Entscheidungsdatum
24.08.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W106 2106316-1/5E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Tina JÄGERSBERGER, Linzer Straße 30, 4614 Marchtrenk, gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 06.03.2015, GZ P415845/41-SKFüKdo/J1/2015 (2), betreffend Ergänzungszulage gemäß § 100 iVm § 132 GehG und Pflegedienst-Chargenzulage gemäß § 124 GehG, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Tina JÄGERSBERGER, Linzer Straße 30, 4614 Marchtrenk, gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 06.03.2015, GZ P415845/41-SKFüKdo/J1/2015 (2), betreffend Ergänzungszulage gemäß Paragraph 100, in Verbindung mit Paragraph 132, GehG und Pflegedienst-Chargenzulage gemäß Paragraph 124, GehG, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
(24.08.2015)
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Beamter der Verwendungsgruppe C in Unteroffiziersfunktion (Vizeleutnant) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Flugbetriebskompanie/Luftunterstützung (FBetrKp/LuU), wo er als "Sanitätsunteroffizier (Aeromedical)" - SanUO (AE) im Krankenpflegedienst verwendet wird. Er wurde mit Verfügung der Dienstbehörde vom 04.06.2014 auf den Arbeitsplatz "SanUO (AE), MTC V2170, PosNr. 304, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1, mit Wirksamkeit 01.07.2014 diensteingeteilt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Beamter der Verwendungsgruppe C in Unteroffiziersfunktion (Vizeleutnant) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Flugbetriebskompanie/Luftunterstützung (FBetrKp/LuU), wo er als "Sanitätsunteroffizier (Aeromedical)" - SanUO (AE) im Krankenpflegedienst verwendet wird. Er wurde mit Verfügung der Dienstbehörde vom 04.06.2014 auf den Arbeitsplatz "SanUO (AE), MTC V2170, PosNr. 304, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1, mit Wirksamkeit 01.07.2014 diensteingeteilt.
Im Zuge der Sanitätsorganisation des ÖBH 2013 (SanOrg 2013) kam es zu zahlreichen strukturellen, materiellen und personellen Anpassungsmaßnahmen. In diesem Zusammenhang wurden jene Arbeitsplätze festgelegt, denen eine Ergänzungszulage auf K3 bzw. auf K4 gemäß § 100 Abs. 1 u. 3 GehG gebühren.Im Zuge der Sanitätsorganisation des ÖBH 2013 (SanOrg 2013) kam es zu zahlreichen strukturellen, materiellen und personellen Anpassungsmaßnahmen. In diesem Zusammenhang wurden jene Arbeitsplätze festgelegt, denen eine Ergänzungszulage auf K3 bzw. auf K4 gemäß Paragraph 100, Absatz eins, u. 3 GehG gebühren.
Im Zuge einer Überprüfung wurde von der Dienstbehörde festgestellt, dass der BF im Bezug der Ergänzungszulage auf K3 gemäß § 100 GehG stand, obwohl er zu keiner VerwendungIm Zuge einer Überprüfung wurde von der Dienstbehörde festgestellt, dass der BF im Bezug der Ergänzungszulage auf K3 gemäß Paragraph 100, GehG stand, obwohl er zu keiner Verwendung
herangezogen werde, die gemäß Anlage 1 Z 41 Pkt. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) den Bezug der Ergänzungszulage auf K3 gemäß § 100 GehG rechtfertigen würde.herangezogen werde, die gemäß Anlage 1 Ziffer 41, Pkt. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) den Bezug der Ergänzungszulage auf K3 gemäß Paragraph 100, GehG rechtfertigen würde.
Mit Schreiben vom 22.07.2014 wurde dem BF mitgeteilt, dass mit Wirkung vom 01.07.2014 die Ergänzungszulage auf K3 gemäß § 132 iVm § 100 Abs. 1 u. 3 GehG abgeschlossen und die Ergänzungszulage auf K4 gemäß § 132 iVm § 100 Abs. 1 u. 3 GehG zur Anweisung gebracht worden sei. Der Abschluss der Ergänzungszulage auf K3 inkludiere auch das Ende des Bezuges der Pflegedienst-Chargenzulage gemäß § 124 Abs. 1Mit Schreiben vom 22.07.2014 wurde dem BF mitgeteilt, dass mit Wirkung vom 01.07.2014 die Ergänzungszulage auf K3 gemäß Paragraph 132, in Verbindung mit Paragraph 100, Absatz eins, u. 3 GehG abgeschlossen und die Ergänzungszulage auf K4 gemäß Paragraph 132, in Verbindung mit Paragraph 100, Absatz eins, u. 3 GehG zur Anweisung gebracht worden sei. Der Abschluss der Ergänzungszulage auf K3 inkludiere auch das Ende des Bezuges der Pflegedienst-Chargenzulage gemäß Paragraph 124, Absatz eins
u. 2 leg. cit.
Mit Schreiben vom 05.08.2014 beantragte der BF die "bescheidmäßige" Erledigung dieser Personal-/Besoldungsmaßnahme.
Mit Schreiben vom 10.09.2014, und ergänzend mit Schreiben vom 02.10.2014 wurde dem BF zum ermittelten Sachverhalt Parteiengehör gewährt.
In seinen Einwendungen führte der BF aus, dass ihm im Rahmen der Überleitung mitgeteilt worden sei, dass in seiner besoldungsrechtlichen Stellung keine Änderung eintrete. An seiner Verwendung habe sich durch die Überleitung nichts geändert. Er sei weiterhin in leitender Funktion im Rahmen seines Arbeitsplatzes tätig. Womöglich liege eine fehlerhafte Bearbeitung des Organisationsplanes vor. Die geplante Maßnahme bedeute für ihn einen finanziellen Verlust von ca. € 700,--, 14X im Jahr. Dies betrachte er als unzumutbar. Sie bedeute für ihn aber auch eine unzumutbare fachdienstliche Schlechterstellung.
I.2. Mit Bescheid vom 06.03.2015 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:römisch eins.2. Mit Bescheid vom 06.03.2015 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:
"Die Gebührlichkeit einer Ergänzungszulage auf K3 gem. § 132 Gehaltsgesetzes 1956 (GehG)"Die Gebührlichkeit einer Ergänzungszulage auf K3 gem. Paragraph 132, Gehaltsgesetzes 1956 (GehG)
BGBl. Nr. 54, iVm § 100 Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) BGBl. Nr. 54 und einer Pflegedienst-Bundesgesetzblatt Nr. 54, in Verbindung mit Paragraph 100, Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) Bundesgesetzblatt Nr. 54 und einer Pflegedienst-
Chargenzulage gem. § 124 Abs. 1 u. 2 Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) BGBl. Nr. 54, jeweils inChargenzulage gem. Paragraph 124, Absatz eins, u. 2 Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) Bundesgesetzblatt Nr. 54, jeweils in
der derzeit geltenden Fassung, ist auf Ihrem derzeitigen Arbeitsplatz "Sanitätsunteroffizier
(Aeromedical)" [SanUO (AE)], Positionsnummer 304, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1 bei der Flugbetriebskompanie/Luftunterstützung (FBetrKp/LuU) und denen Ihnen daraus
zugeordneten Tätigkeiten nicht gegeben.
Ihnen gebührt für die Dauer Ihrer Einteilung auf o. a. Arbeitsplatz die Ergänzungszulage auf K4 gem. § 132 iVm § 100 GehG. Weiterhin gebühren Ihnen die Pflegedienstzulage gem. § 123 Abs. 1 u. 2 Z. 3b leg. cit. und die Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes gem. § 112 Abs. 1 Z. 2 leg. cit."Ihnen gebührt für die Dauer Ihrer Einteilung auf o. a. Arbeitsplatz die Ergänzungszulage auf K4 gem. Paragraph 132, in Verbindung mit Paragraph 100, GehG. Weiterhin gebühren Ihnen die Pflegedienstzulage gem. Paragraph 123, Absatz eins, u. 2 Ziffer 3 b, leg. cit. und die Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes gem. Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit."
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und der §§ 11, 14, 26 des GuKG, der §§ 100, 112, 124 und 132 des GehG sowie des § 231a BDG und der Z 41.1. der Anlage 1 zum BDG wird in der Begründung im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und der Paragraphen 11, 14, 26, des GuKG, der Paragraphen 100, 112, 124 und 132 des GehG sowie des Paragraph 231 a, BDG und der Ziffer 41 Punkt eins, der Anlage 1 zum BDG wird in der Begründung im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
Nach Maßgabe des § 26 GuKG seien die in dieser Bestimmung angeführten Erfordernisse zu berücksichtigen, ob ein Bediensteter leitende Tätigkeiten im Pflegedienst ausführt oder nicht. Da dies jedoch beim BF in keiner Weise zutreffe, gebühre ihm die Ergänzungszulage auf K3 und die Pflegedienst-Chargenzulage nicht. Daran könne auch der Satz "In Ihrer dienst- u. besoldungsrechtlichen Stellung tritt keine Änderung ein" im Schreiben SKFüKdo vom 04. 06.2014 nichts ändern.Nach Maßgabe des Paragraph 26, GuKG seien die in dieser Bestimmung angeführten Erfordernisse zu berücksichtigen, ob ein Bediensteter leitende Tätigkeiten im Pflegedienst ausführt oder nicht. Da dies jedoch beim BF in keiner Weise zutreffe, gebühre ihm die Ergänzungszulage auf K3 und die Pflegedienst-Chargenzulage nicht. Daran könne auch der Satz "In Ihrer dienst- u. besoldungsrechtlichen Stellung tritt keine Änderung ein" im Schreiben SKFüKdo vom 04. 06.2014 nichts ändern.
Einerseits seien für die Gewährung der Ergänzungszulage auf K3 bzw. der Pflegedienst-Chargenzulage die Ausübung von leitenden Tätigkeiten im Pflegedienst gemäß § 26 GuKG bzw. die Ausübung einer besonderen Funktion gemäß § 124 Abs. 2 Z 1 bis 3 GehG Voraussetzung, andererseits wäre die Gewährung der erwähnten Zulagen ohne Erfüllung derEinerseits seien für die Gewährung der Ergänzungszulage auf K3 bzw. der Pflegedienst-Chargenzulage die Ausübung von leitenden Tätigkeiten im Pflegedienst gemäß Paragraph 26, GuKG bzw. die Ausübung einer besonderen Funktion gemäß Paragraph 124, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 GehG Voraussetzung, andererseits wäre die Gewährung der erwähnten Zulagen ohne Erfüllung der
gesetzlichen Bestimmungen rechtswidrig. Auch wenn die Dienstbehörde zum damaligen Zeitpunkt (Anfang Juni 2014) nicht in voller Kenntnis der Sachlage war, müsse ihr Raum und
Zeit zur Beseitigung dieses Mangels zugestanden werden.
Das Inkrafttreten der Erlässe BMLVS/PersA GZ S91354/25-PersA/2014 und BMLVS/PersA GZ
S91354/27-PersA/2014 vom 09.04.2014 sei für die Aberkennung der Ergänzungszulage auf
K3 gemäß § 100 Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) und der Pflegedienst-Chargenzulage gemäß § 124 leg. cit. nicht ausschlaggebend. Die gültige Arbeitsplatzbeschreibung des BF untermauere, dass der BF keine leitenden Tätigkeiten ausübe, die einer Verwendung gemäß Anlage 1 Z 41 Pkt. 1 BDG 1979 zuzuordnen wären.K3 gemäß Paragraph 100, Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) und der Pflegedienst-Chargenzulage gemäß Paragraph 124, leg. cit. nicht ausschlaggebend. Die gültige Arbeitsplatzbeschreibung des BF untermauere, dass der BF keine leitenden Tätigkeiten ausübe, die einer Verwendung gemäß Anlage 1 Ziffer 41, Pkt. 1 BDG 1979 zuzuordnen wären.
Zum Einwand des BF, dass sich aufgrund der Überleitung an seiner Verwendung nichts geändert habe und er weiterhin in leitender Funktion tätig sei, müsse festgestellt werden, dass auch nach der alten Arbeitsplatzbeschreibung weder Anspruch auf die Ergänzungszulage auf K3 gemäß § 100 GehG noch auf die Pflegedienst-Chargenzulage gemäß § 124 leg. cit. bestanden habe.Zum Einwand des BF, dass sich aufgrund der Überleitung an seiner Verwendung nichts geändert habe und er weiterhin in leitender Funktion tätig sei, müsse festgestellt werden, dass auch nach der alten Arbeitsplatzbeschreibung weder Anspruch auf die Ergänzungszulage auf K3 gemäß Paragraph 100, GehG noch auf die Pflegedienst-Chargenzulage gemäß Paragraph 124, leg. cit. bestanden habe.
Auch die derzeitige Arbeitsplatzbeschreibung sehe keinerlei Tätigkeiten vor, welche der Verwendungsgruppe K3 zuzuordnen wären. Auch der BF selbst führe lediglich an "in leitender Funktion" tätig zu sein, wie sich diese näher darstellen, habe der BF jedoch nicht nachgewiesen. Gemäß § 26 GuKG, in welchem die "leitenden Tätigkeiten im Pflegedienst" näher erläutert werden, komme es im Vergleich zu den dem BF zugeordneten Tätigkeiten zu keinerlei relevanten Übereinstimmung.Auch die derzeitige Arbeitsplatzbeschreibung sehe keinerlei Tätigkeiten vor, welche der Verwendungsgruppe K3 zuzuordnen wären. Auch der BF selbst führe lediglich an "in leitender Funktion" tätig zu sein, wie sich diese näher darstellen, habe der BF jedoch nicht nachgewiesen. Gemäß Paragraph 26, GuKG, in welchem die "leitenden Tätigkeiten im Pflegedienst" näher erläutert werden, komme es im Vergleich zu den dem BF zugeordneten Tätigkeiten zu keinerlei relevanten Übereinstimmung.
Der Organisationsplan (OrgPlan) bilde für das Organisationselement Sanitätszug (SanZg)
u. a. zwei weitere "SanUO (AE)" mit gleicher Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1 ab, welche auch eine idente Arbeitsplatzbeschreibung aufweisen. Diese Bediensteten stünden weder im Bezug der Ergänzungszulage auf K3 noch der Pflegedienst-Chargenzulage. Somit könne von keiner fehlerhaften Bearbeitung des OrgPlanes gesprochen werden, vielmehr müsste ein Fehler zugrunde liegen, wenn es hier zu unterschiedlichen Bewertungen und Zuordnungen von Tätigkeiten dieser Arbeitsplätze käme.
Der BF führe weiter aus, dass die Aberkennung der Ergänzungszulage auf K3 gem. § 100 GehG und der Pflegedienst-Chargenzulage gem. § 124 leg. cit. einen finanziellen Verlust von ca. € 700,00 und eine fachdienstliche Schlechterstellung mit sich bringen würde.Der BF führe weiter aus, dass die Aberkennung der Ergänzungszulage auf K3 gem. Paragraph 100, GehG und der Pflegedienst-Chargenzulage gem. Paragraph 124, leg. cit. einen finanziellen Verlust von ca. € 700,00 und eine fachdienstliche Schlechterstellung mit sich bringen würde.
Wiederholt müsse darauf hingewiesen werden, dass der BF zu keiner Verwendung gemäß Anlage 1 Z 41 Pkt. 1 BDG bzw. zu keiner Ausübung einer besonderen Funktion gemäß § 124 Abs. 2 Z 1 - 3 GehG herangezogen werde, welche die Zuerkennung o. a. Zulagen rechtfertigen würde. Folglich könne es auch dafür keine finanzielle Abgeltung geben. Durch die Richtigstellung der Bezüge (Umstellung Ergänzungszulage von K3 auf K4 und Einstellung der Pflegedienst-Chargenzulage) sei es folglich zu einer Minderung der Bezüge des BF gekommen, jedoch nicht im Ausmaß von € 700,-- sondern in Höhe von € 468,10 (brutto).Wiederholt müsse darauf hingewiesen werden, dass der BF zu keiner Verwendung gemäß Anlage 1 Ziffer 41, Pkt. 1 BDG bzw. zu keiner Ausübung einer besonderen Funktion gemäß Paragraph 124, Absatz 2, Ziffer eins, - 3 GehG herangezogen werde, welche die Zuerkennung o. a. Zulagen rechtfertigen würde. Folglich könne es auch dafür keine finanzielle Abgeltung geben. Durch die Richtigstellung der Bezüge (Umstellung Ergänzungszulage von K3 auf K4 und Einstellung der Pflegedienst-Chargenzulage) sei es folglich zu einer Minderung der Bezüge des BF gekommen, jedoch nicht im Ausmaß von € 700,-- sondern in Höhe von € 468,10 (brutto).
Worin die behauptete fachdienstliche Schlechterstellung begründet sein soll, könne nicht nachvollzogen werden. Dem BF würden jene Tätigkeiten zugeordnet und abgegolten, die gemäß Arbeitsplatzbeschreibung vom BF zu besorgen seien. Tätigkeiten einer höheren Verwendungsgruppe (K3) werde vom BF nicht abverlangt.
Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur in Summe die Ergänzungszulage auf K3 gemäß § 100 GehG und die Pflegedienst-Chargenzulage gemäß § 124 Abs. 1 u. 2 leg. cit. rechnerisch richtig zur Auszahlung gelangten. Die Erfüllung der gesetzlichen VoraussetzungenEs werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur in Summe die Ergänzungszulage auf K3 gemäß Paragraph 100, GehG und die Pflegedienst-Chargenzulage gemäß Paragraph 124, Absatz eins, u. 2 leg. cit. rechnerisch richtig zur Auszahlung gelangten. Die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen
(Ausübung von leitenden Tätigkeiten im Pflegedienst gemäß § 26 GuKG bzw. die Ausübung einer besonderen Funktion gemäß § 124 Abs. 2 Z 1 - 3 GehG) für die Auszahlung der in Rede(Ausübung von leitenden Tätigkeiten im Pflegedienst gemäß Paragraph 26, GuKG bzw. die Ausübung einer besonderen Funktion gemäß Paragraph 124, Absatz 2, Ziffer eins, - 3 GehG) für die Auszahlung der in Rede
stehenden Zulagen sei weder vom BF nachgewiesen, noch haben im Ermittlungsverfahren diese maßgeblichen Voraussetzungen festgestellt werden können.
Für die Berichtigung der Bezüge (Umstellung Ergänzungszulage von K3 auf K4 und Einstellung der Pflegedienst-Chargenzulage) sei von der Dienstbehörde das nächst mögliche Datum 1. Juli 2014, ab Kenntnis (Mitte Juni 2014) herangezogen, eine rückwirkende Korrektur der Bezüge sei nicht in Betracht gezogen worden, wobei auch gemäß der alten Arbeitsplatzbeschreibung (gültig bis 19.02.14) der Anspruch auf die Ergänzungszulage auf K3 gemäß § 100 GehG und auf die Pflegedienst-Chargenzulage gemäß § 124 leg. cit. bezweifelt werde.Für die Berichtigung der Bezüge (Umstellung Ergänzungszulage von K3 auf K4 und Einstellung der Pflegedienst-Chargenzulage) sei von der Dienstbehörde das nächst mögliche Datum 1. Juli 2014, ab Kenntnis (Mitte Juni 2014) herangezogen, eine rückwirkende Korrektur der Bezüge sei nicht in Betracht gezogen worden, wobei auch gemäß der alten Arbeitsplatzbeschreibung (gültig bis 19.02.14) der Anspruch auf die Ergänzungszulage auf K3 gemäß Paragraph 100, GehG und auf die Pflegedienst-Chargenzulage gemäß Paragraph 124, leg. cit. bezweifelt werde.
Zur neuen Arbeitsplatzbeschreibung (gültig ab 20. Februar 2014) werde angemerkt, dass der falsche MTC (militärischer Tätigkeitscode) V2140 anstelle von V2170 abgebildet sei. Dabei handle es sich jedoch lediglich um einen Schreibfehler (Ziffernsturz), der restliche Teil der Arbeitsplatzbeschreibung sei korrekt. Die Zentralstelle Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport/Organisation (BMLVS/Org) habe zugesichert, diesen Fehler umgehend zu berichtigen.
Zusammenfassend werde festgehalten, dass der BF im Zuge seiner dienstlichen Aufgaben in der Verwendung als "SanUO (AE)" ausschließlich Tätigkeiten ausführe, die nicht der Verwendungsgruppe K3 zuzuordnen seien. Somit gebühren ihm auch keine Zulagen, die in Verbindung mit dieser Verwendungsgruppe stehen.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde wegen Verletzung in seinem Recht, entgegen den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes den Bezug der Ergänzungszulage K3 und der Pflegedienst-Chargenzulage nicht aberkannt zu bekommen.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde wegen Verletzung in seinem Recht, entgegen den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes den Bezug der Ergänzungszulage K3 und der Pflegedienst-Chargenzulage nicht aberkannt zu bekommen.
Im Detail wird dazu ausgeführt:
Ad unrichtige Arbeitsplatzbeschreibung:
Hiezu moniert der BF zunächst die unrichtige Angabe des MTC beim Arbeitsplatz der PosNr. 304 und weist auf die wesentlichen Unterschiede im Aufgabenbereich des MTC V2140 und des MTC V2170. Bereits aus der Beschreibung der Hauptaufgabe sei er sichtlich, dass der Aufgabenbereich MTC V2170 weiträumiger gefasst sei als jener des MTC V2140.
Der BF verweist zudem auf die Meldung des Kommandos Luftunterstützung vom 06.10.2014 betreffend "Sanitätsorganisation 2013; Probleme in der Auftragserfüllung". Basierend auf der darin vom Brigadekommandanten getätigten Aussage übe der BF laut Beschreibung seiner vorgesetzten Dienststelle eine Tätigkeit vergleichbar der eines SanUO/AmbGrp aus.
Die vom BF vorgelegte für ihn gültige Arbeitsplatzbeschreibung weise ihn als Stellvertretender Leitender SanUO TrpAmbulanz B aus.
In der Folge werden die in dieser Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Haupt- und
Nebenaufgaben auszugsweise aufgezählt.
Durch die SanOrg 2013 sei es zur Zusammenlegung der beiden Ambulanzen mit der Konsequenz gekommen, dass der BF nun Tätigkeiten des Ambulanzbereichs „A" und "B" leiste, de facto Mehrarbeit verrichte, wodurch sich sein Aufgabenbereich vergrößert habe.
Daraus sei erkennbar, dass der BF entgegen der bescheidmäßigen Begründung, er würde auf seinem Arbeitsplatz keine leitenden Tätigkeiten ausüben, eigenverantwortliche Bereiche beaufsichtige und somit leitende Funktion habe. Auch die Bezeichnung "Stellvertretender Leitender SanUO TrpAmbulanz B" weise auf eine entsprechende Leitungsfunktion hin. Die Ausführungen des Streitkräfteführungskommandos stünden somit im Widerspruch zu der vom BF vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung.
Ad Hinweis auf Nichtveränderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung:
Mit Weisung der Dienstbehörde vom 04.06.2014 sei der BF von seiner bisherigen Verwendung abberufen und ständig auf den nunmehrigen Arbeitsplatz eingeteilt worden. Aus der in dieser Weisung enthaltenen "Information", dass in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des BF keine Änderung eintrete, habe der BF ableiten dürfen, dass mit der Verwendungsänderung lediglich eine Änderung seiner PosNr. von 076 auf 304 bei gleichbleibender Tätigkeit und gleichen Bezügen erfolgt sei. Der BF habe davon ausgehen können, dass die gesamte Weisung verbindlich sei.
Ad Gleichbehandlung mit vergleichbaren Arbeitsplätzen:
In der Meldung des Kommandos Luftunterstützung betreffend "Sanitätsorganisation 2013; Probleme bei der Auftragserfüllung; Meldung" vom 06.10.2014 sei vorgebracht worden, dass aufgrund der Umsetzung der Sanitätsorganisation 2013 die Aufgabenerfüllung gefährdet und um entsprechende Führungsmaßnahmen ersucht worden sei.
Bei einer vergleichbaren Einheit, dem SanZg/StbKp/LuUGeschw und FBetrKp AtGEN/KdoLuU sei eine entsprechende Ambulanzgruppe errichtet worden.
Der BF führe im Zuge seines Aufgabenbereiches auch Tätigkeiten durch, die einer AmbGrp zugeordnet seien, dies werde zudem durch seine vorgesetzte Dienststelle Kommando Luftunterstützung so beschrieben. Bei einem Vergleich seines Arbeitsplatzes mit bestehenden gleichwertigen Arbeitsplätzen bei den Einheiten in Ebelsberg, Ried/I. bzw Enns seien diese trotz Gleichwertigkeit mit dem Arbeitsplatz des BF mit der Ergänzungszulage K3 bewertet, weshalb hier eine offensichtliche Ungleichbehandlung bestehe, die durch die Dienstbehörde nicht aufgegriffen worden sei.
Ad nicht nachvollziehbare Berechnung und Aberkennungsgründe:
Der BF habe über einen Zeitraum von 21 Jahren richtigerweise (zumindest der Höhe nach) die Zulagen auf K3 und die Pflegedienst-Chargenzulage erhalten. Aus der Arbeitsplatzbeschreibung sei nicht erkennbar, dass ein wesentlicher Aufgabenbereich weggefallen bzw. hinzugekommen wäre. Zur Nachvollziehbarkeit hätte die Behörde gegenüberstellen müssen, welche Gegebenheiten vor und nach der neuen Arbeitsplatzbetrauung entstanden seien und wie sich diese auf den BF konkret auswirken würden. Durch die Aberkennung ergäbe sich ein um € 468,10 verminderter Monatsbezug.
Zu den von der Behörde angeführten Verfügungen des BMLVS/PersA vom 09.04.2014 betreffend Festlegung jener Arbeitsplätze, auf denen eine Ergänzungszulage auf K3 bzw. auf K4 gemäß § 100 Abs. 1 und 3 GehG gebühren, stelle sich die Frage nach der Art der Rechtsquelle und deren gesetzliche Grundlage. Verordnungen dürften lediglich aufgrund der Gesetze ergehen und seien entsprechend kundzumachen. Anspruchsgrundlage für die Ergänzungszulage auf K3 bzw. K4 seien die Z 41 bzw. 42 der Anlage 1 zum BDG.Zu den von der Behörde angeführten Verfügungen des BMLVS/PersA vom 09.04.2014 betreffend Festlegung jener Arbeitsplätze, auf denen eine Ergänzungszulage auf K3 bzw. auf K4 gemäß Paragraph 100, Absatz eins und 3 GehG gebühren, stelle sich die Frage nach der Art der Rechtsquelle und deren gesetzliche Grundlage. Verordnungen dürften lediglich aufgrund der Gesetze ergehen und seien entsprechend kundzumachen. Anspruchsgrundlage für die Ergänzungszulage auf K3 bzw. K4 seien die Ziffer 41, bzw. 42 der Anlage 1 zum BDG.
Der BF werde entsprechend der Anlage 1 Z 41 Pkt. 1 lit. b BDG verwendet. Die erforderlichen Voraussetzungen entsprechend Z 41.3. habe er erworben und nachgewiesen (Allgemeines Krankenpflegediplom Klinikum Wels, Zusatzausbildung "Basale und mittleres Management" entspreche der Ausbildung einer Stationsschwester).Der BF werde entsprechend der Anlage 1 Ziffer 41, Pkt. 1 Litera b, BDG verwendet. Die erforderlichen Voraussetzungen entsprechend Ziffer 41 Punkt 3, habe er erworben und nachgewiesen (Allgemeines Krankenpflegediplom Klinikum Wels, Zusatzausbildung "Basale und mittleres Management" entspreche der Ausbildung einer Stationsschwester).
Der BF übe aufgrund seiner persönlichen Arbeitsplatzbeschreibung entgegen der Ansicht der Behörde eine leitende Tätigkeit aus, zudem werde in den angeführten Gesetzestexten eine solche leitende Stellung nicht verlangt. Vielmehr werde auf die tatsächliche Verwendung in einer Sanitätsreinrichtung und die entsprechenden Ausbildungen abgestellt. Die Tätigkeit des BF sei aufgrund der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung unter die Bestimmungen der §§ 11 und 14 GuKG zu subsumieren. Die betreffe sowohl die in § 11 Abs. 1 GuKG beschriebene Anforderung des gehobenen Dienstes als auch die in § 14 Abs. 1 und 2 GuKG angeführten Tätigkeiten.Der BF übe aufgrund seiner persönlichen Arbeitsplatzbeschreibung entgegen der Ansicht der Behörde eine leitende Tätigkeit aus, zudem werde in den angeführten Gesetzestexten eine solche leitende Stellung nicht verlangt. Vielmehr werde auf die tatsächliche Verwendung in einer Sanitätsreinrichtung und die entsprechenden Ausbildungen abgestellt. Die Tätigkeit des BF sei aufgrund der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung unter die Bestimmungen der Paragraphen 11 und 14 GuKG zu subsumieren. Die betreffe sowohl die in Paragraph 11, Absatz eins, GuKG beschriebene Anforderung des gehobenen Dienstes als auch die in Paragraph 14, Absatz eins und 2 GuKG angeführten Tätigkeiten.
Entsprechend § 100 iVm § 132 GehG sei der BF gemäß Abs. 1 in der Verwendungsgruppe M BUO 1 eingeteilt und übe er die anspruchsbegründenden Tätigkeiten iSd Abs. 3 Z 2 aus. Durch die Zusatzausbildung "Basale und mittleres Management" übe der BF Tätigkeiten vergleichbar mit jenen einer Stationsschwester aus.Entsprechend Paragraph 100, in Verbindung mit Paragraph 132, GehG sei der BF gemäß Absatz eins, in der Verwendungsgruppe M BUO 1 eingeteilt und übe er die anspruchsbegründenden Tätigkeiten iSd Absatz 3, Ziffer 2, aus. Durch die Zusatzausbildung "Basale und mittleres Management" übe der BF Tätigkeiten vergleichbar mit jenen einer Stationsschwester aus.
Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 22.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.römisch eins.4. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 22.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Der BF wurde mit Verfügung der Dienstbehörde vom 04.06.2014 auf den Arbeitsplatz "SanUO /AE), MTC V2170, PosNr. 304, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1, mit Wirksamkeit 01.07.2014 diensteingeteilt. Seine Dienststelle ist die Flugbetriebskompanie/Luftunterstützung (FBetrKp/LuU), wo er als "Sanitätsunteroffizier (Aeromedical)" - SanUO (AE) im Krankenrevier verwendet wird.
Mit Wirkung vom 01.07.2014 wurde die vom BF bisher bezogene Ergänzungszulage auf K3 gemäß § 132 iVm § 100 Abs. 1 u. 3 GehG eingestellt und die Ergänzungszulage auf K4 gemäß § 132 iVm § 100 Abs. 1 u. 3 GehG zur Anweisung gebracht. Der Abschluss der Ergänzungszulage auf K3 inkludierte auch das Ende des Bezuges der Pflegedienst-Chargenzulage gemäß § 124 Abs. 1 u. 2 leg. cit.Mit Wirkung vom 01.07.2014 wurde die vom BF bisher bezogene Ergänzungszulage auf K3 gemäß Paragraph 132, in Verbindung mit Paragraph 100, Absatz eins, u. 3 GehG eingestellt und die Ergänzungszulage auf K4 gemäß Paragraph 132, in Verbindung mit Paragraph 100, Absatz eins, u. 3 GehG zur Anweisung gebracht. Der Abschluss der Ergänzungszulage auf K3 inkludierte auch das Ende des Bezuges der Pflegedienst-Chargenzulage gemäß Paragraph 124, Absatz eins, u. 2 leg. cit.
Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage sowie dem Beschwerdevorbringen getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes - GehG, BGBl. Nr. 54/1956, idF BGBl. I Nr. 8/2014, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes - GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,, lauten:
"Militärpersonen in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes
§ 100. (1) Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh, die die Erfordernisse des § 231a Abs. 1 Z 1 und 2 BDG 1979 erfüllen, gebühren für die Dauer einer im Abs. 3 umschriebenen Verwendung eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage nach den Abs. 4 und 5 und eine Vergütung nach den Abs. 6 und 7.Paragraph 100, (1) Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh, die die Erfordernisse des Paragraph 231 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BDG 1979 erfüllen, gebühren für die Dauer einer im Absatz 3, umschriebenen Verwendung eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage nach den Absatz 4 und 5 und eine Vergütung nach den Absatz 6 und 7,
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)(2) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)
(3) Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind:(3) Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind:
1. Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes,
2. Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz, in der Sanitätsschule, im Sanitätszug der Stabskompanie eines Bataillons und bei einer Stellungskommission
(4) Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) einer im Abs. 1 angeführten Militärperson niedriger als das Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so gebührt der Militärperson eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen).(4) Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Zulagen) einer im Absatz eins, angeführten Militärperson niedriger als das Gehalt (zuzüglich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so gebührt der Militärperson eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (zuzüglich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen).
..."
"Pflegedienst-Chargenzulage
§ 124. (1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.Paragraph 124, (1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Absatz 2, angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
1. für Stationspfleger und Stationsschwestern 213,1 €,
2. für Oberpfleger und Oberschwestern sowie für Lehrer und Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege 274,2 €,
3. für Pflegevorsteher und Oberinnen sowie Direktoren und Direktorinnen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege 334,9
€."
"Beamte in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes
§ 132. § 100 ist auf Beamte in Unteroffiziersfunktion mit der Abweichung anzuwenden, daßParagraph 132, Paragraph 100, ist auf Beamte in Unteroffiziersfunktion mit der Abweichung anzuwenden, daß
1. an die Stelle der Bezugnahmen auf Militärpersonen Bezugnahmen auf Beamte in Unteroffizierungsfunktion treten,
2. im Abs. 5 Z 1 an die Stelle der Funktionszulage die Heeresdienstzulage tritt und2. im Absatz 5, Ziffer eins, an die Stelle der Funktionszulage die Heeresdienstzulage tritt und
(...)
§ 132a. Abweichend von § 100 Abs. 3 sind anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des § 100 Abs. 1 auch Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sofern diese im Rahmen einer einschlägigen Verwendung nach dem 1. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,Paragraph 132 a, Abweichend von Paragraph 100, Absatz 3, sind anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 100, Absatz eins, auch Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sofern diese im Rahmen einer einschlägigen Verwendung nach dem 1. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
2. GuKG,
3. Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz - SanG), BGBl. I Nr. 30/2002, oder3. Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz - SanG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, oder
4. MTF-SHD-G
ausgeübt werden und die Militärperson oder der Beamte in Unteroffiziersfunktion die zur Ausübung erforderliche Berufsberechtigung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 nachweist."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 - § 231a Abs. 1 Z 1 idF BGBl. I Nr. 123/1998, § 231a Abs. 1 Z 2 idF BGBl. Nr. 16/1994 und die Z 41 und 42 der Anlage 1 idF BGBl. I Nr. 123/1998 - lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 - Paragraph 231 a, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,, Paragraph 231 a, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, und die Ziffer 41 und 42 der Anlage 1 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, - lauten:
"§ 231a. (1) Der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes kann nur angehören, wer
1. die Voraussetzungen
a) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, odera) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, oder
b) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oderb) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, oder
c) des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinischtechnischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oderc) des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinischtechnischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, oder
d) des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,d) des Hebammengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,
2. die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und
(...)
41. VERWENDUNGSGRUPPE K 3 Ernennungserfordernisse:
41.1. Verwendung als
a) Oberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger) oder Stationsschwester (Stationspfleger) oder
b) Ständige Stationsschwesternvertreterin (Ständiger Stationspflegervertreter) oder
c) Lehrhebamme.
41.2. In den Verwendungen nach Z 41.1 lit. a41.2. In den Verwendungen nach Ziffer 41 Punkt eins, Litera a
a) die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und
b) ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung
nach dem GuKG.
41.3. In der Verwendung nach Z 41.1 lit. b die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG.41.3. In der Verwendung nach Ziffer 41 Punkt eins, Litera b, die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG.
41.4. In der Verwendung nach Z 41.1 lit. c die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes nach dem Hebammengesetz."41.4. In der Verwendung nach Ziffer 41 Punkt eins, Litera c, die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes nach dem Hebammengesetz."
§ 26 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, lautet:Paragraph 26, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes - GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, lautet:
"Führungsaufgaben
§ 26. (1) Die LeitungParagraph 26, (1) Die Leitung
1. des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt und
2. des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen,
umfaßt die Verantwortung für die Qualität der Pflege und für die Organisation der pflegerischen Maßnahmen in der gesamten Einrichtung.
(2) Hiezu gehören insbesondere:
1. Überwachung, Sicherung und Verbesserung der Pflegequalität und der Pflegeorganisation,
2. Führung und Einsatz des Personals im Pflegebereich,
3. Organisation der Sachmittel und Überwachung des Sachmitteleinsatzes im Pflegebereich und
4. Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, Organisationseinheiten und Berufsgruppen."
Unstrittig ist, dass dem BF mit Wirksamkeit vom 01.07.2014 der Arbeitsplatz "SanUO (AE), MTC V2170, PosNr. 304, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1, zugewiesen wurde. Seine Dienststelle ist die Flugbetriebskompanie/Luftunterstützung (FBetrKp/LuU), wo er als "Sanitätsunteroffizier (Aeromedical)" - SanUO (AE) im Krankenpflegedienst verwendet wird.
Mit dem angefochtenen Bescheid verneinte die Behörde die Gebührlichkeit einer Ergänzungszulage auf K3 gemäß § 132 GehG iVm § 100 GehG und einer Pflegedienst-Chargenzulage gemäß § 124 Abs. 1 und 2 GehG und begründete sie ihre Entscheidung damit, dass der BF nach der ab 24.02.2014 geltenden Arbeitsplatzbeschreibung keine leitenden Tätigkeiten ausübe, die einer Verwendung gemäß Anlage 1 Z 41 Pkt.1. BDG 1979 zuzuordnen wären. Die Arbeitsplatzbeschreibung sehe keinerlei Tätigkeiten vor, welche der Verwendungsgruppe K3 zuzuordnen wären. In § 26 GuKG würden die "leitenden Tätigkeiten im Pflegedienst" näher erläutert. Im Beschwerdefall komme es im Vergleich zu den dem BF zugeordneten Tätigkeiten zu keinerlei relevanten Übereinstimmung.Mit dem angefochtenen Bescheid verneinte die Behörde die Gebührlichkeit einer Ergänzungszulage auf K3 gemäß Paragraph 132, GehG in Verbindung mit Paragraph 100, GehG und einer Pflegedienst-Chargenzulage gemäß Paragraph 124, Absatz eins und 2 GehG und begründete sie ihre Entscheidung damit, dass der BF nach der ab 24.02.2014 geltenden Arbeitsplatzbeschreibung keine leitenden Tätigkeiten ausübe, die einer Verwendung gemäß Anlage 1 Ziffer 41, Pkt.1. BDG 1979 zuzuordnen wären. Die Arbeitsplatzbeschreibung sehe keinerlei Tätigkeiten vor, welche der Verwendungsgruppe K3 zuzuordnen wären. In Paragraph 26, GuKG würden die "leitenden Tätigkeiten im Pflegedienst" näher erläutert. Im Beschwerdefall komme es im Vergleich zu den dem BF zugeordneten Tätigkeiten zu keinerlei relevanten Übereinstimmung.
Diesen Feststellungen tritt der BF vehement entgegen und bringt er dazu vor, dass er auf seinem Arbeitsplatz, welcher sich seiner Ansicht nach gegenüber dem vor der Überleitung innegehabten Arbeitsplatz nicht unterscheide, leitende Tätigkeiten ausübe. Er untermauert diese Behauptung mit einer von ihm vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung, welche ihn als "Stellvertretender Leitender SanUO TrpAmbulanz B" ausweise. Seine Verwendung entspreche der Anlage 1 Z 41.1. lit. b BDG 1979 "Ständiger Stationspflegervertreter".Diesen Feststellungen tritt der BF vehement entgegen und bringt er dazu vor, dass er auf seinem Arbeitsplatz, welcher sich seiner Ansicht nach gegenüber dem vor der Überleitung innegehabten Arbeitsplatz nicht unterscheide, leitende Tätigkeiten ausübe. Er untermauert diese Behauptung mit einer von ihm vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung, welche ihn als "Stellvertretender Leitender SanUO TrpAmbulanz B" ausweise. Seine Verwendung entspreche der Anlage 1 Ziffer 41 Punkt eins, Litera b, BDG 1979 "Ständiger Stationspflegervertreter".
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 124 GehG ausgesprochen hat, verfolgt diese Bestimmung das Ziel, mit dieser Zulage die mit der Ausübung höherer Funktionen verbundene verantwortungsvollere Tätigkeit abzugelten. Für die Abgeltung einer Leitungsfunktion spricht auch der in der Bezeichnung der Zulage enthaltene Zusatz "Chargen", worunter nach dem Sprachgebrauch unter anderem auch das Amt bzw. ein (militärischer) Dienstgrad zu verstehen ist (VwGH 02.07.1997, 94/12/0128). In dieser Entscheidung hat der VwGH zur "Stationsschwester" im Sinne des § 124 Abs. 2 Z 1 GehG ausgeführt, dass eine Stationsschwester nicht bloß jene Organwalterin ist, die vom Dienstgeber ausdrücklich und förmlich mit dieser Funktion betraut wurde, sondern dazu auch jene Personen des Krankenpflegefachdienstes gehören, die - ohne förmlich mit dieser Funktion betraut worden zu sein - auf Grund der tatsächlich dem Dienstgeber zurechenbaren Organisation der Aufgabenwahrnehmung jene Leitungsfunktionen ausüben, die für die Stationsschwester typisch sind. Für die von einer Stationsschwester wahrgenommene Leitungsfunktionen ist es aber nach Auffassung des VwGH typisch, dass sie ständig die Aufsicht über Personen ausübt, die dem Personenkreis nach § 123 GehG angehören (VwGH 02.07.1997, 94/12/0128).Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des Paragraph 124, GehG ausgesprochen hat, verfolgt diese Bestimmung das Ziel, mit dieser Zulage die mit der Ausübung höherer Funktionen verbundene verantwortungsvollere Tätigkeit abzugelten. Für die Abgeltung einer Leitungsfunktion spricht auch der in der Bezeichnung der Zulage enthaltene Zusatz "Chargen", worunter nach dem Sprachgebrauch unter anderem auch das Amt bzw. ein (militärischer) Dienstgrad zu verstehen ist (VwGH 02.07.1997, 94/12/0128). In dieser Entscheidung hat der VwGH zur "Stationsschwester" im Sinne des Paragraph 124, Absatz 2, Ziffer eins, GehG ausgeführt, dass eine Stationsschwester nicht bloß jene Organwalterin ist, die vom Dienstgeber ausdrücklich und förmlich mit dieser Funktion betraut wurde, sondern dazu auch jene Personen des Krankenpflegefachdienstes gehören, die - ohne förmlich mit dieser Funktion betraut worden zu sein - auf Grund der tatsächlich dem Dienstgeber zurechenbaren Organisation der Aufgabenwahrnehmung jene Leitungsfunktionen ausüben, die für die Stationsschwester typisch sind. Für die von einer Stationsschwester wahrgenommene Leitungsfunktionen ist es aber nach Auffassung des VwGH typisch, dass sie ständig die Aufsicht über Personen ausübt, die dem Personenkreis nach Paragraph 123, GehG angehören (VwGH 02.07.1997, 94/12/0128).
Diese Ausführungen des VwGH haben in gleicher Weise für die "Ständige Stationsschwesternvertreterin" bzw. den "Ständigen Stationspflegervertreter" zu gelten, welche Verwendungen gemäß Anlage 1 Z 41.1. BDG 1979 der Verwendungsgruppe K3 zuzuordnen sind.Diese Ausführungen des VwGH haben in gleicher Weise für die "Ständige Stationsschwesternvertreterin" bzw. den "Ständigen Stationspflegervertreter" zu gelten, welche Verwendungen gemäß Anlage 1 Ziffer 41 Punkt eins, BDG 1979 der Verwendungsgruppe K3 zuzuordnen sind.
Die belangte Behörde beruft sich im angefochtenen Bescheid ausschließlich auf die ab 20.02.2014 geltende
Arbeitsplatzbeschreibung für die Verwendung: SanUO (AE), OPlNr. LU2,
PosNr. 304, 305, 306, MTC: V2140 (richtig: 2170), und dass dem BF nach dieser Arbeitsplatzbeschreibung keine leitenden Tätigkeiten bzw. die Ausübung einer besonderen Funktion zukommen.
Angesichts des Beschwerdevorbringens, wonach diese Arbeitsplatzbeschreibung unrichtig sei und nicht den tatsächlichen Aufgabenbereich des BF darstelle, er vielmehr leitende Tätigkeiten als "Stellvertretender Leitender SanUO TrpAmbulanz B" ausübe, ist eine eingehende Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen geboten. Eine solche wird sinnvollerweise erst nach einer Beweisaufnahme durch Besichtigung des Arbeitsplatzes an Ort und Stelle mit Befragung der Vorgesetzten des BF sowie des BF selbst und genauer Darstellung der vom BF tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten sowie nach Konfrontation des BF mit dem Erhebungsergebnis vorzunehmen sein.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher hinsichtlich der Feststellungen der vom BF tatsächlich ausgeübten Aufgaben an seinem Arbeitsplatz als in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig.
Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH folgende grundlegende Aussagen zur Zurückverweisung getroffen:
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." (In diesem Sinne auch VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).""Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." (In diesem Sinne auch VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077)."
Die oben aufgezeigten Verfahrensfehler zeigen, dass die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in der Frage der vom BF tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten keine Ermittlungsschritte gesetzt hat bzw. solche bloß ansatzweise getätigt hat. Im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des VwGH sind im Beschwerdefall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt.Die oben aufgezeigten Verfahrensfehler zeigen, dass die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in der Frage der vom BF tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten keine Ermittlungsschritte gesetzt hat bzw. solche bloß ansatzweise getätigt hat. Im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des VwGH sind im Beschwerdefall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG erfüllt.
Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal die Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können. Vielmehr ist angesichts der gebotenen Beweisaufnahme am Arbeitsplatz selbst und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die Ermittlung des Sachverhalts unter Wahrung des Parteiengehörs durch das BVwG selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG nicht entgegen, zumal die Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können. Vielmehr ist angesichts der gebotenen Beweisaufnahme am Arbeitsplatz selbst und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die Ermittlung des Sachverhalts unter Wahrung des Parteiengehörs durch das BVwG selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Es war daher im Sinne des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.Es war daher im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der rechtlichen Beurteilung (Pkt. II.2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen zur Frage der tatsächlichen Arbeitsplatzaufgaben unterlassen wurden. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der rechtlichen Beurteilung (Pkt. römisch zwei.2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen zur Frage der tatsächlichen Arbeitsplatzaufgaben unterlassen wurden. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
Arbeitsplatzbeschreibung, Ergänzungszulage, Ermittlungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2106316.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015