Entscheidungsdatum
28.08.2015Norm
AVG 1950 §13 Abs3Spruch
W179 2109444-1/ 2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX, betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren sowie Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren sowie Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Befreiung von Rundfunkgebühren und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 sowie § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG) iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (FMGebO; Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) iVm § 9 Abs 6 sowie § 3 Abs 2 und § 4 Abs 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, sowie Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz (RGG) in Verbindung mit Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung (FMGebO; Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 6, sowie Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz 2, Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) als unbegründet abgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde nach Erlassen eines Verbesserungsauftrages den bei der belangten Behörde am XXXX einlangenden Antrag der Beschwerdeführerin (kurz: BF), einer XXXX Staatsangehörigen, auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurück und sprach zugleich aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen sind.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde nach Erlassen eines Verbesserungsauftrages den bei der belangten Behörde am römisch 40 einlangenden Antrag der Beschwerdeführerin (kurz: BF), einer römisch 40 Staatsangehörigen, auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurück und sprach zugleich aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen sind.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die BF sei aufgefordert worden, Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung) und über alle Bezüge der BF bzw gegebenenfalls aller mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebendenden Personen in Kopie beizubringen; Nachweise über eine "aktuelle Rezeptgebührenbefreiung" der BF und "weitere Bezüge außer XXXX, "z.B. Unterhalt", würden fehlen. Ebenso sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückzuweisen sei, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die BF sei aufgefordert worden, Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung) und über alle Bezüge der BF bzw gegebenenfalls aller mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebendenden Personen in Kopie beizubringen; Nachweise über eine "aktuelle Rezeptgebührenbefreiung" der BF und "weitere Bezüge außer römisch 40 , "z.B. Unterhalt", würden fehlen. Ebenso sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückzuweisen sei, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.
2. Gegen den angefochtenen Bescheid vom XXXX richtet sich die vorliegende, bei der belangten Behörde rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom XXXX (Eingang XXXX). In dieser bringt die BF im Wesentlichen vor, sie sei XXXX ihres zu XXXXund beziehe ein Einkommen von XXXX Euro sowie XXXX und Familienbeihilfe XXXX monatlich.2. Gegen den angefochtenen Bescheid vom römisch 40 richtet sich die vorliegende, bei der belangten Behörde rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom römisch 40 (Eingang römisch 40 ). In dieser bringt die BF im Wesentlichen vor, sie sei römisch 40 ihres zu XXXXund beziehe ein Einkommen von römisch 40 Euro sowie römisch 40 und Familienbeihilfe römisch 40 monatlich.
Der Beschwerde sind folgende Unterlagen beigeschlossen:
? Ein Einkommensnachweis einer XXXX für die BF? Ein Einkommensnachweis einer römisch 40 für die BF
? Ein Einkommensnachweis für XXXX für seine Mitarbeit inXXXX? Ein Einkommensnachweis für römisch 40 für seine Mitarbeit inXXXX
? Ein Schreiben der BF, wonach XXXX keine XXXX.? Ein Schreiben der BF, wonach römisch 40 keine römisch 40 .
3. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Die BF brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (am XXXX bei dieser einlangenden) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ein. Mit diesem wurde ein XXXX-Haushalt an der antragsgegenständlichen Adresse und als Befreiungsgrund der Bezug von "XXXX oder einer vergleichbaren Leistung" geltend gemacht. Die BF gab bei der Unterschrift ihres Antrages an, XXXX zu sein. Ein Nachweis der Sachwalterschaft wurde nicht erbracht.1. Die BF brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (am römisch 40 bei dieser einlangenden) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ein. Mit diesem wurde ein XXXX-Haushalt an der antragsgegenständlichen Adresse und als Befreiungsgrund der Bezug von "XXXX oder einer vergleichbaren Leistung" geltend gemacht. Die BF gab bei der Unterschrift ihres Antrages an, römisch 40 zu sein. Ein Nachweis der Sachwalterschaft wurde nicht erbracht.
Direkt in diesem Formular findet sich folgender Hinweis: "Legen Sie dem Antrag unbedingt eine Kopie der Bestätigung Ihrer Anspruchsberechtigung und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen bei. (...)."
Zusammen mit diesem Antrag wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
? Meldebestätigungen aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX über den aufrechten Hautwohnsitz der BF und XXXX an der antragsgegenständlichen Adresse? Meldebestätigungen aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 über den aufrechten Hautwohnsitz der BF und römisch 40 an der antragsgegenständlichen Adresse
? Ein Einkommensnachweis XXXX für die BF? Ein Einkommensnachweis römisch 40 für die BF
? Sachverständigengutachten des XXXX, wonach XXXX XXXX der XXXX? Sachverständigengutachten des römisch 40 , wonach römisch 40 römisch 40 der römisch 40
? Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX über den Anspruch XXXX ab XXXX auf XXXX der Stufe 2 nach dem Bundespflegegeldgesetz? Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 über den Anspruch römisch 40 ab römisch 40 auf römisch 40 der Stufe 2 nach dem Bundespflegegeldgesetz
? Mietvertrag XXXX.? Mietvertrag römisch 40 .
2. Mit Schreiben vom XXXX forderte die belangte Behörde die BF auf, nachstehende Unterlagen beizubringen: "Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung)", "Nachweis über alle Bezüge" der BF bzw gegebenenfalls aller im gemeinsamen Haushalt lebender Personen (unter exemplarischer Aufzählung möglicher Nachweise). Weiters erging an die BF konkret die Aufforderung, einen Nachweis über eine "aktuelle Rezeptgebührenbefreiung" der BF und "weitere Bezüge außer XXXX" vom XXXX, "z.B. Unterhalt", nachzureichen.2. Mit Schreiben vom römisch 40 forderte die belangte Behörde die BF auf, nachstehende Unterlagen beizubringen: "Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung)", "Nachweis über alle Bezüge" der BF bzw gegebenenfalls aller im gemeinsamen Haushalt lebender Personen (unter exemplarischer Aufzählung möglicher Nachweise). Weiters erging an die BF konkret die Aufforderung, einen Nachweis über eine "aktuelle Rezeptgebührenbefreiung" der BF und "weitere Bezüge außer XXXX" vom römisch 40 , "z.B. Unterhalt", nachzureichen.
Der Verbesserungsauftrag enthielt schließlich folgende Information:
"Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. (...) Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.
(...)."
3. Daraufhin reichte die BF keine weiteren Unterlagen nach.
4. Der angefochtene Bescheid vom XXXX wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.4. Der angefochtene Bescheid vom römisch 40 wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen.
Weiters ist im Detail zu würdigen: Die angeführten Daten des Einlangens der angeführten Schriftstücke bei der belangten Behörde erschließen sich aus der "Gliederung der Beilagen" der Beschwerdevorlage (Seite 2).
Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung am XXXX die am XXXX bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist - von 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung am römisch 40 die am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist - von 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
3.1 Zuständigkeiten:
Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2013,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Ebenso kann nach § 9 Abs 6 FezG, BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 96/2013, gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Ebenso kann nach Paragraph 9, Absatz 6, FezG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2013,, gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
3.2 Rechtsnormen:
a) Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 Abs 1 u Abs 2 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten wortwörtlich: "(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."Paragraph 28, Absatz eins, u Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten wortwörtlich: "(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
§ 24 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lautet wortwörtlich: "(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."Paragraph 24, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lautet wortwörtlich: "(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."
§ 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 100/2011, lautet wortwörtlich: "(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2011,, lautet wortwörtlich: "(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
b) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung:
Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2013,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
"Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)Paragraph 2, (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)Paragraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (...)
(2) (...)
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).Paragraph 4, (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).
(2) bis (5) (...)
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. (3) bis (5) (...)."Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. (3) bis (5) (...)."
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 71/2003, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2003,, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:
"ABSCHNITT XI"ABSCHNITT römisch elf
Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)
Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"
c) Fernsprechentgeltzuschussgesetz:
Die §§ 1, 3, 4 und 9 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 96/2013, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 3, 4 und 9 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2013,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
"Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.Paragraph eins, Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
§ 3 (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3, (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:(2) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.(3) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
Verfahren
§ 4 (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen. (2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. (3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen. (4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.Paragraph 4, (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen. (2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. (3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen. (4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
Zuständigkeit
§ 9 (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist. (...)Paragraph 9, (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß Paragraph 6, hinzuweisen ist. (...)
(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. (...) (8)
In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden."In Verfahren gemäß Absatz eins bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden."
3.3 Zu A) Befreiung von Rundfunkgebühren und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt:
Die belangte Behörde hat somit nach § 6 Abs 1 RGG sowie gemäß § 9 Abs 8 FezG das AVG anzuwenden. Auch wenn sich jene in ihrem Brief vom XXXX nicht explizit auf § 13 Abs 3 AVG bezieht, ist in der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 leg cit zu sehen.Die belangte Behörde hat somit nach Paragraph 6, Absatz eins, RGG sowie gemäß Paragraph 9, Absatz 8, FezG das AVG anzuwenden. Auch wenn sich jene in ihrem Brief vom römisch 40 nicht explizit auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG bezieht, ist in der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, leg cit zu sehen.
a) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3.3.2011, Zl 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, Zl 93/10/0165; 27.1.2010, Zl 2008/03/0129; 29.4.2010, Zl 2008/21/0302). Eben dieses sprach der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.5.2006, Zl 2005/17/0242, aus.
Die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels kann im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Was ein Mangel ist, muss hierbei den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden. (Vgl VwGH 21.3.2013, Zl 012/09/0120 mit Hinweis auf Erk 27.6. 2002, 98/07/0147, oder 16.9.2009, Zl 2008/05/0206.)
In seinem Erkenntnis vom 12.09.2007, Zl 2005/03/0205, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu den vergleichbaren Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes aus, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat.
Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser (noch fehlenden) Unterlagen. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl VwGH 25.04.1996, Zl 95/07/0228; 12.11.1996, Zl 96/04/0198; 17.01.1997, Zl 96/07/0184; 27.03.2008, Zl 2005/07/0070).Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser (noch fehlenden) Unterlagen. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind vergleiche VwGH 25.04.1996, Zl 95/07/0228; 12.11.1996, Zl 96/04/0198; 17.01.1997, Zl 96/07/0184; 27.03.2008, Zl 2005/07/0070).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl I 51/2012 sowie des BVwGG und VwGVG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal im Fokus der bisherigen Rechtsprechung und des vorliegenden Falles der Prüfungsumfang für nach § 13 Abs 3 leg cit erlassene Zurückweisungsbescheide im Rechtsmittelverfahren steht, und nicht das Rechtsmittelverfahren an sich. Es schadet sohin nicht, dass der IV. Teil des AVG (früheres Berufungsverfahren) nun vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar ist, sondern die Überprüfung eben im Beschwerdeverfahren als Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat.Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, sowie des BVwGG und VwGVG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal im Fokus der bisherigen Rechtsprechung und des vorliegenden Falles der Prüfungsumfang für nach Paragraph 13, Absatz 3, leg cit erlassene Zurückweisungsbescheide im Rechtsmittelverfahren steht, und nicht das Rechtsmittelverfahren an sich. Es schadet sohin nicht, dass der römisch vier. Teil des AVG (früheres Berufungsverfahren) nun vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar ist, sondern die Überprüfung eben im Beschwerdeverfahren als Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat.
Auch hier kann in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung nur gelten, dass die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen ist, nicht jedoch das Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde. (In diesem Sinne auch Hengstschläger/Leeb AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Ausgabe, Manz, § 13 AVG, Seite 169.)Auch hier kann in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung nur gelten, dass die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen ist, nicht jedoch das Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde. (In diesem Sinne auch Hengstschläger/Leeb AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Ausgabe, Manz, Paragraph 13, AVG, Seite 169.)
Dies wurde zuletzt durch den Verwaltungsgerichtshof eingehend in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002 bestätigt, in der er dazu ausführt: Wenngleich § 66 Abs 4 AVG einerseits und § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG 2014 andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung".Dies wurde zuletzt durch den Verwaltungsgerichtshof eingehend in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002 bestätigt, in der er dazu ausführt: Wenngleich Paragraph 66, Absatz 4, AVG einerseits und Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung".
b) Rechtmäßigkeit der Zurückweisung:
Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der Antrag:
(Insoweit die BF nun mit ihrer Beschwerde Unterlagen vorlegt, die ihren Antrag inhaltlich stützen sollen, sind diese für das Beschwerdeverfahren somit unbeachtlich.)
1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.
In diesem Zusammenhang sind nach § 51 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung dem Antrag die gemäß § 50 der Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. § 50 leg cit verlangt ua vom Antragsteller, das Vorliegen des Befreiungsgrundes nachzuweisen, und zwar im Fall des § 47 Abs 1 leg cit den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen.In diesem Zusammenhang sind nach Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung dem Antrag die gemäß Paragraph 50, der Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. Paragraph 50, leg cit verlangt ua vom Antragsteller, das Vorliegen des Befreiungsgrundes nachzuweisen, und zwar im Fall des Paragraph 47, Absatz eins, leg cit den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen.
Daneben berechtigt § 50 Abs 4 leg cit die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Dies erfolgte durch den entsprechenden Hinweis auf dem gesetzlich vorgesehenen Antragsformular "Legen Sie dem Antrag unbedingt (...) und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei.".Daneben berechtigt Paragraph 50, Absatz 4, leg cit die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Dies erfolgte durch den entsprechenden Hinweis auf dem gesetzlich vorgesehenen Antragsformular "Legen Sie dem Antrag unbedingt (...) und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei.".
1.1. Die BF gab auf dem Antragsformular an, "Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung" zu sein. Dem vorgelegten Sachverständigengutachten des XXXX zufolge hat jedoch nicht die BF, sondern XXXX seit Oktober 2013 Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 2 nach dem Bundespflegegeldgesetz.1.1. Die BF gab auf dem Antragsformular an, "Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung" zu sein. Dem vorgelegten Sachverständigengutachten des römisch 40 zufolge hat jedoch nicht die BF, sondern römisch 40 seit Oktober 2013 Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 2 nach dem Bundespflegegeldgesetz.
1.2. Grundsätzlich muss der Anmelder der Rundfunkempfangseinrichtungen als Abgabenpflichtiger (hier die BF) den Nachweis einer sozialen Transferleistung für seine Person erbringen: Für ihre eigene Person wies die BF einen Bezug einer sozialen Transferleistung nicht nach. Dass die BF tatsächlich wie vorgebracht XXXX XXXX, wies sie ebenso wenig nach. Ob das zuerkannte Pflegegeld an sie zur Auszahlung gelangt, behauptete sie weder, noch belegte sie dies.1.2. Grundsätzlich muss der Anmelder der Rundfunkempfangseinrichtungen als Abgabenpflichtiger (hier die BF) den Nachweis einer sozialen Transferleistung für seine Person erbringen: Für ihre eigene Person wies die BF einen Bezug einer sozialen Transferleistung nicht nach. Dass die BF tatsächlich wie vorgebracht römisch 40 römisch 40 , wies sie ebenso wenig nach. Ob das zuerkannte Pflegegeld an sie zur Auszahlung gelangt, behauptete sie weder, noch belegte sie dies.
Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom XXXX mit der Aufforderung, die BF möge Nachweise über eine Anspruchsgrundlage und über weitere Bezüge XXXX, zB einen Unterhaltsnachweis, nachreichen, war somit notwendig und ist zu Recht ergangen. Die gesetzte Frist von 2 Wochen war auch angemessen.Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom römisch 40 mit der Aufforderung, die BF möge Nachweise über eine Anspruchsgrundlage und über weitere Bezüge römisch 40 , zB einen Unterhaltsnachweis, nachreichen, war somit notwendig und ist zu Recht ergangen. Die gesetzte Frist von 2 Wochen war auch angemessen.
1.3. Da die BF hieraufhin keine weiteren Unterlagen nachreichte, ist die Zurückweisungsentscheidung der belangten Behörde zu Recht ergangen.
1.4. In der Beschwerde der BF wurde ergänzend der Bezug einer Familienbeihilfe für XXXX angegeben sowie ein von einer XXXX für XXXX ausgestellter Einkommensnachweis vorgelegt. Dies erfolgte auf dem Boden der oben angeführten Rechtsprechung zu spät. Die BF gibt damit jedoch selbst zu, dass ihr Antrag mangelhaft war.1.4. In der Beschwerde der BF wurde ergänzend der Bezug einer Familienbeihilfe für römisch 40 angegeben sowie ein von einer römisch 40 für römisch 40 ausgestellter Einkommensnachweis vorgelegt. Dies erfolgte auf dem Boden der oben angeführten Rechtsprechung zu spät. Die BF gibt damit jedoch selbst zu, dass ihr Antrag mangelhaft war.
2. Auch das Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) knüpft an das Vorliegen einer Anspruchsvoraussetzung, hier nach § 3 Abs 2 und Abs 3 FeZG, sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes an.2. Auch das Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) knüpft an das Vorliegen einer Anspruchsvoraussetzung, hier nach Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 3, FeZG, sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes an.
Gemäß § 4 Abs 2 FezG ist vom Antragsteller das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs 2 und 3 nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FezG ist vom Antragsteller das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
Ausweislich § 4 Abs 4 FeZG sind die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen.Ausweislich Paragraph 4, Absatz 4, FeZG sind die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen.
Daneben berechtigt § 4 Abs 5 FezG die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Dies erfolgte durch den entsprechenden Hinweis auf dem gesetzlich vorgesehenen Antragsformular "Legen Sie dem Antrag unbedingt (...) und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei.".Daneben berechtigt Paragraph 4, Absatz 5, FezG die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Dies erfolgte durch den entsprechenden Hinweis auf dem gesetzlich vorgesehenen Antragsformular "Legen Sie dem Antrag unbedingt (...) und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei.".
Auch hier gilt, die BF blieb, wie oben gezeigt, während des behördlichen Verfahrens durchgängig den Nachweis einer Anspruchsgrundlage und der gesamten Einkommenssituation schuldig, sodass auch hier der Verbesserungsauftrag notwendig und schließlich die Zurückweisung ihres Antrages auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt rechtskonform war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3. Ergänzend ist auszuführen, dass der Bezug einer "einfachen" Familienbeihilfe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kein Bezug einer sozialen Transferleistung iSd Fernmeldegebührenordnung ist, weil diese unabhängig von der sozialen Bedürftigkeit gewährt wird.
Anders verhält es sich mit dem Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe, die hiergerichtlich als Bezug einer sozialen Transferleistung iSd Fernmeldegebührenordnung gewertet wird.
Die BF müsste somit in einem allfälligen neuen Antragsverfahren den Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe nachweisen.
c) Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt (nicht eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und nicht alle Bezüge ihres Mitbewohners nachgewiesen) ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung gestellt.
Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal durch die Zurückweisung eines Antrages nach § 13 Abs 3 AVG nur dieser, nicht hingegen sein Thema erledigt ist. Einem neuerlichen (vollständigen) Antrag an die GIS Gebühren Info Service GmbH steht daher nicht die Unwiederholbarkeit des Verfahrens (keine entschiedene Sache), sondern allenfalls der Ablauf einer Frist entgegen.Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal durch die Zurückweisung eines Antrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nur dieser, nicht hingegen sein Thema erledigt ist. Einem neuerlichen (vollständigen) Antrag an die GIS Gebühren Info Service GmbH steht daher nicht die Unwiederholbarkeit des Verfahrens (keine entschiedene Sache), sondern allenfalls der Ablauf einer Frist entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 1 u Abs 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, u Absatz 4, VwGVG entfallen.
4. Zu B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgte.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es ist daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
angemessene Frist, Einkommensnachweis, Fernsprechentgeltzuschuss,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W179.2109444.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.11.2015