Entscheidungsdatum
27.08.2015Norm
ASVG §30Spruch
L504 2004891-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Steger - Kowarz - Mitterauer Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 29.06.2012, Zl. 046-Mag.Kurz/UK 74/12, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Steger - Kowarz - Mitterauer Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 29.06.2012, Zl. 046-Mag.Kurz/UK 74/12, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 30, 33, 34, 35 Abs 1, 42 Abs 3, 44 Abs 1, 45, 49 Abs 1 und 2, 54, 58 Abs 1 und 2, 59 Abs 1 ASVG und § 6 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) stattgegeben und der Bescheid gem. § 28 Abs 5 VwGVG behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen 30, 33, 34, 35, Absatz eins, 42, Absatz 3, 44, Absatz eins, 45, 49, Absatz eins und 2, 54, 58 Absatz eins und 2, 59 Absatz eins, ASVG und Paragraph 6, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) stattgegeben und der Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse [GKK] hat XXXX [bP (beschwerdeführende Partei)] als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet, die von der GKK mit Beitragsvorschreibung vom 24.01.2012 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von 25.823, 56 Euro sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs 59 Abs 1 ASVG in der Höhe von 4.504,85 Euro sohin einen Gesamtbetrag von 30.328,41 Euro an die GKK zu entrichten.1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse [GKK] hat römisch 40 [bP (beschwerdeführende Partei)] als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet, die von der GKK mit Beitragsvorschreibung vom 24.01.2012 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von 25.823, 56 Euro sowie Verzugszinsen gem. Paragraph 59, Absatz 59, Absatz eins, ASVG in der Höhe von 4.504,85 Euro sohin einen Gesamtbetrag von 30.328,41 Euro an die GKK zu entrichten.
Die Forderung nehme Bezug auf die Beitragsvorschreibung vom 24.01.2012 sowie auf den Versicherungspflichtbescheid vom 13.06.2012 [gemeint wohl 29.06.2012], Gz 046-Mag.Kurz/UK 73/12, welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden würden.
Im zitierten und als Bestandteil dieser Entscheidung erklärten Bescheid der GKK, Gz 046-Mag.Kurz/UK 73/12, wurde ausgesprochen, dass die in der Anlage 1 zu gegenständlichem Bescheid namentlich angeführten Personen zu den dort angegebenen Beschäftigungszeiten auf Grund der für den Betrieb der bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit teils der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG (A1 bzw. A4u), teils der Pflicht(Teil)-Versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs 1 Z 2 ASVG (N14) unterlegen sei.Im zitierten und als Bestandteil dieser Entscheidung erklärten Bescheid der GKK, Gz 046-Mag.Kurz/UK 73/12, wurde ausgesprochen, dass die in der Anlage 1 zu gegenständlichem Bescheid namentlich angeführten Personen zu den dort angegebenen Beschäftigungszeiten auf Grund der für den Betrieb der bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit teils der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG (A1 bzw. A4u), teils der Pflicht(Teil)-Versicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG (N14) unterlegen sei.
Der Anlage 1 ist Folgendes zu entnehmen:
lfd. Nr.
Name
Vers. Nr.
Geburts datum
Nachberechnung An-/Abme!dung
BGR
1
XXXXrömisch 40
5404
XXXXrömisch 40
12.04.2008-23.12.2008
A1
02.01.2009-30.11.2010
A1
12.09.2011- 13.09.2011
N14
12.12.2011 - 29.06.2012 (und weiterhin laufend)
N14
2
XXXXrömisch 40
1858
XXXXrömisch 40
01.04.2009 - 22.02.2010
A1
3
XXXXrömisch 40
2522
XXXXrömisch 40
18.02.2008 - 06.03.2008
N14
08.05.2008-26.08.2008
N14
09.10.2008-20.12.2008
A1
05.01.2009
A1
16.01.2009
A1
27.01.2009
A1
31.01.2009
A1
01.02.2009
A1
03.02.2009
A1
29.09.2009-30.09.2009
A1
4
XXXXrömisch 40
4922
XXXXrömisch 40
18.04.2009
A1
(Im Prüfbericht " XXXX " Peter)(Im Prüfbericht " römisch 40 " Peter)
25.04.2009-26.04.2009
A1
01.05.2009 - 02.05.2009
A1
09.05.2009-10.05.2009
A1
16.05.2009
A1
23.05.2009-25.05.2009
A1
30.05.2009
A1
06.06.2009-07.06.2009
A1
14.06.2009
A1
20.06.2009-21.06.2009
A1
27.06.2009-28.06.2009
A1
27.07.2009-31.07.2009
A1
01.08.2009 - 02.08.2009
A1
08.08.2009
A1
23.08.2009 -31.08.2009
A1
25.09.2009-30.09.2009
A1
04.10.2009
A1
25.10.2009-31.10.2009
A1
25.11.2009-30.11.2009
A1
22.10.2009-31.12.2009
A1
27.01.2010-31.01.2010
A1
26.02.2010-28.02.2010
A1
5
XXXXrömisch 40
3345
XXXXrömisch 40
11.04.2008 - 28.04.2008
N14
03.05.2008
A1
23.05.2008-24.05.2008
A1
03.02.2009-05.02.2009
A1
6
XXXXrömisch 40
1251
XXXXrömisch 40
16.04.2009 - 02.05.2009
A1
08.05.2009 - 10.05.2009
A1
20.05.2009-28.05.2009
A1
01.06.2009-04.06.2009
A1
06.06.2009
A1
11.06.2009-27.06.2009
A1
31.07.2009
A1
7
XXXXrömisch 40
2278
XXXXrömisch 40
02.05.2008- 14.06.2008
A1
01.10.2008-18.05.2009
A1
8
XXXXrömisch 40
6875
XXXXrömisch 40
03.05.2010-04.05.2010
N14
XXXXrömisch 40
2270
XXXXrömisch 40
23.09.2008
A1
12.05.2009-16.11.2009
A1
10
XXXXrömisch 40
2896
XXXXrömisch 40
04.07.2008 - 28.07.2008
A1
05.08.2008-21.11.2008
N14
20.01.2009
N14
15.04.2009
A1
31.12.2009
A1
31.01.2010-30.11.2010
A1
01.08.2011- 09.12.2011
N14
19.01.2012-06.06.2012
N14
11
XXXXrömisch 40
1599
XXXXrömisch 40
01.01.2009-07.01.2009
A4u
12
XXXXrömisch 40
4298
XXXXrömisch 40
02.10.2009-04.10.2009
A1
28.10.2009-31.10.2009
A1
26.11.2009-30.11.2009
A1
27.12.2009-31.12.2009
A1
01.01.2010-30.11.2010
A1
01.08.2011-29.06.2012 (und weiterhin laufend)
N14
13
XXXXrömisch 40
2837
XXXXrömisch 40
15.01.2008-31.01.2008
N14
01.02.2008-31.03.2008
A1
14
XXXXrömisch 40
3308
XXXXrömisch 40
23.05.2010-31.05.2010
A1
28.06.2010-30.06.2010
A1
29.07.2010-31.07.2010
A1
29.08.2010-31.08.2010
A1
28.09.2010-30.09.2010
A1
27.10.2010-31.10.2010
A1
22.11.2010 -30.11.2010
A1
14
XXXXrömisch 40
3002
XXXXrömisch 40
28.04.2010-29.10.2010
N14
31.10.2010
N14
26.11.2010-30.11.2010
N14
15
XXXXrömisch 40
3440
XXXXrömisch 40
23.06.2009-30.06.2009
A1
18.07.2009-31.07.2009
A1
02.08.2009 -07.08.2009
A1
15.08.2009
A1
23.08.2009 -31.08.2009
A1
10.09.2009
A1
30.09.2009
A1
31.10.2009
A1
28.02.2010-31.08.2010
A1
16
XXXXrömisch 40
1234
XXXXrömisch 40
07.04.2008 - 17.04.2008
N14
03.01.2010-13.01.2010
N14
31.08.2010
A1
17
XXXXrömisch 40
3462
XXXXrömisch 40
30.10.2009-31.10.2009
A1
24.11.2009-30.11.2009
A1
21.12.2009-31.12.2009
A1
29.01.2010-31.01.2010
A1
28.02.2010
A1
18
XXXXrömisch 40
5639
XXXXrömisch 40
30.09.2009
A1
28.10.2009-31.10.2009
A1
19
XXXXrömisch 40
3817
XXXXrömisch 40
31.01.2010
A1
24.02.2010-28.02.2010
A1
27.03.2010-31.03.2010
A1
28.04.2010-30.04.2010
A1
31.05.2010
A1
20
XXXXrömisch 40
3326
XXXXrömisch 40
31.05.2010
A1
XXXXrömisch 40
2138
XXXXrömisch 40
31.03.2010
N14
22
XXXXrömisch 40
2152
XXXXrömisch 40
29.09.2009 - 30.09.2009
A1
28.11.2009-30.11.2009
A1
29.12.2009-31.12.2009
A1
28.02.2010
A1
Mit Schriftsatz vom 23.08.2012 wurde von der bP durch ihren Rechtsfreund dagegen innerhalb offener Frist Einspruch an den Landeshauptmann erhoben. Das Vorliegen einer Dienstnehmereigenschaft wurde bestritten und vom Vorliegen eines Werkvertrages ausgegangen.
Der Landeshauptmann hat der bP den Vorlagebericht der GKK zur Stellungnahme übermittelt, welche mit Schriftsatz vom 11.10.2012 erstattet wurde.
Mit 14.03.2014 wurde der gegenständliche Fall der zuständigen Geschäftsabteilung des BVwG übermittelt.
Die Beschwerde im Verfahren gegen den hier zum Inhalt erklärten Bescheid der GKK, Gz 046-Mag.Kurz/UK 73/12, wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ L504 2004891-1, gemäß §§ 4 Abs 1 u. 2, 5, 7 Z 3 lit a ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als XXXX in der Zeit von 01.04.2010 bis 05.05.2011 der Pflicht(Teil)-Versicherung in der Unfallversicherung unterlag und die in Anlage 1 bei Dienstnehmern mit "und weiterhin laufend" angeführten Beschäftigungszeiten, bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (24.07.2012) gelten.Die Beschwerde im Verfahren gegen den hier zum Inhalt erklärten Bescheid der GKK, Gz 046-Mag.Kurz/UK 73/12, wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ L504 2004891-1, gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, u. 2, 5, 7 Ziffer 3, Litera a, ASVG, Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als römisch 40 in der Zeit von 01.04.2010 bis 05.05.2011 der Pflicht(Teil)-Versicherung in der Unfallversicherung unterlag und die in Anlage 1 bei Dienstnehmern mit "und weiterhin laufend" angeführten Beschäftigungszeiten, bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (24.07.2012) gelten.
In diesem Verfahren übermittelte das LVwG Salzburg (vormals UVS Salzburg) über Ersuchen des BVwG das in dieser Sache ergangene rechtskräftige Erkenntnis im Verwaltungsstrafverfahren vom 09.11.2012, Zl UVS-38/10456/9-2012. Darin hat der UVS nach Durchführung einer Verhandlung, unter Einvernahme von Zeugen und der bP als Beschuldigte, das Straferkenntnis des Magistrat Salzburg, womit die bP gem. § 111 Abs 1 Z 1 u. Abs 2 ASVG bestraft wurde, weil sie ohne den Zusteller vor Arbeitsantritt als Dienstnehmer beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben, beschäftigt hat, bestätigt. Auf Grund der durchgeführten Ermittlungen hat der UVS ua rechtskräftig festgestellt, dass XXXX von 01.04.2010 bis 05.05.2011 geringfügig bei der bP als Dienstnehmer beschäftigt war. Im angeführten Erkenntnis sind die Aussagen der einvernommenen Zeugen und des Beschuldigten enthalten. Der UVS ermittelte dabei generell die Sachlage in Bezug auf die Zusteller bei der bP.In diesem Verfahren übermittelte das LVwG Salzburg (vormals UVS Salzburg) über Ersuchen des BVwG das in dieser Sache ergangene rechtskräftige Erkenntnis im Verwaltungsstrafverfahren vom 09.11.2012, Zl UVS-38/10456/9-2012. Darin hat der UVS nach Durchführung einer Verhandlung, unter Einvernahme von Zeugen und der bP als Beschuldigte, das Straferkenntnis des Magistrat Salzburg, womit die bP gem. Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, u. Absatz 2, ASVG bestraft wurde, weil sie ohne den Zusteller vor Arbeitsantritt als Dienstnehmer beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben, beschäftigt hat, bestätigt. Auf Grund der durchgeführten Ermittlungen hat der UVS ua rechtskräftig festgestellt, dass römisch 40 von 01.04.2010 bis 05.05.2011 geringfügig bei der bP als Dienstnehmer beschäftigt war. Im angeführten Erkenntnis sind die Aussagen der einvernommenen Zeugen und des Beschuldigten enthalten. Der UVS ermittelte dabei generell die Sachlage in Bezug auf die Zusteller bei der bP.
Das BVwG hat dieses Erkenntnis mit den darin enthaltenen Ermittlungsergebnissen den Parteien mit Schreiben vom 24.06.2015 mit der Möglichkeit dazu binnen 2 Wochen Stellung zu beziehen gem. § 45 Abs 3 AVG, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, übermittelt. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben, womit sie diesem Ermittlungsergebnis nicht entgegen traten.Das BVwG hat dieses Erkenntnis mit den darin enthaltenen Ermittlungsergebnissen den Parteien mit Schreiben vom 24.06.2015 mit der Möglichkeit dazu binnen 2 Wochen Stellung zu beziehen gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, übermittelt. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben, womit sie diesem Ermittlungsergebnis nicht entgegen traten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
XXXX war, soweit es den Zeitraum 01.04.2010 bis 05.05.2011 betrifft, bei der bP geringfügig beschäftigt.römisch 40 war, soweit es den Zeitraum 01.04.2010 bis 05.05.2011 betrifft, bei der bP geringfügig beschäftigt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK sowie jenem des Landeshauptmannes. Das BVwG stützt sich zentral auf die nachfolgenden umfassenden Ermittlungsergebnisse des UVS, welche im zitierten und in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis enthalten sind und welche den Parteien im gegenständlichen Beschwerdeverfahren beim BVwG zur Stellungnahme übermittelt wurden. Diese traten dem Ermittlungsergebnis und den Feststellungen im Erkenntnis sowie den daran knüpfenden beweiswürdigenden Überlegungen nicht entgegen. Der hier festgestellt Sachverhalt ergibt sich damit unstreitig.
Das BVwG sieht keinen vernünftigen Grund die Ermittlungsergebnisse des UVS und die Feststellungen in Zweifel zu ziehen, zumal sie auch seitens der bP und der belangten Behörde in diesem Verfahren nicht bestritten wurden, bzw. wurde diesen in keinster Weise entgegen getreten. Auf Grund der im Verwaltungsverfahren herrschenden Maxime der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG), war dem BVwG nicht verwehrt, die Ermittlungsergebnisse des UVS zur Beurteilung heranzuziehen.Das BVwG sieht keinen vernünftigen Grund die Ermittlungsergebnisse des UVS und die Feststellungen in Zweifel zu ziehen, zumal sie auch seitens der bP und der belangten Behörde in diesem Verfahren nicht bestritten wurden, bzw. wurde diesen in keinster Weise entgegen getreten. Auf Grund der im Verwaltungsverfahren herrschenden Maxime der Unbeschränktheit der Beweismittel (Paragraph 46, AVG), war dem BVwG nicht verwehrt, die Ermittlungsergebnisse des UVS zur Beurteilung heranzuziehen.
Die belangte Behörde ging in der Anlage 1 davon aus, dass XXXX ua. im Zeitraum von 02.01.2009 bis 30.11.2010 über das Geringfügigkeitsmaß hinaus beschäftigt war und damit der Vollversicherungspflicht unterlag.Die belangte Behörde ging in der Anlage 1 davon aus, dass römisch 40 ua. im Zeitraum von 02.01.2009 bis 30.11.2010 über das Geringfügigkeitsmaß hinaus beschäftigt war und damit der Vollversicherungspflicht unterlag.
Aus dem ergänzenden Ermittlungsverfahren des UVS - dem die belangte Behörde und die bP im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegen traten - ergibt sich, dass XXXX im Zeitraum 01.04.2010 bis 05.05.2011 geringfügig beschäftigt war und ist dem das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 21.08.2015, Zl L504 2004891/4E, mit dem die Pflicht(Teil)-versicherung in der Unfallversicherung für diesen Zeitraum festgestellt wurde, gefolgt. Die Parteien traten dem Ermittlungsergebnis im Rahmen des gewahrten Parteiengehörs nicht entgegen. Insoweit war dies insoweit zu berichtigen, als von der GKK im Zeitraum 01.04.2010 bis 05.05.2011 von einer Beschäftigung ausgegangen wurde, die über dem Geringfügigkeitsausmaß lag oder keine Beschäftigung festgestellt wurde.Aus dem ergänzenden Ermittlungsverfahren des UVS - dem die belangte Behörde und die bP im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegen traten - ergibt sich, dass römisch 40 im Zeitraum 01.04.2010 bis 05.05.2011 geringfügig beschäftigt war und ist dem das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 21.08.2015, Zl L504 2004891/4E, mit dem die Pflicht(Teil)-versicherung in der Unfallversicherung für diesen Zeitraum festgestellt wurde, gefolgt. Die Parteien traten dem Ermittlungsergebnis im Rahmen des gewahrten Parteiengehörs nicht entgegen. Insoweit war dies insoweit zu berichtigen, als von der GKK im Zeitraum 01.04.2010 bis 05.05.2011 von einer Beschäftigung ausgegangen wurde, die über dem Geringfügigkeitsausmaß lag oder keine Beschäftigung festgestellt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet gegenständlich das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Zudem liegt auch kein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet gegenständlich das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Zudem liegt auch kein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 28 Abs 5 VsGVGParagraph 28, Absatz 5, VsGVG
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Die belangte Behörde legte ihren Berechnungen für die Beitragsvorschreibung und die Verzugszinsen die Annahme zu Grunde, dass XXXX im Zeitrahmen von 01.04.2010 bis 30.11.2010 der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenversicherung unterlag. Ausgehend vom rechtskräftigen Erkenntnis der zitierten UVS Entscheidung - weder die bP noch die GKK traten dem Ermittlungsergebnis im Rahmen des Parteiengehörs entgegen - und dem das BVwG folgend, ist jedoch davon auszugehen, dass XXXX in dieser Zeit lediglich der Pflicht(Teil)-versicherung in der Unfallversicherung unterlag und dies bis 05.05.2011 andauerte. Die belangte Behörde hat damit ihrer gegenständlichen Entscheidung einen Sachverhalt zu Grunde gelegt, der nicht den Tatsachen ensprach.Die belangte Behörde legte ihren Berechnungen für die Beitragsvorschreibung und die Verzugszinsen die Annahme zu Grunde, dass römisch 40 im Zeitrahmen von 01.04.2010 bis 30.11.2010 der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenversicherung unterlag. Ausgehend vom rechtskräftigen Erkenntnis der zitierten UVS Entscheidung - weder die bP noch die GKK traten dem Ermittlungsergebnis im Rahmen des Parteiengehörs entgegen - und dem das BVwG folgend, ist jedoch davon auszugehen, dass römisch 40 in dieser Zeit lediglich der Pflicht(Teil)-versicherung in der Unfallversicherung unterlag und dies bis 05.05.2011 andauerte. Die belangte Behörde hat damit ihrer gegenständlichen Entscheidung einen Sachverhalt zu Grunde gelegt, der nicht den Tatsachen ensprach.
Der angefochtene Bescheid war daher mit den bisherigen Ansätzen zu beheben.
Die belangte Behörde hat nunmehr unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes auf Grundlage der - dem BVwG nicht zur Verfügung stehenden zahlenmäßigen - neuen Ansätze nachvollziehbar die Beitragsvorschreibung und die Verzugszinsen neu zu berechnen bzw. neu zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Hinsichtlich der Einbeziehung der Ermittlungsergebnisse des LVwG wurde das Parteiengehör gewahrt und äußerten sich die Parteien diesbezüglich nicht. Hinsichtlich der hier zentralen Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurden somit keine noch zu klärenden Tatsachenfragen aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Hinsichtlich der Einbeziehung der Ermittlungsergebnisse des LVwG wurde das Parteiengehör gewahrt und äußerten sich die Parteien diesbezüglich nicht. Hinsichtlich der hier zentralen Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurden somit keine noch zu klärenden Tatsachenfragen aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung, ersatzlose Behebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:L504.2004891.1.02Zuletzt aktualisiert am
17.09.2015