TE Bvwg Erkenntnis 2015/8/20 W166 2001056-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.08.2015
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Entscheidungsdatum

20.08.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1 Abs1
VOG §1 Abs3
VOG §10 Abs1
VOG §3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 10 heute
  2. VOG § 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 10 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  5. VOG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  6. VOG § 10 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. VOG § 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. VOG § 10 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  9. VOG § 10 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977
  1. VOG § 3 heute
  2. VOG § 3 gültig ab 01.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  3. VOG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. VOG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990

Spruch

W166 2001056-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX vertreten durch XXXX , Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Verdienstentgang, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom römisch 40 betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Verdienstentgang, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 3, sowie Paragraph 10, Absatz eins, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), ein.Die Beschwerdeführerin brachte am römisch 40 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), ein.

Die Beschwerdeführerin begründete den Antrag mit den schädigenden Ereignissen, die sie in ihrer Kindheit und Jugend in XXXX , im XXXX und im XXXX erlitten habe, und sie sehe ihre Erwerbsunfähigkeit als Folge ihrer gesundheitlichen Schädigungen.Die Beschwerdeführerin begründete den Antrag mit den schädigenden Ereignissen, die sie in ihrer Kindheit und Jugend in römisch 40 , im römisch 40 und im römisch 40 erlitten habe, und sie sehe ihre Erwerbsunfähigkeit als Folge ihrer gesundheitlichen Schädigungen.

Als weitere Antragsbegründung legte die Beschwerdeführerin einen klinisch-psychologischen Kurzbericht vom XXXX bei, der von der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft Wien in Auftrag gegeben wurde.Als weitere Antragsbegründung legte die Beschwerdeführerin einen klinisch-psychologischen Kurzbericht vom römisch 40 bei, der von der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft Wien in Auftrag gegeben wurde.

Diesem Bericht ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben, in den Jahren XXXX im Kloster des Benediktinerordens in XXXX körperlicher und seelischer Gewalt von mehreren Ordensschwestern ausgesetzt gewesen sei. Immer wenn die Beschwerdeführerin abends vor lauter Heimweh "gewimmert" habe, sei sie am "Rossschwanz" brutal vom Bett gezogen und durch den Raum gezerrt worden. Aus Angst habe sie dann oft eingenässt und sei als Strafmaßnahme kalt abgeduscht worden oder habe oft die ganz Nacht in einer "beißenden" Decke eingehüllt im Gang stehen müssen. Außerdem habe die Beschwerdeführerin manchmal ihre verunreinigte Unterhose über den Kopf ziehen und damit durch das ganze Haus laufen müssen, und sei von den anderen Kindern ausgelacht worden. Auch Essensentzug oder das Aufessen von Erbrochenem seien Strafen gewesen.Diesem Bericht ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben, in den Jahren römisch 40 im Kloster des Benediktinerordens in römisch 40 körperlicher und seelischer Gewalt von mehreren Ordensschwestern ausgesetzt gewesen sei. Immer wenn die Beschwerdeführerin abends vor lauter Heimweh "gewimmert" habe, sei sie am "Rossschwanz" brutal vom Bett gezogen und durch den Raum gezerrt worden. Aus Angst habe sie dann oft eingenässt und sei als Strafmaßnahme kalt abgeduscht worden oder habe oft die ganz Nacht in einer "beißenden" Decke eingehüllt im Gang stehen müssen. Außerdem habe die Beschwerdeführerin manchmal ihre verunreinigte Unterhose über den Kopf ziehen und damit durch das ganze Haus laufen müssen, und sei von den anderen Kindern ausgelacht worden. Auch Essensentzug oder das Aufessen von Erbrochenem seien Strafen gewesen.

Manchmal sei die Beschwerdeführerin auch mit Tropfen ruhig gestellt worden und einmal habe man sie nach einer "Gegenwehr" sogar in eine Zwangsjacke gesteckt.

Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass täglich überprüft worden sei, ob die Kinder Stuhlgang hätten und als Strafe dafür eine "Nägelbeißerin" zu sein, habe sie einmal ihren Finger in den Kot stecken müssen.

Schlimm sei für die Beschwerdeführerin auch gewesen, dass ihr einmal eine Schwester die Knackwurst vom Teller genommen und dem Hund zum Essen vorgeworfen habe.

Die Beschwerdeführerin habe im Sommer 2010 bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck Anzeige erstattet und es sei ihr mitgeteilt worden, dass das Verfahren wegen Todes der Heimschwestern eingestellt worden sei.

Im Alter von XXXX habe die Beschwerdeführerin eine Lehre als XXXX begonnen und sei in drei Lehrbetrieben gewesen, da sie sich nicht habe unterordnen können. Den Lehrabschluss habe sie absolviert, mit 18 Jahren habe Sie geheiratet, XXXX bekommen und sei dann XXXX gewesen.Im Alter von römisch 40 habe die Beschwerdeführerin eine Lehre als römisch 40 begonnen und sei in drei Lehrbetrieben gewesen, da sie sich nicht habe unterordnen können. Den Lehrabschluss habe sie absolviert, mit 18 Jahren habe Sie geheiratet, römisch 40 bekommen und sei dann römisch 40 gewesen.

Nach dem Scheitern dieser Beziehung habe sie nochmals geheiratet und einen Sohn bekommen, und als dieser zehn Jahre alt gewesen sei, habe sie begonnen abends im Gastgewerbe zu arbeiten.

Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dreißig verschiedene Arbeitsplätze gehabt zu haben weil sie "wegen jeder Kleinigkeit gegangen sei."

Im Jahr XXXX habe sie sich dann mit einem kleinen Gastlokal in XXXX dem " XXXX " selbständig gemacht und sei dann im Jahr XXXX auf Grund von Depressionen nicht mehr fähig gewesen, den Betrieb weiter zu führen und sei vorzeitig pensioniert worden.Im Jahr römisch 40 habe sie sich dann mit einem kleinen Gastlokal in römisch 40 dem " römisch 40 " selbständig gemacht und sei dann im Jahr römisch 40 auf Grund von Depressionen nicht mehr fähig gewesen, den Betrieb weiter zu führen und sei vorzeitig pensioniert worden.

Mit Beginn ihrer Pension habe die Beschwerdeführerin mit einer Behandlung begonnen, und der behandelnde Psychiater sei der Meinung, dass ihrer Depressionen auf die Kindheitserlebnisse zurückzuführen seien.

Die Beschwerdeführerin stehe derzeit nicht in psychotherapeutischer Behandlung, sie bekomme nur Medikamente von ihrem Hausarzt verschrieben. Im Jänner XXXX habe sie versucht, nach Zusage durch das Land Tirol, mit einer Psychotherapie zu beginnen, habe die Therapie aber noch vor dem Beginn abgebrochen, da die Therapeutin nicht zum vereinbarten Termin erschienen sei und sich auch nicht bei der Beschwerdeführerin gemeldet habe, und daher sei jegliches Vertrauen verloren gegangen.Die Beschwerdeführerin stehe derzeit nicht in psychotherapeutischer Behandlung, sie bekomme nur Medikamente von ihrem Hausarzt verschrieben. Im Jänner römisch 40 habe sie versucht, nach Zusage durch das Land Tirol, mit einer Psychotherapie zu beginnen, habe die Therapie aber noch vor dem Beginn abgebrochen, da die Therapeutin nicht zum vereinbarten Termin erschienen sei und sich auch nicht bei der Beschwerdeführerin gemeldet habe, und daher sei jegliches Vertrauen verloren gegangen.

Grundsätzlich habe die Beschwerdeführerin in ihrem Leben immer "rot gesehen" wenn ihr jemand Vorschriften habe machen wollen, und daher habe sie am liebsten "mit niemandem zu tun", aus diesem Grund habe sich die Beschwerdeführerin auch selbständig gemacht.

Betreffend ihre Kindheit führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei das Kind aus erster Ehe ihrer Mutter, die später einen XXXX geheiratet habe. Aus dieser Ehe sei ein Junge hervorgegangen, der immer über sie gestellt worden sei. In dieser Familie sei die Beschwerdeführerin immer "überflüssig" gewesen, habe als schwer erziehbar gegolten und sei daher durch die Kinderpsychiaterin XXXX ins Heim eingewiesen worden.Betreffend ihre Kindheit führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei das Kind aus erster Ehe ihrer Mutter, die später einen römisch 40 geheiratet habe. Aus dieser Ehe sei ein Junge hervorgegangen, der immer über sie gestellt worden sei. In dieser Familie sei die Beschwerdeführerin immer "überflüssig" gewesen, habe als schwer erziehbar gegolten und sei daher durch die Kinderpsychiaterin römisch 40 ins Heim eingewiesen worden.

In ihrer Kindheit habe die Beschwerdeführerin nie ein "Daheim" gehabt sowie niemals Liebe und Geborgenheit gespürt, ebenso hatte sie keinen Kontakt zu ihrem leiblichen Vater.

Dadurch habe sie sich in ihren beiden Ehen immer sehr stark an ihrer Partner geklammert, wodurch die erste Ehe zerbrochen sei, und ihr jetziger Ehegatte immer wieder Probleme damit habe.

In diesem Bericht gab der klinische Psychologe zusammenfassend an, dass nach Abschluss der Clearingphase ein kausaler Zusammenhang zwischen den Ereignissen im Benediktinerkloster XXXX , neben der fehlenden familiären Bindung und den Erlebnissen im Heim der XXXX , sowie den diagnostizierten depressiven Episoden und einer selbstunsicheren, klammernden Persönlichkeit hergestellt werden könne. Aus diesem Grund werde eine Psychotherapie empfohlen.In diesem Bericht gab der klinische Psychologe zusammenfassend an, dass nach Abschluss der Clearingphase ein kausaler Zusammenhang zwischen den Ereignissen im Benediktinerkloster römisch 40 , neben der fehlenden familiären Bindung und den Erlebnissen im Heim der römisch 40 , sowie den diagnostizierten depressiven Episoden und einer selbstunsicheren, klammernden Persönlichkeit hergestellt werden könne. Aus diesem Grund werde eine Psychotherapie empfohlen.

Mit dem Antrag legte die Beschwerdeführerin weiters einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX , eine Bestätigung der Beschwerdeführerin über die Inanspruchnahme einer Pauschalentgeltung in der Höhe von XXXX als Entschädigungsleistung des Landes Tirol vom XXXX sowie eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom XXXX an die Kommission Missbrauchsopfer des Landes Tirol betreffend Misshandlungen in der XXXXMit dem Antrag legte die Beschwerdeführerin weiters einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 , eine Bestätigung der Beschwerdeführerin über die Inanspruchnahme einer Pauschalentgeltung in der Höhe von römisch 40 als Entschädigungsleistung des Landes Tirol vom römisch 40 sowie eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom römisch 40 an die Kommission Missbrauchsopfer des Landes Tirol betreffend Misshandlungen in der römisch 40

In der Stellungnahme vom XXXX führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie die meiste Zeit in "Einzelhaft" hinter einer schweren Eisentür verbracht habe. Die Beschwerdeführerin habe oft nach ihrer Mutter geweint, und wenn jemand dieses "Wimmern" gehört habe, sei sie an den Haaren aus dem Bett gezogen und den Hausflur entlang gezerrt worden. Vor Angst habe sie daher oft eingenässt, und zur Strafe habe sie entblößt im Stiegenhaus stehen oder auf einem Holzscheit knien müssen.In der Stellungnahme vom römisch 40 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie die meiste Zeit in "Einzelhaft" hinter einer schweren Eisentür verbracht habe. Die Beschwerdeführerin habe oft nach ihrer Mutter geweint, und wenn jemand dieses "Wimmern" gehört habe, sei sie an den Haaren aus dem Bett gezogen und den Hausflur entlang gezerrt worden. Vor Angst habe sie daher oft eingenässt, und zur Strafe habe sie entblößt im Stiegenhaus stehen oder auf einem Holzscheit knien müssen.

Des Öfteren sei ihr auch die Unterhose über den Kopf gezogen worden, sie habe so durch das Haus gehen müssen und sei von den Kindern ausgelacht worden.

Weitere Strafmaßnahmen seien das Essen von Erbrochenem oder die Wegnahme von Essen gewesen, das man dann dem Hund vorgeworfen habe. Auch die Zwangsjacke und Ruhigstellungen seien an der Tagesordnung gewesen. Die Misshandlungen seien sowohl psychischer als auch physischer Gewalt gewesen.

Die Beschwerdeführerin leide bis heute an diesen Grausamkeiten, habe daher auch Depressionen und könne ihrem Beruf nicht nachkommen, weshalb sie in Pension sei.

Die belangte Behörde holte einen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom XXXX ein. Laut dem Versicherungsdatenauszug bezieht die Beschwerdeführerin seit XXXX eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.Die belangte Behörde holte einen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom römisch 40 ein. Laut dem Versicherungsdatenauszug bezieht die Beschwerdeführerin seit römisch 40 eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.

Zur Überprüfung der Gewährung und Weitergewährung der Invaliditätspension wurden von der Pensionsversicherungsanstalt psychiatrische Gutachten vom XXXX und vom XXXX eingeholt, die im Akt aufliegen. In diesen Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie werden die Erlebnisse in der Kindheit der Beschwerdeführerin nicht als Begründung für die Zuerkennung der Invaliditätspension angeführt. Als Grund wird eine depressive Episode diagnostiziert.Zur Überprüfung der Gewährung und Weitergewährung der Invaliditätspension wurden von der Pensionsversicherungsanstalt psychiatrische Gutachten vom römisch 40 und vom römisch 40 eingeholt, die im Akt aufliegen. In diesen Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie werden die Erlebnisse in der Kindheit der Beschwerdeführerin nicht als Begründung für die Zuerkennung der Invaliditätspension angeführt. Als Grund wird eine depressive Episode diagnostiziert.

Mit Schreiben vom XXXX wurden vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, von der Staatsanwaltschaft Innsbruck die dort aufliegenden Unterlagen (Strafakte) angefordert und in Kopie zum Akt genommen.Mit Schreiben vom römisch 40 wurden vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, von der Staatsanwaltschaft Innsbruck die dort aufliegenden Unterlagen (Strafakte) angefordert und in Kopie zum Akt genommen.

In weiterer Folge hat die Beschwerdeführerin eine Pauschalentschädigung in der Höhe von XXXX für Heimopfer der Klasnic Kommission bekommen und mit Schreiben vom XXXX um Überweisung der zuerkannten Entschädigung ersucht.In weiterer Folge hat die Beschwerdeführerin eine Pauschalentschädigung in der Höhe von römisch 40 für Heimopfer der Klasnic Kommission bekommen und mit Schreiben vom römisch 40 um Überweisung der zuerkannten Entschädigung ersucht.

Aus einem von der belangten Behörde eingeholten undatierten, unvollständigen und in Kopie vorliegenden Bericht der XXXX geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen XXXX in der genannten Einrichtung untergebracht war.Aus einem von der belangten Behörde eingeholten undatierten, unvollständigen und in Kopie vorliegenden Bericht der römisch 40 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen römisch 40 in der genannten Einrichtung untergebracht war.

Inhalt dieses Berichtes ist im Wesentlichen die Wiedergabe eines Gespräches, das die Mutter der Beschwerdeführerin mit XXXX geführt hat.Inhalt dieses Berichtes ist im Wesentlichen die Wiedergabe eines Gespräches, das die Mutter der Beschwerdeführerin mit römisch 40 geführt hat.

Darin wird von der Mutter auszugsweise angegeben:

"(......) Der Vater des Kindes sei sehr oft betrunken gewesen und es

sei zu wiederholten Misshandlungen gekommen. Daraufhin sei die Mutter mit dem Kind zu ihrer Mutter übersiedelt. (...) ...die Ehe sei von seiner Seite wegen Misshandlung, von ihrer Seite wegen böswilligen Verlassens geschieden worden. Das Kind sei ihr zugesprochen worden. (...) XXXX sei die ersten sechs Wochen bei ihr gewesen, dann drei Monate bei ihrer mütterlichen Großmutter, dann sei die Mutter im Zuge der Scheidungsangelegenheit ebenfalls zu ihrer Mutter übersiedelt und sei das Kind dann praktisch bei ihr aufgewachsen. Sie habe fast immer in Arbeit gestanden. Seit der Eheschließung mit ihrem Mann habe sie das Kind wieder ganz zu sich genommen, es aber vorübergehend einmal auf vier bis fünf Monate tagsüber in den XXXX gegeben, um das Geschäft aufbauen zu können. Damals sei der Bub (Halbbruder) noch so klein gewesen, dass man ihn im Wagen ins Geschäft mitnehmen konnte. Seit der Bub dazu zu groß ist, habe sie das Mädchen wieder aus dem XXXX herausgenommen und für beide gemeinsam eine Nachbarin angestellt, die vom Morgen bis zum Abend bei den beiden Kindern ist (....) Die Mutter ist mit dieser Nachbarin aber wenig zufrieden, da sie einerseits sehr hart sei und nur umeinander schimpfe, andererseits angeblich mit dem kleinen Buben den ganzen Nachmittag spazieren gehe, sodass XXXX , wenn sie von der Schule heimkommt, oft vor verschlossenen Türen steht und schon vor Schulbeginn zur Großmutter oder auf die Straße dürfe, damit die Nachbarin mit dem Kind weg gehen könne. (....) Die Mutter gibt nach längerem Sträuben zu, dass sie selber einsieht, dass die Schwierigkeiten mit XXXX darauf zurückzuführen sind, dass sie selber sich nicht um das Kind kümmert (...) es habe plötzlich einzunässen begonnen. (...) Früher sei sie Nägelbeißerin gewesen. Die Mutter muss zugeben, dass das Kind recht schlecht folgt, ihr besonders, dem Stiefvater eher besser. Überhaupt habe XXXX zum Stiefvater einen recht guten Bezug. Er sei mit den Kindern korrekt ziehe seinen eigenen Sohn eigentlich überhaupt nicht vor, schon weil er sich um die beiden Kinder überhaupt nicht kümmert. XXXX lügt seit einiger Zeit recht stark und hat auch mehrere kleine Diebstähle begangen ( ...) einzelne Schillinge aus dem Überrock des Stiefvaters (...) sie sei dafür fürchterlich verhaut worden. (....) Das Kind geht nach der Schule oft nicht heim und macht kein Hehl daraus, dass es nicht gerne daheim ist. (...) Sie streitet recht viel und kommt selten einmal mit den anderen Kindern in Frieden aus. In der Schule gehe es leistungsmäßig recht gut, das Betragen sei aber nach Schilderung der Direktorin sehr arg. Auch tue sie grundsätzlich das Gegenteil von dem was man ihr sagt. Sie habe übrigens künstlerisch eine sehr gute Hand.sei zu wiederholten Misshandlungen gekommen. Daraufhin sei die Mutter mit dem Kind zu ihrer Mutter übersiedelt. (...) ...die Ehe sei von seiner Seite wegen Misshandlung, von ihrer Seite wegen böswilligen Verlassens geschieden worden. Das Kind sei ihr zugesprochen worden. (...) römisch 40 sei die ersten sechs Wochen bei ihr gewesen, dann drei Monate bei ihrer mütterlichen Großmutter, dann sei die Mutter im Zuge der Scheidungsangelegenheit ebenfalls zu ihrer Mutter übersiedelt und sei das Kind dann praktisch bei ihr aufgewachsen. Sie habe fast immer in Arbeit gestanden. Seit der Eheschließung mit ihrem Mann habe sie das Kind wieder ganz zu sich genommen, es aber vorübergehend einmal auf vier bis fünf Monate tagsüber in den römisch 40 gegeben, um das Geschäft aufbauen zu können. Damals sei der Bub (Halbbruder) noch so klein gewesen, dass man ihn im Wagen ins Geschäft mitnehmen konnte. Seit der Bub dazu zu groß ist, habe sie das Mädchen wieder aus dem römisch 40 herausgenommen und für beide gemeinsam eine Nachbarin angestellt, die vom Morgen bis zum Abend bei den beiden Kindern ist (....) Die Mutter ist mit dieser Nachbarin aber wenig zufrieden, da sie einerseits sehr hart sei und nur umeinander schimpfe, andererseits angeblich mit dem kleinen Buben den ganzen Nachmittag spazieren gehe, sodass römisch 40 , wenn sie von der Schule heimkommt, oft vor verschlossenen Türen steht und schon vor Schulbeginn zur Großmutter oder auf die Straße dürfe, damit die Nachbarin mit dem Kind weg gehen könne. (....) Die Mutter gibt nach längerem Sträuben zu, dass sie selber einsieht, dass die Schwierigkeiten mit römisch 40 darauf zurückzuführen sind, dass sie selber sich nicht um das Kind kümmert (...) es habe plötzlich einzunässen begonnen. (...) Früher sei sie Nägelbeißerin gewesen. Die Mutter muss zugeben, dass das Kind recht schlecht folgt, ihr besonders, dem Stiefvater eher besser. Überhaupt habe römisch 40 zum Stiefvater einen recht guten Bezug. Er sei mit den Kindern korrekt ziehe seinen eigenen Sohn eigentlich überhaupt nicht vor, schon weil er sich um die beiden Kinder überhaupt nicht kümmert. römisch 40 lügt seit einiger Zeit recht stark und hat auch mehrere kleine Diebstähle begangen ( ...) einzelne Schillinge aus dem Überrock des Stiefvaters (...) sie sei dafür fürchterlich verhaut worden. (....) Das Kind geht nach der Schule oft nicht heim und macht kein Hehl daraus, dass es nicht gerne daheim ist. (...) Sie streitet recht viel und kommt selten einmal mit den anderen Kindern in Frieden aus. In der Schule gehe es leistungsmäßig recht gut, das Betragen sei aber nach Schilderung der Direktorin sehr arg. Auch tue sie grundsätzlich das Gegenteil von dem was man ihr sagt. Sie habe übrigens künstlerisch eine sehr gute Hand.

Die Mutter hofft, dass die Schwierigkeiten bald behoben sind und möchte inzwischen schauen, ob sie eine andere Betreuung für die Kinder findet (.....)"

Seitens der belangten Behörde wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX , basierend auf der Aktenlage, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Aus den Unterlagen ergibt sich einerseits eine sehr schwierige Kindheit gekennzeichnet durch negative Beziehungserfahrungen und andererseits eine schwere Persönlichkeitsstörung verbunden mit einer deutlichen Beziehungsunfähigkeit, einer Anpassungsstörung, einer geringen Flexibilität und geringer Frustrationstoleranz und hoher Anfälligkeit für Krisensituationen wie insgesamt schlecht entwickelten Coping Strategien.

Frau XXXX sieht sich ausschließlich als Opfer widriger Umstände in ihrer Lebensgeschichte.Frau römisch 40 sieht sich ausschließlich als Opfer widriger Umstände in ihrer Lebensgeschichte.

Stellungnahme zu den Fragestellungen:

Ad 1) Welche psychischen Gesundheitsschädigungen liegen bei Frau XXXX vor?Ad 1) Welche psychischen Gesundheitsschädigungen liegen bei Frau römisch 40 vor?

Es zeigen sich keine Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, wohl aber Zeichen einer schweren Persönlichkeitsstörung verbunden mit weitgehender Beziehungsunfähigkeit, einer Anpassungsstörung, einer geringen Frustrationstoleranz und eine hohe Anfälligkeit für verschiedene Krisensituationen.

Ad 2) Welche der bestehenden psychischen Gesundheitsschädigungen sind akausal?

Die psychischen Gesundheitsschädigungen sind mit großer Wahrscheinlichkeit in einem hohen Maße auf die Erfahrungen von psychischer und physischer Gewalt im Kindesalter zurückzuführen, weitere negative Erfahrungen auf mehreren Ebenen im weiteren Leben haben sicherlich auch zur bestehenden depressiven Symptomatik und deutlich verminderten psychophysischen Belastbarkeit beigetragen.

Ad 3) Warum wurden die psychischen Probleme ab dem Jahre 2006 schlimmer?

Die Verschlechterung der psychischen Probleme hängen sicherlich weniger mit den negativen Kindeserfahrungen als vielmehr mit der schon längere Zeit bestehenden schwierigen psychosozialen Situation und der ins Auge gefassten Frühpensionierung zusammen.

Ad 4) Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf die angegebenen Misshandlungen während der Heimaufenthalte im Kloster des Benediktinerordens XXXX und in der Kinderbeobachtungsstation Nowak-Vogl zurückzuführen?Ad 4) Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf die angegebenen Misshandlungen während der Heimaufenthalte im Kloster des Benediktinerordens römisch 40 und in der Kinderbeobachtungsstation Nowak-Vogl zurückzuführen?

Die Persönlichkeitsstörung ist mit Wahrscheinlichkeit auf die Misshandlungen und die negativen Beziehungserfahrungen zurückzuführen.

Ad 5+6) Haben die erlittenen Misshandlungen als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen?

Die erlittenen Misshandlungen können als wesentliche Ursache für den derzeitigen Leidenszustand angesehen werden, auch wenn nicht übersehen werden darf, dass die schwierige psychosoziale Situation in der Folgezeit und die Persönlichkeitsstörung von Frau XXXX mit den damit verbundenen Einschränkungen in der konstruktiven Lebensgestaltung zu der Entwicklung beigetragen haben.Die erlittenen Misshandlungen können als wesentliche Ursache für den derzeitigen Leidenszustand angesehen werden, auch wenn nicht übersehen werden darf, dass die schwierige psychosoziale Situation in der Folgezeit und die Persönlichkeitsstörung von Frau römisch 40 mit den damit verbundenen Einschränkungen in der konstruktiven Lebensgestaltung zu der Entwicklung beigetragen haben.

Ad 7a) Ist das festgestellte verbrechenskausale psychische Leiden eine adäquate/ angemessene Folge der Misshandlungen während der Heimaufenthalte?

Dies kann weitgehend bejaht werden, auch wenn die Persönlichkeitsstörung und das daraus resultierende Verhalten von Frau XXXX in der Folgezeit auch wesentlich zur depressiven Verstimmung beigetragen haben.Dies kann weitgehend bejaht werden, auch wenn die Persönlichkeitsstörung und das daraus resultierende Verhalten von Frau römisch 40 in der Folgezeit auch wesentlich zur depressiven Verstimmung beigetragen haben.

Ad 7b) Hat das verbrechenskausale psychische Leiden eine Berufsunfähigkeit von Frau XXXX XXXX bewirkt?Ad 7b) Hat das verbrechenskausale psychische Leiden eine Berufsunfähigkeit von Frau römisch 40 römisch 40 bewirkt?

Die Arbeitsunfähigkeit wurde von Dr. XXXX als Folge der depressiven Störung und der verminderten psychophysischen Belastbarkeit angesehen.Die Arbeitsunfähigkeit wurde von Dr. römisch 40 als Folge der depressiven Störung und der verminderten psychophysischen Belastbarkeit angesehen.

Ad 7c) Ist das verbrechenskausale psychische Leiden eine schwere Körperverletzung?

Wie schon oben erwähnt haben die negativen Erfahrungen in der Kindheit einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung einer schweren Persönlichkeitsstörung geleistet, wodurch gesunde Copingstrategien unterentwickelt waren bzw. sind und die weiteren negativen privaten und beruflichen Erfahrungen im späteren Leben auch einen nicht unwesentlichen Beitrag zur bestehenden psychischen Störung beigetragen haben.

Ad 8) Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, dass durch die Misshandlungen während der Heimaufenthalte der berufliche Werdegang in einem solchen Maß beeinträchtigt wurde, dass Frau XXXX nicht in der Lage war, kontinuierlich eine berufliche Tätigkeit auszuüben bzw. einer Vollbeschäftigung nachzugehen?Ad 8) Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, dass durch die Misshandlungen während der Heimaufenthalte der berufliche Werdegang in einem solchen Maß beeinträchtigt wurde, dass Frau römisch 40 nicht in der Lage war, kontinuierlich eine berufliche Tätigkeit auszuüben bzw. einer Vollbeschäftigung nachzugehen?

Wie schon oben mehrmals erwähnt, ist es bei Frau XXXX vorwiegend bedingt durch die häufigen negativen Beziehungserfahrungen zur Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung verbunden mit einer deutlichen Beeinträchtigung der Beziehungsfähigkeit, einer verringerten Frustrationstoleranz und schlecht entwickelten Copingstrategien gekommen, Faktoren, die schließlich dazu beigetragen haben, dass Fr. XXXX an den üblichen Lebensanforderungen weitgehend gescheitert ist. Die Neigung von Frau XXXX , alle Unbilden des Lebens und ihr ganzes Scheitern in der adäquaten Lebensbewältigung auf die Missbrauchserfahrungen zurückzuführen, ist aber sicherlich zu kurz gegriffen."Wie schon oben mehrmals erwähnt, ist es bei Frau römisch 40 vorwiegend bedingt durch die häufigen negativen Beziehungserfahrungen zur Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung verbunden mit einer deutlichen Beeinträchtigung der Beziehungsfähigkeit, einer verringerten Frustrationstoleranz und schlecht entwickelten Copingstrategien gekommen, Faktoren, die schließlich dazu beigetragen haben, dass Fr. römisch 40 an den üblichen Lebensanforderungen weitgehend gescheitert ist. Die Neigung von Frau römisch 40 , alle Unbilden des Lebens und ihr ganzes Scheitern in der adäquaten Lebensbewältigung auf die Missbrauchserfahrungen zurückzuführen, ist aber sicherlich zu kurz gegriffen."

Ergänzend zum fachärztlichen Gutachten vom XXXX wurde seitens der belangten Behörde ein weiteres nervenfachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.Ergänzend zum fachärztlichen Gutachten vom römisch 40 wurde seitens der belangten Behörde ein weiteres nervenfachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem Sachverständigengutachten vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt.In dem Sachverständigengutachten vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt.

"Untersuchung der Betroffenen:

Die Untersuchung findet am XXXX von XXXX statt. Die Betroffene kommt alleine zur Untersuchung.Die Untersuchung findet am römisch 40 von römisch 40 statt. Die Betroffene kommt alleine zur Untersuchung.

Sie gibt an, dass ihr die vielen Untersuchungen, denen sie sich unterziehen mußte seit sie den Antrag nach dem VOG gestellt habe, sehr anstrengend vorkommen. Diese würden die schlimmen Erinnerungen aufwühlen. Sie empfinde auch diese Untersuchung als anstrengend. Wenn sie gewusst hätte, was auf sie zukommen würde, hätte sie den Antrag nicht gestellt.

Die Untersuchung erfolgt freiwillig.

Frau XXXX wird aufgeklärt, dass die ärztliche Schweigepflicht hinsichtlich des Gutachtens gegenüber dem Bundessozialamt nicht besteht.Frau römisch 40 wird aufgeklärt, dass die ärztliche Schweigepflicht hinsichtlich des Gutachtens gegenüber dem Bundessozialamt nicht besteht.

Familienanamnese:

• Mutter Mitralklappenstenose

• Großmutter Mitralklappenstenose

Frühere Erkrankungen:

• Tonsillektomie

Allergie:

• keine

Schulbildung:

• 5 Jahre Volksschule (Wiederholung der 2. Klasse)

• 4 Jahre Hauptschule

• Berufsschule

• Lehre zur XXXX , abgeschlossen• Lehre zur römisch 40 , abgeschlossen

Sozialanamnese:

Die Betroffene gibt an, dass sie aus erster Eher ihrer Mutter stamme und in XXXX geboren sei. Die Mutter habe sich scheiden lassen und sei eine neue Ehe eingegangen. Zum Stiefvater habe sie kein gutes Verhältnis gehabt. Sie sei dann mit dem Stiefbruder aufgewachsen. Sie habe noch zwei Halbschwestern zu denen sie keinen Kontakt habe.Die Betroffene gibt an, dass sie aus erster Eher ihrer Mutter stamme und in römisch 40 geboren sei. Die Mutter habe sich scheiden lassen und sei eine neue Ehe eingegangen. Zum Stiefvater habe sie kein gutes Verhältnis gehabt. Sie sei dann mit dem Stiefbruder aufgewachsen. Sie habe noch zwei Halbschwestern zu denen sie keinen Kontakt habe.

Sie selbst sei nun ebenfalls in zweiter Ehe verheiratet. Im XXXX Lebensjahr habe sie die erste Ehe geschlossen, aus der XXXX Töchter stammen würden, XXXX geboren. Aus der zweiten Ehe stamme XXXX geboren worden sei. Sie sei mittlerweile XXXX Großmutter.Sie selbst sei nun ebenfalls in zweiter Ehe verheiratet. Im römisch 40 Lebensjahr habe sie die erste Ehe geschlossen, aus der römisch 40 Töchter stammen würden, römisch 40 geboren. Aus der zweiten Ehe stamme römisch 40 geboren worden sei. Sie sei mittlerweile römisch 40 Großmutter.

Beide Ehemänner seien gute Ehemänner, es habe nie Gewaltprobleme gegeben. Sie bekomme eine Invaliditätspension in der Höhe von Euro 470,00, das sei zu wenig und funktioniere nur, weil sie einen Mann habe.

Sexualanamnese:

• 3 Partus

• Kein Abortus

• Keine Fehlgeburt

• Keine Interruptio

• Dzt in der Menopause

• Kein sexueller Missbrauch in der Anamnese

Forensische Anamnese:

• Sei bland

Toxische Anamnese:

• Nikotin 20 Zig

• Alkoholkonsum wird negiert

Derzeitige Medikation und Behandlung:

• Thyrex

• Cipralex

• Mirtazapin

• In Behandlung bei XXXX• In Behandlung bei römisch 40

Über die Vorkommnisse in der Jugend:

Die Mutter habe Probleme mit ihrem zweiten Ehemann gehabt, der sei XXXX gewesen, deswegen habe sie ins Kinderheim in den XXXX müssen. Da sei sie ca. 5 Jahre alt gewesen. Daran habe sie, wenn sie ehrlich sei, keine Erinnerung, da sei sie zu jung gewesen.Die Mutter habe Probleme mit ihrem zweiten Ehemann gehabt, der sei römisch 40 gewesen, deswegen habe sie ins Kinderheim in den römisch 40 müssen. Da sei sie ca. 5 Jahre alt gewesen. Daran habe sie, wenn sie ehrlich sei, keine Erinnerung, da sei sie zu jung gewesen.

Nach dem XXXX sei sie mit dem ca. 6. Lebensjahr zu Frau XXXX in die Kinderpsychiatrie gekommen wegen XXXX . Sie sei aufmüpfig gewesen. Sie habe sich daran geweidet, wenn die Eltern gestritten hätten, dann habe sie das Gefühl gehabt, die Mutter für sich zu haben.Nach dem römisch 40 sei sie mit dem ca. 6. Lebensjahr zu Frau römisch 40 in die Kinderpsychiatrie gekommen wegen römisch 40 . Sie sei aufmüpfig gewesen. Sie habe sich daran geweidet, wenn die Eltern gestritten hätten, dann habe sie das Gefühl gehabt, die Mutter für sich zu haben.

Nach dem ersten Aufenthalt bei XXXX sei sie nach XXXX gekommen, dann wieder zu XXXXNach dem ersten Aufenthalt bei römisch 40 sei sie nach römisch 40 gekommen, dann wieder zu römisch 40

Ab dem ca. XXXX habe man es noch einmal bei der Mutter zu Hause versucht, das habe aber nicht funktioniert wegen dem Stiefvater. Daraufhin sei sie wieder zu XXXX gekommen.Ab dem ca. römisch 40 habe man es noch einmal bei der Mutter zu Hause versucht, das habe aber nicht funktioniert wegen dem Stiefvater. Daraufhin sei sie wieder zu römisch 40 gekommen.

Die Lehrzeit über habe sie dann bei der Großmutter mütterlicherseits aufwachsen dürfen, dort sei es ihr gut gegangen. Das sei eigentlich die beste Zeit ihres Lebens gewesen. Die Großmutter sei gestorben, als sie im XXXX Lebensjahr gewesen sei.Die Lehrzeit über habe sie dann bei der Großmutter mütterlicherseits aufwachsen dürfen, dort sei es ihr gut gegangen. Das sei eigentlich die beste Zeit ihres Lebens gewesen. Die Großmutter sei gestorben, als sie im römisch 40 Lebensjahr gewesen sei.

Sie habe die Lehre abgeschlossen und im XXXX Lebensjahr geheiratet. Es sei ab dann zu keinen Traumatisierungen mehr gekommen.Sie habe die Lehre abgeschlossen und im römisch 40 Lebensjahr geheiratet. Es sei ab dann zu keinen Traumatisierungen mehr gekommen.

Im folgenden Leben sei es im Job immer schwer gewesen, sie habe über XXXX verschiedene Arbeitsverhältnisse gehabt. Immer habe sie Probleme gehabt, mit der Autorität, habe immer viel Wert auf Selbstbestimmtheit gelegt. Ungerechtigkeit sei ihr ein Gräuel gewesen.Im folgenden Leben sei es im Job immer schwer gewesen, sie habe über römisch 40 verschiedene Arbeitsverhältnisse gehabt. Immer habe sie Probleme gehabt, mit der Autorität, habe immer viel Wert auf Selbstbestimmtheit gelegt. Ungerechtigkeit sei ihr ein Gräuel gewesen.

An den XXXX könne sie sich nur insofern erinnern als sie nicht glücklich gewesen sei, viel geweint habe und eine Tante gehabt habe, die habe " XXXX " geheißen. An alles andere habe sie keine Erinnerung.An den römisch 40 könne sie sich nur insofern erinnern als sie nicht glücklich gewesen sei, viel geweint habe und eine Tante gehabt habe, die habe " römisch 40 " geheißen. An alles andere habe sie keine Erinnerung.

An den ersten Aufenthalt bei XXXX könne sie sich erinnern, das sei im 6. Lebensjahr gewesen. Insgesamt sei sie 1 bis 1 1/2 Jahre in der XXXX stationär gewesen. Der Grund sei Bettnässen, Nägelbeißen, Verhaltensauffälligkeiten gewesen. Dort habe es dauernd Strafen dafür gegeben wie Essensentzug, Schlafentzug. Sie sei in Einzelhaft gehalten worden, habe Zwangsjacken angezogen bekommen, dies stundenlang.An den ersten Aufenthalt bei römisch 40 könne sie sich erinnern, das sei im 6. Lebensjahr gewesen. Insgesamt sei sie 1 bis 1 1/2 Jahre in der römisch 40 stationär gewesen. Der Grund sei Bettnässen, Nägelbeißen, Verhaltensauffälligkeiten gewesen. Dort habe es dauernd Strafen dafür gegeben wie Essensentzug, Schlafentzug. Sie sei in Einzelhaft gehalten worden, habe Zwangsjacken angezogen bekommen, dies stundenlang.

In Einzelhaft habe sie monatelang verharren müssen. Dieser Raum sei in dem bewussten Haus (Anm: in der XXXX ) gewesen, unter dem Giebeldach mit einem kleinen Fenster. Es sei das Bett nur ein Brett an der Wand gewesen mit einer grauen groben Decke. Der Polster sei mit Stroh gefüllt gewesen. Es habe keine Toilette gegeben, nur einen Nachttopf.In Einzelhaft habe sie monatelang verharren müssen. Dieser Raum sei in dem bewussten Haus Anmerkung, in der römisch 40 ) gewesen, unter dem Giebeldach mit einem kleinen Fenster. Es sei das Bett nur ein Brett an der Wand gewesen mit einer grauen groben Decke. Der Polster sei mit Stroh gefüllt gewesen. Es habe keine Toilette gegeben, nur einen Nachttopf.

Der Raum sei mit einer dicken Eisentür verschlossen gewesen, die so richtig ins Schloss gefallen sei. Sie habe sich immer gewundert, warum, immer wenn sie geweint habe, die Wärterin gekommen sei, das Monster. Sie habe dann rückblickend erkannt, dass es sich hier um ein Babyfon gehandelt haben muss, worüber man ihr Weinen gehört habe. Die Wärterin habe sie dann zum Beispiel am Rossschwanz von der Pritsche heruntergezogen, über den Gang geschleift, bis sie blutig gewesen sei und dann im Gang stehen lassen.

Um ihr Nägelbeißen zu kontrollieren und zu bessern, habe man ihr z. B. die Hände in den Kot gesteckt.

Sie sei ruhig gestellt worden. Auf Nachfrage, was die Betroffene mit "ruhig stellen" meint, gibt sie an, dass sie beruhigt wurde, dass ihr alles gleich gewesen sei, egal gewesen sei, man habe sie gefügig gemacht. Dies wisse sie jedoch nur von XXXX , die ihren Akt bekommen habe.Sie sei ruhig gestellt worden. Auf Nachfrage, was die Betroffene mit "ruhig stellen" meint, gibt sie an, dass sie beruhigt wurde, dass ihr alles gleich gewesen sei, egal gewesen sei, man habe sie gefügig gemacht. Dies wisse sie jedoch nur von römisch 40 , die ihren Akt bekommen habe.

Sie habe für alle Strafen die Schuld bei sich gesucht, weil sie eben nicht brav gewesen sei. Als Kind habe sie auch bei den Besuchen der Mutter, die regelmäßig gekommen sei, nichts gesagt, weil sie ein schlechtes Gewissen gehabt habe.

Sie habe eine liebe Betreuerin gehabt, die habe zur Mutter gesagt, dass sie ihre Tochter herausnehmen solle.

Die Mutter habe dann mit Frau XXXX gesprochen, die Betreuerin habe sie dann nie mehr gesehen.Die Mutter habe dann mit Frau römisch 40 gesprochen, die Betreuerin habe sie dann nie mehr gesehen.

Die Mutter nahm sie nicht mit nach Hause, das wisse sie aus dem Akt, dass man der Mutter eingeredet habe, die Tochter in der Klinik zu lassen.

In den Ferien sei sie nach Hause gekommen, da habe sie aber nicht mit der Familie auf Urlaub fahren dürfen, sondern sei ins Ferienlager gekommen. Der Halbbruder, der ihr immer vorgezogen worden sei, habe jedoch mitfahren dürfen.

Heute würde sie sagen, die Mutter habe einen großen Fehler gemacht und hätte sie früher zur Großmutter geben sollen. Darüber habe sie nie mit der Mutter gesprochen.

Ganz schlimm sei es in XXXX gewesen, da sei sie 1 bis 2 Jahre gewesen, ca. vom 12. bis zum 13. Lebensjahr. Wenn es da in der Unterhose eine Kotspur gab, habe sie die Unterhose aufsetzen und durchs Haus laufen müssen und sich verspotten lassen müssen.Ganz schlimm sei es in römisch 40 gewesen, da sei sie 1 bis 2 Jahre gewesen, ca. vom 12. bis zum 13. Lebensjahr. Wenn es da in der Unterhose eine Kotspur gab, habe sie die Unterhose aufsetzen und durchs Haus laufen müssen und sich verspotten lassen müssen.

Süßspeisen habe sie nicht gemocht. Habe es einen "Scheiterhaufen" gegeben und habe sie erbrochen, habe sie das Erbrochene essen müssen.

Noch heute könne sie keinen "Scheiterhaufen" sehen. Weihrauchgeruch habe auch Übelkeit bei ihr hervorgerufen, sodass sie während der Messen kollabiert sei, das habe man ihr als Unwillen ausgelegt und sie dreimal am Tag in die Kirche geschickt, wobei ein täglicher Kirchgang bei den Geistlichen in XXXX üblich gewesen sei. Man habe auch viel beten müssen.Noch heute könne sie keinen "Scheiterhaufen" sehen. Weihrauchgeruch habe auch Übelkeit bei ihr hervorgerufen, sodass sie während der Messen kollabiert sei, das habe man ihr als Unwillen ausgelegt und sie dreimal am Tag in die Kirche geschickt, wobei ein täglicher Kirchgang bei den Geistlichen in römisch 40 üblich gewesen sei. Man habe auch viel beten müssen.

Ein anderes Ereignis sei bei Fr XXXX gewesen, dass sie eine halbe Knackwurst bekommen habe, die habe sie sehr geliebt, mit Kartoffelpüree. Es sei eine Wurst übrig geblieben, die habe ihr eine Betreuerin gegeben, Fr. XXXX habe sie ihr sofort weggenommen und sie dem Hund verfüttert. Da habe sie sich gedacht, der Hund sei mehr wert als sie selber.Ein anderes Ereignis sei bei Fr römisch 40 gewesen, dass sie eine halbe Knackwurst bekommen habe, die habe sie sehr geliebt, mit Kartoffelpüree. Es sei eine Wurst übrig geblieben, die habe ihr eine Betreuerin gegeben, Fr. römisch 40 habe sie ihr sofort weggenommen und sie dem Hund verfüttert. Da habe sie sich gedacht, der Hund sei mehr wert als sie selber.

So ein Tagesablauf bei XXXX habe wie folgt ausgesehen:So ein Tagesablauf bei römisch 40 habe wie folgt ausgesehen:

Man sei um ca. 6.30 Uhr aufgestanden, habe das Bett gemacht und sich gewaschen. Dann sei man zum Frühstück gegangen, die Schule sei im Haus gewesen, für alle Klassen ein Klassenraum. Immer wieder seien auch andere Kinder aus dem Unterricht zu Fr. XXXX zitiert worden. Diese habe dann Vorhaltungen gemacht über Einträge, die Betreuerinnen gemacht hätten, und habe zur Strafe mit Stöcken auf die Hände geschlagen. So habe sie z.B. einmal mit dem Finger ins Marmeladeglas gegriffen, das sei ein Verbrechen gewesen, man habe ihr sogar Diebstahl vorgeworfen und habe ihr ganzes Naschzeug den anderen Kindern gegeben. Für sie habe es wieder "Batzen" gegeben.Man sei um ca. 6.30 Uhr aufgestanden, habe das Bett gemacht und sich gewaschen. Dann sei man zum Frühstück gegangen, die Schule sei im Haus gewesen, für alle Klassen ein Klassenraum. Immer wieder seien auch andere Kinder aus dem Unterricht zu Fr. römisch 40 zitiert worden. Diese habe dann Vorhaltungen gemacht über Einträge, die Betreuerinnen gemacht hätten, und habe zur Strafe mit Stöcken auf die Hände geschlagen. So habe sie z.B. einmal mit dem Finger ins Marmeladeglas gegriffen, das sei ein Verbrechen gewesen, man habe ihr sogar Diebstahl vorgeworfen und habe ihr ganzes Naschzeug den anderen Kindern gegeben. Für sie habe es wieder "Batzen" gegeben.

Die Mutter sei regelmäßig zu Besuch gekommen und habe ihr auch Sachen mitgebracht. Danach sei man Mittag essen gegangen, alle gemeinsam, dann mit den Betreuerinnen lernen und Aufgabe machen. Man habe dann im Gleichschritt im Hof Runden gedreht, das sei der Ausgang gewesen.

Es habe schon Gesellschaftsspiele gegeben, wie verstecken spielen, danach sei das Abendessen gewesen und dann habe man sich fürs Schlafengehen hergerichtet. Da sei sie dann wieder in ihr Zimmer gekommen, habe an zuhause gedacht, habe viel Heimweh gehabt und viel geweint.

Danach hätten die Quälereien wegen des Weinens wieder eingesetzt.

Jetzige Beschwerden:

Sie habe keine körperlichen Beschwerden.

Sie schlafe schlecht seit sie selbst ein Lokal aufgemacht habe, das " XXXX " in der XXXX , im ca 48. Lebensjahr.Sie schlafe schlecht seit sie selbst ein Lokal aufgemacht habe, das " römisch 40 " in der römisch 40 , im ca 48. Lebensjahr.

Zuvor habe sie XXXX verschiedene Arbeitsplätze gehabt. Sie habe nur kurz als XXXX gearbeitet, dann viele Jahre im Gastgewerbe.Zuvor habe sie römisch 40 verschiedene Arbeitsplätze gehabt. Sie habe nur kurz als römisch 40 gearbeitet, dann viele Jahre im Gastgewerbe.

Sie leide an Durchschlafstörungen, die täglich vorkommen würden, die Medikamente hätten bis dato keine Besserung bewirkt.

Menschen würden ihr momentan zu viel, alles sei ihr zu hart, sie habe eine depressive Verstimmung und verminderte Belastbarkeit.

Depressionen habe sie immer bei Problemen bekommen, auch zuvor schon. Sie sei auch immer eine Launische gewesen und habe immer die Neigung gehabt, an anderen zu klammern, insbesondere in Bezug auf die Kinder und die Ehemänner. Sie habe immer Angst gehabt, dass den Kindern etwas passieren könnte oder ihnen Unrecht angetan werden könnte.

Sie habe einen übernatürlichen Beschützerinstinkt den Kindern gegenüber entwickelt, das würden diese auch so sehen. Als Oma sei sie ganz gleich, aber ihre Kinder und Enkelkinder würden das dulden. Sie habe ein gutes Verhältnis zu diesen und habe täglich mit diesen Kontakt, entweder über Besuche oder Telefonate.

Die erste Tochter sei immer eine einfache gewesen, eine Streberin. Die zweite Tochter sei sehr schwierig gewesen, sehr quirlig, habe nie was "anbrennen" lassen.

Sie habe Stimmungsschwankungen. In der Größenordnung von einer Woche gehe es von himmelhoch jauchzend nach zu Tode betrübt. Jahreszeitliche Schwankungen habe sie eigentlich nicht bemerkt außer, dass Weihnachten eher ein trübsinniges Fest für sie sei, denn da sei sie ja nicht zuhause gewesen, sondern habe dies in der Institution feiern müssen mit Zucht und Ordnung.

Die Kirche sei das Um und Auf gewesen. Auch die Post im Heim sei zensiert worden. So habe sie in der Pubertät beim letzten Aufenthalt bei XXXX natürlich die Buben im Kopf gehabt, man habe ihr dafür eine abnorme Sexualität attestiert. Weil sie dem Freund Briefe geschrieben habe, sei sie dafür eingesperrt worden.Die Kirche sei das Um und Auf gewesen. Auch die Post im Heim sei zensiert worden. So habe sie in der Pubertät beim letzten Aufenthalt bei römisch 40 natürlich die Buben im Kopf gehabt, man habe ihr dafür eine abnorme Sexualität attestiert. Weil sie dem Freund Briefe geschrieben habe, sei sie dafür eingesperrt worden.

Sie sei oft abgehauen, von zuhause nie, sei von XXXX augebüchst und auch von der XXXX sei jeweils zur Oma nach Innsbruck gefahren. Die habe dann immer einen Stress gehabt und das gemeldet.Sie sei oft abgehauen, von zuhause nie, sei von römisch 40 augebüchst und auch von der römisch 40 sei jeweils zur Oma nach Innsbruck gefahren. Die habe dann immer einen Stress gehabt und das gemeldet.

Sie fühle sich ruhelos, unzufrieden, innerlich unruhig, überlege ständig, was sie tun könne. Sie besuche manchmal den Sohn in XXXX , sei dann aber unzufrieden, wenn sie dort sei. Sie bilde sich ein, auf Urlaub fahren zu wollen, dann sei es ihr doch wieder nicht recht. Sie könne Glück empfinden in der Familie, jedoch nicht mehr mit Freunden.Sie fühle sich ruhelos, unzufrieden, innerlich unruhig, überlege ständig, was sie tun könne. Sie besuche manchmal den Sohn in römisch 40 , sei dann aber unzufrieden, wenn sie dort sei. Sie bilde sich ein, auf Urlaub fahren zu wollen, dann sei es ihr doch wieder nicht recht. Sie könne Glück empfinden in der Familie, jedoch nicht mehr mit Freunden.

Sie habe keine Freunde mehr, dies seit ca 10 Jahren. Sie glaube nicht mehr an die Freundschaft. Sie sei enttäuscht worden.

Als sie das " XXXX " führte, half ihr eine langjährige Freundin, die ihr dann hinterrücks das Lokal abspenstig machen wollte, da sei sie sehr enttäuscht gewesen.Als sie das " römisch 40 " führte, half ihr eine langjährige Freundin, die ihr dann hinterrücks das Lokal abspenstig machen wollte, da sei sie sehr enttäuscht gewesen.

Sie erkenne auch die Fehler der anderen extrem gut, sie sei selbst sehr leicht kränkbar und nachtragend. Nur in der Familie habe sie den Rückhalt gefunden, den sie brauche.

Kritik durch die Kinder könne sie schwer aber doch annehmen, ihr Ehemann stehe hinter ihr, dem sei alles recht was sie mache.

Befragt nach Ängsten, gibt die Betroffene an, dass sie dzt. Angst habe, weil der Gatte schwer krank sei, er könne nicht mehr gehen. Er sei in der Klinik, das werde abgeklärt.

Sie habe Platzangst, in engen Räumen wie im Lift bekomme sie Beklemmungsgefühle, sie habe aber kein Vermeidungsverhalten.

Selbstmordgedanken habe sie in aussichtslosen Situationen gehabt, derzeit nicht, auch noch nie einen Selbstmordversuch unternommen.

Landesrat XXXX habe ihr Psychotherapie angeboten, sie habe sich am LK1 angemeldet.Landesrat römisch 40 habe ihr Psychotherapie angeboten, sie habe sich am LK1 angemeldet.

Sie sei zum Termin dort erschienen, die Tür sei zu gewesen, die Zuständige sei erkrankt gewesen, den Termin habe man aber nicht abgesagt, das habe sie als sehr kränkend empfunden, als eine Schweinerei, man sei nichts wert.

Des Nächtens würde sie häufig Fressattacken überkommen, das habe sie schon früher einmal gehabt.

Der Grund, warum sie sich als Opfer gemeldet habe, sei die niedere Pension von € 470,00 Invaliditätspension, da möchte sie einen Zuschuss für die schlechte Jugend.

Sie sei dem Leistungsdruck der heutigen Zeit nicht mehr gewachsen, sei nicht belastbar.

Sie sei davon überzeugt, dass dies durch die schlimmen Erlebnisse in XXXX und bei Fr. XXXX verursacht worden seien.Sie sei davon überzeugt, dass dies durch die schlimmen Erlebnisse in römisch 40 und bei Fr. römisch 40 verursacht worden seien.

Ihr Hobby sei das Stricken, das Schwimmen. Sie habe Interesse für die Tagespolitik. Früher sei sie mit dem Schäferhund in die Hundeschule gegangen, jetzt gehe sie nur mehr spazieren und das nicht täglich.

Sie träume öfter, meistens seien es schlechte Träume, keine wiederkehrenden, keine besonderen Inhalte.

Zum Akteninhalt:

Psychiatrisches Gutachten für die Pensionsversicherung, XXXX , Seite 79 im Akt:Psychiatrisches Gutachten für die Pensionsversicherung, römisch 40 , Seite 79 im Akt:

... Die Untersuchte leidet seit 1 Jahr an zunehmend psychischen Problemen, weshalb sie ein halbes Jahr im Krankenstand war. Sie berichtet von massiven Durchschlafstörungen und nächtlichen Wachphasen...

... Auch wäre sie seit einem Jahr nicht mehr belastbar, was sie früher nicht kannte...

...Bis vor einem Jahr war im Wesentlichen alles in Ordnung...

...Seit einem Jahr nehme sie Antidepressiva ein...

Diagnose:

Depressive Episode F32.2

Zweites Gutachten XXXX , XXXX , Seite 66, im Akt:Zweites Gutachten römisch 40 , römisch 40 , Seite 66, im Akt:

(Untersuchung am XXXX )(Untersuchung am römisch 40 )

...Zuletzt setzte sie die Antidepressiva ab...

...In ihrer Kindheit wurde sie Opfer von physischer und psychischer Gewalt. Sie stand dreimal langfristig an der XXXX der XXXX in Behandlung. Ihr Missbrauchsstatus wurde anerkannt durch die Gespräche über ihre Kindheit, hat sich alles wieder aufgewühlt......In ihrer Kindheit wurde sie Opfer von physischer und psychischer Gewalt. Sie stand dreimal langfristig an der römisch 40 der römisch 40 in Behandlung. Ihr Missbrauchsstatus wurde anerkannt durch die Gespräche über ihre Kindheit, hat sich alles wieder aufgewühlt...

...Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, was eine zusätzliche Belastung darstellt...

Diagnose:

Depressive Episode F32.1

Gutachterliche Stellungnahme XXXX , Seite 101, im AktGutachterliche Stellungnahme römisch 40 , Seite 101, im Akt

Aus der Krankengeschichte der Kinderstation des XXXX ,Seite 87, im AktAus der Krankengeschichte der Kinderstation des römisch 40 ,Seite 87, im Akt

Psychopathologischer Status bei der Gutachtensuntersuchung:

Im positiven und negativen Skalenbereich affizierbar

Bewusstsein: wach

Orientierung: Zeitlich: orientiert

Örtlich: orientiert

Situativ: orientiert

Persönlich: orientiert

Affekt: adäquat

Antrieb: unauffällig

Psychomotorik: unauffällig

Stimmungslage: schwankend

Gedankengang: unauffällig

Merkfähigkeit: unauffällig

Konzentration: nicht reduziert

Aufmerksamkeit: nicht reduziert

Auffassung: unauffällig

Inhaltliche Denkstörungen: nicht vorhanden

Halluzinationen: nicht vorhanden

IQ: im Durchschnittsbereich gelegen

Gutachten

Die Untersuchung der XXXX , fand am XXXX statt.Die Untersuchung der römisch 40 , fand am römisch 40 statt.

Aus der Untersuchung ergeben sich folgende für die psychiatrische Beurteilung relevanten Details:

1. Frau XXXX sei im Alter von ca. 3 oder 4 Jahren über einen Zeitraum von 4 bis 5 Monaten im Kinderheim XXXX untergebracht gewesen. An diese Zeit habe sie keine Erinnerung, außer, dass sie nicht glücklich gewesen sei, viel geweint habe und eine Tante " XXXX " dort gewesen sei. Sie habe vom 1. bis zum 5. Lebensjahr bei der Mutter gelebt. In dieser Zeit sei es auch zur Scheidung der Mutter gekommen. Das Verhältnis zum Stiefvater bezeichnet die Betroffene als ungünstig. Der Stiefbruder sei in der Folge über sie gestellt worden. Ab der Scheidung der Mutter sei sie praktisch bei der Großmutter aufgewachsen (Aufnahmebefund der Kinderklinik). Nach der1. Frau römisch 40 sei im Alter von ca. 3 oder 4 Jahren über einen Zeitraum von 4 bis 5 Monaten im Kinderheim römisch 40 untergebracht gewesen. An diese Zeit habe sie keine Erinnerung, außer, dass sie nicht glücklich gewesen sei, viel geweint habe und eine Tante " römisch 40 " dort gewesen sei. Sie habe vom 1. bis zum 5. Lebensjahr bei der Mutter gelebt. In dieser Zeit sei es auch zur Scheidung der Mutter gekommen. Das Verhältnis zum Stiefvater bezeichnet die Betroffene als ungünstig. Der Stiefbruder sei in der Folge über sie gestellt worden. Ab der Scheidung der Mutter sei sie praktisch bei der Großmutter aufgewachsen (Aufnahmebefund der Kinderklinik). Nach der

2. Eheschließung sei sie wieder bei der Mutter gewesen, bis auf die 4 oder 5 Monate im XXXX . Danach habe die Betreuung eine Nachbarin übernommen, da die Mutter beruflich verhindert gewesen sei, auf Frau2. Eheschließung sei sie wieder bei der Mutter gewesen, bis auf die 4 oder 5 Monate im römisch 40 . Danach habe die Betreuung eine Nachbarin übernommen, da die Mutter beruflich verhindert gewesen sei, auf Frau

XXXX und ihren Bruder zu schauen. Hier wurden diverse Schwierigkeiten mit dieser Betreuungsform beschrieben, insbesondere sei es in dieser Zeit zu Einnässen gekommen. Auch die häufig wechselnden Anstellungsverhältnisse werden mit Problemen, sich unterordnen zu können und rascher Kränkbarkeit, letztlich mit Schwierigkeiten Autorität anzuerkennen erklärt.römisch 40 und ihren Bruder zu schauen. Hier wurden diverse Schwierigkeiten mit dieser Betreuungsform beschrieben, insbesondere sei es in dieser Zeit zu Einnässen gekommen. Auch die häufig wechselnden Anstellungsverhältnisse werden mit Problemen, sich unterordnen zu können und rascher Kränkbarkeit, letztlich mit Schwierigkeiten Autorität anzuerkennen erklärt.

2. Erster Aufenthalt in der Klinik XXXX , von Fr. XXXX am Ende des 6. Lebensjahres angesiedelt mit einer Dauer von 1 bis 1 1/2 Jahren (Anm: It. Akt war die Betroffene 8 Jahre alt und der Aufenthalt dauerte ca. 3 Monate). Der Grund seien diverse Verhaltensauffälligkeiten gewesen, die mit schwersten Sanktionen, wie im Gutachten dargestellt, bestraft wurden, insbesondere auch mit Einzelhaft und äußerst erniedrigenden und auch schmerzhaften Maßnahmen. Es seien auch Medikamente zum Gefügig machen verabreicht worden.2. Erster Aufenthalt in der Klinik römisch 40 , von Fr. römisch 40 am Ende des 6. Lebensjahres angesiedelt mit einer Dauer von 1 bis 1 1/2 Jahren Anmerkung, römisch eins t. Akt war die Betroffene 8 Jahre alt und der Aufenthalt dauerte ca. 3 Monate). Der Grund seien diverse Verhaltensauffälligkeiten gewesen, die mit schwersten Sanktionen, wie im Gutachten dargestellt, bestraft wurden, insbesondere auch mit Einzelhaft und äußerst erniedrigenden und auch schmerzhaften Maßnahmen. Es seien auch Medikamente zum Gefügig machen verabreicht worden.

3. Unterbringung im XXXX in XXXX in den Jahren XXXX und folglich weitere Unterbringungen in der XXXX .3. Unterbringung im römisch 40 in römisch 40 in den Jahren römisch 40 und folglich weitere Unterbringungen in der römisch 40 .

4. Ab der Zeit bei der Großmutter iR der Lehre sei es ihr gut gegangen, das sei die beste Zeit in ihrem Leben gewesen.

5. Erste Eheschließung im XXXX Lebensjahr, XXXX Töchter, aus der zweiten Ehe ein Sohn5. Erste Eheschließung im römisch 40 Lebensjahr, römisch 40 Töchter, aus der zweiten Ehe ein Sohn

6. Beruf der XXXX ausgelernt. In diesem Beruf nur kurz tätig, dann über XXXX Jahre im Gastgewerbe bis sie selbst ein Lokal übernahm (6. Beruf der römisch 40 ausgelernt. In diesem Beruf nur kurz tätig, dann über römisch 40 Jahre im Gastgewerbe bis sie selbst ein Lokal übernahm (

XXXX ) im ca XXXX . Lebensjahr (2001). Zu dieser Zeit hätten zum ersten Mal Durchschlafstörungen eingesetzt.römisch 40 ) im ca römisch 40 . Lebensjahr (2001). Zu dieser Zeit hätten zum ersten Mal Durchschlafstörungen eingesetzt.

7. XXXX erster Antrag auf Invaliditätspension. Eine verminderte Belastbarkeit wird ab XXXX angegeben. Davor habe es keine wie immer gearteten Probleme gegeben. Auf die Opferproblematik wird bei dieser Untersuchung nicht eingegangen.7. römisch 40 erster Antrag auf Invaliditätspension. Eine verminderte Belastbarkeit wird ab römisch 40 angegeben. Davor habe es keine wie immer gearteten Probleme gegeben. Auf die Opferproblematik wird bei dieser Untersuchung nicht eingegangen.

8. Die 2. Gutachtensuntersuchung der Pensionsversicherung XXXX nachdem sich die Betroffene als Gewaltopfer gemeldet hat. Auch hier wird jetzt das Thema "Opfer" zur Sprache gebracht. Neuerliche Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode. Die antidepressiv wirksamen Medikamente hat die Betroffene selbst abgesetzt.8. Die 2. Gutachtensuntersuchung der Pensionsversicherung römisch 40 nachdem sich die Betroffene als Gewaltopfer gemeldet hat. Auch hier wird jetzt das Thema "Opfer" zur Sprache gebracht. Neuerliche Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode. Die antidepressiv wirksamen Medikamente hat die Betroffene selbst abgesetzt.

9. Die Betroffene schildert sich als äußerst leicht kränkbar und nachtragend mit ausgeprägtem Gerechtigkeitssinn, als ängstlich klammernd und immer schon launisch. Die Belastbarkeit sei immer schon reduziert gewesen, immer dann, wenn es zu Problemen gekommen wäre.

10. Es zeigen sich keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Derzeit besteht keine depressive Episode

Zusammenfassend zeigt sich zum XXXX eine Kombinierte Persönlichkeitsstörung F61.0 mit abhängigen und narzisstischen Zügen.Zusammenfassend zeigt sich zum römisch 40 eine Kombinierte Persönlichkeitsstörung F61.0 mit abhängigen und narzisstischen Zügen.

Zu den Fragen des Bundessozialamtes:

Ad 1: Welche psychischen Gesundheitsschäden liegen bei Frau XXXX vor?Ad 1: Welche psychischen Gesundheitsschäden liegen bei Frau römisch 40 vor?

Es zeigen sich keine Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung zum Untersuchungszeitpunkt. Auch keine Zeichen für eine depressive Episode, jedoch deutliche Zeichen einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung wie oben ausgeführt, mit geringer Frustrationstoleranz, schwerwiegenden Beziehungsproblemen. Es zeigen sich auch ängstlich vermeidende Züge, die ausgeprägte Sorge kritisiert oder abgelehnt zu werden, sowie die Vermeidung sozialer und beruflicher Aktivitäten, die zwischenmenschliche Kontakte voraussetzen, aus Furcht vor Kritik, Missbilligung oder Ablehnung.

Ad 2: Welche der bestehenden psychischen Gesundheitsschädigungen sind akausal?

Die berichteten, derzeit nicht bestehenden depressiven Episoden waren Reaktionen auf besondere Belastungen und sind im Hinblick auf die auslösenden Faktoren akausal. Die erhöhte Reaktionsbereitschaft depressiv auf Belastungen zu reagieren, liegt in der Persönlichkeitsstörung begründet.

Ad 3: Warum wurden die psychischen Probleme ab dem Jahr XXXX schlimmer?Ad 3: Warum wurden die psychischen Probleme ab dem Jahr römisch 40 schlimmer?

Die Verschlechterung der psychischen Probleme ist im Licht der schon über längere Zeit bestehenden schwierigen psychosozialen Situation der Betroffenen zu sehen und dem beginnenden Rentenbegehren.

Ad 4: Welche der festgestellten psychischen Gesundheitsschäden sind mit Wahrscheinlich-keit auf die angegebenen Misshandlungen während der Heimaufenthalte im XXXX des XXXX XXXX und in der XXXX zurückzuführen?Ad 4: Welche der festgestellten psychischen Gesundheitsschäden sind mit Wahrscheinlich-keit auf die angegebenen Misshandlungen während der Heimaufenthalte im römisch 40 des römisch 40 römisch 40 und in der römisch 40 zurückzuführen?

Der Beginn der schweren Persönlichkeitsstörung darf auch den gängigen psychiatrischen Theorien zufolge in die frühe Kindheit gelegt werden, die, geht man nach der Anamnese, bis zum ca. 3./4. Lebensjahr unter dem Einfluss der eigenen Familie stand. Die dann folgenden traumatischen Erlebnisse verstärkten die Persönlichkeitsproblematik erheblich.

Ad 5 und 6: Haben die erlittenen Misshandlungen als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen?

Die erlittenen Misshandlungen haben zum derzeitigen Leidenszustand insofern beigetragen, als sie die Persönlichkeitsstörung der Betroffenen aggraviert haben.

Ad 7a: Ist das festgestellte verbrechenskausale psychische Leiden eine adäquate Folge der Misshandlungen während der Heimaufenthalte?

Aggravierung einer Persönlichkeitsstörung durch Misshandlungen ist eine adäquate Folge.

Ad7b: Hat das verbrechenskausale psychische Leiden eine Berufsunfähigkeit von Frau XXXX bewirkt?Ad7b: Hat das verbrechenskausale psychische Leiden eine Berufsunfähigkeit von Frau römisch 40 bewirkt?

Das verbrechenskausale psychische Leiden hat keine Berufsunfähigkeit von Frau XXXX bewirkt.Das verbrechenskausale psychische Leiden hat keine Berufsunfähigkeit von Frau römisch 40 bewirkt.

Ad7c: Ist das verbrechenskausale psychische Leiden eine schwere Körperverletzung?

Die Aggravierung des vorbestehenden Leidens durch die Misshandlungen im Sinn einer Aggravierung der Persönlichkeitsstörung hat nicht das Ausmaß einer schweren Körperverletzung, geht man nach den Definitionen im Akt S. 74,75,76

Ad 8: Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, dass durch die Misshandlungen während der Heimaufenthalte der berufliche Werdegang in einem solchen Maß beeinträchtigt wurde, dass Frau XXXX nicht in der Lage war, kontinuierlich eine berufliche Tätigkeit auszuüben bzw. einer Vollbeschäftigung nachzugehen?Ad 8: Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, dass durch die Misshandlungen während der Heimaufenthalte der berufliche Werdegang in einem solchen Maß beeinträchtigt wurde, dass Frau römisch 40 nicht in der Lage war, kontinuierlich eine berufliche Tätigkeit auszuüben bzw. einer Vollbeschäftigung nachzugehen?

Aus medizinischer Sicht kann nicht gesagt werden, dass durch die Misshandlungen während der Heimaufenthalte der berufliche Werdegang in einem solchen Maß beeinträchtigt wurde, dass Frau XXXX nicht in der Lage war, kontinuierlich einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Beziehungsprobleme auf dem Boden der schweren Persönlichkeitsstörung erschweren auch das Durchhalten beruflicher Beziehungen, Probleme damit Autorität anzuerkennen und geringe Frustrationstoleranz verschärfen Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnisse.Aus medizinischer Sicht kann nicht gesagt werden, dass durch die Misshandlungen während der Heimaufenthalte der berufliche Werdegang in einem solchen Maß beeinträchtigt wurde, dass Frau römisch 40 nicht in der Lage war, kontinuierlich einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Beziehungsprobleme auf dem Boden der schweren Persönlichkeitsstörung erschweren auch das Durchhalten beruflicher Beziehungen, Probleme damit Autorität anzuerkennen und geringe Frustrationstoleranz verschärfen Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnisse.

Zusammenfassend zeigt sich, dass akausale Faktoren am derzeitigen Leidenszustand einer schweren Persönlichkeitsstörung zu 51% beteiligt waren. Eine Verschärfung der grundgelegten und in den ersten Lebensjahren entstandenen Störung erfolgte durch die Misshandlungen in den vorgenannten Institutionen.

Sohin sind die Misshandlungen während der Heimunterbringungen in XXXX und " XXXX " mit einem Anteil von 49% als wesentliche Ursache zu werten.Sohin sind die Misshandlungen während der Heimunterbringungen in römisch 40 und " römisch 40 " mit einem Anteil von 49% als wesentliche Ursache zu werten.

Die Invaliditätspension, erstmalig XXXX zuerkannt, fußt auf einer depressiven Episode aufgrund von akausalen Belastungen. Der Zustand vor XXXX wurde auch von der damaligen Pensionswerberin selbst als problemlos bezeichnet.Die Invaliditätspension, erstmalig römisch 40 zuerkannt, fußt auf einer depressiven Episode aufgrund von akausalen Belastungen. Der Zustand vor römisch 40 wurde auch von der damaligen Pensionswerberin selbst als problemlos bezeichnet.

Die Exploration im Rahmen der Weitergewährung der Invaliditätspension fand unter dem Licht der beantragten Opferentschädigung statt."

Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Es langte keine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin ein.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3, sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 3,, sowie Paragraph 10, Absatz eins, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen.

In dem angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde beweiswürdigend aus, dass der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz am XXXX gestellt worden sei, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen erst mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monats, also mit XXXX , zu prüfen seien.In dem angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde beweiswürdigend aus, dass der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz am römisch 40 gestellt worden sei, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen erst mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monats, also mit römisch 40 , zu prüfen seien.

Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben Opfer psychischer und physischer Gewalt im Kinderheim XXXX (im Alter von 3 bis 4 Jahren über einen Zeitraum von vier bis fünf Monaten), im Kloster des Benediktinerordens XXXX (im Zeitraum XXXX ) sowie in der Kinderbeobachtungsstation Dr. Nowak-Vogl (in den Zeiträumen XXXX ) geworden sei.Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben Opfer psychischer und physischer Gewalt im Kinderheim römisch 40 (im Alter von 3 bis 4 Jahren über einen Zeitraum von vier bis fünf Monaten), im Kloster des Benediktinerordens römisch 40 (im Zeitraum römisch 40 ) sowie in der Kinderbeobachtungsstation Dr. Nowak-Vogl (in den Zeiträumen römisch 40 ) geworden sei.

Im Rahmen von persönlichen Untersuchungen habe die Beschwerdeführerin angegeben, keine Erinnerung mehr an die Zeit im XXXX zu haben.Im Rahmen von persönlichen Untersuchungen habe die Beschwerdeführerin angegeben, keine Erinnerung mehr an die Zeit im römisch 40 zu haben.

Laut den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sei sie während der Aufenthalte in der XXXX hinter einer schweren Eisentür in Einzelhaft gehalten worden, und sei psychischer und physischer Gewalt in Form von "Scheitelknien", mit über den Kopf gezogener Unterhose durch das Haus gehen, Erbrochenes essen und Schlägen ausgesetzt gewesen, und sei auch in die Zwangsjacke gesteckt worden.Laut den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sei sie während der Aufenthalte in der römisch 40 hinter einer schweren Eisentür in Einzelhaft gehalten worden, und sei psychischer und physischer Gewalt in Form von "Scheitelknien", mit über den Kopf gezogener Unterhose durch das Haus gehen, Erbrochenes essen und Schlägen ausgesetzt gewesen, und sei auch in die Zwangsjacke gesteckt worden.

Weiters habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie im XXXX XXXX durch mehrere Ordensschwestern körperlich und seelisch misshandelt worden sei, in dem sie brutal an den Haaren gezogen und gezwungen worden sei mit einer "beißenden" Decke behängt im Gang zu stehen, sie habe Erbrochenes essen müssen, sei in die Zwangsjacke gesteckt worden und habe ihre Finger in den Kot stecken müssen, als Strafe für Nägelbeißen.Weiters habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie im römisch 40 römisch 40 durch mehrere Ordensschwestern körperlich und seelisch misshandelt worden sei, in dem sie brutal an den Haaren gezogen und gezwungen worden sei mit einer "beißenden" Decke behängt im Gang zu stehen, sie habe Erbrochenes essen müssen, sei in die Zwangsjacke gesteckt worden und habe ihre Finger in den Kot stecken müssen, als Strafe für Nägelbeißen.

Laut psychiatrisch-neurologischem Gutachten könne nicht festgestellt werden, dass durch die Misshandlungen während der Heimaufenthalte der berufliche Werdegang der Beschwerdeführer derart beeinträchtigt worden sei, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, kontinuierlich einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die Berufsunfähigkeit könne nicht auf verbrechenskausale Leiden zurückgeführt werden, und die erstmals im Jahr XXXX zuerkannte Invaliditätspension basiere auf einer depressiven Episode aufgrund von akausalen Belastungen.Laut psychiatrisch-neurologischem Gutachten könne nicht festgestellt werden, dass durch die Misshandlungen während der Heimaufenthalte der berufliche Werdegang der Beschwerdeführer derart beeinträchtigt worden sei, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, kontinuierlich einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die Berufsunfähigkeit könne nicht auf verbrechenskausale Leiden zurückgeführt werden, und die erstmals im Jahr römisch 40 zuerkannte Invaliditätspension basiere auf einer depressiven Episode aufgrund von akausalen Belastungen.

Die der Beschwerdeführerin zugefügten Misshandlungen würden nicht in Frage gestellt, und es könne durchaus möglich sein, dass sich die Berufslaufbahn der Beschwerdeführerin wegen der angegebenen Misshandlungen und den daraus resultierenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen anders gestaltet hätte. Allerdings müsse nach den gesetzlichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes in Bezug auf den Ersatz des Verdienstentganges mit erheblicher Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die durch die angegebenen Misshandlungen erlittenen psychischen und physischen Schädigungen den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin dermaßen beeinträchtigen, dass die Beschwerdeführerin ab XXXX immer noch einen Verdienstentgang erleide.Die der Beschwerdeführerin zugefügten Misshandlungen würden nicht in Frage gestellt, und es könne durchaus möglich sein, dass sich die Berufslaufbahn der Beschwerdeführerin wegen der angegebenen Misshandlungen und den daraus resultierenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen anders gestaltet hätte. Allerdings müsse nach den gesetzlichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes in Bezug auf den Ersatz des Verdienstentganges mit erheblicher Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die durch die angegebenen Misshandlungen erlittenen psychischen und physischen Schädigungen den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin dermaßen beeinträchtigen, dass die Beschwerdeführerin ab römisch 40 immer noch einen Verdienstentgang erleide.

Dem Sachverständigengutachten sei jedoch zu entnehmen, dass die Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mit einem verbrechenskausalen Leiden in Zusammenhang stehe.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX von der Beschwerdeführerin, vertreten durch einen Rechtsanwalt, Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Bescheid der belangten Behörde festgestellt werde, dass auf Grund des psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachtens die Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht auf ein verbrechenskausales Leiden zurückgeführt werden könne.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom römisch 40 von der Beschwerdeführerin, vertreten durch einen Rechtsanwalt, Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Bescheid der belangten Behörde festgestellt werde, dass auf Grund des psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachtens die Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht auf ein verbrechenskausales Leiden zurückgeführt werden könne.

Im medizinischen Sachverständigengutachten werde auf den Beginn der Persönlichkeitsstörung in der frühen Kindheit verwiesen, ohne jedoch traumatisierende Erlebnisse in der Kindheit anzuführen. Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren angegeben, dass sie m Alter von ca. fünf Jahren in das XXXX XXXX habe müssen, sie habe aber nicht angegeben, dass davor traumatisierende Erlebnisse stattgefunden hätten. Also sei der Grundstein der Misshandlungen im Alter von fünf Jahren gelegt worden. Dies sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin deshalb von Bedeutung, da nunmehr die Persönlichkeitsstörung durch die Missbrauchsfälle nicht nur aggraviert, sondern überhaupt erst ausgelöst worden sei. Die gesamte psychische und physische Prägung sei erst durch die Aufenthalte in den Kinderheimen erfolgt.Im medizinischen Sachverständigengutachten werde auf den Beginn der Persönlichkeitsstörung in der frühen Kindheit verwiesen, ohne jedoch traumatisierende Erlebnisse in der Kindheit anzuführen. Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren angegeben, dass sie m Alter von ca. fünf Jahren in das römisch 40 römisch 40 habe müssen, sie habe aber nicht angegeben, dass davor traumatisierende Erlebnisse stattgefunden hätten. Also sei der Grundstein der Misshandlungen im Alter von fünf Jahren gelegt worden. Dies sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin deshalb von Bedeutung, da nunmehr die Persönlichkeitsstörung durch die Missbrauchsfälle nicht nur aggraviert, sondern überhaupt erst ausgelöst worden sei. Die gesamte psychische und physische Prägung sei erst durch die Aufenthalte in den Kinderheimen erfolgt.

Trotz dieser psychischen Belastung habe die Beschwerdeführerin an sich selbst den Anspruch gestellt, einer Berufstätigkeit nachgehen zu wollen, und sie habe das auch erfolgreich bis ins Jahr XXXX aufrechterhalten können. Die beruflichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin seien durch viele Wechsel von Beschäftigungsverhältnissen geprägt gewesen, dies resultiere laut Meinung der Sachverständigen aus dem Problem der Beschwerdeführerin Autoritäten anzuerkennen und leicht kränkbar zu sein.Trotz dieser psychischen Belastung habe die Beschwerdeführerin an sich selbst den Anspruch gestellt, einer Berufstätigkeit nachgehen zu wollen, und sie habe das auch erfolgreich bis ins Jahr römisch 40 aufrechterhalten können. Die beruflichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin seien durch viele Wechsel von Beschäftigungsverhältnissen geprägt gewesen, dies resultiere laut Meinung der Sachverständigen aus dem Problem der Beschwerdeführerin Autoritäten anzuerkennen und leicht kränkbar zu sein.

Dies alles habe mit den Erziehungspersonen der Kindheit der Beschwerdeführerin zu tun, die ihre Autorität auf das Schamloseste ausgenutzt hätten. Die Beschwerdeführerin habe auch schon darauf hingewiesen, dass sie bereits vor Eröffnung ihres Lokals und der Inanspruchnahme der Invaliditätspension Depressionen bekommen habe, wenn sie mit Problemen konfrontiert gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich immer an ihre Ehemänner und Kinder geklammert und Beschäftigungsverhältnisse gewechselt, um Konflikten aus dem Weg zu gehen.

Auch wenn im Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt die kindheitlichen Vorfälle nicht als begründend für die Zuerkennung der Invaliditätspension angeführt worden seien, so habe die Gutachterin zumindest festgestellt, dass die schwere Persönlichkeitsstörung durch die traumatischen Erlebnisse im frühkindlichen Alter verstärkt worden sei.

Von der medizinischen Sachverständigen vollkommen unberücksichtigt geblieben sei, dass die Beschwerdeführerin die traumatisierenden Erlebnisse verdrängt habe, und erst durch die Vorkommnisse in den Jahren XXXX sei das Erlebte wieder aufgewühlt worden. Das die Beschwerdeführerin vor dem Jahr XXXX "keine Beschwerden" hatte, sei eindeutig auf das Verdrängen zurückzuführen. Daher sei auch ein ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen, um die psychischen und physischen Beeinträchtigungen vor dem Jahr XXXX zu beurteilen. Der Hinweis der Sachverständigen, dass die Verschlechterung der psychischen Probleme mit dem beginnenden Rentenbegehren im Zusammenhang stünden, treffe nicht zu. Die Beschwerdeführerin sei durch die traumatisierenden Erlebnisse nicht mehr arbeitsfähig gewesen.Von der medizinischen Sachverständigen vollkommen unberücksichtigt geblieben sei, dass die Beschwerdeführerin die traumatisierenden Erlebnisse verdrängt habe, und erst durch die Vorkommnisse in den Jahren römisch 40 sei das Erlebte wieder aufgewühlt worden. Das die Beschwerdeführerin vor dem Jahr römisch 40 "keine Beschwerden" hatte, sei eindeutig auf das Verdrängen zurückzuführen. Daher sei auch ein ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen, um die psychischen und physischen Beeinträchtigungen vor dem Jahr römisch 40 zu beurteilen. Der Hinweis der Sachverständigen, dass die Verschlechterung der psychischen Probleme mit dem beginnenden Rentenbegehren im Zusammenhang stünden, treffe nicht zu. Die Beschwerdeführerin sei durch die traumatisierenden Erlebnisse nicht mehr arbeitsfähig gewesen.

Zusammenfassend ergebe sich daher, dass die psychische und physische Traumatisierung der Beschwerdeführerin einzig und allein auf die prägenden Vorkommnisse während der Heimaufenthalte zurückzuführen sei, und die Beschwerdeführerin eine jedenfalls die Dauer von sechs Monaten übersteigende Gesundheitsschädigung erlitten habe und ihr daher der Ersatz des Verdienstentganges zuzusprechen sei.

Mit Schreiben der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin, in Vertretung durch ihren Rechtsanwalt aufgefordert, medizinische Unterlage vorzulegen, welche das Berufungsvorbringen und insbesondere den psychischen Leidensdruck vor dem Jahr XXXX belegten.Mit Schreiben der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin, in Vertretung durch ihren Rechtsanwalt aufgefordert, medizinische Unterlage vorzulegen, welche das Berufungsvorbringen und insbesondere den psychischen Leidensdruck vor dem Jahr römisch 40 belegten.

Mit Ergänzung des Beschwerdevorbringens vom XXXX wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einholung medizinischer Sachverständigengutachten bereits beantragt worden sei, da die Beschwerdeführerin mangels medizinischer Betreuung über keine Unterlagen verfüge. Die Tatsache, dass laut der medizinischen Sachverständigen die Traumatisierung bereits in der Kindheit der Beschwerdeführerin zu finden sei, sei nicht nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin nie über traumatisierende Erlebnisse in ihrer frühen Kindheit sondern erst ab der Zeit im Kinderheim XXXX ab dem fünften Lebensjahr berichtet habe.Mit Ergänzung des Beschwerdevorbringens vom römisch 40 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einholung medizinischer Sachverständigengutachten bereits beantragt worden sei, da die Beschwerdeführerin mangels medizinischer Betreuung über keine Unterlagen verfüge. Die Tatsache, dass laut der medizinischen Sachverständigen die Traumatisierung bereits in der Kindheit der Beschwerdeführerin zu finden sei, sei nicht nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin nie über traumatisierende Erlebnisse in ihrer frühen Kindheit sondern erst ab der Zeit im Kinderheim römisch 40 ab dem fünften Lebensjahr berichtet habe.

Außerdem habe die Beschwerdeführerin ein sehr unstetes Berufsleben geführt, da sie auf Grund der Schwierigkeiten mit der Einordnung in Hierarchien häufig ihre Arbeitsstätte gewechselt habe. Dieser Umstand hätte von der Sachverständigen im Zusammenhang mit den traumatisierenden Erlebnissen in der Kindheit beleuchtet werden müssen, und sei von der Sachverständigen nicht beachtet worden.

Durch das Verdrängen des Erlebten sei es der Beschwerdeführerin gelungen, mit den Erlebnissen auf ihre eigene Weise umzugehen. Es sei nicht ungewöhnlich, dass die Aufarbeitung und das Preisgeben der Vorfälle erst im Rahmen einer Therapie erfolge, und daher könne auch der einmaligen Begutachtung im Zusammenhang mit dem Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt aus dem Jahre XXXX keine Bedeutung zugemessen werden.Durch das Verdrängen des Erlebten sei es der Beschwerdeführerin gelungen, mit den Erlebnissen auf ihre eigene Weise umzugehen. Es sei nicht ungewöhnlich, dass die Aufarbeitung und das Preisgeben der Vorfälle erst im Rahmen einer Therapie erfolge, und daher könne auch der einmaligen Begutachtung im Zusammenhang mit dem Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt aus dem Jahre römisch 40 keine Bedeutung zugemessen werden.

Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde seitens der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem ergänzenden Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX wird Nachfolgendes ausgeführt:In dem ergänzenden Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom römisch 40 wird Nachfolgendes ausgeführt:

"Ad 1. Die Traumatisierung in der frühen Jugend wird deswegen gutachterlicherseits mit Wahrscheinlichkeit angenommen, da die AW angibt, die problematische Ehe der Eltern sehr wohl mitbekommen zu haben und bereits im Alter von 3 oder 4 Jahren im Kinderheim XXXX untergebracht gewesen sei, was darauf schließen lässt, dass es zuhause zu erheblichen Problemen gekommen ist."Ad 1. Die Traumatisierung in der frühen Jugend wird deswegen gutachterlicherseits mit Wahrscheinlichkeit angenommen, da die AW angibt, die problematische Ehe der Eltern sehr wohl mitbekommen zu haben und bereits im Alter von 3 oder 4 Jahren im Kinderheim römisch 40 untergebracht gewesen sei, was darauf schließen lässt, dass es zuhause zu erheblichen Problemen gekommen ist.

Das Verhältnis zum Stiefvater sei ebenfalls ungünstig gewesen und die Bevorzugung des Stiefbruders stellt eine nachvollziehbare schwere Kränkung dar.

Beim ersten Aufenthalt an der Kinderpsychiatrie werden als Aufnahmegründe bereits Verhaltensauffälligkeiten, Bettnässen und Nägelbeißen ausgewiesen, Störungen, die nicht über Nacht auftreten sondern in ihrer Gesamtheit häufig Zeichen kindlicher Traumatisierungen darstellen.

Die Trennung an sich und die Verbringung in ein Kinderheim stellt für sich alleine bereits eine Traumatisierung dar; auch wenn daran keine Erinnerung mehr besteht. Weiters kann aus der diagnostizierten Störung seit Freud darauf geschlossen werden, dass eine Traumatisierung erfolgte und ob das Trauma früh (bis zum ca. 5.LJ) oder spät einwirkte. Vergleichbar dem Umstand, dass bei einer Person mit Schussverletzung darauf geschlossen werden kann, dass ein Schuss auf sie abgegeben worden sein muss, und auch der Tatzeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmt werden kann. Das Erinnern des Traumas durch das Opfer ist hierfür nicht notwendig.

Die nachfolgenden Ereignisse haben jedenfalls die schwere Persönlichkeitsstörung der AW entscheidend beeinflusst, indem sie sie massiv verstärkt haben.

Symptome der bestehenden Persönlichkeitsstörung sind dann die angeführten Probleme mit Autorität und Kränkbarkeit, etc.

An dieser Stelle sei angemerkt, dass durch Persönlichkeitsstörungen wohl insgesamt Beziehungen zum Hauptproblem werden, was bedeutet, dass Beziehungen erschwert, jedoch funktionierende Beziehungen nicht verunmöglicht werden.

Die Verdrängung traumatisierender Erlebnisse ist nicht per se etwas "Schlechtes und Ungünstiges", sondern auch Schutzmechanismus des Menschen, um zugefügtes Übel möglichst schadlos zu "überleben".

Das späte "Aufwühlen" im Rahmen professioneller Aufarbeitung wird von Traumaspezialisten auch kritisch gesehen.

Der individuelle Weg der Berufungswerberin, der Weg des Vergessens und Verdrängens, funktionierte daher nicht nur oberflächlich, sondern war dazu angetan größeren Schaden an der Psyche fern zu halten.

Wenn weitgehende Beschwerdefreiheit angegeben wird, so sind aus meiner Sicht auch keine Beschwerden zu konstruieren.

Eine Psychotherapie wird dann von vielen Menschen begonnen, als hilfreich empfunden, weil es letztlich darum geht, im Jetzt und in der Zukunft besser mit den Problemen zurecht zu kommen.

Weiter ist hier auch auszuführen, dass der Begriff "beschwerdefrei" natürlich ein relativer ist und hierhin so gemeint ist, dass eine verminderte Belastbarkeit ab XXXX deutlich beschrieben werden kann.Weiter ist hier auch auszuführen, dass der Begriff "beschwerdefrei" natürlich ein relativer ist und hierhin so gemeint ist, dass eine verminderte Belastbarkeit ab römisch 40 deutlich beschrieben werden kann.

Dass auf Probleme mit Depressionen reagiert wird, ist eine häufige Konstellation, doch ist nicht jede depressive Reaktion eine Störung, die zu Berufs- oder Arbeitsunfähigkeit führt.

Auch häufiger Wechsel von Arbeitsverhältnissen weist nicht auf Berufs- oder Arbeitsunfähigkeit hin, sehr wohl jedoch auf die bereits angesprochenen Persönlichkeitsprobleme.

Ad 2. Die Verschlechterung der psychischen Probleme wird nicht ausschließlich mit dem beginnendem Rentenbegehren gesehen, sondern, und dies an erster Stelle, in der schon über längere Sicht bestehenden schwierigen psychosozialen Situation der AW (siehe Gutachten).

Frühkindliche Trennungserlebnisse und Kränkungen, das Nichterleben stabiler Beziehungen in den ersten Kindheitsjahren führten mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Grundsteinlegung der Persönlichkeitsstörung, an der die AW leidet.

Durch die folgenden schweren Traumatisierungen in Kindheit und Adoleszenz wurde diese Störung aggraviert.

Aus dieser kombinierten Persönlichkeitsstörung heraus, lassen sich die Symptome der AW, die sie beschreibt, wie die leichte Kränkbarkeit, ängstliches Klammern und auch die Neigung bei Belastungen mit Depressionen zu reagieren, erklären.

So zeigt sich in den Unterlagen, dass die erstmalig XXXX zuerkannte I-Pension auf einer depressiven Episode fußt, die aufgrund akausaler Belastungen ausgelöst wurde jedoch fußend auf dem Boden der vorliegenden Persönlichkeitsstörung.So zeigt sich in den Unterlagen, dass die erstmalig römisch 40 zuerkannte I-Pension auf einer depressiven Episode fußt, die aufgrund akausaler Belastungen ausgelöst wurde jedoch fußend auf dem Boden der vorliegenden Persönlichkeitsstörung.

Persönlichkeitsstörungen per se führen nur extrem selten zu Arbeits- oder Berufsunfähigkeit und zwar deswegen, weil Aufmerksamkeit, Konzentration und Mnestik praktisch nie, Antrieb, Psychomotorik, Stimmung und Affekt nur temporär beeinträchtigt werden, was zu entsprechenden Krankenständen führen kann. Persönlichkeitsstörungen zählen nicht zu den spezifischen psychischen Störungen, sondern handelt es sich hierbei um "Extremvarianten menschlicher Besonderheit und Vielfalt"(Fiedler "PersönIichkeitsstörungen" 5. Aufl.).

Auch mittelschwere depressive Episoden, wie bei der Pensionierung diagnostiziert, können völlig oder teilweise remittieren, weshalb befristete Pensionen zugesprochen werden, da Besserungen, die zu, wenn auch oft eingeschränkter, Arbeitsfähigkeit führen in einem hohen Prozentsatz möglich sind.

In der Zusammenschau ist der erhobene Einwand nicht dazu geeignet die bisherige Beurteilung zu entkräften."

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren ging mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Mit Stellungnahme vom XXXX brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, im Wesentlichen vor, dass nunmehr auf Grundlage des Gutachtens feststehe, dass die physischen und psychischen Beeinträchtigungen den beruflichen Werdegang dermaßen beeinträchtigt hätten, dass die Beschwerdeführerin ab XXXX immer noch einen Verdienstentgang erleide. Keineswegs sei es in der elterlichen Familie zu Problemen gekommen und die Beschwerdeführerin sei niemals misshandelt worden. Dass die Beschwerdeführerin bereit beim ersten Heimaufenthalt Verhaltensauffälligkeiten wie Bettnässen und Nägelbeißen gezeigt habe, könne nicht als Begründung dafür verwendet werden, dass eine schwere Persönlichkeitsstörung bereits im Kindesalter vorgelegen habe. Laut Studien würden zahlreiche Kinder an kindlicher Harninkontinenz leiden und vom Nägelbeißen betroffen sein. Die Verhaltensauffälligkeiten seien in den Heimen nicht behandelt sondern ganz im Gegenteil verstärkt worden. Einige Verhaltensauffälligkeiten könnten zwar in der Kindheit mitbegründet worden sein, die schwere Persönlichkeitsstörung sei aber durch die Gewalterfahrungen in den Heimen verursacht worden. Es wäre die Aufgabe von Fürsorgeeinrichtungen gewesen, den widrigen Umständen in den Herkunftsfamilien eine positive Nachheilung zu ermöglichen.Mit Stellungnahme vom römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, im Wesentlichen vor, dass nunmehr auf Grundlage des Gutachtens feststehe, dass die physischen und psychischen Beeinträchtigungen den beruflichen Werdegang dermaßen beeinträchtigt hätten, dass die Beschwerdeführerin ab römisch 40 immer noch einen Verdienstentgang erleide. Keineswegs sei es in der elterlichen Familie zu Problemen gekommen und die Beschwerdeführerin sei niemals misshandelt worden. Dass die Beschwerdeführerin bereit beim ersten Heimaufenthalt Verhaltensauffälligkeiten wie Bettnässen und Nägelbeißen gezeigt habe, könne nicht als Begründung dafür verwendet werden, dass eine schwere Persönlichkeitsstörung bereits im Kindesalter vorgelegen habe. Laut Studien würden zahlreiche Kinder an kindlicher Harninkontinenz leiden und vom Nägelbeißen betroffen sein. Die Verhaltensauffälligkeiten seien in den Heimen nicht behandelt sondern ganz im Gegenteil verstärkt worden. Einige Verhaltensauffälligkeiten könnten zwar in der Kindheit mitbegründet worden sein, die schwere Persönlichkeitsstörung sei aber durch die Gewalterfahrungen in den Heimen verursacht worden. Es wäre die Aufgabe von Fürsorgeeinrichtungen gewesen, den widrigen Umständen in den Herkunftsfamilien eine positive Nachheilung zu ermöglichen.

Außerdem sei die medizinische Gutachterin im Sachverständigengutachten vom XXXX zum Ergebnis gekommen, dass die erstmals im Jahr XXXX zuerkannte Invaliditätspension auf einer depressiven Episode auf Grund akausaler Belastungen basiere, und ihrem ergänzenden Gutachten vom XXXX sei sie zum Schluss gekommen, dass die depressive Episode auf der Persönlichkeitsstörung basiere. Und nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei die vorliegende Persönlichkeitsstörung auf die Traumatisierungen im XXXX zurückzuführen.Außerdem sei die medizinische Gutachterin im Sachverständigengutachten vom römisch 40 zum Ergebnis gekommen, dass die erstmals im Jahr römisch 40 zuerkannte Invaliditätspension auf einer depressiven Episode auf Grund akausaler Belastungen basiere, und ihrem ergänzenden Gutachten vom römisch 40 sei sie zum Schluss gekommen, dass die depressive Episode auf der Persönlichkeitsstörung basiere. Und nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei die vorliegende Persönlichkeitsstörung auf die Traumatisierungen im römisch 40 zurückzuführen.

Die von der Sachverständigen angeführten Prozentzahlen, wonach die schwere Persönlichkeitsstörung zu 51 % auf akausale Faktoren und zu 49% auf die Heimaufenthalte zurückzuführen seien, seien nicht nachvollziehbar. Dies wäre jedoch wesentliche, da nach dem Verbrechensopfergesetz eine erhebliche Wahrscheinlichkeit vorliegen muss nach der angenommen werden könne, dass ein verbrechenskausaler Verdienstentgang vorliege.

Die Beschwerdeführerin räume auch ein, dass die Familienverhältnisse kompliziert gewesen seien, aber keinesfalls seien die Schädigungen darauf zurückzuführen, da diese nur auf den traumatischen Erfahrungen in den Heimen beruhen.

Auch die Ausführungen der medizinischen Gutachterin, wonach Persönlichkeitsstörungen per se nur extrem selten zu Arbeits- oder Berufsunfähigkeit führen seien unrichtig, da sie im konkreten Fall bei der Beschwerdeführerin zu Arbeits- oder Berufsunfähigkeit geführt hätten. Auf Grund der belastenden Situation in den Heimen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, mit Konflikten im Arbeitsleben umzugehen. Genau aus diesen Gründen sei es der Beschwerdeführerin auch nicht möglich gewesen, einen Freundeskreis aufzubauen.

Zusammenfassend liege es daher auf der Hand, dass die psychische und physische Traumatisierung der Beschwerdeführerin auf die prägenden Vorkommnisse während der Heimaufenthalte zurückzuführen sei, und die Beschwerdeführerin eine jedenfalls die Dauer von sechs Monaten übersteigende Gesundheitsschädigung erlitten habe und ihr daher der Ersatz des Verdienstentganges zuzusprechen sei.

Zur Überprüfung der Einwendungen wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein weiteres ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem ergänzenden Sachverständigengutachten der Fachärztin für

Neurologie und Psychiatrie vom XXXX wird Nachfolgendes ausgeführt:Neurologie und Psychiatrie vom römisch 40 wird Nachfolgendes ausgeführt:

Ad. 3 der Einwendungen:

Eine Persönlichkeitsstörung wird erst im Erwachsenenalter diagnostiziert. Davor werden in der Kinder- Jugendpsychiatrie beschreibende Diagnosen verwendet, um der Entwicklungspotenz der kindlichen Psyche Rechnung zu tragen. So sind Einnässen und Nägelbeißen kein Beweis für die Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung im Erwachsenenalter, sondern ein Hinweis darauf. Ebenso wie ein Wechsel der Bezugspersonen in der frühen Kindheit ein Hinweis sein kann. Die Aufnahme in der XXXX am Ende des 6. Lj. oder etwas später erfolgte wegen Verhaltensauffälligkeiten, die bei einem gesunden Kind nicht vorliegen. So wird auch von der Mutter Lügen angegeben, das Begehen kleinerer Diebstähle, daneben werden Wetterempfindlichkeit, Kopfschmerzen und Übelkeit bei Frau XXXX als Kind von der Mutter beschrieben und das Betragen in der Schule als schwierig dargestellt.Eine Persönlichkeitsstörung wird erst im Erwachsenenalter diagnostiziert. Davor werden in der Kinder- Jugendpsychiatrie beschreibende Diagnosen verwendet, um der Entwicklungspotenz der kindlichen Psyche Rechnung zu tragen. So sind Einnässen und Nägelbeißen kein Beweis für die Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung im Erwachsenenalter, sondern ein Hinweis darauf. Ebenso wie ein Wechsel der Bezugspersonen in der frühen Kindheit ein Hinweis sein kann. Die Aufnahme in der römisch 40 am Ende des 6. Lj. oder etwas später erfolgte wegen Verhaltensauffälligkeiten, die bei einem gesunden Kind nicht vorliegen. So wird auch von der Mutter Lügen angegeben, das Begehen kleinerer Diebstähle, daneben werden Wetterempfindlichkeit, Kopfschmerzen und Übelkeit bei Frau römisch 40 als Kind von der Mutter beschrieben und das Betragen in der Schule als schwierig dargestellt.

Misshandlungen in der Herkunftsfamilie wurden von der Gutachterin nicht angenommen.

Mit erheblichen Problemen ist besagter häufiger Wechsel der Bezugspersonen gemeint.

Im Übrigen darf ich auf die Ausführungen der ersten Gutachtensergänzung hinweisen und natürlich festhalten, dass es auch aus Sicht der Gutachterin Aufgabe der Fürsorgeeinrichtungen gewesen wäre, den widrigen Umständen der Herkunftsfamilie eine positive Nachheilung zu ermöglichen und nicht die Traumatisierungen zu verschlechtern.

Es besteht kein Zweifel daran, dass Frau XXXX schwerste Traumatisierungen in den Fürsorgeeinrichtungen erlitten hat, die aus gutachterlicher Sicht auf eine Persönlichkeit getroffen sind, die bereits durch oben genannte Probleme zumindest so schwer betroffen war, dass sie von der Mutter in die XXXX gebracht wurde. Somit darf der Grundstein der Entwicklung der Persönlichkeitsstörung in der Kindheit gesehen werden, und die Aggravation derselben in den genannten Einrichtungen erfolgt sein. Dies wurde auch so in meinem Gutachten auf die Fragen 5 und 6 des Bundessozialamtes beantwortet, dass die erlittenen Misshandlungen zum Leidenszustand insofern beigetragen haben, als sie die Persönlichkeitsstörung der Betroffenen aggravierten und dass das verbrechenskausale psychische Leiden eine adäquate Folge der Misshandlungen während der Heimaufenthalte war.Es besteht kein Zweifel daran, dass Frau römisch 40 schwerste Traumatisierungen in den Fürsorgeeinrichtungen erlitten hat, die aus gutachterlicher Sicht auf eine Persönlichkeit getroffen sind, die bereits durch oben genannte Probleme zumindest so schwer betroffen war, dass sie von der Mutter in die römisch 40 gebracht wurde. Somit darf der Grundstein der Entwicklung der Persönlichkeitsstörung in der Kindheit gesehen werden, und die Aggravation derselben in den genannten Einrichtungen erfolgt sein. Dies wurde auch so in meinem Gutachten auf die Fragen 5 und 6 des Bundessozialamtes beantwortet, dass die erlittenen Misshandlungen zum Leidenszustand insofern beigetragen haben, als sie die Persönlichkeitsstörung der Betroffenen aggravierten und dass das verbrechenskausale psychische Leiden eine adäquate Folge der Misshandlungen während der Heimaufenthalte war.

Prozentangaben bei den diversen Verhaltensauffälligkeiten nützen bei der Beurteilung eines Individuums wenig. Die Würdigung der verschiedenen Symptome als Zeichen und Erklärungsmodell für die Entwicklung einer Störung liegen in der Kompetenz des medizinischen Sachverständigen und nicht in der Interpretation durch medizinische Laien.

Ad.4 der Einwendungen:

Hierhin handelt es sich nicht um einen Widerspruch des Gutachtens zur Gutachtensergänzung, sondern viel mehr bedeutet dies, dass die Neigung auf Belastungen mit depressiven Episoden zu reagieren durch gegenständliche Persönlichkeitsstörung zwar nicht ausschließlich, aber doch, mitbegründet wird. Über die Häufigkeit von Depressionen bei Personen mit entsprechender Persönlichkeitsstörung gibt es noch wenig Forschung in Fiedler," Persönlichkeitsstörungen", 5. Auflage heißt es,.... die dependente zwanghafte sowie die narzisstische Persönlichkeitsstörung ist offensichtlich ein unterschwelliger Nährboden für die Entwicklung affektiver Störungen, insbesondere der Major- Depression.... Hier eine Kausalitätskette bis zur Berufsunfähigkeit zu konstruieren ist aus gutachterlicher Sicht nicht möglich, da die Entstehung depressiver Episoden multifaktoriell ist und exogene Faktoren aber auch z.B. genetische Faktoren eine wichtige Rolle spielen.

Ad.5:der Einwendungen: "Nicht nachvollziehbare Prozentzahlen".

Bezüglich der "Rechenaufgabe" folgt die Gutachterin den

Beschwerdeführern. Dies ist jedoch eine vom Auftraggeber, dem

Sozialministerium Service Landessteile Tirol, vormals

Bundessozialamt Landessteile Tirol, gestellte Rechenaufgabe, die zum

Zeitpunkt der Auftragserteilung noch üblich war, und wurde in der

Folge geändert auf das Einschätzen der Wahrscheinlichkeit eben einer

erheblichen oder nicht erheblichen, gleichzusetzen mit 49% oder 51%

. Zur Nachvollziehbarkeit: 51%=mehr als 50= erheblich und 49% ist

kleiner als 50%= gleich bedeutend mit nicht erheblich.

Zu den Fragen des Gerichtes:

1) Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des Parteiengehörs Einwendungen erhoben. Bedingen diese Einwendungen (siehe Abl. 130/46-48) eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis?

2) Im Gutachten vom XXXX wurde ausgeführt, dass die erstmalig XXXX zuerkannte Invaliditätspension auf einer "depressiven Episode auf Grund von akausalen Belastungen" fußt. Im ergänzenden Gutachten wurde ausgeführt, dass die XXXX zuerkannte I-Pension auf einer "depressiven Episode fußt, die auf Grund akausaler Belastungen ausgelöst wurde, jedoch fußend auf dem Boden der vorliegenden Persönlichkeitsstörung".2) Im Gutachten vom römisch 40 wurde ausgeführt, dass die erstmalig römisch 40 zuerkannte Invaliditätspension auf einer "depressiven Episode auf Grund von akausalen Belastungen" fußt. Im ergänzenden Gutachten wurde ausgeführt, dass die römisch 40 zuerkannte I-Pension auf einer "depressiven Episode fußt, die auf Grund akausaler Belastungen ausgelöst wurde, jedoch fußend auf dem Boden der vorliegenden Persönlichkeitsstörung".

Ausführliche Stellungnahme dazu, insbesondere auch, ob sich daraus eine geänderte Beurteilung betreffend die Kausalität des verbrechenskausalen psychischen Leidens auf eine eventuelle Berufsunfähigkeit ergibt (siehe auch Pkt. 4 der Stellungnahme der BF).

3) Im ergänzenden Gutachten vom XXXX wurde weiters ausgeführt, dass "Persönlichkeitsstörungen per se nur extrem selten zu Arbeits- und Berufsunfähigkeit führen, weil Aufmerksamkeit, Konzentration und Mnestik praktisch nie, Antrieb, Psychomotorik, Stimmung und Affekt3) Im ergänzenden Gutachten vom römisch 40 wurde weiters ausgeführt, dass "Persönlichkeitsstörungen per se nur extrem selten zu Arbeits- und Berufsunfähigkeit führen, weil Aufmerksamkeit, Konzentration und Mnestik praktisch nie, Antrieb, Psychomotorik, Stimmung und Affekt

nur temporär beeinträchtigt werden........"

Stellungnahme dazu, was diese Ausführungen nun konkret für den gegenständlichen Fall bedeuten, und aus welchem Grund die Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin im konkreten Fall nicht zu einer Arbeits- bzw. Berufsunfähigkeit führt.

Ad.1: siehe Vorstellungnahme

Ad.2: siehe Punkt 4 in Stellungnahme zum Beschwerdeführer

Ad.3: Bis zum Jahr XXXX bestanden laut Angaben von Frau XXXX selbst keine schweren psychischen Probleme. Was sich auch in der Anamnese der Fr. XXXX bei der Gutachtensuntersuchung zeigte, in der sich keine Hinweise auf schwere, längerdauernde psychische Probleme vor der Pensionierung ergaben. Die Betroffene konnte ihren Lebensalltag meistern, eine Familie gründen, hat XXXX geschlossen, hat einen Beruf erlernt und viele Jahre im Gastgewerbe gearbeitet. Dies alles trotz der bereits vorgelegenen Persönlichkeitsstörung. Dies war Frau XXXX möglich, weil Persönlichkeitsstörungen, wie bei Fr. XXXX im Speziellen, auch im Allgemeinen wohl in diversen Lebensbereichen Probleme machen können aber nichts verunmöglichen , da sie , wie bereits im Vorgutachten ausgeführt, weder kognitive Fähigkeiten beeinträchtigen, noch Störungen von Antrieb, Psychomotorik oder Affekt mit sich bringen , die Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätten.Ad.3: Bis zum Jahr römisch 40 bestanden laut Angaben von Frau römisch 40 selbst keine schweren psychischen Probleme. Was sich auch in der Anamnese der Fr. römisch 40 bei der Gutachtensuntersuchung zeigte, in der sich keine Hinweise auf schwere, längerdauernde psychische Probleme vor der Pensionierung ergaben. Die Betroffene konnte ihren Lebensalltag meistern, eine Familie gründen, hat römisch 40 geschlossen, hat einen Beruf erlernt und viele Jahre im Gastgewerbe gearbeitet. Dies alles trotz der bereits vorgelegenen Persönlichkeitsstörung. Dies war Frau römisch 40 möglich, weil Persönlichkeitsstörungen, wie bei Fr. römisch 40 im Speziellen, auch im Allgemeinen wohl in diversen Lebensbereichen Probleme machen können aber nichts verunmöglichen , da sie , wie bereits im Vorgutachten ausgeführt, weder kognitive Fähigkeiten beeinträchtigen, noch Störungen von Antrieb, Psychomotorik oder Affekt mit sich bringen , die Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätten.

XXXX kam es dann zur Zuerkennung der Invaliditätspension im Rahmen einer diagnostizierten depressiven Episode.römisch 40 kam es dann zur Zuerkennung der Invaliditätspension im Rahmen einer diagnostizierten depressiven Episode.

Aus gutachterlicher Sicht war bei der Betroffenen Arbeitsfähigkeit unter Miteinbeziehung im normalen Arbeitsleben vorkommender Ausfallszeiten durch Krankenstände, Saisonarbeit, Karenzierung, etc., bis zur Zuerkennung der Invaliditätspension mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben.... Psychiatrisches Fachgutachten XXXX .. .wäre sie seit einem Jahr nicht mehr belastbar, was sie früher nicht kannte..."Aus gutachterlicher Sicht war bei der Betroffenen Arbeitsfähigkeit unter Miteinbeziehung im normalen Arbeitsleben vorkommender Ausfallszeiten durch Krankenstände, Saisonarbeit, Karenzierung, etc., bis zur Zuerkennung der Invaliditätspension mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben.... Psychiatrisches Fachgutachten römisch 40 .. .wäre sie seit einem Jahr nicht mehr belastbar, was sie früher nicht kannte..."

Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu binnen fünf Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu binnen fünf Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Mit Stellungnahme vom XXXX brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, vor, dass der Gutachter eine Kausalitätsprüfung nicht vorweg nehmen dürfe, dies sei Aufgabe des Gerichts.Mit Stellungnahme vom römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, vor, dass der Gutachter eine Kausalitätsprüfung nicht vorweg nehmen dürfe, dies sei Aufgabe des Gerichts.

Im gegenständlichen Fall ergebe sich die Kausalität jedenfalls aus dem medizinischen Gutachten, da die Sachverständige ausgeführt habe, die Neigung auf Belastungen mit depressiven Episoden zu reagieren werde durch die Persönlichkeitsstörung, welche ihren Ursprung in den Heimaufenthalten habe, mitbegründet. Die Persönlichkeitsstörung sei durch die Heimaufenthalte jedenfalls aggraviert worden. Tatsächlich sei der Beschwerdeführerin die Invaliditätspension im Rahmen einer depressiven Episode zuerkannt worden, was bedeute, dass die durch die im Rahmen des Heimaufenthaltes aggravierte Persönlichkeitsstörung bedingte depressive Episode, zumindest ab XXXX , zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe.Im gegenständlichen Fall ergebe sich die Kausalität jedenfalls aus dem medizinischen Gutachten, da die Sachverständige ausgeführt habe, die Neigung auf Belastungen mit depressiven Episoden zu reagieren werde durch die Persönlichkeitsstörung, welche ihren Ursprung in den Heimaufenthalten habe, mitbegründet. Die Persönlichkeitsstörung sei durch die Heimaufenthalte jedenfalls aggraviert worden. Tatsächlich sei der Beschwerdeführerin die Invaliditätspension im Rahmen einer depressiven Episode zuerkannt worden, was bedeute, dass die durch die im Rahmen des Heimaufenthaltes aggravierte Persönlichkeitsstörung bedingte depressive Episode, zumindest ab römisch 40 , zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe.

Somit liege nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine "überholende" Kausalität vor, wonach mehrere Schadensursachen zur selben Schädigung geführt hätten, nur würden sie zeitlich auseinander. Es sei zwar eine Vorschädigung vorgelegen, die Persönlichkeitsstörung sei jedoch durch die Heimaufenthalte verstärkt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, und stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges.Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, und stellte am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges.

Die Beschwerdeführerin war über einen Zeitraum von vier bis fünf Monate tagsüber im Kinderheim XXXX , im Zeitraum XXXX XXXX sowie in den Zeiträumen XXXX untergebracht.Die Beschwerdeführerin war über einen Zeitraum von vier bis fünf Monate tagsüber im Kinderheim römisch 40 , im Zeitraum römisch 40 römisch 40 sowie in den Zeiträumen römisch 40 untergebracht.

Es steht fest, dass XXXX , während der Aufenthalte der Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Kinderstation, Leiterin der genannten Einrichtung gewesen ist.Es steht fest, dass römisch 40 , während der Aufenthalte der Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Kinderstation, Leiterin der genannten Einrichtung gewesen ist.

Die Beschwerdeführerin hat Anzeige gegen XXXX erstattet, das Ermittlungsverfahren wurde jedoch eingestellt, da die Genannte bereits am XXXX verstorben ist.Die Beschwerdeführerin hat Anzeige gegen römisch 40 erstattet, das Ermittlungsverfahren wurde jedoch eingestellt, da die Genannte bereits am römisch 40 verstorben ist.

Die Beschwerdeführerin wurde während der Aufenthalte im Kinderheim XXXX und in der XXXX Opfer psychischer und physischer Gewalt, welche sie unter anderem in Form von Schlägen, an den Haaren gezogen werden, dem Zwang Erbrochenes wieder zu essen, mit der Unterhose am Kopf durch das Haus laufen, entblößt im Haus stehen, Essensentzug und in die Zwangsjacke gesteckt werde erlebt hat.Die Beschwerdeführerin wurde während der Aufenthalte im Kinderheim römisch 40 und in der römisch 40 Opfer psychischer und physischer Gewalt, welche sie unter anderem in Form von Schlägen, an den Haaren gezogen werden, dem Zwang Erbrochenes wieder zu essen, mit der Unterhose am Kopf durch das Haus laufen, entblößt im Haus stehen, Essensentzug und in die Zwangsjacke gesteckt werde erlebt hat.

An die Zeit im XXXX XXXX hat die Beschwerdeführerin keine Erinnerung mehr.An die Zeit im römisch 40 römisch 40 hat die Beschwerdeführerin keine Erinnerung mehr.

Die Beschwerdeführerin wurde nicht sexuell missbraucht.

Die Beschwerdeführerin leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, deren Grundstein mit Wahrscheinlichkeit in der frühen Kindheit in der eigenen Familie gelegt wurde, wobei die traumatischen Erlebnissen in den angeführten Heimen die Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin aggraviert haben.

Eine verbrechenskausale Arbeitsunfähigkeit konnte nicht festgestellt werden, und es finden sich auch keine Hinweise auf allfällige verbrechenskausale Krankenstände.

Die Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität liegt auf Grund einer akausalen depressiven Episode vor.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin und zur Antragseinbringung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den Heimaufenthalten und den von der Beschwerdeführerin angegebenen Misshandlungen ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Die Feststellungen zur Anzeigeerstattung und zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die Leiterin der XXXX ergeben sich aus dem in Kopie vorliegenden Strafakt.Die Feststellungen zur Anzeigeerstattung und zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die Leiterin der römisch 40 ergeben sich aus dem in Kopie vorliegenden Strafakt.

Die Feststellungen zur Gesundheitsschädigung und zu deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus den eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie vom XXXX , vom XXXX .Die Feststellungen zur Gesundheitsschädigung und zu deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus den eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie vom römisch 40 , vom römisch 40 .

In den fachärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wurde ausführlich, nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Art der Leiden und deren Ausmaß auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingegangen.

Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung und den Stellungnahmen vorgebrachten Einwendungen, wurden in den Sachverständigengutachten berücksichtigt.

Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde es sei unrichtig, dass der Beginn ihrer Persönlichkeitsstörung in der frühen Kindheit liege, als sie noch unter dem Einfluss der eigenen Familie stand, da die Traumatisierung erst im Alter von fünf Jahren im XXXX XXXX begonnen hätten, und die psychischen und physischen Leiden seien einzig und allein auf die prägenden Vorkommnisse während ihrer Heimaufenthalte zurückzuführen, führte die medizinische Sachverständige in ihren Gutachten aus, dass der Beginn der schweren Persönlichkeitsstörung mit hoher Wahrscheinlichkeit in der frühen Kindheit liegt, dies ist nach der Anamnese der Zeitpunkt das dritte bis vierte Lebensjahr, als die Beschwerdeführerin noch unter dem Einfluss der eigenen Familie stand.Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde es sei unrichtig, dass der Beginn ihrer Persönlichkeitsstörung in der frühen Kindheit liege, als sie noch unter dem Einfluss der eigenen Familie stand, da die Traumatisierung erst im Alter von fünf Jahren im römisch 40 römisch 40 begonnen hätten, und die psychischen und physischen Leiden seien einzig und allein auf die prägenden Vorkommnisse während ihrer Heimaufenthalte zurückzuführen, führte die medizinische Sachverständige in ihren Gutachten aus, dass der Beginn der schweren Persönlichkeitsstörung mit hoher Wahrscheinlichkeit in der frühen Kindheit liegt, dies ist nach der Anamnese der Zeitpunkt das dritte bis vierte Lebensjahr, als die Beschwerdeführerin noch unter dem Einfluss der eigenen Familie stand.

Davon ist einerseits deshalb auszugehen, weil die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, die problematische Ehe mitbekommen, ein ungünstiges Verhältnis zum Stiefvater gehabt und die Bevorzugung des Stiefbruders als schwere Kränkung erfahren zu haben. In dieser Familie sei die Beschwerdeführerin immer "überflüssig" gewesen, habe nie ein "Daheim" gehabt sowie niemals Liebe und Geborgenheit gespürt, ebenso habe sie keinen Kontakt zu ihrem leiblichen Vater gehabt.

Andererseits lässt die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Alter von vier bis fünf Jahren ins Kinderheim XXXX gebracht wurde darauf schließen, dass es zu Hause zu erheblichen Problemen gekommen ist.Andererseits lässt die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Alter von vier bis fünf Jahren ins Kinderheim römisch 40 gebracht wurde darauf schließen, dass es zu Hause zu erheblichen Problemen gekommen ist.

Dies wird entsprechend den Ausführungen im medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX auch dadurch bekräftigt, dass aus den Heimunterlagen der XXXX hervorgeht, dass beim ersten Aufenthalt an der XXXX als Aufnahmegründe bereits Verhaltensauffälligkeiten, Bettnässen und Nägelbeißen angeführt wurden. Dabei handelt es sich um Störungen, die in ihrer Gesamtheit sehr häufig Zeichen kindlicher Traumatisierung darstellen. Zu den Verhaltensauffälligkeiten ist aus medizinischer Sicht weiters festzustellen, dass diese bei einem gesunden Kind nicht vorliegen. So wurde bereits von der Mutter anlässlich der Aufnahme der Beschwerdeführerin in die XXXX angegeben, dass die Beschwerdeführerin immer wieder gelogen, kleine Diebstähle begangen, an Kopfschmerzen und Übelkeit gelitten habe sowie das Betragen in der Schule sich als sehr schwierig dargestellt habe.Dies wird entsprechend den Ausführungen im medizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 auch dadurch bekräftigt, dass aus den Heimunterlagen der römisch 40 hervorgeht, dass beim ersten Aufenthalt an der römisch 40 als Aufnahmegründe bereits Verhaltensauffälligkeiten, Bettnässen und Nägelbeißen angeführt wurden. Dabei handelt es sich um Störungen, die in ihrer Gesamtheit sehr häufig Zeichen kindlicher Traumatisierung darstellen. Zu den Verhaltensauffälligkeiten ist aus medizinischer Sicht weiters festzustellen, dass diese bei einem gesunden Kind nicht vorliegen. So wurde bereits von der Mutter anlässlich der Aufnahme der Beschwerdeführerin in die römisch 40 angegeben, dass die Beschwerdeführerin immer wieder gelogen, kleine Diebstähle begangen, an Kopfschmerzen und Übelkeit gelitten habe sowie das Betragen in der Schule sich als sehr schwierig dargestellt habe.

Vollständigkeitshalber ist auch festzuhalten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin anlässlich der Aufnahme der Beschwerdeführerin in der XXXX angegeben hat, dass es bereits erhebliche familiär Probleme mit ihrem ersten Ehemann, dem leiblichen Vater der Beschwerdeführerin, gegeben habe, der sehr oft betrunken gewesen sei und von dem sie sich auch wegen Misshandlungen scheiden habe lassen, und auch mit dem zweiten Ehemann, dem Stiefvater der Beschwerdeführerin habe es familiäre Probleme gegeben, dieser habe sich nicht um die Beschwerdeführerin gekümmert und auch die Mutter habe keine Zeit für die Beschwerdeführerin gehabt.Vollständigkeitshalber ist auch festzuhalten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin anlässlich der Aufnahme der Beschwerdeführerin in der römisch 40 angegeben hat, dass es bereits erhebliche familiär Probleme mit ihrem ersten Ehemann, dem leiblichen Vater der Beschwerdeführerin, gegeben habe, der sehr oft betrunken gewesen sei und von dem sie sich auch wegen Misshandlungen scheiden habe lassen, und auch mit dem zweiten Ehemann, dem Stiefvater der Beschwerdeführerin habe es familiäre Probleme gegeben, dieser habe sich nicht um die Beschwerdeführerin gekümmert und auch die Mutter habe keine Zeit für die Beschwerdeführerin gehabt.

Auch der häufige Wechsel der Bezugspersonen bereits in frühester Kindheit der Beschwerdeführerin ist aus medizinischer Sicht problematisch zu sehen, und die Verbringung in ein Kinderheim stellt für sich alleine schon eine Traumatisierung dar.

Im Zusammenhang mit den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und im ergänzenden Beschwerdevorbringen, die Traumatisierungen hätten erst im XXXX XXXX begonnen und einer im Akt aufliegenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom XXXX , wonach die Beschwerdeführerin im XXXX XXXX viele Schläge bekommen hätte, wird festgehalten, dass dies seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollzogen werden kann und widersprüchlich zu den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Erstellung des klinisch-psychologischen Kurzberichtes vom XXXX und der persönlichen Untersuchung durch die medizinische Sachverständige aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie vom XXXX ist wonach die Beschwerdeführerin angegeben hat, "wenn sie ehrlich sei, habe sie keine Erinnerung mehr an das Kinderheim XXXX ".Im Zusammenhang mit den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und im ergänzenden Beschwerdevorbringen, die Traumatisierungen hätten erst im römisch 40 römisch 40 begonnen und einer im Akt aufliegenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom römisch 40 , wonach die Beschwerdeführerin im römisch 40 römisch 40 viele Schläge bekommen hätte, wird festgehalten, dass dies seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollzogen werden kann und widersprüchlich zu den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Erstellung des klinisch-psychologischen Kurzberichtes vom römisch 40 und der persönlichen Untersuchung durch die medizinische Sachverständige aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie vom römisch 40 ist wonach die Beschwerdeführerin angegeben hat, "wenn sie ehrlich sei, habe sie keine Erinnerung mehr an das Kinderheim römisch 40 ".

Im Zusammenhang mit dem angeführten Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die familiären Probleme wird seitens des Bundesverwaltungsgericht auch auf das widersprüchliche Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom XXXX hingewiesen in welchem die Beschwerdeführerin angab, es sei keineswegs in der elterlichen Familie zu Problemen gekommen.Im Zusammenhang mit dem angeführten Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die familiären Probleme wird seitens des Bundesverwaltungsgericht auch auf das widersprüchliche Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom römisch 40 hingewiesen in welchem die Beschwerdeführerin angab, es sei keineswegs in der elterlichen Familie zu Problemen gekommen.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei in der elterlichen Familie niemals misshandelt worden, führte die Sachverständige in ihrem Gutachten vom XXXX aus, dass Misshandlungen in der Herkunftsfamilie von der Gutachterin auch nicht angenommen worden sind.Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei in der elterlichen Familie niemals misshandelt worden, führte die Sachverständige in ihrem Gutachten vom römisch 40 aus, dass Misshandlungen in der Herkunftsfamilie von der Gutachterin auch nicht angenommen worden sind.

Die fachärztliche Sachverständige führte betreffend die Gesundheitsschädigung weiter aus, dass die traumatischen Erlebnisse der Heimaufenthalte insofern zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen haben, als dadurch die Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin aggraviert wurde.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und der Ergänzung zur Beschwerde, wonach die Arbeitsfähigkeit durch die traumatisierenden Heimerlebnisse in der Kindheit ausgelöst worden sei und dies auch die Gründe für die Invaliditätspension seien, führte die fachärztliche Sachverständige in ihren Gutachten umfassend aus, dass bis zum Jahr XXXX laut Angaben von Frau XXXX selbst keine schweren psychischen Probleme bestanden.Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und der Ergänzung zur Beschwerde, wonach die Arbeitsfähigkeit durch die traumatisierenden Heimerlebnisse in der Kindheit ausgelöst worden sei und dies auch die Gründe für die Invaliditätspension seien, führte die fachärztliche Sachverständige in ihren Gutachten umfassend aus, dass bis zum Jahr römisch 40 laut Angaben von Frau römisch 40 selbst keine schweren psychischen Probleme bestanden.

Dies deckt sich auch mit der Anamnese anlässlich der persönlichen Untersuchung durch die fachärztliche Sachverständige, wo sich keine Hinweise auf schwere, längerdauernde psychische Probleme vor der Pensionierung ergaben.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Betroffene ihren Lebensalltag meistern konnte, eine Familie gründete, XXXX geschlossen, einen Beruf erlernt und die Lehre erfolgreich abgeschlossen und viele Jahre gearbeitet hat. Dies alles trotz der bereits vorgelegenen Persönlichkeitsstörung.In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Betroffene ihren Lebensalltag meistern konnte, eine Familie gründete, römisch 40 geschlossen, einen Beruf erlernt und die Lehre erfolgreich abgeschlossen und viele Jahre gearbeitet hat. Dies alles trotz der bereits vorgelegenen Persönlichkeitsstörung.

Aus medizinischer Sicht war dies deshalb möglich, weil Persönlichkeitsstörungen, wie bei der Beschwerdeführerin im Speziellen als auch im Allgemeinen wohl in manchen Lebensbereichen Probleme machen können, wie dabei Autoritäten anzuerkennen oder berufliche Beziehungen durchzuhalten, aber nichts verunmöglichen, da Persönlichkeitsstörungen weder kognitive Fähigkeiten beeinträchtigen noch Störungen von Antrieb, Psychomotorik oder Affekt mit sich bringen, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätten.

Dies wurde durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde bestätigt, wonach sie selbst angab, sie habe immer einer beruflichen Tätigkeit nachgehen wollen, und dies erfolgreich bis zum Jahr XXXX getan.Dies wurde durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde bestätigt, wonach sie selbst angab, sie habe immer einer beruflichen Tätigkeit nachgehen wollen, und dies erfolgreich bis zum Jahr römisch 40 getan.

Auch der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, welcher anlässlich der Gewährung und der Weitergewährung der Invaliditätspension zwei Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX erstellt hat, führte als Begründung für die Gewährung der Pension nicht die Erlebnisse in der Kindheit der Beschwerdeführerin, sondern eine zu den Untersuchungszeitpunkten vorliegende depressive Episode an.Auch der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, welcher anlässlich der Gewährung und der Weitergewährung der Invaliditätspension zwei Sachverständigengutachten vom römisch 40 und vom römisch 40 erstellt hat, führte als Begründung für die Gewährung der Pension nicht die Erlebnisse in der Kindheit der Beschwerdeführerin, sondern eine zu den Untersuchungszeitpunkten vorliegende depressive Episode an.

Diesbezüglich führt die medizinische Sachverständige in ihrem Gutachten vom XXXX aus, dass die erstmals im Jahr XXXX zuerkannte Invaliditätspension auf einer damaligen depressiven Episode auf Grund akausaler Belastungen basiert. Von der Beschwerdeführerin selbst wurde anlässlich der persönlichen Untersuchung zur Gewährung der Invaliditätspension der Zustand vor dem Jahr XXXX als problemlos beschrieben und angeben, dass sie seit einem Jahr nicht mehr belastbar sei, was sie früher nicht gekannt habe und es sei bis vor einem Jahr im Wesentlichen alles in Ordnung gewesen.Diesbezüglich führt die medizinische Sachverständige in ihrem Gutachten vom römisch 40 aus, dass die erstmals im Jahr römisch 40 zuerkannte Invaliditätspension auf einer damaligen depressiven Episode auf Grund akausaler Belastungen basiert. Von der Beschwerdeführerin selbst wurde anlässlich der persönlichen Untersuchung zur Gewährung der Invaliditätspension der Zustand vor dem Jahr römisch 40 als problemlos beschrieben und angeben, dass sie seit einem Jahr nicht mehr belastbar sei, was sie früher nicht gekannt habe und es sei bis vor einem Jahr im Wesentlichen alles in Ordnung gewesen.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom XXXX , während die medizinische Sachverständige in ihrem Gutachten vom XXXX noch zum Ergebnis gekommen sei, die Zuerkennung der Invaliditätspension basiere auf einer depressiven Episode auf Grund akausalen Bedingungen, sei sie im ergänzenden Gutachten vom XXXX zum Ergebnis gekommen, dass die depressive Episode auf die vorliegende Persönlichkeitsstörung zurückzuführen sei, führte die medizinische Sachverständige im ergänzenden Gutachten vom XXXX aus, dass die Neigung auf Belastungen mit depressiven Episoden zu reagieren durch die gegenständliche Persönlichkeitsstörung zwar nicht ausschließlich, aber doch mitbegründet wird, wobei die Entstehung depressiver Episoden multifaktoriell ist und exogene Faktoren aber auch genetische Faktoren eine wichtige Rolle spielen. Dass auf Probleme mit Depressionen reagiert wird, ist eine häufige Konstellation, doch ist nicht jede depressive Reaktion eine Störung, die zu Berufs- oder Arbeitsunfähigkeit führt.Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom römisch 40 , während die medizinische Sachverständige in ihrem Gutachten vom römisch 40 noch zum Ergebnis gekommen sei, die Zuerkennung der Invaliditätspension basiere auf einer depressiven Episode auf Grund akausalen Bedingungen, sei sie im ergänzenden Gutachten vom römisch 40 zum Ergebnis gekommen, dass die depressive Episode auf die vorliegende Persönlichkeitsstörung zurückzuführen sei, führte die medizinische Sachverständige im ergänzenden Gutachten vom römisch 40 aus, dass die Neigung auf Belastungen mit depressiven Episoden zu reagieren durch die gegenständliche Persönlichkeitsstörung zwar nicht ausschließlich, aber doch mitbegründet wird, wobei die Entstehung depressiver Episoden multifaktoriell ist und exogene Faktoren aber auch genetische Faktoren eine wichtige Rolle spielen. Dass auf Probleme mit Depressionen reagiert wird, ist eine häufige Konstellation, doch ist nicht jede depressive Reaktion eine Störung, die zu Berufs- oder Arbeitsunfähigkeit führt.

Auch ein häufiger Wechsel von Arbeitsverhältnissen, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, weist nicht auf Berufs- oder Arbeitsunfähigkeit hin, sehr wohl jedoch auf die bereits angesprochenen Persönlichkeitsprobleme.

Wie bereits ausgeführt, führt eine Persönlichkeitsstörungen aus medizinischer Sicht per se nur extrem selten zu Arbeits- oder Berufsunfähigkeit und hat im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin eine depressive Episode, welche auf akausalen Belastungen beruht, zur Invaliditätspension geführt.

Mittelschwere depressive Episoden, wie bei der Pensionierung diagnostiziert, können sogar völlig oder teilweise remittieren.

Anlässlich der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch die medizinische Sachverständige konnten auch keine Zeichen für eine bestehende depressive Episode festgestellt werden.

Die Verschlechterung der psychischen Situation im Jahr XXXX wird aus Sicht der medizinischen Sachverständigen einerseits mit dem beginnendem Rentenbegehren gesehen, aber vorrangig in der schon über längere Sicht bestehenden schwierigen psychosozialen Situation der Beschwerdeführerin, unter anderem im Zusammenhang mit dem Lokal, dass die Beschwerdeführerin selbständig führte und den sich daraus ergebenden Problemen und Belastungen. Auch die Tatsache, dass eine langjährige Freundin der Beschwerdeführerin, die im Lokal geholfen hat, ihr hinterrücks das Lokal abspenstig habe machen wollen, habe zu erheblichen Enttäuschungen geführt. Die Sachverständige hat aber die Verschlechterung der psychischen Situation nicht, wie von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde behauptet, ausschließlich mit dem beginnenden Rentenbegehren begründet.Die Verschlechterung der psychischen Situation im Jahr römisch 40 wird aus Sicht der medizinischen Sachverständigen einerseits mit dem beginnendem Rentenbegehren gesehen, aber vorrangig in der schon über längere Sicht bestehenden schwierigen psychosozialen Situation der Beschwerdeführerin, unter anderem im Zusammenhang mit dem Lokal, dass die Beschwerdeführerin selbständig führte und den sich daraus ergebenden Problemen und Belastungen. Auch die Tatsache, dass eine langjährige Freundin der Beschwerdeführerin, die im Lokal geholfen hat, ihr hinterrücks das Lokal abspenstig habe machen wollen, habe zu erheblichen Enttäuschungen geführt. Die Sachverständige hat aber die Verschlechterung der psychischen Situation nicht, wie von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde behauptet, ausschließlich mit dem beginnenden Rentenbegehren begründet.

Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, es sei von der medizinischen Sachverständigen vollkommen unberücksichtigt geblieben, dass die Beschwerdeführerin die traumatisierenden Erlebnisse verdrängt habe und erst durch die Vorkommnisse in den Jahren XXXX das Erlebte wieder aufgewühlt worden sei und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vor dem Jahr XXXX "keine Beschwerden" hatte, eindeutig auf das Verdrängen zurückzuführen sei, gab die fachärztliche Sachverständige im Gutachten umfassend an, dass die Verdrängung traumatisierender Erlebnisse nicht per se schlecht und ungünstig ist, sondern auch ein Schutzmechanismus des Menschen um zugefügtes Übel möglichst schadlos zu überstehen.Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, es sei von der medizinischen Sachverständigen vollkommen unberücksichtigt geblieben, dass die Beschwerdeführerin die traumatisierenden Erlebnisse verdrängt habe und erst durch die Vorkommnisse in den Jahren römisch 40 das Erlebte wieder aufgewühlt worden sei und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vor dem Jahr römisch 40 "keine Beschwerden" hatte, eindeutig auf das Verdrängen zurückzuführen sei, gab die fachärztliche Sachverständige im Gutachten umfassend an, dass die Verdrängung traumatisierender Erlebnisse nicht per se schlecht und ungünstig ist, sondern auch ein Schutzmechanismus des Menschen um zugefügtes Übel möglichst schadlos zu überstehen.

Das späte "Aufwühlen" im Rahmen professioneller Aufarbeitung wird von Traumaspezialisten kritisch gesehen.

Der individuelle Weg der Berufungswerberin, der Weg des Vergessens und Verdrängens, funktionierte daher nicht nur oberflächlich, sondern war dazu angetan größeren Schaden an der Psyche fern zu halten. Eine Psychotherapie wird von vielen Menschen begonnen und dann als hilfreich empfunden, weil es letztlich darum geht, in der Gegenwart und in der Zukunft besser mit Problemen zurecht zu kommen.

Aus Sicht der medizinischen Sachverständigen sind jedenfalls keine Beschwerden zu konstruieren, wenn weitgehende Beschwerdefreiheit angegeben wird.

Zusammenfassend wird auf Basis der fachärztlichen Gutachten festgehalten, dass das verbrechenskausale psychische Leiden nicht zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin geführt hat.

Die Arbeitsunfähigkeit liegt auf Grund einer akausalen depressiven Episode vor. Dies wurde auch vom medizinischen Gutachter in den beiden Sachverständigengutachten, die anlässlich des Pensionierungsverfahrens erstellt wurden, festgestellt.

Durch die Misshandlungen während der Heimaufenthalte wurde der berufliche Werdegang nicht in einem solchen Maß beeinträchtigt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, kontinuierlich einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

Die Arbeitsfähigkeit war, unter Einbeziehung der entsprechend einem normalen Arbeitsleben vorkommenden Ausfallszeiten durch Krankenstände, Saisonarbeit und Karenzierungen, bis zur Zuerkennung der Invaliditätspension mit Wahrscheinlichkeit gegeben.

Die im Rahmen der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung und der Parteiengehöre erhobenen Einwände waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat keine medizinischen Beweismittel vorgelegt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Die nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX , vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Die nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom römisch 40 , vom römisch 40 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte überGemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten:

Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1 Abs. 1 Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins, Absatz eins, Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.

§ 1 Abs. 2 Hilfe ist auch dann zu leisten, wennParagraph eins, Absatz 2, Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder

3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann (§ 1 Abs. 2 VOG).3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann (Paragraph eins, Absatz 2, VOG).

§ 1 Abs. 3: Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wennParagraph eins, Absatz 3 :, Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn

1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder

2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.2. durch die Handlung nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird.

....

Hilfeleistungen

§ 2 Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

...

Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges

§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.Paragraph 3, (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 3,) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (Paragraph eins, Absatz 5,). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.

(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden."(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, gewährt werden."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23.5. 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte. (VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113 zu § 2 HVG).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 23.5. 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte. (VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113 zu Paragraph 2, HVG).

Auf Grundlage der fachärztlichen Sachverständigengutachten und unter Einbeziehung der als wahrscheinlich anzusehenden Ereignisse wird festgehalten und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leidet, deren Grundstein mit Wahrscheinlichkeit in der frühen Kindheit in der eigenen Familie gelegt wurde, wobei die traumatischen Erlebnissen im Heim die Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin aggraviert haben. Daraus folgt, dass die als wahrscheinlich anzusehenden Vorkommnisse im Kinderheim des XXXX XXXX sowie in der XXXX zur Erschwerung der Gesundheitsschädigung zumindest wesentlich beigetragen haben.Auf Grundlage der fachärztlichen Sachverständigengutachten und unter Einbeziehung der als wahrscheinlich anzusehenden Ereignisse wird festgehalten und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leidet, deren Grundstein mit Wahrscheinlichkeit in der frühen Kindheit in der eigenen Familie gelegt wurde, wobei die traumatischen Erlebnissen im Heim die Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin aggraviert haben. Daraus folgt, dass die als wahrscheinlich anzusehenden Vorkommnisse im Kinderheim des römisch 40 römisch 40 sowie in der römisch 40 zur Erschwerung der Gesundheitsschädigung zumindest wesentlich beigetragen haben.

Weiters war zu klären, ob sich die zugrunde gelegte, kausal auf die Verbrechen iSd § 1 Abs. 1 VOG zurückgeführte Gesundheitsschädigung derart ausgewirkt hat, dass diese wahrscheinlich dazu beigetragen hat, dass die Beschwerdeführerin einen Verdienstentgang erlitten hat, wobei auch hier auf die Theorie der wesentlichen Bedingung Bedacht zu nehmen ist. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (vgl. VwGH 20.11.2006, 2005/09/0138).Weiters war zu klären, ob sich die zugrunde gelegte, kausal auf die Verbrechen iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG zurückgeführte Gesundheitsschädigung derart ausgewirkt hat, dass diese wahrscheinlich dazu beigetragen hat, dass die Beschwerdeführerin einen Verdienstentgang erlitten hat, wobei auch hier auf die Theorie der wesentlichen Bedingung Bedacht zu nehmen ist. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen vergleiche VwGH 20.11.2006, 2005/09/0138).

Diesbezüglich wird, ebenfalls auf Grundlage der fachärztlichen Gutachten festgehalten, dass das verbrechenskausale psychische Leiden nicht zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin geführt hat, und keine wesentliche Ursache für die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin darstellt.

Es finden sich in den Unterlagen auch keine Hinweise auf verbrechenskausale Krankenstände.

Durch die Misshandlungen während der Heimaufenthalte wurde der berufliche Werdegang nicht in einem solchen Maß beeinträchtigt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, kontinuierlich einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

Wie bereits ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin eine Lehre als XXXX erfolgreich absolviert, war viele Jahre in unselbständigen Dienstverhältnissen tätig und hat auch einige Jahre selbständig ein Lokal geführt. Die Beschwerdeführerin war, unter Einbeziehung der entsprechend einem normalen Arbeitsleben vorkommenden Ausfallszeiten durch Krankenstände, Saisonarbeit und Karenzierungen, bis zur Zuerkennung der Invaliditätspension im Jahr XXXX mit Wahrscheinlichkeit arbeitsfähig.Wie bereits ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin eine Lehre als römisch 40 erfolgreich absolviert, war viele Jahre in unselbständigen Dienstverhältnissen tätig und hat auch einige Jahre selbständig ein Lokal geführt. Die Beschwerdeführerin war, unter Einbeziehung der entsprechend einem normalen Arbeitsleben vorkommenden Ausfallszeiten durch Krankenstände, Saisonarbeit und Karenzierungen, bis zur Zuerkennung der Invaliditätspension im Jahr römisch 40 mit Wahrscheinlichkeit arbeitsfähig.

Die Arbeitsunfähigkeit liegt, wie ebenfalls bereits ausgeführt, auf Grund einer akausalen depressiven Episode vor.

Dies wurde auch vom medizinischen Gutachter in den beiden Sachverständigengutachten, die anlässlich des Pensionierungsverfahrens erstellt wurden, festgestellt.

Somit kann das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden.

Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Aus den dargelegten Gründen sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Ersatzes des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz nicht erfüllt.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges abzuweisen.

Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht beantragt.

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).Unter dem Gesichtspunkt von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt, der als geklärt anzusehen ist, aus dem Akteninhalt und den drei eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Neurologie und der Psychiatrie. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, die fachärztlichen Sachverständigengutachten zu entkräften.

Dies lässt, insbesondere vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Dies lässt, insbesondere vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Arbeitsunfähigkeit, Kausalität, Sachverständigengutachten,
Verdienstentgang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W166.2001056.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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