Entscheidungsdatum
19.08.2015Norm
BDG 1979 §43 Abs1Spruch
W116 2012112-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte PALLAUF, MEISSNITZER, STAINDL & PARTNER, Petersbrunnstraße 13, 5020 Salzburg, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom XXXX, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwälte PALLAUF, MEISSNITZER, STAINDL & PARTNER, Petersbrunnstraße 13, 5020 Salzburg, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom römisch 40 , betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG teilweiseA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG teilweise
stattgegeben und der Beschwerdeführer vom Vorwurf des Anschuldigungspunktes 2 gemäß § 74 Abs. 2 Heeresdisziplinargesetz 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV) freigesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid hinsichtlich Schuldspruch zu Anschuldigungspunkt 1 und Strafausspruch bestätigt.stattgegeben und der Beschwerdeführer vom Vorwurf des Anschuldigungspunktes 2 gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Heeresdisziplinargesetz 2014 - HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, (WV) freigesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid hinsichtlich Schuldspruch zu Anschuldigungspunkt 1 und Strafausspruch bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das behördliche Verfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant des Generalstabes des österreichischen Bundesheeres seit 01.09.1996 in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (M 1). Seit 01.07.2009 versieht er seinen Dienst als Chef des Stabes LUFTRAUMÜBERWACHUNG (LRÜ) und Kommandant des in St. Johann/Plankenau dislozierten Betriebsstabs (KdtBtrStb) der LRÜ in der Schwarzenbergkaserne, 5071 Wals.
1.2 Mit Schreiben vom 02.07.2012 teilte das Abwehramt dem Streitkräfteführungskommando (SKFüKdo) und nachrichtlich der Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport (DiszBW/BMLVS) mit, dass im Zuge der Aktualisierung der Verlässlichkeitsprüfung des XXXX (in der Folge Obst W-S), Kdo&BetrStb/LRÜ, bekannt geworden sei, dass dieser am 15.12.2010 einen Rekruten tätlich angegriffen habe. In der Folge wurden von der Abteilung DiszBW des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport (BMLVS) in der Angelegenheit weitere Erhebungen durchgeführt. Mit Schreiben der Abteilung DiszBW vom 14.11.1012 wurden die diesbezüglichen Erhebungsergebnisse samt Unterlagen an das SKFüKdo zur weiteren Veranlassung übermittelt. Demnach habe sich im Zuge der Erhebungen der Verdacht der Begehung von konkreten Pflichtverletzungen durch Obst W-S in mehreren Fällen weiter erhärtet. Darüber hinaus ergebe sich daraus auch der Verdacht, dass in einigen dieser Fälle der Beschwerdeführer als die für Obst W-S zuständig Disziplinarbehörde (Disziplinarvorgesetzter) seinen Ermessensspielraum in unvertretbarerer Weise ausgeübt und es unterlassen habe die gesetzlich vorgesehenen disziplinären Maßnahmen setzen. Der Kdt LRÜ sei daher zu beauftragen, die gegen Obst W-S und den Beschwerdeführer bestehenden Verdachtsmomente im Rahmen eines Disziplinarverfahrens zu prüfen und für den Fall, dass die strafrechtlich relevanten Verdachtsmomente nicht entkräftet würden, Strafanzeige zu erstatten.1.2 Mit Schreiben vom 02.07.2012 teilte das Abwehramt dem Streitkräfteführungskommando (SKFüKdo) und nachrichtlich der Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport (DiszBW/BMLVS) mit, dass im Zuge der Aktualisierung der Verlässlichkeitsprüfung des römisch 40 (in der Folge Obst W-S), Kdo&BetrStb/LRÜ, bekannt geworden sei, dass dieser am 15.12.2010 einen Rekruten tätlich angegriffen habe. In der Folge wurden von der Abteilung DiszBW des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport (BMLVS) in der Angelegenheit weitere Erhebungen durchgeführt. Mit Schreiben der Abteilung DiszBW vom 14.11.1012 wurden die diesbezüglichen Erhebungsergebnisse samt Unterlagen an das SKFüKdo zur weiteren Veranlassung übermittelt. Demnach habe sich im Zuge der Erhebungen der Verdacht der Begehung von konkreten Pflichtverletzungen durch Obst W-S in mehreren Fällen weiter erhärtet. Darüber hinaus ergebe sich daraus auch der Verdacht, dass in einigen dieser Fälle der Beschwerdeführer als die für Obst W-S zuständig Disziplinarbehörde (Disziplinarvorgesetzter) seinen Ermessensspielraum in unvertretbarerer Weise ausgeübt und es unterlassen habe die gesetzlich vorgesehenen disziplinären Maßnahmen setzen. Der Kdt LRÜ sei daher zu beauftragen, die gegen Obst W-S und den Beschwerdeführer bestehenden Verdachtsmomente im Rahmen eines Disziplinarverfahrens zu prüfen und für den Fall, dass die strafrechtlich relevanten Verdachtsmomente nicht entkräftet würden, Strafanzeige zu erstatten.
1.3. Am 29.11.2012 leitete der Kdt LRÜ gegen den Beschwerdeführer wegen der im Raum stehenden Vorwürfe mündlich ein Disziplinarverfahren ein. Mit Mitteilung vom 02.05.2013 wurde der für den Beschwerdeführer zuständige Dienststellenausschuss gemäß § 22 HDG 2002 darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Kdt LRÜ beabsichtige eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer zu erstatten.1.3. Am 29.11.2012 leitete der Kdt LRÜ gegen den Beschwerdeführer wegen der im Raum stehenden Vorwürfe mündlich ein Disziplinarverfahren ein. Mit Mitteilung vom 02.05.2013 wurde der für den Beschwerdeführer zuständige Dienststellenausschuss gemäß Paragraph 22, HDG 2002 darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Kdt LRÜ beabsichtige eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer zu erstatten.
1.4. Am 17.05.2013 langte die Disziplinaranzeige des Kdten LRÜ vom 13.05.2013 bei der Disziplinarkommission für Soldaten beim BMLVS ein. Darin wurde ausgeführt, dass Obst W-S in sieben Fällen Pflichtverletzungen vorgeworfen würden. Von drei dieser Vorfälle habe der Beschwerdeführer Kenntnis gehabt, aber keine entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Obst W-S sei Leiter der TeBetrZ (Technischen Betriebszentrale) beim Betriebsstab LRÜ mit Dienstort ST. JOHANN. Ihm unterstünden ca. 60 Bedienstete. Sein Vorgesetzter (auch mit disziplinären Befugnissen) sei der Beschwerdeführer. Angemerkt wurde, dass Obst W-S der Vorgesetzte des Beschwerdeführers gewesen sei, bevor dieser den Generalstabslehrgang absolviert habe. Nach der Rückkehr des Beschwerdeführers vom Generalstabslehrgang habe sich das Vorgesetztenverhältnis umgekehrt, eine entsprechende Freundschaft dürfte aber nach wie vor vorhanden sein.
Konkret wurde dem Beschwerdeführer in folgenden drei Fällen vorgeworfen nicht entsprechend seinen Pflichten als Disziplinarvorgesetzter eingeschritten zu sein und damit seine Dienstpflichten gemäß § 45 Abs. 1 BDG 1979 verletzt zu haben:Konkret wurde dem Beschwerdeführer in folgenden drei Fällen vorgeworfen nicht entsprechend seinen Pflichten als Disziplinarvorgesetzter eingeschritten zu sein und damit seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 verletzt zu haben:
Vorfall 1:
Gemäß den beiliegenden Zeugenaussagen könne davon ausgegangen werden, dass Obst W-S am 15.12.2010 bei einer Weihnachtsfeier an der Dienststelle St. Johann so stark alkoholisiert gewesen sei, dass er sich zunächst an der Wand abstützen habe müssen, bevor ihm das Tablett aus der Hand gefallen sei. Der Vorfall sei von den weiteren Gästen, darunter der Beschwerdeführer, wahrgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme dazu angegeben, dass er kein pflichtwidriges Verhalten bemerkt hätte und es diesbezüglich bei der Nachbesprechung am 22.12.2010 auch von keinem der teilnehmenden Leiter eine Rückmeldung gegeben hätte. Er sei primär mit den Personen an seinem Tisch und Vorbereitungen (Reden, organisatorische Maßnahmen) beschäftigt gewesen. Für ihn habe es nie einen Anlass zum Einschreiten gegeben.
Vorfall 2:
Am 29.09.2010 habe unter der Leitung von Obst W-S ein Teammitarbeitergespräch mit den Betriebsführern der TeBetrZ, aber auch mit Teilnahme seines Sohnes und ehemaliger Angehöriger der TeBetrZ, beim Oktoberfest in MÜNCHEN stattgefunden. Die Anreise sei mit dem Zug erfolgt. Es habe für diese "Unternehmung" keinen Durchführungsbefehl gegeben und weder sei eine Auslandsdienstreise angeordnet noch Zeitausgleich oder Urlaub genommen worden, vielmehr sei dieser Tag mit Normdienstzeit in den entsprechenden Unterlagen verbucht worden. Das Mitarbeitergespräch sei auch nicht entsprechend § 45b BDG 1979 durchgeführt worden. Dies sei dem vor Ort befindlichem Kommandanten, XXXX (in der Folge Obstlt W), gemeldet worden, welcher nach seiner niederschriftlichen Zeugenaussage diesbezüglich wiederum eine Meldung an den Beschwerdeführer erstattet habe. Dieser habe bei seiner Beschuldigteneinvernahme angegeben, dass er sich erinnern könne, dass Obst W-S damals eine Abwesenheit von der Dienststelle zum Zwecke einer Besprechung fernmündlich beantragt habe. Wo diese Besprechung stattfinden sollte, hätte er ihm nicht gesagt. Der Beschwerdeführer habe auch nicht nachgefragt, weil er darauf vertraut habe, dass die Abwesenheit dienstlich gerechtfertigt sei. Dieses Vertrauen habe er allen Leitern entgegengebracht, deshalb habe er die Abwesenheit genehmigt. Bezüglich seines danach erteilten Befehls, hinkünftig bei jedem Vorhaben außerhalb der Dienststelle (zB. Besprechungen, Fortbildung, Ausbildung usw.) einen Durführungsbefehl zu erstellen, habe er angegeben, dass dieser Befehl nicht aus Anlass des gegenständlichen Vorfalls erteilt worden sei, sondern eine grundsätzliche, alle Zentralen betreffende Weisung dargestellt hätte. Bei seiner Einvernahme am 01.10.2012 habe der Beschwerdeführer gegenüber DiszBW angegeben, dass ihm die Verdachtsmomente im Zusammenhang mit der Reise nach München bisher nicht bekannt gewesen seien. Auf Vorhalt der Aussage des Obstlt W, wonach dieser ihm den Vorfall gemeldet hätte, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass ihm eine solche Meldung nicht erinnerlich sei. Er habe auch alle Unterlagen und E-Mails nochmals geprüft und darin keine Hinweise für eine solche Meldung gefunden.Am 29.09.2010 habe unter der Leitung von Obst W-S ein Teammitarbeitergespräch mit den Betriebsführern der TeBetrZ, aber auch mit Teilnahme seines Sohnes und ehemaliger Angehöriger der TeBetrZ, beim Oktoberfest in MÜNCHEN stattgefunden. Die Anreise sei mit dem Zug erfolgt. Es habe für diese "Unternehmung" keinen Durchführungsbefehl gegeben und weder sei eine Auslandsdienstreise angeordnet noch Zeitausgleich oder Urlaub genommen worden, vielmehr sei dieser Tag mit Normdienstzeit in den entsprechenden Unterlagen verbucht worden. Das Mitarbeitergespräch sei auch nicht entsprechend Paragraph 45 b, BDG 1979 durchgeführt worden. Dies sei dem vor Ort befindlichem Kommandanten, römisch 40 (in der Folge Obstlt W), gemeldet worden, welcher nach seiner niederschriftlichen Zeugenaussage diesbezüglich wiederum eine Meldung an den Beschwerdeführer erstattet habe. Dieser habe bei seiner Beschuldigteneinvernahme angegeben, dass er sich erinnern könne, dass Obst W-S damals eine Abwesenheit von der Dienststelle zum Zwecke einer Besprechung fernmündlich beantragt habe. Wo diese Besprechung stattfinden sollte, hätte er ihm nicht gesagt. Der Beschwerdeführer habe auch nicht nachgefragt, weil er darauf vertraut habe, dass die Abwesenheit dienstlich gerechtfertigt sei. Dieses Vertrauen habe er allen Leitern entgegengebracht, deshalb habe er die Abwesenheit genehmigt. Bezüglich seines danach erteilten Befehls, hinkünftig bei jedem Vorhaben außerhalb der Dienststelle (zB. Besprechungen, Fortbildung, Ausbildung usw.) einen Durführungsbefehl zu erstellen, habe er angegeben, dass dieser Befehl nicht aus Anlass des gegenständlichen Vorfalls erteilt worden sei, sondern eine grundsätzliche, alle Zentralen betreffende Weisung dargestellt hätte. Bei seiner Einvernahme am 01.10.2012 habe der Beschwerdeführer gegenüber DiszBW angegeben, dass ihm die Verdachtsmomente im Zusammenhang mit der Reise nach München bisher nicht bekannt gewesen seien. Auf Vorhalt der Aussage des Obstlt W, wonach dieser ihm den Vorfall gemeldet hätte, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass ihm eine solche Meldung nicht erinnerlich sei. Er habe auch alle Unterlagen und E-Mails nochmals geprüft und darin keine Hinweise für eine solche Meldung gefunden.
Vorfall 3:
Seit 2005 finde jedes zweite Jahr in Zeltweg eine Luftfahrtveranstaltung (AIR POWER) statt. Im Zuge derer gebe es verschiedene Teilprojektgruppen zur erfolgreichen Durchführung dieser Veranstaltung. Eine Teilprojektgruppe heiße RadB (Radarbataillon) und sei für militärisches Rahmenprogramm und Industrieausstellung zuständig. Ein weiterer Teil dieser Projektgruppe sei der "RuBSD" (Rettungs- und Brandschutzdienst), welcher bei der Luftfahrtveranstaltung präsentiert werde. Im Zuge dessen bzw. bei der vorzeitigen Rückkehr zur Heimatdienststelle sei es zu mehreren Vorfällen gekommen. Die vorzeitige Rückkehr des Rettungs- und Brandschutzteams von der AIR POWER 2011 (ZELTWEG) unter der Leitung von Obst W-S sei am Sonntag dem 03.07.2011, nach dem Frühstück erfolgt. In ST. JOHANN/PG seien sie kurz vor dem Mittagessen angekommen (keine geschlossene Rückkehr, aber in unmittelbarem Zusammenhang). Mit einem Kfz seien XXXX als Kraftfahrer (in der Folge S) und XXXX (in der Folge P), mit dem anderen XXXX als Kraftfahrer (in der Folge G) und Obst W-S gefahren. Der Abschluss der Fahrtenbücher sei dann auf Weisung von Obst W-S durch handschriftliche Ausbesserungen insofern verändert worden, als das Rückkehrdatum von 03.07.2011 (tatsächliche Rückkehr) auf 04.07.2011 ausgebessert worden sei (angeführte Abschlusszeit 15:15 Uhr = Dienstende der TeBetrZ). Dadurch sollte offenbar der Anschein erweckt werden, dass die tatsächliche Rückkehr erst am Montag mit Dienstschluss erfolgt wäre. Sowohl G als auch S hätten bei ihren Zeugeneinvernahmen eingestanden, dass sie ursprünglich Obst W-S aus Loyalität nicht belasten hätten wollen. Obst W-S habe ihnen gesagt, dass Sie am Montag ohne entsprechende Abbuchung (Urlaub, Zeitausgleich etc...) zu Hause bleiben könnten und am Dienstag die HKfz entladen würden (Erschleichen eines freien Tages). Nachdem die Sache aufgeflogen sei, sei der Vorfall im Nachhinein insofern bereinigt worden, als durch den S1/KdoLRÜ die Abänderung der Dienstzuteilung beantragt und im Nachhinein für Montag von allen Beteiligten Urlaub oder Zeitausgleich gebucht worden sei. Die Rückdatierung der entsprechenden Formulare sei ebenfalls von den Bediensteten zugegeben worden. Ein Ausfüllen im Voraus wäre grundsätzlich ausgeschlossen gewesen, da der Montag ursprünglich zum Abbau/Verladung und zur Rückkehr genutzt werden sollte. Anzumerken sei weiters, dass der zuständige Kommandant bei der AIR POWER die vorzeitige Rückreise genehmigt aber sich nicht um die Abänderung der Dienstzuteilung gekümmert habe. Er sei davon ausgegangen, dass die Bediensteten am Montag an ihrer Dienststelle zum Dienst erscheinen würden und die ausgesprochene Dienstzuteilung im Nachhinein richtig gestellt werden würde. Ein Grund für die vorzeitige Rückkehr könnte auch gewesen sein, dass Obst W-S noch am Sonntagabend Bereitschaftsdienst beim Rettungs- und Brandschutzdienst versehen wollte. Diesbezüglich hätte es weitere Pflichtverletzungen gegeben. Obst W-S habe den Bediensteten XXXX (in der Folge ST) gefragt, ob er mit ihm den Dienst tauschen würde (Tausch 03.07.2011 gegen 10.07.2011). Der Dienst sei im PAAN (Abrechnungssystem des ÖBH) aber nicht so verbucht worden, wie er tatsächlich durchgeführt worden sei. ST habe bei seiner Zeugeneinvernahme angegeben, dass er den Dienst absichtlich falsch abgerechnet habe, weil ihn Obst W-S darum gebeten hätte. In weiterer Folge habe es auch Falscheinträge im Dienstbuch der Brandmeldezentrale gegeben. Auch in diesem Fall seien die Bediensteten XXXX (in der Folge RU) und XXXX (in der Folge RI) darum gebeten worden, bei dieser "Sache" mitzumachen. Allen Beteiligten sei klar gewesen, dass sie Dienstpflichtverletzungen begehen würden, jedoch sei immer auch "ihr Chef" davon betroffen gewesen und alle hätten ihn aus Loyalität gedeckt. Selbst Obst W-S sei sich bei der Beschuldigteneinvernahme seines Fehlverhaltens bewusst gewesen. Bei seiner Beschuldigteneinvernahme habe der Beschwerdeführer seine Sichtweise betreffend diesen Vorfall folgendermaßen dargestellt: Obst W-S sei bis 04.07.2011 der Projektorganisation AIRPOWER dienstzugeteilt gewesen. Im Laufe der Woche 04. bis 07.07.2011 sei ihm gemeldet worden, dass Obst W-S unerlaubt die Rückreise bereits am 03.07.2011 angetreten habe. Der Beschwerdeführer habe unverzüglich Obstlt W und XXXX(in der Folge Obstlt L) beauftragt den Sachverhalt zu klären und sich im Anschluss bis 01.08.2011 auf Erholungsurlaub begeben. Bei seiner Rückkehr sei er in folgendem Sachverhalt eingewiesen worden: Obst W-S habe von seinem Vorgesetzen bei der AIRPOWER, XXXX (in der Folge Obst M) die Erlaubnis gehabt, schon am Sonntag zurückzureisen. Somit habe sich für ihn das eigentliche Verdachtsmoment -unerlaubte Entfernung von der Truppe - nicht bestätigt. Im Laufe seines Erholungsurlaubes habe zudem das SKFüKdo das Ende der Dienstzuteilung für das Rettungs- u. Brandschutzteam von 04.07.2011 auf 03.07.2011 abgeändert. Die nachträglichen Änderungen von Dienstzuteilungen habe für ihn nichts Besonderes dargestellt. Daraufhin sei von den Betroffenen im Nachhinein Urlaub oder Zeitausgleich gebucht worden; vorher wäre das administrativ auch gar nicht möglich gewesen, weil der Urlaub oder Zeitausgleich dann noch in der Verantwortung von Obst M gelegen wäre. Auch dies habe für ihn nichts Besonderes dargestellt, da die Administration nichts anderes zulassen würde. XXXX (in der Folge Obst E) habe ihn in dieser Sache informiert, nachdem er den Vorfall mit XXXX (in der Folge Mag. EG), DiszBW/BMLVS, abgesprochen habe, und dabei sei festgestellt worden, dass kein strafrechtlich relevanter Tatbestand vorliegen würde, da dem Bund kein Schaden entstanden sei und auch keine Bereicherungsabsicht festzustellen wäre. Die Falscheintragungen im Fahrtenbuch habe als mangelhafte Führung von Betriebsunterlagen ausgelegt werden können und es wäre mit einer Belehrung und Ermahnung in Verbindung mit einer Nachschulung das Auslangen zu finden gewesen. Der Fall sei im Rahmen einer Leiterbesprechung mit allen Zentralenleitern besprochen worden, wobei weder Obst E noch sonst einer der Anwesenden ihm gegenüber eine Betrugs- oder Bereicherungsabsicht angesprochen hätten. Obst E habe ihm gegenüber erwähnt, dass mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden könne. Soweit er sich erinnern könne, sei die Ermahnung von Obst W-S in Bezug auf Vorbildwirkung in Anwesenheit der Zentralenleiter im Büro von Obstlt W erfolgt. Damit sei für ihn der Fall abgeschlossen gewesen. Er habe den Akt (die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen) zur Ablage an dem S1 übergeben und Obstlt L beauftragt darüber einen AV anzufertigen, dass Obst W-S in Bezug auf Vorbildwirkung mündlich ermahnt worden sei. Darüber hinaus habe er den ihm damals bekannten Sachverhalt und seine Beurteilung dem Kdt LRÜ gemeldet. Das von DiszBW/BMLVS in S91523/166-DiszBW/2012 vom 14.11.2012 zitierte Geschäftsstück, S90120/16-KdoLRÜ/KdoBetrStb/2011, sei ihm bis zum 27.11.2012 (siehe ELAK-Objektlauf) nicht bekannt gewesen. Vom Diensttausch habe er damals keine Kenntnis gehabt. Alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Dokumente, Niederschriften, Diensteinteilungen, Abrechnungen und Aussagen (ST, Obst W-S) hätten dafür gesprochen, dass es keinen Diensttausch gegeben habe und er hätte auf die Richtigkeit dieser Dokumente und Aussagen vertraut. Die Brandschutzliste sei für ihn auch kein adäquates und mit der Personalvertretung ausverhandeltes Dienstaufsichtstool. Da es sich hierbei um ein technisches Instrument des Brandschutzes handeln würde und dabei aus seiner Sicht Fehler nicht ausgeschlossen werden könnten, habe er dieser Liste nicht den Stellenwert beigemessen, wie den oben angeführten Dokumenten und Aussagen. Betreffend die Korrektur der Fahrtenbücher hätten die ihm zur Verfügung stehenden Aussagen und Niederschriften in Verbindung mit der Beurteilung von Obst E und Mag. EG den Schluss zugelassen, dass mit einer Belehrung und Nachschulung der Betroffenen das Auslangen gefunden werden könne. Dieser Auftrag sei im Rahmen der o.a. Leiterbesprechung erfolgt. Für ihn hätten sich die Eintragungen im Dienstbuch der BMZ nicht als Falscheintragung dargestellt, weil es mit den damaligen Aussagen, Niederschriften und Abrechnungen im Einklang gestanden sei. Zum Zeitpunkt seines damaligen Wissensstandes habe er beurteilt, dass in der Sache mit der Ermahnung und Belehrung das Auslangen gefunden werden könne.Seit 2005 finde jedes zweite Jahr in Zeltweg eine Luftfahrtveranstaltung (AIR POWER) statt. Im Zuge derer gebe es verschiedene Teilprojektgruppen zur erfolgreichen Durchführung dieser Veranstaltung. Eine Teilprojektgruppe heiße RadB (Radarbataillon) und sei für militärisches Rahmenprogramm und Industrieausstellung zuständig. Ein weiterer Teil dieser Projektgruppe sei der "RuBSD" (Rettungs- und Brandschutzdienst), welcher bei der Luftfahrtveranstaltung präsentiert werde. Im Zuge dessen bzw. bei der vorzeitigen Rückkehr zur Heimatdienststelle sei es zu mehreren Vorfällen gekommen. Die vorzeitige Rückkehr des Rettungs- und Brandschutzteams von der AIR POWER 2011 (ZELTWEG) unter der Leitung von Obst W-S sei am Sonntag dem 03.07.2011, nach dem Frühstück erfolgt. In ST. JOHANN/PG seien sie kurz vor dem Mittagessen angekommen (keine geschlossene Rückkehr, aber in unmittelbarem Zusammenhang). Mit einem Kfz seien römisch 40 als Kraftfahrer (in der Folge S) und römisch 40 (in der Folge P), mit dem anderen römisch 40 als Kraftfahrer (in der Folge G) und Obst W-S gefahren. Der Abschluss der Fahrtenbücher sei dann auf Weisung von Obst W-S durch handschriftliche Ausbesserungen insofern verändert worden, als das Rückkehrdatum von 03.07.2011 (tatsächliche Rückkehr) auf 04.07.2011 ausgebessert worden sei (angeführte Abschlusszeit 15:15 Uhr = Dienstende der TeBetrZ). Dadurch sollte offenbar der Anschein erweckt werden, dass die tatsächliche Rückkehr erst am Montag mit Dienstschluss erfolgt wäre. Sowohl G als auch S hätten bei ihren Zeugeneinvernahmen eingestanden, dass sie ursprünglich Obst W-S aus Loyalität nicht belasten hätten wollen. Obst W-S habe ihnen gesagt, dass Sie am Montag ohne entsprechende Abbuchung (Urlaub, Zeitausgleich etc...) zu Hause bleiben könnten und am Dienstag die HKfz entladen würden (Erschleichen eines freien Tages). Nachdem die Sache aufgeflogen sei, sei der Vorfall im Nachhinein insofern bereinigt worden, als durch den S1/KdoLRÜ die Abänderung der Dienstzuteilung beantragt und im Nachhinein für Montag von allen Beteiligten Urlaub oder Zeitausgleich gebucht worden sei. Die Rückdatierung der entsprechenden Formulare sei ebenfalls von den Bediensteten zugegeben worden. Ein Ausfüllen im Voraus wäre grundsätzlich ausgeschlossen gewesen, da der Montag ursprünglich zum Abbau/Verladung und zur Rückkehr genutzt werden sollte. Anzumerken sei weiters, dass der zuständige Kommandant bei der AIR POWER die vorzeitige Rückreise genehmigt aber sich nicht um die Abänderung der Dienstzuteilung gekümmert habe. Er sei davon ausgegangen, dass die Bediensteten am Montag an ihrer Dienststelle zum Dienst erscheinen würden und die ausgesprochene Dienstzuteilung im Nachhinein richtig gestellt werden würde. Ein Grund für die vorzeitige Rückkehr könnte auch gewesen sein, dass Obst W-S noch am Sonntagabend Bereitschaftsdienst beim Rettungs- und Brandschutzdienst versehen wollte. Diesbezüglich hätte es weitere Pflichtverletzungen gegeben. Obst W-S habe den Bediensteten römisch 40 (in der Folge ST) gefragt, ob er mit ihm den Dienst tauschen würde (Tausch 03.07.2011 gegen 10.07.2011). Der Dienst sei im PAAN (Abrechnungssystem des ÖBH) aber nicht so verbucht worden, wie er tatsächlich durchgeführt worden sei. ST habe bei seiner Zeugeneinvernahme angegeben, dass er den Dienst absichtlich falsch abgerechnet habe, weil ihn Obst W-S darum gebeten hätte. In weiterer Folge habe es auch Falscheinträge im Dienstbuch der Brandmeldezentrale gegeben. Auch in diesem Fall seien die Bediensteten römisch 40 (in der Folge RU) und römisch 40 (in der Folge RI) darum gebeten worden, bei dieser "Sache" mitzumachen. Allen Beteiligten sei klar gewesen, dass sie Dienstpflichtverletzungen begehen würden, jedoch sei immer auch "ihr Chef" davon betroffen gewesen und alle hätten ihn aus Loyalität gedeckt. Selbst Obst W-S sei sich bei der Beschuldigteneinvernahme seines Fehlverhaltens bewusst gewesen. Bei seiner Beschuldigteneinvernahme habe der Beschwerdeführer seine Sichtweise betreffend diesen Vorfall folgendermaßen dargestellt: Obst W-S sei bis 04.07.2011 der Projektorganisation AIRPOWER dienstzugeteilt gewesen. Im Laufe der Woche 04. bis 07.07.2011 sei ihm gemeldet worden, dass Obst W-S unerlaubt die Rückreise bereits am 03.07.2011 angetreten habe. Der Beschwerdeführer habe unverzüglich Obstlt W und XXXX(in der Folge Obstlt L) beauftragt den Sachverhalt zu klären und sich im Anschluss bis 01.08.2011 auf Erholungsurlaub begeben. Bei seiner Rückkehr sei er in folgendem Sachverhalt eingewiesen worden: Obst W-S habe von seinem Vorgesetzen bei der AIRPOWER, römisch 40 (in der Folge Obst M) die Erlaubnis gehabt, schon am Sonntag zurückzureisen. Somit habe sich für ihn das eigentliche Verdachtsmoment -unerlaubte Entfernung von der Truppe - nicht bestätigt. Im Laufe seines Erholungsurlaubes habe zudem das SKFüKdo das Ende der Dienstzuteilung für das Rettungs- u. Brandschutzteam von 04.07.2011 auf 03.07.2011 abgeändert. Die nachträglichen Änderungen von Dienstzuteilungen habe für ihn nichts Besonderes dargestellt. Daraufhin sei von den Betroffenen im Nachhinein Urlaub oder Zeitausgleich gebucht worden; vorher wäre das administrativ auch gar nicht möglich gewesen, weil der Urlaub oder Zeitausgleich dann noch in der Verantwortung von Obst M gelegen wäre. Auch dies habe für ihn nichts Besonderes dargestellt, da die Administration nichts anderes zulassen würde. römisch 40 (in der Folge Obst E) habe ihn in dieser Sache informiert, nachdem er den Vorfall mit römisch 40 (in der Folge Mag. EG), DiszBW/BMLVS, abgesprochen habe, und dabei sei festgestellt worden, dass kein strafrechtlich relevanter Tatbestand vorliegen würde, da dem Bund kein Schaden entstanden sei und auch keine Bereicherungsabsicht festzustellen wäre. Die Falscheintragungen im Fahrtenbuch habe als mangelhafte Führung von Betriebsunterlagen ausgelegt werden können und es wäre mit einer Belehrung und Ermahnung in Verbindung mit einer Nachschulung das Auslangen zu finden gewesen. Der Fall sei im Rahmen einer Leiterbesprechung mit allen Zentralenleitern besprochen worden, wobei weder Obst E noch sonst einer der Anwesenden ihm gegenüber eine Betrugs- oder Bereicherungsabsicht angesprochen hätten. Obst E habe ihm gegenüber erwähnt, dass mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden könne. Soweit er sich erinnern könne, sei die Ermahnung von Obst W-S in Bezug auf Vorbildwirkung in Anwesenheit der Zentralenleiter im Büro von Obstlt W erfolgt. Damit sei für ihn der Fall abgeschlossen gewesen. Er habe den Akt (die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen) zur Ablage an dem S1 übergeben und Obstlt L beauftragt darüber einen AV anzufertigen, dass Obst W-S in Bezug auf Vorbildwirkung mündlich ermahnt worden sei. Darüber hinaus habe er den ihm damals bekannten Sachverhalt und seine Beurteilung dem Kdt LRÜ gemeldet. Das von DiszBW/BMLVS in S91523/166-DiszBW/2012 vom 14.11.2012 zitierte Geschäftsstück, S90120/16-KdoLRÜ/KdoBetrStb/2011, sei ihm bis zum 27.11.2012 (siehe ELAK-Objektlauf) nicht bekannt gewesen. Vom Diensttausch habe er damals keine Kenntnis gehabt. Alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Dokumente, Niederschriften, Diensteinteilungen, Abrechnungen und Aussagen (ST, Obst W-S) hätten dafür gesprochen, dass es keinen Diensttausch gegeben habe und er hätte auf die Richtigkeit dieser Dokumente und Aussagen vertraut. Die Brandschutzliste sei für ihn auch kein adäquates und mit der Personalvertretung ausverhandeltes Dienstaufsichtstool. Da es sich hierbei um ein technisches Instrument des Brandschutzes handeln würde und dabei aus seiner Sicht Fehler nicht ausgeschlossen werden könnten, habe er dieser Liste nicht den Stellenwert beigemessen, wie den oben angeführten Dokumenten und Aussagen. Betreffend die Korrektur der Fahrtenbücher hätten die ihm zur Verfügung stehenden Aussagen und Niederschriften in Verbindung mit der Beurteilung von Obst E und Mag. EG den Schluss zugelassen, dass mit einer Belehrung und Nachschulung der Betroffenen das Auslangen gefunden werden könne. Dieser Auftrag sei im Rahmen der o.a. Leiterbesprechung erfolgt. Für ihn hätten sich die Eintragungen im Dienstbuch der BMZ nicht als Falscheintragung dargestellt, weil es mit den damaligen Aussagen, Niederschriften und Abrechnungen im Einklang gestanden sei. Zum Zeitpunkt seines damaligen Wissensstandes habe er beurteilt, dass in der Sache mit der Ermahnung und Belehrung das Auslangen gefunden werden könne.
1.5. Mit schriftlichem "Bericht zur strafrechtlichen Beurteilung" vom 06.05.2013 übermittelte das Kdo LRÜ wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs eine Zusammenfassung der oa. Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer an die StA Salzburg. Mit Benachrichtigung vom 12.07.2013 teilte die StA Salzburg mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden sei, weil kein Grund zur weiteren Verfolgung vorliege.
1.6. Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Soldaten beim BMLVS vom 13.09.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts, er habe seine gesetzlich normierten Pflichten zum Einschreiten als Disziplinarbehörde dadurch verletzt, dass er
1. nachdem ihm von Obstlt W im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorfall gemeldet worden wäre, dass der dem Beschwerdeführer disziplinär unterstellte Obst W-S am 29. September 2010 entgegen einschlägiger Bestimmungen mit Betriebsführern der Technischen Betriebszentrale EZB in Begleitung von Zivilpersonen ein "Teammitarbeitergespräch" beim Oktoberfest in MÜNCHEN durchgeführt hätte, disziplinär nicht eingeschritten sei, und
2. nachdem ihm die am 3. Juli 2011 erfolgte vorzeitige Rückverlegung des disziplinär unterstellten Obst W-S mit dem Rettungs- u. Brandschutzteam von der AIR POWER 2011 mit dem Verdacht auf Erschleichung eines arbeitsfreien Tages gemeldet worden sei, die ihm als Disziplinarbehörde auferlegte Verpflichtung zur Erhebung des vollständigen Sachverhalts nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt und disziplinär nicht eingeschritten wäre,
und dadurch zumindest fahrlässig gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten - Aufgabenerfüllung) verstoßen und insgesamt schuldhaft Pflichtverletzungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, begangen habe, gemäß § 71 Abs. 1 HDG 2002 die Durchführung eines Kommissionsverfahrens und gemäß § 72 Abs. 1 HDG 2002 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet.und dadurch zumindest fahrlässig gegen die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten - Aufgabenerfüllung) verstoßen und insgesamt schuldhaft Pflichtverletzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 167, begangen habe, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, HDG 2002 die Durchführung eines Kommissionsverfahrens und gemäß Paragraph 72, Absatz eins, HDG 2002 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet.
Dagegen wurde mit selben Beschluss das Verfahren betreffend den ersten Vorwurf (Nichteinschreiten als Disziplinarbehörde bei der angeblich starken Alkoholisierung des Obst W-S bei der Weihnachtsfeier am 15.12.2010) gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 HDG 2002 eingestellt, weil keine Pflichtverletzung vorliege bzw. eine solche nicht erwiesen werden könne.Dagegen wurde mit selben Beschluss das Verfahren betreffend den ersten Vorwurf (Nichteinschreiten als Disziplinarbehörde bei der angeblich starken Alkoholisierung des Obst W-S bei der Weihnachtsfeier am 15.12.2010) gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, HDG 2002 eingestellt, weil keine Pflichtverletzung vorliege bzw. eine solche nicht erwiesen werden könne.
1.7. Mit schriftlichem Beweisantrag vom 05.12.2013 legte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter folgende weitere Unterlagen vor:
Auf diese Unterlagen habe sich der Beschwerdeführer im August 2011 stützen können und diese hätten auch noch 2012 seinem Wissenstand entsprochen. Aus den Niederschriften gehe zudem hervor, dass die Auskunftspersonen damals noch (und wie sich in weiterer Folge herausgestellt habe, wahrheitswidrig) angegeben hätten, dass es keine Absprachen mit Obst W-S gegeben hätte. Alle hätten somit ihren Vorgesetzten gedeckt, ohne dass dem Beschwerdeführer darüber Informationen zugekommen wären. Am 04.08.2011 habe er Obst W-S wegen der vorzeitigen Rückkehr im Hinblick auf seine Verpflichtung zur Kameradschaft und Vorbildwirkung ermahnt und dies am 09.08.2011 dem Kdt LRÜ nach Einweisung in die Lage auch mitgeteilt. Dieser habe ab diesem Zeitpunkt somit den gleichen Kenntnisstand über den Sachverhalt gehabt wie der Beschwerdeführer. Unmittelbar daraufhin habe er die Weisung erteilt einen Aktenvermerk über die Ermahnung anzufertigen und den Akt abzulegen. Da dem Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers somit der gesamte Sachverhalt bekannt gewesen sei, erweise sich die Einleitung des Disziplinarverfahrens am 29.11.2012 als verspätet. Im Zuge der Akteneinsicht habe der Beschwerdeführer einen Ausdruck über die Bearbeitung des Aktes S90120/16-KdoLRÜ/KdoBetrStb/2011 vorgelegt. Dieser Akt sei von XXXX (in der Folge AR G) angelegt worden, der eine Dokumentenfälschung und Betrugsabsicht im Zusammenhang mit der frühzeitigen Rückkehr von der AIRPOWER erkannt haben wollte. Dieser Akt sei jedoch bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens nur Obst E, Obstlt W und Mjr XXXX (in der Folge Mjr E) bekannt gewesen. Obst E, der zu dieser Zeit den Fall aufgearbeitet habe, sei offensichtlich zu dem Entschluss gekommen, dass die Beurteilung von AR G nicht korrekt gewesen sei, da er anderenfalls den Akt an ihn weitergeleitet hätte. Der Akt sei ihm aber erst bekannt geworden, nachdem das Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, was aus dem elektronischen Aktenlauf auch ersichtlich wäre. Zum Beweis seines Vorbringens beantrage er die Ladung des Obst W-S als Zeugen in der Disziplinarverhandlung.Auf diese Unterlagen habe sich der Beschwerdeführer im August 2011 stützen können und diese hätten auch noch 2012 seinem Wissenstand entsprochen. Aus den Niederschriften gehe zudem hervor, dass die Auskunftspersonen damals noch (und wie sich in weiterer Folge herausgestellt habe, wahrheitswidrig) angegeben hätten, dass es keine Absprachen mit Obst W-S gegeben hätte. Alle hätten somit ihren Vorgesetzten gedeckt, ohne dass dem Beschwerdeführer darüber Informationen zugekommen wären. Am 04.08.2011 habe er Obst W-S wegen der vorzeitigen Rückkehr im Hinblick auf seine Verpflichtung zur Kameradschaft und Vorbildwirkung ermahnt und dies am 09.08.2011 dem Kdt LRÜ nach Einweisung in die Lage auch mitgeteilt. Dieser habe ab diesem Zeitpunkt somit den gleichen Kenntnisstand über den Sachverhalt gehabt wie der Beschwerdeführer. Unmittelbar daraufhin habe er die Weisung erteilt einen Aktenvermerk über die Ermahnung anzufertigen und den Akt abzulegen. Da dem Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers somit der gesamte Sachverhalt bekannt gewesen sei, erweise sich die Einleitung des Disziplinarverfahrens am 29.11.2012 als verspätet. Im Zuge der Akteneinsicht habe der Beschwerdeführer einen Ausdruck über die Bearbeitung des Aktes S90120/16-KdoLRÜ/KdoBetrStb/2011 vorgelegt. Dieser Akt sei von römisch 40 (in der Folge AR G) angelegt worden, der eine Dokumentenfälschung und Betrugsabsicht im Zusammenhang mit der frühzeitigen Rückkehr von der AIRPOWER erkannt haben wollte. Dieser Akt sei jedoch bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens nur Obst E, Obstlt W und Mjr römisch 40 (in der Folge Mjr E) bekannt gewesen. Obst E, der zu dieser Zeit den Fall aufgearbeitet habe, sei offensichtlich zu dem Entschluss gekommen, dass die Beurteilung von AR G nicht korrekt gewesen sei, da er anderenfalls den Akt an ihn weitergeleitet hätte. Der Akt sei ihm aber erst bekannt geworden, nachdem das Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, was aus dem elektronischen Aktenlauf auch ersichtlich wäre. Zum Beweis seines Vorbringens beantrage er die Ladung des Obst W-S als Zeugen in der Disziplinarverhandlung.
1.8. Am 12.12.2013 führte die Disziplinarkommission für Soldaten beim BMLVS (in der Folge DKS) in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines rechtlichen Vertreters und des Disziplinaranwaltes in der Sache eine mündliche Verhandlung durch. Nach Vortrag des bisherigen Verfahrensganges und Verlesung des Verhandlungsbeschlusses bekannte sich der Beschwerdeführer in beiden Punkten für nicht schuldig.
Zu Anschuldigungspunkt 1 rechtfertigte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass ihm eine Meldung, dass Obst W-S am 29.09.2010 mit Betriebsführern der TeBetrZe/EZB in Begleitung von Zivilpersonen ein "Teammitarbeitergespräch" beim Oktoberfest in München durchgeführt habe, nicht bekannt sei. Er habe alle Unterlagen noch einmal geprüft und keinen Hinweis auf eine diesbezügliche Meldung gefunden. In solchen Fällen würde er immer Aktenvermerke anlegen.
Zu Anschuldigungspunkt 2 führte er aus, dass ihm zur Kenntnis gebracht worden sei, dass sich Obst W-S unerlaubt von der Truppe entfern hätte; wer ihm das gemeldet hätte, sei ihm nicht mehr erinnerlich. Er selbst sei damals auf Erholungsurlaub gegangen und habe vor seinem Urlaubsantritt Obstlt W als seinen Vertreter mit Erhebungen dazu beauftragt. Nach seiner Rückkehr vom Urlaub habe sich auf Grund der durchgeführten Erhebungen der Sachverhalt anders dargestellt, es habe keine Pflichtverletzung der unerlaubten Entfernung von der Truppe mehr gegeben, weil die vorzeitige Rückkehr von Obst M genehmigt, die Dienstzuteilung nachträglich abgeändert und für dem der Rückkehr folgenden Montag Urlaub bzw. ZA gebucht worden sei. Er habe das nicht als außergewöhnlich empfunden. Obst W-S habe er damals zum Verdacht des Diensttausches von Sonntag auf Montag befragt und dieser habe einen derartigen Tausch verneint. Auf Grund der besonderen Verpflichtung des Personals sei es für ihn undenkbar gewesen, dass Obst W-S eine Falschmeldung gemacht oder an falscher Stelle unterschrieben hätte. Sehr wohl sei im bewusst gewesen, dass an die 100 Soldaten befehlsgemäß erst einen Tag später von der AIR POWER zurückgekehrt seien und für diese vier oder auch ein paar mehr eine Ausnahme gemacht worden sei. Deshalb habe er Obst W-S belehrt und zur Kameradschaft ermahnt und ihn dabei auf seine Funktion und die daraus resultierende Vorbildwirkung hingewiesen.
Im Zuge der darauf folgenden Beschuldigteneinvernahme gab der Beschwerdeführer zu Anschuldigungspunkt 1 an, dass ihm lediglich der Zeitpunkt und die Durchführung der "Besprechung außerhalb der Dienststelle" gemeldet worden sei. Nach dem genauen Ort habe er damals nicht gefragt, da es für ihn, auch auf Grund der Sicherheitsstufe A, nichts Außergewöhnliches sei, dass solche dienstliche Vorhaben außerhalb des Dienstortes verlegt würden. Abgemeldet hat sich Obst W-S zur Besprechung bei ihm. Auf die Frage, ob dies der Anlass gewesen sei, dass für solche Veranstaltungen nun ein detaillierter Durchführungsbefehl vorzulegen sei, sagt der Beschwerdeführer aus, dass das verfahrensgegenständliche Teammitarbeitergespräch nicht der Anlass dafür gewesen sei, sondern es habe sich dabei einfach um eine generelle Anordnung gehandelt. Zum zeitlichen Ausmaß seiner dienstlichen Anwesenheit in seiner Zweitfunktion als Kommandant Betriebsstab Luftraumüberwachung gefragt gab er an, dass er alle zwei Wochen eine Leiterbesprechung in der EZB abhalte und er auch zwei Mal monatlich unangekündigt Dienstaufsicht ausübe. Auf Vorhalt der niederschriftliche Aussage des Obstlt W vom 06.12.2012 (AS 117: "Ich habe den Vorfall am den KdtBetrStb weitergeleitet, ich kann jedoch nicht mehr genau sagen wann dies war, auf jeden Fall im engen zeitlichen Zusammenhang. In diesem Zusammenhang kann ich mich nicht erinnern, dass es einen Durchführungsbefehl für das Team-MAG gegeben hätte. An eine unmittelbare Reaktion kann ich mich nicht erinnern. Ob es disziplinäre Maßnahmen gegeben hat, kann ich nicht sagen da die Zuständigkeit nicht bei mir liegt. Ich glaube mich erinnern zu können, dass dies ein Thema des Teamarbeitergespräches gewesen ist und der KdtBetrStb den Auftrag gab, in Zukunft für alle Ausbildungsmaßnahmen Durchführungsbefehle zu schreiben, was ich als eine mögliche Reaktion auf den Vorfall werte.") antwortete der Beschwerdeführer, dass ihm eine derartige Meldung nicht bekannt bzw. erinnerlich sei. Er habe eine fernmündliche Anfrage eines Leiters um Durchführung eines Mitarbeitergesprächs außerhalb des Dienstortes genehmigt, sollte gemäß RGV ein Gebührenanspruch bestehen, würden dafür Dienstaufträge ausgestellt und dies in der Standesliste und in der Zeitkarte dementsprechend vermerkt werden. Der Anruf habe ihm ausgereicht. Der Verteidiger stellte fest, dass Obst W-S keine Reise, sondern die Durchführung eines Mitarbeitergespräches beantragt habe. Auf Frage des Disziplinaranwaltes gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Disziplinarbefugnis in den letzten drei Jahren selten in Anspruch genommen habe. Für ihn sei bis zu dem Vorfall Obst W-S ein Mann gewesen, der Aufträge bestens umgesetzt hätte. Dass der Weg zum Ergebnis nicht immer rechtens gewesen wäre, sei ihm nicht aufgefallen. Der Betriebsstab sei nach dem Vorfall für eine anlassbezogene Besprechung zusammengeholt und belehrt worden, dass Vorkommnisse oder Verdachtspunkte unverzüglich zu melden seien, worauf sich das Verhalten nicht nur im Betriebsstab sondern in der gesamten Luftraumüberwachung geändert habe. Sein persönliches Verhältnis zu Obst W-S habe sich insofern geändert, als sein Vertrauensverhältnis zu ihm nun beeinträchtigt sei. Wenn ihm der Verdacht einer Pflichtverletzung gemeldet worden wäre, hätte er sich normalerweise darüber Notizen gemacht, den Sachverhalt erheben lassen und dann gemeldet. Da auch der S1 und der S3 KdoLRÜ auch ihren Dienst in Doppelverwendung in der EZB versehen würden, würde der Kommandant von Verdachtspunkten auf jeden Fall informiert werden und er würde sich deshalb nicht darauf einlassen etwas zu decken. Obst W-S habe ihn damals angerufen und um Genehmigung für eine Besprechung außerhalb der Dienststelle ersucht, dies sei für ihn nichts Ungewöhnliches gewesen.
Zu Anschuldigungspunkt 2 gab der Beschwerdeführer im Zuge der Beschuldigteneinvernahme an, dass die vorzeitige Rückkehr des Teams von Obst M genehmigt gewesen sei, die Dauer der Dienstzuteilung sei nachträglich abgeändert worden und aus administrativen Gründen seien Urlaub bzw. Zeitausgleich erst im Nachhinein genehmigt worden. Bei seiner Rückkehr vom Urlaub seien ihm genehmigte Urlaubsansuchen für den 4. Juli vorgelegen, Obs. W-S habe die Ansuchen jener Personen, für die er verantwortlich gewesen sei, selbst genehmigt und sein Ansuchen sei von Obst E unterschrieben worden. Der Senatsvorsitzende stellt dazu fest, dass Mag. EG auf Grundlage des ihm geschilderten Sachverhalts keinen strafgerichtlichen Tatbestand gesehen habe und dass bezüglich des Führens der Fahrbefehle mit einer Belehrung, Ermahnung und einer diesbezüglichen Nachschulung das Auslangen gefunden werden könne. Der Beschwerdeführer stellte fest, dass die Aussage "Urlaub im Nachhinein genehmigt" nicht korrekt wäre, dieser habe nur erst im Nachhinein administriert werden können. Der Senatsvorsitzende verlas aus der Niederschrift von XXXX (AS 365:Zu Anschuldigungspunkt 2 gab der Beschwerdeführer im Zuge der Beschuldigteneinvernahme an, dass die vorzeitige Rückkehr des Teams von Obst M genehmigt gewesen sei, die Dauer der Dienstzuteilung sei nachträglich abgeändert worden und aus administrativen Gründen seien Urlaub bzw. Zeitausgleich erst im Nachhinein genehmigt worden. Bei seiner Rückkehr vom Urlaub seien ihm genehmigte Urlaubsansuchen für den 4. Juli vorgelegen, Obs. W-S habe die Ansuchen jener Personen, für die er verantwortlich gewesen sei, selbst genehmigt und sein Ansuchen sei von Obst E unterschrieben worden. Der Senatsvorsitzende stellt dazu fest, dass Mag. EG auf Grundlage des ihm geschilderten Sachverhalts keinen strafgerichtlichen Tatbestand gesehen habe und dass bezüglich des Führens der Fahrbefehle mit einer Belehrung, Ermahnung und einer diesbezüglichen Nachschulung das Auslangen gefunden werden könne. Der Beschwerdeführer stellte fest, dass die Aussage "Urlaub im Nachhinein genehmigt" nicht korrekt wäre, dieser habe nur erst im Nachhinein administriert werden können. Der Senatsvorsitzende verlas aus der Niederschrift von römisch 40 (AS 365:
"Soweit erinnerlich, hat die damals interemistisch für W-S zuständige Disziplinarbehörde, namentlich Obst E (Ltr LRÜZ) ein Disziplinarverfahren gegen W-S eingeleitet.") Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass Obst E kein Disziplinarverfahren eingeleitet sondern von ihm lediglich den Auftrag gehabt habe den Sachverhalt festzustellen. Obst. E habe ihm dann im Zuge einer Leiterbesprechung gemeldet, dass alles geklärt sei. Obst E habe mit XXXX(in der Folge ADir H) über die beabsichtigte Ermahnung von Obst W-S gesprochen und sich dessen Einverständnis dazu eingeholt, so gehe das aber nicht. Nach Verlesung der Niederschrift von Obst E (AS 153: "Tatsache ist, dass sowohl Obstlt W als auch Obst P (Anmerkung: der Beschwerdeführer) über den Sachverhalt Bescheid wussten. Wie die Angelegenheit weiter verfolgt wurde, kann ich nicht sagen, ich gehe aber davon aus, dass es zu keiner disziplinären Würdigung kam, da ich bereits mit DiszBW Kontakt aufgenommen hatte.") verlas der Verteidiger dazu den letzten Absatz dieser Niederschrift zum Diensttausch ("Ich habe lediglich mündliche Befragungen von Obst W-S und ST durchgeführt, diese haben mir bestätigt, dass die Dienste gemäß Originaleinteilung durchgeführt wurden. Ich habe keine weiteren Maßnahmen außer der Weitergabe der Information getroffen.") und merkt dazu an, dass auch Obst E genauso wie der Beschuldigte getäuscht worden sei.
Der Senatsvorsitzende verlas die Niederschrift des ADir H (AS 147:
"Obst E informierte mich über die Ergebnisse der Aufarbeitungen und teilte mir mit, dass es bei einer mündlichen Ermahnung bleibt und von disziplinären Maßnahmen abgesehen wird. Können sie damit leben? Ist für Dich damit die Angelegenheit erledigt? Ich teilte ihm mit, dass es nicht meine Absicht ist, dass jemand bestraft wird, allerdings wollte ich, dass die Ungerechtigkeiten (u.a. der freie Tag) bereinigt werden. Nachdem dies auch geschah, konnte ich auch meinen Leuten wieder reinen Gewissens ins Gesicht schauen.") und hielt fest, dass dazu Obst E dazu noch zu befragen sein werde.
Der Beschwerdeführer gab an, dass der Urlaub für den 04. Juli aus administrativen Gründen erst im Nachhinein - nach Abänderung des Endes der Dienstzuteilung - gebucht werden habe können. Auf die Frage, ob er in den Abänderungen im Fahrbefehl keinen Verdacht einer Pflichtverletzung durch mögliches Erschleichen eines dienstfreien Tages gesehen habe, gab er an, dass er diese Änderungen damals unterschätzt hätte. Der Urlaubstag sei sofort angeordnet aber erst im Nachhinein administriert worden. Zur erfolgten Belehrung und Ermahnung von Obst W-S gab der Beschwerdeführer an, dass der Grund dazu im kameradschaftlichen Verhalten und seiner der Vorbildfunktion gelegen sei. Bei seiner Überprüfung habe er festgestellt, dass der Urlaub für Obst W-S von Obst E genehmigt worden sei. Die Überprüfung aller Unterlagen und das Gespräch mit Obst W-S dazu hätten ein stimmiges Bild ergeben. Den Urlaub administrativ zu buchen und zu genehmigen hätten auf Grund der Berechtigungen nur Obst E oder Obstlt W gekonnt und dies habe einige Zeit nach dem 04. Juli stattgefunden. Er habe Obst M zum Verdacht der unerlaubten Entfernung von Truppe durch W-S befragt und damit sei es erledigt gewesen. Zum Diensttausch hätten seine Unterlagen ergeben, dass Obst E den ST dazu befragt und dieser einen Tausch verneint habe und somit sei auch diese Sache für ihn erledigt gewesen. Der vorliegenden Brandschutzliste habe er nicht die nötige Bedeutung beigemessen, da diese kein Personalaufsichtstool sei und auch fehlerhaft sein könne. Er habe alle Daten und Buchungen zu den geleisteten Bereitschaftsdiensten eingeholt und diese hätten zusammen ein einwandfreies Bild ergeben. Er habe die Verdachtspunkte mit den Erhebungsergebnissen und die erfolgte Ermahnung in Bezug auf Kameradschaft, Vorbildwirkung und korrektes Führen von Fahrbefehlen dem Kommandanten LRÜ gemeldet und Obstlt L aufgefordert einen Aktenvermerk darüber anzulegen und die dazu vorhandenen Unterlagen zur Ablage zu bringen. Vom Senatsvorsitzenden zum Schreiben des AR G vom 21. Juli 2011, GZ S90120/16- KdoLRÜ/BetrStb/2011 (AS 397), in dem alle Verdachtspunkte enthalten gewesen seien, befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm dieses Schreiben, wie aus vorgelegten Objektlauf (AS 423) ersichtlich, erstmalig am 27.11.2012 zur Kenntnis gelangt sei.
Obstlt W gab bei seiner Zeugeneinvernahme Folgendes an: Es sei über das Standesführungsmodul eingegangen, dass Obst W-S ein Teammitarbeitergespräch in MÜNCHEN durchführt habe. Diese Meldung habe er in zeitlichem Zusammenhang telefonisch an den Beschwerdeführer weitergeleitet. Der genaue Zeitpunkt der Meldung könne je nach Erreichbarkeit des Beschwerdeführers unmittelbar folgend oder auch später gewesen sein, er könne sich nicht mehr daran erinnern. Auf Vorhalt des Senatsvorsitzenden, dass er bei seinen Einvernahmen zwei Mal "im Nachhinein" ausgesagt habe, antwortet der Zeuge, dass er sich über den Zeitpunkt nicht sicher sei, es sei jedoch in zeitlichem Zusammenhang gewesen. Die Standesmeldung werde elektronisch erstellt und vorgelegt. Diese Meldungen seien bei Vorhaben untertags teilweise mangelhaft, für akute Vorhaben reiche eine telefonische Abmeldung. Es sei festgelegt worden, dass alle Vorhaben zu melden seien, manche Zentralen würden sich daran halten und manche weniger. Es sei anzunehmen, dass Kaderpersonal im näheren Umfeld über die Abhaltung eines Teammitarbeitergespräches in MÜNCHEN verärgert gewesen sei. Eine dezidierte Reaktion des Beschwerdeführers auf seine Meldung sei ihm nicht erinnerlich und wäre dies auch nicht erforderlich. In der Geschäftsordnung sei festgelegt worden, dass geplante Ausbildungsvorhaben schriftlich vorzulegen seien, wobei er nicht sagen könne. ob dies eine Reaktion auf dieses Teammitarbeitergespräch gewesen sei. Über seine Meldung darüber habe er glaublich den Aktenvermerk "Mandi MÜNCHEN" in seinem Buchkalender gemacht. Vom Senatsvorsitzenden gefragt, ob daraus auch hervorgehe, dass er dem Beschwerdeführer den Sachverhalt gemeldet habe, antwortet der Zeuge, dass er den Eintrag mache und diesen dann abhaken würde, wenn er abgearbeitet sei, im konkreten Fall sei das etwa eine Woche später erfolgt. Ihm würden die Dienstreisen von Bediensteten vorgelegt werden, im konkreten Fall habe es keine gegeben. Bei Erhalt der Meldung über das Teammitarbeitergespräch habe er empfunden "das ist nicht korrekt" und dies auch so weitergeben. Er verfüge 99 % seiner Dienstzeit über keine Disziplinarbefugnis und mache sich auch keine Gedanken darüber, sondern melde lediglich einen Sachverhalt. Möglicherweise habe er mit Obst W-S über die Sache gesprochen, sie hätten dienstlich einen getrennten Tätigkeitsbereich und privat keinen Kontakt, detailliert sei ihm ein solches Gespräch nicht erinnerlich. Mit dem Beschwerdeführer habe er täglich mehrmals Kontakt, dazu notiere er Punkte auf einen Zettel und arbeite sie in den Gesprächen mit ihm ab. Seinen Kalendereintrag habe er bei seinen früheren Einvernahmen nicht angegeben, da es sich dabei um keinen förmlichen Aktenvermerk handeln würde, er arbeite die offenen Punkte lediglich nacheinander ab. Vom Verteidiger gefragt, warum er den Eintrag "Mandi MÜNCHEN" erst eine Woche später gemacht habe, antwortete der Zeuge, dass ihm dies nicht mehr erinnerlich sei. Er habe eine große Arbeitsauslastung und diese Meldung habe er nebenbei erhalten und deshalb nicht taxativ aufgelistet. Er habe die Meldung jedoch in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang weitergeleitet.
Vom Vorsitzenden zu Anschuldigungspunkt 2 befragt, gab der Zeuge Obstlt W an, dass er von ADir H eine umfassende Meldung betreffend die vorzeitige Rückkehr von der AIR POWER und den Tausch des Bereitschaftsdienstes bekommen und er diese Meldung an den Kommandanten weitergegeben habe. Die Meldung habe er am Donnerstag oder Freitag erhalten, die weitere Vorgangsweise sei mit dem S1, Obstlt L abgeklärt worden. Da er in weiterer Folge selbst Erholungsurlaub konsumiert habe, habe er den DokUO beauftragt zu erheben, wer am Sonntag Dienst versehen hätte. Obst E sei von ihm am Montag telefonisch in die erhaltene Meldung eingewiesen und mit Erhebungen beauftragt worden. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls auf Urlaub gewesen und habe seinen Dienst eine Woche nach ihm wieder angetreten. Die Unterlagen zum Sachverhalt seien wie die Kopien der Fahrbefehle beim S1 gewesen, ob er dem Beschwerdeführer diese Sache gemeldet habe, sei ihm nicht erinnerlich. Die Sache habe für ihn eine schiefe Optik gehabt und sein persönlicher Eindruck sei "eher negativ" gewesen. Vom Verteidiger zum Stand der Erhebungen gefragt, gab der Zeuge Obstlt W an, dass die Rückreise von AIR POWER im Verantwortungsbereich des Radarbataillons gelegen sei und dass vor der Verkürzung der Dienstzuteilung bis zu deren Ende auch die disziplinäre Befugnis beim Kommandanten Radarbataillon gelegen sei. Der Senatsvorsitzende stellte daraufhin fest, dass sich die Zuständigkeit nach dem Tag der Verfahrenseinleitung richte. Der Zeuge Obstlt W führte weiter aus, dass auf Grund der Meldung betreffend den Diensttausch die Zutrittskontrolle ausgelesen worden sei. Obst W-S sei dabei an diesem Tag dreimal aufgeschienen, somit hätte dieser den Dienst versehen. Dass er sich einen dienstfreien Tag erschleichen hätte wollen, sei nie im Raum gestanden. Der Auftrag sei gewesen festzustellen, wann sich Obst W-S am Sonntag und am Montag in der Anlage aufgehalten habe und dies habe drei Mal ergeben. Wenn Dienst versehen werde, sei es normal, dass sich der Bedienstete in der Anlage aufhalte, ein privater Aufenthalt sei jedoch nicht verboten. Auf die Frage, ob er über seinen Eindruck "schiefe Optik" mit dem Kommandanten gesprochen habe, antwortet der Zeuge Obstlt W "glaube ich nicht". Mit dem S1, Obstlt L, habe er seine Meinung ausgetauscht, dieser sei öfter (jeden Freitag) in der Anlage gewesen. Dass er über den konkreten Verdacht mit ihm gesprochen habe, nehme er an, und dieser habe seine Meinung auch geteilt. Mit dem DokUO habe er die Vorgangsweise zur Überprüfung der Anwesenheiten und der Ausdrucke der Listen für Sonntag und Montag besprochen, da diese Vorgangsweise möglicherweise auf Probleme mit der Personalvertretung stoßen hätte können, schließlich sei es aber als gangbare Variante gewählt worden. Da er selbst nicht vor Ort gewesen sei, nehme er an, dass der DokUO diese Liste dem S1 übergeben habe, ob Obst E auch darüber informiert worden sei wisse er nicht. Der DokUO habe den Auftrag zur Datenerhebung für das Wochenende am Freitag erhalten und dies auch durchgeführt. Er selbst und der Beschwerdeführer seien in der Woche darauf auf Erholungsurlaub gewesen.
Der Verteidiger sprach die mit dem Beweisantrag vorgelegten Unterlagen an und der Zeuge Obstlt W führte dazu aus, dass die gelegten Bereitschaftsdienste im PAAN und die Zeitausgleichbuchung mittels Screenshots erstellt worden seien und dass der Zeitausgleich von Obst W-S für 04. Juli 2011 von ihm nachträglich genehmigt worden sei. Der Verteidiger stellte fest, dass zu diesem Zeitpunkt der erfolgte Diensttausch bereits bekannt gewesen sei, worauf der Zeuge Obstlt W entgegnete, dass der Dienst mit dem Urlaub bzw. Zeitausgleich nichts zu tun hätte. Dies verbuche der Dienstnehmer üblicherweise im Vorfeld selbst und werde dann vom Vorgesetzten genehmigt. Vom Verteidiger gefragt, ob ihm die Unterlagen zum Beweisantrag bekannt seien, antwortet der Zeuge Obstlt W "in Teilen ja, sonst nicht mehr genau erinnerlich". Auf Frage des Senatsvorsitzenden zeigte der Zeuge Obstlt W an Hand der Beilage 5 zum Beweisantrag des Beschwerdeführers, wo darin ersichtlich sei, dass er den Zeitausgleich von Obst W-S genehmigt habe. Zu den geleisteten Bereitschaftsdiensten hielt der Verteidiger fest, dass sich die Abrechnungen mit dem Ausdruck der Brandliste decken würden und die Screenshots mit den Brandlisten spiegelgleich seien.
Der Zeuge XXXX, Kdt LRÜ, (in der Folge Bgdr S) gab als Zeuge befragt an, dass er Vorgesetzter des Beschwerdeführers sei. Er kenne diesen seit etwa 2007 dienstlich, privat bestehe kein engerer Kontakt. Der Betriebsstab sei mit einem kleinen Verband vergleichbar und der zeitliche Aufwand für die Doppelverwendung des Beschwerdeführers liege etwa bei 35% für den Betriebsstab und etwa 65% für seine Funktion als Chef des Stabes Kommando Luftraumüberwachung. In seiner Funktion als KdtBetrStb versehe der Beschwerdeführer mehrmals in der Woche seinen Dienst in der EZB. Auf Frage des Senatsvorsitzenden antwortet der Beschuldigte, dass er in der Regel einmal pro Woche seinen Dienst in der EZB versiehe. Der Zeuge Bgdr S gab weiters an, dass er am 20. Juli 2012 in einem persönlichen Gespräch mit dem Leiter Abwehramt von den Verdachtspunkten Kenntnis erlangt habe, dies sei eine Information ohne Fakten gewesen, davor habe er davon nichts gewusst. Zum Anschuldigungspunkt 1 gab der Zeuge Bgdr S an, dass er Wahrnehmungen dazu erst im Nachhinein gemacht habe, es sei kein Teammitarbeitergespräch in der vorgesehenen Form sondern ein Ausflug gewesen. Ein Teammitarbeitergespräch sei nicht erkennbar gewesen, da viele andere Personen daran teilgenommen hätten, "es war Hinz und Kunz dabei". Auf die Frage, ob es ein Teammitarbeitergespräch gewesen wäre, wenn "Hinz und Kunz" nicht teilgenommen hätten, antwortete er: "Grenzwertig".Der Zeuge römisch 40 , Kdt LRÜ, (in der Folge Bgdr S) gab als Zeuge befragt an, dass er Vorgesetzter des Beschwerdeführers sei. Er kenne diesen seit etwa 2007 dienstlich, privat bestehe kein engerer Kontakt. Der Betriebsstab sei mit einem kleinen Verband vergleichbar und der zeitliche Aufwand für die Doppelverwendung des Beschwerdeführers liege etwa bei 35% für den Betriebsstab und etwa 65% für seine Funktion als Chef des Stabes Kommando Luftraumüberwachung. In seiner Funktion als KdtBetrStb versehe der Beschwerdeführer mehrmals in der Woche seinen Dienst in der EZB. Auf Frage des Senatsvorsitzenden antwortet der Beschuldigte, dass er in der Regel einmal pro Woche seinen Dienst in der EZB versiehe. Der Zeuge Bgdr S gab weiters an, dass er am 20. Juli 2012 in einem persönlichen Gespräch mit dem Leiter Abwehramt von den Verdachtspunkten Kenntnis erlangt habe, dies sei eine Information ohne Fakten gewesen, davor habe er davon nichts gewusst. Zum Anschuldigungspunkt 1 gab der Zeuge Bgdr S an, dass er Wahrnehmungen dazu erst im Nachhinein gemacht habe, es sei kein Teammitarbeitergespräch in der vorgesehenen Form sondern ein Ausflug gewesen. Ein Teammitarbeitergespräch sei nicht erkennbar gewesen, da viele andere Personen daran teilgenommen hätten, "es war Hinz und Kunz dabei". Auf die Frage, ob es ein Teammitarbeitergespräch gewesen wäre, wenn "Hinz und Kunz" nicht teilgenommen hätten, antwortete er: "Grenzwertig".
Zum Anschuldigungspunkt 2 gab der Zeuge Bgdr S an, dass ihm dieser Verdacht unmittelbar nach der AIR POWER 2011 zu Ohren gekommen sei und er daraufhin Schritte bezüglich der Fahrtenbücher, der vorzeitigen Rückkehr und des Diensttausches eingeleitet habe, um den Sachverhalt zu klären. Beauftragt dazu habe er den S1, Obstlt L. In weiterer Folge sei Obst E aktiv gewesen und der habe das Ergebnis, nämlich dass der Sachverhalt unter anderem auch von DiszBW und dem Beschwerdeführer erhoben und beurteilt worden sei und dass soweit alles in Ordnung wäre, es keine Schädigung an Werten und keine Bereicherung gegeben hätte und dass bezüglich der Führung von Fahrunterlagen eine Nachschulung sowie eine Belehrung und Ermahnung durchgeführt werden müsse, gemeldet. Somit habe er den Eindruck gehabt, dass der Sache nachgegangen worden sei. Ein Diensttausch sei üblich und nichts außergewöhnliches, aufgeregt habe ihn mehr die Falscheintragung bzw. Ausbesserung in den Fahrtenbüchern und deshalb habe er sich über das Ergebnis der Absprache des Obst E mit DiszBW als oberste Instanz informiert und dies sei ihm mit dem Inhalt des E-Mails von Obst E an Obstlt W zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer sei ein loyaler und engster Mitarbeiter, auf den man sich verlassen könne, daher das Ergebnis: "Die Meldung ist geprüft und wird zur Kenntnis genommen". Der S1, Obstlt L müsste das Gespräch zwischen ihm und dem Beschwerdeführer mitbekommen haben, da ihre Kanzleien nebeneinander liegen würden und die Türe offen sei. Mit Obst M habe er über die vorzeitige Rückkehr des Rettungs-und Brandschutzteams nicht gesprochen, da dessen Genehmigung zur vorzeitigen Rückreise vorgelegen sei. Zum Verdacht der Vertuschung habe der Zeuge erst später Erhebungen angeordnet und die Unterlagen zur Prüfung angefordert. Er selbst habe Obst W-S nicht ermahnt, sondern lediglich von der Ermahnung, nicht aber von deren Inhalt Kenntnis erhalten. Er habe nicht an Zufall und die erste Aussagen geglaubt und dann sei noch die Sache mit dem Diensttausch gekommen, da sei er verärgert gewesen. Der Verdacht des Erschleichens eines dienstfreien Tages habe nicht bestanden. Ihm sei zwar der Diensttausch des Obst W-S bekannt gewesen, nicht aber mit wem dieser erfolgt sei. Die Fahrbefehle, die Dokumente seien, seien geprüft worden und nach der erhaltenen Information habe es sich um eine Schlamperei der eingeteilten Kraftfahrer gehandelt, diese seien ebenfalls mit einer nachweislichen Ermahnung und Belehrung zu Verantwortung gezogen worden. Er habe einen "Gerichtstermin" in der EZB angesetzt, die sieben Bediensteten antreten lassen und sich dann jeden einzeln geholt und belehrt. Obst W-S könne selbständig den Dienst tauschen. Nachdem der Senatsvorsitzende noch einmal die Eckpunkte der Verdachtsmomente "Diensttausch, die falsche Abrechnung, geänderte Fahrbefehle" zusammenfasste und die Frage stellte, ob dennoch kein Verdacht bestanden hätte, dass hier ein Tag dienstfrei erschlichen werden sollte, erläutert der Zeuge die zeitliche Abfolge und dass es erst ein Jahr später im Juli/August 2012 gewesen sei, als alle Personen mit Fehlleistungen belangt werden sollten und das habe er im Auftrag von DiszBW auch gemacht. Auf die Frage, ob im Juli 2011 disziplinäre Maßnahmen im Raum gestanden seien, antwortete der Zeuge: "Ja, nach den Erhebungen wurde W-S ermahnt. Zu den dienstlich Leistungen des Beschwerdeführers gab der Zeuge Bgdr S an, dass dieser ein intelligenter, verlässlicher, flexibler und ergebnisorientierter Offizier sei. Erhaltene Aufträge befolge und erfülle er pünktlich und genau. Seit der verfahrensgegenständlichen Situation habe er sich verändert, es gebe Spannungen, er sei teilweise störrisch und uneinsichtig, befolge jedoch Befehle nach wie vor pünktlich und genau.
Mag. EG, RefLtr DiszBW/BMLVS, gab als Zeuge befragt an, dass es im Juli 2011 eine fernmündliche Anfrage von Seiten der LRÜ gegeben habe. Inhalt sei gewesen, dass eine Dienstzuteilung zur AIR POWER am Montag geendet hätte, die Rückreise jedoch bereits am Sonntag erfolgt und vom Kommandanten vor Ort genehmigt worden sei, sowie eine Frage zur strafrechtlichen Relevanz von Änderungen der Rückkehrzeiten in den Fahrtenbüchern. Der Inhalt des Anrufes sei so gewesen, "wie ich die Antwort hören will". Er habe darauf geantwortet, dass der Sachverhalt zu erheben und bei Bedarf Maßnahmen zu setzten seien, dass es keine strafrechtlich Relevanz gebe, hätte er nie gesagt. Vom konkreten Vorfall habe er aufgrund der "großen Welle", die dieser dann in der Abteilung verursacht hätte, Kenntnis erlangt. Im Zuge der fernmündlichen Anfrage habe er keine verbindliche Rechtsauskunft gegeben. Nach Verlesen des E-Mail des Obst E an Obstlt W (AS 157) gab der Zeuge Mag. EG an, dass die Thematik "es wolle sich jemand einen Tag Dienstfrei erschleichen" aus dem Telefonat nicht hervorgegangen sei. Die Antwort hänge von der Fragestellung ab, hätte er damals den gesamten Sachverhalt mit den dazugehörigen Unterlagen zur Verfügung gehabt, hätte er die Sache anders gesehen.
Obst E gab als Zeuge befragt an, dass er als Leiter der Luftraumüberwachungszentrale dem Beschwerdeführer unterstellt sei. Vom Anschuldigungspunkt 1 habe er persönlich nichts mitbekommen. Die Umstände betreffend Anschuldigungspunkt 2 habe er erfahren, als Obst W-S ihn darauf angesprochen und gesagt habe, dass Obst M die Rückreise genehmigt hätte. Das habe er als ungeschickt empfunden, da die anderen Bediensteten noch bis Montag bleiben mussten. Es sei um das Ende der Dienstzuteilung gegangen, Obst W-S habe den Antrag auf Verkürzung der Dienstreise um diesen einen Tag gestellt, es sei eine schwierige rechtliche Lage und er sei der Meinung gewesen, dass die disziplinäre Befugnis über Obst W-S noch bei Obst M gelegen sei. Mit Mag. EG habe er zwei Mal gesprochen und sich auch erkundigt, ob bei Abwesenheit des Beschwerdeführers und Obstlt W die disziplinäre Befugnis auf ihn übergehe und die Rechtsauskunft erhalten, dass die Änderungen in den Fahrtenbüchern keine Urkundenfälschung darstelle. Daraufhin habe er niederschriftliche Einvernahmen mit den Beteiligten durchgeführt. Obst M habe die Rückreise genehmigt und hätte seiner Meinung nach auch die Vorgehensweise für den Montag zu regeln gehabt. Das Problem sei gewesen, wie man diesen Tag administrieren sollte. Vom Verdacht des Diensttausches habe er ebenfalls Kenntnis erlangt und daraufhin ST und Obst W-S dazu befragt; beide hätten einen derartigen Wechsel verneint. Den erhobenen Sachverhalt habe er mittels MTM an Obstlt W gemeldet und dann seinen Erholungsurlaub angetreten. ADir H habe er nicht gefragt, ob er mit einer Ermahnung von Obst W-S einverstanden wäre, dieser sei zu ihm gekommen und habe ihm die vorzeitige Rückkehr des Rettungs- und Brandschutzteams gemeldet. Auf Vorhalt der Niederschrift ADir H (AS147: "Obst E informierte mich über die Ergebnisse der Aufarbeitungen und teilte mir mit, dass es bei einer mündlichen Ermahnung bleibt und von disziplinären Maßnahmen abgesehen wird. Können sie damit leben? Ist für Dich damit die Angelegenheit erledigt? Ich teilte ihm mit, dass es nicht meine Absicht ist, dass jemand bestraft wird, allerdings wollte ich, dass die Ungerechtigkeiten(u.a. der freie Tag) bereinigt werden. Nachdem dies auch geschah, konnte ich auch meinen Leuten wieder reinen Gewissens ins Gesicht schauen.") gab der Zeuge an, dass ADir H dies missverstanden haben müsse, es sei in erster Linie um die mangelhafte Führung der Betriebsunterlagen gegangen. Als ihm ADir den Sachverhalt gemeldet habe, habe er Erhebungen durchgeführt und festgestellt, dass das Radarbataillon auf Grund der Dienstzuteilung noch zuständig gewesen wäre, dann sei das Problem mit der Verkürzung der Dienstzuteilung entstanden und die Befugnis sei auf den BetrStb übergegangen. Auf die Feststellung des Senatsvorsitzenden, dass man die Absicht, dass jemand etwas manipulieren wollte, erkennen sollte, entgegnete der Zeuge "Absicht war die frühere Heimkehr." Der Urlaub sei nachträglich angeordnet worden und das Problem sei gewesen, dass Obst G dem P im Nachhinein keinen Urlaub genehmigen wollte. Er habe mehrmals versucht, mit Obst M Verbindung aufzunehmen, habe diesen jedoch nicht erreicht und daraufhin mit dem S1, Obstlt L das Problem abgearbeitet. Die Fahrzeuge seien beim Pumpwerk abgestellt gewesen, vermutlich weil sie dort beim Ein- und Ausfahren nicht so gut zu sehen gewesen seien. Dies habe er mittels MTM an Obstlt W gemeldet. Der Wille zum Tausch des Bereitschaftsdienstes sei vermutlich von Obstlt W-S ausgegangen, er habe damals beide gefragt und die Bestätigung erhalten, dass sie den Dienst korrekt geleistet hätten, einen Abgleich mit den jeweiligen Abrechnungen für die Bereitschaftsdienste habe er nicht gemacht. Wahrscheinlich habe er den Verdacht, dass sich jemand einen Tag Dienstfrei erschleichen wollen hätte, Mag. EG mitgeteilt. Er habe Obst W-S dann für diesen Tag Zeitausgleich genehmigt. Obst W-S sei persönlich zu ihm gekommen, er habe ihn mit dem Sachverhalt konfrontiert und daraufhin sei Obst W-S mit dem Zeitausgleichansuchen gekommen. Vom Verteidiger zum E-Mail vom 22. Juli an Obstlt W befragt, gab er an, dass er eine rechtliche Beurteilung weitergegeben habe, er sei für diese eine Woche der Vertreter des Kdt BetrStb gewesen und hätte darüber hinaus auch andere Tätigkeiten zu erledigen gehabt, zum Beispiel sei der Verlust eines Funkgeräts zu bearbeiten gewesen.
Obstlt L, S1/Kdo&BetrStb/LRÜ, gab als Zeuge befragt an, dass der Beschwerdeführer sein Vorgesetzter bei der LRÜ sei, und da er auch in der EZB Dienst als S1 versiehe, sei dieser auch dort sein Vorgesetzter. Vom Betriebsausflug nach MÜNCHEN habe er erstmalig 2012 durch den Bericht DiszBW Kenntnis erhalten. Zum Anschuldigungspunkt 2 gab er an, dass er damit unmittelbar zu tun gehabt habe. Es sei ein Anruf von Obstlt W aus der EZB gekommen, dass ADir H informiert hätte, dass die Rückkehr des Teams um Obst W-S vermutlich früher stattfinden werde und Obst W-S wahrscheinlich den Bereitschaftsdienst von Sonntag auf Montag übernehmen werde, was auch der Grund für die frühere Rückkehr wäre. Obstlt W habe auch gesagt, dass er Vzlt S zur Auswertung der Zugangskontrolle in den Dienst stellen werde. Diesen Anruf habe er am Donnerstag oder Freitag vor Beginn der AIR POWER erhalten. Obstlt W habe daraufhin seinen Vertreter Obst E mit Erhebungen beauftrag und seinen Erholungsurlaub angetreten. Vom Beschwerdeführer habe er keinen Auftrag gehabt, der Sache nachzugehen, da dieser zu diesem Zeitpunkt nicht da gewesen sei. Nach der Rückkehr des Beschwerdeführers habe er ihm die Unterlagen (Erhebungsergebnis) übergeben, wobei ihm nicht mehr genau erinnerlich sei, ob der Beschwerdeführer zu ihm gekommen sei, weil er bereits vom Sachverhalt Kenntnis hatte, oder ob er dem Beschwerdeführer die Unterlagen gebracht habe. Später habe er vom Beschwerdeführer einen Anruf erhalten, mit dem Auftrag einen Aktenvermerk darüber, dass Obst W-S ermahnt worden sei, anzulegen. Das Ergebnis habe er, obwohl er es anders gesehen habe, zur Kenntnis genommen. Er sei der Meinung gewesen, die Ermahnung sei für "Fahrtenbuch fälschen" und den Verdacht, dass man sich einen freien Tag erschleichen wollte, zu wenig gewesen. Dass die Dienstzuteilung im Nachhinein gekürzt worden sei, habe er veranlasst und daraufhin hätten alle Beteiligten im Nachhinein für den 04. Juli Urlaub oder Zeitausgleich genommen. Daraus sei für ihn der ursprüngliche Verdacht der Erschleichung eines Tages offensichtlich gewesen. Mit dem Beschwerdeführer habe er darüber diskutiert, als ihm dieser die Unterlagen zur Ablage zurückgegeben habe. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht seiner Meinung gewesen und dies habe er so zur Kenntnis genommen.
Der Aktenvermerk sei "am 29. Oktober" und da keine Jahreszahl beim AV ersichtlich sei, "vermutlich 2012" erstellt worden. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass der Auftrag den AV anzulegen unmittelbar nach seinem Urlaub, gleichzeitig mit der Meldung des Sachverhalts an den Kommandanten am 01. oder 02. August 2011 ergangen sei. Obstlt L führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr vom KOSOVO die Unterlagen wegen seiner Einvernahme bei DiszBW ein weiteres Mal bei ihm abgeholt habe und möglicherweise nach deren Abschluss den AV vom 29. Oktober 2012 veranlasst habe. Der Senatsvorsitzende stellte dazu fest, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers bei DiszBW am 01. Oktober 2012 gewesen sei. Weiters verlas der Senatsvorsitzende das Verschlussschreiben des AR G vom 14. Juli 2011, mit der Beilage Niederschrift FI G und hielt nach Einsicht in die Brandschutzliste fest, dass ST am 10. Juli 2011 Dienst versehen habe. Auf die Frage des Verteidigers, woher ADir H tagelang im Voraus vom Vorhaben Obst W-S gewusst hätte, sagte der Zeuge Obstlt L aus, dass ADir H und Obst W-S je für ein Team verantwortlich gewesen seien und es zwischen diesen Teams Spannungen gegeben habe. Das Vorhaben werde ADir H im Zuge von Gesprächen mitbekommen haben und dies habe er dann Obstlt W gemeldet. Auf Feststellung des Verteidigers, dass an dem bei ihm aufliegenden Aktenvermerk im Gegensatz zu dem beim S1 befindlichen kein Datum vermerkt sei und dieses daher allenfalls erst später angebracht worden sein könne, räumte der Zeuge Obstlt L ein, dass das Datum möglicherweise später eingetragen worden sei. Den Akt habe er unmittelbar nach der Einvernahme des Beschwerdeführers bei DiszBW übernommen. Auf konkrete Nachfrage gab er an, dass es möglich sei, dass er den Akt am 29. Oktober 2012 zurückbekommen habe. Der Beschwerdeführer habe den Akt zweimal gehabt, einmal 2011 und einmal 2012. Die Aussage zum Vermerk, dass keine Pflichtverletzung erkannt wurde, müsste jedoch 2011 gewesen sein. Obstlt L gab weiters an, dass er mehrmals mit dem Beschwerdeführer über den Vorfall gesprochen habe, sie hätten verschiedene Ansichten vertreten, er sei jedoch immer loyal gewesen und habe die Entscheidung des Kommandanten zur Kenntnis genommen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass dies so sein könne, er habe zum Sachverhalt aber auch weitere Gespräche geführt, deren Inhalt Obstlt L nicht bekannt gewesen sei, und diese Gespräche hätten ihn in seiner Meinung bestätigt. Auf Frage des Senatsvorsitzenden gab der Zeuge Obstlt L an, dass er mit dem Kommandanten LRÜ nicht unmittelbar aber sicher nebenbei über diese Sache gesprochen habe, er habe ihr damals aber nicht diese Bedeutung zugemessen. Auf die Frage, ob ihm der Bericht des AR G (AS 397) bekannt sei, nahm der Zeuge Einsicht und antwortete "in dieser Form nicht, inhaltlich schon". Der Senatsvorsitzende stellte fest, dass aus dem Objektlauf hervorgehe, dass der Zeuge Obstlt L diesen Bericht nicht gelesen habe und fasste zusammen, dass der Obstlt L ausgesagt habe, dass seiner Meinung nach aus den Unterlagen hervorgegangen sei, dass nicht alles richtig gelaufen wäre und er im Auftrag einen Aktenvermerk angelegt habe. Mit dem Beschwerdeführer habe er darüber gesprochen, dass eine Ermahnung nicht ausreichend wäre, da seiner Meinung nach eine Pflichtverletzung vorliege. Der Zeuge Obstlt L gab weiters an, dass er am Donnerstag oder Freitag vor Beginn der AIR POWER von der Absicht der vorzeitigen Rückkehr erfahren habe. Eine Überprüfung, wer den Bereitschaftsdienst tatsächlich versehen habe, sei durch den Auftrag von Obstlt W zur Überprüfung der Zugangskontrolle am fraglichen Tag erfolgt und als der Diensttausch bekannt geworden sei, der von Obst W-S ausgegangen wäre, zwar nicht rechtens gewesen sei, aber auch kein Schaden entstanden wäre, sei veranlasst worden, dies "sauber richtig zu stellen". Der Beschwerdeführer habe seine Meinung zum Sachverhalt nicht eingeholt. Ihm seien keine weiteren Fälle bekannt, wo eine Dienstzuteilung frühzeitig beendet worden wäre. Für ihn als Offizier sei die Entscheidung eines Kommandanten bindend und er trage diese loyal mit. Seine persönliche Meinung dazu teile er ihm auf jeden Fall mit.
AR G, Leiter Verwaltung BetrStb/LRÜ, gab als Zeuge befragt an, dass der Beschwerdeführer sein Vorgesetzter sei. Er habe von einer seiner Mitarbeiterinnen vom Teammitarbeitergespräch in MÜNCHEN erfahren, als ihm die Frage gestellt worden sei, wie sie dies in die Standesliste (Excel-Tabelle) eintragen sollte. Dem Beschwerdeführer habe er das nicht gemeldet. Die Erhebungen zu Anschuldigungspunkt 2 habe er im Auftrag von Obst E durchgeführt und dabei Niederschriften mit allen Beteiligten aufgenommen. Als Ergebnis sei herausgekommen, dass Teile bereits am 03. Juli von der AIR POWER zurückgekommen seien, wobei sie zu Beginn der Einvernahme als Rückkehrtag den 04. Juli angegeben hätten. Das Ergebnis habe er in der Meldung vom 20. Juli 2011 (AS 397) festgehalten und die Meldung (Neuvorlage) erstellt, als alle Unterlagen vollzählig gewesen seien. Der Grund, weshalb er diese Meldung - wie aus dem Objektlauf (AS 423) ersichtlich - so oft geöffnet habe, liege darin, dass das Abwehramt immer wieder Einsicht haben wollte. Sein Eindruck von dieser Sache sei wegen der Fahrbefehlsänderung und weil ein Fahrbefehl zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht auffindbar gewesen sei "nicht unbedingt positiv" gewesen. Diesen Verdacht habe er bereits gehabt, als er zu P gegangen sei und ihm gesagt habe, dass er mit ihm eine Niederschrift aufnehmen müsse, und dieser auf die Frage, ob er wirklich am 04. Juli zurückgekehrt wäre, mit ja geantwortet und dazu "mitgegangen, mitgehangen" angemerkt habe. Der Senatsvorsitzende verlas aus der Meldung des AR G (AS 399: "Aus den erhobenen Tatsachen ergibt sich der Verdacht betrügerischer Absichten mit anschließender Verschleierung nach Bekanntwerden, inkl. Verdacht auf Dokumentenfälschung") und stellt an den Beschuldigten die Frage, ob ihm dies bekannt gewesen sei. Der Beschuldigte antwortete, dass er dieses Schriftstück erstmalig im Zuge seiner Einvernahme bei DiszBW gesehen habe und dann unter der ihm dadurch bekannten Geschäftszahl danach gesucht habe. Wie aus dem Objektlauf ersichtlich, habe er am 27. November 2012 Einsicht genommen.
Obst W-S, Ltr TeBetrZ, derzeit dienstzugeteilt dem Kdo LRÜ, gab als Zeuge befragt an, dass der Beschwerdeführer sein Vorgesetzter gewesen sei. Er habe 2010 gefragt, ob ein Teammitarbeitergespräch auswärts möglich wäre. Dies sei genehmigt worden, bei seiner Rückkehr habe es darauf keine Reaktion seines Kommandanten gegeben. Dieser Anschuldigungspunkt sei ihm erstmalig im September 2012 bekanntgeworden. Dem Beschwerdeführer habe auf seine Frage nach der Durchführung nicht gesagt, dass er beabsichtige, diese in MÜNCHEN beim Oktoberfest abzuhalten. Zum Anschuldigungspunk 2 gab Obst W-S an, dass er auf Grund seiner Funktion befugt gewesen sei, einen Diensttausch anzuordnen. Aus abrechnungstechnischen Gründen, weil seine Dienstzuteilung an diesem Tag noch bis 24:00 Uhr dauert, und weil er am gleichen Tag keinen Bereitschaftsdienst abrechnen habe können, hätten sie ihn trotz Diensttausch an den ursprünglich in der Diensteinteilung vorgegebenen Tagen verbucht. Wegen der vorzeitigen Rückkehr von der AIR POWER einschließlich des ganzen "Komplexes" dazu sei er vom Beschwerdeführer im Zuge einer Leiterbesprechung ermahnt worden. Mit dem Beschwerdeführer habe er ein für Offiziere gutes kameradschaftliches Verhältnis, er sei von ihm gleich wie alle anderen behandelt worden. Der Beschwerdeführer sei öfter mit Aufträgen zu ihm gekommen, weil er gewusst hätte, dass dies dann auch funktioniere. Der Senatsvorsitzende stellte fest, dass sich die Frage, ob die Reise nach MÜNCHEN genehmigt gewesen sei, erübrigt habe und der Zeuge Obst W-S gab dazu an, dass als Konsequenz auf den Vorfall nun alle Abwesenheiten von der Dienststelle schriftlich zu beantragen seien. Der Diensttausch mit ST habe den 03. und den 10. Juli betroffen, die Absprache dazu habe er glaublich am 03. Juli nachmittags getroffen und der Grund für diesen Tausch sei darin gelegen, dass für 10. Juli ein privater Besuch geplant gewesen sei, den seine Gattin ausgemacht habe. Er habe den Diensttausch erst definitiv gemacht, als er gewusst hätte, dass er früher von der AIR POWER zurückreisen könne.
Der Disziplinaranwalt führte in seinen Schlussworten aus, dass der Beschwerdeführer auf dem disziplinarrechtlichen Auge blind gewesen sei. Bei beiden Taten sei ein breiter Kreis an Mitarbeitern involviert gewesen. Zu Anschuldigungspunkt 1 würden die Aussagen des Beschuldigten und die von Obstlt W vom Senat zu beurteilen sein. Die Angaben des Beschuldigten seien schlüssig und keine großen Widersprüche zu erkennen. Obstlt W sei als Zeuge einvernommen und über die Folgen einer falschen Zeugenaussage (strafrechtlich bis zu 3 Jahre bedroht) belehrt worden, der Beschuldigte habe sich dagegen frei verantworten können. Der als Zeuge einvernommene Obstlt W sei ein genauer Arbeiter, der alles dokumentiere und wahrscheinlich keine Meldung unter den Tisch fallen lasse. Der Beschuldigte habe diese Meldung nicht vorsätzlich unterschlagen, aber er hätte erkennen können, dass er einschreiten hätte müssen.
Zu Anschuldigungspunkt 2 seien zum damaligen Zeitpunkt Begleitumstände vorgelegen, wie das augenscheinliche Abstellen von Fahrzeugen, nachträgliche Änderung der Dienstzuteilung und nachträgliche Buchung von Urlaub oder Zeitausgleich und die Änderung der Datumsangaben in den Fahrbefehlen und dies wären genügend Verdachtspunkte gewesen um einzuschreiten und dazu wäre der Beschwerdeführer verpflichtete gewesen. Es habe dadurch, dass manche besser behandelt worden seien, eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebs gegeben. Der Beschuldigte sei nicht in böser Absicht nicht eingeschritten, aber er hätte wissen müssen, dass Handlungsbedarf bestanden habe. Wenn eine Pflichtverletzung erkennbar sei, bestehe auch bei aufrechter Freundschaft die Verpflichtung des Vorgesetzten einzuschreiten. Generalpräventive Gründe müssten in die Strafbemessung einfließen, da allen Soldaten vor Augen zu führen sei, dass ein solches Verhalten nicht geduldet werde, spezialpräventive Gründe würden auf Grund der Läuterung des Beschuldigten durch das Disziplinarverfahren und weil während der Verhandlung zu erkennen gewesen sei, dass er jetzt und in Zukunft mehr darauf achten würde, in den Hintergrund treten. Strafmildernd würden seine Unbescholtenheit, die unglückliche Situation vor Ort durch die räumliche Trennung, die Leute die am Werk gewesen seien und sich nicht von ihrer besten Seite gezeigt hätten und die gute Dienstbeurteilung seines Kommandanten wirken. Erschwerend sei zu werten, dass zwei Fälle vorliegen würden, wobei bei Einschreiten im ersten Fall vermutlich der zweite nicht passiert wäre. Es werde die tat- und schuldangemessene Verhängung einer Disziplinarstrafe in Form einer Geldstrafe im niedrigen Bereich beantragt.
Der Verteidiger führte aus, dass 2010 die Situation für seinen Mandanten schwierig gewesen sei. Obst W-S habe um Genehmigung des Teammitarbeitergesprächs ersucht. Die Frage nach dem "wo" sei nicht üblich gewesen, da das Vertrauen gegenüber Obst W-S groß gewesen sei. Vorgeworfen werde ihm, dass er nach Bekanntwerden nicht eingeschritten sei, und das könne er nur, wenn er etwas wisse. Der Einzige der heute ausgesagt habe, dass er den Beschwerdeführer damals informiert habe, sei Obstlt W, sein Mandant habe dagegen eindeutig ausgesagt, dass ihm eine derartige Meldung auch nach Durchsicht seiner Akten und Aufzeichnung nicht bekannt sei. Obstlt W sei ein pflichtbewusster Offizier der seine Aufgaben gut erledige. Es sei nicht auszuschließen, dass Obstlt W angerufen habe oder auch nicht, er könnte sich dabei auch durchaus getäuscht haben. Sein Mandant habe keine Aufzeichnungen in seinen Unterlagen gefunden, die Anordnung zur Vorlage eines Durchführungsbefehles für Ausbildungsvorhaben könne auch ohne diesen Vorfall erlassen worden sein.
Im Hinblick auf Anschuldigungspunkt 2 habe der Beschuldigte kurz nach Bekanntwerden der Verdachtspunkte seinen Erholungsurlaub angetreten und Obst E mit den Erhebungen beauftragt. Dieser habe in Sachen Diensttausch und Änderungen in den Fahrtenbüchern erhoben und auch eine Rechtsauskunft bei Mag. EG (DiszBW) eingeholt. Bei seiner Rückkehr vom Urlaub habe der Beschuldigte nur die Unterlagen, woraus hervorgegangen sei, dass die Rückkehr am 04. Juli gewesen sei und kein Diensttausch stattgefunden habe, zur Verfügung gehabt. Der Beschuldigte habe den Sachverhalt nicht für sich behalten, sondern bereits im Sommer 2011 dem Kommandanten LRÜ gemeldet. Der Kommandant LRÜ hätte damit schon damals Kenntnis gehabt und ein Verfahren einleiten müssen, was innerhalb von 6 Monaten nicht geschehen sei. Sein Mandant habe damals auf Grund der ihm vorliegenden Unterlagen geglaubt richtig zu handeln und die gleichen Unterlagen seien dem Kommandanten LRÜ zur Verfügung gestanden und im Falle des Verdachts einer Pflichtverletzung hätte dieser einschreiten müssen. Der gleiche Sachverhalt sei auch von der Staatsanwaltschaft geprüft und das Verfahren eingestellt worden. Es werde daher Freispruch in allen Punkten beantragt.
Der Beschwerdeführer brachte in seinem Schlusswort vor, dass trotz langem Ermittlungsverfahrens dieser Tag lehrreich für ihn gewesen sei, es wären heute Sachen - ob sie stimmten oder nicht - herausgekommen, die er bisher nicht gekannt habe. Er sei vor einem Jahr mit einem anderen Ansatz an die Sache herangegangen, er habe zu viel Vertrauen in gewisse Personen gehabt. Er habe falsche Unterlagen gehabt, die bereits strafrechtlich relevant wären. Er habe heute weniger Vertrauen in gewisse Personen und würde die Dinge abwägen und mit bestem Wissen entscheiden, wie er es auch mit seinem damaligen Wissenstand gemacht habe.
2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid:
2.1. Mit im Anschluss an die mündliche Verhandlung in seinen Grundzügen mündlich verkündetem und in der Folge schriftlich ausgefertigtem Disziplinarerkenntnis vom 12.12.2013 erkannte die Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport den Beschwerdeführer schuldig, er habe seine gesetzlich normierte Verpflichtung zum Einschreiten als Disziplinarbehörde dadurch verletzt, dass er
1. nachdem ihm von Obstlt W im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorfall gemeldet worden sei, dass der ihm disziplinär unterstellte Obst W-S am 29. September 2010 entgegen einschlägiger Bestimmungen mit Betriebsführern der Technischen Betriebszentrale EZB in Begleitung von Zivilpersonen ein "Teammitarbeitergespräch" beim Oktoberfest in MÜNCHEN durchgeführt hätte, disziplinär nicht eingeschritten ist, und
2. nachdem ihm die vorzeitige Rückverlegung des ihm disziplinär unterstellten Obst W-S mit dem Rettungs- u. Brandschutzteam am 3. Juli 2011 von der AIR POWER 2011 mit dem Verdacht auf Erschleichung eines arbeitsfreien Tages gemeldet worden sei, die ihm als Disziplinarbehörde auferlegte Verpflichtung zur Erhebung des vollständigen Sachverhalts nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt habe und nicht disziplinär eingeschritten sei.
Dadurch habe er in beiden Anschuldigungspunkten fahrlässig gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten - Aufgabenerfüllung) verstoßen und insgesamt schuldhaft Pflichtverletzungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBL I Nr. 167, begangen.Dadurch habe er in beiden Anschuldigungspunkten fahrlässig gegen die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten - Aufgabenerfüllung) verstoßen und insgesamt schuldhaft Pflichtverletzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBL römisch eins Nr. 167, begangen.
Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 50 Z 1 HDG 2002 die Disziplinarstrafe "Verweis" verhängt.Über den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 50, Ziffer eins, HDG 2002 die Disziplinarstrafe "Verweis" verhängt.
Nach Darstellung des Verfahrensganges stellte die DKS beweiswürdigend folgenden Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer sei als Chef des Stabes und Kommandant des Betriebsstabes der Luftraumüberwachung mit Dienstort SCHWARZENBER-Kaserne in 5071 WALS bei SALZBURG eingeteilt. Als Kommandant des Betriebsstabes sei er unmittelbarer Vorgesetzter und Disziplinarbehörde gegenüber dem Leiter der technischen Betriebszentrale (TeBetrZ) beim Kdo&BetrStb/LRÜ in der Betriebsstelle in 5600 PLANKENAU, Obst W-S. Dem getrennt disziplinär verfolgten Obst W-S seien Pflichtverletzungen in sieben Punkten vorgeworfen worden. Bei zwei dieser Vorfälle sei der Beschwerdeführer trotz Kenntnis des Sachverhalts seiner Verpflichtung zum Einschreiten als Disziplinarbehörde nicht nachgekommen.
Zu Anschuldigungspunkt 1: Gemäß § 45b BDG 1979 sei nach Abschluss der Mitarbeitergespräche mit allen Mitgliedern einer Organisationseinheit eine Teamarbeitsbesprechung durchzuführen. Gegenstand dieser Besprechung seien notwendige oder zweckmäßige Maßnahmen zur Erhaltung oder zur Verbesserung der Leistung der Organisationseinheit, wie etwa die Qualität des Informationsflusses und der Koordination, Änderungen der internen Geschäftseinteilung, Festlegung erforderliche Sachbehelfe usw.Zu Anschuldigungspunkt 1: Gemäß Paragraph 45 b, BDG 1979 sei nach Abschluss der Mitarbeitergespräche mit allen Mitgliedern einer Organisationseinheit eine Teamarbeitsbesprechung durchzuführen. Gegenstand dieser Besprechung seien notwendige oder zweckmäßige Maßnahmen zur Erhaltung oder zur Verbesserung der Leistung der Organisationseinheit, wie etwa die Qualität des Informationsflusses und der Koordination, Änderungen der internen Geschäftseinteilung, Festlegung erforderliche Sachbehelfe usw.
Am 29. September 2010 sei Obst W-S mit den Betriebsführern der TeBetrZ in Begleitung seines Sohnes und ehemaliger Angehöriger der TeBetrZ mit der Eisenbahn zu einem "Teammitarbeitergespräch" zum Oktoberfest nach MÜNCHEN gefahren. Ohne den Ort bekanntzugeben, habe er zuvor beim Beschuldigten persönlich eine Besprechung "außerhalb der Dienststelle" beantragt und sich auch bei ihm abgemeldet. Da sich die Kommandanten häufig zu dienstlichen Tätigkeiten außerhalb der Dienststelle abmelden würden und im Vertrauen zu Obst W-S - so wie zu allen Leitern - und " dass das schon seine Richtigkeit haben wird", habe der Beschuldigte nicht nachgefragt, welche Besprechung wo stattfinden sollte. Es sei weder ein Durchführungsbefehl noch eine Auslandsdienstreise-genehmigung vorgelegen. Der Zweck eines Mitarbeitergesprächs sei nicht erreicht worden, es habe sich vielmehr um einen "getarnten Ausflug zum Oktoberfest" gehandelt. Trotzdem sei dieser Tag von allen militärischen Teilnehmern als Dienstzeit verbucht worden. Da Angehörige anderer Organisationseinheiten bei derartigen Veranstaltungen durchwegs Freizeitausgleich oder Urlaub konsumieren müssten, sei diese Fahrt an den vor Ort befindlichen Kommandanten und Stellvertreter des Beschuldigten, Obstlt W, herangetragen worden. Der habe dieses "Mitarbeitergespräch" als nicht korrekt empfunden, darin den Verdacht einer Pflichtverletzung erkannt und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Vorfall pflichtgemäß Meldung an den Beschuldigten erstattet. Der Beschuldigte habe in weiterer Folge angeordnet, dass ab sofort alle dienstlichen Vorhaben außerhalb der Dienststelle schriftlich zu beantragen seien, um derartige Vorhaben transparent und nachvollziehbar zu machen. Obstlt W und der betroffene Obst W-S hätten diese Maßnahme im Beweisverfahren als Konsequenz auf den Vorfall gewertet. Der Beschuldigte habe keine disziplinären Maßnahmen gegen Obst W-S gesetzt.
Zu Anschuldigungspunkt 2 wurde festgestellt, dass seit 2005 alle zwei Jahre in ZELTWEG die Luftfahrtveranstaltung AIR POWER stattfinde und das Radarbataillon/LRÜ (Kommandant Obst M) als Teilprojektgruppe 1 für das militärische Rahmenprogramm und die Industrieausstellung zuständig sei. Als Teil dieser Projektgruppe sei unter dem Kommando von Obst W-S der "RuBSD" (Rettungs- und Brandschutzdienst) präsentiert worden. Bei der AIR POWER 2011 sei zur Einsparung von Überstunden die Rückreise für alle Teile am Montag befohlen worden. Das Rettungs- und Brandschutzteams habe nach Genehmigung durch den dafür zuständigen Kommandanten des Radarbataillons unter der Leitung von Obst W-S bereits am Vormittag des Sonntag des 03. Juli 2011 zurück zur Heimatdienststelle (St JOHANN/PLANKENAU) verlegt. Obst M sei ohne dies anzusprechen bei der Genehmigung davon ausgegangen, dass die Bediensteten am Montag Dienst an ihrer Dienststelle verrichten würden. Mit einem Kfz seien FInsp S (Kraftfahrer) und VB P, mit dem anderen FInsp G (Kraftfahrer) und Obst W-S gefahren. Die Kfz seien versteckt untergezogen und der Abschluss der Fahrtenbücher sei auf Weisung von Obst W-S nachträglich durch handschriftliche Ausbesserungen von 03.07.2011 (tatsächliche Rückkehr) auf 04.07.2011 (Abschlusszeit 1515 Uhr = Dienstende der TeBetrZ) abgeändert worden. Dadurch sei der Anschein erweckt worden, dass die tatsächliche Rückkehr erst am Montag mit Dienstschluss erfolgte wäre. Obst W-S habe seinen Untergebenen auch mitgeteilt, dass Sie am Montag ohne entsprechende Abbuchung (Urlaub/Zeitausgleich) zu Hause bleiben könnten und die Heereskraftfahrzeuge am Dienstag entladen würden. Diese Maßnahmen begründeten den Verdacht auf "Erschleichen eines dienstfreien Tages". Nachdem die Sache "aufgeflogen" sei, sei im Nachhinein die Abänderung des Endes der Dienstzuteilung von Montag auf Sonntag beantragt und für Montag von allen Beteiligten Urlaub oder Zeitausgleich beantragt und auch genehmigt worden. Obst W-S selbst habe noch am Sonntagabend Bereitschaftsdienst beim Rettungs- und Brandschutzdienst in St. JOHANN versehen, den er mit AR ST (Dienst am 10. Juli 2011) getauscht habe. Der Dienst sei auf Ersuchen von Obst W-S von beiden Bediensteten im PAAN (Abrechnungssystem des ÖBH) nicht dem Diensttausch entsprechend, sondern der ursprünglichen Einteilung nach abgerechnet worden. Allen Beteiligten, G und S als Kraftfahrer, ST beim Diensttausch und der Falschabrechnung des Dienstes, hätten ihren Kommandanten Obst W-S aus Loyalitätsgründen gedeckt. Dieser sei sich als Beschuldigter selbst seines Fehlverhaltens bewusst gewesen und habe angegeben, dass er die Tragweite seiner Vorgangsweise nicht abgeschätzt hätte. Im Laufe der Woche vom 04. bis 07. Juli 2011 sei dem Beschwerdeführer die Meldung von ADir H, der sich und seine Unterstellten durch die vorzeitige Rückverlegung des RuBSD ungerecht behandelt gefühlt hätte, zur Kenntnis gelangt. Da er selbst bis zum 01. August 2011 auf Erholungsurlaub gewesen sei, habe er seinen Stellvertreter Obstlt W diesbezüglich mit Erhebungen beauftragt. Dieser habe den Auftrag auf Grund seines eigenen Erholungsurlaubs wiederum an Obst E weitergegeben. Obst E kontaktierte in dieser Angelegenheit Mag. EG, Abteilung Disziplinär- und Beschwerdewesen, BMLVS. Dieser habe die Auskunft gegeben, dass vermutlich kein strafrechtlich relevanter Tatbestand vorliegen würde, nachdem die Dienstzuteilung abgeändert worden und dem Bund kein Schaden entstanden sei und auch keine Bereicherungsabsicht festzustellen wäre. Die Eintragungen im Fahrtenbuch könnten als mangelhafte Führung von Betriebsunterlagen ausgelegt werden und es könnte daher mit einer Belehrung bzw. Ermahnung in Verbindung mit einer Nachschulung das Auslangen gefunden werden. Er habe Obst E dabei jedoch keine Rechtsauskunft erteilt, sondern - ohne auf die Zusammenhänge hingewiesen worden zu sein - lediglich auf die ihm gestellten Fragen geantwortet. Die Erhebungen von Obst E hätten ergeben, dass Obst M die vorzeitige Rückverlegung genehmigt habe. In weiterer Folge habe das Streitkräfteführungskommando auf Antrag des S1/LRÜ auch die Dienstzuteilung abgeändert und alle betroffenen Bediensteten hätten im Nachhinein für den vorerst illegal konsumierten dienstfreien Montag Zeitausgleich bzw. Urlaub genommen. Obst E habe bei den Erhebungen einen negativen Eindruck bzw. das Gefühl gehabt, dass da etwas nicht stimmen würde und gemeint, dass sich die Bediensteten des RuBSD einen dienstfreien Montag erschleichen hätten wollen. Als Grund führte er aus, dass aus seinem an Obstlt W weitergeleiteten Erhebungsergebnis vom 22. Juli 2011 (AS 157 - 159) hervorgehe, dass der Diensttausch von Obst W-S nicht der tatsächlichen Dienstverrichtung entsprechend abgerechnet worden sei, die Fahrzeuge versteckt beim Pumpwerk abgestellt worden wären und in den Fahrbefehlen bewusst das Datum der Fahrt von Sonntag auf Montag abgeändert und damit falsch eingetragen worden sei. Nach Ende seines Urlaubs sei dem Beschwerdeführer von Obstlt L den Erhebungsakt übergeben worden. Dieser habe Obst W-S in Bezug auf die negative Vorbildwirkung (da er um vorzeitige Rückverlegung ersucht habe) mündlich ermahnt und Obstlt L beauftragt einen Aktenvermerk darüber am Akt anzubringen. Der Beschwerdeführer informierte danach seinen Kommandanten, Bgdr S, dass Obst M die vorzeitige Rückreise am Sonntag genehmigt habe, die Dienstzuteilung abgeändert und Urlaub für den 03. Juli 2011 beantragt und genehmigt worden seien, sowie dass er Obst W-S wegen der vorzeitigen Rückverlegung in Bezug auf mangelnde Vorbildwirkung und falsche Eintragungen im Fahrtenbuch ermahnt habe. Der Beschwerdeführer habe als zuständige Disziplinarbehörde in der Sache keine disziplinären Maßnahmen gesetzt.
Beweiswürdigend führte die DKS zu Anschuldigungspunkt 1 aus, dass auf Grund der glaubhaft und schlüssig vorgetragenen Zeugenaussage von Obst W - ohne die von ihm angegebene Eintragung in seinem Terminkalender als Beweismittel einzufordern - als erwiesen anzunehmen sei, dass er dem Beschuldigten die Fahrt von Obst W-S zum Oktoberfest gemeldet habe. Darüber hinaus sei die Tatsache, dass der Beschuldigte in unmittelbaren zeitlichem Zusammenhang befohlen habe, dass alle dienstlichen Verrichtungen außerhalb der Dienststelle ab sofort schriftlich zu beantragen seien, als Konsequenz auf diesen Vorfall zu werten. Dem Beschwerdeführer seien die Fahrt von Obst W-S zum Oktoberfest und damit der Verdacht einer Pflichtverletzung bekannt gewesen. Die Aussage des Beschuldigten, er könne sich nicht an eine derartige Meldung erinnern und darüber auch keine Notiz, die er sicher angelegt hätte, finden, habe dies nicht entkräften können.
Zu Anschuldigungspunkt 2 führte die DKS beweiswürdigend aus, dass dem Beschwerdeführer auf Grund des ihm nach Rückkehr aus dem Erholungsurlaub vom S1/LRÜ vorgelegten Erhebungsberichtes von Obst E (E-Mail vom 22. Juli 2011) und Obstlt W bekannt gewesen sei, dass im Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückkehr von der AIR POWER der Verdacht von Pflichtverletzungen von Obst W-S durch Manipulation der Fahrbefehle und Abrechnung des Diensttausches zur Erschleichung eines dienstfreien Tages bestanden hätten. Daran könne auch die vorgebrachte und vom Kommandanten LRÜ bestätigte Verantwortung, Obst M hätte bei Genehmigung der vorzeitigen Rückverlegung auch den Dienst für Montag regeln müssen, und dass ein Urlaub/Zeitausgleich erst nach Änderung der Dienstzuteilung genehmigt werden habe können, nichts ändern. Von jedem Vorgesetzten (hier gemeint W-S) dürfe und müsse erwartet werden, dass er nach Genehmigung einer vorzeitigen Rückverlegung (mit dem Hinweis kein Aufsehen zu erregen), von sich aus die Abänderung der Dienstzuteilung und die daraus resultierende Dienstverrichtung (oder Urlaub) für sich und seine Untergebenen veranlasse und sicherstelle, dass Fahrbefehle wahrheitsgemäß geführt und Dienste mit dem Datum des tatsächlich geleisteten Tages abgerechnet würden.
Rechtlich führte die DKS nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen betreffend Anschuldigungspunkt 2 aus, dass die Meldung des Erhebungsergebnisses und der getroffenen Maßnahme (Ermahnung) an den Vorgesetzten des Beschwerdeführers, dem Kdt LRÜ, entgegen dem Vorbringen der Verteidigung keine Kenntnisnahme der ihm selbst angelasteten Pflichtverletzung (Nichteinschreiten als Disziplinarbehörde) darstelle und damit kein Verfolgungsverjährung begründe. Der Beschuldigte habe seinem Kommandanten vielmehr - ohne zuvor als zuständige Disziplinarbehörde seiner Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung der vorliegenden Verdachtspunkte nachzukommen - ein disziplinär nicht relevantes Erhebungsergebnis gemeldet, das dieser ohne weitere Prüfung zur Kenntnis nehmen konnte. Die Einstellung des Strafverfahrens wegen Amtsmissbrauchs stehe einer Verfolgung nach dem Heeresdisziplinargesetz nicht entgegen, da dabei das Verhalten des Beschuldigten auf Pflichtverletzungen geprüft würde.
Der Beschwerdeführer habe durch das im Sachverhalt beschriebene Verhalten gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) verstoßen. Die darin geregelte Pflicht stelle unter anderem klar, dass jeder Bedienstete verpflichtet sei, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu besorgen. Jede Disziplinarbehörde habe die Pflicht, bei Kenntnisnahme von Verdachtsmomenten im eigenen Zuständigkeitsbereich vorerst den Sachverhalt zu erheben und zu prüfen und gegebenenfalls disziplinär einzuschreiten (§ 60 Abs. 1 HDG 2002). Der Normzweck dieser Bestimmung sei durch Disziplinarmaßnahmen die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung sicherzustellen und mitunter die Basis für einen geordneten Dienstbetrieb und für ein gutes Betriebsklima zu schaffen. Dem Senat sei bewusst, dass jeder Disziplinarbehörde ein großer Ermessensspielraum eingeräumt werde. Wenn jedoch nach Prüfung aller entlastenden und belastenden Fakten der begründete Verdacht von Pflichtverletzungen vorliege, dann sei die Behörde jedenfalls zum Einschreiten verpflichtet. Der Beschwerdeführer sei - wie im Sachverhalt beschrieben - im Zusammenhang mit Obst W-S betreffende Vorfälle disziplinär nicht eingeschritten. Es werde ihm dabei vom Senat keine Absicht - etwa etwas unter den Tisch zu kehren - unterstellt. Wie das Beweisverfahren ergeben habe, habe er vielmehr gewissen Untergebenen zu viel Vertrauen entgegengebracht und dadurch die notwendige Sorgfalt zur gebotenen Prüfung von Verdachtspunkten außer Acht gelassen. Als Grad des Verschuldens werde vom Senat daher in beiden Anschuldigungspunkten Fahrlässigkeit angenommen. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer daher in beiden Anschuldigungspunkten fahrlässig gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten - Aufgabenerfüllung) verstoßen und insgesamt schuldhaft Pflichtverletzungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 HDG 2002 begangen.Der Beschwerdeführer habe durch das im Sachverhalt beschriebene Verhalten gegen die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) verstoßen. Die darin geregelte Pflicht stelle unter anderem klar, dass jeder Bedienstete verpflichtet sei, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu besorgen. Jede Disziplinarbehörde habe die Pflicht, bei Kenntnisnahme von Verdachtsmomenten im eigenen Zuständigkeitsbereich vorerst den Sachverhalt zu erheben und zu prüfen und gegebenenfalls disziplinär einzuschreiten (Paragraph 60, Absatz eins, HDG 2002). Der Normzweck dieser Bestimmung sei durch Disziplinarmaßnahmen die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung sicherzustellen und mitunter die Basis für einen geordneten Dienstbetrieb und für ein gutes Betriebsklima zu schaffen. Dem Senat sei bewusst, dass jeder Disziplinarbehörde ein großer Ermessensspielraum eingeräumt werde. Wenn jedoch nach Prüfung aller entlastenden und belastenden Fakten der begründete Verdacht von Pflichtverletzungen vorliege, dann sei die Behörde jedenfalls zum Einschreiten verpflichtet. Der Beschwerdeführer sei - wie im Sachverhalt beschrieben - im Zusammenhang mit Obst W-S betreffende Vorfälle disziplinär nicht eingeschritten. Es werde ihm dabei vom Senat keine Absicht - etwa etwas unter den Tisch zu kehren - unterstellt. Wie das Beweisverfahren ergeben habe, habe er vielmehr gewissen Untergebenen zu viel Vertrauen entgegengebracht und dadurch die notwendige Sorgfalt zur gebotenen Prüfung von Verdachtspunkten außer Acht gelassen. Als Grad des Verschuldens werde vom Senat daher in beiden Anschuldigungspunkten Fahrlässigkeit angenommen. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer daher in beiden Anschuldigungspunkten fahrlässig gegen die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten - Aufgabenerfüllung) verstoßen und insgesamt schuldhaft Pflichtverletzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, HDG 2002 begangen.
Die Grundlage für die Strafbemessung sei die im Beweisverfahren zweifelsfrei erwiesene Schuld des Beschwerdeführers. Die Dispositions- und Diskretionsfähigkeit stehe außer Zweifel. Die Schwere der Pflichtverletzung sei im oberen Bereich einzustufen. Sie ergebe sich aus der unmissverständlich gebotenen Pflicht zum Einschreiten als Organ einer Disziplinarbehörde und der damit verbundenen Verletzung einer der tragenden Säulen des militärischen Dienstbetriebes, des Gehorsams. Es könne daher auch keine "Mangelnde Strafwürdigkeit" gem. § 61 Abs 3 Z 4 HDG 2002 vorliegen. Spezialpräventive Gründe könnten auf Grund des einsichtigen Verhaltens des Beschuldigten und der Läuterung durch das Verfahren in den Hintergrund treten. Generalpräventive Erwägungen müssten in die Schwere der Pflichtverletzung einfließen, da die Vorfälle im Verband für Aufsehen gesorgt hätten. Hinsichtlich der subjektiven Vorwerfbarkeit liege, wie bereits ausgeführt, Fahrlässigkeit vor. Straferschwerend wurde gewertet das Zusammentreffen von zwei Pflichtverletzungen, Strafmildernd seine Unbescholtenheit, sein einsichtiges Verhalten, dass er die Tat vor längerer Zeit begangen und sich seither Wohlverhalten habe, die gute Dienstbeurteilung durch seinen Vorgesetzten, dass die Tat mit seinem sonstigen Verhalten im Widerspruch stehe, die Dislokation der Dienststellen, die massiven Verschleierungsabsichten eines Untergebenen und die lange Verfahrensdauer. Auf Grund der vorliegenden gewichtigen strafmildernden Gründe, insbesondere der massiven Verschleierungsmaßnahmen eines Untergebenen, der Dislokation der Dienststellen und der Arbeitsauslastung, sowie der Persönlichkeit des Beschuldigten als Chef des Stabes der Luftraumüberwachung, sei die ausgesprochene Disziplinarstrafe "Verweis" als tat- und schuldangemessen erachtet worden.Die Grundlage für die Strafbemessung sei die im Beweisverfahren zweifelsfrei erwiesene Schuld des Beschwerdeführers. Die Dispositions- und Diskretionsfähigkeit stehe außer Zweifel. Die Schwere der Pflichtverletzung sei im oberen Bereich einzustufen. Sie ergebe sich aus der unmissverständlich gebotenen Pflicht zum Einschreiten als Organ einer Disziplinarbehörde und der damit verbundenen Verletzung einer der tragenden Säulen des militärischen Dienstbetriebes, des Gehorsams. Es könne daher auch keine "Mangelnde Strafwürdigkeit" gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 4, HDG 2002 vorliegen. Spezialpräventive Gründe könnten auf Grund des einsichtigen Verhaltens des Beschuldigten und der Läuterung durch das Verfahren in den Hintergrund treten. Generalpräventive Erwägungen müssten in die Schwere der Pflichtverletzung einfließen, da die Vorfälle im Verband für Aufsehen gesorgt hätten. Hinsichtlich der subjektiven Vorwerfbarkeit liege, wie bereits ausgeführt, Fahrlässigkeit vor. Straferschwerend wurde gewertet das Zusammentreffen von zwei Pflichtverletzungen, Strafmildernd seine Unbescholtenheit, sein einsichtiges Verhalten, dass er die Tat vor längerer Zeit begangen und sich seither Wohlverhalten habe, die gute Dienstbeurteilung durch seinen Vorgesetzten, dass die Tat mit seinem sonstigen Verhalten im Widerspruch stehe, die Dislokation der Dienststellen, die massiven Verschleierungsabsichten eines Untergebenen und die lange Verfahrensdauer. Auf Grund der vorliegenden gewichtigen strafmildernden Gründe, insbesondere der massiven Verschleierungsmaßnahmen eines Untergebenen, der Dislokation der Dienststellen und der Arbeitsauslastung, sowie der Persönlichkeit des Beschuldigten als Chef des Stabes der Luftraumüberwachung, sei die ausgesprochene Disziplinarstrafe "Verweis" als tat- und schuldangemessen erachtet worden.
2.2. Die schriftliche Ausfertigung dieses Disziplinarerkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer am 24.06.2014 und seinem Verteidiger am 25.06.2014 nachweislich zugestellt.
3. Das Beschwerdeverfahren:
3.1. Mit Schriftsatz vom 22.07.2014 brachte der Verteidiger des Beschwerdeführers dagegen bei der Disziplinarkommission für Soldaten beim BMLVS rechtzeitig Beschwerde ein, worin das Disziplinarerkenntnis wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtiger, rechtlicher Beurteilung zur Gänze angefochten wird.
In der Begründung wird ausgeführt, dass die Disziplinarbehörde zu Anschuldigungspunkt 1 aufgrund des Beweisverfahrens festgestellt habe, dass Obst W-S beim Beschuldigten eine Besprechung außerhalb der Dienststelle beantragt habe, wobei der genaue Ort nicht angegeben worden sei. Da so etwas häufig vorkomme, sei auch nicht genauer nachgefragt worden. Im Endeffekt habe sich herausgestellt, dass der Zweck eines Mitarbeitergesprächs nicht erreicht worden sei, sondern es sich um einen "getarnten Ausflug zum Oktoberfest" gehandelt haben soll (Disziplinarerkenntnis S 5). Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass Obstlt W darin den Verdacht einer Pflichtverletzung erkannt und in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorfall pflichtgemäß an den Beschwerdeführer gemeldet habe (Disziplinarerkenntnis S 5). Diese Feststellung werde mit der "glaubhaft und schlüssig vorgetragenen Zeugenaussage" des Obstlt W mit der Anmerkung begründet, dass die Meldung an den Beschuldigten auch ohne Vorlage der von diesem behaupteten Eintragung in seinen Terminkalender als erwiesen erachtet werde (Disziplinarerkenntnis S 8). Auch wenn die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen W nicht in Frage gestellt werde, ergebe sich obiger Sachverhalt nicht in der Form aus dem geführten Beweisverfahren. Obstlt W habe sich laut eigener Aussage (Protokoll vom 12.12.2013, S 10, AS 565) über die Meldung hinsichtlich des Teammitarbeitergesprächs "glaublich" einen Vermerk im Buchkalender, tituliert mit "Mandi München", angefertigt. Die Meldung an den Beschuldigten habe er lediglich daraus abgeleitet, dass dieser etwa eine Woche später abgehakt worden sei. Obstlt W könne somit zu keinem Zeitpunkt zweifelsfrei darlegen, dass er eine Meldung an den Beschuldigten erstattet habe. Tatsächlich könne sich dieser an den genauen Ablauf schlichtweg nicht mehr erinnern (vgl. Niederschrift vom 06.12.12 S 4, AS 117). Abgesehen davon sei die Richtigkeit der Angaben des Zeugen W zu keinem Zeitpunkt überprüft worden, zumal der Kalendervermerk - welcher in der Verhandlung am 12.12.2013 erstmals erwähnt worden sei - nicht vorgelegt worden sei. Dem stehe überdies die Aussage des Beschuldigten entgegen, der von Beginn an angegeben habe, nie eine diesbezügliche Meldung erhalten zu haben. Überdies habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich Notizen gemacht, den Sachverhalt erheben lassen und schließlich weiter gemeldet hätte, wenn ihm der Verdacht einer Pflichtverletzung gemeldet worden wäre. Da auch der S1 und der S3 KdoLRÜ in der EZB ihren Dienst in Doppelverwendung versehen würden, würde der Kommandant auf jeden Fall von Verdachtspunkten informiert werden und der Beschwerdeführer würde sich nicht darauf einlassen, etwas zu decken (Protokoll vom 12.12.2013, S 6, AS 557). Auch die Feststellung, dass Obstlt W tatsächlich eine Pflichtverletzung erkannt haben soll, lässt sich nicht schlüssig aus dem Beweisverfahren ableiten. Dieser behauptet zwar sich einen Vermerk im Kalender gemacht zu haben, aber im Falle des begründeten Verdachts einer Pflichtverletzung hätte dieser wohl jedenfalls zumindest einen nachweisbaren Aktenvermerkt angelegt, insbesondere da er befugt bzw. verpflichtet gewesen wäre, selbst einzuschreiten. Gemäß der Geschäftsordnung, Hauptteil Teil II, PunktIn der Begründung wird ausgeführt, dass die Disziplinarbehörde zu Anschuldigungspunkt 1 aufgrund des Beweisverfahrens festgestellt habe, dass Obst W-S beim Beschuldigten eine Besprechung außerhalb der Dienststelle beantragt habe, wobei der genaue Ort nicht angegeben worden sei. Da so etwas häufig vorkomme, sei auch nicht genauer nachgefragt worden. Im Endeffekt habe sich herausgestellt, dass der Zweck eines Mitarbeitergesprächs nicht erreicht worden sei, sondern es sich um einen "getarnten Ausflug zum Oktoberfest" gehandelt haben soll (Disziplinarerkenntnis S 5). Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass Obstlt W darin den Verdacht einer Pflichtverletzung erkannt und in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorfall pflichtgemäß an den Beschwerdeführer gemeldet habe (Disziplinarerkenntnis S 5). Diese Feststellung werde mit der "glaubhaft und schlüssig vorgetragenen Zeugenaussage" des Obstlt W mit der Anmerkung begründet, dass die Meldung an den Beschuldigten auch ohne Vorlage der von diesem behaupteten Eintragung in seinen Terminkalender als erwiesen erachtet werde (Disziplinarerkenntnis S 8). Auch wenn die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen W nicht in Frage gestellt werde, ergebe sich obiger Sachverhalt nicht in der Form aus dem geführten Beweisverfahren. Obstlt W habe sich laut eigener Aussage (Protokoll vom 12.12.2013, S 10, AS 565) über die Meldung hinsichtlich des Teammitarbeitergesprächs "glaublich" einen Vermerk im Buchkalender, tituliert mit "Mandi München", angefertigt. Die Meldung an den Beschuldigten habe er lediglich daraus abgeleitet, dass dieser etwa eine Woche später abgehakt worden sei. Obstlt W könne somit zu keinem Zeitpunkt zweifelsfrei darlegen, dass er eine Meldung an den Beschuldigten erstattet habe. Tatsächlich könne sich dieser an den genauen Ablauf schlichtweg nicht mehr erinnern vergleiche Niederschrift vom 06.12.12 S 4, AS 117). Abgesehen davon sei die Richtigkeit der Angaben des Zeugen W zu keinem Zeitpunkt überprüft worden, zumal der Kalendervermerk - welcher in der Verhandlung am 12.12.2013 erstmals erwähnt worden sei - nicht vorgelegt worden sei. Dem stehe überdies die Aussage des Beschuldigten entgegen, der von Beginn an angegeben habe, nie eine diesbezügliche Meldung erhalten zu haben. Überdies habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich Notizen gemacht, den Sachverhalt erheben lassen und schließlich weiter gemeldet hätte, wenn ihm der Verdacht einer Pflichtverletzung gemeldet worden wäre. Da auch der S1 und der S3 KdoLRÜ in der EZB ihren Dienst in Doppelverwendung versehen würden, würde der Kommandant auf jeden Fall von Verdachtspunkten informiert werden und der Beschwerdeführer würde sich nicht darauf einlassen, etwas zu decken (Protokoll vom 12.12.2013, S 6, AS 557). Auch die Feststellung, dass Obstlt W tatsächlich eine Pflichtverletzung erkannt haben soll, lässt sich nicht schlüssig aus dem Beweisverfahren ableiten. Dieser behauptet zwar sich einen Vermerk im Kalender gemacht zu haben, aber im Falle des begründeten Verdachts einer Pflichtverletzung hätte dieser wohl jedenfalls zumindest einen nachweisbaren Aktenvermerkt angelegt, insbesondere da er befugt bzw. verpflichtet gewesen wäre, selbst einzuschreiten. Gemäß der Geschäftsordnung, Hauptteil Teil römisch zwei, Punkt
2.1.2 vertrete nämlich der stvKdt BestrStb den Kdt BetrStb bei dessen Abwesenheit in dessen Agenden und übernehme somit die Verantwortlichkeit der Führung des BestrStb. Des Weiteren habe die Disziplinarbehörde festgestellt, dass der Beschuldigte angeordnet habe, ab sofort sämtliche dienstlichen Vorhaben außerhalb der Dienststelle schriftlich zu beantragen, "um derartige Vorhaben transparent und nachvollziehbar zu machen". Der inhaltliche Zusammenhang zum Mitarbeitergespräch in München werde damit begründet, dass Obstlt W und Obst W-S dies als Konsequenz auf den Vorfall gewertet hätten. (Disziplinarerkenntnis S 5). In der Verhandlung am 12.12.2013 (Protokollseite 23, AS 591) gebe der Zeuge W-S jedoch lediglich an, dass es bei seiner Rückkehr (von München) keine Reaktion des Beschuldigten gegeben habe und ihm selbst dieser Anschuldigungspunkt erst im September 2012 bekannt geworden sei. Keineswegs nachvollziehbar sei daher, weshalb er eine allfällige Anordnung des Beschuldigten in kausalem Zusammenhang mit dem Mitarbeitergespräch in München gesehen haben soll, wenn er zu diesem Zeitpunkt nichts von einer allfälligen Pflichtverletzung gewusst hätte. Abgesehen davon sei nicht richtig, dass ab da für alle Besprechungen außerhalb der Dienststelle Durchführungsbefehle zu schreiben seien. Nach wie vor würden sich Bedienstete des BestrStb für Besprechungen außerhalb der Dienststelle einfach beim Vorgesetzten abmelden. Vielmehr sei vom Beschwerdeführer lediglich angeordnet worden, dass für Ausbildungen (Sport, etc.) und Vorhaben (dazu zähle auch eine Teamarbeitsbesprechung gemäß BDG) im geschlossenen Rahmen Durchführungsbefehle zu erstellen seien. Diese Anordnung sei jedoch in erster Linie aus versicherungstechnischen Gründen, zB. für den Fall dass sich jemand verletzen sollte, erfolgt. Aus den angeführten Gründen sei der Sachverhalt von der Disziplinarbehörde unrichtig festgestellt worden. Bei richtiger Feststellung des Sachverhalts hätte die Behörde aufgrund des geführten Beweisverfahrens nicht zum Ergebnis kommen dürfen, dass eine Meldung an den Beschuldigten in einem zeitlichen Naheverhältnis erfolgt sei. Vielmehr könne eine solche Meldung nicht nachgewiesen werden, sodass dem Beschuldigten mangels Kenntnis der Verdachtsmomente in weiterer Folge aus rechtlicher Sicht kein Unterlassen eines disziplinären Einschreitens vorgeworfen werden könne.
Zu Anschuldigungspunkt 2 werde im Disziplinarerkenntnis festgestellt, dass der Beschuldigte aufgrund des ihm bekannten Sachverhalts eine Ermahnung ausgesprochen, jedoch keine disziplinäre Maßnahme gesetzt habe. Unterlassen werde jedoch die Feststellung der Tatsache, dass eine Meldung hinsichtlich allfälliger zusätzlich aufgekommener Verdachtsmomente an den Beschuldigten seitens des Abwehramtes verhindert werden sollte. In diesem Zusammenhang sei wohl die in der Verhandlung (laut Protokoll S 24, AS 593) verlesene Zeugenaussage des AR G vom 14.01.2013 völlig außer Acht gelassen worden. Dieser habe angegeben, eine fachdienstliche Weisung vom Abwehramt erhalten zu haben, allfällige Verdachtsmomente nicht mehr dem Kdt BestrStb sondern ausschließlich im Fachdienstweg direkt an das Abwehramt zu melden (Protokoll vom 14.01.2013, S 8). AR G habe offensichtlich den Verdacht einer Pflichtverletzung erkannt, diesen jedoch aufgrund der Weisung nicht an den Beschuldigten weiterleiten dürfen. Tatsächlich habe der Zeuge AR G keine Meldung an den Beschwerdeführer erstattet (Protokoll der Verhandlung vom 12.12.2013, S 22, AS 589). Der Beschwerdeführer sei somit als zuständige Disziplinarbehörde durch das Abwehramt nie informiert worden bzw. sollte eine diesbezügliche Meldung durch die oben angeführte Weisung sogar verhindert werden. Im Übrigen verstoße eine solche Weisung ohnehin gegen § 53 (1) BDG. Der Beschwerdeführer sei AR G als Kdt BetrStb direkt überstellt und wäre eine allfällige Meldung richtigerweise unmittelbar an den Beschwerdeführer zu richten gewesen. Hätte die Disziplinarbehörde auch diesen Umstand berücksichtigt, wäre diese zum Ergebnis gelangt, dass der Beschuldigte aufgrund der ihm vorliegenden Informationen bzw. mangels darüber hinausgehender (ihm bewusst vorenthaltener) Kenntnisse keine weiteren Maßnahmen als die ohnehin erfolgte Ermahnung treffen hätte können. Die Disziplinarbehörde habe den festgestellten Sachverhalt darüber hinaus einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen. Im Disziplinarerkenntnis werde als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Angelegenheit wegen seines bevorstehenden Erholungsurlaubs unmittelbar an seinen Stellvertreter Obstlt W zur Durchführung weiterer Erhebungen weitergegeben habe. Dieser habe den Auftrag ebenfalls aufgrund eines Erholungsurlaubs an Obst E weitergeleitet. Mag. EG von der Abteilung Disziplinär- und Beschwerdewesen habe in diesem Zusammenhang ausgesagt, dass dem Bund kein Schaden entstanden, keine Bereicherungsabsicht nachzuweisen und somit kein strafrechtlich relevanter Tatbestand gegeben sei. Mit einer Ermahnung könne das Auslangen gefunden werden. Obst M habe die vorzeitige Rückverlegung genehmigt (Disziplinarerkenntnis S 7). Der Beschuldigte habe den Akt erhalten und Obstlt W-S ermahnt, worüber ein Aktenvermerk in Auftrag gegeben worden sei (Disziplinarerkenntnis S 8). Wie sich aufgrund dessen eine Pflichtverletzung des Beschuldigten durch Nichteinschreiten als Disziplinarbehörde ableiten lasse, sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund sämtlicher Schilderungen zur Angelegenheit ergebe sich - wie auch im Sachverhalt des Disziplinarerkenntnisses festgehalten werde - eindeutig, dass eine Ermahnung durch den Beschuldigten erfolgt sei, wobei mit einer solchen selbst laut Angaben von Mag. EG jedenfalls das Auslangen gefunden werden habe können. Der Beschuldigte sei daher exakt seiner Pflicht nachgekommen, indem er die Angelegenheit aufgrund seines bevorstehenden Urlaubs sofort mit Kenntnis zur Sachverhaltsermittlung an Obstlt W weitergegeben habe. Die ihm nach seiner Rückkehr vorgelegten Ermittlungsergebnisse hätten jedoch keinen Anlass zur weiteren Verfolgung ergeben, weshalb eine Ermahnung ausgesprochen worden sei. Die Disziplinarbehörde hätte somit bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis kommen müssen, dass die vorgenommene mündliche Ermahnung aufgrund der dem Beschuldigten vorliegenden Informationen bzw. Ermittlungsergebnisse jedenfalls eine ausreichende Maßnahme, welche im Einklang mit § 2 (5) HDG stehe, darstelle. Weiters werde festgestellt, dass der Beschuldigte nach seinem Erholungsurlaub den ihm bekannten Sachverhalt bzw. die Ermittlungsergebnisse an Kdten LRÜ weitergeleitet und diesen auch über die vorgenommene disziplinäre Maßnahme der Ermahnung informierte habe. Diese Meldung sei somit im Juli 2011 erfolgt. Zusammengefasst hätten der Beschwerdeführer und Kommandant LRÜ zu diesem Zeitpunkt über dieselben Kenntnisse hinsichtlich des Vorfalls bei der Air Power 2011 verfügt. Zwischen der Meldung des Erhebungsergebnisses und der Einleitung des Kommissionsverfahrens liege somit ein Zeitraum von über einem Jahr. Die Begründung, dass keine Verfolgungsverjährung eingetreten sei, könne lediglich daraus resultieren, dass im Juli 2011 aufgrund des damals bekannten Sachverhalts keine begründeten Verdachtsmomente vorgelegen seien, die in irgendeiner Weise auf eine Pflichtverletzung des Beschwerdeführers schließen lassen hätten.Zu Anschuldigungspunkt 2 werde im Disziplinarerkenntnis festgestellt, dass der Beschuldigte aufgrund des ihm bekannten Sachverhalts eine Ermahnung ausgesprochen, jedoch keine disziplinäre Maßnahme gesetzt habe. Unterlassen werde jedoch die Feststellung der Tatsache, dass eine Meldung hinsichtlich allfälliger zusätzlich aufgekommener Verdachtsmomente an den Beschuldigten seitens des Abwehramtes verhindert werden sollte. In diesem Zusammenhang sei wohl die in der Verhandlung (laut Protokoll S 24, AS 593) verlesene Zeugenaussage des AR G vom 14.01.2013 völlig außer Acht gelassen worden. Dieser habe angegeben, eine fachdienstliche Weisung vom Abwehramt erhalten zu haben, allfällige Verdachtsmomente nicht mehr dem Kdt BestrStb sondern ausschließlich im Fachdienstweg direkt an das Abwehramt zu melden (Protokoll vom 14.01.2013, S 8). AR G habe offensichtlich den Verdacht einer Pflichtverletzung erkannt, diesen jedoch aufgrund der Weisung nicht an den Beschuldigten weiterleiten dürfen. Tatsächlich habe der Zeuge AR G keine Meldung an den Beschwerdeführer erstattet (Protokoll der Verhandlung vom 12.12.2013, S 22, AS 589). Der Beschwerdeführer sei somit als zuständige Disziplinarbehörde durch das Abwehramt nie informiert worden bzw. sollte eine diesbezügliche Meldung durch die oben angeführte Weisung sogar verhindert werden. Im Übrigen verstoße eine solche Weisung ohnehin gegen Paragraph 53, (1) BDG. Der Beschwerdeführer sei AR G als Kdt BetrStb direkt überstellt und wäre eine allfällige Meldung richtigerweise unmittelbar an den Beschwerdeführer zu richten gewesen. Hätte die Disziplinarbehörde auch diesen Umstand berücksichtigt, wäre diese zum Ergebnis gelangt, dass der Beschuldigte aufgrund der ihm vorliegenden Informationen bzw. mangels darüber hinausgehender (ihm bewusst vorenthaltener) Kenntnisse keine weiteren Maßnahmen als die ohnehin erfolgte Ermahnung treffen hätte können. Die Disziplinarbehörde habe den festgestellten Sachverhalt darüber hinaus einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen. Im Disziplinarerkenntnis werde als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Angelegenheit wegen seines bevorstehenden Erholungsurlaubs unmittelbar an seinen Stellvertreter Obstlt W zur Durchführung weiterer Erhebungen weitergegeben habe. Dieser habe den Auftrag ebenfalls aufgrund eines Erholungsurlaubs an Obst E weitergeleitet. Mag. EG von der Abteilung Disziplinär- und Beschwerdewesen habe in diesem Zusammenhang ausgesagt, dass dem Bund kein Schaden entstanden, keine Bereicherungsabsicht nachzuweisen und somit kein strafrechtlich relevanter Tatbestand gegeben sei. Mit einer Ermahnung könne das Auslangen gefunden werden. Obst M habe die vorzeitige Rückverlegung genehmigt (Disziplinarerkenntnis S 7). Der Beschuldigte habe den Akt erhalten und Obstlt W-S ermahnt, worüber ein Aktenvermerk in Auftrag gegeben worden sei (Disziplinarerkenntnis S 8). Wie sich aufgrund dessen eine Pflichtverletzung des Beschuldigten durch Nichteinschreiten als Disziplinarbehörde ableiten lasse, sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund sämtlicher Schilderungen zur Angelegenheit ergebe sich - wie auch im Sachverhalt des Disziplinarerkenntnisses festgehalten werde - eindeutig, dass eine Ermahnung durch den Beschuldigten erfolgt sei, wobei mit einer solchen selbst laut Angaben von Mag. EG jedenfalls das Auslangen gefunden werden habe können. Der Beschuldigte sei daher exakt seiner Pflicht nachgekommen, indem er die Angelegenheit aufgrund seines bevorstehenden Urlaubs sofort mit Kenntnis zur Sachverhaltsermittlung an Obstlt W weitergegeben habe. Die ihm nach seiner Rückkehr vorgelegten Ermittlungsergebnisse hätten jedoch keinen Anlass zur weiteren Verfolgung ergeben, weshalb eine Ermahnung ausgesprochen worden sei. Die Disziplinarbehörde hätte somit bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis kommen müssen, dass die vorgenommene mündliche Ermahnung aufgrund der dem Beschuldigten vorliegenden Informationen bzw. Ermittlungsergebnisse jedenfalls eine ausreichende Maßnahme, welche im Einklang mit Paragraph 2, (5) HDG stehe, darstelle. Weiters werde festgestellt, dass der Beschuldigte nach seinem Erholungsurlaub den ihm bekannten Sachverhalt bzw. die Ermittlungsergebnisse an Kdten LRÜ weitergeleitet und diesen auch über die vorgenommene disziplinäre Maßnahme der Ermahnung informierte habe. Diese Meldung sei somit im Juli 2011 erfolgt. Zusammengefasst hätten der Beschwerdeführer und Kommandant LRÜ zu diesem Zeitpunkt über dieselben Kenntnisse hinsichtlich des Vorfalls bei der Air Power 2011 verfügt. Zwischen der Meldung des Erhebungsergebnisses und der Einleitung des Kommissionsverfahrens liege somit ein Zeitraum von über einem Jahr. Die Begründung, dass keine Verfolgungsverjährung eingetreten sei, könne lediglich daraus resultieren, dass im Juli 2011 aufgrund des damals bekannten Sachverhalts keine begründeten Verdachtsmomente vorgelegen seien, die in irgendeiner Weise auf eine Pflichtverletzung des Beschwerdeführers schließen lassen hätten.
Widersprüchlich sei in diesem Zusammenhang jedoch die Tatsache, dass der Beschuldigte eine Pflichtverletzung durch Unterlassen des Einschreitens als Disziplinarbehörde gesetzt haben soll, der Kdt LRÜ jedoch aufgrund der Kenntnis ein und desselben Sachverhalts zum gleichen Zeitpunkt nicht davon ausgehen hätte können, dass der Beschuldigte durch die bloße Aussprache einer Ermahnung eine solche Pflichtverletzung begangen habe. Gehe man daher von einer Pflichtverletzung des Beschuldigten aus, hätte der Kdt LRÜ diese ebenfalls zum selben Zeitpunkt erkennen müssen und würde folglich Verfolgungsverjährung vorliegen. Folge man jedoch dem Ergebnis der Disziplinarbehörde, nämlich dass der Kdt LRÜ aufgrund des damals bekannten Sachverhalts keine Pflichtverletzung des Beschuldigten erkennen hätte können, sei eine solche auch zu verneinen. Der Beschwerdeführer beantrage daher der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis aufzuheben sowie den Beschuldigten freizusprechen in eventu das Disziplinarverfahren einzustellen. 3.2. Mit Schreiben vom 18.09.2014 wurden die Beschwerde und die Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Offizier des österreichischen Bundesheeres und als Chef des Stabes sowie Kommandant des Betriebsstabes der Luftraumüberwachung mit Dienstort SCHWARZENBER-Kaserne in 5071 WALS bei SALZBURG eingeteilt. Als Kommandant des Betriebsstabes ist er gegenüber Obst W-S, dem Leiter der technischen Betriebszentrale (TeBetrZ) beim Kdo&BetrStb/LRÜ, Betriebsstelle in 5600 PLANKENAU, unmittelbarer Vorgesetzter und Disziplinarbehörde im Kommandantenverfahren nach dem Heeresdisziplinargesetz.
Zu Anschuldigungspunkt 1: Am 29.09.2010 ist Obst W-S während der Dienstzeit mit den Betriebsführern der TeBetrZ sowie in Begleitung seines Sohnes und ehemaliger Angehöriger der TeBetrZ mit der Eisenbahn zum Oktoberfest nach MÜNCHEN gefahren, um dort ein "Teammitarbeitergespräch gemäß § 45b BDG 1979" durchzuführen. Davor hat er bei seinem Vorgesetzten, dem Beschwerdeführer, telefonisch die Durchführung einer Besprechung außerhalb der Dienststelle beantragt, ohne dabei jedoch den konkreten Ort bekanntzugeben. Da sich die Kommandanten häufig zu dienstlichen Tätigkeiten außerhalb der Dienststelle abmelden und Obst W-S das Vertrauen des Beschwerdeführers genoss, ging dieser ohne weiter nachzufragen davon aus, dass schon alles seine Richtigkeit haben werde. Für dieses Vorhaben wurde weder ein Durchführungsbefehl erstellt, noch wurden Auslandsdienstreisen genehmigt. Ein Teammitarbeitergespräch wurde dort jedoch nicht durchgeführt, es handelte sich vielmehr um einen "getarnten Ausflug zum Oktoberfest" während der Dienstzeit, denn dieser Tag wurde von allen teilnehmenden Bediensteten als Dienstzeit verbucht. Über eine entsprechende Eintragung in der Standesliste erhielt Obstlt W unmittelbar darauf Kenntnis von diesem "Teammitarbeitergespräch" in München. Da er der Ansicht war, dass die Vorgangsweise nicht korrekt sei, meldete er den Umstand wenig später telefonisch seinem Vorgesetzten, dem Beschwerdeführer, mit dem er in der Regel mehrmals täglich Kontakt hatte. Der genaue Zeitpunkt der Meldung ist Obstlt W nicht mehr erinnerlich, er ist sich jedoch sicher, dass diese in zeitlichem Zusammenhang mit dem Vorfall erfolgte. Eine konkrete Reaktion des Beschwerdeführers gab es auf diese Meldung nicht. Später wurde in der Geschäftsordnung festgelegt, dass für geplante Ausbildungen und Vorhaben außerhalb der Dienststelle ab sofort Durchführungsbefehle zu erstellen seien. Der Beschwerdeführer führte in der Angelegenheit weder weitere Erhebungen durch, noch leitete er ein Disziplinarverfahren gegen Obst W-S und die anderen Beteiligten ein.Zu Anschuldigungspunkt 1: Am 29.09.2010 ist Obst W-S während der Dienstzeit mit den Betriebsführern der TeBetrZ sowie in Begleitung seines Sohnes und ehemaliger Angehöriger der TeBetrZ mit der Eisenbahn zum Oktoberfest nach MÜNCHEN gefahren, um dort ein "Teammitarbeitergespräch gemäß Paragraph 45 b, BDG 1979" durchzuführen. Davor hat er bei seinem Vorgesetzten, dem Beschwerdeführer, telefonisch die Durchführung einer Besprechung außerhalb der Dienststelle beantragt, ohne dabei jedoch den konkreten Ort bekanntzugeben. Da sich die Kommandanten häufig zu dienstlichen Tätigkeiten außerhalb der Dienststelle abmelden und Obst W-S das Vertrauen des Beschwerdeführers genoss, ging dieser ohne weiter nachzufragen davon aus, dass schon alles seine Richtigkeit haben werde. Für dieses Vorhaben wurde weder ein Durchführungsbefehl erstellt, noch wurden Auslandsdienstreisen genehmigt. Ein Teammitarbeitergespräch wurde dort jedoch nicht durchgeführt, es handelte sich vielmehr um einen "getarnten Ausflug zum Oktoberfest" während der Dienstzeit, denn dieser Tag wurde von allen teilnehmenden Bediensteten als Dienstzeit verbucht. Über eine entsprechende Eintragung in der Standesliste erhielt Obstlt W unmittelbar darauf Kenntnis von diesem "Teammitarbeitergespräch" in München. Da er der Ansicht war, dass die Vorgangsweise nicht korrekt sei, meldete er den Umstand wenig später telefonisch seinem Vorgesetzten, dem Beschwerdeführer, mit dem er in der Regel mehrmals täglich Kontakt hatte. Der genaue Zeitpunkt der Meldung ist Obstlt W nicht mehr erinnerlich, er ist sich jedoch sicher, dass diese in zeitlichem Zusammenhang mit dem Vorfall erfolgte. Eine konkrete Reaktion des Beschwerdeführers gab es auf diese Meldung nicht. Später wurde in der Geschäftsordnung festgelegt, dass für geplante Ausbildungen und Vorhaben außerhalb der Dienststelle ab sofort Durchführungsbefehle zu erstellen seien. Der Beschwerdeführer führte in der Angelegenheit weder weitere Erhebungen durch, noch leitete er ein Disziplinarverfahren gegen Obst W-S und die anderen Beteiligten ein.
Zu Anschuldigungspunkt 2: Seit 2005 findet in ZELTWEG alle zwei Jahre die Luftfahrtveranstaltung AIR POWER statt, wobei das Radarbataillon/LRÜ (Kommandant Obst M) als Teilprojektgruppe 1 für das militärische Rahmenprogramm und die Industrieausstellung zuständig ist. Als Teil dieser Projektgruppe wurde 2011 unter dem Kommando von Obst W-S der "RuBSD" (Rettungs- und Brandschutzdienst) präsentiert. Für die Teilnehmer wurde eine Dienstzuteilung bis Montag den 04.07.2011 verfügt, an diesem Tag sollte die Rückreise der Bediensteten zu ihren Dienststellen erfolgen. Obst W-S erwirkte für das Rettungs- und Brandschutzteam bei Obst M die Genehmigung bereits einen Tag früher, also am Sonntag den 03.07.2011, zur Dienststelle zurückzukehren, eine Anordnung betreffend die Dienstverrichtung am 04.07.2011 hat Obst M für die betroffenen Bediensteten nicht getroffen. Am 03.07.2011 trafen FInsp S (Kraftfahrer) und VB P, sowie FInsp G (Kraftfahrer) und Obst W-S gegen Mittag mit zwei Dienst-Kfz an ihrer Heimatdienststelle (St JOHANN/PLANKENAU) ein, in den Fahrtenbüchern wurde die Rückkehrzeit jedoch handschriftlich von ursprünglich 03.07.2011 auf 04.07.2011 ausgebessert. Dadurch wurde zunächst der Anschein erweckt, dass die tatsächliche Rückkehr erst am Montag mit Dienstschluss erfolgte wäre. In der Nacht vom 03.07.2011 auf 04.07.2011 hat Obst W-S Bereitschaftsdienst beim Rettungs- und Brandschutzdienst in St. JOHANN versehen, obwohl ursprünglich AR ST dafür eingeteilt war. AR ST hat dafür den Bereitschaftsdienst des Obst W-S am 10. Juli 2011 versehen, der Diensttausch wurde jedoch weder im Dienstbuch noch im Abrechnungssystem PAAN vermerkt, sondern wurden darin die Dienste entsprechend ihrer ursprünglichen Einteilung protokolliert, unterschrieben und abgerechnet. Obstlt W war bereits vor dem Wochenende von der beabsichtigten vorzeitigen Rückkehr des Brandschutzteams und dem ebenfalls gelplanten Diensttausch von Obst W-S informiert worden und leitete diese Information an den Beschwerdeführer weiter. Der Beschwerdeführer erteilte Obstlt W den Auftrag in der Sache weitere Erhebungen durchzuführen und trat wenige Tage später seinen dreiwöchigen Erholungsurlaub an. Obstlt W beauftragte den DokUO, durch Auslesen der Zugangskontrolle festzustellen, wer nun am Sonntag tatsächlich Bereitschaftsdienst versehen hatte und gab den Erhebungsauftrag des Beschwerdeführers an Obst E weiter, da er ebenfalls seinen Erholungsurlaub antrat und von diesem etwa eine Woche vor dem Beschwerdeführer wieder in den Dienst zurückkehrte.
Mit elektronischem Mail vom 22.07.2011 (in der mündlichen Verhandlung von der DKS verlesen) übermittelte Obst E an Obstlt W seine Erhebungsergebnisse betreffend die gegenständlichen Erhebungsergebnisse. Darin führte er aus, dass die Genehmigung des Obst M zur vorzeitigen Rückreise des RuBSD-Personals nicht als Genehmigung für eine Dienstfreistellung am 04.07.2011 zu verstehen gewesen sei. Er sei darüber informiert worden, dass ein anderer Bediensteter diese Sonderregelung nicht eingesehen hätte und auch vor seinem Personal nicht vertreten habe können. Es sei dabei der Verdacht geäußert worden, dass mit dieser früheren Rückreise die Begünstigung eines freien Tages verbunden wäre, was von den anderen Bediensteten als besonderer Nachteil empfunden worden sei. Darüber hinaus sei er vom Verdacht informiert worden, dass es am 03.07.2011 zu einem Diensttausch zwischen Obst W und ST gekommen sei, ohne dies entsprechend zu verbuchen. Er habe erfahren, dass die Fahrzeuge von Sonntag auf Montag beim Pumpwerk geparkt worden seien. Am darauf folgenden Montag habe er Obst W-S damit konfrontiert und dieser habe ihm mitgeteilt, dass Obst M die Rückreise unter der Auflage "keinen großen Wind zu machen" genehmigt habe, jedoch für den 04.07.2011 keine klaren Vorgaben gemacht habe. Er habe Obst W-S daraufhin gebeten, mit dem RadB Kontakt aufzunehmen und die Dauer der Dienstzuteilung zu klären bzw. eine Regelung für Montag zu erwirken. Daraufhin habe Obst W-S gemeldet, dass er nach Rücksprache nun eine Änderung der Dienstzuteilung erwirkt habe, was laut Aussage des S1/Kdo LRÜ auch die sauberste Lösung gewesen sei. Obst E habe dem HausKdo den Auftrag erteilt die Fahrtenbucheintragungen zu prüfen. Das Prüfergebnis habe erbracht, dass bei den Eintragungen Korrekturen durchgeführt worden seien. Daraufhin habe Obst E die niederschriftliche Befragung der Kraftfahrer veranlasst. FI S habe dabei ausgesagt, dass er die Datumsänderung durchgeführt habe und es sein könne, dass ihm wegen des Ausfüllens eines Urlaubsscheines irrtümlich ein Fehler bei der Datumsangabe passiert sei. Obst W-S habe ausgesagt, dass er dazu keine Angaben machen könne. Zum Diensttausch habe Obst W-S angegeben, dass alles korrekt abgehandelt worden sei. AR ST habe dies bei einer späteren Befragung bestätigt. Als zu diesem Zeitpunkt eingeteilter Kdt BetrStb habe Obst E daraufhin mit Unterstützung von Mag. EG, Abt DiszBW/BMLVS, eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts vorgenommen und sie wären dabei zu folgendem Schluss gekommen: Die Verantwortung in Bezug auf die frühere Rückreise sei beim Kdt RadB gelegen, daher liege diesbezüglich kein Fehlverhalten vor. Als zuständiger Kommandant hätte Obst M auch den Dienst am 04.07.2011 festlegen müssen. Da dem Bund aber kein Schaden entstanden und keine Bereicherungsabsicht zu erkennen sei, liege auch kein gerichtlich strafbarer Tatbestand vor. Die Falscheintragung im Fahrtenbuch könne als mangelhafte Führung von Betriebsunterlagen ausgelegt werden und es könne mit einer Belehrung und Ermahnung, verbunden mit einer Nachschulung der eingeteilten Kraftfahrer das Auslangen gefunden werden. Unter diesem Aspekt habe Obst E auch die nachträglich eingebrachten und schließlich genehmigten Urlaubsansuchen beurteilt. Es bleibe lediglich noch abzuklären, wer die Dienstfreistellung des Obst W-S für 04.07.2011 genehmigt habe.
Am 26.07.2011 leitete Obstlt W die Information an Obst L und nachrichtlich an den Beschwerdeführer weiter, mit dem Zusatz, dass er noch die Unterlagen des RuBSD (Diensteinteilung inkl. Unterschriften) überprüft hätte. Daraus ergebe sich, dass der Bereitschaftsdienst vom 03.07.2011 von ST und jener vom 10.07.2011 von Obst W-S unterschrieben worden seien. Auf dem im Akt liegenden Ausdruck dieser Mails befindet sich der handschriftliche AV vom 29.10. (ohne Jahresangabe), woraus hervorgeht, dass der Kdt BetrStb keine Pflichtverletzung erkannt und deshalb auch kein Disziplinarverfahren eingeleitet habe. Obst W-S sei in Bezug auf seine Vorbildwirkung vom Kommandanten belehrt worden.
Nach der Rückkehr des Beschwerdeführers aus dem Erholungsurlaub übergab ihm Obst L dieses Erhebungsergebnis samt Unterlagen. Die in der Sache von AR G verfasste und an den KdoLRÜ/KdoBetrStb gerichtete Ausfertigung des elektronischen Aktes GZ S90120/15-KdoLRÜ/KdoBetrStb/2011 vom 20.07.2011, worin AR G zu dem Schluss gelangte, dass sich aus den erhobenen Tatsachen der Verdacht betrügerischer Absichten mit abschließender Verschleierung nach Bekanntwerden, inkl. Verdacht auf Dokumentenfälschung ergebe, wurde laut Objektlauf am 22.07.2011 von Obst E und eine Kopie am 25.11.2011 von Obstlt W geöffnet. Der Beschwerdeführer dagegen hat laut Objektlauf diesen Akt zum ersten Mal erst am 27.11.2012 und damit erst über eine Jahr später geöffnet.
Nachdem der Beschwerdeführer das Erhebungsergebnis von Obst E zur Kenntnis genommen hatte, teilte er die Rechtsansicht des Obst E und führte die Belehrung und Ermahnung des Obst W-S betreffend seine Vorbildwirkung durch. Danach meldete er das Ergebnis persönlich dem Kommandanten LRÜ, der dieses ebenfalls zur Kenntnis nahm. Schließlich gab der Beschwerdeführer Obst L den Auftrag auf dem Erhebungsbericht des Obst E den oben bereits angesprochenen Aktenvermerk über die erfolgte Belehrung anzubringen und die Unterlagen abzulegen. Weitere Erhebungen oder disziplinäre Schritte wurden in der Sache vom Beschwerdeführer nicht veranlasst.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich eindeutigen Aktenlage und dem darin enthaltenen umfangreichen Konvolut von Niederschriften, dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor der DKS, dem beschwerdegegenständlichen Bescheid und den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift.
Die DKS beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich ermittelt und im beschwerdegegenständlichen Bescheid nachvollziehbar festgestellt.
Zu Anschuldigungspunkt 1: Dass Obst W-S am 29.09.2010 mit den Betriebsführern der TeBetrZ während der Dienstzeit einen Ausflug zum Oktoberfest in München gemacht hat, an dem auch sein Sohn und ehemalige Angehörige der Dienststelle teilgenommen haben, steht, ebenso wie der Umstand, dass es sich dabei nicht um ein Teammitarbeitergespräch gehandelt hat, aufgrund seiner eigenen Aussage und jener des Obstlt W zweifelsfrei fest. Ebenso unstrittig ist aufgrund der vorliegenden Aussagen, dass Obst W-S davor den Beschwerdeführer als seinem Vorgesetzten lediglich fernmündlich davon in Kenntnis setzte, dass er beabsichtige, außerhalb der Dienststelle eine Besprechung durchzuführen, ohne dabei den Ort oder die konkreten Umstände zu erwähnen. Der Beschwerdeführer genehmigte dies ohne weiter nachzufragen, weil er Obst W-S großes Vertrauen entgegenbrachte und es zum anderen an dieser Dienststelle nicht unüblich war, dass Besprechungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt wurden. Auch in diesen Punkten decken sich die Aussagen des Obst W-S mit jenem des Beschwerdeführers.
Bestritten wird vom Beschwerdeführer in lediglich der von der DKS im angefochtenen Bescheid festgestellte Umstand, dass Obstlt W ihm den nicht genehmigte Ausflug zum Oktoberfest und damit den Verdacht einer Pflichtverletzung unmittelbar danach gemeldet hätte. In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, dass die DKS diese Feststellung zu Unrecht auf die ihrer Ansicht nach glaubhaft und schlüssig vorgetragene Aussage des Obstlt W stütze. Zwar werde die grundsätzliche Glaubhaftigkeit des Zeugen Obstlt W auch vom Beschwerdeführer ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen, jedoch habe dieser in der Verhandlung lediglich angegeben, dass er sich glaublich einen Vermerk in seinem Buchkalender ("Mandi München") gemacht hätte, und seine Meldung an den Beschwerdeführer ausschließlich daraus abgeleitet, dass dieser Vermerk etwa eine Woche später abgehakt worden wäre. In Wirklichkeit hätte Obstlt W zu keinem Zeitpunkt zweifelsfrei darlegen können, dass er tatsächlich eine Meldung an den Beschwerdeführer erstattet habe, In Wirklichkeit könne sich dieser schlichtweg nicht mehr daran erinnern. Die DKS habe es in diesem Zusammenhang verabsäumt die Richtigkeit der Aussage durch Überprüfung des vorgebrachten Kalendervermerks zu überprüfen und darüber hinaus im Zuge der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer von Beginn an angegeben hätte, dass er diesbezüglich nie eine Meldung erhalten habe. Überdies habe der Beschwerdeführer auch angegeben, dass er sich jedenfalls Notizen gemacht und den Sachverhalt erheben lassen hätte, wenn ihm der Verdacht einer Pflichtverletzung gemeldet worden wäre. Darüber hinaus würden auch der S1 und der S3 des KdoLRÜ in Doppelverwendung ihren Dienst in der EZB versehen, schon alleine aus diesem Grund würde der Beschwerdeführer sich nicht darauf einlassen, etwas zu decken. Und schließlich hätte sich Obstlt W wohl zumindest einen Aktenvermerk angelegt, wenn er damals tatsächlich den Verdacht einer Pflichtverletzung erkannt hätte, da dieser als stvKdt BetrStb den Beschwerdeführer vertrete und in dessen Abwesenheit auch in dessen Befugnisse eintrete.
Damit vermag der Beschwerdeführer der Beweiswürdigung der DKS jedoch nicht wirksam entgegenzutreten, denn ihm ist entgegenzuhalten, dass Obstlt W sowohl bei seiner niederschriftlichen (und in der mündlichen Verhandlung vor der DKS verlesenen) Zeugeneinvernahme am 06.12.2012 als auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der DKS ausdrücklich und mit Bestimmtheit angegeben hat, dass er den Vorfall an den Beschwerdeführer mit Sicherheit weiter gemeldet hat. Lediglich an den genauen Zeitpunkt dieser Meldung konnte sich der Zeuge Obstlt W nicht mehr erinnern, sie sei aber jedenfalls in zeitlichem Zusammenhang mit dem Vorfall erfolgt. In der mündlichen Verhandlung hat Obstlt W darüber hinaus angegeben, dass er diesen Vorfall dem Beschwerdeführer fernmündlich gemeldet hat. Er habe mit dem Beschwerdeführer mehrmals täglich Kontakt und notiere sich dazu Punkte auf einem Zettel, die er in den Gesprächen nacheinander abarbeite. Über den gegenständlichen Vorfall habe er sich "glaublich" einen Vermerk in seinen Buchkalender ("Mandi München") gemacht und diesen schließlich auch abgehakt.
Entgegen den Beschwerdeausführungen ist aus diesen Aussagen des Obstlt W nicht abzuleiten, dass er sich allenfalls an die Meldung an sich nicht mehr erinnern könnte und eine solche lediglich aus einem Vermerk in seinem Buchkalender ableiten würde. Vielmehr hat Obstlt W mit seinen Aussagen zu keinem Zeitpunkt einen Zweifel daran aufkommen lassen, dass er sich sicher ist eine solche Meldung an den Beschwerdeführer erstattet zu haben, lediglich an den genauen Zeitpunkt könne er sich nicht mehr erinnern, was angesichts des langen Zeitraums zwischen dem gegenständlichen Vorfall und der ersten Einvernahme des Zeugen im Übrigen auch nicht weiter verwunderlich ist. Vor dem Hintergrund der Doppelverwendung des Beschwerdeführers an verschiedenen Dienststellen ist auch die von Obstlt W geschilderte Routine im Zusammenhang mit den mehrmals am Tag stattfindenden Kontaktaufnahmen mit seinem Vorgesetzten durchaus schlüssig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer selbst hat dagegen zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens so ausdrücklich, wie es nun in der Beschwerdeschrift der Fall ist, behauptet, dass es nie eine solche Meldung des Obstlt W an ihn gegeben hätte. Vielmehr hat er immer nur ausgesagt, dass er sich an eine solche Meldung nicht mehr erinnere und auch bei nachträglicher Durchsicht seiner Unterlagen keinen Hinweis darauf gefunden hätte. Aber bereits vor dem Hintergrund des wohl nicht als alltäglich zu bezeichnenden Vorfalles (ein als Teammitarbeitergespräch getarnter Besuch des Oktoberfestes in München während der Dienstzeit) ist die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass er auch nach Durchsicht seiner Akten und Unterlagen keine Aufzeichnungen über einen solchen Vorfall gefunden habe und deshalb davon ausgehen könne, dass er keine Kenntnis davon gehabt habe, insofern bemerkenswert, als wohl davon ausgegangen werden müsste, dass selbst Jahre nach einer solchen Meldung nicht erst eine Durchsicht von Unterlagen notwendig sein sollte, um definitiv ausschließen zu können, dass man als verantwortlicher Kommandant von einem solchen Vorfall Kenntnis erlangt hat. Vor diesem Hintergrund ist der DKS daher nicht wirksam entgegenzutreten, wenn sie schon alleine aufgrund der glaubhaften und schlüssigen Aussage des Zeugen Obstlt W als erwiesen annimmt, dass dieser die Fahrt zum Oktoberfest dem Beschwerdeführer gemeldet hat, zumal der Beschwerdeführer selbst den Zeugen immer als genauen und korrekten Mitarbeiter beschrieb und dessen generelle Glaubwürdigkeit sogar noch in der Beschwerde ausdrücklich nicht in Frage stellte. Zudem ist es auch nachvollziehbar, dass Obstlt W und andere Bedienstete der Dienststelle über die Vorgangweise des Obst W-S verärgert gewesen sind bzw. darin tatsächlich den Verdacht einer Pflichtverletzung erkannt haben. Vor diesem Hintergrund und der übrigen vorliegenden Aussagen sind daher keine nachvollziehbaren Gründe dafür erkennbar, weshalb Obstlt W diesen Vorfall nicht an den Beschwerdeführer weitermelden hätte sollen. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand, dass die DKS auf die Vorlage des vom Zeugen erstmals in der Verhandlung angesprochenen Vermerks in seinem Buchkalender ("Mandi München") verzichtete, nichts zu ändern, da es sich dabei - wie vom Zeugen während der Verhandlung selbst eingeräumt - nicht um einen förmlichen Aktenvermerk handelt und deshalb einem solchen Vermerk kaum ein selbstständiger Beweiswert zukommen würde, insbesondere falls man an der Glaubwürdigkeit des Zeugen an sich zweifeln sollte. Und schließlich ist auch die Annahme der DKS, dass die vom Beschwerdeführer nach dem Vorfall in die Geschäftsordnung der Dienststelle aufgenommene Anordnung, dass ab sofort alle Ausbildungen und Vorhaben außerhalb der Dienststelle schriftlich zu beantragen bzw. dafür ein entsprechende Durchführungsbefehle zu erstellen sind, durchaus als Reaktion auf den konkreten Vorfall angesehen werden kann, nicht von der Hand zu weisen, und zwar unabhängig davon, ob Obstlt W-S oder andere Bedienstete der Dienststelle dies ebenso empfunden hätten.
Zu Anschuldigungspunkt 2: Der dem gegenständlichen Vorwurf zugrunde liegende Vorfall betreffend die vorzeitige Rückkehr des RuBSD um Obstlt W-S von der AIR POWER an ihre Dienststelle am Sonntag den 03.07.2011 anstatt, wie in der ursprünglichen Dienstzuteilung vorgesehen, am Montag den 04.07.2011 kann auf Grund der vorliegenden Unterlagen und übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten ebenso als gegeben angenommen werden, wie der Umstand, dass die Ankunftszeit im Fahrtenbuch rückwirkend von 03.07.2011 auf 04.07.2011 ausgebessert wurde. Weiters besteht aufgrund der vorliegenden Niederschriften und Aussagen in der mündlichen Verhandlung kein Zweifel mehr daran, dass Obst W-S mit ST seinen für den 10.07.2011 vorgesehenen Bereitschaftsdienst getauscht hat und dafür den Bereitschaftsdienst des ST am 03.07.2011 versehen hat, ohne dies jedoch in den Unterlagen entsprechend zu vermerken bzw. zu verbuchen. Ebenso steht unbestritten auf Grundlage der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers, Obstlt W, Obst E und Obst L fest, dass dem Beschwerdeführer die vorzeitige und nicht mit der ursprünglichen Dienstzuteilung übereinstimmende Rückkehr der vier Bediensteten unverzüglich gemeldet wurde und dieser daraufhin Obstlt W mit der Durchführung von weiteren Erhebungen beauftragte, bevor er wenige Tage später seinen dreiwöchigen Erholungsurlaub antrat. Dass Obstlt W in der Folge diesen Erhebungsauftrag an Obst E weitergab und sich selbst für etwa zwei Wochen in den Erholungsurlaub abmeldete, ergibt sich unzweifelhaft aus ihren diesbezüglichen Zeugenaussagen und aus dem Inhalt des von Obst E an Obstlt W per Mail übermittelten Erhebungsergebnisses. Dass diese Unterlage am 26.07.2011 elektronisch an Obst L weitergeleitet und von diesem dem Beschwerdeführer nach Rückkehr aus dem Erholungsurlaub übergeben wurde, ergibt sich aus den diesbezüglich ebenfalls übereinstimmenden Aussagen. Dem Objektlauf des von AR G angelegten Aktes GZ S90120/15-KdoLRÜ/KdoBetrStb/2011 vom 20.07.2011, ist ebenso unzweifelhaft zu entnehmen, dass dieser samt Inhalt dem Beschwerdeführer erstmals am 27.11.2012 zur Kenntnis gelangte. Es ist daher mangels entgegenstehender konkreter Aussagen der befragten Zeugen tatsächlich von dem diesbezüglich immer gleichlautenden Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen, dass er zum Beurteilungszeitpunkt in der Sache ausschließlich über jenen Wissenstand verfügte, der sich aus den Unterlagen der Erhebungen des Obst E ergab. Wie oben bereits ausgeführt, beschränkte sich dieser im Wesentlichen darauf, dass Obst W-S und den anderen drei Bediensteten tatsächlich einen Tag früher von der AIR POWER zurückgekehrt sind, dass dieser Umstand bei anderen Bediensteten für Unmut gesorgt hatte und auch der Verdacht, dass damit ein freier Tag erschwindelt werden sollte, geäußert worden ist, aber ebenso, dass die frühere Rückreise vom dafür zuständigen Obst M genehmigt worden war. Die Dienstzuteilung der vier Personen ist nachträglich um einen Tag verkürzt worden und diese haben in der Folge für den Montag Urlaubs- bzw Zeitausgleichsanträge abgegeben, welche auch entsprechend genehmigt worden sind. Betreffend die Ausbesserung des Fahrtenbuches hatte der Kraftfahrer angegeben, dass ihm ein Fehler passiert sei, Obst W-s habe dazu gar nichts sagen können. Nach Aussagen der Beteiligten seien die Bereitschaftsdienste entsprechend der Einteilung geleistet worden, was auch mit den diesbezüglichen Aufzeichnungen übereinstimmte. Und schließlich hatte der mit den Erhebungen beauftrage Offizier zur rechtlichen Beurteilung des Vorfalles bereits mit einem Jurist Abteilung BiszBW, der für Disziplinarsachen zuständigen Fachabteilung im BMLVS, Rücksprache gehalten und dabei sei man zu dem Schluss gekommen, dass betreffend die genehmigte Rückreise kein Fehlverhalten vorliege und die Falscheintragung im Fahrtenbuch als mangelhafte Führung von Betriebsunterlagen ausgelegt werden könne, weshalb mit der Belehrung und Ermahnung sowie mit einer entsprechenden Nachschulung diesbezüglich das Auslangen gefunden werden könne. Dass der Beschwerdeführer daraufhin Obst W-S wegen seiner Vorbildwirkung ermahnte, darüber von Obst L einen Aktenvermerk an den Unterlagen des Obst E anbringen und diese ablegen ließ, kann aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten ebenso als gegeben angenommen werden, wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt schließlich dem Kdt LRÜ meldete und darüber hinaus in der Angelegenheit keine weiteren Maßnahmen mehr setzte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) in der Fassung BGBl römisch eins 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt.
Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.
3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das nunmehr anzuwendende Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl I Nr. 2/2014 (WV) sieht gemäß § 75 Abs. 1 Senatsentscheidungen des BVwG nur für Beschwerden gegen Beschlüsse der DKS nach § 72 Abs. 2 (Z 1), sowie gegen ein Erkenntnisse der DKS, mit dem die Disziplinarstrafe Entlassung oder Unfähigkeit der Beförderung oder Degradierung oder Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte verhängt wurde (Z 2), oder wenn gegen ein Erkenntnis der DKS der Disziplinaranwalt Beschwerde erhoben hat (Z 3), vor. Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Das nunmehr anzuwendende Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, (WV) sieht gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Senatsentscheidungen des BVwG nur für Beschwerden gegen Beschlüsse der DKS nach Paragraph 72, Absatz 2, (Ziffer eins,), sowie gegen ein Erkenntnisse der DKS, mit dem die Disziplinarstrafe Entlassung oder Unfähigkeit der Beförderung oder Degradierung oder Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte verhängt wurde (Ziffer 2,), oder wenn gegen ein Erkenntnis der DKS der Disziplinaranwalt Beschwerde erhoben hat (Ziffer 3,), vor. Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Vom rechtlichen vertretenen Beschwerdeführer wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, zusammengefasst liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Vom rechtlichen vertretenen Beschwerdeführer wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, zusammengefasst liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil A)
3.3.1. Zu den Rechtliche Grundlagen:
§ 43 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009, lautet:Paragraph 43, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, lautet:
"Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen."
Die zum Prüfungszeitpunkt maßgeblichen §§ 2 Abs. 1, 4 und 5 und § 60 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl I Nr. 167/2002 idF. BGBl I Nr. 17/2008 lauteten:Die zum Prüfungszeitpunkt maßgeblichen Paragraphen 2, Absatz eins, 4 und 5 und Paragraph 60, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008, lauteten:
"Pflichtverletzungen
§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegenParagraph 2, (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder
...
(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die Paragraphen 5 und 6 sowie die Paragraphen 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.
(5) Ein Soldat ist disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. "
"Einheitskommandanten
§ 12. (1) Einheitskommandanten sind die Offiziere, denen der Befehl über eine Einheit übertragen ist, sowie die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten. Sie sind Disziplinarbehörde gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten. Den Einheitskommandanten sind als Disziplinarbehörden gleichgestellt .....Paragraph 12, (1) Einheitskommandanten sind die Offiziere, denen der Befehl über eine Einheit übertragen ist, sowie die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten. Sie sind Disziplinarbehörde gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten. Den Einheitskommandanten sind als Disziplinarbehörden gleichgestellt .....
3. die Kommandanten größerer militärischer Dienststellen als einer Einheit gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unmittelbar unterstellten Soldaten, soweit nicht ein Einheitskommandant oder ein Gleichgestellter nach den Z 1 oder 2 zuständig ist ...."3. die Kommandanten größerer militärischer Dienststellen als einer Einheit gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unmittelbar unterstellten Soldaten, soweit nicht ein Einheitskommandant oder ein Gleichgestellter nach den Ziffer eins, oder 2 zuständig ist ...."
"Einleitung des Verfahrens
§ 60. (1) Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Einheitskommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der Einheitskommandant das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen."Paragraph 60, (1) Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Einheitskommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der Einheitskommandant das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen."
3.3.2. Zur Auslegung und Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist jeder Beamte bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung verpflichtet. Das bedeutet in erster Linie, dass der Beamte die von ihm als Organ zu vollziehenden Verwaltungsvorschriften zu beachten hat. Der Beschwerdeführer ist Soldat im Dienstverhältnis und somit an die im BDG 1979 normierten Dienstpflichten gebunden.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 ist jeder Beamte bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung verpflichtet. Das bedeutet in erster Linie, dass der Beamte die von ihm als Organ zu vollziehenden Verwaltungsvorschriften zu beachten hat. Der Beschwerdeführer ist Soldat im Dienstverhältnis und somit an die im BDG 1979 normierten Dienstpflichten gebunden.
In seiner Zweitfunktion ist der Beschwerdeführer als Kommandant des in St. Johann/Plankenau dislozierten Betriebsstabs (KdtBtrStb) der LRÜ eingeteilt. Damit kam ihm im fraglichen Zeitraum gegenüber den ihm in dieser Funktion unterstellten Soldaten die Stellung als Disziplinarbehörde Einheitskommandant nach § 12 HDG 2002 zu.In seiner Zweitfunktion ist der Beschwerdeführer als Kommandant des in St. Johann/Plankenau dislozierten Betriebsstabs (KdtBtrStb) der LRÜ eingeteilt. Damit kam ihm im fraglichen Zeitraum gegenüber den ihm in dieser Funktion unterstellten Soldaten die Stellung als Disziplinarbehörde Einheitskommandant nach Paragraph 12, HDG 2002 zu.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 HDG 2002 "sind" Soldaten wegen Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten disziplinär zur Verantwortung zu ziehen. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages sind die im HDG 2002 eingerichteten Disziplinarbehörden berufen. Nach der Systematik des HDG 2002 sind die ersten disziplinären Maßnahmen grundsätzlich vom jeweils zuständigen Einheitskommandanten zu treffen. Gelangt einem solchen in seinem Zuständigkeitsbereich der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so "hat" er gemäß § 60 Abs. 1 HDG 2002 zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Der Verdacht einer Pflichtverletzung gemäß § 2 HDG 2002 liegt dann vor, wenn aufgrund von konkreten Tatsachen bzw. Anhaltspunkten berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass jemand mit einer bestimmten Handlung oder Unterlassung schuldhaft die ihm auferlegten Pflichten verletzt hat. Im Zuge der nun vom Gesetz vorgeschriebenen Prüfung hat der Einheitskommandant durch weitere Erhebungen den Sachverhalt so weit zu klären, um festzustellen zu können, ob im konkreten Falle die Voraussetzungen für ein Kommandantenverfahren vorliegen. Ist das der Fall, so hat der Einheitskommandant das Verfahren gegen den Verdächtigen durch eine erste Verfolgungshandlung einzuleiten.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, HDG 2002 "sind" Soldaten wegen Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten disziplinär zur Verantwortung zu ziehen. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages sind die im HDG 2002 eingerichteten Disziplinarbehörden berufen. Nach der Systematik des HDG 2002 sind die ersten disziplinären Maßnahmen grundsätzlich vom jeweils zuständigen Einheitskommandanten zu treffen. Gelangt einem solchen in seinem Zuständigkeitsbereich der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so "hat" er gemäß Paragraph 60, Absatz eins, HDG 2002 zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Der Verdacht einer Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, HDG 2002 liegt dann vor, wenn aufgrund von konkreten Tatsachen bzw. Anhaltspunkten berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass jemand mit einer bestimmten Handlung oder Unterlassung schuldhaft die ihm auferlegten Pflichten verletzt hat. Im Zuge der nun vom Gesetz vorgeschriebenen Prüfung hat der Einheitskommandant durch weitere Erhebungen den Sachverhalt so weit zu klären, um festzustellen zu können, ob im konkreten Falle die Voraussetzungen für ein Kommandantenverfahren vorliegen. Ist das der Fall, so hat der Einheitskommandant das Verfahren gegen den Verdächtigen durch eine erste Verfolgungshandlung einzuleiten.
Eine gesetzliche Ausnahme von der grundsätzlichen Verpflichtung, Soldaten nach Verletzung ihrer Pflichten zur Verantwortung zu ziehen, findet sich in § 2 Abs. 5 HDG 2002. Demnach ist ein Soldat dann nicht disziplinär zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (Generalprävention). Es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung, die jedoch nicht willkürlich sondern im Sinne des Gesetzes zu treffen ist. Dementsprechend hat die Disziplinarbehörde auch in einem solchen Falle den Sachverhalt soweit zu prüfen, um auch entsprechend beurteilen zu können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Belehrung und Ermahnung tatsächlich vorliegen.Eine gesetzliche Ausnahme von der grundsätzlichen Verpflichtung, Soldaten nach Verletzung ihrer Pflichten zur Verantwortung zu ziehen, findet sich in Paragraph 2, Absatz 5, HDG 2002. Demnach ist ein Soldat dann nicht disziplinär zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (Generalprävention). Es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung, die jedoch nicht willkürlich sondern im Sinne des Gesetzes zu treffen ist. Dementsprechend hat die Disziplinarbehörde auch in einem solchen Falle den Sachverhalt soweit zu prüfen, um auch entsprechend beurteilen zu können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Belehrung und Ermahnung tatsächlich vorliegen.
Zu Anschuldigungspunkt 1: Wie oben festgestellt hat Oberst W dem Beschwerdeführer in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang fernmündlich gemeldet, dass Obst W-S am 29.09.2010 mit den Betriebsführern der TeBetrZ sowie in Begleitung seines Sohnes und ehemaliger Angehöriger der TeBetrZ mit der Eisenbahn zum Oktoberfest nach MÜNCHEN gefahren ist, mit der Begründung, dort ein "Teammitarbeitergespräch gemäß § 45b BDG 1979" durchzuführen zu wollen. Vor dem Hintergrund, dass Obst W-S davor beim Beschwerdeführer für diesen Tag lediglich die Durchführung einer Besprechung außerhalb der Dienststelle beantragt hat, ohne dabei den Ort und die konkreten Umstände bekanntzugeben, müssen aus Sicht des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt ausreichend konkrete Verdachtsmomente für die Annahme vorgelegen sein, dass es sich dabei eigentlich um einen von Obst W-S organisierten und in dieser Form nicht genehmigten Ausflug zum Oktoberfest gehandelt hat. Da damit dem Beschwerdeführer der - im Übrigen für jeden öffentlich Bediensteten offensichtliche - Verdacht einer Pflichtverletzung eines ihm direkt unterstellten Soldaten zur Kenntnis gelangte, wäre er als zuständiger Einheitskommandant gemäß § 60 Abs. 1 HDG 2002 verpflichtet gewesen, in der Sache zumindest weitere Erhebungen zu veranlassen, um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Kommandantenverfahrens gegen Obst W-S vorliegen. Wie sich jedoch aus dem festgestellten Sachverhalt unzweifelhaft ergibt, hat der Beschwerdeführer in dieser Richtung keine weiteren Schritte gesetzt, weder hat er Obst W-S selbst zur Rede gestellt, noch hat er Untergebene mit der weiteren Prüfung dieser Angelegenheit beauftragt. Der Grund für sein Vorgehen bleibt im Dunkeln, die DKS hat dem Beschwerdeführer jedenfalls ausdrücklich keinen Vorsatz unterstellt und ist in ihrem Erkenntnis von Fahrlässigkeit ausgegangen. Vor dem Hintergrund der Ausbildung und dienstlichen Erfahrung des Beschwerdeführers ist jedenfalls auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass er bei Aufbietung der gebotenen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt jedenfalls in der Lage gewesen wäre, entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung als Disziplinarbehörde Einheitskommandant zu handeln. Das Vorliegen von allfälligen Schuldausschließungsgründen wurde im Verfahren nicht vorgebracht.Zu Anschuldigungspunkt 1: Wie oben festgestellt hat Oberst W dem Beschwerdeführer in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang fernmündlich gemeldet, dass Obst W-S am 29.09.2010 mit den Betriebsführern der TeBetrZ sowie in Begleitung seines Sohnes und ehemaliger Angehöriger der TeBetrZ mit der Eisenbahn zum Oktoberfest nach MÜNCHEN gefahren ist, mit der Begründung, dort ein "Teammitarbeitergespräch gemäß Paragraph 45 b, BDG 1979" durchzuführen zu wollen. Vor dem Hintergrund, dass Obst W-S davor beim Beschwerdeführer für diesen Tag lediglich die Durchführung einer Besprechung außerhalb der Dienststelle beantragt hat, ohne dabei den Ort und die konkreten Umstände bekanntzugeben, müssen aus Sicht des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt ausreichend konkrete Verdachtsmomente für die Annahme vorgelegen sein, dass es sich dabei eigentlich um einen von Obst W-S organisierten und in dieser Form nicht genehmigten Ausflug zum Oktoberfest gehandelt hat. Da damit dem Beschwerdeführer der - im Übrigen für jeden öffentlich Bediensteten offensichtliche - Verdacht einer Pflichtverletzung eines ihm direkt unterstellten Soldaten zur Kenntnis gelangte, wäre er als zuständiger Einheitskommandant gemäß Paragraph 60, Absatz eins, HDG 2002 verpflichtet gewesen, in der Sache zumindest weitere Erhebungen zu veranlassen, um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Kommandantenverfahrens gegen Obst W-S vorliegen. Wie sich jedoch aus dem festgestellten Sachverhalt unzweifelhaft ergibt, hat der Beschwerdeführer in dieser Richtung keine weiteren Schritte gesetzt, weder hat er Obst W-S selbst zur Rede gestellt, noch hat er Untergebene mit der weiteren Prüfung dieser Angelegenheit beauftragt. Der Grund für sein Vorgehen bleibt im Dunkeln, die DKS hat dem Beschwerdeführer jedenfalls ausdrücklich keinen Vorsatz unterstellt und ist in ihrem Erkenntnis von Fahrlässigkeit ausgegangen. Vor dem Hintergrund der Ausbildung und dienstlichen Erfahrung des Beschwerdeführers ist jedenfalls auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass er bei Aufbietung der gebotenen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt jedenfalls in der Lage gewesen wäre, entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung als Disziplinarbehörde Einheitskommandant zu handeln. Das Vorliegen von allfälligen Schuldausschließungsgründen wurde im Verfahren nicht vorgebracht.
Es kann daher der DKS nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Zusammenhang mit Anschuldigungspunkt 1 zu Recht zu dem Ergebnis kommt, dass der Beschwerdeführer in diesem Fall durch sein Untätig bleiben als Disziplinarbehörde gegen die ihm als Soldat im Dienstverhältnis durch § 43 Abs. 1 BDG 1979 auferlegte Pflicht zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung zumindest fahrlässig verstoßen und damit schuldhaft eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 HDG 2002 begangen hat.Es kann daher der DKS nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Zusammenhang mit Anschuldigungspunkt 1 zu Recht zu dem Ergebnis kommt, dass der Beschwerdeführer in diesem Fall durch sein Untätig bleiben als Disziplinarbehörde gegen die ihm als Soldat im Dienstverhältnis durch Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 auferlegte Pflicht zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung zumindest fahrlässig verstoßen und damit schuldhaft eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, HDG 2002 begangen hat.
Zu Anschuldigungspunkt 2: In diesem Fall stellt sich die festgestellte Sachlage etwas anders dar. Denn der Beschwerdeführer hat als zuständige Disziplinarbehörde auf die Meldung, dass Obst W-S mit drei weiteren Mitgliedern des RuBSD entgegen der ursprünglich verfügten Dienstzuteilung bereits einen Tag vorher an die Dienststelle zurückgekehrt sei, allenfalls um sich dadurch rechtswidrig einen dienstfreien Tag zu erschleichen, dass darüber hinaus die Eintragung der Ankunftszeit im Fahrtenbuch ausgebessert worden sei und dass der Verdacht bestehe, dass Obst W-S mit ST den Bereitschaftsdienst getauscht habe, ohne dies entsprechend zu verbuchen, zunächst entsprechend § 60 HDG 2002 richtig reagiert und diesbezüglich seinen Stellvertreter mit der Durchführung von weiteren Erhebungen beauftragt, bevor er seinen dreiwöchigen Erholungsurlaub antrat. Die Frage, ob er als Disziplinarbehörde nach seiner Rückkehr aus dem Erholungsurlaub in der Sache weiter entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des HDG 2002 gehandelt hat, ist jedenfalls auf Grundlage seines damaligen Informationsstandes zu beurteilen. Wie oben ausgeführt stützte sich dieser jedoch im Wesentlichen auf den Erhebungsbericht des Obst E vom 22.07.2011 und die diesem zugrundeliegenden Unterlagen. Folgt man diesem Bericht, waren zu diesem Zeitpunkt die schwersten Vorwürfe gegen Obst W-S jedoch bereits ausgeräumt. Die vorzeitige Rückkehr der Bediensteten war vom damals zuständigen Obst M genehmigt gewesen, die ursprüngliche Dienstzuteilung von zuständiger Stelle nachträglich um einen Tag verkürzt worden. Für den Montag hatten die Betroffenen inzwischen nachträglich den Antrag auf Erholungsurlaub bzw. Zeitausgleich gestellt, der von ihren Vorgesetzten auch genehmigt worden war. Betreffend die Ausbesserung im Fahrtenbuch hatte der verantwortliche Kraftfahrer eingestanden, dass ihm diesbezüglich wohl ein Fehler passiert sei, während Obst W-S bei seiner Befragung angegeben hatte, dass er dazu nichts sagen könne. Und betreffend den angeblichen Tausch des Bereitschaftsdienstes hatten Obst W-S sowie ST bei ihrer ersten Befragung übereinstimmend angegeben, dass der Dienst am 03.07.2011 entsprechend der Einteilung geleistet worden wäre, was auch mit den diesbezüglichen Eintragungen in den dafür vorgesehenen Büchern übereinstimmte. Und schließlich stützte sich Obst E in seinem Bericht sogar noch auf ein Telefonat mit einem Juristen der für Disziplinarrechtssachen zuständigen Fachabteilung des BMLVS, mit dem er zur rechtlichen Würdigung der vorliegenden Sachlage Rücksprache gehalten hatte. Demnach sei auch dieser der Auffassung, dass in der Sache weder eine gerichtlich strafbare Handlung noch eine schwere Pflichtverletzung zu erkennen sei, vielmehr könne mit einer Belehrung und Nachschulung betreffend die ordentliche Führung von Fahrtenbüchern das Auslangen gefunden werden.Zu Anschuldigungspunkt 2: In diesem Fall stellt sich die festgestellte Sachlage etwas anders dar. Denn der Beschwerdeführer hat als zuständige Disziplinarbehörde auf die Meldung, dass Obst W-S mit drei weiteren Mitgliedern des RuBSD entgegen der ursprünglich verfügten Dienstzuteilung bereits einen Tag vorher an die Dienststelle zurückgekehrt sei, allenfalls um sich dadurch rechtswidrig einen dienstfreien Tag zu erschleichen, dass darüber hinaus die Eintragung der Ankunftszeit im Fahrtenbuch ausgebessert worden sei und dass der Verdacht bestehe, dass Obst W-S mit ST den Bereitschaftsdienst getauscht habe, ohne dies entsprechend zu verbuchen, zunächst entsprechend Paragraph 60, HDG 2002 richtig reagiert und diesbezüglich seinen Stellvertreter mit der Durchführung von weiteren Erhebungen beauftragt, bevor er seinen dreiwöchigen Erholungsurlaub antrat. Die Frage, ob er als Disziplinarbehörde nach seiner Rückkehr aus dem Erholungsurlaub in der Sache weiter entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des HDG 2002 gehandelt hat, ist jedenfalls auf Grundlage seines damaligen Informationsstandes zu beurteilen. Wie oben ausgeführt stützte sich dieser jedoch im Wesentlichen auf den Erhebungsbericht des Obst E vom 22.07.2011 und die diesem zugrundeliegenden Unterlagen. Folgt man diesem Bericht, waren zu diesem Zeitpunkt die schwersten Vorwürfe gegen Obst W-S jedoch bereits ausgeräumt. Die vorzeitige Rückkehr der Bediensteten war vom damals zuständigen Obst M genehmigt gewesen, die ursprüngliche Dienstzuteilung von zuständiger Stelle nachträglich um einen Tag verkürzt worden. Für den Montag hatten die Betroffenen inzwischen nachträglich den Antrag auf Erholungsurlaub bzw. Zeitausgleich gestellt, der von ihren Vorgesetzten auch genehmigt worden war. Betreffend die Ausbesserung im Fahrtenbuch hatte der verantwortliche Kraftfahrer eingestanden, dass ihm diesbezüglich wohl ein Fehler passiert sei, während Obst W-S bei seiner Befragung angegeben hatte, dass er dazu nichts sagen könne. Und betreffend den angeblichen Tausch des Bereitschaftsdienstes hatten Obst W-S sowie ST bei ihrer ersten Befragung übereinstimmend angegeben, dass der Dienst am 03.07.2011 entsprechend der Einteilung geleistet worden wäre, was auch mit den diesbezüglichen Eintragungen in den dafür vorgesehenen Büchern übereinstimmte. Und schließlich stützte sich Obst E in seinem Bericht sogar noch auf ein Telefonat mit einem Juristen der für Disziplinarrechtssachen zuständigen Fachabteilung des BMLVS, mit dem er zur rechtlichen Würdigung der vorliegenden Sachlage Rücksprache gehalten hatte. Demnach sei auch dieser der Auffassung, dass in der Sache weder eine gerichtlich strafbare Handlung noch eine schwere Pflichtverletzung zu erkennen sei, vielmehr könne mit einer Belehrung und Nachschulung betreffend die ordentliche Führung von Fahrtenbüchern das Auslangen gefunden werden.
Es wird dabei nicht übersehen, dass dieser Jurist als Zeuge in der Verhandlung ausgesagt hat, dass er dieses Gespräch nicht als rechtliche Würdigung eines vollständigen Sachverhalts empfunden habe und dass dabei allenfalls die Fragen tatsächlich so gestellt worden seien, "wie man die Antwort hören will" und schließlich, dass er wohl andere Antworten gegeben hätte, wenn er damals die vollständigen Informationen gehabt hätte. Dies hat jedoch insofern außer Betracht zu bleiben, da es hier nicht um die Frage geht, ob Obst E seinen Erhebungsauftrag sorgfältig erfüllt hat, sondern um die weitere Vorgangsweise des Beschwerdeführers als Einheitskommandant vor dem Hintergrund der gesetzlichen Bestimmungen des HDG 2002. Zwar ist es nicht von der Hand zu weisen, dass der von Obst E verfasste Erhebungsbericht an mehreren Stellen Schwächen aufweist, welche bei entsprechender Aufmerksamkeit durchaus Anlass dafür geben würden, weitere Erhebungen durchzuführen. Anderseits erscheint das Ergebnis aber auch nicht denkunmöglich und wird insbesondere durch den Verweis auf die angebliche Rechtsmeinung der im BMLVS zuständigen Fachabteilung weiter untermauert. Und selbst wenn Obstlt W und Obst L zu diesem Zeitpunkt der Auffassung gewesen sein sollten, dass in der Sache nach wie vor der Verdacht einer allenfalls schweren Pflichtverletzung des Obst W-S bestanden habe und diese Ansicht gegenüber dem Beschwerdeführer auch so vertreten hätten, haben sie ihm dennoch den Erhebungsbericht des Obst E in der oben angeführten Form vorgelegt, wogegen dem Beschwerdeführer der von AR G in der Sache verfasste und ihnen bereits bekannte Akt nachweislich erst über ein Jahr später zur Kenntnis gelangte.
Zusammengefasst stellte daher die Entscheidung des Beschwerdeführers, eine Belehrung und Ermahnung wäre gemäß § 2 Abs. 5 HDG 2002 ausreichend, um Obst W-S und andere Bedienstete in Zukunft von der Begehung von Pflichtverletzungen abzuhalten, zum gegebenen Zeitpunkt vor dem Hintergrund der dem Beschwerdeführer damals in der Sache nachweislich bekannten Informationen allenfalls eine entschuldbare Fehlentscheidung, nicht jedoch eine disziplinär vorwerfbare Pflichtverletzung dar. Der Beschwerdeführer war daher in diesem Anschuldigungspunkt vom Vorwurf der schuldhaften Verletzung der ihm durch § 43 BDG 1979 gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 HDG 2014 freizusprechen.Zusammengefasst stellte daher die Entscheidung des Beschwerdeführers, eine Belehrung und Ermahnung wäre gemäß Paragraph 2, Absatz 5, HDG 2002 ausreichend, um Obst W-S und andere Bedienstete in Zukunft von der Begehung von Pflichtverletzungen abzuhalten, zum gegebenen Zeitpunkt vor dem Hintergrund der dem Beschwerdeführer damals in der Sache nachweislich bekannten Informationen allenfalls eine entschuldbare Fehlentscheidung, nicht jedoch eine disziplinär vorwerfbare Pflichtverletzung dar. Der Beschwerdeführer war daher in diesem Anschuldigungspunkt vom Vorwurf der schuldhaften Verletzung der ihm durch Paragraph 43, BDG 1979 gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, HDG 2014 freizusprechen.
3.3.3. Zur Strafbemessung:
Der zum Tatzeitpunkt geltende und damit vorliegenden Fall anwendbare § 6 HDG 2002, BGBl I Nr. 167/2002 (Anm.: unverändert wiederverlautbart durch BGBl I Nr. 2/2014) lautet:Der zum Tatzeitpunkt geltende und damit vorliegenden Fall anwendbare Paragraph 6, HDG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002, Anmerkung, unverändert wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,) lautet:
"Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe
§ 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigenParagraph 6, (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen
1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und
2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.
(2) Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen.
(3) Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn
1. das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und
2. nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten."
3.3.4. Zur Auslegung des § 6 HDG 2002:3.3.4. Zur Auslegung des Paragraph 6, HDG 2002:
Gleich wie § 93 BDG 1979 normiert § 6 HDG 2002 die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung. Zur Schwere der Pflichtverletzung wird bei Gabriele Kucsko Stadlmayer, "Das Disziplinarrecht der Beamten", 4. aktualisierte Auflage, Seite 103f folgendes ausgeführt:Gleich wie Paragraph 93, BDG 1979 normiert Paragraph 6, HDG 2002 die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung. Zur Schwere der Pflichtverletzung wird bei Gabriele Kucsko Stadlmayer, "Das Disziplinarrecht der Beamten", 4. aktualisierte Auflage, Seite 103f folgendes ausgeführt:
"Als Maß für die Höhe der Strafe normiert § 93 Abs. 1 BDG zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gemäß § 91 BDG nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der "Schwere" der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der "Schwere" der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die "Bedeutung der verletzten Pflicht" sowie "in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird". Betont wurde, es gehe "anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen", hier darum, "einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen" und "die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. ...""Als Maß für die Höhe der Strafe normiert Paragraph 93, Absatz eins, BDG zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gemäß Paragraph 91, BDG nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der "Schwere" der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der "Schwere" der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die "Bedeutung der verletzten Pflicht" sowie "in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird". Betont wurde, es gehe "anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen", hier darum, "einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen" und "die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. ..."
Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (Generalprävention). Ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (Generalprävention). Ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).
Der VwGH führte in seiner Entscheidung vom 05.11.2014, 2014/09/0005, zur Strafbemessung folgendes aus: "Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 6 Abs. 1 HDG 2002 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023 und 25. 06.2013, 2012/09/0157)."Der VwGH führte in seiner Entscheidung vom 05.11.2014, 2014/09/0005, zur Strafbemessung folgendes aus: "Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 6, Absatz eins, HDG 2002 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche Artikel 130, Absatz 2, B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist vergleiche VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023 und 25. 06.2013, 2012/09/0157)."
3.3.5. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:
Die DKS hat im gegenständlichen Fall die Disziplinarstrafe des Verweises für Tat- und schuldangemessen gehalten und dies in ihrem Erkenntnis auch entsprechend und ausführlich begründet. Die Schwere der Pflichtverletzung sei zwar im oberen Bereich anzusiedeln, was sich aus der unmissverständlichen Pflicht zum Einschreiten als Disziplinarbehörde ergebe. Ein Zuwiderhandeln verletze eine der tragenden Säulen des militärischen Dienstbetriebs, nämlich den Gehorsam. Schon aus diesem Grunde könne im vorliegenden Fall keine mangelnde Strafwürdigkeit gemäß § 61 Abs. 3 Z 4 HDG 2002 gesprochen werden. Spezialpräventive Gründe könnten aufgrund des einsichtigen Verhaltens des Beschwerdeführers und dessen Läuterung im Verfahren in den Hintergrund treten, dagegen müssten generalpräventive Überlegungen in die Strafbemessung einfließen, da die Vorfälle im Verband für Aufsehen gesorgt hätten. Als strafmildernd wurde gewertet die Unbescholtenheit und Einsicht des Beschwerdeführers, dass er die Tat bereits vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat, seine gute Dienstbeurteilung und dass die Tat im Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten steht, die Dislokation der Dienststellen, die massiven Verschleierungsabsichten eines Untergebenen und die lange Verfahrensdauer. Allfällige weitere Milderungsgründe wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.Die DKS hat im gegenständlichen Fall die Disziplinarstrafe des Verweises für Tat- und schuldangemessen gehalten und dies in ihrem Erkenntnis auch entsprechend und ausführlich begründet. Die Schwere der Pflichtverletzung sei zwar im oberen Bereich anzusiedeln, was sich aus der unmissverständlichen Pflicht zum Einschreiten als Disziplinarbehörde ergebe. Ein Zuwiderhandeln verletze eine der tragenden Säulen des militärischen Dienstbetriebs, nämlich den Gehorsam. Schon aus diesem Grunde könne im vorliegenden Fall keine mangelnde Strafwürdigkeit gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 4, HDG 2002 gesprochen werden. Spezialpräventive Gründe könnten aufgrund des einsichtigen Verhaltens des Beschwerdeführers und dessen Läuterung im Verfahren in den Hintergrund treten, dagegen müssten generalpräventive Überlegungen in die Strafbemessung einfließen, da die Vorfälle im Verband für Aufsehen gesorgt hätten. Als strafmildernd wurde gewertet die Unbescholtenheit und Einsicht des Beschwerdeführers, dass er die Tat bereits vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat, seine gute Dienstbeurteilung und dass die Tat im Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten steht, die Dislokation der Dienststellen, die massiven Verschleierungsabsichten eines Untergebenen und die lange Verfahrensdauer. Allfällige weitere Milderungsgründe wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Straferschwerend wurde lediglich der Umstand gewertet, dass zwei Pflichtverletzungen vorlagen. Dies ist nun nicht mehr der Fall, da der Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis in einem der beiden Anschuldigungspunkten freizusprechen war. Eine Herabsetzung der verhängten Strafe ist aber dennoch nicht möglich, da es sich bei der von der DKS verhängten bereits um die Mindeststrafe handelt und auch bei isolierter Betrachtung der nun verbleibenden Pflichtverletzung die Voraussetzungen für eine Mangelnde Strafwürdigkeit aus oben genannten Gründen nicht vorliegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zu Spruchteil B)
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Rechtsfragen bisher immer einheitlich beantwortet wurden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Rechtsfragen bisher immer einheitlich beantwortet wurden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Einheitskommandant, Offizier, Strafbemessung, Teilfreisprüche,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W116.2012112.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.10.2015