Entscheidungsdatum
25.08.2015Norm
AuslBG §4Spruch
I402 2106377-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr. Heidi-Theresa SCHARNREITNER, M.B.L., sowie die fachkundige Laienrichterin Maria WODOUNIK als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bludenz vom 19.03.2015, GZ: 08114 / GF: 3728960, ABB-Nr. 3728960, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr. Heidi-Theresa SCHARNREITNER, M.B.L., sowie die fachkundige Laienrichterin Maria WODOUNIK als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bludenz vom 19.03.2015, GZ: 08114 / GF: 3728960, ABB-Nr. 3728960, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Wegfalls der Beschwerdelegitimation eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wegen Wegfalls der Beschwerdelegitimation eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang, gleichzeitig - als unstrittig festgestellter - Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang, gleichzeitig - als unstrittig festgestellter - Sachverhalt:
1. Die beschwerdeführende Gesellschaft betreibt ein Hotel in Schruns. Mit Schreiben vom 10.03.2015 beantragte sie bei der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bludenz (im Folgenden: belangte Behörde) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den mitbeteiligten Arbeitnehmer [AR]. Laut ihren Angaben im Antragsformular sei der Mitbeteiligte im Bundesgebiet auf Grund einer "Aufenthaltsberechtigung vom Bundesasylamt" aufhältig und halte sich seit 2011 in Österreich auf. Die Beschäftigungsbewilligung werde zur Beschäftigung des Mitbeteiligten als Masseur beantragt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab. Begründend stützte sie sich darauf, dass der Mitbeteiligte die Bewilligungsvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht erfülle, weil "die Ablehnung [seines] Asylantrages seit 03.06.2014 rechtskräftig" sei und "seit 12.12.2014 eine Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die Abweisung des humanitären Aufenthaltes" anhängig sei.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab. Begründend stützte sie sich darauf, dass der Mitbeteiligte die Bewilligungsvoraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG nicht erfülle, weil "die Ablehnung [seines] Asylantrages seit 03.06.2014 rechtskräftig" sei und "seit 12.12.2014 eine Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die Abweisung des humanitären Aufenthaltes" anhängig sei.
3. In der dagegen gerichteten Beschwerde bringt die beschwerdeführende Gesellschaft vor, der Mitbeteiligte arbeite seit 01.10.2013 "saisonal mit Beschäftigungsbewilligungen des AMS Bludenz" als Masseur im Hotel der Gesellschaft. Die aktuelle Beschäftigungsbewilligung ende am 18.05.2015, die beschwerdeführende Gesellschaft habe am 10.03.2015 den Antrag auf Verlängerung dieser Bewilligung gestellt. Die beschwerdeführende Gesellschaft beantrage "die Rücknahme des Ablehnungsbescheides und die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung bis zur Entscheidung des schwebenden Verfahrens bezüglich des humanitären Bleiberechtes".
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage unterstreicht sie neuerlich den Umstand, dass § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG im Fall eines Asylwerbers verlange, dass der Asylwerber seit mindestens 3 Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt. Diese Voraussetzung liege nicht vor, weil über das Asylverfahren des "beantragten Ausländers" rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Gemäß § 7 Abs. 7 und Abs. 8 AuslBG dürfe der Mitbeteiligte jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Verfahren zur Verlängerung der bestehenden Beschäftigungsbewilligung weiter beschäftigt werden.4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage unterstreicht sie neuerlich den Umstand, dass Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG im Fall eines Asylwerbers verlange, dass der Asylwerber seit mindestens 3 Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt. Diese Voraussetzung liege nicht vor, weil über das Asylverfahren des "beantragten Ausländers" rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Gemäß Paragraph 7, Absatz 7 und Absatz 8, AuslBG dürfe der Mitbeteiligte jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Verfahren zur Verlängerung der bestehenden Beschäftigungsbewilligung weiter beschäftigt werden.
5. Mit Erkenntnis vom 24.08.2015, I406 2016165-1/4E, sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass dem Mitbeteiligten eine "Aufenthaltsberechtigung plus" im Sinne von § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt wird.5. Mit Erkenntnis vom 24.08.2015, I406 2016165-1/4E, sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass dem Mitbeteiligten eine "Aufenthaltsberechtigung plus" im Sinne von Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um die Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Beschäftigung des Mitbeteiligten, Herrn [AR]. Der Bescheid wurde von Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bludenz erlassen. Die Beschwerde richtet sich somit gegen einen Verwaltungsakt, der in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes ergangen ist, die unmittelbar von einer Bundesbehörde vollzogen wird. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG und § 20f Abs. 1 AuslBG (iVm. § 6 BVwGG) ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.1. Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um die Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Beschäftigung des Mitbeteiligten, Herrn [AR]. Der Bescheid wurde von Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bludenz erlassen. Die Beschwerde richtet sich somit gegen einen Verwaltungsakt, der in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes ergangen ist, die unmittelbar von einer Bundesbehörde vollzogen wird. Aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG und Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 6, BVwGG) ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Zu A)
2. Die Beschwerde ist wegen Wegfalls der Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Gesellschaft infolge der Zuerkennung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" an den Mitbeteiligten [AR] nicht mehr zulässig.
2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2. Auch ohne ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers Voraussetzung für das Eingehen in eine Beschwerde. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung (oder Abänderung) des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes; das objektive Interesse des Beschwerdeführers an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in dessen Beschwer. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag des Beschwerdeführers an die Verwaltungsbehörde zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrag die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer). Die zitierten, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerdelegitimation nach Art. 130 B-VG getroffenen Aussagen (zB VwGH 17.02.1992, 92/15/0010; 28.06.1994, 92/05/0156; VwSlg. 15.709 A/2001; VwGH 30.06.2011, 2008/03/0168; 27.10.2014, 2012/04/0143) lassen sich auf die Beurteilung der Legitimation zur Erhebung des Rechtsmittels der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht übertragen (zur Rechtsverletzungsmöglichkeit als Voraussetzung der Beschwerdelegitimation gemäß der Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, s. auch Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 132 B-VG Rz 6 ff) .2.2. Auch ohne ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers Voraussetzung für das Eingehen in eine Beschwerde. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung (oder Abänderung) des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes; das objektive Interesse des Beschwerdeführers an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in dessen Beschwer. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag des Beschwerdeführers an die Verwaltungsbehörde zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrag die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer). Die zitierten, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerdelegitimation nach Artikel 130, B-VG getroffenen Aussagen (zB VwGH 17.02.1992, 92/15/0010; 28.06.1994, 92/05/0156; VwSlg. 15.709 A/2001; VwGH 30.06.2011, 2008/03/0168; 27.10.2014, 2012/04/0143) lassen sich auf die Beurteilung der Legitimation zur Erhebung des Rechtsmittels der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht übertragen (zur Rechtsverletzungsmöglichkeit als Voraussetzung der Beschwerdelegitimation gemäß der Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, s. auch Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Artikel 132, B-VG Rz 6 ff) .
2.3. Eine Beschäftigungsbewilligung, wie sie von der beschwerdeführenden Gesellschaft beantragt und von der belangten Behörde versagt wurde, kann für höchstens ein Jahr erteilt werden (§ 7 Abs. 1 AuslBG). Durch die vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.08.2015, I406 2016165-1/4E, erteilte "Aufenthaltsberechtigung plus" kommt dem Mitbeteiligten seit Erlassung des betreffenden Erkenntnisses eine Rechtsstellung zu, die mindestens jener gleichkommt, die eingetreten wäre, wenn der vorliegenden Beschwerde stattgegeben worden wäre. Auf Grund dieser Aufenthaltsberechtigung darf der Mitbeteiligte von der beschwerdeführenden Gesellschaft - ohne dass es hierfür einer Beschäftigungsbewilligung bedürfte - beschäftigt werden und er darf eine Beschäftigung antreten und ausüben (§ 3 Abs. 1 und 2 AuslBG). Eine Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne einer Beschwerdestattgabe hätte der beschwerdeführenden Gesellschaft in Bezug auf den Mitbeteiligten daher keine Stellung verschaffen können, die nicht bereits hergestellt wurde. Mit Erlassung des zitierten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher die Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Gesellschaft untergegangen, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen ist.2.3. Eine Beschäftigungsbewilligung, wie sie von der beschwerdeführenden Gesellschaft beantragt und von der belangten Behörde versagt wurde, kann für höchstens ein Jahr erteilt werden (Paragraph 7, Absatz eins, AuslBG). Durch die vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.08.2015, I406 2016165-1/4E, erteilte "Aufenthaltsberechtigung plus" kommt dem Mitbeteiligten seit Erlassung des betreffenden Erkenntnisses eine Rechtsstellung zu, die mindestens jener gleichkommt, die eingetreten wäre, wenn der vorliegenden Beschwerde stattgegeben worden wäre. Auf Grund dieser Aufenthaltsberechtigung darf der Mitbeteiligte von der beschwerdeführenden Gesellschaft - ohne dass es hierfür einer Beschäftigungsbewilligung bedürfte - beschäftigt werden und er darf eine Beschäftigung antreten und ausüben (Paragraph 3, Absatz eins und 2 AuslBG). Eine Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne einer Beschwerdestattgabe hätte der beschwerdeführenden Gesellschaft in Bezug auf den Mitbeteiligten daher keine Stellung verschaffen können, die nicht bereits hergestellt wurde. Mit Erlassung des zitierten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher die Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Gesellschaft untergegangen, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen ist.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. Z 1 VwGVG (die Einstellung wegen Wegfalls der Prozessvoraussetzung wird für den Zweck dieser Bestimmung der Zurückweisung wegen Nichtvorliegens der Prozessvoraussetzungen gleichgehalten) ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.3. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Abs. Ziffer eins, VwGVG (die Einstellung wegen Wegfalls der Prozessvoraussetzung wird für den Zweck dieser Bestimmung der Zurückweisung wegen Nichtvorliegens der Prozessvoraussetzungen gleichgehalten) ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdelegimitation, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:I402.2106377.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015