TE Bvwg Erkenntnis 2015/8/25 G303 2013437-1

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Veröffentlicht am 25.08.2015
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Entscheidungsdatum

25.08.2015

Norm

AuslBG §1 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AuslBG § 1 heute
  2. AuslBG § 1 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AuslBG § 1 gültig von 21.04.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  4. AuslBG § 1 gültig von 01.05.2021 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AuslBG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 1 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  8. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  9. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  11. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 1 gültig von 24.08.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 1 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 1 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G303 2013437-1/13E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 16.04.2015 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Bernd HAINTZ und

Mag. Horst BARWINEK als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung vom 03.10.2014, Zl. RGS630/SAB/13117/2013-WAG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.04.2015, zu Recht erkannt:Mag. Horst BARWINEK als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung vom 03.10.2014, Zl. RGS630/SAB/13117/2013-WAG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.04.2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. I218/1975, idgF, in Verbindung mit § 1 Z 10 Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. Nr. 609/1990, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz 4, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. I218 aus 1975,, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 10, Ausländerbeschäftigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (im folgenden: BF) erstattete am 23.01.2013, eingelangt bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung (im folgenden: belangte Behörde) am 24.01.2013, die "Anzeige eines Au-pair-Verhältnisses nach § 1 Z 10 Ausländerbeschäftigungsverordnung" (AuslBVO) mit der russischen Staatsangehörigen XXXX. Auf Grund des vom Arbeitsmarktservice aufgelegten und von der BF verwendeten Formulars wird damit die Ausstellung der in diesem Formular vorgesehenen Anzeigebestätigung angestrebt.Die Beschwerdeführerin (im folgenden: BF) erstattete am 23.01.2013, eingelangt bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung (im folgenden: belangte Behörde) am 24.01.2013, die "Anzeige eines Au-pair-Verhältnisses nach Paragraph eins, Ziffer 10, Ausländerbeschäftigungsverordnung" (AuslBVO) mit der russischen Staatsangehörigen römisch 40 . Auf Grund des vom Arbeitsmarktservice aufgelegten und von der BF verwendeten Formulars wird damit die Ausstellung der in diesem Formular vorgesehenen Anzeigebestätigung angestrebt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.02.2013 wurde aufgrund dieser Anzeige festgestellt, dass die Voraussetzungen nach § 1 Z 10 der AuslBVO für die Ausstellung einer Anzeigebestätigung eines Au-pair-Verhältnisses nicht vorliegen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.02.2013 wurde aufgrund dieser Anzeige festgestellt, dass die Voraussetzungen nach Paragraph eins, Ziffer 10, der AuslBVO für die Ausstellung einer Anzeigebestätigung eines Au-pair-Verhältnisses nicht vorliegen.

Dagegen erhob die BF mit Schreiben vom 01.03.2013 das Rechtsmittel der Berufung.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark wurde der Berufung der BF nicht stattgegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Die BF erhob gegen diese Entscheidung mit Schriftsatz vom 25.06.2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 12.11.2013 nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückgewiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 12.11.2013 nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insbesondere erwogen:

"Im vorliegenden Fall wurde die "Anzeige eines Au-pair-Verhältnisses nach § 1 Z 10 Ausländerbeschäftigungsverordnung" erstattet und damit die Ausstellung der in diesem Formular vorgesehen Anzeigebestätigung begehrt, jedoch kein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gestellt. Weder das AuslBG noch die AuslBVO sehen diesbezüglich einen Feststellungsbescheid vor, sondern gemäß § 1 Abs. 10 AuslBVO ist bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Anzeigebestätigung auszustellen, bei Nichterfüllung der Voraussetzungen mit Abweisung vorzugehen. Ein Feststellungsbescheid ist daher nicht zulässig."Im vorliegenden Fall wurde die "Anzeige eines Au-pair-Verhältnisses nach Paragraph eins, Ziffer 10, Ausländerbeschäftigungsverordnung" erstattet und damit die Ausstellung der in diesem Formular vorgesehen Anzeigebestätigung begehrt, jedoch kein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gestellt. Weder das AuslBG noch die AuslBVO sehen diesbezüglich einen Feststellungsbescheid vor, sondern gemäß Paragraph eins, Absatz 10, AuslBVO ist bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Anzeigebestätigung auszustellen, bei Nichterfüllung der Voraussetzungen mit Abweisung vorzugehen. Ein Feststellungsbescheid ist daher nicht zulässig.

Die Behörde erster Instanz hat dennoch einen Feststellungsbescheid erlassen, obwohl sie dazu nicht zuständig war. Die belangte Behörde hat die dagegen erhobene Berufung abgewiesen.

Hingegen ist das Verfahren über die "Anzeige eines Au-pair-Verhältnisses nach § 1 Z 10 Ausländerbeschäftigungsverordnung" und damit den Antrag auf Ausstellung der in diesem Formular vorgesehenen Anzeigebestätigung noch bei der Behörde erster Instanz unerledigt.Hingegen ist das Verfahren über die "Anzeige eines Au-pair-Verhältnisses nach Paragraph eins, Ziffer 10, Ausländerbeschäftigungsverordnung" und damit den Antrag auf Ausstellung der in diesem Formular vorgesehenen Anzeigebestätigung noch bei der Behörde erster Instanz unerledigt.

Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde findet, den angefochtenen Bescheid im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde findet, den angefochtenen Bescheid im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen.

Im gegenständlichen Fall war die belangte Behörde zuständig, über die Berufung der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Dass sie die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz nicht aufgegriffen hat, ist eine inhaltliche Rechtswidrigkeit. Der Verwaltungsgerichtshof darf diese gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nur im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte aufgreifen.Im gegenständlichen Fall war die belangte Behörde zuständig, über die Berufung der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Dass sie die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz nicht aufgegriffen hat, ist eine inhaltliche Rechtswidrigkeit. Der Verwaltungsgerichtshof darf diese gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG nur im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte aufgreifen.

Die Zulässigkeit (Berechtigung zur Erhebung) der vorliegenden Beschwerde setzt daher die Möglichkeit einer Verletzung in dem von der Beschwerdeführerin als Beschwerdepunkt formulierten Recht voraus.

Die Beschwerdeführerin kann aber in dem von ihr geltend gemachten Beschwerdepunkt "Bestätigung der Anzeige eines AuPair-Verhältnisses" durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt sein."

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 20.02.2014 die oben angeführte Anzeige eines Au-pair-Verhältnisses der BF vom 23.01.2013 wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen abgewiesen.

Die BF erhob dagegen mit Schreiben vom 24.03.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2014, Zl. G 303 2000562-2/3E, wurde der oben genannte Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2014 aufgehoben und gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung zurückverwiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2014, Zl. G 303 2000562-2/3E, wurde der oben genannte Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2014 aufgehoben und gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung zurückverwiesen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2014 wurde die Anzeige eines Au-pair-Verhältnisses vom 23.01.2013 wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen erneut abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 17.10.2014 brachte die rechtsfreundliche Vertretung der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Bescheid bei der belangten Behörde ein.

In der Beschwerde wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Bestätigung der Anzeige des Au-Pair-Verhältnisses zu erteilen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Bestätigung der Anzeige des Au-Pair Verhältnisses zu erteilen und jedenfalls den Ersatz der Kosten der BF für die Vertretung in diesem Verfahren im gesetzlichen Ausmaße, zu Handen des ausgewiesenen Vertreters zuzusprechen.

Mit am 14.04.2015 beim erkennenden Gericht eingelangten Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der BF wurde bekannt gegeben, dass XXXX wegen der durch Zeitablauf geänderten Verhältnisse, Studium, etc. nicht mehr als Au-Pair bei der BF tätig werde.Mit am 14.04.2015 beim erkennenden Gericht eingelangten Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der BF wurde bekannt gegeben, dass römisch 40 wegen der durch Zeitablauf geänderten Verhältnisse, Studium, etc. nicht mehr als Au-Pair bei der BF tätig werde.

Am 16.04.2015 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Eine Teilnahme erfolgte weder seitens der BF noch ihrer rechtsfreundlichen Vertretung. Auch seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

XXXX, StA.: Russische Förderation, mit welcher die BF ein Au-pair-Verhältnis beabsichtigte, wird aufgrund geänderter Verhältnisse nicht mehr als Au-pair-Kraft tätig werden.römisch 40 , StA.: Russische Förderation, mit welcher die BF ein Au-pair-Verhältnis beabsichtigte, wird aufgrund geänderter Verhältnisse nicht mehr als Au-pair-Kraft tätig werden.

Das angezeigte Au-pair-Verhältnis ist daher nicht mehr beabsichtigt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung, aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:.

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei fachkundigen Laienrichter und einer Berufsrichterin zu entscheiden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

"Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet (§ 1 Abs. 1 AuslBG)...""Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (Paragraph 2,) im Bundesgebiet (Paragraph eins, Absatz eins, AuslBG)..."

Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung des Ausländerausschusses (§ 22) gemäß § 1 Abs. 4 AuslBG durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen, sofern es sich um Personengruppen handelt, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zulässt.Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung des Ausländerausschusses (Paragraph 22,) gemäß Paragraph eins, Absatz 4, AuslBG durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen, sofern es sich um Personengruppen handelt, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zulässt.

Gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Ausländern, die gemäß § 1 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 4 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Ausländern, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.

Die gemäß § 1 Abs. 4 AuslBG ergangene Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, bestimmt (auszugsweise):Die gemäß Paragraph eins, Absatz 4, AuslBG ergangene Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,, bestimmt (auszugsweise):

"§ 1. Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausgenommen: ...

10. Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren für eine längstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung als Au-pair-Kraft, welche die Gastfamilie zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt und für die das Arbeitmarktservice eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Die Bestätigung ist binnen zwei Wochen mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten auszustellen und kann um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn die Au-pair-Kraft nicht unerlaubt vermittelt wurde, in den letzten fünf Jahren insgesamt nicht länger als ein Jahr als Au-pair-Kraft in Österreich beschäftigt war und weiterhin gewährleistet ist, dass das Ausmaß und der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit dem eines Au-pair-Verhältnisses entspricht und insbesondere der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache nachgewiesen wird..."

In der Regel sind ausländische Au-pair-Kräfte Schüler und Studenten, die durch ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ihre im Ausland erworbenen Deutschkenntnisse vertiefen und das österreichische Kultur- und Gesellschaftsleben kennen lernen möchten und die für eine bestimmte Zeit gegen Kost und Unterkunft sowie ein Taschengeld im Haushalt der Gastfamilie beschäftigt werden (vgl. Deutsch, Nowotny, Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz (2014) Erl. § 2).In der Regel sind ausländische Au-pair-Kräfte Schüler und Studenten, die durch ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ihre im Ausland erworbenen Deutschkenntnisse vertiefen und das österreichische Kultur- und Gesellschaftsleben kennen lernen möchten und die für eine bestimmte Zeit gegen Kost und Unterkunft sowie ein Taschengeld im Haushalt der Gastfamilie beschäftigt werden vergleiche Deutsch, Nowotny, Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz (2014) Erl. Paragraph 2,).

Da in der gegenständlichen Rechtssache das angezeigte Au-pair-Verhältnis ist nicht mehr beabsichtigt ist, konnte von der Überprüfung der im § 1 Z 10 Ausländerbeschäftigungsverordnung normierten Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anzeigebestätigung abgesehen werden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und es war spruchgemäß zu entscheiden.Da in der gegenständlichen Rechtssache das angezeigte Au-pair-Verhältnis ist nicht mehr beabsichtigt ist, konnte von der Überprüfung der im Paragraph eins, Ziffer 10, Ausländerbeschäftigungsverordnung normierten Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anzeigebestätigung abgesehen werden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich des in der Beschwerde gestellten Antrags der BF die Kosten für ihre Vertretung zu ersetzen, wird auf § 17 VwGVG in Verbindung mit § 74 Abs. 1 AVG verwiesen, wonach jeder Beteiligte die ihm in Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat.Hinsichtlich des in der Beschwerde gestellten Antrags der BF die Kosten für ihre Vertretung zu ersetzen, wird auf Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, AVG verwiesen, wonach jeder Beteiligte die ihm in Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Au-Pair, Ausländerbeschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:G303.2013437.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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