Entscheidungsdatum
26.08.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W122 2007632-1/3E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 21.01.2014, Zl. P1122077/3-HPA/2014, betreffend Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Abs. 1 HGG in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.04.2014, Zl. P1122077/3-HPA/2014, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 21.01.2014, Zl. P1122077/3-HPA/2014, betreffend Wohnkostenbeihilfe gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.04.2014, Zl. P1122077/3-HPA/2014, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 22.10.2013, Zl. 396659/15/ZD/1013, zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 30.09.2014 einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 22.10.2013, Zl. 396659/15/ZD/1013, zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 30.09.2014 einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen.
Beim Heerespersonalamt langte am 07.11.2013 der Antrag auf Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe und am 04.12.2013 der dazugehörige ausgefüllte Fragebogen ein. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er seit 05.08.2013 als Hauptmieter in der Wohnung in XXXX, wohne. Vermieter der Wohnung sei sein Vater XXXX. An monatlichen Wohnkosten zahle der Beschwerdeführer mittels Dauerauftrag € 340,-- an seinen Vater. Der Wohnbereich gliedere sich in Vorzimmer, Küche, Bad/Dusche, Abstellraum, WC, Wohnzimmer und Schlafzimmer, wobei alle Räume ausschließlich durch den Beschwerdeführer benützt würden.Beim Heerespersonalamt langte am 07.11.2013 der Antrag auf Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe und am 04.12.2013 der dazugehörige ausgefüllte Fragebogen ein. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er seit 05.08.2013 als Hauptmieter in der Wohnung in römisch 40 , wohne. Vermieter der Wohnung sei sein Vater römisch 40 . An monatlichen Wohnkosten zahle der Beschwerdeführer mittels Dauerauftrag € 340,-- an seinen Vater. Der Wohnbereich gliedere sich in Vorzimmer, Küche, Bad/Dusche, Abstellraum, WC, Wohnzimmer und Schlafzimmer, wobei alle Räume ausschließlich durch den Beschwerdeführer benützt würden.
Dem Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe wurden folgende
Unterlagen beigelegt:
Laut Aktenvermerkt vom 16.01.2014 wurde der Beschwerdeführer im Telefonat vom selben Tag zu den näheren Umständen seiner finanziellen bzw. seiner Wohnsituation befragt. Dabei gab er fernmündlich an, dass der Eigentümer der gegenständlichen Wohnung sein Vater sei. Der Beschwerdeführer sei bis Juni 2013 Schüler gewesen und habe bis zum Antritt seines Zivildienstes kein eigenes Einkommen gehabt. Seit August 2013 zahle er für die Wohnung Miete und er nehme das Geld von seinem Ersparten. Zudem habe er Geld von seiner Familie erhalten.
I.2. Mit Bescheid vom 21.01.2014, Zl. P1122077/3-HPA/2014, wies das Heerespersonalamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe ab.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 21.01.2014, Zl. P1122077/3-HPA/2014, wies das Heerespersonalamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe ab.
In der Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides als Schüler über kein eigenes geregeltes Einkommen verfügt habe, sei er zu diesem Zeitpunkt nicht selbsterhaltungsfähig und seine Eltern nicht von ihrer Unterhaltspflicht ihm gegenüber befreit gewesen. Die Behörde könne daher in weiterer Folge nicht ableiten, dass dem Beschwerdeführer für die gegenständliche Wohnung Kosten entstanden seien bzw. entstünden. Vielmehr müsse die Behörde davon ausgehen, dass der Vater dem Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung im Rahmen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gemäß § 140 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) - im Sinne des Naturalunterhaltes in Form der Unterkunftsgewährung an das Kind - unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe bzw. stelle. Die Eltern hätten den Bedarf eines Kindes an Nahrung, Kleidung, Wohnung, ferner Unterricht und Erziehung etc. sicherzustellen. Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe sei, dass dem Beschwerdeführer und nicht seinem Vater für die erforderliche Beibehaltung der Wohnung Kosten entstünden, die der Beschwerdeführer im Verfahren nachzuweisen habe. Der Antrag sei daher spruchgemäß abzuweisen gewesen.In der Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides als Schüler über kein eigenes geregeltes Einkommen verfügt habe, sei er zu diesem Zeitpunkt nicht selbsterhaltungsfähig und seine Eltern nicht von ihrer Unterhaltspflicht ihm gegenüber befreit gewesen. Die Behörde könne daher in weiterer Folge nicht ableiten, dass dem Beschwerdeführer für die gegenständliche Wohnung Kosten entstanden seien bzw. entstünden. Vielmehr müsse die Behörde davon ausgehen, dass der Vater dem Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung im Rahmen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gemäß Paragraph 140, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) - im Sinne des Naturalunterhaltes in Form der Unterkunftsgewährung an das Kind - unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe bzw. stelle. Die Eltern hätten den Bedarf eines Kindes an Nahrung, Kleidung, Wohnung, ferner Unterricht und Erziehung etc. sicherzustellen. Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe sei, dass dem Beschwerdeführer und nicht seinem Vater für die erforderliche Beibehaltung der Wohnung Kosten entstünden, die der Beschwerdeführer im Verfahren nachzuweisen habe. Der Antrag sei daher spruchgemäß abzuweisen gewesen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.01.2014 durch Hinterlegung zugestellt.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18.02.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der "Berufung" [gemeint wohl "Beschwerde"].römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18.02.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der "Berufung" [gemeint wohl "Beschwerde"].
Begründend führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, die belangte Behörde habe richtig festgestellt, dass er seit 08.08.2013 an der gegenständlichen Adresse gemeldet sei und die Wohnung im Eigentum seines Vaters stehe. Neben dem Mietzins habe er die Kosten für Strom sowie für das Internet samt TV-Anschluss zu bezahlen. Seit 08.08.2013 - somit seit dem Erreichen der Volljährigkeit - habe der Beschwerdeführer das Bestreben, selbstständig einen Haushalt zu führen. Es werde auch nicht bestritten, dass er bis zum Antritt des Zivildienstes über kein eigenes Einkommen verfügt habe. Der Verweis auf die Unterhaltspflichten sei nicht vollständig, da die Bedachtnahme auf das Unterhaltsrecht auch ergebe, dass während des Zivildienstes eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern nicht bestehe. Dazu verwies der Beschwerdeführer auf eine Information auf www.help.gv.at ("Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass einem Kind während der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes (Bundesheer) kein Unterhalt zusteht. Während dieser Zeit wird es als selbsterhaltungsfähig angesehen, wenn es in durchschnittlich zu wertenden Lebensverhältnissen lebt.")
Die Rechtsmeinung des Heerespersonalamtes, wonach die Beibehaltung der Wohnung nicht dem Beschwerdeführer sondern seinem Vater Kosten verursache, sei völlig verfehlt. Ginge man vom Ergebnis aus, dass die Anmietung einer Wohnung nur dann anerkannt würde, wenn der Vermieter nicht gleichzeitig ein Verwandter sei, hätte der Beschwerdeführer mit seinem Ersparten eine wesentlich teurere Wohnung anmieten müssen, wodurch aber auch mehr Wohnkostenbeihilfe entstanden wäre. Der Beschwerdeführer habe eine Wohnung extrem günstig gemietet und die Kosten seien seine eigenen und nicht die seiner derzeit nicht unterhaltspflichtigen glücklich verheirateten Eltern. Er beantrage daher die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe in der gesetzlich vorgesehenen Höhe.
Beigelegt wurden der Beschwerde die Kopien der Jahresabrechnung von Wien Energie vom 13.12.2013 sowie einer A1 Rechnung vom 20.12.2013, beide Verträge lautend auf den Beschwerdeführer.
I.4. Mit Schreiben vom 26.02.2014 brachte das Heerespersonalamt dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis, dass es von folgendem Sachverhalt ausgehe:römisch eins.4. Mit Schreiben vom 26.02.2014 brachte das Heerespersonalamt dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis, dass es von folgendem Sachverhalt ausgehe:
Dazu gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.03.2014 folgende Stellungnahme ab:
Im Übrigen meine der Beschwerdeführer, dass seine Lebensverhältnisse sehr wohl als durchschnittlich zu werten seien. Seiner Meinung nach komme es bei der Gewährung von Wohnkostenbeihilfe aber weder auf ein durchschnittlich zu wertendes Lebensverhältnis noch auf das Vorhandensein eines eigenen Einkommens an.
Betreffend den Zweck des Anspruches auf Wohnkostenbeihilfe zitierte der Beschwerdeführer ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.1996, Zl. 94/11/0097.
I.5. Am 10.04.2014 erließ das Heerespersonalamt als Beschwerdevorentscheidung einen abändernden Bescheid und erkannte dem Beschwerdeführer eine Grundgebührenpauschale zur Vergütung der energieabhängigen Kosten in näher bezeichneter Höhe zu. Das Mehrbegehren auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe im Ausmaß der Kosten für das Festnetz/Internet sowie im Ausmaß der Mietkosten wurde abgewiesen.römisch eins.5. Am 10.04.2014 erließ das Heerespersonalamt als Beschwerdevorentscheidung einen abändernden Bescheid und erkannte dem Beschwerdeführer eine Grundgebührenpauschale zur Vergütung der energieabhängigen Kosten in näher bezeichneter Höhe zu. Das Mehrbegehren auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe im Ausmaß der Kosten für das Festnetz/Internet sowie im Ausmaß der Mietkosten wurde abgewiesen.
In der Begründung zur Abweisung des Mehrbegehrens auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe im Ausmaß der Mietkosten führte das Heerespersonalamt im Wesentlichen aus, dass laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Zweck der Wohnkostenbeihilfe darin bestehe, dem Präsenzdienstleistenden/Zivildienstleistenden die Beibehaltung seiner eigenen Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern und ihn davor zu bewahren, dass er seine Wohnung deshalb verliere, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen könne. Ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe stehe jedoch nicht zu, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten sei (dazu die Erkenntnisse vom 14.11.1995, Zl. 93/11/0216, und vom 25.06.1996, Zl. 94/11/0097). Die Gefahr eines Verlustes der Wohnmöglichkeit sei nicht geltend gemacht worden und könne aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht erkannt bzw. zufolge der Unterhaltspflicht des Vaters gänzlich ausgeschlossen werden.
I.6. In weiterer Folge beantragte der Beschwerdeführer, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.römisch eins.6. In weiterer Folge beantragte der Beschwerdeführer, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
In der Begründung verwies er zunächst auf sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend zusammengefasst Folgendes an: Zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit (Erspartes) habe er bereits alle Angaben gemacht. Er habe rechtzeitig wirtschaftliche Dispositionen getroffen, um finanzielle Schwierigkeiten aufgrund seiner Zuweisung zum Zivildienst zu vermeiden. Folge man der Ansicht des Heerespersonalamtes, so hätte der Beschwerdeführer mit der Gründung eines Haushalts nicht nur bis zur Zuweisung zum Zivildienst sondern sogar noch bis zu dessen Beendigung warten müssen, was jedoch nicht nachvollziehbar sei. Eine derartige "Wartepflicht" sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Zudem habe der Beschwerdeführer sich erkundigt und festgestellt, dass es sehr wohl Maturanten gebe, die zwischen der Matura und dem Zivildienstantritt kein eigenes Einkommen gehabt hätten und denen für ihre eigene Wohnung Wohnkostenbeihilfe zuerkannt worden sei. Warum es hier einen Unterschied mache, ob der Vermieter der Wohnung ein Verwandter oder eine dritte Person sei, könne er wirklich nicht verstehen und es erscheine ihm dies als ungerechte Ungleichbehandlung. Er hätte auch eine Jungwiener-Gemeindewohnung beantragen können und vermutlich auch bekommen, was aber einem anderen jungen Menschen eine solche verwehrt hätte.
Die Betriebskosten für die vom Beschwerdeführer gemietete Wohnung seien monatlich etwa € 230,-- und die monatliche Rate für die Tilgung der Finanzierung der Anschaffung mehr als € 900,-- monatlich. All dies müsse der Beschwerdeführer nicht zahlen, sondern er dürfe um € 340,-- im Monat eine möblierte Wohnung nutzen. Sein Vermieter erleide einen monatlichen Verlust, da er im Fall der Vermietung an eine dritte Person wesentlich höhere Mieteinnahmen erzielen könnte. Die Annahme des Heerespersonalamtes, die Eltern des Beschwerdeführers würden ihm die Wohnung unentgeltlich zur Verfügung stellen, sei nicht richtig. Vielmehr sei eben das Gegenteil der Fall, wenn auch die Mietkosten äußerst niedrig seien.
Das vom Heerespersonalamt zitierte VwGH-Erkenntnis vom 14.11.1995, Zl. 93/11/0216 sehe der Beschwerdeführer als auf seinen Fall nicht anwendbar, weil er sehr wohl seine Wohnung verlieren würde. Das weitere Erkenntnis vom 25.07.1996, Zl. 94/11/0097, sehe er sehr wohl als anwendbar, zudem wolle er noch auf das Erkenntnis vom 19.10.2010, Zl. 2007/11/0011 hinweisen.
Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer die Gefahr des Verlustes der Wohnmöglichkeit bis dato nicht vorgebracht habe, da ihm klar sei und es auch der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass man seine Wohnung verliere, wenn man keine Miete bezahle. Er sei davon überzeugt, dass ihm die Wohnkostenbeihilfe nach den Buchstaben des Gesetzes zustehe. Sofern die Zuerkennung tatsächlich nicht erfolge, werde er seine Wohnung verlieren, da er seine Miete nicht mehr bezahlen könne. Eine Wohnmöglichkeit bei seinen Eltern bestehe auch nicht mehr, da diese ihre Wohnung im Zuge des Auszuges des Beschwerdeführers umgebaut hätten. Weshalb das Heerespersonalamt annehme, dass der Wohnungsverlust nicht zu erwarten sei, sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, insbesondere da seine Eltern während der Zeit des Zivildienstes keine Unterhaltspflicht treffe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Nach der im Akt aufliegenden Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister ist der Beschwerdeführer seit 08.08.2013 mit Hauptwohnsitz an der verfahrensgegenständlichen Wohnung gemeldet. Als Unterkunftsgeber wird der Vater des Beschwerdeführers ausgewiesen.
Der Zuweisungsbescheid der Zivildienstserviceagentur, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 02.01.2014 bis zum 30.09.2014 einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen wurde, ist mit 22.10.2013 datiert.
Am 07.11.2013 langte bei der Behörde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich eindeutigen Akteninhalt und decken sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das hier anzuwendende Heeresgebührengesetz 2001 - HGG 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013, sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Das hier anzuwendende Heeresgebührengesetz 2001 - HGG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zum Beurteilungsgegenstand:
Das Heerespersonalamt hat seinen Bescheid vom 21.02.2014 nach Einbringung des Rechtsmittels mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.04.2014 abgeändert.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.
Zu A) Zurückverweisung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Im Gegensatz zum bisherigen Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 (HGG 2001), idF BGBl. I Nr. 135/2009 lauten (auszugsweise) wie folgt:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 31, Heeresgebührengesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, (HGG 2001), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31, (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
...."
Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG ist im gegebenen Zusammenhang, dass dem Wehrpflichtigen, der bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Wehrdienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstehen.Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach Paragraph 31, HGG ist im gegebenen Zusammenhang, dass dem Wehrpflichtigen, der bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Wehrdienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 entstehen.
Das HGG 2001 kennt eine von den §§ 37, 39 Abs. 2 AVG abweichende Verschiebung der Beweislast nicht; es obliegt somit der Behörde, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen. Wenn es jedoch der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei weiter tätig zu werden, weil sie Angaben und Beweisanbote der Partei benötigt, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen (VwGH 29.11.1988, 88/11/0015; 14.03.2000, 98/11/0259; 14.03.2000, 98/11/0259 ).Das HGG 2001 kennt eine von den Paragraphen 37, 39, Absatz 2, AVG abweichende Verschiebung der Beweislast nicht; es obliegt somit der Behörde, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen. Wenn es jedoch der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei weiter tätig zu werden, weil sie Angaben und Beweisanbote der Partei benötigt, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen (VwGH 29.11.1988, 88/11/0015; 14.03.2000, 98/11/0259; 14.03.2000, 98/11/0259 ).
Der Beschwerdeführer begründet seinen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe damit, dass er seit August 2013 in der verfahrensgegenständlichen Wohnung, die im Eigentum seines Vaters stehe, wohne und dort auch hauptgemeldet sei, wobei er monatliche Wohnkosten in Höhe von € 340,-- an seinen Vater mittels Einziehungsauftrag bezahle. Zum Beweis dafür legte er eine schriftliche Bestätigung seines Vaters über den Abschluss des mündlichen Mietvertrages vor und brachte Bestätigungen über die Barzahlung der Miete für das Monat September 2013 sowie über Kontobewegungen betreffend Mietzahlung vom 04.11.2013 und vom 02.12.2013 bei. Die Kosten bestreite er aus Erspartem und familiären Zuwendungen (vgl. seine Ausführungen im gewährten Parteiengehör:Der Beschwerdeführer begründet seinen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe damit, dass er seit August 2013 in der verfahrensgegenständlichen Wohnung, die im Eigentum seines Vaters stehe, wohne und dort auch hauptgemeldet sei, wobei er monatliche Wohnkosten in Höhe von € 340,-- an seinen Vater mittels Einziehungsauftrag bezahle. Zum Beweis dafür legte er eine schriftliche Bestätigung seines Vaters über den Abschluss des mündlichen Mietvertrages vor und brachte Bestätigungen über die Barzahlung der Miete für das Monat September 2013 sowie über Kontobewegungen betreffend Mietzahlung vom 04.11.2013 und vom 02.12.2013 bei. Die Kosten bestreite er aus Erspartem und familiären Zuwendungen vergleiche seine Ausführungen im gewährten Parteiengehör:
"eigenes Geld, das ich von Verwandten und Freunden der Familie bekommen und mir im Laufe der Jahre angespart habe"). Diesbezüglich legte er keine Nachweise vor.
Die belangte Behörde verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Wohnkostenbeihilfe, weil sie den Nachweis eines entgeltlichen Rechtsverhältnisses zum relevanten Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls als nicht erbracht erachtete. Sie stützte sich dabei auf die fernmündlichen Angaben des Beschwerdeführers vom 16.01.2014, wonach der Beschwerdeführer vor Antritt seines Zivildienstes über kein eigenes Einkommen verfügt habe, sah vor diesem Hintergrund die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen monatlichen Mietzahlungen stark beeinträchtigt, und ging davon aus, dass die Eltern des Beschwerdeführers ihm die Wohnung als Naturalunterhalt in Form der Unterkunftsgewährung zur Verfügung gestellt haben bzw. stellen. Zudem ging die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des gegenständlichen Falles nicht Gefahr laufe, seine Wohnung zu verlieren, wenn ihm keine Wohnkostenbeihilfe gewährt werde.
Im gegenständlichen Fall reicht die fernmündliche Befragung des Beschwerdeführers und das ihm gewährte Parteiengehör, bei dem er jedoch nicht zur Vorlage weiterer aussagekräftiger Unterlagen aufgefordert wurde, zur Beweiserhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts nicht aus.
Obwohl der Beschwerdeführer Zahlungsbestätigungen über die von ihm geleisteten Mietzahlungen vorgelegt hat, wäre noch weiter zu hinterfragen bzw. wären Nachweise dafür einzufordern, wie der Beschwerdeführer tatsächlich zu den geleisteten Beträgen gekommen ist bzw. kommt. Mit der bloßen Behauptung, diese aus Ersparnissen zu bestreiten, ohne dafür weitere Nachweise vorzulegen (z.B. Sparbuchbehebungen, Nachweise über den Ursprung der behaupteten finanziellen Zuwendungen von Verwandten und Freunden der Familie etc.) ist weder bewiesen, dass dem Beschwerdeführer die Wohnung unentgeltlich (als Naturalunterhalt) überlassen wurde bzw. wird, noch kann allein daraus den Angaben des Beschwerdeführers gefolgt werden.
Da im Hinblick auf das bestehende Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Vertragsparteien der Abschluss eines mündlichen Scheinvertrages zum Zwecke der ungerechtfertigten Lukrierung von Wohnkostenbeihilfe durchaus im Raum steht und nicht auszuschließen ist, dass es sich hier um ein wirtschaftliches In-sich-Geschäft handelt, bei dem der Vater sowohl die Wohnung als auch das an ihn zu zahlende Entgelt dafür zur Verfügung stellt, wird auch der Vater des Beschwerdeführers als Zeuge zu befragen und er auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage (§ 288 StGB) ausdrücklich hinzuweisen sein. Insbesondere könnte auch die Vorlage der Einkommenssteuerunterlagen des Vaters des Beschwerdeführers, aus denen ersichtlich sein müsste, dass dieser Einkünfte aus der Vermietung der gegenständlichen Wohnung erzielt, zur Beurteilung des Sachverhaltes aufschlussreich sein.Da im Hinblick auf das bestehende Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Vertragsparteien der Abschluss eines mündlichen Scheinvertrages zum Zwecke der ungerechtfertigten Lukrierung von Wohnkostenbeihilfe durchaus im Raum steht und nicht auszuschließen ist, dass es sich hier um ein wirtschaftliches In-sich-Geschäft handelt, bei dem der Vater sowohl die Wohnung als auch das an ihn zu zahlende Entgelt dafür zur Verfügung stellt, wird auch der Vater des Beschwerdeführers als Zeuge zu befragen und er auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage (Paragraph 288, StGB) ausdrücklich hinzuweisen sein. Insbesondere könnte auch die Vorlage der Einkommenssteuerunterlagen des Vaters des Beschwerdeführers, aus denen ersichtlich sein müsste, dass dieser Einkünfte aus der Vermietung der gegenständlichen Wohnung erzielt, zur Beurteilung des Sachverhaltes aufschlussreich sein.
Die belangte Behörde hat somit keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen darüber getroffen, ob dem Beschwerdeführer auf Grund des behaupteten Mietvertrages Kosten im Sinn des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstanden sind.Die belangte Behörde hat somit keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen darüber getroffen, ob dem Beschwerdeführer auf Grund des behaupteten Mietvertrages Kosten im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 entstanden sind.
Stellt sich im Beschwerdeverfahren heraus, dass der maßgebliche Sachverhalt noch nicht fest steht, hat das Verwaltungsgericht abzuwägen, ob es kostensparender ist, die Beschwerde selbst zu erledigen oder ob die Verwaltungsbehörde kostengünstiger z.B. ausstehende Erhebungen vornehmen kann. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung (Kosten der Parteien und der des Verwaltungsgerichtes bzw. der Verwaltungsbehörde) vorzunehmen. Nur wenn die Kostenersparnis eine erhebliche ist, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde in der Sache zu entscheiden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte/Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, S 86, K 10.).
Nach der Konzeption der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Verwaltungsbehörde die Instanz, in der die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zu erfolgen hat. Sie ist für diese Aufgabe mit den erforderlichen Personalressourcen und Sachmitteln ausgestattet. Wegen der unmittelbaren Sachnähe und Vertrautheit zur Materie der zu erledigenden Angelegenheit wird die Verwaltungsebene die Sachverhaltsermittlungen und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in der Regel auch kostengünstiger bewältigen können.
Hingegen obliegt den Verwaltungsgerichten die unmittelbare Kontrolle der Verwaltung. Es würde auch der Aufgabe der Verwaltungsgerichte als eine effektive und rasch entscheidende Kontrollinstanz zuwiderlaufen, wenn diese umfangreiche Sachverhaltsermittlungen selbst vornehmen würden, es sei denn dies wäre mit einer deutlichen Kostenersparnis verbunden oder im Interesse der Raschheit der Verfahrenserledigung gelegen. Die Ermittlung des für eine Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes ist daher primär Aufgabe der Verwaltungsbehörde.
Im Beschwerdefall ist nicht ersichtlich, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
In Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG war daher mit Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung vorzugehen.In Anwendung der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG war daher mit Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung vorzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2007632.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.09.2015