Entscheidungsdatum
20.08.2015Norm
ASVG §410Spruch
W131 2013885-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 01.09.2014, XXXX nach einer Verhandlungsanberaumung für 25.08.2015 und nach einer schließlich erfolgten Beschwerdezurückziehung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 01.09.2014, römisch 40 nach einer Verhandlungsanberaumung für 25.08.2015 und nach einer schließlich erfolgten Beschwerdezurückziehung beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Dem Bundesverwaltungsgericht wurde eine Bescheidbeschwerde iZm einer Teilversicherung in der Krankenversicherung vorgelegt, die der Beschwerdeführer (= Bf) iZm der VO 883/2004 anwaltlich vertreten bei der NÖGKK eingebracht hatte. Nach einem Fristsetzungsantrag des Bf an den VwGH und Verhandlungsanberaumung erfolgte ua auch eine Beschwerdezurückziehung - OZ 13 des Gerichtsakts.Dem Bundesverwaltungsgericht wurde eine Bescheidbeschwerde iZm einer Teilversicherung in der Krankenversicherung vorgelegt, die der Beschwerdeführer (= Bf) iZm der VO 883 aus 2004, anwaltlich vertreten bei der NÖGKK eingebracht hatte. Nach einem Fristsetzungsantrag des Bf an den VwGH und Verhandlungsanberaumung erfolgte ua auch eine Beschwerdezurückziehung - OZ 13 des Gerichtsakts.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Bf hat die Bescheidbeschwerde rechtswirksam zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang bzw der sonstige Sachverhalt ergibt sich jeweils aus dem Akteninhalt. Die Zurückziehung ist durch die OZ 13 des Gerichtsakts dokumentiert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich bereits mangels rechtzeitigen Senatsentscheidungsantrags (§ 414 Abs 2 ASVG) über die vorliegende Verfahrenseinstellung durch den Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich bereits mangels rechtzeitigen Senatsentscheidungsantrags (Paragraph 414, Absatz 2, ASVG) über die vorliegende Verfahrenseinstellung durch den Einzelrichter.
Zu A)
Zur Klarstellung der Verfahrenssituation war das Rechtsmittelverfahren mit Beschluss gemäß § 31 Abs 1 VwGVG - einzustellen, zumal zwar einerseits für das BVwG kein Zweifel an einer wirksamen Zurückziehung besteht, dies jedoch andererseits denkmöglich auch gegenteilig gesehen werden könnte.Zur Klarstellung der Verfahrenssituation war das Rechtsmittelverfahren mit Beschluss gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG - einzustellen, zumal zwar einerseits für das BVwG kein Zweifel an einer wirksamen Zurückziehung besteht, dies jedoch andererseits denkmöglich auch gegenteilig gesehen werden könnte.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Möglichkeit von Rechtsmittelzurückziehungen gemäß § 13 Abs 7 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; siehe dazu zB VwGH Zl 2013/07/0099, uva. Zur Einstellung in Beschlussform siehe VwGH Zl Fr 2014/20/0047. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Möglichkeit von Rechtsmittelzurückziehungen gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; siehe dazu zB VwGH Zl 2013/07/0099, uva. Zur Einstellung in Beschlussform siehe VwGH Zl Fr 2014/20/0047. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W131.2013885.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015