Entscheidungsdatum
27.08.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W203 2110782-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des mj. XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch seine Erziehungsberechtigten XXXX als Zweitbeschwerdeführer und XXXX als Drittbeschwerdeführerin, alle vertreten durch Rohregger Scheibner Bachmann Rechtsanwälte GmbH, Rotenturmstraße 17, 1010 Wien, vom 15.07.2015 gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 14.07.2015, Zl. I-25937/3-2015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch seine Erziehungsberechtigten römisch 40 als Zweitbeschwerdeführer und römisch 40 als Drittbeschwerdeführerin, alle vertreten durch Rohregger Scheibner Bachmann Rechtsanwälte GmbH, Rotenturmstraße 17, 1010 Wien, vom 15.07.2015 gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 14.07.2015, Zl. I-25937/3-2015, zu Recht erkannt:
A.
Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 1 und 2 und § 71 Abs. 2 lit. c Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.F. BGBl. I Nr. 104/2015, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 25, Absatz eins und 2 und Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,, abgewiesen.
Der Schüler XXXX ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, den 3. Jahrgang der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe, nicht berechtigt.Der Schüler römisch 40 ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, den 3. Jahrgang der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe, nicht berechtigt.
B.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF) besuchte im Schuljahr 2014/15 die zweite Klasse der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in XXXX .1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF) besuchte im Schuljahr 2014/15 die zweite Klasse der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in römisch 40 .
2. Im Jahreszeugnis für das Schuljahr 2014/15 wurde der BF in den Pflichtgegenständen Bildnerische Erziehung und Kreatives Gestalten und Bewegung und Sport mit "Sehr gut", in den Pflichtgegenständen Wirtschaftsgeographie und Küche und Service mit "Befriedigend", in den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch, Französisch (Zweite lebende Fremdsprache), Chemie, Physik, Mathematik und angewandte Mathematik, Betriebs- und Volkswirtschaft, Informations- und Officemanagement und Ernährung sowie im Ausbildungsschwerpunkt Umwelt mit "Genügend" und im Pflichtgegenstand Rechnungswesen und Controlling mit "Nicht genügend" beurteilt. In den mit "Genügend" beurteilten Pflichtgegenständen war der BF bereits in der Schulnachricht mit "Genügend" beurteilt worden, außer in den Gegenständen Chemie und Betriebswirtschaft und Volkswirtschaftslehr, in denen er sich gegenüber der Schulnachricht um einen und im Gegenstand Englisch, in dem er sich um zwei Notengrade verschlechtert hatte.
3. Die Stellungnahmen der jeweils zuständigen Fachlehrer für die im Jahreszeugnis mit "Genügend" beurteilten Pflichtgegenstände ergeben zusammengefasst folgenden Leistungsüberblick:
3.1. Pflichtgegenstand Mathematik und angewandte Mathematik (Lehrerin: XXXX ):3.1. Pflichtgegenstand Mathematik und angewandte Mathematik (Lehrerin: römisch 40 ):
1. Schularbeit (01.12.2014): Genügend (20 von 36 Punkten)
2. Schularbeit (23.04.2015): Nicht genügend (5 von 36 Punkten)
1. Test (13.10.2014): Nicht genügend (6 von 18 Punkten)
2. Test (12.01.2015): Befriedigend (9 von 12 Punkten)
3. Test (18.05.2015): Nicht genügend (1 von 12 Punkten)
Mitarbeitskontrolle (01.06.2015): Plus (6 von 7 Punkten)
Mündliche Leistungsfeststellungen: Auf Grund seiner bisherigen negativen Leistungen habe der BF die Chance genützt, am 15.06.2015 eine Prüfung abzulegen, bei der "nur die grundlegendsten Anforderungen in den letzten Stoffgebieten" geprüft worden seien, abzulegen, und diese mit "Befriedigend" (9 von 12 Punkten) absolviert.
Hausübungen wären nur teilweise erbracht worden, während des Schuljahres sei das "Desinteresse an schulischer Leistung" deutlich gestiegen. Das Hauptproblem des BF dürfte in dessen mangelnder Leistungsmotivation liegen.
Der BF habe als Jahresnote "gerade noch ein Genügend" erhalten.
3.2. Deutsch (Lehrerin: XXXX ):3.2. Deutsch (Lehrerin: römisch 40 ):
1. Schularbeit (14.11.2014): Genügend (31 von 57 Punkten)
2. Schularbeit (24.04.2015): Genügend (29 von 57 Punkten)
1. Test (24.10.2014): Genügend
2. Test (26.11.2014): Befriedigend
3. Test (20.03.2105): Genügend
Mitarbeitskontrolle (15.04.2015): Genügend
Hausübungen wären nur teilweise und nach Erinnerung durch die Lehrerin erbracht worden. Der BF habe ein deutliches Desinteresse an Mitarbeit, die praktisch nicht vorhanden gewesen wäre, gezeigt.
3.3. Ernährung (Lehrerin: XXXX ):3.3. Ernährung (Lehrerin: römisch 40 ):
1. Test (1. Semester): Genügend
2. Test (2. Semester): Nicht genügend (17 von 40 Punkten)
3. Test (2. Semester): Nicht genügend (12 von 35 Punkten)
Mitarbeitskontrollen: einmal negativ, einmal Durchschnitt
Mündliche Mitarbeit: Im ersten Semester noch vorhanden, im zweiten Semester kaum vorhanden.
Hausübungen wären großteils nicht erbracht worden.
"Wunschprüfung" gemäß LBVO (19.06.2015): Positiv. Anmerkung: um dem BF eine reelle Chance zu geben, wäre das Stoffgebiet bewusst eingegrenzt worden.
3.4. Englisch (Lehrer bis 25.01.2015: XXXX ; Lehrerin ab 26.01.2015:3.4. Englisch (Lehrer bis 25.01.2015: römisch 40 ; Lehrerin ab 26.01.2015:
XXXX ):römisch 40 ):
1. Semester:
1. Schularbeit (15.12.2014): Gut (31 von 37 Punkten)
1. Test (29.10.2014): Nicht genügend
2. Test (17.11.2014): Genügend
Halbjahresnote: Gut
2. Semester:
2. Schularbeit (11.03.2015): Genügend (62,5%)
3. Test (11.05.2015): Genügend
3 schriftliche Mitarbeitsprüfungen im 2. Semester, bei denen der BF 10 Punkte, 9 Punkte und 1 Punkt - jeweils von 30 möglichen - erreicht habe.
Von 21 Hausübungen im 2. Semester wären 12 gebracht worden.
Der BF habe im Pflichtgegenstand "jedenfalls Leistungsreserven."
3.5. Chemie (Lehrerin: XXXX ):3.5. Chemie (Lehrerin: römisch 40 ):
1. Test: Befriedigend
2. Test: Nicht genügend
1. Lernzielkontrolle: Genügend
2. Lernzielkontrolle: Gut
3. Lernzielkontrolle: Genügend
Im 2. Semester nur mehr "mangelhafte mündliche Mitarbeit".
Angemerkt werde, dass der Gegenstand Chemie in den folgenden Jahren nicht mehr unterrichtet werde.
3.6. Französisch (Lehrerin: XXXX ):3.6. Französisch (Lehrerin: römisch 40 ):
1. Schularbeit (21.11.2014): Genügend (28 von 55 Punkten)
2. Schularbeit (17.04.2015): Genügend (37 von 68 Punkten)
"Revison" (27.02.2015): Nicht genügend (29 von 65 Punkten)
Die Mitarbeit sei negativ gewesen, die Hausübungen wären erst nach "mehrmaligem Urgieren" erbracht worden.
Vokabelkontrollen wären auf "4 oder 5" beurteilt worden, ausgenommen eine "Wunschprüfung", die mit der Note 3 beurteilt worden ist.
3.7. Betriebs- und Volkswirtschaftslehre (Lehrerin: XXXX ):3.7. Betriebs- und Volkswirtschaftslehre (Lehrerin: römisch 40 ):
1. Test (10.11.2014): "gutes" Befriedigend (18,5 von 24 Punkten)
2. Test (19.01.20115): "gutes" Genügend (20 von 30 Punkten)
3. Test (16.03.2015): "schwaches" Genügend (14,5 von 28 Punkten)
4. Test (01.06.2015): Nicht genügend (8 von 24 Punkten)
Mündliche Mitarbeit wäre in beiden Semestern kaum vorhanden gewesen.
3.8. Physik (Lehrer: XXXX ):3.8. Physik (Lehrer: römisch 40 ):
1. Test: Nicht genügend (47%)
2. Test: Befriedigend (68%)
3. Test: Genügend (52%)
4. Test: Nicht genügend (44%)
Die mündliche Mitarbeit wäre im ersten Semester durchschnittlich gewesen, durch verstärkte mündliche Mitarbeit im zweiten Semester habe der BF eine positive Semesternote erzielen können.
Angemerkt werde, dass der Gegenstand Physik in den folgenden Jahren nicht mehr unterrichtet werde.
3.9. Ausbildungsschwerpunkt Umwelt (Lehrerin: XXXX ):3.9. Ausbildungsschwerpunkt Umwelt (Lehrerin: römisch 40 ):
1. Semester:
1. Test: Genügend (12 von 20 Punkten)
Labor-Arbeitsprotokolle: Nicht genügend
Arbeitsauftrag: Befriedigend
Semesternote: Genügend
2. Semester:
2. Test: Gut (9 von 10 Punkten)
Labor-Arbeitsprotokolle: Nicht genügend
Arbeitsauftrag: nicht durchgeführt (trotz Ersatzterminen)
Semesternote: Genügend
3.10. Betreffend den ebenfalls mit "Genügend" beurteilten Pflichtgegenstand Informations- und Officemanagement finden sich im Verwaltungsakt weder Unterlagen noch eine Stellungnahme des unterrichtenden Lehrers.
4. Am 25.06.2015 hat die Klassenkonferenz entschieden, dass der BF auf Grund seiner Leistungen in den Pflichtgegenständen Französisch und Ernährung mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei.4. Am 25.06.2015 hat die Klassenkonferenz entschieden, dass der BF auf Grund seiner Leistungen in den Pflichtgegenständen Französisch und Ernährung mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei.
5. Am 29.06.2015 erhob der BF über seine gesetzlichen Vertreter bei der Schulleitung Widerspruch gegen die Entscheidung zur Nichtberechtigung zum Aufsteigen vom 25.06.2015.
6. Am 02.07.2015 gab die Schulleiterin eine "Stellungnahme der Direktion als Erstbegutachter" zu dem Widerspruch ab, in dem sie ausführte, dass nach Durchsicht aller Unterlagen und nach Gesprächen mit den Lehrkräften die Beurteilungen "nachvollziehbar und korrekt" erscheinen und die Jahresnoten "formal und pädagogisch korrekt" zustande gekommen wären.
7. Aus einer Stellungnahme zum Pflichteggenstand Ernährung durch FI
XXXX geht hervor, dass der BF auf Grund einer gezeigten Leistungssteigerung zum Ende des Sommersemesters in diesem Gegenstand noch über Leistungsreserven verfüge.römisch 40 geht hervor, dass der BF auf Grund einer gezeigten Leistungssteigerung zum Ende des Sommersemesters in diesem Gegenstand noch über Leistungsreserven verfüge.
8. Gemäß einem Fachgutachten von XXXX von der XXXX ist die Beurteilung des BF im Pflichtgegenstand Rechnungswesen und Controlling mit "Nicht genügend" zu Recht erfolgt.8. Gemäß einem Fachgutachten von römisch 40 von der römisch 40 ist die Beurteilung des BF im Pflichtgegenstand Rechnungswesen und Controlling mit "Nicht genügend" zu Recht erfolgt.
9. Am 06.07.2015 hat Fachgutachter XXXX ein Gutachten zum Widerspruch des BF für den Pflichteggenstand Französisch (Zweite lebende Fremdsprache) erstattet. Darin kommt er zum Ergebnis, dass der BF im Schuljahr 2014/15 korrekt mit der Jahresnote "Genügend" beurteilt wurde wäre. Zudem würden die vorgelegten Unterlagen und die persönliche Stellungnahme der unterrichtenden Lehrerin ein "eindeutiges Bild zur negativen Prognoseentscheidung in Bezug auf fehlende Leistungsreserven im kommenden Schuljahr" ergeben.9. Am 06.07.2015 hat Fachgutachter römisch 40 ein Gutachten zum Widerspruch des BF für den Pflichteggenstand Französisch (Zweite lebende Fremdsprache) erstattet. Darin kommt er zum Ergebnis, dass der BF im Schuljahr 2014/15 korrekt mit der Jahresnote "Genügend" beurteilt wurde wäre. Zudem würden die vorgelegten Unterlagen und die persönliche Stellungnahme der unterrichtenden Lehrerin ein "eindeutiges Bild zur negativen Prognoseentscheidung in Bezug auf fehlende Leistungsreserven im kommenden Schuljahr" ergeben.
Das Leistungsbild des BF im Schuljahr 2014/15 zeige "gewichtige Mängel in allen Kompetenzen". Diese betreffen die Bereiche Grundgrammatik, Kongruenz, Satzbau, Erwerb des Basiswortschatzes und die rezeptiven Fertigkeiten Lesen und Hören. Die Arbeitshaltung des BF zeige, dass dieser zwar punktuell Leistungen abrufen könne, jedoch die konsequente und zielgerichtete Erarbeitung grundlegender Kenntnisse nicht beherrsche. Der Einschätzung, dass dem BF im Gegenstand Französisch keine Leistungsreserven zur Verfügung stehen würden, sei daher vollinhaltlich zuzustimmen.
10. Am 10.07.2015 wurden dem BF über dessen gesetzliche Vertreter vom Landesschulrat für Niederösterreich im Zuge des Parteiengehörs "alle entscheidungsrelevanten Unterlagen zur Akteneinsicht" übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 3 Tagen ab Erhalt des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben.
In den Unterlagen enthalten sind u.a. auch die Stellungnahmen der Fachgutachter zu den Pflichtgegenständen Rechnungswesen und Controlling, Französisch (Zweite lebende Fremdsprache) und Ernährung.
11. Am 13.07.2015 gab der Vater des BF als dessen gesetzlicher Vertreter innerhalb der gesetzten Frist gegenüber dem Landesschulrat für Niederösterreich eine Stellungnahme zu den übermittelten Unterlagen ab.
Darin wird vorgebracht, dass der BF sehr wohl über Leistungsreserven im Gegenstand Französisch verfüge, was sich vor allem daraus ergebe, dass er dieses Fach positiv abgeschlossen habe, obwohl - wie sich aus der Stellungnahme der zuständigen Lehrerin ergeben würde - er nur "das Allernötigste dafür getan" habe.
Außerdem wären dem Gutachter nicht alle Unterlagen vollständig vorgelegt worden. Insbesondere würden 3 Vokabeltests, die allesamt positiv beurteilt worden wären, die Aussage, dass alle Vokalbelkontrollen mit "Genügend" oder "Nicht genügend" beurteilt worden wären, als nicht zutreffend erscheinen lassen. Als Nachweis fügte der BF seiner Stellungnahme drei als "Revision" bzw. "VOC" bezeichnete Tests an, die folgende Ergebnisse zeigen: 08.10.2014:
gut (15,5 von 22 Punkten); 07.11.2014: Gut (15 von 28 Punkten); 27.03.2015: Gut (14 von 20 Punkten).
Am 12.06.2015 habe der BF eine "mündliche Befragung" absolviert, die gemäß einem Schreiben des Klassenvorstands, XXXX , vom 27.05.2015 wie folgt gegenüber dem BF und dessen Eltern angekündigt worden wäre: "Der Schulschluss rückt näher und die Situation sieht bei XXXX folgendermaßen aus: Französisch: Es gibt noch eine mündliche Befragung über den Stoff des Check-Ups, der muss unbedingt positiv sein, sonst muss XXXX eine Prüfung ablegen." Laut einem Gespräch zwischen der zuständigen Lehrerin und der Mutter des BF sei diese Befragung mit "Gut" zu beurteilen gewesen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die Beurteilung nunmehr mit "Befriedigend" ausgewiesen wäre. Jedenfalls lasse diese mündliche Befragung eine positive Tendenz in der Leistungsentwicklung des BF erkennen.Am 12.06.2015 habe der BF eine "mündliche Befragung" absolviert, die gemäß einem Schreiben des Klassenvorstands, römisch 40 , vom 27.05.2015 wie folgt gegenüber dem BF und dessen Eltern angekündigt worden wäre: "Der Schulschluss rückt näher und die Situation sieht bei römisch 40 folgendermaßen aus: Französisch: Es gibt noch eine mündliche Befragung über den Stoff des Check-Ups, der muss unbedingt positiv sein, sonst muss römisch 40 eine Prüfung ablegen." Laut einem Gespräch zwischen der zuständigen Lehrerin und der Mutter des BF sei diese Befragung mit "Gut" zu beurteilen gewesen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die Beurteilung nunmehr mit "Befriedigend" ausgewiesen wäre. Jedenfalls lasse diese mündliche Befragung eine positive Tendenz in der Leistungsentwicklung des BF erkennen.
Bei einem Gespräch am 22.06.2015 habe KV XXXX dem Vater des BF mitgeteilt, dass unter anderem auch die Lehrkraft für den Gegenstand Französisch im Hinblick auf die Aufstiegsklausel "positiv reflektiert" hätte. Am 26.06.2015, einen Tag nach der Klassenkonferenz, wäre der BF während des Französisch-Unterrichts von XXXX [gemeint: XXXX ], der Lehrerin für den Gegenstand Ernährung, über die Nichtgewährung der Aufstiegsklausel informiert worden. Dies sei insofern erwähnenswert, als die Französischlehrerin anschließend den BF gefragt habe, was denn XXXX von ihm gewollt hätte, also offenbar von der Nichtgewährung der Aufstiegsklausel nichts gewusst habe. Am selben Tag habe XXXX der Mutter des BF nochmals bestätigt, dass der BF im Gegenstand Französisch positiv zu beurteilen wäre und die Befragung über den Check-Up-Stoff mit "Gut" absolviert habe. Es wäre daher nicht nachvollziehbar, warum gemäß der Stellungnahme von XXXX vom 30.06.2015 im Gegenstand Französisch keine Leistungsreserven vorhanden wären. Es müsse genauso wie im Gegenstand Ernährung gelten, dass eine Leistungssteigerung am Ende des Schuljahres auf das Vorhandensein solcher Reserven hindeute.Bei einem Gespräch am 22.06.2015 habe KV römisch 40 dem Vater des BF mitgeteilt, dass unter anderem auch die Lehrkraft für den Gegenstand Französisch im Hinblick auf die Aufstiegsklausel "positiv reflektiert" hätte. Am 26.06.2015, einen Tag nach der Klassenkonferenz, wäre der BF während des Französisch-Unterrichts von römisch 40 [gemeint: römisch 40 ], der Lehrerin für den Gegenstand Ernährung, über die Nichtgewährung der Aufstiegsklausel informiert worden. Dies sei insofern erwähnenswert, als die Französischlehrerin anschließend den BF gefragt habe, was denn römisch 40 von ihm gewollt hätte, also offenbar von der Nichtgewährung der Aufstiegsklausel nichts gewusst habe. Am selben Tag habe römisch 40 der Mutter des BF nochmals bestätigt, dass der BF im Gegenstand Französisch positiv zu beurteilen wäre und die Befragung über den Check-Up-Stoff mit "Gut" absolviert habe. Es wäre daher nicht nachvollziehbar, warum gemäß der Stellungnahme von römisch 40 vom 30.06.2015 im Gegenstand Französisch keine Leistungsreserven vorhanden wären. Es müsse genauso wie im Gegenstand Ernährung gelten, dass eine Leistungssteigerung am Ende des Schuljahres auf das Vorhandensein solcher Reserven hindeute.
Überdies hätten die Lehrer in der Klassenkonferenz eine Prognose für das nächste Schuljahr, das gar nicht am Schulstandort in XXXX , sondern in den USA absolviert werden würde, abgegeben, ohne wissen zu können, wie die Unterrichtssituation im Ausland aussehe.Überdies hätten die Lehrer in der Klassenkonferenz eine Prognose für das nächste Schuljahr, das gar nicht am Schulstandort in römisch 40 , sondern in den USA absolviert werden würde, abgegeben, ohne wissen zu können, wie die Unterrichtssituation im Ausland aussehe.
12. Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 14.07.2015 wurde der Widerspruch des BF abgewiesen und bestätigt, dass dieser nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. Begründend wird ausgeführt, dass der Landesschulrat vor der Entscheidung ein Fachgutachten von LSI XXXX eingeholt habe. Mit diesem würde die Note "Nicht genügend" im Gegenstand Rechnungswesen und Controlling bestätigt.12. Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 14.07.2015 wurde der Widerspruch des BF abgewiesen und bestätigt, dass dieser nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. Begründend wird ausgeführt, dass der Landesschulrat vor der Entscheidung ein Fachgutachten von LSI römisch 40 eingeholt habe. Mit diesem würde die Note "Nicht genügend" im Gegenstand Rechnungswesen und Controlling bestätigt.
Die Aufstiegsklausel käme als Ausnahmeregel nur dann zur Anwendung, wenn eine Prognose möglich wäre, dass ein Schüler die Anforderungen des nächsten Schuljahres "höchstwahrscheinlich bewältigen" werde. Darauf könne für den Pflichtgegenstand Ernährung auf Grund des Gutachtens der LSI geschlossen werden. Demgegenüber würden sich aus der Darstellung im Gutachten zum Pflichtgegenstand Französisch keine Leistungsreserven ergeben. Die Mängel in den Bereichen Grundgrammatik und Basiswortschatz wären offenkundig. Auch aus der Stellungnahme des BF vom 13.07.2015 wäre ersichtlich, dass noch Ende Mai 2015 der positive Abschluss in Französisch nicht gesichert gewesen wäre. Die Einschätzung der Leistungsreserven wäre auf Basis von in ausreichender Anzahl vorliegenden Unterlagen erfolgt, die Nachreichung einer "Revision" vom 08.10.2014 wäre im Vergleich dazu nicht von erheblichem Gewicht.
13. Am 15.07.2015 brachte der BF eine Beschwerde gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich ein. Er brachte darin vor, dass in der Stellungnahme von XXXX vom 30.06.2015, auf die sich das Gutachten von XXXX vom 06.07.2015 stützt, maßgebliche Punkte gar nicht, ungenügend oder fälschlich dargestellt wären, weswegen das Gutachten ebenfalls inhaltlich nicht richtig wäre. Die Stellungnahme beinhalte folgende Unrichtigkeiten:13. Am 15.07.2015 brachte der BF eine Beschwerde gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich ein. Er brachte darin vor, dass in der Stellungnahme von römisch 40 vom 30.06.2015, auf die sich das Gutachten von römisch 40 vom 06.07.2015 stützt, maßgebliche Punkte gar nicht, ungenügend oder fälschlich dargestellt wären, weswegen das Gutachten ebenfalls inhaltlich nicht richtig wäre. Die Stellungnahme beinhalte folgende Unrichtigkeiten:
Nicht alle Vokabelkontrollen wären mit den Noten 4 oder 5 zu beurteilen gewesen, was sich mit der Revision vom 08.10.2014 belegen lasse.
Die Check-Up-Prüfung sei keine "Wunschprüfung", sondern von der Schule angeordnet gewesen, und wäre laut Aussage der Lehrerin mit der Note 2 und nicht mit der Note 3 zu beurteilen gewesen.
Es stimme nicht und es gäbe auch keine Nachweise darüber, dass die Hausaufgaben erst "nach mehrmaligem Urgieren" erbracht worden wären.
Die Aussage, dass der BF "große Lücken im Wortschatz" habe, würde durch positiv beurteilte Vokabeltests, die dem Gutachter nicht vorgelegen wären, widerlegt. Überhaupt wären dem Gutachter nur 2 Schularbeiten und ein Test vorgelegt worden, was nur einen kleinen Auszug der im gesamten Schuljahr erbrachten Leistungen darstelle.
Dass der BF "unaufmerksam im Unterricht" gewesen wäre sei in keinem Gespräch Thema gewesen und stehe nicht im Einklang damit, dass im Jahreszeugnis das Verhalten des BF in der Schule mit "Sehr zufriedenstellend" beurteilt worden wäre.
Die Stellungnahme von XXXX enthalte keine Aussage darüber, warum sie keine Leistungsreserven sehe, trotzdem würde XXXX im Gutachten der nicht vorhandenen "negativen Prognose und Einschätzung vollinhaltlich zustimmen".Die Stellungnahme von römisch 40 enthalte keine Aussage darüber, warum sie keine Leistungsreserven sehe, trotzdem würde römisch 40 im Gutachten der nicht vorhandenen "negativen Prognose und Einschätzung vollinhaltlich zustimmen".
Schließlich sei im Bescheid auf das Ersuchen nach einigen Informationen nicht eingegangen worden.
14. Einlangend am 03.08.2015 beantwortete XXXX , die Lehrerin des BF im Gegenstand Französisch im Schuljahr 2014/15 auf Grund des Umstandes, dass sie glaubhaft angab, an der geplanten mündlichen Verhandlung nicht persönlich teilnehmen zu können, die Fragen, die Ihr vom Bundesverwaltungsgericht gestellt worden waren, auf schriftlichem Weg. Dabei gab sie an, dass sie den BF seit dem Schuljahr 2013/14 in Französisch unterrichte, und dass dieser im Schuljahr 2013/14 mit der Semesternote "Befriedigend" und mit der Jahresnote "Genügend" beurteilt worden wäre. Der Leistungsverlauf des BF im Schuljahr 2014/15 sei "abfallend, mit Tendenz leicht aufsteigend am Schulschluss aufgrund der Wunschprüfung vom 12.06.2015" gewesen. Sie könne zu schriftlichen Leistungsfeststellungen wie Vokabeltests oder schriftlichen Mitarbeitskontrollen nichts sagen, weil sie die Aufzeichnungen darüber nicht aufbewahrt habe.14. Einlangend am 03.08.2015 beantwortete römisch 40 , die Lehrerin des BF im Gegenstand Französisch im Schuljahr 2014/15 auf Grund des Umstandes, dass sie glaubhaft angab, an der geplanten mündlichen Verhandlung nicht persönlich teilnehmen zu können, die Fragen, die Ihr vom Bundesverwaltungsgericht gestellt worden waren, auf schriftlichem Weg. Dabei gab sie an, dass sie den BF seit dem Schuljahr 2013/14 in Französisch unterrichte, und dass dieser im Schuljahr 2013/14 mit der Semesternote "Befriedigend" und mit der Jahresnote "Genügend" beurteilt worden wäre. Der Leistungsverlauf des BF im Schuljahr 2014/15 sei "abfallend, mit Tendenz leicht aufsteigend am Schulschluss aufgrund der Wunschprüfung vom 12.06.2015" gewesen. Sie könne zu schriftlichen Leistungsfeststellungen wie Vokabeltests oder schriftlichen Mitarbeitskontrollen nichts sagen, weil sie die Aufzeichnungen darüber nicht aufbewahrt habe.
Die "Check-Up-Prüfung" wäre angeordnet worden, weil der BF trotz positiver Schularbeit aufgrund seiner negativen mündlichen Mitarbeit und seiner fehlenden oder nicht zeitgerecht abgegebenen Hausübungen nicht eindeutig positiv zu beurteilen gewesen wäre.
Während des Schuljahres hätten sich die Eltern des BF nicht mit ihr in Verbindung gesetzt, sie habe aber die Mutter des BF Ende Juni 2015 zufällig an deren Arbeitsplatz getroffen und sich ein wenig mit ihr unterhalten, wobei aber keine "sachlichen Informationen bezüglich der Notengebung" weitergegeben worden wären. Sie habe sich auch nie zur Aufstiegsklausel geäußert, weder positiv noch negativ.
Der BF habe im Schuljahr 2014/15 folgende schriftliche Leistungen erbracht, wobei darauf hinzuweisen wäre, dass die Liste unvollständig sei: 1. Schularbeit "Genügend" (keine weiteren Aufzeichnungen über das 1. Semester vorhanden). 2. Semester:
Revision (27.02.2015) "Nicht genügend", 2. Schularbeit (17.04.2015) "Genügend", Test (13.05.2015) "Nicht genügend", Wunschprüfung (12.06.2015) "Befriedigend". Mündliche Leistungen: Der BF habe sich kaum aktiv am Unterricht beteiligt und sei auch sehr unaufmerksam und desinteressiert gewesen.
Die Note "Genügend" im Jahreszeugnis sei als "durchschnittliches Genügend" zu werten, weil der BF das erste Semester positiv abgeschlossen habe und die zweite Schularbeit ebenfalls positiv und die Wunschprüfung am 12.06.2015 mit "Befriedigend" zu beurteilen gewesen wären.
15. Am 04.08.2015 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein Anbringen ein, mit dem er die Beschwerde sinngemäß zusammengefasst wie folgt ergänzte:
Der Bescheid der belangten Behörde wäre formell rechtswidrig, weil der Beweisantrag des BF, XXXX und XXXX einzuvernehmen, nicht behandelt worden wäre, das Vorbringen des BF beinahe vollständig ignoriert worden wäre, was sowohl einen Verstoß gegen § 45 Abs. 2 als auch gegen § 13a AVG darstelle, das Recht auf Akteneinsicht verletzt worden wäre, aufgrund der kurzen, mit lediglich drei Tagen bemessenen Frist zur Stellungnahme das Recht auf Parteiengehör verletzt worden wäre, LSI XXXX auf Grund ihrer mangelnden Kenntnisse im Gegenstand Französisch rechtswidrig zur Sachverständigen bestellt worden wäre und das Gutachten mangels der Angaben, auf welcher Grundlage es erstattet worden wäre, rechtswidrig sei.Der Bescheid der belangten Behörde wäre formell rechtswidrig, weil der Beweisantrag des BF, römisch 40 und römisch 40 einzuvernehmen, nicht behandelt worden wäre, das Vorbringen des BF beinahe vollständig ignoriert worden wäre, was sowohl einen Verstoß gegen Paragraph 45, Absatz 2, als auch gegen Paragraph 13 a, AVG darstelle, das Recht auf Akteneinsicht verletzt worden wäre, aufgrund der kurzen, mit lediglich drei Tagen bemessenen Frist zur Stellungnahme das Recht auf Parteiengehör verletzt worden wäre, LSI römisch 40 auf Grund ihrer mangelnden Kenntnisse im Gegenstand Französisch rechtswidrig zur Sachverständigen bestellt worden wäre und das Gutachten mangels der Angaben, auf welcher Grundlage es erstattet worden wäre, rechtswidrig sei.
Der bekämpfte Bescheid wäre auch mit materieller Rechtswidrigkeit behaftet, weil entgegen der Ansicht der belangten Behörde der BF sehr wohl über Leistungsreserven im Gegenstand Französisch verfüge, was sich aus den zahlreichen positiven Leistungen, die der BF erbracht habe, ersehen ließe. Die beiden positiven Schularbeiten wären ein starkes Indiz für ein "abgesichertes Genügend", auch die einzige mündliche Prüfung wäre mit "Gut" beurteilt worden. Die in der Stellungnahme von XXXX genannten Tests, die allesamt negativ gewesen wären, wären nicht zulässig gewesen, da sie auf Grund der positiven Leistungen des BF für eine sichere Leistungsbeurteilung nicht notwendig gewesen wären. Es stimme auch nicht, dass sämtliche Vokalbelkontrollen mit "4" oder "5" zu beurteilen gewesen wären, vielmehr wären die die dabei gezeigten Leistungen mehrmals im guten Durchschnitt gelegen. Es stimme nicht, dass die Hausübungen erst nach mehrmaligem Urgieren erbracht worden wären, dies sei auch niemals Thema der Gespräche zwischen den Eltern des BF und Vertretern der Schule gewesen. Auch der Hinweis, dass der BF im Unterricht "nur das Allernötigste" tue, und dabei trotzdem positiv abgeschlossen habe, wäre ein Indiz für das Vorhandensein von Leistungsreserven, die bei entsprechender Anstrengung auch ausgeschöpft werden könnten. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Planung des Auslandsaufenthaltes viel Zeit in Anspruch genommen habe, weswegen sich der BF nicht immer bestmöglich auf die Prüfungen habe vorbereiten können.Der bekämpfte Bescheid wäre auch mit materieller Rechtswidrigkeit behaftet, weil entgegen der Ansicht der belangten Behörde der BF sehr wohl über Leistungsreserven im Gegenstand Französisch verfüge, was sich aus den zahlreichen positiven Leistungen, die der BF erbracht habe, ersehen ließe. Die beiden positiven Schularbeiten wären ein starkes Indiz für ein "abgesichertes Genügend", auch die einzige mündliche Prüfung wäre mit "Gut" beurteilt worden. Die in der Stellungnahme von römisch 40 genannten Tests, die allesamt negativ gewesen wären, wären nicht zulässig gewesen, da sie auf Grund der positiven Leistungen des BF für eine sichere Leistungsbeurteilung nicht notwendig gewesen wären. Es stimme auch nicht, dass sämtliche Vokalbelkontrollen mit "4" oder "5" zu beurteilen gewesen wären, vielmehr wären die die dabei gezeigten Leistungen mehrmals im guten Durchschnitt gelegen. Es stimme nicht, dass die Hausübungen erst nach mehrmaligem Urgieren erbracht worden wären, dies sei auch niemals Thema der Gespräche zwischen den Eltern des BF und Vertretern der Schule gewesen. Auch der Hinweis, dass der BF im Unterricht "nur das Allernötigste" tue, und dabei trotzdem positiv abgeschlossen habe, wäre ein Indiz für das Vorhandensein von Leistungsreserven, die bei entsprechender Anstrengung auch ausgeschöpft werden könnten. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Planung des Auslandsaufenthaltes viel Zeit in Anspruch genommen habe, weswegen sich der BF nicht immer bestmöglich auf die Prüfungen habe vorbereiten können.
Zu bezweifeln wären auch die Echtheit und die inhaltliche Richtigkeit der Stellungnahme von XXXX , weil diese einerseits in krassem Widerspruch zu Aussagen, die diese im Vorfeld gegenüber dem BF bzw. dessen Eltern getätigt habe, stünde, und der Eindruck entstehe, dass sie von jemand anderem stamme, und andererseits die Aussage, dass beim BF "große Lücken in der Grundgrammatik und im Wortschatz vorhanden" wären, nicht korrekt sei, was die zahlreichen positiven Leistungen während des Schuljahres belegen würden. Ein Notenvergleich zeige auch, dass XXXX sehr strenge Beurteilungen vornehmen würde.Zu bezweifeln wären auch die Echtheit und die inhaltliche Richtigkeit der Stellungnahme von römisch 40 , weil diese einerseits in krassem Widerspruch zu Aussagen, die diese im Vorfeld gegenüber dem BF bzw. dessen Eltern getätigt habe, stünde, und der Eindruck entstehe, dass sie von jemand anderem stamme, und andererseits die Aussage, dass beim BF "große Lücken in der Grundgrammatik und im Wortschatz vorhanden" wären, nicht korrekt sei, was die zahlreichen positiven Leistungen während des Schuljahres belegen würden. Ein Notenvergleich zeige auch, dass römisch 40 sehr strenge Beurteilungen vornehmen würde.
Das Gutachten von XXXX , das in der Bescheidbegründung gar nicht erwähnt sei, hätte nicht für die Entscheidung berücksichtigt werden dürfen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie XXXX zu der Annahme gelangt sei, dass die Stellungnahme von XXXX eine negative Prognoseentscheidung enthalte, weil diese auf etwaige Leistungsreserven gar nicht Bezug nehme. Das Gutachten beziehe sich fälschlicherweise auch auf die Leistungsfeststellungen durch die Lehrerin, und nicht auf die erbrachten Leistungen des BF.Das Gutachten von römisch 40 , das in der Bescheidbegründung gar nicht erwähnt sei, hätte nicht für die Entscheidung berücksichtigt werden dürfen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie römisch 40 zu der Annahme gelangt sei, dass die Stellungnahme von römisch 40 eine negative Prognoseentscheidung enthalte, weil diese auf etwaige Leistungsreserven gar nicht Bezug nehme. Das Gutachten beziehe sich fälschlicherweise auch auf die Leistungsfeststellungen durch die Lehrerin, und nicht auf die erbrachten Leistungen des BF.
Das Anbringen weist auch darauf hin, dass KV XXXX gegenüber den Eltern des BF angedeutet habe, dass mit der Aufstiegsklausel zu rechnen sei.Das Anbringen weist auch darauf hin, dass KV römisch 40 gegenüber den Eltern des BF angedeutet habe, dass mit der Aufstiegsklausel zu rechnen sei.
Schließlich werde auch bezweifelt, dass das einstimmige Abstimmungsergebnis in der Klassenkonferenz durch eine unbefangene Willensbildung zustande gekommen sei. Vielmehr bestehe der Anschein, dass Direktorin XXXX Einfluss auf die Willensbildung der Klassenkonferenz genommen habe.Schließlich werde auch bezweifelt, dass das einstimmige Abstimmungsergebnis in der Klassenkonferenz durch eine unbefangene Willensbildung zustande gekommen sei. Vielmehr bestehe der Anschein, dass Direktorin römisch 40 Einfluss auf die Willensbildung der Klassenkonferenz genommen habe.
Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dem Widerspruch stattzugeben, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
16. In einer Stellungnahme vom 04.08.2015 und einer ergänzenden Stellungnahme vom 05.08.2015 brachte die belangte Behörde vor, dass man sich beim Abschätzen der noch vorhandenen Leistungsreserven am Notenbild des Jahreszeugnisses bzw. seiner Entwicklung zu orientieren haben werde und darauf zu verweisen sei, dass der BF neben Französisch auch in neun weiteren Gegenständen mit "Genügend" beurteilt worden wäre.
Aus einer einzigen, 15-minütigen Prüfung am Ende des Schuljahres könne nicht auf das Vorliegen von Leistungsreserven geschlossen werden, auch wenn diese Prüfung klar positiv zu beurteilen gewesen wäre.
Das für den vom BF besuchten Schultyp zuständige Schulaufsichtsorgan, XXXX , habe sich bei ihrem Gutachten auf die Expertise einer von ihr beigezogenen Fachkraft, XXXX , bei dem vom Vorliegen fachlicher Kompetenz und Erfahrung ausgegangen werden könne, bedient. Eine rechtswidrige Vorgehensweise könne darin nicht erblickt werden.Das für den vom BF besuchten Schultyp zuständige Schulaufsichtsorgan, römisch 40 , habe sich bei ihrem Gutachten auf die Expertise einer von ihr beigezogenen Fachkraft, römisch 40 , bei dem vom Vorliegen fachlicher Kompetenz und Erfahrung ausgegangen werden könne, bedient. Eine rechtswidrige Vorgehensweise könne darin nicht erblickt werden.
Die Abhaltung von Tests wäre sehr wohl rechtskonform gewesen, weil diese gerade bei einer nur einzigen Schularbeit pro Semester sinnvoll und zweckmäßig wären, um zu einer gesicherten Jahresnote zu kommen.
Die Planung des Auslandsaufenthalts wäre als Umstand, der in der Sphäre des BF gelegen sei, nicht geeignet, bei der Beurteilung von etwaigen Leistungsreserven berücksichtigt zu werden.
Die angesprochene Einflussnahme der Schulleiterin auf die Lehrerschaft im Rahmen der Klassenkonferenz sei eine Unterstellung, aus dem Verwaltungsakt würden sich keinerlei Anhaltspunkte für diese Behauptungen ergeben.
Der Stellungnahme ist ein weiteres Gutachten von XXXX beigefügt, dem zu Folge sich beim BF zum Ende des Schuljahres keine Trendumkehr in der Beherrschung der Grundfertigkeiten erkennen lasse.Der Stellungnahme ist ein weiteres Gutachten von römisch 40 beigefügt, dem zu Folge sich beim BF zum Ende des Schuljahres keine Trendumkehr in der Beherrschung der Grundfertigkeiten erkennen lasse.
17. In einer Stellungnahme vom 10.08.2015 bringt die rechtsfreundliche Vertretung des BF vor, dass die Echtheit des übermittelten Befragungsergebnisses von XXXX bestritten werde, weil dieses nicht von dieser unterschreiben wäre und auch nicht von ihr, sondern von der Schulleitung übermittelt worden wäre. Auch die beiden Beilagen 1 und 2 zur Fragenbeantwortung würden sich wesentlich von den im Akt aufliegenden Dokumenten unterschieden, sodass auch deren Echtheit in Frage gestellt werde.17. In einer Stellungnahme vom 10.08.2015 bringt die rechtsfreundliche Vertretung des BF vor, dass die Echtheit des übermittelten Befragungsergebnisses von römisch 40 bestritten werde, weil dieses nicht von dieser unterschreiben wäre und auch nicht von ihr, sondern von der Schulleitung übermittelt worden wäre. Auch die beiden Beilagen 1 und 2 zur Fragenbeantwortung würden sich wesentlich von den im Akt aufliegenden Dokumenten unterschieden, sodass auch deren Echtheit in Frage gestellt werde.
XXXX würde in der Fragenbeantwortung erstmals festhalten, dass eine aufsteigende Tendenz vorliege und dass es sich um ein durchschnittliches "Genügend" handle. Diese Umstände wären offenbar der Lehrerkonferenz bei der Entscheidung vorenthalten worden.römisch 40 würde in der Fragenbeantwortung erstmals festhalten, dass eine aufsteigende Tendenz vorliege und dass es sich um ein durchschnittliches "Genügend" handle. Diese Umstände wären offenbar der Lehrerkonferenz bei der Entscheidung vorenthalten worden.
Dass keine Aufzeichnungen mehr vorliegen würden, erscheine sehr bedenklich, und könne sich keinesfalls belastend für den BF auswirken.
18. Am 11.08.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der neben dem BF und dessen Eltern als Zweit- und Drittbeschwerdeführer und der belangten Behörde als Parteien auch XXXX , XXXX und XXXX als Zeugen geladen waren. Die Zeugin XXXX gab bereits vor der Verhandlung ihre Verhinderung an der Teilnahme bekannt, der Zeuge XXXX ist zur Verhandlung nicht erschienen.18. Am 11.08.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der neben dem BF und dessen Eltern als Zweit- und Drittbeschwerdeführer und der belangten Behörde als Parteien auch römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 als Zeugen geladen waren. Die Zeugin römisch 40 gab bereits vor der Verhandlung ihre Verhinderung an der Teilnahme bekannt, der Zeuge römisch 40 ist zur Verhandlung nicht erschienen.
18.1. Der BF gab an, dass er beabsichtige, ab dem kommenden Schuljahr an die XXXX in Wien (Privatgymnasium) zu wechseln. Im Schuljahr 2014/15 wäre das 2. Semester wegen der Vorbereitungen auf den Auslandsaufenthalt "an ihm vorübergegangen". Im Fach Französisch schätze er seine Leistung im letzten Schuljahr als "genügend, also ausreichend" ein, bei mehr Anstrengung wäre auch mehr möglich gewesen. Pro Semester habe es je eine Schularbeit und 2 Tests gegeben, wobei davon auszugehen wäre, dass die beiden Tests so viel zählen wie eine Schularbeit. Das Ergebnis der Tests aus dem ersten Semester wisse er nicht mehr, im zweiten Semester wären beide Tests negativ ausgefallen, er habe sich aber einen negativen Test am 12. Juni 2015 im Rahmen einer Stoffwiederholung "ausgebessert". Er habe alle ihm vorliegenden Tests weitergeleitet, weitere Unterlagen habe er für die Verhandlung nicht mitgebracht. Seine Mitarbeitsleistung sei "normal, nicht störend und eher unauffällig" gewesen. Er habe die Hausübungen zu 90% vollständig und zeitgerecht vorgelegt. Zum Protokoll über die "Check-Up"-Prüfung merkte der BF an, dass die erste Seite nicht Teil der Prüfung gewesen wäre, sondern bereits Inhalt eines früheren Tests gewesen sei. Außerdem hätte er seiner Ansicht nach auf die Frage 2 nicht nur 10, sondern 13 oder 14 Punkte bekommen müssen, womit der Test mit "Gut" zu beurteilen gewesen wäre. Die handschriftlichen Notizen, die er sich während der Check-Up-Prüfung gemacht habe, wären mit den Unterlagen nicht mitgeschickt worden. Anlässlich eines Ausflugs am 01.07.2015 habe ihm XXXX erklärt, wie alles ablaufen würde, und dass ihm "keine Steine in den Weg gelegt würden". Am 26. Juni 2015 habe er während der Französisch-Stunde von Fr. XXXX , der Ernährungslehrerin, erfahren, dass ihm die Aufstiegsklausel nicht gewehrt werden würde. Sein Verhältnis zu den Lehrkräften und zur Direktorin wäre eigentlich immer "in Ordnung" gewesen, nur zu Beginn des ersten Jahres habe es ein Problem wegen der Abmeldung vom Religionsunterricht gegeben, den er dann aber auf Anraten seiner Mutter doch besucht habe. Auf die Frage an den BF, warum er die Echtheit der Fragenbeantwortung durch XXXX bezweifle, führte der Rechtsvertreter des BF aus, dass es ja immer geheißen habe, XXXX wäre in Urlaub. Außerdem wäre "alles immer über die Schule gelaufen" und es gebe weder eine Unterschrift noch eine E-Mail-Adresse von Fr.18.1. Der BF gab an, dass er beabsichtige, ab dem kommenden Schuljahr an die römisch 40 in Wien (Privatgymnasium) zu wechseln. Im Schuljahr 2014/15 wäre das 2. Semester wegen der Vorbereitungen auf den Auslandsaufenthalt "an ihm vorübergegangen". Im Fach Französisch schätze er seine Leistung im letzten Schuljahr als "genügend, also ausreichend" ein, bei mehr Anstrengung wäre auch mehr möglich gewesen. Pro Semester habe es je eine Schularbeit und 2 Tests gegeben, wobei davon auszugehen wäre, dass die beiden Tests so viel zählen wie eine Schularbeit. Das Ergebnis der Tests aus dem ersten Semester wisse er nicht mehr, im zweiten Semester wären beide Tests negativ ausgefallen, er habe sich aber einen negativen Test am 12. Juni 2015 im Rahmen einer Stoffwiederholung "ausgebessert". Er habe alle ihm vorliegenden Tests weitergeleitet, weitere Unterlagen habe er für die Verhandlung nicht mitgebracht. Seine Mitarbeitsleistung sei "normal, nicht störend und eher unauffällig" gewesen. Er habe die Hausübungen zu 90% vollständig und zeitgerecht vorgelegt. Zum Protokoll über die "Check-Up"-Prüfung merkte der BF an, dass die erste Seite nicht Teil der Prüfung gewesen wäre, sondern bereits Inhalt eines früheren Tests gewesen sei. Außerdem hätte er seiner Ansicht nach auf die Frage 2 nicht nur 10, sondern 13 oder 14 Punkte bekommen müssen, womit der Test mit "Gut" zu beurteilen gewesen wäre. Die handschriftlichen Notizen, die er sich während der Check-Up-Prüfung gemacht habe, wären mit den Unterlagen nicht mitgeschickt worden. Anlässlich eines Ausflugs am 01.07.2015 habe ihm römisch 40 erklärt, wie alles ablaufen würde, und dass ihm "keine Steine in den Weg gelegt würden". Am 26. Juni 2015 habe er während der Französisch-Stunde von Fr. römisch 40 , der Ernährungslehrerin, erfahren, dass ihm die Aufstiegsklausel nicht gewehrt werden würde. Sein Verhältnis zu den Lehrkräften und zur Direktorin wäre eigentlich immer "in Ordnung" gewesen, nur zu Beginn des ersten Jahres habe es ein Problem wegen der Abmeldung vom Religionsunterricht gegeben, den er dann aber auf Anraten seiner Mutter doch besucht habe. Auf die Frage an den BF, warum er die Echtheit der Fragenbeantwortung durch römisch 40 bezweifle, führte der Rechtsvertreter des BF aus, dass es ja immer geheißen habe, römisch 40 wäre in Urlaub. Außerdem wäre "alles immer über die Schule gelaufen" und es gebe weder eine Unterschrift noch eine E-Mail-Adresse von Fr.
XXXX .römisch 40 .
Nach Beendigung der Befragung des BF legte dessen Rechtsvertreter dem Gericht das Hausübungsheft sowie ein Arbeits- und ein Lehrbuch vor. Der BF gab an, dass die 4 Tests während des Studienjahres und die Check-Up-Prüfung am Jahresende jeweils ca. 20 Minuten gedauert hätten.
18.2. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin gaben an, dass sie ab dem 20.04.2015, nach Erhalt der Frühwarnung, regelmäßig Kontakt mit mehreren Lehrerinnen des BF gehabt hätten, ab Mitte Juni hätte es beinahe einen "Dauerkontakt" mit der Schule gegeben. Der nächste persönliche Kontakt habe am 03.06.2015 stattgefunden, und zwar mit der Mathematiklehrerin. Gegenstand der Gespräche wäre unter anderem gewesen, dass der BF am 15.06.2015 eine aus seiner Sicht gegen die ursprüngliche Vereinbarung verstoßende und daher unzulässige Prüfung abgelegt habe, sowie die Nichtgewährung der Aufstiegsklausel, von der die Eltern des BF am 26.06.2015 erfahren hätten. XXXX habe sich stets positiv über den BF geäußert, von fehlenden Hausübungen oder mangelnder Mitarbeit sei nie die Rede gewesen. Zur Lehrerschaft würde ein gutes Verhältnis bestehen, weniger gut wäre jenes zur Direktorin XXXX , ausgelöst durch die Probleme mit der Abmeldung vom Religionsunterricht.18.2. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin gaben an, dass sie ab dem 20.04.2015, nach Erhalt der Frühwarnung, regelmäßig Kontakt mit mehreren Lehrerinnen des BF gehabt hätten, ab Mitte Juni hätte es beinahe einen "Dauerkontakt" mit der Schule gegeben. Der nächste persönliche Kontakt habe am 03.06.2015 stattgefunden, und zwar mit der Mathematiklehrerin. Gegenstand der Gespräche wäre unter anderem gewesen, dass der BF am 15.06.2015 eine aus seiner Sicht gegen die ursprüngliche Vereinbarung verstoßende und daher unzulässige Prüfung abgelegt habe, sowie die Nichtgewährung der Aufstiegsklausel, von der die Eltern des BF am 26.06.2015 erfahren hätten. römisch 40 habe sich stets positiv über den BF geäußert, von fehlenden Hausübungen oder mangelnder Mitarbeit sei nie die Rede gewesen. Zur Lehrerschaft würde ein gutes Verhältnis bestehen, weniger gut wäre jenes zur Direktorin römisch 40 , ausgelöst durch die Probleme mit der Abmeldung vom Religionsunterricht.
Der Zweitbeschwerdeführer gab an, er habe das Gefühl, dass von der Direktionskanzlei Einfluss auf die Stellungnahmen und die Entscheidungen genommen worden wäre.
Der Schriftverkehr nach Einreichung der Beschwerde [gemeint:
Widerspruch] am 29.06.2015 sei von zahlreichen Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten auf Seiten des LSR sowie von XXXX gekennzeichnet. Beispielweise führte der Zweitbeschwerdeführer aus, dass sehr wohl konkrete Nachweise in Form von Vokabeltests vorgelegt worden wären, XXXX wegen Abwesenheit bei der Konferenz sich gar nicht gegen das Aufsteigen habe aussprechen können, nicht alle Vokabelkontrollen mit 4 oder 5 beurteilt worden wären, erstmals in der Fragenbeantwortung durch XXXX von einem "durchschnittlichen Genügend" in Französisch ausgegangen werde, die Frühwarnungen nicht korrekt erfolgt wären und der LSR die "Check-Up"-Prüfung vom 12.06.2015 fälschlicherweise als Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO gewertet habe. Auch das von XXXX erstellte Gutachten sowie dessen ergänzendes Gutachten würden in Frage gestellt, weil diese ohne Vorliegen sämtlicher erforderlicher Unterlagen ergangen wären.Widerspruch] am 29.06.2015 sei von zahlreichen Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten auf Seiten des LSR sowie von römisch 40 gekennzeichnet. Beispielweise führte der Zweitbeschwerdeführer aus, dass sehr wohl konkrete Nachweise in Form von Vokabeltests vorgelegt worden wären, römisch 40 wegen Abwesenheit bei der Konferenz sich gar nicht gegen das Aufsteigen habe aussprechen können, nicht alle Vokabelkontrollen mit 4 oder 5 beurteilt worden wären, erstmals in der Fragenbeantwortung durch römisch 40 von einem "durchschnittlichen Genügend" in Französisch ausgegangen werde, die Frühwarnungen nicht korrekt erfolgt wären und der LSR die "Check-Up"-Prüfung vom 12.06.2015 fälschlicherweise als Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, LBVO gewertet habe. Auch das von römisch 40 erstellte Gutachten sowie dessen ergänzendes Gutachten würden in Frage gestellt, weil diese ohne Vorliegen sämtlicher erforderlicher Unterlagen ergangen wären.
18.3. Die als Zeugin befragte Klassenvorstand des BF, XXXX , gab zusammengefasst Folgendes an: der BF habe das Schuljahr 2014/15 sehr engagiert und motiviert begonnen, im zweiten Semester habe er aber "an sehr vielen Fronten (Französisch, Mathematik, Ernährung, Rechnungswesen) gekämpft". Sie habe mit allen Lehrern der Gegenstände, in denen der BF mit "Genügend" zu beurteilen gewesen wäre, gesprochen, und sie um eine Einschätzung der jeweiligen Leistungsreserven gebeten. Sie wäre bisher 7 oder 8 Jahre lang als Klassenvorstand tätig gewesen, könne sich aber an keinen Fall erinnern, in dem ein Schüler eine so hohe Anzahl an Genügend gehabt habe. Für die Gewährung der Aufstiegsklausel komme es entgegen der früher geübten Praxis ihrer Meinung nach aber nicht auf die Anzahl, sondern auf die Qualität der Genügend an. Ihr an die Familie des BF gerichtetes Schreiben vom 27.05.2015 könne man durchaus so interpretieren, dass man die schulische Situation des BF zu diesem Zeitpunkt in den vier darin genannten Pflichtgegenständen Mathematik, Rechnungswesen, Französisch und Ernährung, durchaus als "kritisch" beschreiben könne.18.3. Die als Zeugin befragte Klassenvorstand des BF, römisch 40 , gab zusammengefasst Folgendes an: der BF habe das Schuljahr 2014/15 sehr engagiert und motiviert begonnen, im zweiten Semester habe er aber "an sehr vielen Fronten (Französisch, Mathematik, Ernährung, Rechnungswesen) gekämpft". Sie habe mit allen Lehrern der Gegenstände, in denen der BF mit "Genügend" zu beurteilen gewesen wäre, gesprochen, und sie um eine Einschätzung der jeweiligen Leistungsreserven gebeten. Sie wäre bisher 7 oder 8 Jahre lang als Klassenvorstand tätig gewesen, könne sich aber an keinen Fall erinnern, in dem ein Schüler eine so hohe Anzahl an Genügend gehabt habe. Für die Gewährung der Aufstiegsklausel komme es entgegen der früher geübten Praxis ihrer Meinung nach aber nicht auf die Anzahl, sondern auf die Qualität der Genügend an. Ihr an die Familie des BF gerichtetes Schreiben vom 27.05.2015 könne man durchaus so interpretieren, dass man die schulische Situation des BF zu diesem Zeitpunkt in den vier darin genannten Pflichtgegenständen Mathematik, Rechnungswesen, Französisch und Ernährung, durchaus als "kritisch" beschreiben könne.
Bei der Beurteilung von Leistungsreserven würde man sich den Leistungsverlauf ansehen aber auch persönliche Umstände berücksichtigen. Gefragt, ob es dabei mehr auf das "Können" oder das "Wollen" eines Schülers ankomme gab sie an, dass sie persönlich eher dann von Leistungsreserven ausgehe, wenn es am "Wollen" mangle.
In der Klassenkonferenz führe die Direktorin den Vorsitz, der Klassenvorstand unterstütze die Direktorin dabei gleichsam wie eine "Verwaltungsassistentin". Bei allen Schülern, die in genau einem Gegenstand die Note "Nicht genügend" bekommen haben, müsse über die "Aufstiegsklausel" abgestimmt werden. Faktisch verlasse man sich dabei auf das Fachurteil des jeweils zuständigen Lehrers, der sein Ergebnis auch begründen würde. Manchmal gebe es auch Uneinigkeit und es würde nachgefragt, das komme aber eher selten vor.
Gegen Ende des Schuljahres habe sie mit dem BF gesprochen, um ihm das Prozedere im Fall eines Widerspruchs zu erklären, und um ihm die Angst vor einem Verbleib an der Schule zu nehmen. Auch mit dem Zweitbeschwerdeführer habe sie über das weitere Prozedere gesprochen und auch darüber, dass sich der BF rechtzeitig um einen Praktikumsplatz umsehen solle, weil dafür nach der Rückkehr aus Amerika zu wenig Zeit sein könnte. Sie habe dafür sorgen wollen, dass die Eltern des BF auf alle Eventualitäten vorbereitet wären, man könne daraus aber nicht schließen, dass sie zwingend damit gerechnet habe, dass der BF im Schuljahr 2014/15 die 3. Klasse besuchen würde.
Vor der Konferenz habe die Französischlehrerin ihr mitgeteilt, dass Leistungsreserven vorhanden wären, was sie auch an den Zweitbeschwerdeführer weitergegeben habe.
18.4. Vor Schluss der mündlichen Verhandlung stellte der Rechtsvertreter des BF den Antrag, XXXX zum Beweis dafür, dass der BF im Pflichtgegenstand Französisch über Leistungsreserven verfüge, einzuvernehmen und - falls das Gericht diesem Antrag nicht folgen sollte - in eventu ein weiteres Gutachten einzuholen, da massive Zweifel daran bestünden, dass dem Gutachter XXXX sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestanden wären.18.4. Vor Schluss der mündlichen Verhandlung stellte der Rechtsvertreter des BF den Antrag, römisch 40 zum Beweis dafür, dass der BF im Pflichtgegenstand Französisch über Leistungsreserven verfüge, einzuvernehmen und - falls das Gericht diesem Antrag nicht folgen sollte - in eventu ein weiteres Gutachten einzuholen, da massive Zweifel daran bestünden, dass dem Gutachter römisch 40 sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestanden wären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Zu Spruchpunkt A)
2.1. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
Nach Abs. 2a) leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.Nach Absatz 2 a,) leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
2.2. Im Hinblick auf die mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, und der damit verbundenen konsequenten Abschaffung des administrativen Instanzenzuges ist zu prüfen, ob die mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich, BGBl. I Nr. 75/2013, geänderten Verfahrensvorschriften im SchUG diesen neu geschaffenen verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen: Zwar entscheidet über den Widerspruch im Rahmen des Provisorialverfahrens eine andere, nämlich übergeordnete Stelle. Dies stellt jedoch kein unzulässiges devolutives Rechtsmittel dar, weil die Entscheidung der unselbstständigen Anstalt Schule (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 [S 41] zu Art. 14 Abs. 6 B-VG i.V.m. FN 1 [S 1364] zu § 2 Privatschulgesetz) lediglich eine provisoriale ist, gegen welche der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässiger Weise geltend gemacht werden kann. Erst auf Grund dieses Widerspruchs wird das behördliche Verfahren (AVG) bei der zuständigen Schulbehörde eingeleitet (vgl. die Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich BGBl. I Nr. 75/2013 [2212 d. B. XXIV. GP], wonach durch den neuen Begriff "Widerspruch" klar gestellt werden soll, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes [z.B. Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission] um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen). Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann daher auch erst gegen einen im Rahmen dieses behördlichen Verfahrens ergangenen Bescheid erhoben werden. Damit ist - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des § 71 SchUG - kein verfassungsrechtlich verpönter verwaltungsbehördlicher Instanzenzug erkennbar.2.2. Im Hinblick auf die mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, und der damit verbundenen konsequenten Abschaffung des administrativen Instanzenzuges ist zu prüfen, ob die mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,, geänderten Verfahrensvorschriften im SchUG diesen neu geschaffenen verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen: Zwar entscheidet über den Widerspruch im Rahmen des Provisorialverfahrens eine andere, nämlich übergeordnete Stelle. Dies stellt jedoch kein unzulässiges devolutives Rechtsmittel dar, weil die Entscheidung der unselbstständigen Anstalt Schule vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 [S 41] zu Artikel 14, Absatz 6, B-VG in Verbindung mit FN 1 [S 1364] zu Paragraph 2, Privatschulgesetz) lediglich eine provisoriale ist, gegen welche der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässiger Weise geltend gemacht werden kann. Erst auf Grund dieses Widerspruchs wird das behördliche Verfahren (AVG) bei der zuständigen Schulbehörde eingeleitet vergleiche die Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, [2212 d. B. römisch 24 . GP], wonach durch den neuen Begriff "Widerspruch" klar gestellt werden soll, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes [z.B. Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission] um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen). Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann daher auch erst gegen einen im Rahmen dieses behördlichen Verfahrens ergangenen Bescheid erhoben werden. Damit ist - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 71, SchUG - kein verfassungsrechtlich verpönter verwaltungsbehördlicher Instanzenzug erkennbar.
2.3. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.2.3. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aberGemäß Absatz 2, leg. cit. ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
Gemäß § 19 Abs. 3a SchUG ist, wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären, dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren.Gemäß Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG ist, wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären, dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren.
Gemäß § 19 Abs. 7 SchUG haben die Verständigungen gemäß Abs. 3a ausschließlich Informationscharakter.Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, SchUG haben die Verständigungen gemäß Absatz 3 a, ausschließlich Informationscharakter.
Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (Paragraph 18, SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Nach § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung (LeistungsbeurteilungsVO), BGBl. Nr. 371/1974 i.d.F. BGBl. II Nr. 255/2012, dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:Nach Paragraph 3, Absatz eins, Leistungsbeurteilungsverordnung (LeistungsbeurteilungsVO), Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2012,, dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:
a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,
b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen),
c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, schriftliche Überprüfungen [Tests, Diktate]),
d) besondere praktische Leistungsfeststellungen
e) besondere grafische Leistungsfeststellungen.
Gemäß § 5 Abs. 2, 1. Satz LeistungsbeurteilungsVO ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, eins, Satz LeistungsbeurteilungsVO ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen.
Gemäß § 14 Abs. 5 LeistungsbeurteilungsVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, LeistungsbeurteilungsVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Gemäß § 14 Abs. 6 leg. cit. sind mit "Nicht genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 6, leg. cit. sind mit "Nicht genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Absatz 5,) erfüllt.
2.4. Unstrittig ist, dass der BF im Pflichtgegenstand Rechnungswesen und Controlling mit der Note "Nicht genügend" beurteilt worden ist.
Beschwerdegegenstand ist daher ausschließlich, ob beim BF in den übrigen Pflichtgegenständen ausreichend "Leistungsreserven" im Sinne des § 25 Abs. 2 lit c) SchUG für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe vorhanden sind.Beschwerdegegenstand ist daher ausschließlich, ob beim BF in den übrigen Pflichtgegenständen ausreichend "Leistungsreserven" im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, Litera c,) SchUG für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe vorhanden sind.
Dabei ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der "Aufstiegsklausel" iSd § 25 Abs. 2 lit. c SchUG um eine Ausnahmeregelung zum Grundsatz handelt, dass eine Schulstufe nur dann erfolgreich abgeschlossen worden ist, wenn das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Dies ergibt sich zum einen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn er davon ausgeht, dass dem Aufsteigen trotz Vorliegen einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung "dann, aber auch nur dann" der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe gebührt, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres zu ersparen. (VwGH, 24.01.1994, 93/10/0224). Auch das für Unterricht zuständige Bundesministerium - nunmehr: Bundesministerium für Bildung und Frauen - geht in seinem an die Schulbehörden, Schulleiter und Lehrer gerichteten Rundschreiben Nr. 20/1997 vom Ausnahmecharakter dieser Bestimmung aus, wenn es darin heißt: "Die Konzeption des § 25 SchUG bedeutet, dass Abs. 2 leg. cit. die Ausnehmeregel (Ausnahmetatbestand) zu Abs. 1 dieser Bestimmung darstellt und nicht in jedem Fall zum Tragen kommt."Dabei ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der "Aufstiegsklausel" iSd Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG um eine Ausnahmeregelung zum Grundsatz handelt, dass eine Schulstufe nur dann erfolgreich abgeschlossen worden ist, wenn das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Dies ergibt sich zum einen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn er davon ausgeht, dass dem Aufsteigen trotz Vorliegen einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung "dann, aber auch nur dann" der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe gebührt, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres zu ersparen. (VwGH, 24.01.1994, 93/10/0224). Auch das für Unterricht zuständige Bundesministerium - nunmehr: Bundesministerium für Bildung und Frauen - geht in seinem an die Schulbehörden, Schulleiter und Lehrer gerichteten Rundschreiben Nr. 20 aus 1997, vom Ausnahmecharakter dieser Bestimmung aus, wenn es darin heißt: "Die Konzeption des Paragraph 25, SchUG bedeutet, dass Absatz 2, leg. cit. die Ausnehmeregel (Ausnahmetatbestand) zu Absatz eins, dieser Bestimmung darstellt und nicht in jedem Fall zum Tragen kommt."
Die Frage, wie die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen - also in allen Pflichteggenständen außer jenem, der mit "Nicht genügend beurteilt worden ist - beschaffen sein müssen, um einen erfolgreichen Abschluss der nächsthöheren Schulstufe erwarten zu lassen, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten; vielmehr ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158).Die Frage, wie die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen - also in allen Pflichteggenständen außer jenem, der mit "Nicht genügend beurteilt worden ist - beschaffen sein müssen, um einen erfolgreichen Abschluss der nächsthöheren Schulstufe erwarten zu lassen, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten; vielmehr ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen vergleiche VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158).
Dem § 25 Abs. 2 lit. c SchUG liegt der Gedanke zu Grunde, dass die "Aufstiegsklausel" nur dann zur Anwendung gelangen soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen im Regelfall die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen wäre. (VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158). Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass bei der Beurteilung der Leistungsreserven nicht nur auf jeden einzelnen sonstigen Pflichtgegenstand alleine und isoliert betrachtet abzustellen ist, sondern auch auf das Leistungsbild, das sich auf Basis der im abgelaufenen Schuljahr erbrachten Leistungen insgesamt ergibt.Dem Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG liegt der Gedanke zu Grunde, dass die "Aufstiegsklausel" nur dann zur Anwendung gelangen soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen im Regelfall die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen wäre. (VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158). Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass bei der Beurteilung der Leistungsreserven nicht nur auf jeden einzelnen sonstigen Pflichtgegenstand alleine und isoliert betrachtet abzustellen ist, sondern auch auf das Leistungsbild, das sich auf Basis der im abgelaufenen Schuljahr erbrachten Leistungen insgesamt ergibt.
Bei Betrachtung des Leistungsbildes des BF im Schuljahr 2014/15 fällt auf, dass von den sonstigen Pflichtgegenständen (inklusive dem Ausbildungsschwerpunkt) mehr als zwei Drittel - nämlich 10 von 14 - mit der Note "Genügend" beurteilt worden sind. Dabei steht einer Einbeziehung auch jener Pflichtgegenstände, die in der nächsthöheren Schulstufe nicht mehr unterrichtet werden - im zu beurteilenden Fall betrifft dies die Gegenstände Chemie und Physik - nichts entgegen, weil auch die darin erzielten Leistungen für eine Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Schülers von Bedeutung sind (vgl. VwGH 24.01.1994, 93/10/0224).Bei Betrachtung des Leistungsbildes des BF im Schuljahr 2014/15 fällt auf, dass von den sonstigen Pflichtgegenständen (inklusive dem Ausbildungsschwerpunkt) mehr als zwei Drittel - nämlich 10 von 14 - mit der Note "Genügend" beurteilt worden sind. Dabei steht einer Einbeziehung auch jener Pflichtgegenstände, die in der nächsthöheren Schulstufe nicht mehr unterrichtet werden - im zu beurteilenden Fall betrifft dies die Gegenstände Chemie und Physik - nichts entgegen, weil auch die darin erzielten Leistungen für eine Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Schülers von Bedeutung sind vergleiche VwGH 24.01.1994, 93/10/0224).
Zur Frage, inwieweit die Anzahl der mit "Genügend" beurteilten sonstigen Pflichtgegenstände für die Beurteilung von Leistungsreserven eine Rolle spielt, führt das Rundschreiben RS 20/1997 des BMU aus, dass Konstellationen denkbar seien, bei denen trotz mehrerer auf "Genügend" lautender Jahresbeurteilungen die Erteilung der "Aufstiegsklausel" vertretbar erscheine. Als Entscheidungshilfe bietet des Rundschreiben an, dass eine Situation, in der das Aufsteigen verweigert werden müsse, dann vorliegen könne, wenn bis unmittelbar vor Ende des Schuljahres eine negative Leistungsbeurteilung gedroht habe, so z.B. in jenen Fällen, in denen der Schüler erst auf Grund einer Prüfung gemäß § 5 Abs. 2, erster Satz LBVO eine positive Jahresbeurteilung erhalten habe. Wie aus dem an die "Familie XXXX " gerichteten Schreiben der KV XXXX ersichtlich ist, drohte dem BF in drei der sonstigen Pflichtgegenstände - nämlich in Ernährung, Französisch (Zweite lebende Fremdsprache) und Mathematik und angewandte Mathematik - einen Monat vor Ende des Schuljahres noch eine negative Jahresbeurteilung. Schon alleine aus diesem Grund wäre das Vorliegen von ausreichenden Leistungsreserven in den sonstigen Pflichtgegenständen zu verneinen, auch wenn die Klassenkonferenz für den Gegenstand Mathematik und angewandte Mathematik bzw. XXXX in ihrer Stellungnahme zum Gegenstand Ernährung zum Ergebnis gelangt sind, dass doch Leistungsreserven vorhanden wären.Zur Frage, inwieweit die Anzahl der mit "Genügend" beurteilten sonstigen Pflichtgegenstände für die Beurteilung von Leistungsreserven eine Rolle spielt, führt das Rundschreiben RS 20 aus 1997, des BMU aus, dass Konstellationen denkbar seien, bei denen trotz mehrerer auf "Genügend" lautender Jahresbeurteilungen die Erteilung der "Aufstiegsklausel" vertretbar erscheine. Als Entscheidungshilfe bietet des Rundschreiben an, dass eine Situation, in der das Aufsteigen verweigert werden müsse, dann vorliegen könne, wenn bis unmittelbar vor Ende des Schuljahres eine negative Leistungsbeurteilung gedroht habe, so z.B. in jenen Fällen, in denen der Schüler erst auf Grund einer Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, erster Satz LBVO eine positive Jahresbeurteilung erhalten habe. Wie aus dem an die "Familie römisch 40 " gerichteten Schreiben der KV römisch 40 ersichtlich ist, drohte dem BF in drei der sonstigen Pflichtgegenstände - nämlich in Ernährung, Französisch (Zweite lebende Fremdsprache) und Mathematik und angewandte Mathematik - einen Monat vor Ende des Schuljahres noch eine negative Jahresbeurteilung. Schon alleine aus diesem Grund wäre das Vorliegen von ausreichenden Leistungsreserven in den sonstigen Pflichtgegenständen zu verneinen, auch wenn die Klassenkonferenz für den Gegenstand Mathematik und angewandte Mathematik bzw. römisch 40 in ihrer Stellungnahme zum Gegenstand Ernährung zum Ergebnis gelangt sind, dass doch Leistungsreserven vorhanden wären.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es für ein Aufsteigen trotz eines "Nicht genügend" auch, dass "eine positive Entwicklung des Leistungsbildes" zu erwarten ist. (vgl. VwGH 02.04.1998, 97/10/0217). Für einen positiven Trend in der Leitungsentwicklung des BF gibt es aber keinerlei Anhaltspunkt, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass dessen Leistungen im Vergleich zur Schulnachricht im Jahreszeugnis in keinem einzigen Pflichtgegenstand besser beurteilt worden sind. Vielmehr ist es in insgesamt 3 der mit "Genügend" beurteilten Pflichtgegenstände (Englisch, Chemie und Betriebs- und Volkswirtschaft) sogar zu einem Leistungsabfall gekommen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es für ein Aufsteigen trotz eines "Nicht genügend" auch, dass "eine positive Entwicklung des Leistungsbildes" zu erwarten ist. vergleiche VwGH 02.04.1998, 97/10/0217). Für einen positiven Trend in der Leitungsentwicklung des BF gibt es aber keinerlei Anhaltspunkt, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass dessen Leistungen im Vergleich zur Schulnachricht im Jahreszeugnis in keinem einzigen Pflichtgegenstand besser beurteilt worden sind. Vielmehr ist es in insgesamt 3 der mit "Genügend" beurteilten Pflichtgegenstände (Englisch, Chemie und Betriebs- und Volkswirtschaft) sogar zu einem Leistungsabfall gekommen.
Gemäß dem Rundschreiben RS 20/1997 des BMU wäre die Gewährung der Aufstiegsklausel auch bei Vorliegen mehrerer "Genügend" dann denkbar, wenn aus allen auf "Genügend" lautenden Jahresbeurteilungen eine "starke Tendenz in Richtung Befriedigend" herauslesbar sei, abgestützt etwa auf deutlich über dem Durchschnitt liegende Schularbeitsleistungen gegen Ende des Unterrichtsjahres. Davon kann aber im Fall des BF zumindest in einigen der mit "Genügend" beurteilten Pflichtgegenstände keine Rede sein, so z.B. in Mathematik und angewandte Mathematik (Jahresnote laut Stellungnahme der Lehrerin "gerade noch ein Genügend"), Ernährung (positiv erst nach Ablegung einer Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO), Französisch (positiv erst nach Ablegung einer "Check-Up-Prüfung") und Betriebs- und Volkswirtschaftslehre (Beurteilung 1. Semester: "Befriedigend", Beurteilung 2. Semester: "sehr schwaches Genügend").Gemäß dem Rundschreiben RS 20 aus 1997, des BMU wäre die Gewährung der Aufstiegsklausel auch bei Vorliegen mehrerer "Genügend" dann denkbar, wenn aus allen auf "Genügend" lautenden Jahresbeurteilungen eine "starke Tendenz in Richtung Befriedigend" herauslesbar sei, abgestützt etwa auf deutlich über dem Durchschnitt liegende Schularbeitsleistungen gegen Ende des Unterrichtsjahres. Davon kann aber im Fall des BF zumindest in einigen der mit "Genügend" beurteilten Pflichtgegenstände keine Rede sein, so z.B. in Mathematik und angewandte Mathematik (Jahresnote laut Stellungnahme der Lehrerin "gerade noch ein Genügend"), Ernährung (positiv erst nach Ablegung einer Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, LBVO), Französisch (positiv erst nach Ablegung einer "Check-Up-Prüfung") und Betriebs- und Volkswirtschaftslehre (Beurteilung 1. Semester: "Befriedigend", Beurteilung 2. Semester: "sehr schwaches Genügend").
Aber selbst dann, wenn man das Vorliegen von ausreichenden Leistungsreserven in allen sonstigen mit "Genügend" beurteilten Gegenständen außer Französisch außer Streit stellen und der Entscheidung ausschließlich die im Gegenstand Französisch erbrachten Leistungen zu Grunde legen würde, ließe sich für den BF daraus nichts gewinnen. Der BF hat bei der ersten Schularbeit am 21. November 2014 28 von 55 möglichen Punkten erreicht, wobei der Rahmen für ein "Genügend" mit 28 bis 35 Punkten vorgegeben war, und auf die zweite Schularbeit am 17.04.2015 37 von 68 möglichen Punkten (Rahmen für ein "Genügend": 34,5 bis 43 Punkte). Die Mitarbeitsleistungen des BF waren laut Stellungnahme der zuständigen Lehrerin negativ, was auch dadurch untermauert wird, dass der BF im Unterricht unaufmerksam gewesen ist und "nur das Allernötigste" gemacht hat. Auch wenn keine Aufzeichnungen darüber vorliegen, ist an den diesbezüglichen Angaben der Lehrerin nicht zu zweifeln, weil sich diese im Hinblick auf die Passivität des BF während des Unterrichts und sein Desinteresse am Unterricht großteils mit den Stellungnahmen der Lehrkräfte in den sonstigen mit "Genügend" beurteilten Gegenständen deckt (vgl. die Stellungnahmen zu den Gegenständen Mathematik und angewandte Mathematik, Deutsch, Rechnungswesen und Controlling, Ernährung und Betriebs- und Volkswirtschaftslehre). Die vom BF ins Treffen geführten "zahlreichen positiven Testergebnisse", die dieser auch belegen konnte, können nichts daran ändern, dass insgesamt die Leistung des BF im Rahmen der Mitarbeit nicht geeignet ist, die Jahresbeurteilung im Gegenstand Französisch als an der Grenze zum "Befriedigend" erscheinen zu lassen. Ebenso wenig vermag eine einzige positive Leistung am Jahresende einen eindeutigen Trend in Richtung einer positiven Leistungsentwicklung zu begründen. Und schließlich geht auch das Argument des BF, er habe deswegen sein Leistungspotential im Gegenstand Französisch nicht voll ausschöpfen können, weil er sich auf das anstehende Auslandssemester habe vorbereiten müssen, insofern ins Leere, als bei der Beurteilung von Leistungsreserven ausschließlich auf die erbrachten Leistungen und nicht etwa darauf abzustellen ist, ob in der Sphäre des Schülers gelegene Umstände, die geeignet wären, seine Leistungen negativ zu beeinflussen, vorliegen. (vgl. VwGH 21.09.1987, 87/10/0073).Aber selbst dann, wenn man das Vorliegen von ausreichenden Leistungsreserven in allen sonstigen mit "Genügend" beurteilten Gegenständen außer Französisch außer Streit stellen und der Entscheidung ausschließlich die im Gegenstand Französisch erbrachten Leistungen zu Grunde legen würde, ließe sich für den BF daraus nichts gewinnen. Der BF hat bei der ersten Schularbeit am 21. November 2014 28 von 55 möglichen Punkten erreicht, wobei der Rahmen für ein "Genügend" mit 28 bis 35 Punkten vorgegeben war, und auf die zweite Schularbeit am 17.04.2015 37 von 68 möglichen Punkten (Rahmen für ein "Genügend": 34,5 bis 43 Punkte). Die Mitarbeitsleistungen des BF waren laut Stellungnahme der zuständigen Lehrerin negativ, was auch dadurch untermauert wird, dass der BF im Unterricht unaufmerksam gewesen ist und "nur das Allernötigste" gemacht hat. Auch wenn keine Aufzeichnungen darüber vorliegen, ist an den diesbezüglichen Angaben der Lehrerin nicht zu zweifeln, weil sich diese im Hinblick auf die Passivität des BF während des Unterrichts und sein Desinteresse am Unterricht großteils mit den Stellungnahmen der Lehrkräfte in den sonstigen mit "Genügend" beurteilten Gegenständen deckt vergleiche die Stellungnahmen zu den Gegenständen Mathematik und angewandte Mathematik, Deutsch, Rechnungswesen und Controlling, Ernährung und Betriebs- und Volkswirtschaftslehre). Die vom BF ins Treffen geführten "zahlreichen positiven Testergebnisse", die dieser auch belegen konnte, können nichts daran ändern, dass insgesamt die Leistung des BF im Rahmen der Mitarbeit nicht geeignet ist, die Jahresbeurteilung im Gegenstand Französisch als an der Grenze zum "Befriedigend" erscheinen zu lassen. Ebenso wenig vermag eine einzige positive Leistung am Jahresende einen eindeutigen Trend in Richtung einer positiven Leistungsentwicklung zu begründen. Und schließlich geht auch das Argument des BF, er habe deswegen sein Leistungspotential im Gegenstand Französisch nicht voll ausschöpfen können, weil er sich auf das anstehende Auslandssemester habe vorbereiten müssen, insofern ins Leere, als bei der Beurteilung von Leistungsreserven ausschließlich auf die erbrachten Leistungen und nicht etwa darauf abzustellen ist, ob in der Sphäre des Schülers gelegene Umstände, die geeignet wären, seine Leistungen negativ zu beeinflussen, vorliegen. vergleiche VwGH 21.09.1987, 87/10/0073).
Somit ergeben sich weder aus einer Betrachtung des Leistungsbildes des BF im Schuljahr 2014/15 insgesamt noch aus einer isolierten Betrachtung des Pflichtgegenstandes Französisch Anhaltspunkte dafür, dass ausreichend Leistungsreserven vorhanden wären, um die negativen Leistungen im Pflichtgegenstand Rechnungswesen und Controlling durch Abziehen von Leistungskapazitäten aus den sonstigen Gegenständen kompensieren zu können, ohne gleichzeitig Gefahr zu laufen, in einem dieser sonstigen Gegenstände negativ beurteilt zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde bei der Einschätzung der Leistungsreserven im Pflichtgegenstand Französisch Ungereimtheiten und zum Teil Widersprüche sowohl in den Stellungnahmen der zuständigen Lehrerin als auch in den der Entscheidung des LSR zugrunde liegenden Gutachten festzustellen sind. So ist tatsächlich zweifelhaft, ob dem Gutachter sämtliche oder zumindest ausreichend Unterlagen über die vom BF erbrachten Leistungen zur Verfügung gestanden sind, und es ist auch nicht nachvollziehbar, warum das "Genügend" in diesem Gegenstand einmal als "schwach" und einmal als "durchschnittlich" qualifiziert wird. Dennoch konnte auf die zusätzliche Einvernahme von XXXX bzw. die Einholung eines weiteren Gutachtens verzichtet werden, weil aus den oben genannten Gründen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die zusätzlich Beweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis führen kann. Einerseits reichen die dem Gericht vorliegenden Unterlagen über die vom BF erbrachten Leistungen auch ohne die Einholung eines weiteren Gutachtens aus, um verlässlich beurteilen zu können, dass keine eindeutige Leistungssteigerung gegen Ende des Schuljahres gegeben ist - eine punktuelle Leistungsfeststellung in Form einer 15-20-minütigen Prüfung, die mit "Gut" oder "Befriedigend" abgelegt wird, reicht nicht aus, um von einem eindeutig positiven Trend sprechen zu können - und andererseits ist auch unter der für den BF günstigsten Annahme, dass es sich um ein durchschnittliches "Genügend" handelt, für diesen nichts zu gewinnen, da auch in diesem Fall keine Jahresleistung "an der Grenze zum Befriedigend" vorliegt.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde bei der Einschätzung der Leistungsreserven im Pflichtgegenstand Französisch Ungereimtheiten und zum Teil Widersprüche sowohl in den Stellungnahmen der zuständigen Lehrerin als auch in den der Entscheidung des LSR zugrunde liegenden Gutachten festzustellen sind. So ist tatsächlich zweifelhaft, ob dem Gutachter sämtliche oder zumindest ausreichend Unterlagen über die vom BF erbrachten Leistungen zur Verfügung gestanden sind, und es ist auch nicht nachvollziehbar, warum das "Genügend" in diesem Gegenstand einmal als "schwach" und einmal als "durchschnittlich" qualifiziert wird. Dennoch konnte auf die zusätzliche Einvernahme von römisch 40 bzw. die Einholung eines weiteren Gutachtens verzichtet werden, weil aus den oben genannten Gründen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die zusätzlich Beweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis führen kann. Einerseits reichen die dem Gericht vorliegenden Unterlagen über die vom BF erbrachten Leistungen auch ohne die Einholung eines weiteren Gutachtens aus, um verlässlich beurteilen zu können, dass keine eindeutige Leistungssteigerung gegen Ende des Schuljahres gegeben ist - eine punktuelle Leistungsfeststellung in Form einer 15-20-minütigen Prüfung, die mit "Gut" oder "Befriedigend" abgelegt wird, reicht nicht aus, um von einem eindeutig positiven Trend sprechen zu können - und andererseits ist auch unter der für den BF günstigsten Annahme, dass es sich um ein durchschnittliches "Genügend" handelt, für diesen nichts zu gewinnen, da auch in diesem Fall keine Jahresleistung "an der Grenze zum Befriedigend" vorliegt.
Es ist somit dem BF in seiner Beschwerde nicht gelungen, aufzuzeigen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, dass der BF zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe trotz eines "Nicht genügend" nicht berechtigt ist, rechtswidrig wäre.
2.5. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. vergleiche dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufsteigen, Aufstiegsklausel, Leistungsreserven, negativeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W203.2110782.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015