TE Bvwg Erkenntnis 2015/8/21 W135 2008115-1

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Veröffentlicht am 21.08.2015
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Entscheidungsdatum

21.08.2015

Norm

BBG §40 Abs1
BBG §41 Abs1
BBG §42 Abs1
BBG §42 Abs2
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §35 Abs2
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 35 heute
  2. EStG 1988 § 35 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 35 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 35 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 35 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 35 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 35 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 35 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 35 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  11. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  14. EStG 1988 § 35 gültig von 01.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  15. EStG 1988 § 35 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 35 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. EStG 1988 § 35 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 35 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  19. EStG 1988 § 35 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  20. EStG 1988 § 35 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  21. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  22. EStG 1988 § 35 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Spruch

W135 2008115-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 05.05.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 05.05.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins

und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde am 17.07.2008 ein unbefristeter Behindertenpass ausgestellt, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. ausgewiesen wurde. Im dem festgestellten Grad der Behinderung zugrunde liegenden ärztlichen Sachverständigengutachten vom 30.06.2008 wurden unter Anwendung der Richtsatzverordnung die Gesundheitsschädigungen den Richtsatzpositionen wie folgt zugeordnet:

Lfd. Nr.

Art der Gesundheitsschädigung

Positionen in den Richtsätzen

Höhe der MdE

1

Miyoshi Myopathie Wahl des unteren Rahmensatzes, da alternierendes Stiegensteigen möglich ist.

gz502

40%

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da nur mäßiggradige Funktionsstörung.

190

20%

3

Beinverkürzung links Oberer Rahmensatz, da Verkürzung um 2cm.

gz111

20%

4

Bluthochdruck Unterer Rahmensatz, da mit milder Therapie ausreichend behandelbar.

323

20%

5

Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da gute Leistungsfähigkeit bei geringer Obstruktion.

285

20%

6

Operierte Achillessehnenruptur rechts Unterer Rahmensatz, da keine maßgebliche Funktionsbeeinträchtigung.

135

0%

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 v.H. festgesetzt, weil auf Grund einer negativen Leidensbeeinflussung das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht wird. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigung keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertigt.

Der Beschwerdeführer brachte am 28.01.2014 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein. Begründend gab der Beschwerdeführer an, dass er nunmehr auch an einer Laktoseintoleranz leide und hinsichtlich der Degeneration der Wirbelsäule eine Verschlechterung eingetreten sei. Gemeinsam mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Befunden aus den Jahren 2011 bis 2013 sowie eine Zusammenstellung von benötigten Medikamenten, Physiotherapie und Sanitärbehelfen vor.

Die belangte Behörde befasste eine Ärztin für Allgemeinmedizin mit der sachverständigen Einschätzung des Grades der Behinderung nach der nunmehr anzuwendenden Einschätzungsverordnung. Im Sachverständigengutachten vom 06.03.2014 wird, basierend auf der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am selben Tag, Folgendes ausgeführt:

"Anamnese, derzeitige Beschwerden:

Der Antragsteller kommt ohne Begleitung zur amtlichen Untersuchung.

Beschwerden: Ich möchte eine Erhöhung meines Behinderungsgrades. Ich habe jetzt auch eine Laktoseintoleranz. Da brauche ich eine Bestätigung für das Finanzamt. Meine Wirbelsäule wird immer schlechter. Ich kann nicht mehr gut gehen, auch schläft der rechte Fuß immer wieder ein. Ich kann auch nicht mehr Nordikwalken gehen. Ich war früher Leistungssportler. Ich mache so viele Therapien, als möglich. Mache in einem Fittnessstudio Kraft- Ausdauertraining, damit ich so über die Runden kommen. Vom Neurochirurgen wurde mir empfohlen, mich operieren zu lassen, je nach meinen Leidensdruck

Krankengeschichte;

Gliedermuskeldystrophie, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Beinverkürzung links, art. Hypertonie, Asthma Bronchiale bei Allergieneigung, Zustand nach Achillesehnenruptur, Laktoseintoleranz

Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Blopress 8mg, Foardil, Pulmicord, Berodual Sozialanamnese: Geschieden, 2 Kinder, Pension

Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:

...

Untersuchungsbefund:

Größe: 181cm Gewicht: 88 kg Blutdruck: 130/80

Gesamtmobilität - Gangbild:

etwas breitbeiniges, flüssiges, leicht hinkendes Gangbild, kein Gehbehelf, trägt Turnschuhe mit Einlagen

Status - Fachstatus:

AZ zufriedenstellend, EZ normal

68 Jahre, zeitl. örtl. und zur Person orientiert, Stimmungslage:

ausgeglichen Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet

Caput: Visus: mit Brille korrirgiert, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt

keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNAfrei

Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten:

nicht palpabel

Thorax. Symmetrisch, elastisch

Cor: Rhythmisch, leise Systolische HG, normfrequent

Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe

Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,

Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei Pulse: Allseits tastbar

Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben

Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersengang nicht durchführbar, Zehenspitzen-, Fersenstand möglich, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, Muskelverhältnisse verschmächtigt, Hohlfußbildung, Sensibilität wird als ungestört angegeben, Varikositas bds. keine trophischen Störungen der Haut, keine Ödeme bds. Einbeinstand bds. unsicher möglich

Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im stehen: 40 cm Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen zu 1/2 eingeschränkt.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 06. März 2014:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Gliedermuskeldystrophie

04.07.01

40

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

02.01.02

30

3

Beinverkürzung links

02.05.01

10

4

art. Hypertonie

05.01.02

20

5

Asthma Bronchiale bei Allergieneigung

06.05.01

20

6

Laktoseintoleranz

09.03.01

20

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

ad 1) oberer Rahmensatz, da etwas breitbeinig, leicht hinkendes jedoch flüssiges Gangbild. Kein Gehbehelf erforderlich

ad 2) unterer Rahmensatz, da maßgebliche radiologische Veränderungen, bei jedoch nur mäßigradige Bewegungseinschränkung gegeben ist.

ad 5) oberer Rahmensatz, da eine Dauermedikation erforderlich ist.

ad 6) 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da guter Ernährungszustand Gesamtgrad der Behinderung.

Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 erhöht um 1 Stufe

Begründung: da relevantes Zusatzleiden

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2013

Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Das Leiden unter der Position 2 wurde erhöht, da Befundverschlechterung. Das Leiden unter der Position 3, wurde nach der neuen gültigen Einschätzungsverordnung eingestuft, daher Absenkung des GdB. Das Leiden unter der Position 6, da im Vorgutachten kein GdB erreicht wird, wird nicht mehr gesondert aufgelistet."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer zu dem eingeholten Sachverständigengutachten Parteiengehör gewährt und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, welche der Beschwerdeführer ungenützt ließ.

Mit angefochtenem Bescheid vom 05.05.2014 wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab und stellte gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) fest, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. beträgt. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Sachverständigengutachtens. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da innerhalb der eingeräumten Frist eine Stellungnahme nicht erfolgt sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen.Mit angefochtenem Bescheid vom 05.05.2014 wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab und stellte gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) fest, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. beträgt. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Sachverständigengutachtens. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da innerhalb der eingeräumten Frist eine Stellungnahme nicht erfolgt sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen den Bescheid vom 05.05.2015 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.05.2015, bei der belangten Behörde am selben Tag persönlich eingebracht, fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seines Antrages für nicht gerechtfertigt halte, da alle vorgelegten Befunde und Gutachten eine Verschlechterung nachweisen würden. Aus Sicht des Beschwerdeführers wäre es gerechtfertigt gewesen, den Grad der Behinderung von 50 v.H. auf zumindest 60 v.H. zu erhöhen. Festzustellen sei, dass im Vergleich zum Vorjahr nur eine Verschlechterung anerkannt worden sei, nämlich beim Leiden unter laufender Nr. 2 (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule). Da sei der Grad der Behinderung von 20 v.H. auf 30 v.H. angehoben worden. Hingegen seien "Abwertungen" vorgenommen worden, die nicht verständlich und nicht begründbar seien. Zu laufenden Nr. 1 (Gliedergürtel-Muskeldystrophie) bringt der Beschwerdeführer vor, dass er diese Bewertung grundsätzlich in Ordnung finde, obwohl er selbst eine langsam fortschreitende Verschlechterung bemerke (Verkrümmung der Beinmuskulatur insbesondere Wadenmuskulatur, nahezu kein Abdruck bzw. Abdruckverhalten des Vorfußes, kein Zehenstand). Zum Leiden Nr. 2 (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule) wird vorgebracht, dass diese Bewertung durchaus gerechtfertigt sei, wie die Beziehung mit der führenden funktionellen Einschränkung unter laufender Nr. 1 für die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung maßgeblich anerkannt werde. Leider jedoch nicht mit der für das Leiden zwei mitverantwortlichen Behinderung Nr. 3 (Beinverkürzung). Das Leiden unter laufender Nr. 3 sei von 20 v.H. auf 10 v.H. herabgesetzt worden. Diese Bewertung halte der Beschwerdeführer für nicht gerechtfertigt, nicht nur wegen der Herabsetzung, sondern insbesondere wegen der Nichtberücksichtigung beim Gesamtgrad der Behinderung. Wechselseitige negative Auswirkungen gebe es nicht nur mit dem führenden Leiden 1, sondern wesentlich mit dem Leiden 2, was im Gutachten aus 2013 noch berücksichtigt worden sei. Unverständlich sei dies vor allem, weil gerade die Beinverkürzung die Ursache für die Wirbelsäulenbeschwerden sei (vor allem Beckenschiefstand, Skoliose, Bandscheibenvorwölbungen, Wirbelverschiebung, absolute Lendenwirbelsäulenstenose). Das bedeute, dass ein wechselseitiger negativer Zusammenhang zwischen den Leiden 2 und 3 und zusätzlich mit dem führenden Leiden 1 bestehe. Im Gutachten werde jedoch lediglich eine funktionelle Einschränkung zwischen der führenden Funktionseinschränkung unter laufender Nr. 1 und der Einschränkung unter laufender Nr. 2 zugestanden. Die Einschätzungen der Leiden 4, 5 und 6 könne der Beschwerdeführer akzeptieren.

Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.05.2014 vorgelegt.

Zur Überprüfung der in der Beschwerde erhobenen Einwendungen gab das Bundesverwaltungsgericht ein neues ärztliches Sachverständigengutachten auf Basis einer neuerlichen Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag. Der dabei herangezogene Arzt für Allgemeinmedizin führt in seinem Gutachten vom 20.04.2015 Folgendes aus:

"Vorgeschichte und Sachverhalt:

Folgende Gesundheitsschädigungen wurden anlässlich der erstinstanzlichen Untersuchung am 6.März 2014, Abl. 136 bis 139 erhoben:

1. Gliedermuskeldystrophie....40 %

2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule....30 %

3. Beinverkürzung links.... 10 %

4. Arterielle Hypertonie....20 %

5. Asthma bronchiale bei Allergieneigung....20 %

6. Laktoseintoleranz....20 %

Gesamt-GdB: 50 v.H.

Nun Einbringung einer Beschwerde. In der Beschwerde Abl. 146 bis 148 wird vom Beschwerdeführer eingewendet, dass zumindest ein Gesamt-GdB von 60 % vorliege. Alle Leiden hätten sich nämlich vor der erstinstanzlichen Untersuchung verschlechtert. Es werden in der Beschwerdeführung gegen sämtliche Entscheidungen Einwände erhoben.

Laut Vorschreibung ist die zweitinstanzliche Beurteilung von einem Arzt für Allgemeinmedizin durchzuführen.

Zwischenanamnese seit der erstinstanzlichen Begutachtung:

Hernienoperation rechts inguinal, nach wie vor Überwachung der Gliedermuskeldystrophie mit Kontrollen der CK-Werte.

Physikalisch-therapeutische Maßnahmen.

Sozialanamanese: Keine Änderung des privaten oder sozialen Umfeldes seit der Letztuntersuchung.

Angaben bei der Untersuchung: "Ich habe Muskelschwäche, des weiteren Beschwerden beim Gehen. Ich habe Schmerzen im Bereiche der Wirbelsäule, ich glaube, dass insgesamt mein Leidenszustand zu gering eingeschätzt ist. Ich verstehe nicht warum die Beinverkürzung links nun geringer eingestuft ist, als in der Begutachtung vom 19. März 2013."

Medikamente: Blopress 8 mg, Xefo 8 mg, Pantoloc 40 mg, Foradil, Pulmicort, Berodual.

Ständige Betreuung durch FA f. Neurologie, FAf. Lungenheilkunde, PA.

Befunde:

Anlässlich des zweitinstanzlichen Verfahrens liegen keine zusätzlichen neuen Befunderhebungen im Akt auf. Es werden im Rahmen des Gutachtens am 20. April 2015 Kopien eines Laborbefundes, datiert vom 20. März 2015, als auch der vorläufige Patientenbrief der Chirurg. Abt. des XXXX vom 1 .April 2015 beigebracht. In diesem ist die operative Sanierung einer Leistenhernie rechts dokumentiert.Anlässlich des zweitinstanzlichen Verfahrens liegen keine zusätzlichen neuen Befunderhebungen im Akt auf. Es werden im Rahmen des Gutachtens am 20. April 2015 Kopien eines Laborbefundes, datiert vom 20. März 2015, als auch der vorläufige Patientenbrief der Chirurg. Abt. des römisch 40 vom 1 .April 2015 beigebracht. In diesem ist die operative Sanierung einer Leistenhernie rechts dokumentiert.

Hilfsmittel: Für die Fortbewegung werden ein Paar Walkingstöcke verwendet.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Größe: 181cm Gewicht: 86 kg

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Habitus: Groß. Knochenbau:

Normal. Ernährungszustand: Groß.

Hautfarbe. Normal. Schleimhäute. Normal. Hörvermögen uneingeschränkt.

Brillenträger.

Atmung: Normal.

Drüsen: Keine suspekten LKN.

Augen: Pupillen mittelweit, Lichtreaktion prompt.

Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei.

Hals: Normal lang.

Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut.

Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich.

Thorax:

Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall.

Auskultation: Vesikuläratmen.

Herz: Spitzenstoß im V ICR in der ML.Herz: Spitzenstoß im römisch fünf ICR in der ML.

Rhythmisch, reine HT, Frequenz 72/min.

Abdomen: Bauchdecken: Weiche Bauchdecken. Keine pathologischen Resistenzen.

Im Bereiche der rechten Leiste Narbe nach Lichtenstein'scher Sanierung.

Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt. Nierenlager: Frei.

Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Unauffällig.

BWS: Unauffällig.

Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand im Stehen ca. 35 cm, Rumpfdrehung und Rumpfneigung zu 50 % behindert.

Extremitäten:

Obere Extremitäten: Keine articulären Behinderungen im Bereiche der oberen Gliedmaßen. Muskulatur mäßig ausgeprägt.

Untere Extremitäten: Mäßige Muskelatrophie im Bereiche der Waden, Beinschwäche, es werden Sensibilitätsstörungen im Bereiche der distalen unteren Gliedmaßen beklagt. Beinverkürzung links um ca. 2

c.

Fußpulse: Beidseits tastbar.

Varizen: Keine.

Ödeme: Keine.

Gesamtmobilität-Gangbild: Für die Fortbewegung 1 Paar Walkingstöcke, ohne Stöcke unsicheres jedoch suffizientes Gehen, etwas verlangsamt.

Hr. T. benützt Turnschuhe mit Einlagen.

Psycho(patho)logischer Status: Kein Hinweis auf mentale Einschränkung.

Diagnosen:

1. Gliedermuskeldystrophie.

04.07.01. 40%

Oberer Rahmensatz, da etwas breitbeinig, leicht hinkendes jedoch flüssiges Gangbild. Kein Gehbehelf erforderlich.

2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule.

02.01.02 30%

Unterer Rahmensatz, da maßgebliche radiologische Veränderungen, bei jedoch nur mäßiggradige Bewegungseinschränkung gegeben ist.

3. Bein Verkürzung links.

02.05.01 10 %

4. Arterielle Hypertonie.

05.01.02 20 %

5. Asthma bronchiale bei Allergieneigung.

06.05.01 20%

Oberer Rahmensatz, da eine Dauermedikation erforderlich ist.

6. Laktoseintoleranz.

09.03.01 20 %

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da guter Ernährungszustand.

Gesamt-GdB: 50 v.H., weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch Gesundheitsschädigung unter Punkt 2 noch um 1 Stufe erhöht wird.

Die übrigen Gesundheitsschädigungen bedingen aufgrund ihres Ausmaßes keine weitere Erhöhung.

Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 146 bis 148:

Ad Diagnose 1 - Gliedermuskeldystrophie:

Die Erhöhung dieser Einschätzung (40 %) wird vom Beschwerdeführer für ordentlich bewertet. Die zweitinstanzliche Untersuchung ergibt im Hinblick auf dieses Leiden keine Änderung zu der erstinstanzlichen, die Begründung in 1. Instanz ist durchaus nachvollziehbar erfolgt. In zweitinstanzlicher Hinsicht ergibt sich kein Widerspruch in den Eigenschaften des Gangbildes "hinkend" und "flüssig", da unter "flüssig" ein nicht unterbrochener Gehvorgang aus ärztlicher Sicht gemeint ist.

Ad Diagnose 2 - Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule:

Auch mit der Einschätzung dieses Leidens erklärt sich Hr. T. in 1. Instanz für einverstanden. Die zweitinstanzliche Untersuchung ergibt keine geänderte Einschätzung.

Ad Diagnose 3 - Beinverkürzung links:

Aufgrund der neuen Einschätzungsverordnung war der GdB von vormals 20 auf 10 % herabzusetzen. Der Gutachter aus 1. Instanz hat hierbei korrekt gehandelt, da er nun erstmals die Einschätzungsverordnung für die Beurteilung der Gesundheitsschädigungen heranziehen musste.

Den Einwendungen, dass gerade die Beinverkürzung die Ursache für die Wirbelsäulenbeschwerden sei, wird entgegen gehalten, dass Hr. T. an einer Beinverkürzung von unter 3 cm leidet. Gerade eine geringe Beinverkürzung ist durch Ausgleichsmaßnahmen gut kompensierbar. Nach medizinischer Kenntnis ist demnach eine gut kompensierte Beinverkürzung für Wirbelsäulenbeschwerden nicht verantwortlich zu nennen.

Den weiteren Einwendungen hinblicklich des funktionellen Zusammenwirkens der Diagnose 1 bis 3 wird entgegen gehalten, dass zwar die Gliedermuskeldystrophie sehr wohl in einer ungünstigen Wechselbeziehung zu den degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule steht, jedoch die gut kompensierbare Beinverkürzung links in keinerlei Wechselwirkung zu den Leiden 1 bis 2 steht.

Stellungnahme zu den Einwendungen hinblicklich der Diagnosen unter Punkt 4,5 und 6:

In seinen Beschwerdeeinwendungen erklärt sich Hr. T. Mit diesen Einschätzungen prinzipiell einverstanden.

Eine Laktoseintoleranz kann jedoch aufgrund ihres Ausmaßes und aufgrund der Tatsache, dass sie einem vollständig anderen Organsystem zuzuordnen ist nicht eine erhöhende Wirkung auf die führenden Gesundheitsschädigungen bewirken.

Aufgrund der derzeitigen Leidenskonstellation ist eine höhere Einschätzung als mit 50 % Gesamt-GdB nicht möglich.

...

Stellungnahme zu Punkt 4 der Anfrage, ob zum Gutachten vom 19.März 2013, Abl. 93 bis 98, eine Veränderung im Leidenszustand obiektivierbar ist:

Gegenüber diesem Gutachten wurde, da eine Verschlechterung der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule verifizierbar ist, dieses Leiden höhereingestuft.

Das Leiden unter Punkt 3 musste aufgrund der Verpflichtung zu der neuen Einschätzungsverordnung um 1 Stufe abgesenkt werden.

Insgesamt jedoch aufgrund der Leidenskonstellation keine Änderung des Gesamt- GdB.

Zu Punkt 5: Gegenüber dem erstinstanzlichen Gutachten Abl. 136 bis 139 ist keine abweichende Beurteilung gerechtfertigt.

Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da Dauerzustand."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2015, dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen jeweils am 29.07.2015 zugestellt, wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde machten von dieser Gelegenheit Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde am 17.07.2008 ein unbefristeter Behindertenpass ausgestellt, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. ausgewiesen wurde.

Am 28.01.2014 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.

Der beim Beschwerdeführer vorliegende Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt.

Hinsichtlich der Feststellung, dass beim Beschwerdeführer weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt, ist Folgendes festzuhalten:

Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung an, das Leiden "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" habe sich verschlechtert und es liege nunmehr auch eine Laktoseintoleranz vor. Der von der belangten Behörde herangezogene Sachverständige stellte auch eine Verschlechterung des Wirbelsäulenleidens fest und hob im Vergleich zum Vorgutachten vom 19.03.2013 den Grad der Behinderung von 20 auf 30 v.H. an. Die Laktoseintoleranz wurde in die Diagnosenliste aufgenommen und mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz eingeschätzt, da beim Beschwerdeführer ein guter Ernährungszustand vorliegt. Hingegen wurde der Grad des Leidens "Beinverkürzung links" auf Grund der nunmehr anzuwendenden Einschätzungsverordnung von 20 auf 10 v.H. herabgesetzt.

Die gegen das Ergebnis des im Auftrag der belangten Behörde erstellten Sachverständigengutachtens vom 06.03.2014, welches auf Grundlage einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung sämtlicher bis dahin im Verfahren vorgelegter Befunde erstellt wurde, im Rahmen der Beschwerde erhobenen (oben im Detail wiedergegebenen) substantiierten Einwände des Beschwerdeführers wurden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einer Überprüfung durch einen weiteren ärztlichen Sachverständigen unterzogen und der Gesamtgrad der Behinderung erneut mit 50 v.H. eingeschätzt. Der im Beschwerdeverfahren herangezogene Sachverständige (es handelt sich dabei um einen anderen, als den von der belangten Behörde beigezogenen Arzt für Allgemeinmedizin) geht in seinem Gutachten vom 20.04.2015 detailliert und nachvollziehbar auf sämtliche - die medizinische Fachkunde betreffende - Einwände des Beschwerdeführers ein (auf die oben im Detail wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten wird verwiesen) und kommt zu dem Ergebnis, dass auf Grund der derzeitigen Leidenskonstellation eine höhere Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung als 50 v.H. nicht möglich und eine vom Sachverständigengutachten vom 06.03.2014 abweichende Beurteilung nicht gerechtfertigt ist.

Die beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch im nunmehr vorliegenden Sachverständigengutachten vom 20.04.2015 nach der Einschätzungsverordnung ordnungsgemäß eingestuft und der Gesamtgrad der Behinderung schlüssig damit begründet, dass die führende Gesundheitsschädigung "Gliedermuskeldystrophie" auf Grund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch die Gesundheitsschädigung "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" noch um eine Stufe - somit von 40 auf 50 v.H. - erhöht wird.

Es ist vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht als unschlüssig anzusehen, wenn der Sachverständige ausführt, dass die Gesundheitsschädigungen "Beinverkürzung links" den Grad der Leiden "Gliedermuskeldystrophie" und "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" nicht erhöhen; diesbezüglich führt der Sachverständige für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer an einer Beinverkürzung von unter 3 cm leidet und gerade eine geringe Beinverkürzung durch Ausgleichsmaßnahmen gut kompensierbar ist und eine gut kompensierte Beinverkürzung für Wirbelsäulenbeschwerden nicht verantwortlich zu nennen ist. Die "Gliedermuskeldystrophie" steht sehr wohl in einer ungünstigen Wechselbeziehung zu den "Degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule", die gut kompensierbare "Beinverkürzung links" steht jedoch in keinerlei Wechselwirkung mit den genannten Gesundheitsschädigungen.

Hinsichtlich der im Rahmen der Antragstellung angegebenen Laktoseintoleranz hält der Gutachter nochmals fest, dass diese auf Grund ihres Ausmaßes und auf Grund der Tatsache, dass sie einem völlig anderen Organsystem zuzuordnen ist, nicht eine erhöhende Wirkung auf die führenden Gesundheitsschädigungen bewirken kann.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Dem Beschwerdeführer wurde das Ergebnis des im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachtens zur Kenntnis gebracht und ist von ihm nicht bestritten worden.

Das Bundesverwaltungsgericht findet daher insgesamt keinen Anlass zur Annahme, dass die vorliegenden Gutachten vom 06.03.2014 und vom 20.04.2015 mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stehen und diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 57/2015 (BBG), lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, (BBG), lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§55 ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.(4) Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

  • -Strichaufzählung
    Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).

  • -Strichaufzählung
    Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

  • -Strichaufzählung
    In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, haben sowohl das im Auftrag der belangten Behörde am 06.03.2014 erstellte als auch das im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten vom 20.04.2015 zum Ergebnis geführt, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers weiterhin 50 v.H. beträgt. Die Einschätzung war unter Anwendung der Einschätzungsverordnung vorzunehmen, weil der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung am 28.01.2014 gestellt wurde. Die nunmehr anzuwendende Einschätzungsverordnung hat bewirkt, dass das Leiden unter laufender Nr. 3 "Beinverkürzung links", Positionsnummer 02.05.01, von 20 auf 10 v.H. herabzusetzen war, was aber § 55 Abs. 5 letzter Satz BBG nicht entgegensteht, weil die Neufestsetzung des Grades der Behinderung antragsgemäß und nicht von Amts wegen erfolgte, wobei die Herabsetzung des Grades der Behinderung ohnehin keine Änderung im Gesamtgrad der Behinderung bewirkte.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt, haben sowohl das im Auftrag der belangten Behörde am 06.03.2014 erstellte als auch das im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten vom 20.04.2015 zum Ergebnis geführt, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers weiterhin 50 v.H. beträgt. Die Einschätzung war unter Anwendung der Einschätzungsverordnung vorzunehmen, weil der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung am 28.01.2014 gestellt wurde. Die nunmehr anzuwendende Einschätzungsverordnung hat bewirkt, dass das Leiden unter laufender Nr. 3 "Beinverkürzung links", Positionsnummer 02.05.01, von 20 auf 10 v.H. herabzusetzen war, was aber Paragraph 55, Absatz 5, letzter Satz BBG nicht entgegensteht, weil die Neufestsetzung des Grades der Behinderung antragsgemäß und nicht von Amts wegen erfolgte, wobei die Herabsetzung des Grades der Behinderung ohnehin keine Änderung im Gesamtgrad der Behinderung bewirkte.

Der Beschwerdeführer hat kein Gegengutachten beigebracht, in welchem die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).Unter dem Gesichtspunkt von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten, dessen Ergebnis vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten, dessen Ergebnis vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,
Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2008115.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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