Entscheidungsdatum
25.08.2015Norm
AVG 1950 §13 Abs3Spruch
W179 2006799-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, geboren am XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX, Zl XXXX, Teilnehmernummer XXXX, betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde römisch 40 , geboren am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , Zl römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Befreiung von Rundfunkgebühren und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
Der angefochtene Bescheid wird nach § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, iVm § 17 VwGVG idgF iVm § 58 Abs 2 und § 60 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird nach Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2 und Paragraph 60, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, aufgehoben.
B) Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Dienstgeber der Beschwerdeführerin (kurz: BF) kündigte dieser das Dienstverhältnis im Jahr XXXX mit Ende XXXX. Die Beschwerdeführerin stellte hierauf in Erwartung der Arbeitslosigkeit im 1. Halbjahr XXXX bereits XXXX bei der belangten Behörde einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.1. Der Dienstgeber der Beschwerdeführerin (kurz: BF) kündigte dieser das Dienstverhältnis im Jahr römisch 40 mit Ende römisch 40 . Die Beschwerdeführerin stellte hierauf in Erwartung der Arbeitslosigkeit im 1. Halbjahr römisch 40 bereits römisch 40 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
Naturgemäß konnte die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht den Bezug einer sozialen Transferleistung im Sinne der Fernmeldegebührenordnung nachweisen, was zur Zurückweisung dieses ersten Antrages wegen Mangelhaftigkeit führte. Die Beschwerdeführerin zog diesen ersten Zurückweisungsbescheid in Beschwer. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 9. Februar 2015 diesen und verweist hier auf das damalige Beschwerdeverfahren W179 2002258-1.
2. Da der Beschwerdeführerin in ihrem ersten Verfahren von der belangten Behörde mitgeteilt wurde, dass ein Antrag auf Befreiung erst im Jahr XXXX bei Empfang von Leistungen durch das Arbeitsmarktservice einen Sinn machen würde, brachte die Beschwerdeführerin per E-Mail am XXXX einen neuerlichen auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegt, bei der belangten Behörde ein.2. Da der Beschwerdeführerin in ihrem ersten Verfahren von der belangten Behörde mitgeteilt wurde, dass ein Antrag auf Befreiung erst im Jahr römisch 40 bei Empfang von Leistungen durch das Arbeitsmarktservice einen Sinn machen würde, brachte die Beschwerdeführerin per E-Mail am römisch 40 einen neuerlichen auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegt, bei der belangten Behörde ein.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde nach Erlassen eines Verbesserungsauftrages den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt erneut zurück und sprach zugleich aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen sind.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde nach Erlassen eines Verbesserungsauftrages den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt erneut zurück und sprach zugleich aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen sind.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die BF sei in ihrem letzten Schreiben aufgefordert worden, bestimmte Unterlagen und Angaben zu erbringen. Ebenso sei sie darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückzuweisen sei, falls sie diese nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung jenes Schreibens nachreichen würde.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am XXXX bei der belangten Behörde eingegangene Beschwerde. Diese besteht lediglich aus der Kopie der ersten Seite des Bescheides, auf der sich rudimentäre handschriftliche Anmerkungen finden, wie zB "bitte rückwirkend befreien!; XXXX!".4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am römisch 40 bei der belangten Behörde eingegangene Beschwerde. Diese besteht lediglich aus der Kopie der ersten Seite des Bescheides, auf der sich rudimentäre handschriftliche Anmerkungen finden, wie zB "bitte rückwirkend befreien!; XXXX!".
Unterlagen sind dieser Eingabe keine beigeschlossen.
5. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.
6. Das Bundesverwaltungsgericht stellt der Beschwerdeführerin mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX eine Kopie ihrer Beschwerde zur Verbesserung und zur Wiedervorlage zurück und trägt ihr auf, die Mängel der Eingabe binnen 2 Wochen zu beheben. Der Mängelbehebungsauftrag wird von der Beschwerdeführerin am XXXX persönlich übernommen.6. Das Bundesverwaltungsgericht stellt der Beschwerdeführerin mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 eine Kopie ihrer Beschwerde zur Verbesserung und zur Wiedervorlage zurück und trägt ihr auf, die Mängel der Eingabe binnen 2 Wochen zu beheben. Der Mängelbehebungsauftrag wird von der Beschwerdeführerin am römisch 40 persönlich übernommen.
7. Am XXXX, somit binnen aufrechter Frist, geht beim Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Ergänzung der ursprünglichen Eingabe, verfasst von der Beschwerdeführerin, unter Beischluss näher bestimmter Unterlagen ein.7. Am römisch 40 , somit binnen aufrechter Frist, geht beim Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Ergänzung der ursprünglichen Eingabe, verfasst von der Beschwerdeführerin, unter Beischluss näher bestimmter Unterlagen ein.
Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, sie sei bereits im XXXX XXXX worden und bis zum Antritt ihrer neuen Stelle XXXX im XXXX gewesen und habe demgemäß von XXXX bezogen. Seit April 2014 verdiene sie XXXX Euro brutto.Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, sie sei bereits im römisch 40 römisch 40 worden und bis zum Antritt ihrer neuen Stelle römisch 40 im römisch 40 gewesen und habe demgemäß von römisch 40 bezogen. Seit April 2014 verdiene sie römisch 40 Euro brutto.
Ihr Begehren richtet sich auf eine Befreiung von XXXX. Da sie via Home-Office arbeite, sei sie auf ihren Internetanschluss angewiesen. Sie könne den "ORF" nicht nutzen und wolle dies auch nicht, müsse aber laut Auskunft der belangten Behörde wegen des Internets Rundfunkgebühren für den Fernseher zahlen.Ihr Begehren richtet sich auf eine Befreiung von römisch 40 . Da sie via Home-Office arbeite, sei sie auf ihren Internetanschluss angewiesen. Sie könne den "ORF" nicht nutzen und wolle dies auch nicht, müsse aber laut Auskunft der belangten Behörde wegen des Internets Rundfunkgebühren für den Fernseher zahlen.
Beigeschlossen sind der Mängelbehebung nachstehende Unterlagen:
? Der erteilte Mängelbehebungsauftrag,
? Die ursprüngliche Berufung gegen den ersten Zurückweisungsbescheid vom XXXX (aus dem ersten Beschwerdeverfahren W179 2002258-1), auf dem die BF schon damals handschriftlich vermerkte, für XXXX keine Unterhaltszahlungen, sondern nur Familienbeihilfe zu erhalten,? Die ursprüngliche Berufung gegen den ersten Zurückweisungsbescheid vom römisch 40 (aus dem ersten Beschwerdeverfahren W179 2002258-1), auf dem die BF schon damals handschriftlich vermerkte, für römisch 40 keine Unterhaltszahlungen, sondern nur Familienbeihilfe zu erhalten,
? Ein Ausdruck des "Online Brutto-Netto-Rechners" der Arbeiterkammer
? Ein Lohn/Gehaltszettel der BF für XXXX? Ein Lohn/Gehaltszettel der BF für römisch 40
? Nochmals der gestellte Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt vom XXXX? Nochmals der gestellte Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt vom römisch 40
? Ein Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung vom XXXX? Ein Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung vom römisch 40
? Eine XXXX? Eine römisch 40
? Eine Geburtsurkunde XXXX.? Eine Geburtsurkunde römisch 40 .
? Ein Kontoauszug der BF für den Zeitraum XXXX mit XXXX? Ein Kontoauszug der BF für den Zeitraum römisch 40 mit römisch 40
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Die Beschwerdeführerin schloss ihrem erneuten, mit Email am XXXX eingebrachten Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt das aktuell ausgefüllte, gesetzlich vorgesehene und von der Behörde aufgelegte Antragsformular bei.1. Die Beschwerdeführerin schloss ihrem erneuten, mit Email am römisch 40 eingebrachten Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt das aktuell ausgefüllte, gesetzlich vorgesehene und von der Behörde aufgelegte Antragsformular bei.
In diesem machte sie als Anspruchsgrundlage den Bezug von "Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Beihilfen nach dem Arbeitsmarkförderungsgesetz" und einen XXXX an der antragsgegenständlichen Adresse geltend, wobei sie ihren XXXX als XXXX anführte und angab, für diesen keinen Unterhalt zu beziehen. Sie selbst werde (zukünftig) ungefähr XXXX Euro Arbeitslosengeld vom AMS erhalten. Die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wolle sie beim "ORF" [sic!] einlösen.In diesem machte sie als Anspruchsgrundlage den Bezug von "Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Beihilfen nach dem Arbeitsmarkförderungsgesetz" und einen römisch 40 an der antragsgegenständlichen Adresse geltend, wobei sie ihren römisch 40 als römisch 40 anführte und angab, für diesen keinen Unterhalt zu beziehen. Sie selbst werde (zukünftig) ungefähr römisch 40 Euro Arbeitslosengeld vom AMS erhalten. Die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wolle sie beim "ORF" [sic!] einlösen.
Die Fernsehempfangseinrichtung habe sie erst im Dezember [gemeint XXXX] angemeldet, sie besitze jedoch keinen ORF-Empfang. Allerdings sei ihr von der Behörde mitgeteilt worden, ein "Internet-Empfang" reiche für die Anmeldepflicht aus.
Weitere Unterlagen waren dem Antrag nicht beigeschlossen.
2. Mit Verbesserungsauftrag vom XXXX forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, nachstehende Angaben bzw Unterlagen nachzureichen: "- Eine Kopie der aktuellen Taggeldbestätigung bzw. aktuellen Bescheinigung des Arbeitsmarktservices; - Nachweis über alle Bezüge der Antragstellerin bzw. gegebenenfalls aller Personen, die [mit ihr] im gemeinsamen Haushalt leben [unter exemplarischer Aufzählung möglicher Nachweise]; - Bitte nennen Sie uns Ihren Betreiber, bei welchem der beantragte Zuschuss eingelöst werden soll. Zur Auswahl stehen derzeit: [es folgt eine taxative Aufzählung]; aktuelle Bezüge + Alimente, Unterhalt bitte nachreichen".2. Mit Verbesserungsauftrag vom römisch 40 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, nachstehende Angaben bzw Unterlagen nachzureichen: "- Eine Kopie der aktuellen Taggeldbestätigung bzw. aktuellen Bescheinigung des Arbeitsmarktservices; - Nachweis über alle Bezüge der Antragstellerin bzw. gegebenenfalls aller Personen, die [mit ihr] im gemeinsamen Haushalt leben [unter exemplarischer Aufzählung möglicher Nachweise]; - Bitte nennen Sie uns Ihren Betreiber, bei welchem der beantragte Zuschuss eingelöst werden soll. Zur Auswahl stehen derzeit: [es folgt eine taxative Aufzählung]; aktuelle Bezüge + Alimente, Unterhalt bitte nachreichen".
Schließlich enthielt dieser Brief folgende Information: "Wir bitten Sie, die fehlenden Unterlagen binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen (...). Sollten Sie uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorlegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen (...)".
3. Die Beschwerdeführerin machte hierauf zwei Eingabe bei der belangten Behörde, nämlich am XXXX und XXXX. Mit diesen stellte sie nochmals klar, 1.) keine Alimente oder Unterhalt zu beziehen, sowie nannte sie 2.) den Betreiber, bei welchem der beantragte Zuschuss zum Fernsprechentgelt eingelöst werden solle. Auch sei sie derzeit (XXXX) im XXXX.3. Die Beschwerdeführerin machte hierauf zwei Eingabe bei der belangten Behörde, nämlich am römisch 40 und römisch 40 . Mit diesen stellte sie nochmals klar, 1.) keine Alimente oder Unterhalt zu beziehen, sowie nannte sie 2.) den Betreiber, bei welchem der beantragte Zuschuss zum Fernsprechentgelt eingelöst werden solle. Auch sei sie derzeit (römisch 40 ) im römisch 40 .
Zum Nachweis legte sie eine XXXX einer Gebietskrankenkasse vom XXXX vor, die ihr eine Arbeitsunfähigkeit ab XXXX bestätigt und die explizit anführt: "Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist gegebenenfalls vom Dienstgeber zu prüfen."Zum Nachweis legte sie eine römisch 40 einer Gebietskrankenkasse vom römisch 40 vor, die ihr eine Arbeitsunfähigkeit ab römisch 40 bestätigt und die explizit anführt: "Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist gegebenenfalls vom Dienstgeber zu prüfen."
Zudem legt sie eine Auszahlungsbestätigung derselben Gebietskrankenkasse vom XXXX über XXXX an die BF im Zeitraum XXXX vor.Zudem legt sie eine Auszahlungsbestätigung derselben Gebietskrankenkasse vom römisch 40 über römisch 40 an die BF im Zeitraum römisch 40 vor.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurück und sprach zugleich aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen sind.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurück und sprach zugleich aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen sind.
Begründend führte die belangte Behörde lediglich aus: " In unserem letzten Schreiben haben wir Sie aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen.- Kopie der aktuellen Taggeldbestätigung bzw. aktuellen Bescheinigung des Arbeitsmarktservices; - Nachweis über alle Bezüge der Antragstellerin bzw. gegebenenfalls aller Personen, die [mit ihr] im gemeinsamen Haushalt leben [unter exemplarischer Aufzählung möglicher Nachweise]. Wir haben Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag zurückweisen müssen, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden".
5. Die Beschwerdeführerin schränkt in ihrer Beschwerde den gegenständlichen Antragszeitraum auf XXXX, genauer bis inklusive XXXX, ein. In dieser Zeit erhielt sie für ihren XXXX. Sie selbst erhielt im selben Zeitraum ebenfalls keinen Unterhalt, jedoch XXXX in Form zweier Auszahlungen in Höhe von XXXX. Ihr (früheres) Dienstverhältnis wurde mit XXXX gekündigt. XXXX ging die Beschwerdeführerin in den XXXX und verblieb dort durchgängig bis inklusive XXXX. Mit XXXX nahm Sie ein neues Arbeitsverhältnis auf.5. Die Beschwerdeführerin schränkt in ihrer Beschwerde den gegenständlichen Antragszeitraum auf römisch 40 , genauer bis inklusive römisch 40 , ein. In dieser Zeit erhielt sie für ihren römisch 40 . Sie selbst erhielt im selben Zeitraum ebenfalls keinen Unterhalt, jedoch römisch 40 in Form zweier Auszahlungen in Höhe von römisch 40 . Ihr (früheres) Dienstverhältnis wurde mit römisch 40 gekündigt. römisch 40 ging die Beschwerdeführerin in den römisch 40 und verblieb dort durchgängig bis inklusive römisch 40 . Mit römisch 40 nahm Sie ein neues Arbeitsverhältnis auf.
6. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
7. Der angefochtene Bescheid enthält weder Sachverhaltsfeststellungen, noch eine zugehörige Beweiswürdigung.
Auf die von der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Verbesserung des Antrages vorgelegten Bestätigung über ihren XXXX und die zugehörigen XXXX, sowie auf die damit aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit XXXX über eine XXXX auf Basis des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ein Bezug von Leistungen iSd § 47 Abs 1 Z 4 Arbeitslosenversicherungsgesetz ist, geht die belangte Behörde nicht ein.Auf die von der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Verbesserung des Antrages vorgelegten Bestätigung über ihren römisch 40 und die zugehörigen römisch 40 , sowie auf die damit aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit römisch 40 über eine römisch 40 auf Basis des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ein Bezug von Leistungen iSd Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 4, Arbeitslosenversicherungsgesetz ist, geht die belangte Behörde nicht ein.
Die belangte Behörde führt hier, wie oben festgestellt, insgesamt nur einen kurzen, allgemeinen (abstrakten) Textbaustein an. Eine darüber hinausführende rechtliche Subsumtion enthält der angefochtene Bescheid nicht.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und diese Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten und der darin enthaltenen Unterlagen. Weiters ist im Detail zu würdigen:
Die angeführten Daten des Einlangens der angeführten Schriftstücke der belangten Behörde ergeben sich aus der "Gliederung der Beilagen" der Beschwerdevorlage (S2).
Das Datum der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ist durch den Rückschein belegt.
Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
Die Einschränkung des Antragszeitraumes in der Beschwerde ergibt sich aus den Angaben der BF im Beschwerdeschreiben in Zusammenschau mit dem neu vorgelegten Lohnzettel, der einen Dienstantritt mit XXXX ausweist, woraus sich auch das Ende des XXXX ergibt. Den Beginn des Krankenstandes belegte die BF mit Vorlage ihrer ersten XXXX.Die Einschränkung des Antragszeitraumes in der Beschwerde ergibt sich aus den Angaben der BF im Beschwerdeschreiben in Zusammenschau mit dem neu vorgelegten Lohnzettel, der einen Dienstantritt mit römisch 40 ausweist, woraus sich auch das Ende des römisch 40 ergibt. Den Beginn des Krankenstandes belegte die BF mit Vorlage ihrer ersten römisch 40 .
Dass für XXXX bezogen wird, ergibt sich aus ihren im Verfahren durchgängig gleichbleibenden diesbezüglichen Angaben sowie aus der XXXX. Ebenso gibt die BF durchgängig an, selbst keine Unterhaltszahlungen zu erhalten.Dass für römisch 40 bezogen wird, ergibt sich aus ihren im Verfahren durchgängig gleichbleibenden diesbezüglichen Angaben sowie aus der römisch 40 . Ebenso gibt die BF durchgängig an, selbst keine Unterhaltszahlungen zu erhalten.
Dass sie für den XXXX erhalte, gab sie der Behörde bereits während ihres ersten Antrages, der zwischenzeitig rechtskräftig zurückgewiesen wurde (W179 2002258-1), bekannt. Da sie nicht vorbringt, XXXX sei behindert und auch nicht vorbringt, eine XXXX zu beziehen, ist von XXXX auszugehen.Dass sie für den römisch 40 erhalte, gab sie der Behörde bereits während ihres ersten Antrages, der zwischenzeitig rechtskräftig zurückgewiesen wurde (W179 2002258-1), bekannt. Da sie nicht vorbringt, römisch 40 sei behindert und auch nicht vorbringt, eine römisch 40 zu beziehen, ist von römisch 40 auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung (XXXX) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von - 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung (römisch 40 ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von - 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
3.1 Zuständigkeiten:
Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2013,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Ebenso kann nach § 9 Abs 6 FezG, BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 96/2013, gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Ebenso kann nach Paragraph 9, Absatz 6, FezG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2013,, gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
3.2 Rechtsnormen:
a) Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten wortwörtlich: "(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten wortwörtlich: "(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."
§ 24 Abs 1 u Abs 2 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten wortwörtlich: "§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. Der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist."Paragraph 24, Absatz eins, u Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten wortwörtlich: "§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. Der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist."
§ 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 100/2011, lautet wortwörtlich: "(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2011,, lautet wortwörtlich: "(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
§ 58 Abs 2 und § 60 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, lauten wortwörtlich: "2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. (...) § 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen."Paragraph 58, Absatz 2 und Paragraph 60, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lauten wortwörtlich: "2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. (...) Paragraph 60, In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen."
b) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung:
Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2013,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
"Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)Paragraph 2, (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)Paragraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (...)
(2) (...)
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).Paragraph 4, (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).
(2) bis (5) (...)
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. (3) bis (5) (...)."Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. (3) bis (5) (...)."
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 71/2003, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2003,, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:
"ABSCHNITT XI"ABSCHNITT römisch elf
Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)
Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"
c) Fernsprechentgeltzuschussgesetz:
Die §§ 1, 3, 4 und 9 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 96/2013, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 3, 4 und 9 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2013,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
"Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.Paragraph eins, Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3, (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:(2) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.(3) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
Verfahren
§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen. (2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. (3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen. (4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.Paragraph 4, (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen. (2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. (3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen. (4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
Zuständigkeit
§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist. (...)Paragraph 9, (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß Paragraph 6, hinzuweisen ist. (...)
(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. (...) (8)
In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden."In Verfahren gemäß Absatz eins bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden."
3.3 Zu A) Befreiung von Rundfunkgebühren und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt:
Die belangte Behörde hatte somit im zugrundeliegenden Antragsverfahren gemäß § 6 Abs 1 RGG sowie gemäß § 9 Abs 8 FezG das AVG anzuwenden.Die belangte Behörde hatte somit im zugrundeliegenden Antragsverfahren gemäß Paragraph 6, Absatz eins, RGG sowie gemäß Paragraph 9, Absatz 8, FezG das AVG anzuwenden.
Auch wenn sich jene in ihrem Brief vom XXXX nicht explizit auf § 13 Abs 3 AVG bezieht, ist in der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 leg cit zu sehen.Auch wenn sich jene in ihrem Brief vom römisch 40 nicht explizit auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG bezieht, ist in der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, leg cit zu sehen.
a) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3.3.2011, Zl 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, Zl 93/10/0165; 27.1.2010, Zl 2008/03/0129; 29.4.2010, Zl 2008/21/0302). Eben dieses sprach der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.5.2006, Zl 2005/17/0242, aus.
Die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels kann im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Was ein Mangel ist, muss hierbei den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden. (Vgl VwGH 21.3.2013, Zl 2012/09/0120 mit Hinweis auf Erk 27.6. 2002, 98/07/0147, oder 16.9.2009, Zl 2008/05/0206.)
In seinem Erkenntnis vom 12.09.2007, Zl 2005/03/0205, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu den vergleichbaren Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes aus, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat.
Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser (noch fehlenden) Unterlagen. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl VwGH 25.04.1996, Zl 95/07/0228; 12.11.1996, Zl 96/04/0198; 17.01.1997, Zl 96/07/0184; 27.03.2008, Zl 2005/07/0070).Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser (noch fehlenden) Unterlagen. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind vergleiche VwGH 25.04.1996, Zl 95/07/0228; 12.11.1996, Zl 96/04/0198; 17.01.1997, Zl 96/07/0184; 27.03.2008, Zl 2005/07/0070).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl I 51/2012 sowie des BVwGG und VwGVG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal im Fokus der bisherigen Rechtsprechung und des vorliegenden Falles der Prüfungsumfang für nach § 13 Abs 3 leg cit erlassene Zurückweisungsbescheide im Rechtsmittelverfahren steht, und nicht das Rechtsmittelverfahren an sich. Es schadet sohin nicht, dass der IV. Teil des AVG (früheres Berufungsverfahren) nun vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar ist, sondern die Überprüfung eben im Beschwerdeverfahren als Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat.Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, sowie des BVwGG und VwGVG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal im Fokus der bisherigen Rechtsprechung und des vorliegenden Falles der Prüfungsumfang für nach Paragraph 13, Absatz 3, leg cit erlassene Zurückweisungsbescheide im Rechtsmittelverfahren steht, und nicht das Rechtsmittelverfahren an sich. Es schadet sohin nicht, dass der römisch vier. Teil des AVG (früheres Berufungsverfahren) nun vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar ist, sondern die Überprüfung eben im Beschwerdeverfahren als Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat.
Auch hier kann in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung nur gelten, dass die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen ist, nicht jedoch das Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde. (In diesem Sinne auch Hengstschläger/Leeb AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Ausgabe, Manz, § 13 AVG, Seite 169.)Auch hier kann in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung nur gelten, dass die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen ist, nicht jedoch das Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde. (In diesem Sinne auch Hengstschläger/Leeb AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Ausgabe, Manz, Paragraph 13, AVG, Seite 169.)
Dies wurde zuletzt durch den Verwaltungsgerichtshof eingehend in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002 bestätigt, in der er dazu ausführt: Wenngleich § 66 Abs 4 AVG einerseits und § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG 2014 andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung".Dies wurde zuletzt durch den Verwaltungsgerichtshof eingehend in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002 bestätigt, in der er dazu ausführt: Wenngleich Paragraph 66, Absatz 4, AVG einerseits und Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung".
b) Rechtmäßigkeit der Zurückweisung:
Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der Antrag:
(Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde Unterlagen vorlegt, die ihren Antrag inhaltlich stützen sollen, sind diese somit unbeachtlich.)
1. Die belangte Behörde hatte im zugrundeliegenden Antragsverfahren gemäß § 6 Abs 1 RGG sowie gemäß § 9 Abs 8 FezG das AVG anzuwenden.1. Die belangte Behörde hatte im zugrundeliegenden Antragsverfahren gemäß Paragraph 6, Absatz eins, RGG sowie gemäß Paragraph 9, Absatz 8, FezG das AVG anzuwenden.
2. Da der angefochtene Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rundfunkgebühr und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurückweist, ist jener ausweislich § 58 Abs 2 AVG zu begründen.2. Da der angefochtene Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rundfunkgebühr und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurückweist, ist jener ausweislich Paragraph 58, Absatz 2, AVG zu begründen.
3. Nach § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.3. Nach Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist aus anderen Beschwerdefällen durchaus bekannt, dass die belangte Behörde den Sachstand darzulegen vermag. Doch im vorliegenden Fall hat sie, wie oben festgestellt, Sachverhaltsfeststellungen und eine zugehörige Beweiswürdigung gänzlich (!) unterlassen und sich nicht zu der sich stellenden Frage, inwieweit XXXX unter § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung fallen können, geäußert, sondern vielmehr lediglich einen allgemeinen Textbaustein ohne (konkreten) Fallbezug und ohne nähere Begründung verwendet.Dem Bundesverwaltungsgericht ist aus anderen Beschwerdefällen durchaus bekannt, dass die belangte Behörde den Sachstand darzulegen vermag. Doch im vorliegenden Fall hat sie, wie oben festgestellt, Sachverhaltsfeststellungen und eine zugehörige Beweiswürdigung gänzlich (!) unterlassen und sich nicht zu der sich stellenden Frage, inwieweit römisch 40 unter Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung fallen können, geäußert, sondern vielmehr lediglich einen allgemeinen Textbaustein ohne (konkreten) Fallbezug und ohne nähere Begründung verwendet.
Sie belastet damit ihren Bescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel (Verfahrensmangel), nimmt sie doch der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich gegen diesen zurückweisenden Bescheid qualifiziert zur Wehr zu setzen, weiß diese (und auch das erkennende Gericht) keinesfalls, warum aus Sicht der Behörde kein Leistungsbezug iSd § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung, zB iSd Arbeitslosenversicherungsgesetzes, vorliegt und auf welchen Sachverhalt sie sich hiebei stützt.Sie belastet damit ihren Bescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel (Verfahrensmangel), nimmt sie doch der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich gegen diesen zurückweisenden Bescheid qualifiziert zur Wehr zu setzen, weiß diese (und auch das erkennende Gericht) keinesfalls, warum aus Sicht der Behörde kein Leistungsbezug iSd Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung, zB iSd Arbeitslosenversicherungsgesetzes, vorliegt und auf welchen Sachverhalt sie sich hiebei stützt.
Schon aus diesem Grunde war die erfolgte Zurückweisung nicht rechtskonform.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
4. Das Verwaltungsverfahren tritt durch die Bescheidkassation in jenes Stadium zurück, in dem es sich vor Erlassen des angefochtenen Bescheids befunden hat. Dies erschließt sich implizit schon aus § 28 Abs 5 VwGVG, der die Behörden verpflichtet, nach Kassation des angefochtenen Bescheides unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. (Vgl hiezu auch Grabenwarter/Fister Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verlag Österreich, 4. Auflage, Seite 234, 4. Absatz, mH auf Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts², 2013).4. Das Verwaltungsverfahren tritt durch die Bescheidkassation in jenes Stadium zurück, in dem es sich vor Erlassen des angefochtenen Bescheids befunden hat. Dies erschließt sich implizit schon aus Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG, der die Behörden verpflichtet, nach Kassation des angefochtenen Bescheides unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. (Vgl hiezu auch Grabenwarter/Fister Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verlag Österreich, 4. Auflage, Seite 234, 4. Absatz, mH auf Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts², 2013).
Die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen gelten als rechtzeitig eingebracht. Die belangte Behörde hat das behördliche Antragsverfahren fortzuführen und wird im neu zu erlassenden Bescheid beweiswürdigend festhalten, auf welchen Sachverhalt sie ihre Entscheidung stützt und diesen einer rechtlichen Subsumtion zuführen, die einer Nachkontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht geht von nachstehendem Sachstand aus:
"Die Beschwerdeführerin schränkt in ihrer Beschwerde den gegenständlichen Antragszeitraum auf XXXX, genauer bis XXXX, ein. In dieser Zeit erhielt sie XXXX. Sie selbst erhielt im selben Zeitraum XXXX, jedoch Krankengeld in Form zweier Auszahlungen in Höhe von XXXX Euro und XXXX Euro. Ihr (früheres) Dienstverhältnis wurde mit XXXX gekündigt. XXXX ging die Beschwerdeführerin in den XXXX und verblieb dort durchgängig bis inklusive XXXX. Mit XXXX nahm Sie ein neues Arbeitsverhältnis auf.""Die Beschwerdeführerin schränkt in ihrer Beschwerde den gegenständlichen Antragszeitraum auf römisch 40 , genauer bis römisch 40 , ein. In dieser Zeit erhielt sie römisch 40 . Sie selbst erhielt im selben Zeitraum römisch 40 , jedoch Krankengeld in Form zweier Auszahlungen in Höhe von römisch 40 Euro und römisch 40 Euro. Ihr (früheres) Dienstverhältnis wurde mit römisch 40 gekündigt. römisch 40 ging die Beschwerdeführerin in den römisch 40 und verblieb dort durchgängig bis inklusive römisch 40 . Mit römisch 40 nahm Sie ein neues Arbeitsverhältnis auf."
Die belangte Behörde wird somit (soweit nicht bereits erfolgt) abklären, inwieweit die Auszahlung von Krankengeld an die BF im Zeitraum XXXX aus einer Krankenversicherung aus dem alten, zum XXXX gekündigten Dienstverhältnis und/oder aus einer Krankenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz erfolgte.Die belangte Behörde wird somit (soweit nicht bereits erfolgt) abklären, inwieweit die Auszahlung von Krankengeld an die BF im Zeitraum römisch 40 aus einer Krankenversicherung aus dem alten, zum römisch 40 gekündigten Dienstverhältnis und/oder aus einer Krankenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz erfolgte.
Davon hängt nämlich die Beurteilung des Vorliegens einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand iSd § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung als Befreiungsgrundlage ab.Davon hängt nämlich die Beurteilung des Vorliegens einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand iSd Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung als Befreiungsgrundlage ab.
So sprach der Verwaltungsgerichtshof zum Bezug von Pflegegeld in seiner Entscheidung vom 11. Juli 2001, Zl 2001/03/0001, aus, § 47 Abs 1 Z 1 Fernmeldegebührenordnung sei in verfassungskonformer Weise dergestalt auszulegen, dass als Bezieher von Pflegegeld auch eine Person gilt, der ein diesbezüglicher Anspruch zuerkannt wurde, die Leistung aber während eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt ruht.So sprach der Verwaltungsgerichtshof zum Bezug von Pflegegeld in seiner Entscheidung vom 11. Juli 2001, Zl 2001/03/0001, aus, Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung sei in verfassungskonformer Weise dergestalt auszulegen, dass als Bezieher von Pflegegeld auch eine Person gilt, der ein diesbezüglicher Anspruch zuerkannt wurde, die Leistung aber während eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt ruht.
Nichts anderes kann jedoch für den Bezug von Arbeitslosengeld gelten, das nicht zur Auszahlung kommt, sondern auf Grund eines dauerhaften XXXX mit teilweise XXXX ruht.Nichts anderes kann jedoch für den Bezug von Arbeitslosengeld gelten, das nicht zur Auszahlung kommt, sondern auf Grund eines dauerhaften römisch 40 mit teilweise römisch 40 ruht.
Sollte die Krankenversicherung der Beschwerdeführerin sohin im nun eingeschränkten Antragszeitraum nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz erfolgt sein und sie auf dem Boden dieser Krankenversicherung, wie festgestellt, Krankengeld bezogen haben anstelle von Arbeitslosengeld, wäre dies im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls als Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und somit als Leistung iSd § 47 Abs 1 Z 4 Fernmeldegebührenordnung zu werten.Sollte die Krankenversicherung der Beschwerdeführerin sohin im nun eingeschränkten Antragszeitraum nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz erfolgt sein und sie auf dem Boden dieser Krankenversicherung, wie festgestellt, Krankengeld bezogen haben anstelle von Arbeitslosengeld, wäre dies im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls als Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und somit als Leistung iSd Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 4, Fernmeldegebührenordnung zu werten.
Gleiches würde gelten, falls die Krankenversicherung nach einer anderen Rechtsgrundlage, die unter die Ziffern 1 bis 7 des § 47 Fernmeldegebührenordnung fällt, erfolgt sein sollte.Gleiches würde gelten, falls die Krankenversicherung nach einer anderen Rechtsgrundlage, die unter die Ziffern 1 bis 7 des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung fällt, erfolgt sein sollte.
Im Falle der Bejahung einer sozialen Transferleistung iSd oben angeführten Rechtsprechung ist abzuklären, ob die BF aus ihrem gekündigten Dienstverhältnis noch eine Entgeltfortzahlung bezog.
5. Soweit von der Beschwerdeführerin mehrfach die Frage aufgeworfen wurde, inwieweit ein reiner "Internet-Haushalt" ohne "ORF-Empfang" rundfunkgebührenpflichtig ist, ist auf die jüngere Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2015, Zl Ro 2015/15/0015, hinzuweisen, die genau erläutert, wann bei einem reinen "Computer-Internet-Haushalt" keine Rundfunkgebühren anfallen.
3.4 Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:
Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Frage zu klären, inwieweit ein erlassener Bescheid, der keine Sachverhaltsfeststellungen, keine Beweiswürdigung und keine konkrete (fallbezogene) rechtliche Beurteilung aufweist, an einem wesentlichen Verfahrensmangel (Begründungsmangel) leidet bzw mit diesem eine rechtskonforme Zurückweisung eines Antrages erfolgen konnte.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich, vielmehr bewegt sich das vorliegende Erkenntnis auf dem Boden der bisherigen Rechtsprechung des Hohen Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich, vielmehr bewegt sich das vorliegende Erkenntnis auf dem Boden der bisherigen Rechtsprechung des Hohen Verwaltungsgerichtshofes.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
angemessene Frist, Arbeitslosengeld, Begründungsmangel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W179.2006799.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.11.2015