Entscheidungsdatum
26.08.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
L503 2016359-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 24.11.2014 zur Sozialversicherungsnummer XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 24.11.2014 zur Sozialversicherungsnummer römisch 40 , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Schreiben vom 3.6.2014 teilte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden kurz: "SVA") dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") mit, dass sie die Daten des Einkommensteuerbescheides 2012 des BF erhalten habe, welche Einkünfte des BF aus einem Gewerbebetrieb aufweisen würden. Unter Berücksichtigung der zurzeit vorliegenden Unterlagen sei der BF vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert. Für den gleichen Zeitraum sei er auch nach dem ASVG unfallversichert. Es müssten zudem rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge in den angeführten Versicherungszweigen vorgeschrieben werden.
2. Im Akt befindet sich in diesem Zusammenhang insbesondere der Einkommensteuerbescheid 2012 den BF betreffend vom 3.4.2014, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 9.925,09 aufweist; der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt laut Einkommensteuerbescheid €
124.976,54.
3. Mit Schreiben seiner steuerlichen Vertretung vom 25.8.2014 wies der BF darauf hin, dass in den GSVG-Beitragsvorschreibungen für 2012, die im Kontoauszug vom 26.7.2014 ausgewiesen würden, für das gesamte Jahr 2012 Beiträge vorgeschrieben worden seien, obwohl er bis zum 12.11.2012 in einem Dienstverhältnis gestanden sei, dessen Gehalt bereits die Höchstbeitragsgrundlage überschritten habe. In diesem Zusammenhang werde auf den Antrag auf Differenzvorschreibung, der am 2.9.2013 gestellt worden sei, verwiesen (Anmerkung: auch dieser Antrag befindet sich im Akt; in diesem Antrag wird lediglich darauf hingewiesen, dass der BF im Jahr 2011 mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit die Höchstbeitragsgrundlage erreicht habe und werde deshalb der Antrag auf Differenzbeitragsvorschreibung für 2011 gestellt).
Unter Berücksichtigung des Antrags auf Differenzbeitragsvorschreibung werde ersucht, die Beiträge für 2012 korrekt festzusetzen. Beigelegt waren diesem Schreiben der Einkommensteuerbescheid des BF für 2012 sowie die Daten des Steueraktes des BF ebenfalls für 2012.
4. Mit Schreiben vom 26.8.2014 übermittelte die SVA der steuerlichen Vertretung des BF eine Erklärung der Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2012.
5. Mit Schreiben vom 25.9.2014 gab die steuerliche Vertretung des BF dazu eine Stellungnahme ab. Eingangs wurde nochmals darauf hingewiesen, dass der BF bis zum 12.11.2012 in einem Dienstverhältnis gestanden sei, mit dem die Höchstbeitragsgrundlage überschritten worden sei. Sodann wurde ausgeführt, dass die E. OG, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter der BF sei, im Zeitraum vom 13.11.2012 bis zum 31.12.2012 keinerlei Einnahmen erzielt habe. Der letzte Zahlungseingang stamme vom 28.9.2013 für eine Ausgangsrechnung vom 12.9.2012. Zudem habe der BF der Kreditkonten der E. OG im Jahr 2012 mit seinem privaten Geld abdecken müssen.
In dem Zeitraum im Jahr 2012, in dem der BF tatsächlich für die E. OG erwerbstätig gewesen sei, sei der BF bereits im Rahmen seines Dienstverhältnisses bis zur Höchstbeitragsgrundlage versichert gewesen; es werde ersucht, dies bei der Beitragsfestsetzung für 2012 zu berücksichtigen. Sollte die SVA der Meinung sein, dass die Jahreseinkünfte zu aliquotieren sind, so "würde maximal ein Ergebnis von € 1.305,22 (= € 9925,09 /365 x 48) anzusetzen sein".
6. Mit Schreiben seiner steuerlichen Vertretung vom 23.10.2014 beantragte der BF, für die vorgeschriebenen Beiträge betreffend das Jahr 2012 einen Bescheid zu erlassen. Wörtlich wird ausgeführt:
"Unser Klient versteht nicht, warum er für 49 Tage, in denen er nicht die Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat, € 1.952,95 an Sozialversicherungsbeiträgen zahlen soll. Legt man den zugewiesenen Jahresgewinnanteil von € 9.925,09 auf diese 49 Tage um, so entfällt auf diesen Zeitraum ein Gewinnanteil von € 1.332,41. Eine Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen iHV € 1.952,95 entspricht einer prozentuelle Belastung von 146,57 %. Unser Mandant empfindet dies als ungerecht und möchte dagegen ankämpfen."
7. Am 3.11.2014 richtete die SVA ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin führte die SVA aus, dass der BF aufgrund seiner Stellung als unbeschränkt haftender Gesellschafter der E. OG jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 4 GSVG unterliege.7. Am 3.11.2014 richtete die SVA ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin führte die SVA aus, dass der BF aufgrund seiner Stellung als unbeschränkt haftender Gesellschafter der E. OG jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 GSVG unterliege.
Mit Versicherungserklärung vom 13.9.2013 habe der BF der SVA die Ausübung seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit als unbeschränkt haftender Gesellschafter der E. OG bekannt gegeben und gleichzeitig erklärt, dass er im Jahr 2012 die für ihn maßgebliche Versicherungsgrenze nicht überschritten habe. In dem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2012 vom 3.4.2014 seien allerdings Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von €
9.925,09 ausgewiesen bzw. seien diese vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Die Einkünfte des BF hätten somit die in § 4 Abs. 1 Ziffer 6 GSVG normierte Grenze überschritten.9.925,09 ausgewiesen bzw. seien diese vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Die Einkünfte des BF hätten somit die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 GSVG normierte Grenze überschritten.
Was insbesondere das Vorbringen des BF anbelange, dass er bis zum 12.11.2012 in einem Dienstverhältnis gestanden sei, mit dem bereits die Höchstbeitragsgrundlage überschritten worden sei, so sei dem entgegenzuhalten, dass laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 12.11.2012 eine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG aufscheine, wobei der BF im Jahr 2012 versicherungspflichtige Einkünfte nach dem ASVG in Höhe von €
52.452 erzielt habe.
Dem BF werde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
8. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 24.11.2014 wurde ausgesprochen, dass die monatliche Beitragsgrundlage des BF in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.12.2012 bis 30.11.2012 € 540,08 und im Zeitraum vom 01.12.2012 bis 31.12.2012 € 827,09 beträgt (Spruchpunkt 1.).
Weiters wurde ausgesprochen, dass der BF verpflichtet ist, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.11.2012 in Höhe von € 94,51 und im Zeitraum vom 01.12.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von € 144,74 zu leisten.
Zudem wurde ausgesprochen, dass der BF verpflichtet ist, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.11.2012 in Höhe von € 41,32 und im Zeitraum vom 01.12.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von € 63,28 zu leisten.
Schließlich wurde ausgesprochen, dass der BF verpflichtet ist, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag nach dem BMSVG im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.11.2012 in Höhe von € 8,26 und im Zeitraum vom 01.12.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von € 12,65 zu leisten (Spruchpunkt 2.).
Begründend wurde eingangs zum Sachverhalt insbesondere ausgeführt, der BF unterliege aufgrund seiner Stellung als unbeschränkt haftender Gesellschafter der E. OG jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gem. § 2 Abs 1 Z 4 GSVG.Begründend wurde eingangs zum Sachverhalt insbesondere ausgeführt, der BF unterliege aufgrund seiner Stellung als unbeschränkt haftender Gesellschafter der E. OG jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG.
Im Einkommensteuerbescheid 2012 vom 3.4.2014 seien Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 9.925,09 ausgewiesen, sodass die in § 4 Abs 1 Z 6 GSVG normierte Grenze überschritten worden sei.Im Einkommensteuerbescheid 2012 vom 3.4.2014 seien Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 9.925,09 ausgewiesen, sodass die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG normierte Grenze überschritten worden sei.
Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheine jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 12.11.2012 auch eine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG auf und habe der BF im Jahr 2012 versicherungspflichtige Einkünfte nach dem ASVG in Höhe von € 52.452,00 erzielt.
In rechtlicher Hinsicht verwies die SVA sodann insbesondere auf die §§ 35a und 35b GSVG, denen zufolge sinngemäß bei einer gleichzeitigen Pflichtversicherung in der Pensions- bzw. Krankenversicherung nach GSVG und ASVG die Beitragsgrundlage nach GSVG so festzusetzen sei, dass es zu keiner Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage kommt.In rechtlicher Hinsicht verwies die SVA sodann insbesondere auf die Paragraphen 35 a und 35 b GSVG, denen zufolge sinngemäß bei einer gleichzeitigen Pflichtversicherung in der Pensions- bzw. Krankenversicherung nach GSVG und ASVG die Beitragsgrundlage nach GSVG so festzusetzen sei, dass es zu keiner Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage kommt.
In weiterer Folge führte die SVA konkret den BF betreffend wie folgt aus:
"Ausgehend von den in Ihrem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Jahres 2012 ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünften zuzüglich der in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen GSVG-Sozialversicherungsbeiträge war Ihre monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2012 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Jahr 2012 insgesamt zwölf Beitragsmonate der Pflichtversicherung vorliegen, wie folgt festzustellen:
GSVG-Beitragsgrundlage (01.01. - 31.12.2012):
Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 9.925,09
vorgeschriebene Beiträge EUR 0.00
EUR 9.925,09 : 12 = EUR 827,09 mtl. Beitragsgrundlage GSVG
Höchstbeitragsgrundlage 2012 EUR 59.220,00 : 12 = EUR 4,935,00
Da die errechnete monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 827,09 die in § 25 Abs. 5 GSVG vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet, ist die monatliche GSVG Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung daher mit einem Wert in Höhe von EUR 827,09 festzustellen.Da die errechnete monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 827,09 die in Paragraph 25, Absatz 5, GSVG vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet, ist die monatliche GSVG Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung daher mit einem Wert in Höhe von EUR 827,09 festzustellen.
GSVG-Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01-30.11.2012 (unter Berücksichtigung der Mehrfachversicherung gemäß §§ 26, 35a, 35b GSVG):GSVG-Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01-30.11.2012 (unter Berücksichtigung der Mehrfachversicherung gemäß Paragraphen 26, 35 a, 35 b, GSVG):
Vorerst ist festzustellen, dass im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 eine GSVG Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung und im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 12.11.2012 eine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG vorlagen. Gemäß §§ 35a, 35b GSVG ist eine Differenzbeitragsgrundlage (= Verminderung der GSVG Beitragsgrundlage) dann zu bilden, wenn die in einem Kalenderjahr vorliegenden Beitragsgrundlagen in Summe die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten. Die Höchstbeitragsgrundlage ermittelt sich aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen.Vorerst ist festzustellen, dass im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 eine GSVG Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung und im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 12.11.2012 eine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG vorlagen. Gemäß Paragraphen 35 a, 35 b, GSVG ist eine Differenzbeitragsgrundlage (= Verminderung der GSVG Beitragsgrundlage) dann zu bilden, wenn die in einem Kalenderjahr vorliegenden Beitragsgrundlagen in Summe die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten. Die Höchstbeitragsgrundlage ermittelt sich aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen.
Da im Jahr 2012 insgesamt zwölf Monate einer Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung vorliegen, ergibt sich, dass die Höchstbeitragsgrundlage mit einem Wert in Höhe von EUR 59.220,00 anzunehmen ist (= 12 x 4.935,00). Im vorliegenden Fall ergibt sich daher folgende Berechnung:
ASVG-Beitragsgrundlage (01.01.-12.11.2012)
BGL EUR 52.452,00
Differenzbeitragsgrundlage
Höchst-BGL für 12 Monate EUR 59.220,00
(4.935,00 x 12)
Summe ASVG-BGL EUR 52.452,00
Summe GSVG-BGL EUR 9.925,08 (= 827,09 x 12)
Überschreitungsbetrag EUR 3.157,08
Die Summe Ihrer GSVG und ASVG Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung (EUR 62.377,08) überschreitet im Jahr 2012 die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen (EUR 59.220,00), weshalb die auf Basis Ihrer GSVG-pflichtigen Erwerbseinkünfte für den Zeitraum des gleichzeitigen Bestandes der GSVG und ASVG Pflichtversicherung vom 01.01.2012 bis 30.11.2012 ermittelte monatliche GSVG Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung in Höhe von monatlich EUR 827,09 um einen Betrag in Höhe von EUR 287,01 (= EUR 3.157,08 : 11) zu vermindern war, damit in Summe keine Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage eintritt.
Die Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG war daher für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.11.2012 mit monatlich EUR 540,08 und für den Zeitraum vom 01.12.2012 bis 31.12.2012 mit monatlich EUR 827,09 festzustellen."
Im Hinblick auf Spruchpunkt 2. (Festsetzung der einzelnen Beiträge) führte die SVA wie folgt aus:
"Pensionsversicherung:
Für die Dauer der Pflichtversicherung ist als monatlicher Beitrag zur Pensionsversicherung vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten (§ 27 Abs. 1 Z. 2 GSVG). Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z. 2 wird aufgebracht durch Leistungen der Pflichtversicherten in Höhe von 17,5 % der Beitragsgrundlage (§ 27 Abs. 2 Z. 1 GSVG).Für die Dauer der Pflichtversicherung ist als monatlicher Beitrag zur Pensionsversicherung vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG). Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgebracht durch Leistungen der Pflichtversicherten in Höhe von 17,5 % der Beitragsgrundlage (Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG).
Der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.11.2012 war daher mit EUR 94,51 festzustellen (= 17,5 % von EUR 540,08). Der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum vom 01.12.2012 bis 31.12.2012 war daher mit EUR 144,74 festzustellen (= 17,5 % von EUR 827,09).
Krankenversicherung:
Für die Dauer der Pflichtversicherung ist als monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 7,65 % (7,05 % + 0,1 % + 0,5 %) der Beitragsgrundlage zu leisten (§ 27 Abs. 1 Z. 1 GSVG, § 27a und § 27d GSVG).Für die Dauer der Pflichtversicherung ist als monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 7,65 % (7,05 % + 0,1 % + 0,5 %) der Beitragsgrundlage zu leisten (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG, Paragraph 27 a und Paragraph 27 d, GSVG).
Der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.12.2012 [Anmerkung des BVwG: gemeint wohl:
30.11.2012] war daher mit EUR 41,32 festzustellen (= 7,65 % von EUR 540,08). Der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.12.2012 bis 31.12.2012 war daher mit EUR 63,28 festzustellen (= 7,65 % von EUR 827,09).
BMSVG:
Für die Dauer der Pflichtversicherung ist als monatlicher Beitrag nach dem BMSVG vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 1,53 % der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu leisten (§ 52 BMSVG). Der monatliche Beitrag nach dem BMSVG im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.11.2012 war daher mit EUR 8,26 (= 1,53 % von EUR 540,08) und im Zeitraum vom 01.12.2012 bis 31.12.2012 mit EUR 12,65 (1,53 % von EUR 827,09) festzustellen."Für die Dauer der Pflichtversicherung ist als monatlicher Beitrag nach dem BMSVG vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 1,53 % der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu leisten (Paragraph 52, BMSVG). Der monatliche Beitrag nach dem BMSVG im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.11.2012 war daher mit EUR 8,26 (= 1,53 % von EUR 540,08) und im Zeitraum vom 01.12.2012 bis 31.12.2012 mit EUR 12,65 (1,53 % von EUR 827,09) festzustellen."
9. Mit Schriftsatz seiner steuerlichen Vertretung vom 11.12.2014 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde darin zunächst auf die bisherigen Schreiben verwiesen und sodann ausgeführt, dem BF sei als Gesellschafter der E. OG im Jahr 2012 ein steuerlicher Ergebnisanteil von € 9.925,09 zugewiesen worden. Dieser Gewinnanteil resultiere hauptsächlich aus einer Vergütung als Stiftungsvorstand, die am 12.9.2012 verrechnet und am 28.9.2012 beglichen worden sei. Diese Vergütung sei zur Gänze dem BF zuzurechnen, da die Leistung durch ihn erbracht worden sei. Ansonsten habe der BF im Jahr 2012 keine selbstständigen oder gewerblichen Einkünfte bezogen.
Aus einer der Beschwerde beigelegten Bestätigung sei ersichtlich, dass der BF mit 12.11.2012 jegliche Arbeiten für die G. Privatstiftung beendet und auch keine Vergütungen mehr bezogen habe; nach Beendigung seines Dienstverhältnisses habe der BF keinerlei andere Einnahmen oder finanzielle Vorteile gehabt und habe auch keine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit mehr ausgeübt.
In dem Zeitraum im Jahr 2012, in dem der BF tatsächlich für die E. OG erwerbstätig gewesen sei, sei er bereits im Rahmen seines Dienstverhältnisses bis zur Höchstbeitragsgrundlage versichert gewesen.
Schließlich wurde wörtlich folgender Antrag gestellt:
"Wir beantragen, bei der Beitragsfestsetzung des Jahres 2012 zu berücksichtigen, dass sämtliche gewerblichen Einkünfte, die dem BF im Jahr 2012 zugewiesen wurden, in einem Zeitraum angefallen sind, in dem der BF bereits mit seinem Dienstverhältnis bis zur Höchstbeitragsgrundlage versichert war. Nach Beendigung seines Dienstverhältnisses erzielte der BF keine Einkünfte mehr. Außerdem beantragen wir die Aussetzung des offenen Betrages bis zur Erledigung des Rechtsmittels."
10. Mit Schreiben vom 16.12.2014 legte die SVA den Akt dem BVwG vor und gab eine kurze Stellungnahme ab. Verwiesen wurde darin auf die Ausführungen der SVA im bekämpften Bescheid; betont wurde, dass der BF in der Beschwerde selbst angibt, dass es sich bei den im Einkommensteuerbescheid 2012 ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb von € 9.925,09 um einen zugewiesenen Ergebnisanteil als Gesellschafter der E. OG handelt.
Es sei unbestritten, dass der BF jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 als unbeschränkt haftender Gesellschafter der E. OG im Firmenbuch eingetragen sei und daher der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 4 GSVG unterliege. Die Beitragsgrundlage für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 sei daher wie im bekämpften Bescheid ausgeführt gemäß § 25 GSVG zu bilden.Es sei unbestritten, dass der BF jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 als unbeschränkt haftender Gesellschafter der E. OG im Firmenbuch eingetragen sei und daher der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 GSVG unterliege. Die Beitragsgrundlage für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 sei daher wie im bekämpften Bescheid ausgeführt gemäß Paragraph 25, GSVG zu bilden.
Es werde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF war (jedenfalls) vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 unbeschränkt haftender Gesellschafter der E. OG. Laut Einkommensteuerbescheid 2012 erzielte der BF im Jahr 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 9.925,09.
Darüber hinaus stand der BF im Jahr 2012 vom 01.01.2012 bis zum 12.11.2012 in einem Dienstverhältnis als Angestellter der O. AG. Die Beitragsgrundlage des BF nach dem ASVG betrug laut Anfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger im Jahr 2012 € 52.452,00; sie lag somit unter der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage für 2012 in Höhe von € 59.220,00.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich völlig unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der SVA, wobei insbesondere auch auf den im Akt befindlichen Einkommensteuerbescheid 2012 den BF betreffend sowie auf eine seitens der SVA getätigte Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger verwiesen sei; dass der BF während des gesamten Jahres 2012 unbeschränkt haftender Gesellschafter der E. OG war, folgt zudem ergänzend aus einer Einsichtnahme des BVwG in das Firmenbuch. All diese Umstände werden vom BF bzw. seiner steuerlichen Vertretung in keiner Weise bestritten, sondern wird lediglich der rechtlichen Beurteilung dieser Umstände durch die SVA entgegen getreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Einschlägige Bestimmungen des GSVG:
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
[...]
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
[...]
§ 35a. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet, und macht der Versicherte glaubhaft, dass die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 25a) für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt.Paragraph 35 a, (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet, und macht der Versicherte glaubhaft, dass die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß Paragraph 48, für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 25 a,) für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt.
§ 35b. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B-KUVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden.Paragraph 35 b, (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B-KUVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß Paragraph 48, für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. Paragraph 36, Absatz 2, ist anzuwenden.
[...]
(4) Sobald in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG und B-KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen (§§ 25 und 26) nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1 festzustellen.(4) Sobald in den Fällen des Absatz eins und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG und B-KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen (Paragraphen 25 und 26) nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Absatz eins, festzustellen.
[...]
§ 127 [...] (2) Die Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß § 127c in einem Kalenderjahr sind zusammenzuzählen. Liegen in einem Kalenderjahr auch Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach den §§ 243, 244 und 251 Abs. 4 ASVG und/oder gemäß § 118c BSVG vor, sind der Summe der Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß § 127c die Jahresbeitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gemäß Abs. 3 und 4 und Sonderzahlungen nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften und bis zu dem sich aus § 54 Abs. 1 ASVG ergebenden Höchstbetrag und/oder die Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß § 118c BSVG zuzuschlagen. Hiebei sind Beitragsgrundlagen gemäß § 118c BSVG für Zeiten vor dem 1. Jänner 1971 mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung des für das Jahr 1970 geltenden Aufwertungsfaktors (§ 45 BSVG) durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor ergibt. Der Faktor ist auf drei Dezimalstellen zu runden.Paragraph 127, [...] (2) Die Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 127 c, in einem Kalenderjahr sind zusammenzuzählen. Liegen in einem Kalenderjahr auch Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach den Paragraphen 243, 244 und 251 Absatz 4, ASVG und/oder gemäß Paragraph 118 c, BSVG vor, sind der Summe der Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 127 c, die Jahresbeitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gemäß Absatz 3 und 4 und Sonderzahlungen nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften und bis zu dem sich aus Paragraph 54, Absatz eins, ASVG ergebenden Höchstbetrag und/oder die Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 118 c, BSVG zuzuschlagen. Hiebei sind Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 118 c, BSVG für Zeiten vor dem 1. Jänner 1971 mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung des für das Jahr 1970 geltenden Aufwertungsfaktors (Paragraph 45, BSVG) durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor ergibt. Der Faktor ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
[...]
(6) Aus der Summe der Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2 ist für jedes Kalenderjahr eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage zu ermitteln, indem diese Summe durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird. Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage darf den Betrag der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) in der Pensionsversicherung nicht übersteigen.(6) Aus der Summe der Beitragsgrundlagen gemäß Absatz 2, ist für jedes Kalenderjahr eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage zu ermitteln, indem diese Summe durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird. Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage darf den Betrag der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 48,) in der Pensionsversicherung nicht übersteigen.
[...]
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Die steuerliche Vertretung des BF moniert in ihren Eingaben und in der Beschwerde zwei Umstände, die ihrer Ansicht nach nicht einer ordnungsgemäßen rechtlichen Beurteilung durch die SVA unterzogen worden seien: So wird zum einen vorgebracht, dass der BF im Jahr 2012 nicht während des gesamten Jahres tatsächlich Einkünfte aus seiner gewerblichen Tätigkeit erzielt habe, was entsprechend zu berücksichtigen gewesen wäre; zum anderen wird vorgebracht, dass der BF mit seinem Dienstverhältnis - welches am 12.11.2012 endete - ohnedies bereits bis zur Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG versichert gewesen sei, was von der SVA im bekämpften Bescheid ebenfalls nicht entsprechend berücksichtigt worden sei. Diese Einwände sind jedoch nicht berechtigt, und zwar aus folgenden Gründen:
3.1.1. Zum Vorbringen, der BF habe im Jahr 2012 nicht während des gesamten Jahres tatsächlich Einkünfte aus seiner gewerblichen Tätigkeit erzielt:
Aus einer Einsichtnahme in das Firmenbuch folgt bzw. wird vom BF auch nicht bestritten, dass er während des gesamten Jahres 2012 unbeschränkt haftender Gesellschafter der E. OG war. Unstrittig ist auch, dass der Einkommensteuerbescheid 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 9.925,09 aufweist, sodass die Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb die in § 4 Abs 1 Z 6 GSVG normierte Grenze überschritten haben.Aus einer Einsichtnahme in das Firmenbuch folgt bzw. wird vom BF auch nicht bestritten, dass er während des gesamten Jahres 2012 unbeschränkt haftender Gesellschafter der E. OG war. Unstrittig ist auch, dass der Einkommensteuerbescheid 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 9.925,09 aufweist, sodass die Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG normierte Grenze überschritten haben.
Aufgrund des Umstands, dass der BF während des gesamten Jahres 2012 unbeschränkt haftender Gesellschafter der E. OG war, unterlag er auch während des gesamten Jahres 2012 der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG.Aufgrund des Umstands, dass der BF während des gesamten Jahres 2012 unbeschränkt haftender Gesellschafter der E. OG war, unterlag er auch während des gesamten Jahres 2012 der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG.
Wenn der BF nun damit argumentiert, er habe faktisch zuletzt am 28.09.2012 Einnahmen als unbeschränkt haftender Gesellschafter der E. OG lukriert bzw. er habe am 12.11.2012 jegliche diesbezügliche Tätigkeiten eingestellt, so ändert dies nichts am Umstand, dass er (jedenfalls) bis zum 31.12.2012 als unbeschränkt haftender Gesellschafter der E. OG im Firmenbuch eingetragen war, sodass auch die Pflichtversicherung nach GSVG (jedenfalls) bis zum 31.12.2012 gegeben war. Dafür, dass - wie vom BF verlangt - zu prüfen wäre, wann genau er während seiner gewerblichen Tätigkeit welche Einnahmen lukriert hat, besteht keine rechtliche Grundlage.
3.1.2. Zum Vorbringen des BF, dass er mit seinem Dienstverhältnis - welches am 12.11.2012 endete - ohnedies bereits bis zur Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG versichert gewesen sei:
Wenn der BF argumentiert, er sei während seines Dienstverhältnisses vom 01.01.2012 bis zum 12.11.2012 bereits bis zur Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG versichert gewesen, so ist dies - bei einer monatlichen Betrachtungsweise - durchaus zutreffend. Allerdings ist zu betonen, dass die jährliche Beitragsgrundlage des BF nach dem ASVG im Jahr 2012 € 52.452,00 betrug und somit unter der Höchstbeitragsgrundlage für 2012 in Höhe von € 59.220,00 lag, auch wenn dies lediglich dadurch bedingt sein mag, dass der BF seine unselbständige Erwerbstätigkeit nicht das ganze Jahr über ausgeübt hat.
Im Hinblick auf eine mögliche Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage geht nämlich aus den §§ 35a Abs 1 und 35b Abs 1 sowie § 127 Abs 2 und Abs 6 GSVG klar hervor, dass hier eine kalenderjährliche Betrachtung vorzunehmen ist (arg. z. B. in § 35aIm Hinblick auf eine mögliche Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage geht nämlich aus den Paragraphen 35 a, Absatz eins und 35 b Absatz eins, sowie Paragraph 127, Absatz 2 und Absatz 6, GSVG klar hervor, dass hier eine kalenderjährliche Betrachtung vorzunehmen ist (arg. z. B. in Paragraph 35 a
Abs 1 GSVG: " ... die Summe der monatlichen HöchstbeitragsgrundlagenAbsatz eins, GSVG: " ... die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen
gemäß § 48 für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung ..." oder z. B. § 127 Abs 2 GSVG: "Die Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß § 127c in einem Kalenderjahr sind zusammenzuzählen" oder z. B. § 127 Abs 6 GSVG:gemäß Paragraph 48, für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung ..." oder z. B. Paragraph 127, Absatz 2, GSVG: "Die Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 127 c, in einem Kalenderjahr sind zusammenzuzählen" oder z. B. Paragraph 127, Absatz 6, GSVG:
"Aus der Summe der Beitragsgrundlagen gemäß Abs 2 ist für jedes Kalenderjahr eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage zu ermitteln"Aus der Summe der Beitragsgrundlagen gemäß Absatz 2, ist für jedes Kalenderjahr eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage zu ermitteln
...").
Vor diesem Hintergrund stößt auf keine Bedenken, dass die SVA im bekämpften Bescheid zunächst die Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb (€ 9.925,08) und die Beitragsgrundlage nach ASVG (€ 52.452,00) addierte und zum Ergebnis kam, dass durch dieses Ergebnis (€ 62.377,08) insgesamt die (jährliche) Höchstbeitragsgrundlage (welche € 59.220,00 betrug) um € 3.157,08 überschritten würde.
Diesen Überschreitungsbetrag hat die SVA im bekämpften Bescheid folgerichtig sodann bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen nach GSVG im Jahr 2012 in Abzug gebracht. Bei nachprüfender Berechnung ergibt sich, dass die SVA für das Jahr 2012 im bekämpften Bescheid die Beitragsgrundlage nach GSVG insgesamt (lediglich) mit einer Höhe von € 6.767,97 festgesetzt hat, sodass die Gesamtbeitragsgrundlage des BF im Jahr 2012 (€ 6.767,97 nach GSVG plus € 52.452,00 nach ASVG) genau bis zur Höchstbeitragsgrundlage in Höhe von € 59.220 reicht, diese jedoch nicht überschreitet. Insofern wurde durch die SVA unzweifelhaft den einschlägigen Vorschriften (siehe etwa insbesondere § 127 Abs 6 GSVG) Rechnung getragen, wonach es insgesamt (bei kalenderjährlicher Betrachtungsweise) zu keiner Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage kommen darf.Diesen Überschreitungsbetrag hat die SVA im bekämpften Bescheid folgerichtig sodann bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen nach GSVG im Jahr 2012 in Abzug gebracht. Bei nachprüfender Berechnung ergibt sich, dass die SVA für das Jahr 2012 im bekämpften Bescheid die Beitragsgrundlage nach GSVG insgesamt (lediglich) mit einer Höhe von € 6.767,97 festgesetzt hat, sodass die Gesamtbeitragsgrundlage des BF im Jahr 2012 (€ 6.767,97 nach GSVG plus € 52.452,00 nach ASVG) genau bis zur Höchstbeitragsgrundlage in Höhe von € 59.220 reicht, diese jedoch nicht überschreitet. Insofern wurde durch die SVA unzweifelhaft den einschlägigen Vorschriften (siehe etwa insbesondere Paragraph 127, Absatz 6, GSVG) Rechnung getragen, wonach es insgesamt (bei kalenderjährlicher Betrachtungsweise) zu keiner Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage kommen darf.
Auch diesbezüglich ist der bekämpfte Bescheid somit nicht zu beanstanden.
3.1.3. Im Übrigen hat die SVA im bekämpften Bescheid eingehend und nachvollziehbar (siehe diesbezüglich auch die Wiedergabe oben im Verfahrensgang) dargelegt, wie sie - basierend auf den richtig ermittelten Beitragsgrundlagen - zur Festlegung der einzelnen Beiträge zur Pensionsversicherung, Krankenversicherung und Selbständigenvorsorge gelangte. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass der BF in seiner Beschwerde keine sonstigen (Berechnungs)fehler vorbrachte.
Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Berechnung der Beitragsgrundlagen nach GSVG bei gleichzeitiger Pflichtversicherung nach ASVG bestehen klare gesetzliche Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Berechnung der Beitragsgrundlagen nach GSVG bei gleichzeitiger Pflichtversicherung nach ASVG bestehen klare gesetzliche Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der €päischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der €päischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der €päische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der €päische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest; vom BF wurde nur die rechtliche Beurteilung dieses unstrittigen Sachverhalts durch die SVA bemängelt.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Gewerbebetrieb, PflichtversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2016359.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015