Entscheidungsdatum
21.08.2015Norm
BBG §40 Abs1Spruch
W135 2011350-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 27.06.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 27.06.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2 Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommenssteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.
Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 v.H.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte am 09.12.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Unterlagen aus den Jahren 2008 bis 2013 sowie ein Ärztliches Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zum Antrag auf Weitergewährung des bis 30.06.2013 befristet zuerkannten Pflegegeldes und den Bescheid der PVA vom 23.07.2013 über die Zuerkennung von Pflegegeld in der Höhe der Stufe 1 vor.
Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie vom 02.06.2014 wurden, nach persönlicher Untersuchung am 07.05.2014, die Leiden der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung den Funktionseinschränkungen 1 "Hüfttotalendoprothese rechts, Coxarthrose links" mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H., 2 "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H., 3 "Abnützungserscheinungen der Kniegelenke" mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. und 4 "Arterielle Hypertonie" mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. zugeordnet. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde mit 40 v.H. festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, Leiden 1 werde durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Die weiteren Leiden erhöhten nicht, weil keine maßgebliche wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung bzw. keine relevante Zusatzbehinderung vorliege. Festgehalten wird, dass es sich um einen Dauerzustand handle. Die Nierenzyste rechts erreiche keinen Behinderungsgrad, da keine eingeschränkte Nierenfunktion nachgewiesen sei. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht gegeben, da kurze Wegstrecken allein zurückgelegt werden könnten. Aus- und Einsteigen sei möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden könnten und beide Knie- und Sprunggelenke frei beweglich seien. Sicheres Anhalten sei ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten frei beweglich seien.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.06.2014 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Sachverständigengutachtens zur Kenntnis gebracht und eine Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Mit Schreiben vom 24.06.2014 teilte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, ein befreundeter Arzt habe zur Einschätzung der vor allem die gesamte Lendenwirbelsäule betreffenden Funktionseinschränkungen angemerkt, die Untersuchung der Wirbelsäule könne nur eine Momentaufnahme sein. Die die Beschwerdeführerin betreffenden ärztlichen Befunde sprächen gemeinsam mit Krankheitsverlauf und glaubhafter Beschwerdesymptomatik eindeutig für eine Claudicatio spinalis mit einer beschwerdefreien Gehstrecke zwischen 30-100 m, die zwischenzeitlich offensichtlich mehr als einer einfachen analgetischen Therapie bedürfe. Der Arzt habe deshalb in einem vergleichbaren, von ihm zu beurteilenden Einzelfall keine Bedenken, für die Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule einen "GdB von 60" und die Bejahung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" vorzuschlagen. Die Annahme, bei der Untersuchten seien keine höhergradige Einschränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule, keine dauerhafte Mobilitätseinschränkunge auf Grund einer Behinderung und keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit gegeben, sei in jeder Hinsicht unzutreffend.
Mit angefochtenem Bescheid vom 27.06.2014 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß den §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Die von der Beschwerdeführerin im Parteiengehör vom 24.06.2014 erhobenen Einwände seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung zu bewirken. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses seien somit nicht gegeben.Mit angefochtenem Bescheid vom 27.06.2014 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß den Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Die von der Beschwerdeführerin im Parteiengehör vom 24.06.2014 erhobenen Einwände seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung zu bewirken. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses seien somit nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte den Bescheid aufzuheben und die belangte Behörde zur Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" zu verpflichten. Vorgebracht wird im Wesentlichen, dass der aus einer Reihe von Textbausteinen bestehende Bescheid vom 27.06.2014 jeglichen konkreten Bezug auf die durch die Beschwerdeführerin gegen das Gutachten vom 02.06.2014 sowie eine ausdrückliche Entscheidung über den ebenfalls gestellten Antrag auf Vornahme der bereits wiederholt angesprochenen Zusatzeintragung im Behindertenpass vermissen ließe. Den vorliegenden ärztlichen Befunden seien hinsichtlich der Wirbelsäulenschäden keine hinreichenden Aussagen zu entnehmen, obwohl episodische Verschlechterungen mit chronischem Dauerschmerz gegeben seien. Ein von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenes ärztliches Sachverständigengutachten betreffend die funktionellen Auswirkungen der vorliegenden Wirbelsäulenschäden stehe auf Grund des Urlaubs des Sachverständigen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin ersuche, die Beschwerde vorerst zurückzustellen und erklärte, das Gutachten nach Erhalt unverzüglich einzureichen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.08.2014 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
Der Verwaltungsakt und die Beschwerdevorlage langten am 01.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom 04.09.2014 reichte die Beschwerdeführerin in Ergänzung ihrer Beschwerde einen Befundbericht vom 28.08.2014 mit Befund vom 06.04.2009, MRT-Bildern vom 17.06.2013 sowie einer Anamnese vom 27.02.2014 nach.
Das Bundesverwaltungsgericht legte die von der Beschwerdeführerin erstatteten Einwendungen und medizinischen Unterlagen dem Ärztlichen Dienst der belangten Behörde mit dem Ersuchen vor, die Notwendigkeit einer abweichenden Beurteilung der bisherigen Einschätzung auf Grund der neuen Befunde zu prüfen, welchem die belangte Behörde mit Gutachten vom 22.12.2014 entsprach. Darin wird kurz zusammengefasst festgehalten, die vorgebrachte Einwendung, die Beschwerdeführerin könne nur 30-100 m gehen, könne anhand des vorliegenden Untersuchungsergebnisses und der beigebrachten Dokumente nicht nachvollzogen werden. Diese Angaben stünden in Widerspruch zu der längerfristig beobachteten Gehleistung im Rahmen der Rehabilitation. Es liege zwar eine Einschränkung der Gehstrecke vor, doch begründe das objektive Ausmaß des Defizits nicht ausreichend eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. An der getroffenen Einschätzung werde festgehalten.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2015 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und eine Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Mit Schreiben vom 24.02.2015 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst ins Treffen, die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige sei Mitarbeiterin jener Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen habe und damit gemäß § 67b AVG Partei des Verfahrens. Weiters stütze sich die Sachverständige vor allem auf eine Rehabilitationsmaßnahme, die sie in ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht erwähne und hinsichtlich der sie auf Angaben zum Zeitpunkt und Anlass verzichtet habe. Es handle sich dabei aber nicht um eine mit der Behandlung der Wirbelsäulenschäden zusammenhängende Heilbehandlung, sondern um eine - die mit einer Claudicatio spinalis verbundene Symptomatik nicht widerlegende - Anschlussheilbehandlung nach einer bereits im Dezember 2012 erfolgten Implantation. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, die Sachverständige habe die Mitte Juni 2012 in Kraft getretene Änderung der Anlage zur Einschätzungsverordnung übersehen, wonach eine Spinalkanalstenose mit Claudicatio spinalis nunmehr als Funktionseinschränkung schweren Grades zu beurteilen sei. Zudem könnten die wenigen Meter, die die Beschwerdeführerin im Zuge der Untersuchung entlang einer am Boden des Untersuchungszimmers vorgegebenen Linie zu gehen gehabt habe, einen aussagekräftigen standardisierten Gehtest nicht ersetzen.Mit Schreiben vom 24.02.2015 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst ins Treffen, die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige sei Mitarbeiterin jener Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen habe und damit gemäß Paragraph 67 b, AVG Partei des Verfahrens. Weiters stütze sich die Sachverständige vor allem auf eine Rehabilitationsmaßnahme, die sie in ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht erwähne und hinsichtlich der sie auf Angaben zum Zeitpunkt und Anlass verzichtet habe. Es handle sich dabei aber nicht um eine mit der Behandlung der Wirbelsäulenschäden zusammenhängende Heilbehandlung, sondern um eine - die mit einer Claudicatio spinalis verbundene Symptomatik nicht widerlegende - Anschlussheilbehandlung nach einer bereits im Dezember 2012 erfolgten Implantation. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, die Sachverständige habe die Mitte Juni 2012 in Kraft getretene Änderung der Anlage zur Einschätzungsverordnung übersehen, wonach eine Spinalkanalstenose mit Claudicatio spinalis nunmehr als Funktionseinschränkung schweren Grades zu beurteilen sei. Zudem könnten die wenigen Meter, die die Beschwerdeführerin im Zuge der Untersuchung entlang einer am Boden des Untersuchungszimmers vorgegebenen Linie zu gehen gehabt habe, einen aussagekräftigen standardisierten Gehtest nicht ersetzen.
Zur Überprüfung der im Schreiben vom 24.02.2015 erhobenen Einwendungen holte das Bundesverwaltungsgericht weiters ein orthopädisches Sachverständigengutachten ein. Im orthopädischen Gutachten vom 22.05.2015 wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes Erstellen eines Gutachtens aus dem Fachgebiet Orthopädie mittels persönlicher Untersuchung unter Berücksichtigung folgender Punkte:
1. Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung.
2. Einschätzung und Begründung des Gesamtgrades der Behinderung.
3. Ausführliche Stellungnahme zu Einwendungen Aktenblatt 68,69,73/26-28.
4. Ausführliche Stellungnahme im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde, Aktenblatt 73/7-11.
5. Ausführliche Begründung allenfalls zu den bisher eingeholten Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung.
6. Stellungnahme ob, bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
Grundlage:
Klinische Untersuchung vom 22.05.2015
Akt BVwG
Akt SMS.
...
Frage 1:
Diagnosen:
Funktionseinschränkungen
Pos.Nr.
GdB%
1
Hüfttotalendoprothese rechts, Hüftgelenksabnützung links Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da gute Funktion rechts, mittelgradige Funktionsbehinderung links, zunehmend.
02.05.08
40
2
Mehrsegmentaler degenerativer Bandscheibenschaden der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mehrsegmentale Vertebrostenosen mit chronischer Schmerzhaftigkeit und Belastungsinsuffizienz ohne neurologischer Defizitsymptomatik.
02.01.02
40
3
beginnende Kniegelenksabnützung beidseits Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Kniescheibenanpressschmerz bei seitengleich guter Beweglichkeit. Keine Achsfehlstellung.
02.05.19
20
4
Arterielle Hypertonie Fixer Richtsatz
05.01.01
10
Frage 2:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H., da Leiden 2 im Zusammenwirken eine ungünstige Leidensbeeinflussung bewirkt und eine Erhöhung um eine Stufe erfordert.
Frage 3:
Die Einwendungen schildern nur subjektive Empfindungen und Beschwerden und sind für die orthopädische Begutachtung nur bedingt verwertbar.
Die geschilderten Schmerzen und Funktionsausfälle sind in der vorliegenden Beurteilung berücksichtigt, sind jedoch typisch für Mehrgelenksabnützungen.
Frage 4:
Die Befunde beschreiben den chronischen Wirbelsäulenschmerz, der regelmäßige Behandlungen notwendig macht.
Die MRT Kopien (Untersuchung am 17.06.2013, Abl. 10 und 11, sind für die Beurteilung nicht verwertbar, da die Einzelabbildungen aus dem Zusammenhang gerissen sind und nur die gesamte Aufnahmenserie aussagekräftig ist.
Es fehlt auch der Befund der Untersuchung vom 17.06.2013.
Die im Untersuchungsbefund angegebene Gehstrecke vom 30 m ist die "Momentaufnahme" vom 27.02.2014 und kann nicht als über sechs Monate reichender Dauerzustand gesehen werden.
Frage 5:
Im Vergleich zum Untersuchungsbefund vom 07.05.2014 sind im Verlauf doch Änderungen eingetreten.
Der Bewegungsumfang des linken Hüftgelenks hat in allen Ebenen maßgeblich abgenommen und ist als Fortschreiten der Abnützung zu werten. Damit ist auch eine Einschränkung der Geh- und Stehleistung verbunden.
Aus orthopädischer Sicht ist daher eine Erhöhung der Beurteilung vorzunehmen.
Fortschreitend ist auch die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule. Der Bewegungsumfang ist zur Voruntersuchung deutlich vermindert, welche gutachterlich zu werten ist.
Eine neurologische Defizitsymptomatik findet sich nicht.
An der oberen Extremität sind keine relevanten Funktionsbehinderungen fassbar.
In der Gesamtbeurteilung ist eine Erhöhung durch die Verschlimmerung der Leiden lfd. Punkt 1 und 2 vorzunehmen.
6. Es ist eine Nachuntersuchung für das Jahr 2017 vorzuschlagen, da durch die Implantation eines Hüftgelenkes auf der linken Seite eine maßgebliche Verbesserung der Steh- und Gehleistung zu erwarten ist."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2015, der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen jeweils am 29.07.2015 zugestellt, wurden die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 05.08.2015 führt die Beschwerdeführerin aus, im Gutachten sei unter "Orthopädischer Status" fälschlicherweise ein Gewicht von 100 kg angegeben. Zudem gehe der Sachverständige nicht ausführlich auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin - wie das Erfordernis eines aussagekräftigen standardisierten Gehtestes - ein. Wenn das Fehlen von Untersuchungsunterlagen moniert werde, so sei dazu zu sagen, dass die Beschwerdeführerin sämtliche ärztliche Unterlagen vorgelegt habe. Es sei nicht verständlich, dass deren Fehlen nicht bereits früher bemerkt und die Antragstellerin auf diesen Umstand nicht hingewiesen worden sei. Angesichts der Sachlage erkläre sich die Beschwerdeführerin aber mit einer Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens einverstanden.
Seitens der belangten Behörde wurde keine Stellungnahme erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 09.12.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihrer Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 v. H.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ZMR-Auszug.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ausführlichen, schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie vom 22.05.2015. Das Gutachten setzt sich umfassend und nachvollziehbar mit den sowohl im Rahmen der verwaltungsbehördlichen als auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Befunden, dem Vorgutachten vom 02.06.2014 sowie dessen Ergänzung vom 22.12.2014, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander.
Der vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren herangezogene Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie führt in seinem Sachverständigengutachten nachvollziehbar und schlüssig aus, dass im Vergleich zum Untersuchungsbefund vom 07.05.2014, welcher dem Sachverständigengutachten vom 02.06.2014 zugrunde lag, Änderungen eingetreten sind, die eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung rechtfertigen: Der Bewegungsumfang des linken Hüftgelenks hat in allen Ebenen maßgeblich abgenommen und ist als Fortschreiten der Abnützung zu werten, womit auch eine Einschränkung der Geh- und Stehleistung verbunden sei. Der Grad der Behinderung des führenden Leiden 1 (nunmehr leicht verändert als "Hüfttotalendoprothese rechts, Hüftgelenksabnützung links" bezeichnet) wurde daher bei gleichbleibender Positionsnummer um eine Stufe - von 30 auf 40 v.H. - erhöht und die Heranziehung des oberen Rahmensatzes der Positionsnummer 02.05.08 damit begründet, dass eine gute Funktion rechts und eine zunehmende mittelgradige Funktionsbehinderung links vorliege.
Auch die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule wurde als fortschreitend beurteilt und vom Sachverständigen festgestellt, dass der Bewegungsumfang zur Voruntersuchung deutlich vemindert sei. Der Grad der Behinderung des Leidens 2 (nunmehr als "Mehrsegmentaler degenerativer Bandscheibenschaden der Wirbelsäule" bezeichnet) wurde daher ebenfalls um eine Stufe - von 30 auf 40 v.H. - angehoben und der obere Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 damit begründet, dass mehrsegmentale Vertebrostenosen mit chronischer Schmerzhaftigkeit und Belastungsinsuffizienz ohne neurologische Defizitsymptomatik vorliegen.
Die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H. wurde nachvollziehbar damit begründet, dass Leiden 2 (Mehrsegmentaler degenerativer Bandscheibenschaden der Wirbelsäule) im Zusammenwirken mit dem führenden Leiden 1 eine ungünstige Leidensbeeinflussung bewirkt und das führende Leiden um eine Stufe (von 40 auf 50 v.H.) erhöht.
Das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten vom 22.05.2015 wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Seitens der belangten Behörde wurde das Gutachten nicht beeinsprucht und auch die Beschwerdeführerin erklärte sich in ihrer Stellungnahme "mit einer Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens" einverstanden.
Das im Beschwerdeverfahren eingeholte orthopädische Sachverständigengutachten ist vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses. Das Sachverständigengutachten vom 22.05.2015 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
..."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
? Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).? Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).
? Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
? In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.? In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde unbeeinsprucht gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 22.05.2015 zugrunde gelegt, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage - mit 50 v.H. eingeschätzt wurde, womit nunmehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde unbeeinsprucht gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 22.05.2015 zugrunde gelegt, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage - mit 50 v.H. eingeschätzt wurde, womit nunmehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 50 v.H. festzusetzen.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat der Beschwerdeführerin einen Behindertenpass auszustellen, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. auszuweisen ist.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses auch die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass beantragt hat, über welchen die belangte Behörde in weiterer Folge zu entscheiden haben wird.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).Unter dem Gesichtspunkt von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten, mit dessen Ergebnis sich die Beschwerdeführerin einverstanden erklärt hat. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten, mit dessen Ergebnis sich die Beschwerdeführerin einverstanden erklärt hat. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2011350.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015