Entscheidungsdatum
25.08.2015Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
L510 2006817-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 23.01.2014, Kto.Nr.: XXXX , GZ.: 046-113(2) - 4/14, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 23.01.2014, Kto.Nr.: römisch 40 , GZ.: 046-113(2) - 4/14, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 u. Abs. 2 ASVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, u. Absatz 2, ASVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 23.01.2014 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (folgend kurz "SGKK") gegen die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), Rafael Pfeil, wegen Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG gem. § 113 Abs. 2 iVm § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von Euro 1.300,-- vorgeschrieben.1. Mit Bescheid vom 23.01.2014 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (folgend kurz "SGKK") gegen die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), Rafael Pfeil, wegen Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd Paragraph 33, Absatz eins, ASVG gem. Paragraph 113, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von Euro 1.300,-- vorgeschrieben.
Anlässlich einer Kontrolle am 22.11.2013 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG sei festgestellt worden, dass die bP hinsichtlich der Beschäftigung der angeführten Person ( XXXX ) gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iS des § 33 (1) ASVG verstoßen habe. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs. 1, 111 (1), 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen. Begründend verwies die SGKK auf die Bestimmung des § 33 (1) ASVG.Anlässlich einer Kontrolle am 22.11.2013 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG sei festgestellt worden, dass die bP hinsichtlich der Beschäftigung der angeführten Person ( römisch 40 ) gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iS des Paragraph 33, (1) ASVG verstoßen habe. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 30, 33, 35, Absatz eins, 111, (1), 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen. Begründend verwies die SGKK auf die Bestimmung des Paragraph 33, (1) ASVG.
Dem vorliegenden Verwaltungsakt der SGKK ist eine Anzeige der Finanzpolizei zu entnehmen. Demnach sei bei einer Kontrolle durch die Finanzpolizei Salzburg am 22.11.2013, 21:20 Uhr, im dort genannten Lokal Frau C. bei der Arbeit als Kellnerin angetroffen worden. Diese wäre vom Betreiber des Lokals nach der Kontrolle verspätet per Elda am 22.11.2013 um 22:39 Uhr rückwirkend zur Sozialversicherung angemeldet worden.
2. Mit Schreiben vom 17.02.2014, erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass sie mit Vereinbarung vom 20.11.2013 ihre Aufgaben iSd § 35 ASVG an Herrn XXXX übertragen habe, weshalb allfällige Verletzungen der Meldevorschriften von ihm zu verantworten wären. Eine in diesem Sinne getroffene Vereinbarung vom 20.11.2013 seitens der bP mit Herrn XXXX wurde als Beweis beigelegt. Seitens der bP wurde moniert, dass gem. § 45 Abs. 3 AVG den Parteien vor Bescheiderlassung Gelegenheit zu geben sei, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, was missachtet worden sei. Der Beitragszuschlag könne zudem auf Euro 400,-- herabgesetzt werden.2. Mit Schreiben vom 17.02.2014, erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass sie mit Vereinbarung vom 20.11.2013 ihre Aufgaben iSd Paragraph 35, ASVG an Herrn römisch 40 übertragen habe, weshalb allfällige Verletzungen der Meldevorschriften von ihm zu verantworten wären. Eine in diesem Sinne getroffene Vereinbarung vom 20.11.2013 seitens der bP mit Herrn römisch 40 wurde als Beweis beigelegt. Seitens der bP wurde moniert, dass gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG den Parteien vor Bescheiderlassung Gelegenheit zu geben sei, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, was missachtet worden sei. Der Beitragszuschlag könne zudem auf Euro 400,-- herabgesetzt werden.
3. Seitens der SGKK wurde von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen und wurden mit Schreiben vom 07.04.2014 die Verwaltungsakte samt Stellungnahme in Form einer Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der bP, soweit sie vermeine ihre Verantwortlichkeit wäre übergegangen, entgegenzuhalten sei, dass das ASVG eine besondere gesetzliche Anordnung getroffen habe, welche die Abwälzung der Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung von Pflichten nach den §§ 33 und 34 ermögliche. Gem. § 35 Abs. 3 könne der Dienstgeber die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten seien unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben. Dies wäre gegenständlich erst mit der Beschwerde erfolgt, weshalb es zum Zeitpunkt der Bescheidausfertigung keinerlei Anhaltspunkte gegeben habe, die eine etwaige Ermächtigung dargetan hätten.3. Seitens der SGKK wurde von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen und wurden mit Schreiben vom 07.04.2014 die Verwaltungsakte samt Stellungnahme in Form einer Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der bP, soweit sie vermeine ihre Verantwortlichkeit wäre übergegangen, entgegenzuhalten sei, dass das ASVG eine besondere gesetzliche Anordnung getroffen habe, welche die Abwälzung der Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung von Pflichten nach den Paragraphen 33 und 34 ermögliche. Gem. Paragraph 35, Absatz 3, könne der Dienstgeber die Erfüllung der ihm nach den Paragraphen 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten seien unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben. Dies wäre gegenständlich erst mit der Beschwerde erfolgt, weshalb es zum Zeitpunkt der Bescheidausfertigung keinerlei Anhaltspunkte gegeben habe, die eine etwaige Ermächtigung dargetan hätten.
Es wurden die Anträge gestellt die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich zu bestätigen.
4. Am 11.04.2014 wurde das Verfahren der entscheidenden Geschäftsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht behob den angefochtenen Bescheid mit Beschluss vom 05.06.2014, Zl. L510 2006817-1/2E, und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurück.5. Das Bundesverwaltungsgericht behob den angefochtenen Bescheid mit Beschluss vom 05.06.2014, Zl. L510 2006817-1/2E, und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurück.
Die SGKK habe im angefochtenen Bescheid die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen und seien ergänzende Ermittlungsschritte erforderlich.
6. Mit Erkenntnis vom 31.10.2014, Zl.: Ra 2014/08/0011-10, hob der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.06.2014, Zl. L510 2006817-1/2E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Es seien brauchbare Ermittlungsergebnisse vorgelegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen seien. Krasse oder besonders gravierende Ermittlungslücken, die eine Zurückverweisung an die SGKK gerechtfertigt hätten, seien aktenkundig nicht zu sehen und seien auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht aufgezeigt worden, zumal offenbar nur die Frage einer wirksamen Bevollmächtigung im Sinne des § 35 Abs. 3 ASVG strittig sei.6. Mit Erkenntnis vom 31.10.2014, Zl.: Ra 2014/08/0011-10, hob der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.06.2014, Zl. L510 2006817-1/2E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Es seien brauchbare Ermittlungsergebnisse vorgelegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen seien. Krasse oder besonders gravierende Ermittlungslücken, die eine Zurückverweisung an die SGKK gerechtfertigt hätten, seien aktenkundig nicht zu sehen und seien auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht aufgezeigt worden, zumal offenbar nur die Frage einer wirksamen Bevollmächtigung im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, ASVG strittig sei.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2014 wurde die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis (BV) gesetzt. Es wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen 3 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
8. Mit Schreiben vom 09.01.2015 wurde seitens des Vertreters eine Stellungnahme dazu abgegeben.
Ergänzend wurde ausgeführt, dass die vermeintliche Arbeitnehmerin XXXX die Lebensgefährtin des Beschuldigten sei und das Dienstverhältnis tatsächlich erst mit 25.11.2013 begründet worden sei. Davor habe sie im Rahmen mithelfender Familienangehöriger unentgeltlich mitgearbeitet. Das Geschäftslokal sei auch erst ab 25.11.2013 für Gäste und Kunden geöffnet gewesen. Zum Kontrollzeitpunkt sei die Eröffnungsfeier des Weinlokales im Gange gewesen. Es sei eine private Feier gewesen. Eine Dienstnehmereigenschaft sowie ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis seien zum Kontrollzeitpunkt nicht vorgelegen. Sogar die Finanzpolizei habe das Bestehen der Lebensgemeinschaft im Kontrollbericht vermerkt.Ergänzend wurde ausgeführt, dass die vermeintliche Arbeitnehmerin römisch 40 die Lebensgefährtin des Beschuldigten sei und das Dienstverhältnis tatsächlich erst mit 25.11.2013 begründet worden sei. Davor habe sie im Rahmen mithelfender Familienangehöriger unentgeltlich mitgearbeitet. Das Geschäftslokal sei auch erst ab 25.11.2013 für Gäste und Kunden geöffnet gewesen. Zum Kontrollzeitpunkt sei die Eröffnungsfeier des Weinlokales im Gange gewesen. Es sei eine private Feier gewesen. Eine Dienstnehmereigenschaft sowie ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis seien zum Kontrollzeitpunkt nicht vorgelegen. Sogar die Finanzpolizei habe das Bestehen der Lebensgemeinschaft im Kontrollbericht vermerkt.
Als solche Familiendienste, die kein Arbeitsverhältnis begründeten, seien im Rahmen einer familiären Beistands- und Mitwirkungspflicht erbrachte Leistungen anzusehen. Fr. XXXX habe lediglich Gefälligkeitshandlungen erbracht, die nach Art und Umfang der Tätigkeit die familiären Bindungen zwischen den beiden Partnern erhalten und fördern würden. Es habe sich um Tätigkeiten wie Gläser wegräumen, Wasser ausschenken und sich mit den Anwesenden zu unterhalten gehandelt.Als solche Familiendienste, die kein Arbeitsverhältnis begründeten, seien im Rahmen einer familiären Beistands- und Mitwirkungspflicht erbrachte Leistungen anzusehen. Fr. römisch 40 habe lediglich Gefälligkeitshandlungen erbracht, die nach Art und Umfang der Tätigkeit die familiären Bindungen zwischen den beiden Partnern erhalten und fördern würden. Es habe sich um Tätigkeiten wie Gläser wegräumen, Wasser ausschenken und sich mit den Anwesenden zu unterhalten gehandelt.
9. Mit Schreiben vom 25.02.2015 wurde der SGKK der Inhalt dieser Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 3 Wochen eingeräumt.
10. Mit Schreiben der SGKK vom 09.03.2015 wurde ausgeführt, es sei zunächst festzuhalten, dass eine Berufung auf die erteilte Vollmacht iSd § 10 Abs. 4 iVm § 36a Abs 1 Z 2 AVG voraussetze, dass der Vertreter amtsbekannt sei. Dieser Umstand sei der belangten Behörde unbekannt.10. Mit Schreiben der SGKK vom 09.03.2015 wurde ausgeführt, es sei zunächst festzuhalten, dass eine Berufung auf die erteilte Vollmacht iSd Paragraph 10, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG voraussetze, dass der Vertreter amtsbekannt sei. Dieser Umstand sei der belangten Behörde unbekannt.
Zu § 35 Abs. 3 ASVG - Bescheidadressat:Zu Paragraph 35, Absatz 3, ASVG - Bescheidadressat:
Die Betretung von XXXX durch das Finanzamt Salzburg Stadt, Finanzpolizei, habe am 22.11.2013 um 21:20 h im Lokal XXXX an der XXXX in Salzburg stattgefunden. XXXX , der während der Betretung anwesend gewesen sei, habe seine Zustelladresse mit XXXX , Salzburg, angegeben, wo er jedoch nicht gemeldet gewesen sei und auch aktuell nicht gemeldet sei.Die Betretung von römisch 40 durch das Finanzamt Salzburg Stadt, Finanzpolizei, habe am 22.11.2013 um 21:20 h im Lokal römisch 40 an der römisch 40 in Salzburg stattgefunden. römisch 40 , der während der Betretung anwesend gewesen sei, habe seine Zustelladresse mit römisch 40 , Salzburg, angegeben, wo er jedoch nicht gemeldet gewesen sei und auch aktuell nicht gemeldet sei.
Mit Einbringung der Beschwerde am 24.02.2014 habe XXXX geltend gemacht, XXXX iSd § 35 Abs. 3 ASVG bevollmächtigt zu haben und habe erstmals eine Vereinbarung, datiert mit 20.11.2013 vorgelegt. Die Existenz einer solchen Vereinbarung sei weder im Zuge der Betretung, noch in den folgenden Monaten geltend gemacht worden.Mit Einbringung der Beschwerde am 24.02.2014 habe römisch 40 geltend gemacht, römisch 40 iSd Paragraph 35, Absatz 3, ASVG bevollmächtigt zu haben und habe erstmals eine Vereinbarung, datiert mit 20.11.2013 vorgelegt. Die Existenz einer solchen Vereinbarung sei weder im Zuge der Betretung, noch in den folgenden Monaten geltend gemacht worden.
Die Meldeplichten seien jedoch nur unter der Voraussetzung auf Dritte übertragbar, dass Name und Anschrift des Bevollmächtigten unter dessen Mitfertigung dem zuständigen Sozialversicherungsträger bekanntgegeben werden. Habe der Dienstgeber den in § 35 Abs. 3 ASVG vorgezeichneten Weg der Übertragung der Meldeplichten auf Bevollmächtigte nicht beschritten, so bleibe er selbst dem Sozialversicherungsträger gem. den §§ 33 und 34 iVm § 111 ASVG verantwortlich und zur Erstattung der erforderlichen Meldungen persönlich verpflichtet. Erst durch die Bekanntgabe der Bevollmächtigung an die Gebietskrankenkasse gehe die Abwälzung der Meldeverpflichtung des Dienstgebers auf den Bevollmächtigten über.Die Meldeplichten seien jedoch nur unter der Voraussetzung auf Dritte übertragbar, dass Name und Anschrift des Bevollmächtigten unter dessen Mitfertigung dem zuständigen Sozialversicherungsträger bekanntgegeben werden. Habe der Dienstgeber den in Paragraph 35, Absatz 3, ASVG vorgezeichneten Weg der Übertragung der Meldeplichten auf Bevollmächtigte nicht beschritten, so bleibe er selbst dem Sozialversicherungsträger gem. den Paragraphen 33 und 34 in Verbindung mit Paragraph 111, ASVG verantwortlich und zur Erstattung der erforderlichen Meldungen persönlich verpflichtet. Erst durch die Bekanntgabe der Bevollmächtigung an die Gebietskrankenkasse gehe die Abwälzung der Meldeverpflichtung des Dienstgebers auf den Bevollmächtigten über.
Zur Dienstnehmereigenschaft von XXXX :Zur Dienstnehmereigenschaft von römisch 40 :
Angemeldet sei XXXX nach der Betretung um 22:39 h mit Eintrittsdatum 21.11.2013 zu einem Bruttolohn von € 1.800,00 von XXXX für den Dienstgeber XXXX worden. Am 27.11.2013 erfolgte durch XXXX eine Korrektur des Eintrittsdatums mit 22.11.2013 und eine Reduzierung des Bruttolohns auf € 1.500,00. XXXX sei sohin selbst vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses und nicht von familienhafter Mitarbeit und zwar spätestens am Betretungstag ausgegangen.Angemeldet sei römisch 40 nach der Betretung um 22:39 h mit Eintrittsdatum 21.11.2013 zu einem Bruttolohn von € 1.800,00 von römisch 40 für den Dienstgeber römisch 40 worden. Am 27.11.2013 erfolgte durch römisch 40 eine Korrektur des Eintrittsdatums mit 22.11.2013 und eine Reduzierung des Bruttolohns auf € 1.500,00. römisch 40 sei sohin selbst vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses und nicht von familienhafter Mitarbeit und zwar spätestens am Betretungstag ausgegangen.
Im Rahmen der Beschwerde habe XXXX lediglich geltend gemacht, der falsche Bescheidadressat zu sein. Außerdem habe er gerügt, dass trotz unbedeutender Folgen und Erstmaligkeit der volle Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht das grundsätzliche Vorliegen eines Dienstverhältnisses bestritten. Aus Sicht der Salzburger Gebietskrankenkasse sei das BVwG grundsätzlich an das Beschwerdevorbringen gebunden.Im Rahmen der Beschwerde habe römisch 40 lediglich geltend gemacht, der falsche Bescheidadressat zu sein. Außerdem habe er gerügt, dass trotz unbedeutender Folgen und Erstmaligkeit der volle Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht das grundsätzliche Vorliegen eines Dienstverhältnisses bestritten. Aus Sicht der Salzburger Gebietskrankenkasse sei das BVwG grundsätzlich an das Beschwerdevorbringen gebunden.
Der Arbeiter-Dienstzettel sei erstmals im Zuge des fortgesetzten Verfahrens vorgelegt worden. Im Vergleich zu den eher kurz gehaltenen Regelungen erscheine Punkt 11. völlig lebensfremd und als im Nachhinein ausgefertigt. Zunächst sei die Dienstnehmerin mit 21.11.2013, also einen Tag vor der Betretung angemeldet worden. Dann sei diese Meldung am 27.11.2013 auf den 22.11.2013 korrigiert und später nochmals auf den 25.11.2013 geändert worden. Wenn am 18.11.2013 bereits ein Dienstvertrag vorgelegen wäre, hätte man die Dienstnehmerin bereits im Vorfeld mit dem 25.11.2013 anmelden können. Das gleiche gelte für den Bruttolohn. Hätte man tatsächlich am 18.11.2013 einen Bruttolohn von € 1.460,00 vereinbart, wäre es wohl kaum zu einer Anmeldung mit € 1.800,00, sodann zur Änderung auf € 1.500,00 und in der Folge auf € 1.460,00 gekommen. Festzuhalten sei, dass das Stundenausmaß von 40 h von Beginn an unverändert geblieben sei.
Beantragt wurde, die Beschwerde aus den angeführten Gründen abzuweisen bzw. für den Fall, dass das Gericht beabsichtige, die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung durchzuführen, die kontrollierenden Organe des Finanzamtes als Zeugen einzuvernehmen.
11. Mit Schreiben vom 10.03.2015 brachte die bP im Wege ihres Vertreters ergänzend vor, dass nunmehr zwischen Finanz- und Sozialministerium, den Gebietskrankenkassen und der Wirtschaftskammer klargestellt sei, dass für mithelfende Familienangehörige (Ehegatten, eingetragene Partnerschaften, Lebensgefährten, Kindern, .....) bei vereinbarter Unentgeltlichkeit kein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorliege, publiziert in der WKO Zeitung Oberösterreichische Wirtschaft, Ausgabe Nr. 9/10 vom 27.02 2015, Seite 15. Auch die Judikatur sowie die Rechtsprechung anerkenne familiäre Mitarbeit voll.
Eine Lebensgemeinschaft stelle eine eheähnliche Gemeinschaft dar und bestehe aus einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Bei Lebensgefährten gebe es zwar keine gesetzlich verankerte Beistandspflicht im Sinne des § 90 ABGB. Trotzdem werde analog zu den EhegattInnen die Begründung eines Dienstverhältnisses die Ausnahme sein. Im Zweifel sei daher von einer Beschäftigung auszugehen, die kein Dienstverhältnis begründe.Eine Lebensgemeinschaft stelle eine eheähnliche Gemeinschaft dar und bestehe aus einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Bei Lebensgefährten gebe es zwar keine gesetzlich verankerte Beistandspflicht im Sinne des Paragraph 90, ABGB. Trotzdem werde analog zu den EhegattInnen die Begründung eines Dienstverhältnisses die Ausnahme sein. Im Zweifel sei daher von einer Beschäftigung auszugehen, die kein Dienstverhältnis begründe.
Damit sei klargestellt, dass kein Meldeverstoß vorgelegen sei.
Beigeschlossen ist eine Vollmacht der bP vom 02.03.2015 für den Bevollmächtigten XXXX , die bP in sämtlichen behördlichen Angelegenheiten zu vertreten.Beigeschlossen ist eine Vollmacht der bP vom 02.03.2015 für den Bevollmächtigten römisch 40 , die bP in sämtlichen behördlichen Angelegenheiten zu vertreten.
12.
12.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 29.04.2014, Zl.: 01/06/20709/2014/005, wurde festgestellt, dass es die bP als Dienstgeber - Betreiber des Gastgewerbebetriebes " XXXX " - zu verantworten habe, dass, wie Organe des Finanzamtes Salzburg-Stadt Finanzpolizei bei einer Kontrolle am 22.11.2013 um 21.20 Uhr festgestellt hätten, die Arbeitnehmerin XXXX seit 21.11.2013 als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Dienstnehmerin beschäftigt worden sei, ohne die Beschäftigte vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Die bP habe dadurch § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG verletzt. Es wurde eine Geldstrafe von € 730,00 gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG verhängt, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.12.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 29.04.2014, Zl.: 01/06/20709/2014/005, wurde festgestellt, dass es die bP als Dienstgeber - Betreiber des Gastgewerbebetriebes " römisch 40 " - zu verantworten habe, dass, wie Organe des Finanzamtes Salzburg-Stadt Finanzpolizei bei einer Kontrolle am 22.11.2013 um 21.20 Uhr festgestellt hätten, die Arbeitnehmerin römisch 40 seit 21.11.2013 als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Dienstnehmerin beschäftigt worden sei, ohne die Beschäftigte vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Die bP habe dadurch Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG verletzt. Es wurde eine Geldstrafe von € 730,00 gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG verhängt, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
12.2. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 25.03.2015 (Zl.: LVwG-7/277/21-2015) wurde der Beschwerde der bP gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 29.04.2014, Zl.: 01/06/20709/2014/005, gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Gleichzeitig wurde das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.12.2. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 25.03.2015 (Zl.: LVwG-7/277/21-2015) wurde der Beschwerde der bP gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 29.04.2014, Zl.: 01/06/20709/2014/005, gemäß Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Gleichzeitig wurde das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
12.3. Das Landesverwaltungsgericht stellte - nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 10.12.2014 und am 05.02.2015 - dabei folgenden Sachverhalt fest:
"Der Beschwerdeführer betreibt seit November 2013 als Einzelunternehmer den Gastgewerbebetrieb " XXXX " (Betriebsart: BAR) mit Standort 5020 Salzburg, XXXX ."Der Beschwerdeführer betreibt seit November 2013 als Einzelunternehmer den Gastgewerbebetrieb " römisch 40 " (Betriebsart: BAR) mit Standort 5020 Salzburg, römisch 40 .
Im Rahmen der Eröffnung dieser Vinothek erfolgte am Abend des 22.11.2013 eine Weinprobe mit Kunden und Interessenten. Um 21:20 dieses Tages führte die Finanzpolizei (Team 51) eine Beschäftigungskontrolle durch, welche mit einer zeitgleichen Überprüfung durch das Ordnungsamt des Magistrates Salzburg koordiniert war.
Bei dieser Kontrolle hat die Finanzpolizei festgestellt, dass die Lebensgefährtin des Beschuldigten XXXX , SV Nr XXXX , im Betrieb tätig ist. Aufgrund der damaligen Angaben des Beschuldigten bzw. seiner Lebensgefährtin war davon auszugehen, dass Frau XXXX am 22.11.2013 in Vollzeit, also ganztägig gearbeitet hat. Im Zuge der Nachbearbeitung des Aktes erfolgte eine Abfrage der Sozialversicherungsdaten und wurde festgestellt, dass Frau XXXX am 22.11.2013, 22:39 Uhr, rückwirkend per 21.11.2013 zur Sozialversicherung angemeldet wurde und somit offenbar zum Zeitpunkt der Kontrolle ein Dienstverhältnis bestand, das nicht beim Krankenversicherungsträger angemeldet war. Diese Meldung wurde laut Aktenlage in weiterer Folge zweimal berichtigt, nämlich am 27.11.2013 auf Dienstbeginn 22.11.2013 und am 28.02.2014 auf Dienstbeginn 25.11.2013 (siehe Beilagen 2a bis 2 f zum Verhandlungsprotokoll vom 05.02.2015).Bei dieser Kontrolle hat die Finanzpolizei festgestellt, dass die Lebensgefährtin des Beschuldigten römisch 40 , SV Nr römisch 40 , im Betrieb tätig ist. Aufgrund der damaligen Angaben des Beschuldigten bzw. seiner Lebensgefährtin war davon auszugehen, dass Frau römisch 40 am 22.11.2013 in Vollzeit, also ganztägig gearbeitet hat. Im Zuge der Nachbearbeitung des Aktes erfolgte eine Abfrage der Sozialversicherungsdaten und wurde festgestellt, dass Frau römisch 40 am 22.11.2013, 22:39 Uhr, rückwirkend per 21.11.2013 zur Sozialversicherung angemeldet wurde und somit offenbar zum Zeitpunkt der Kontrolle ein Dienstverhältnis bestand, das nicht beim Krankenversicherungsträger angemeldet war. Diese Meldung wurde laut Aktenlage in weiterer Folge zweimal berichtigt, nämlich am 27.11.2013 auf Dienstbeginn 22.11.2013 und am 28.02.2014 auf Dienstbeginn 25.11.2013 (siehe Beilagen 2a bis 2 f zum Verhandlungsprotokoll vom 05.02.2015).
Fraglich im gegenständlichen Zusammenhang war somit, ob die Lebensgefährtin des Beschuldigten zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder - wie nachträglich in der Beschwerde behauptet - im Rahmen familiärer Mithilfe unentgeltlich tätig war.
Zu diesem Umstand wurde beiliegend zur Beschwerde ein "Arbeiter-Dienstzettel" mit dem Beschwerdeführer als Arbeitgeber und seiner Lebensgefährtin als Arbeitnehmerin in Kopie vorgelegt. Darin wird ein Dienstverhältnis von Frau XXXX , beginnend ab 25.11.2013, als Küchenarbeiterin bescheinigt, wobei ausdrücklich erwähnt wird, dass die Dienstnehmerin bis zur voraussichtlichen Inbetriebnahme des Lokales am 25.11.2013 ihre Arbeitskraft im Rahmen mithelfender Familienmitglieder unentgeltlich zur Verfügung stelle. Dieser Dienstzettel wurde mit dem Datum 18.11.2013 unterfertigt.Zu diesem Umstand wurde beiliegend zur Beschwerde ein "Arbeiter-Dienstzettel" mit dem Beschwerdeführer als Arbeitgeber und seiner Lebensgefährtin als Arbeitnehmerin in Kopie vorgelegt. Darin wird ein Dienstverhältnis von Frau römisch 40 , beginnend ab 25.11.2013, als Küchenarbeiterin bescheinigt, wobei ausdrücklich erwähnt wird, dass die Dienstnehmerin bis zur voraussichtlichen Inbetriebnahme des Lokales am 25.11.2013 ihre Arbeitskraft im Rahmen mithelfender Familienmitglieder unentgeltlich zur Verfügung stelle. Dieser Dienstzettel wurde mit dem Datum 18.11.2013 unterfertigt.
Nach den Erhebungen der Finanzpolizei war Frau XXXX anlässlich der Kontrolle hinter der Theke der XXXX tätig. Die aktenkundigen Angaben zu ihrer Person und zu ihrer Tätigkeit im Betrieb hat nach Aussage des Einsatzleiters der Finanzpolizei höchstwahrscheinlich überwiegend der Beschwerdeführer gemacht. Von diesem wurde dabei in keiner Weise darauf hingewiesen, dass seine Lebensgefährtin im Rahmen familiärer Beistandspflichten unentgeltlich mithelfe, geschweige denn, dass es bereits eine Vereinbarung über ein zu einem späteren Zeitpunkt beginnendes Dienstverhältnis gäbe. Das glaubwürdige Kontrollorgan hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar ausgeführt, dass allfällige Angaben in diese Richtung jedenfalls im Kontrollblatt vermerkt worden wären. Da es sich um einen neuen Betrieb gehandelt habe, habe er den Rechtsmittelwerber höchstwahrscheinlich auch über die Pflicht zur Anmeldung von Dienstnehmern vor Arbeitsantritt aufgeklärt.Nach den Erhebungen der Finanzpolizei war Frau römisch 40 anlässlich der Kontrolle hinter der Theke der römisch 40 tätig. Die aktenkundigen Angaben zu ihrer Person und zu ihrer Tätigkeit im Betrieb hat nach Aussage des Einsatzleiters der Finanzpolizei höchstwahrscheinlich überwiegend der Beschwerdeführer gemacht. Von diesem wurde dabei in keiner Weise darauf hingewiesen, dass seine Lebensgefährtin im Rahmen familiärer Beistandspflichten unentgeltlich mithelfe, geschweige denn, dass es bereits eine Vereinbarung über ein zu einem späteren Zeitpunkt beginnendes Dienstverhältnis gäbe. Das glaubwürdige Kontrollorgan hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar ausgeführt, dass allfällige Angaben in diese Richtung jedenfalls im Kontrollblatt vermerkt worden wären. Da es sich um einen neuen Betrieb gehandelt habe, habe er den Rechtsmittelwerber höchstwahrscheinlich auch über die Pflicht zur Anmeldung von Dienstnehmern vor Arbeitsantritt aufgeklärt.
Als widerlegt kann aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Finanzbeamten die Aussage des Beschwerdeführers angesehen werden, dass er anlässlich der Kontrolle sehr wohl darauf hingewiesen habe, dass das Dienstverhältnis mit seiner Lebensgefährtin am 25. November beginne. Es scheint mehr als lebensnah, dass diese Angabe im Kontrollblatt festgehalten und in weiterer Folge dazu nachgefragt worden wäre. Die Angabe des Beschuldigten am zweiten Verhandlungstermin, dass er dies möglicherweise der Einsatzleiterin des Ordnungsamtes gesagt habe, macht die Aussage nicht glaubwürdiger, weil kein Anlass bestand, Auskünfte zu einem Sachverhalt zu machen, der von Seiten des Magistrates gar nicht kontrolliert wurde.
Der dargestellte Geschehensablauf mit zweimaliger Berichtigung der Anmeldung spricht dafür, dass bezüglich der Mitarbeit der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers offenbar schon am 22.11.2013 zumindest dem Grunde nach vereinbart war, dass diese im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen soll. Aufgescheucht durch die Kontrolle ist mutmaßlich in derselben Nacht die Nachmeldung vorgenommen worden, welche wiederum aufgrund der eingeleiteten Verwaltungsstraf- und Beitragszuschlagsverfahren berichtigt wurde. Unglaubwürdig ist, wie der Vertreter des Beschwerdeführers geschildert hat, dass die Anmeldung am 22.11.2013 nur irrtümlich im Zusammenhang mit dem Anlegen des Datensatzes in der EDV erfolgte. Eine irrtümliche Absendung der Meldung hätte er sofort aufgrund einer entsprechenden Systemmeldung merken müssen und somit rasch berichtigen können. Zudem schließt das zeitliche Zusammentreffen und der Umstand, dass der Beschuldigte nach eigener Aussage seinen Vater unmittelbar nach der Kontrolle telefonisch darüber informiert hat, einen solchen Zufall aus.
Die wahrscheinlich nachträglich unter Anleitung von XXXX angefertigten Urkunden (der Arbeiter-Dienstzettel vom 18.11.2013 und die Bevollmächtigung gemäß § 35 Abs. 3 ASVG vom 20.11.2013) sollten einen späteren Dienstbeginn dokumentieren bzw. überhaupt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Meldepflichtverletzung aushebeln.Die wahrscheinlich nachträglich unter Anleitung von römisch 40 angefertigten Urkunden (der Arbeiter-Dienstzettel vom 18.11.2013 und die Bevollmächtigung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ASVG vom 20.11.2013) sollten einen späteren Dienstbeginn dokumentieren bzw. überhaupt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Meldepflichtverletzung aushebeln.
Allerdings haben sich im Ermittlungsverfahren keine zwingenden Beweise dafür ergeben, dass diese Vermutung den Tatsachen entspricht, Urkunden gefälscht wurden und die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers eine falsche Zeugenaussage abgelegt hat. Insbesondere haben die Organe der Finanzpolizei bei der Kontrolle am 22.11.2013 nur wenige Sätze mit dem Beschuldigten gewechselt, mit der mutmaßlichen Dienstnehmerin praktisch gar nicht gesprochen und letztlich nur festgehalten, dass diese in Vollzeit tätig ist. Nähere Erhebungen bezügliche Grundlage der Mitarbeit von Frau XXXX im Betrieb (ob im Rahmen familiärer Beistandspflichten oder eines Dienstverhältnisses, der Art der Tätigkeit, der Höhe des Entgelts etc) wurden nicht getätigt und hätten ausreichend dokumentiert werden müssen. Auch wenn der Beschwerdeführer vermeinte, er sei aufgrund der überraschenden Kontrolle durch einige Beamte sehr perplex gewesen, erscheint nicht glaubhaft, dass er durch die Art der Kontrolle von einer korrekten Darstellung der Dinge abgehalten worden sein soll. Daraus nachvollziehbar ist jedoch, dass der Beschwerdeführer in der konkreten Kontrollsituation (erster Tag der Lokaleröffnung, gleichzeitig Kontrolle durch Ordnungsamt und Finanzpolizei) anderes zu tun hatte, als Umstände zu erklären, zu denen er nicht ausdrücklich befragt wurde. Damit kann aus dem damaligen Nichterwähnen der nur zwei Tage alten, schriftlich dokumentierten Vereinbarungen, nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass es diese damals noch nicht gab.Allerdings haben sich im Ermittlungsverfahren keine zwingenden Beweise dafür ergeben, dass diese Vermutung den Tatsachen entspricht, Urkunden gefälscht wurden und die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers eine falsche Zeugenaussage abgelegt hat. Insbesondere haben die Organe der Finanzpolizei bei der Kontrolle am 22.11.2013 nur wenige Sätze mit dem Beschuldigten gewechselt, mit der mutmaßlichen Dienstnehmerin praktisch gar nicht gesprochen und letztlich nur festgehalten, dass diese in Vollzeit tätig ist. Nähere Erhebungen bezügliche Grundlage der Mitarbeit von Frau römisch 40 im Betrieb (ob im Rahmen familiärer Beistandspflichten oder eines Dienstverhältnisses, der Art der Tätigkeit, der Höhe des Entgelts etc) wurden nicht getätigt und hätten ausreichend dokumentiert werden müssen. Auch wenn der Beschwerdeführer vermeinte, er sei aufgrund der überraschenden Kontrolle durch einige Beamte sehr perplex gewesen, erscheint nicht glaubhaft, dass er durch die Art der Kontrolle von einer korrekten Darstellung der Dinge abgehalten worden sein soll. Daraus nachvollziehbar ist jedoch, dass der Beschwerdeführer in der konkreten Kontrollsituation (erster Tag der Lokaleröffnung, gleichzeitig Kontrolle durch Ordnungsamt und Finanzpolizei) anderes zu tun hatte, als Umstände zu erklären, zu denen er nicht ausdrücklich befragt wurde. Damit kann aus dem damaligen Nichterwähnen der nur zwei Tage alten, schriftlich dokumentierten Vereinbarungen, nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass es diese damals noch nicht gab.
Auch die Einvernahmen der mutmaßlich involvierten Personen durch das Landesverwaltungsgericht zeigten zwar auffällige Wissenslücken (zB zu den Fragen, wann und wo die angesprochenen Urkunden unterfertigt wurden) jedoch keine klaren Widersprüche oder andere Auffälligkeiten, die eine falsche Zeugenaussage oder eine nachträgliche Rückdatierung des Dienstzettels zwingend belegen."
13. Mit Schreiben vom 26.05.2015 wurde der SGKK dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 3 Wochen eingeräumt.
14. Die SGKK nahm dazu mit Schreiben vom 11.06.2015 Stellung.
1. Die Stellungnahme vom 09.03.2015 werde vollinhaltlich aufrechterhalten. Hinsichtlich des erst im zweiten Rechtsgang bestrittenen Dienstverhältnisses und des vorgelegten Arbeiter-Dienstzettels sei noch zu ergänzen, dass XXXX als Servierkraft arbeitend angetroffen worden sei und nicht als Küchenhilfe. Das Lokal biete gem. seiner Homepage (letzter Aufruf 11.06.2015) lediglich kalte Antipasti an, sodass die Beschäftigung einer Küchenhilfe, für ein Lokal, welches laut Angaben des Beschwerdeführers nur 15 Personen umfasse, gar nicht erforderlich sei. Nochmals hinzuweisen sei auch, dass nicht nur das Anmeldedatum mehrfach geändert worden sei, sondern auch der Bruttolohn. Sofern1. Die Stellungnahme vom 09.03.2015 werde vollinhaltlich aufrechterhalten. Hinsichtlich des erst im zweiten Rechtsgang bestrittenen Dienstverhältnisses und des vorgelegten Arbeiter-Dienstzettels sei noch zu ergänzen, dass römisch 40 als Servierkraft arbeitend angetroffen worden sei und nicht als Küchenhilfe. Das Lokal biete gem. seiner Homepage (letzter Aufruf 11.06.2015) lediglich kalte Antipasti an, sodass die Beschäftigung einer Küchenhilfe, für ein Lokal, welches laut Angaben des Beschwerdeführers nur 15 Personen umfasse, gar nicht erforderlich sei. Nochmals hinzuweisen sei auch, dass nicht nur das Anmeldedatum mehrfach geändert worden sei, sondern auch der Bruttolohn. Sofern
XXXX der Dienstvertrag zur Anmeldung bereits vor der Betretung vorgelegen wäre, hätte er gleich auf den Bruttolohn von € 1.460,00 anmelden können und nicht zuerst auf € 1.800,00 (wohl nach dem Anruf von XXXX ). Am 27.11.2013 existierte der Arbeiter-Dienstvertrag wohl noch immer nicht, denn anlässlich der Anmeldung zum 22.11.2013 sei der Bruttolohn auf € 1.500,00 geändert worden.römisch 40 der Dienstvertrag zur Anmeldung bereits vor der Betretung vorgelegen wäre, hätte er gleich auf den Bruttolohn von € 1.460,00 anmelden können und nicht zuerst auf € 1.800,00 (wohl nach dem Anruf von römisch 40 ). Am 27.11.2013 existierte der Arbeiter-Dienstvertrag wohl noch immer nicht, denn anlässlich der Anmeldung zum 22.11.2013 sei der Bruttolohn auf € 1.500,00 geändert worden.
2. Die Organe der Finanzpolizei seien im Hinblick auf die Anwendungen besonders geschult und routiniert. Es seien Angaben gegenüber den Organen gemacht worden, dass es sich um die Lebensgefährtin handle. Dass diese jedoch bis zur Eröffnung unentgeltlich tätig gewesen sei, sei vom Beschwerdeführer nicht angeführt worden (Aussage des Einsatzleiters). Unentgeltlichkeit sei jedoch ausdrücklich zu vereinbaren.
3. Die Aussage von XXXX , er habe mitten in der Nacht einen Probelauf im ELDA durchgeführt, sei völlig lebensfremd. XXXX sei in XXXX wohnhaft, der Betrieb seines Bruders XXXX in XXXX . Das bedeute eine 40-minütige Autofahrt. Abgesehen davon, dass Fehlmeldungen im ELDA einfach zu beheben seien. Ebenso als Versuch der nachträglichen Sanierung der nicht erfolgten Anmeldung sei daher die mit der Beschwerde vorgelegte Bevollmächtigung gem. § 35 Abs. 3 ASVG zu sehen, sowie der Dienstzettel, der sogar erst im zweiten Rechtsgang vorgelegt worden sei.3. Die Aussage von römisch 40 , er habe mitten in der Nacht einen Probelauf im ELDA durchgeführt, sei völlig lebensfremd. römisch 40 sei in römisch 40 wohnhaft, der Betrieb seines Bruders römisch 40 in römisch 40 . Das bedeute eine 40-minütige Autofahrt. Abgesehen davon, dass Fehlmeldungen im ELDA einfach zu beheben seien. Ebenso als Versuch der nachträglichen Sanierung der nicht erfolgten Anmeldung sei daher die mit der Beschwerde vorgelegte Bevollmächtigung gem. Paragraph 35, Absatz 3, ASVG zu sehen, sowie der Dienstzettel, der sogar erst im zweiten Rechtsgang vorgelegt worden sei.
4. Unter Zugrundelegung des im Verwaltungsstrafverfahren allgemein gültigen Rechtsgrundsatzes in dubio pro reo dürfe nur dann eine Bestrafung erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststehe, dass das der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten auch tatsächlich von der beschuldigten Person verwirklicht worden sei. Der Grundsatz in dubio pro reo greife immer dann Platz, wenn die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände nach der Beweiswürdigung gleiches Gewicht haben. Aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes gehe eindeutig hervor, dass der erkennende Richter ebenso an der Wahrheit der teils widersprüchlichen Angaben und lebensfremden Angaben der Familie XXXX sowie der Dienstnehmerin gezweifelt habe und daher das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt habe. Das VStG sei aber im Sozialversicherungsverfahren nicht anwendbar.4. Unter Zugrundelegung des im Verwaltungsstrafverfahren allgemein gültigen Rechtsgrundsatzes in dubio pro reo dürfe nur dann eine Bestrafung erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststehe, dass das der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten auch tatsächlich von der beschuldigten Person verwirklicht worden sei. Der Grundsatz in dubio pro reo greife immer dann Platz, wenn die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände nach der Beweiswürdigung gleiches Gewicht haben. Aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes gehe eindeutig hervor, dass der erkennende Richter ebenso an der Wahrheit der teils widersprüchlichen Angaben und lebensfremden Angaben der Familie römisch 40 sowie der Dienstnehmerin gezweifelt habe und daher das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt habe. Das VStG sei aber im Sozialversicherungsverfahren nicht anwendbar.
5. Darüber hinaus sei im Sozialversicherungsverfahren bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts der wahre wirtschaftliche Gehalt zu ermitteln (§ 539a Abs. 1 ASVG). Der Durchgriff auf den wahren wirtschaftlichen Sachverhalt sei also in den Fällen von Bedeutung, in denen der Gesetzgeber an bestimmte zivilrechtliche Umstände anknüpfe, eine derartige zivilrechtliche Gestaltung zwar nicht unmittelbar vorliege, jedoch mit Hilfe meist komplexer rechtlicher Gestaltungen eine möglichste Annäherung an den vermiedenen Rechtszustand in wirtschaftlicher Hinsicht erreicht worden sei. In diesem Falle werde jener rechtliche Zustand fingiert, der den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten entspreche.5. Darüber hinaus sei im Sozialversicherungsverfahren bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts der wahre wirtschaftliche Gehalt zu ermitteln (Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG). Der Durchgriff auf den wahren wirtschaftlichen Sachverhalt sei also in den Fällen von Bedeutung, in denen der Gesetzgeber an bestimmte zivilrechtliche Umstände anknüpfe, eine derartige zivilrechtliche Gestaltung zwar nicht unmittelbar vorliege, jedoch mit Hilfe meist komplexer rechtlicher Gestaltungen eine möglichste Annäherung an den vermiedenen Rechtszustand in wirtschaftlicher Hinsicht erreicht worden sei. In diesem Falle werde jener rechtliche Zustand fingiert, der den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten entspreche.
Dies bedeute für den vorliegenden Fall, dass XXXX und XXXX vereinbart hatten, dass sie statt einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung am Unternehmen, angestellt werden sollte. Aus den Einvernahmen gehe hervor, dass der Eröffnungstermin erst für den 25.11.2013 in Aussicht genommen worden sei und dies daher auch der Tag der Anmeldung sein sollte. Dh, XXXX sollte mit der Lokaleröffnung angemeldet werden. Daraus folge, dass XXXX aufgrund der vorgezogenen Eröffnung auch mit diesem Tag zu melden gewesen sei. XXXX habe daher zu später Stunde die versäumte Anmeldung auf Grund der Betretung nachgeholt.Dies bedeute für den vorliegenden Fall, dass römisch 40 und römisch 40 vereinbart hatten, dass sie statt einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung am Unternehmen, angestellt werden sollte. Aus den Einvernahmen gehe hervor, dass der Eröffnungstermin erst für den 25.11.2013 in Aussicht genommen worden sei und dies daher auch der Tag der Anmeldung sein sollte. Dh, römisch 40 sollte mit der Lokaleröffnung angemeldet werden. Daraus folge, dass römisch 40 aufgrund der vorgezogenen Eröffnung auch mit diesem Tag zu melden gewesen sei. römisch 40 habe daher zu später Stunde die versäumte Anmeldung auf Grund der Betretung nachgeholt.
Im Übrigen bestehe keine Bindungswirkung an das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes.
Aus Sicht der SGKK sei die Beschwerde daher abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Siehe Pkt. I.12.3.Siehe Pkt. römisch eins.12.3.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Gebietskrankenkasse, dem Inhalt des zitierten Erkenntnisses des LVwG Oberösterreich sowie dazu eingeholter Stellungnahme der Gebietskrankenkasse.
Das Landesverwaltungsgericht gründete seine Feststellungen und die Beweiswürdigung auf im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sich ergebenden Aussagen des Beschwerdeführers sowie der einvernommenen Zeugen.
Das vom LVwG geführte Ermittlungsverfahren habe keine zwingenden Beweise dafür ergeben, dass Urkunden gefälscht wurden und die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers eine falsche Zeugenaussage abgelegt habe. Insbesondere hätten die Organe der Finanzpolizei bei der Kontrolle am 22.11.2013 nur wenige Sätze mit dem Beschuldigten gewechselt, mit der mutmaßlichen Dienstnehmerin praktisch gar nicht gesprochen und letztlich nur festgehalten, dass diese in Vollzeit tätig ist. Nähere Erhebungen bezügliche Grundlage der Mitarbeit der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Betrieb (ob im Rahmen familiärer Beistandspflichten oder eines Dienstverhältnisses, der Art der Tätigkeit, der Höhe des Entgelts etc) wurden nicht getätigt und hätten ausreichend dokumentiert werden müssen. Auch wenn der Beschwerdeführer vermeint habe, er sei aufgrund der überraschenden Kontrolle durch einige Beamte sehr perplex gewesen, erscheine zwar nicht glaubhaft, dass er durch die Art der Kontrolle von einer korrekten Darstellung der Dinge abgehalten worden sein solle. Daraus nachvollziehbar sei jedoch, dass der Beschwerdeführer in der konkreten Kontrollsituation (erster Tag der Lokaleröffnung, gleichzeitig Kontrolle durch Ordnungsamt und Finanzpolizei) anderes zu tun gehabt habe, als Umstände zu erklären, zu denen er nicht ausdrücklich befragt worden sei. Damit könne aus dem damaligen Nichterwähnen der nur zwei Tage alten, schriftlich dokumentierten Vereinbarungen, nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass es diese damals noch nicht gegeben habe. Zwar hätten die Einvernahmen der mutmaßlich involvierten Personen durch das Landesverwaltungsgericht auffällige Wissenslücken (zB zu den Fragen, wann und wo die angesprochenen Urkunden unterfertigt wurden) gezeigt, jedoch keine klaren Widersprüche oder andere Auffälligkeiten, die eine falsche Zeugenaussage oder eine nachträgliche Rückdatierung des Dienstzettels zwingend belegen würden.
Die Kasse stützte sich in ihrem Verfahren ausschließlich auf Ermittlungsergebnisse der Finanzpolizei. Eigene Ermittlungen, wie etwa Einvernahmen von Parteien bzw. Zeugen wurden von ihr nicht durchgeführt. Im hier angefochtenen Bescheid setzte sich die Gebietskrankenkasse auch nicht mit der Dienstnehmereigenschaft der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers auseinander.
Soweit die SGKK in der Stellungnahme vom 11.06.2015 ausführte, Unentgeltlichkeit sei ausdrücklich zu vereinbaren, gemäß Aussage des Einsatzleiters sei vom Beschwerdeführer aber nicht angegeben worden, dass seine Lebensgefährtin unentgeltlich tätig gewesen sei, so ist dadurch jedenfalls noch nicht widerlegt, dass nicht eben doch Unentgeltlichkeit vereinbart worden wäre.
Zudem ist die Annahme der SGKK, die Aussage von XXXX , mitten in der Nacht einen Probelauf im ELDA durchgeführt zu haben, sei völlig lebensfremd, spekulativ, geht sie dabei doch von der Annahme aus, dieser habe sich zum betreffenden Zeitpunkt (um 22:39 h) in XXXX an seinem Wohnsitz und nicht in XXXX aufgehalten.Zudem ist die Annahme der SGKK, die Aussage von römisch 40 , mitten in der Nacht einen Probelauf im ELDA durchgeführt zu haben, sei völlig lebensfremd, spekulativ, geht sie dabei doch von der Annahme aus, dieser habe sich zum betreffenden Zeitpunkt (um 22:39 h) in römisch 40 an seinem Wohnsitz und nicht in römisch 40 aufgehalten.
Mit den weiteren Argumenten trat die SGKK im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 11.06.2015 den Feststellungen des LVwG sowie dessen beweiswürdigenden Argumenten, im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht überzeugend entgegen. Insbesondere wurde nicht dargestellt, dass entgegen der Beweiswürdigung des LVwG doch eine falsche Zeugenaussage der Lebensgefährtin des BF bzw. eine Fälschung von Urkunden vorliege. Auch kann der Verweis auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt die - vom LVwG gerügten - mangelhaften Ermittlungen zum Kontrollzeitpunkt nicht sanieren.
Zwar besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Bindungswirkung an das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes, es kann aber nicht erkennen, dass entgegen der Beweiswürdigung des LVwG vom Vorliegen einer Urkundenfälschung oder einer falschen Zeugenaussage auszugehen sei und hat damit keinen Grund am vorliegenden Ermittlungsergebnis des Landesverwaltungsgerichtes zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. § 113 ASVG1. Paragraph 113, ASVG
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn(1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 ? je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 ?. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 ? herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.(2) Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 ? je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 ?. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 ? herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.(3) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.(6) Die nach den Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Absatz 4, vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.(7) Paragraph 83 und Paragraph 112, Absatz 3, gelten entsprechend.
§ 4 ASVGParagraph 4, ASVG
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
1.
die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1.
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oderBezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
2.
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
[....]
§ 33 ASVGParagraph 33, ASVG
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.(2) Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
§ 35 ASVGParagraph 35, ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
2. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).2. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt römisch acht, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl VwGH v. 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041).Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz bzw iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG) als unbedeutend anzusehen sind vergleiche VwGH v. 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041).
Schafft eine Dienstgeberin eine Organisationsstruktur, die die kurzfristige Aufnahme von neuen Dienstnehmern vorsieht, muss sie entsprechende Vorkehrungen treffen, diese Dienstnehmer auch rechtzeitig gemäß § 33 ASVG anzumelden (VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077).Schafft eine Dienstgeberin eine Organisationsstruktur, die die kurzfristige Aufnahme von neuen Dienstnehmern vorsieht, muss sie entsprechende Vorkehrungen treffen, diese Dienstnehmer auch rechtzeitig gemäß Paragraph 33, ASVG anzumelden (VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077).
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Von der Gebietskrankenkasse wurde im angefochtenen Bescheid ohne weitere Begründung festgestellt, dass zum gegenständlichen Zeitpunkt XXXX Dienstnehmerin der bP war. Dieser habe als Dienstgeber XXXX pflichtwidrig nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet, weshalb gem. § 113 Abs. 1 Z1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag vorzuschreiben wäre.Von der Gebietskrankenkasse wurde im angefochtenen Bescheid ohne weitere Begründung festgestellt, dass zum gegenständlichen Zeitpunkt römisch 40 Dienstnehmerin der bP war. Dieser habe als Dienstgeber römisch 40 pflichtwidrig nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet, weshalb gem. Paragraph 113, Absatz eins, Z1 in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag vorzuschreiben wäre.
Die Dienstnehmereigenschaft von XXXX zum Betretungszeitpunkt wurde im Verfahren bestritten und somit auch die Berechtigung der Einhebung eines Beitragszuschlages durch die Kasse.Die Dienstnehmereigenschaft von römisch 40 zum Betretungszeitpunkt wurde im Verfahren bestritten und somit auch die Berechtigung der Einhebung eines Beitragszuschlages durch die Kasse.
Wenn die SGKK in ihrer Stellungnahme vom 09.03.2015 ausführt, dass die bP im Rahmen der Beschwerde lediglich geltend gemacht habe, der falsche Bescheidadressat zu sein, sie habe außerdem gerügt, dass trotz unbedeutender Folgen und Erstmaligkeit der volle Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei, sie habe aber nicht das grundsätzliche Vorliegen eines Dienstverhältnisses bestritten, aus Sicht der SGKK sei das BVwG grundsätzlich an das Beschwerdevorbringen gebunden, so ist dem entgegenzuhalten, dass die bP mit der Beschwerdeformulierung ("Mit gegenständlichem Bescheid wurde mir ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,-- vorgeschrieben. Begründet wird der Zuschlag damit, dass ich gegen Meldepflichten im Sinne des § 33 ASVG verstoßen habe.") im Ergebnis eine Meldepflichtverletzung bestreitet.Wenn die SGKK in ihrer Stellungnahme vom 09.03.2015 ausführt, dass die bP im Rahmen der Beschwerde lediglich geltend gemacht habe, der falsche Bescheidadressat zu sein, sie habe außerdem gerügt, dass trotz unbedeutender Folgen und Erstmaligkeit der volle Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei, sie habe aber nicht das grundsätzliche Vorliegen eines Dienstverhältnisses bestritten, aus Sicht der SGKK sei das BVwG grundsätzlich an das Beschwerdevorbringen gebunden, so ist dem entgegenzuhalten, dass die bP mit der Beschwerdeformulierung ("Mit gegenständlichem Bescheid wurde mir ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,-- vorgeschrieben. Begründet wird der Zuschlag damit, dass ich gegen Meldepflichten im Sinne des Paragraph 33, ASVG verstoßen habe.") im Ergebnis eine Meldepflichtverletzung bestreitet.
Es war somit vorab zu klären ob XXXX tatsächlich Dienstnehmerin der bP und diese somit gem. § 33 ASVG zur Anmeldung verpflichtet war.Es war somit vorab zu klären ob römisch 40 tatsächlich Dienstnehmerin der bP und diese somit gem. Paragraph 33, ASVG zur Anmeldung verpflichtet war.
2.1. Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.2.1. Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2009/08/0123).Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein vergleiche unter vielen das hg. Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2009/08/0123).
Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde zwar berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2003/08/0182, mwN).Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde zwar berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2003/08/0182, mwN).
Die aufgrund einer Lebensgemeinschaft geleisteten Dienste haben, gleich, ob man darin eine schlüssige Vereinbarung über die Lebensgemeinschaft erblickt, ihre Grundlage in der eheähnlich eingerichteten Gemeinschaft und nicht in einem Arbeitsvertrag; ihre Erbringung führt daher - ganz ähnlich wie die Erbringung bestimmter familienrechtlicher Mitarbeitsverpflichtungen (Hinweis E 12.2.1988, 87/08/0036) - nicht zu einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (VwGH 16.06.1992, 92/08/0062).
Gemäß der Entscheidung des VwGH v. 16.06.1992, 92/08/0062, ist der Oberste Gerichtshof der Auffassung (vgl. SZ 27/156 mit zahlreichen Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes), dass die Lebensgefährtin für ihre wirtschaftliche Mitarbeit in der Hauswirtschaft (und im Betrieb) des Mannes keine Entlohnung verlangen könne, wenn sie sich eine solche nicht ausbedungen habe.Gemäß der Entscheidung des VwGH v. 16.06.1992, 92/08/0062, ist der Oberste Gerichtshof der Auffassung vergleiche SZ 27/156 mit zahlreichen Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes), dass die Lebensgefährtin für ihre wirtschaftliche Mitarbeit in der Hauswirtschaft (und im Betrieb) des Mannes keine Entlohnung verlangen könne, wenn sie sich eine solche nicht ausbedungen habe.
Der angeführten schlüssigen Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg folgend - insbes. auch aufgrund der dort gerügten fehlenden zeitnahen Erhebungen durch die Finanzpolizei - ist daher für den Betretungstag (22.11.2013) sowie für den Vortag nicht von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis der Lebensgefährtin der bP auszugehen.
Dem Einwand der bP, wonach gegenständlich am Betretungstag noch kein Dienstverhältnis mit ihrer Lebensgefährtin bestand, kommt im konkreten Fall Berechtigung zu. Deren Tätigkeit erfolgte im Rahmen familienrechtlicher Mitarbeitsverpflichtung und unentgeltlich. Ein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG lag nicht vor.Dem Einwand der bP, wonach gegenständlich am Betretungstag noch kein Dienstverhältnis mit ihrer Lebensgefährtin bestand, kommt im konkreten Fall Berechtigung zu. Deren Tätigkeit erfolgte im Rahmen familienrechtlicher Mitarbeitsverpflichtung und unentgeltlich. Ein Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG lag nicht vor.
Mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses zwischen der bP und ihrer Lebensgefährtin, traf diese auch gem. § 33 ASVG keine Verpflichtung zur Anmeldung zur Pflichtversicherung, weshalb die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs. 1 Z 1 u. Abs. 2 ASVG nicht zu Recht erfolgte.Mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses zwischen der bP und ihrer Lebensgefährtin, traf diese auch gem. Paragraph 33, ASVG keine Verpflichtung zur Anmeldung zur Pflichtversicherung, weshalb die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, u. Absatz 2, ASVG nicht zu Recht erfolgte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Schlagworte
Beitragszuschlag, Dienstnehmereigenschaft, Dienstverhältnis,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:L510.2006817.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015