffen, sie habe mit einem - dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegten - Schreiben vom 27.11.2007 um Nachsicht der Agrarmarketingbeiträge angesucht und sei dieses Ansuchen von der AMA bewilligt worden, bis Legehennen in anderer Form als der Käfighaltung gehalten würden. Bis dato halte die beschwerdeführende Partei jedoch lediglich Legehennen in ausgestalteter Käfighaltung.
Hiezu ist festzuhalten, dass mit Bescheid der AMA vom 21.11.2007, Zl. I/2/5-amb/2007, gemäß § 236 Abs. 1 BAO Nachsicht der Agrarmarketingbeiträge für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern für den Beitragszeitraum 1. und 2. Quartal 2007 gewährt wurde. Eine über den genannten Zeitraum hinausgehende Nachsicht in diesem Zusammenhang konnte auch über konkrete Nachfrage bei der AMA (E-Mail vom 09.04.2015) nicht festgestellt werden. Die beschwerdeführende Partei hat überdies zu den diesbezüglichen Ausführungen der AMA in der Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2012 kein weiteres Vorbringen erstattet.Hiezu ist festzuhalten, dass mit Bescheid der AMA vom 21.11.2007, Zl. I/2/5-amb/2007, gemäß Paragraph 236, Absatz eins, BAO Nachsicht der Agrarmarketingbeiträge für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern für den Beitragszeitraum 1. und 2. Quartal 2007 gewährt wurde. Eine über den genannten Zeitraum hinausgehende Nachsicht in diesem Zusammenhang konnte auch über konkrete Nachfrage bei der AMA (E-Mail vom 09.04.2015) nicht festgestellt werden. Die beschwerdeführende Partei hat überdies zu den diesbezüglichen Ausführungen der AMA in der Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2012 kein weiteres Vorbringen erstattet.
Soweit sich die beschwerdeführende Partei mit ihrem Vorbringen auf die in der Begründung des Bescheides vom 21.11.2007 enthaltenen Ausführungen bezieht ("Ab dem 01.01.2008 ist für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern (außer bei Haltung in Käfigen gemäß Art. 5 und Art. 6 der Richtlinie 1999/74/EG) bei der Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings ein gerundeter Beitragssatz von EUR 4,40 je 100 Stück Legehennen zu leisten."), ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus diesen keine unbefristete Erteilung einer Nachsicht ableiten lässt. Es handelt sich offenkundig lediglich um einen Hinweis auf den im Zusammenhang mit der Haltung von Legehennen wesentlichen Inhalt der (mit Ausnahme von § 7 Abs. 3 zweiter Satz) am 01.01.2008 in Kraft getretenen Verordnung des Verwaltungsrates der AMA über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings, Nr. 12/2007 im Verlautbarungsblatt der AMA vom 19.10.2007. Im Übrigen konnte nur der - keineswegs unklare - Spruch dieses Bescheides in Rechtskraft erwachsen, dem angeführten Begründungsteil mangelt es jedenfalls an Rechtsverbindlichkeit (vgl. VwGH 16.02.2012, 2010/01/0033, mwH).Soweit sich die beschwerdeführende Partei mit ihrem Vorbringen auf die in der Begründung des Bescheides vom 21.11.2007 enthaltenen Ausführungen bezieht ("Ab dem 01.01.2008 ist für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern (außer bei Haltung in Käfigen gemäß Artikel 5 und Artikel 6, der Richtlinie 1999/74/EG) bei der Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings ein gerundeter Beitragssatz von EUR 4,40 je 100 Stück Legehennen zu leisten."), ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus diesen keine unbefristete Erteilung einer Nachsicht ableiten lässt. Es handelt sich offenkundig lediglich um einen Hinweis auf den im Zusammenhang mit der Haltung von Legehennen wesentlichen Inhalt der (mit Ausnahme von Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz) am 01.01.2008 in Kraft getretenen Verordnung des Verwaltungsrates der AMA über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings, Nr. 12 aus 2007, im Verlautbarungsblatt der AMA vom 19.10.2007. Im Übrigen konnte nur der - keineswegs unklare - Spruch dieses Bescheides in Rechtskraft erwachsen, dem angeführten Begründungsteil mangelt es jedenfalls an Rechtsverbindlichkeit vergleiche VwGH 16.02.2012, 2010/01/0033, mwH).
Die Ausnahme von der Beitragspflicht in § 7 Abs. 3 zweiter Satz der oa. Verordnung des Verwaltungsrates der AMA über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings vom 19.10.2007, der zufolge von der Beitragsschuld Legehennen ausgenommen sind, die gemäß Artikel 5 und 6 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19.07.1999, ABl. Nr. L 203, S 53., (Anm.: Bestimmungen für die Haltung von Legehennen in nicht ausgestalteten bzw. ausgestalteten Käfigen) gehalten werden, ist gemäß § 12 Abs. 2 dieser Verordnung mit Ablauf des 01.01.2009 außer Kraft getreten.Die Ausnahme von der Beitragspflicht in Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz der oa. Verordnung des Verwaltungsrates der AMA über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings vom 19.10.2007, der zufolge von der Beitragsschuld Legehennen ausgenommen sind, die gemäß Artikel 5 und 6 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19.07.1999, ABl. Nr. L 203, S 53., Anmerkung, Bestimmungen für die Haltung von Legehennen in nicht ausgestalteten bzw. ausgestalteten Käfigen) gehalten werden, ist gemäß Paragraph 12, Absatz 2, dieser Verordnung mit Ablauf des 01.01.2009 außer Kraft getreten.
Für den Legehennenbetrieb der Beschwerdeführerin wäre daher unabhängig von der Haltungsform ab dem 1. Quartal 2009 ein Beitrag zu entrichten gewesen und war die Beschwerdeführerin sohin auch hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Beitragszeitraums zur Übermittlung von Beitragserklärungen verpflichtet.
Hinsichtlich der Höhe der von der AMA verhängten Zwangsstrafe wurde keinerlei Vorbringen erstattet und auch sonst sind keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Ermessensübung der belangten Behörde hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 274 Abs. 1 BAO mangels eines Parteienantrages abzusehen, zumal eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nochVon der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO mangels eines Parteienantrages abzusehen, zumal eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch
Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im Übrigen ist auf die in der Rechtssache W127 2015192-1 durchgeführte mündliche Verhandlung vom 21.07.2015 hinzuweisen, in der dem rechtsfreundlich vertretenen Ehegatten der Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit eingeräumt wurde, Vorbringen zu seinen Beschwerdegründen - insbesondere auch allgemein betreffend eine Beitragspflicht im Falle der Käfighaltung von Legehennen sowie zu konkreten Maßnahmen der AMA Marketing GmbH - zu erstatten. Die im Rahmen der genannten Verhandlung (unter Berücksichtigung des vorbereitenden Schriftsatzes vom 14.07.2015) erörterten Beschwerdegründe decken sich im Wesentlichen mit dem gegenständlichen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei und wurden daher auch bei der Beurteilung des vorliegenden Falles berücksichtigt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragserklärung, Beschwerdevorentscheidung, Ermessen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W118.2001181.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015