Entscheidungsdatum
31.08.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W217 2014612-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde der XXXX KG, XXXX, XXXX, vertreten durch TELOS Law Group Winalek, Wutte-Lang, Nikodem Rechtsanwälte GmbH, Hörlgasse 12, 1090 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vom 29.10.2014, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde der römisch 40 KG, römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch TELOS Law Group Winalek, Wutte-Lang, Nikodem Rechtsanwälte GmbH, Hörlgasse 12, 1090 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vom 29.10.2014, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Antrag vom 02.11.2012 begehrte die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) die Ausstellung eines Bescheides mit dem festgestellt werde, dass sie von der Abgabenpflicht für Medizinprodukte gemäß § 5 der Medizinprodukteabgabenverordnung befreit sei. Dazu brachte die BF vor, dass sie - weil die gemäß lit c der Anlage zur Medizinprodukteabgabenverordnung von ihr zu leistende Abgabenhöhe 1 % des Erlöses aus dem Umsatz mit diesen Produkten übersteige - von der Pflicht zur Leistung der Abgabe gem. § 5 Medizinprodukteabgabenverordnung befreit sei. Gleichzeitig legte sie als Nachweis ihre Abgabenerklärung für das Jahr 2011 vor. Weiters brachte sie vor, dass sie ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Abgabenbefreiung habe, da die Österreichische Apothekerkammer Mitgliedsbeiträge - auch der BF - dazu verwende, Abgabenzahlungen aufgrund der Medizinprodukteabgabenverordnung zu leisten, obwohl die BF dazu gar nicht leistungspflichtig sei.1. Mit Antrag vom 02.11.2012 begehrte die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) die Ausstellung eines Bescheides mit dem festgestellt werde, dass sie von der Abgabenpflicht für Medizinprodukte gemäß Paragraph 5, der Medizinprodukteabgabenverordnung befreit sei. Dazu brachte die BF vor, dass sie - weil die gemäß Litera c, der Anlage zur Medizinprodukteabgabenverordnung von ihr zu leistende Abgabenhöhe 1 % des Erlöses aus dem Umsatz mit diesen Produkten übersteige - von der Pflicht zur Leistung der Abgabe gem. Paragraph 5, Medizinprodukteabgabenverordnung befreit sei. Gleichzeitig legte sie als Nachweis ihre Abgabenerklärung für das Jahr 2011 vor. Weiters brachte sie vor, dass sie ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Abgabenbefreiung habe, da die Österreichische Apothekerkammer Mitgliedsbeiträge - auch der BF - dazu verwende, Abgabenzahlungen aufgrund der Medizinprodukteabgabenverordnung zu leisten, obwohl die BF dazu gar nicht leistungspflichtig sei.
2. Mit Schreiben vom 18.01.2013 wurde die BF vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen darauf hingewiesen, dass eine bescheidmäßige Feststellung der Befreiung von der Medizinprodukteabgabe nicht vorgesehen sei. Ob und in welcher Höhe die Abgabe zu leisten sei, sei im Wege einer Selbstberechnung zu ermitteln. Betreffend die Abgabenpflicht für Apotheken wurde die BF darauf hingewiesen, dass die Apothekerkammer die Medizinprodukteabgabe für das Jahr 2011 pauschal abgeführt habe, weshalb keine Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe für die einzelnen Apothekenbetriebe bestanden habe.
3. Mit Schreiben vom 06.02.2013 an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen brachte die BF vor, dass sich die bescheidmäßige Feststellung der Befreiung von der Medizinprodukteabgabe aus den allgemeinen Vorschriften sowie aus ihrem rechtlichen Interesse an der Ausstellung des Feststellungsbescheides ergebe. Hinsichtlich der Entrichtung der Abgabe durch die Apothekerkammer brachte die BF vor, dass diese in keinem Zusammenhang mit dem Umstand, dass für sie keine Abgabenpflicht bestanden hat, stünde.
4. Da sich ihrer Ansicht nach die Behörde weigere, die beantragte Feststellung bescheidmäßig zu treffen, stellte die BF in der Folge einen Devolutionsantrag an den Bundesminister für Gesundheit. Dieser wies mit Bescheid vom 04.10.2013, GZ BMG-91564/0010-II/A/2013, den Antrag zurück und führte darin begründend aus, dass erst nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gem. § 73 Abs. 1 AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergehe, wobei ausschließlich der Zeitpunkt, in dem die Entscheidungsfrist ende, maßgeblich sei und nicht, ob die Behörde schon vorher die ihr durch § 73 Abs. 1 AVG auferlegte Verpflichtung verletzt habe. Weiters wies er darauf hin, dass zusätzlich zu beachten sei, dass gemäß § 6a Abs. 3 GESG das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen als Behörde bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zwar das AVG anzuwenden habe, § 73 Abs. 2 und 3 AVG auf das Verfahren vor dem Bundesamt jedoch keine Anwendung finde.4. Da sich ihrer Ansicht nach die Behörde weigere, die beantragte Feststellung bescheidmäßig zu treffen, stellte die BF in der Folge einen Devolutionsantrag an den Bundesminister für Gesundheit. Dieser wies mit Bescheid vom 04.10.2013, GZ BMG-91564/0010-II/A/2013, den Antrag zurück und führte darin begründend aus, dass erst nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gem. Paragraph 73, Absatz eins, AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergehe, wobei ausschließlich der Zeitpunkt, in dem die Entscheidungsfrist ende, maßgeblich sei und nicht, ob die Behörde schon vorher die ihr durch Paragraph 73, Absatz eins, AVG auferlegte Verpflichtung verletzt habe. Weiters wies er darauf hin, dass zusätzlich zu beachten sei, dass gemäß Paragraph 6 a, Absatz 3, GESG das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen als Behörde bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zwar das AVG anzuwenden habe, Paragraph 73, Absatz 2 und 3 AVG auf das Verfahren vor dem Bundesamt jedoch keine Anwendung finde.
5. Mit Bescheid vom 17.12.2013 wies der Bundesminister für Gesundheit einen weiteren Devolutionsantrag der BF mangels Zulässigkeit zurück, da gem. § 6a Abs. 3 GESG zwar das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden habe, § 73 Abs. 2 und 3 AVG auf das Verfahren vor dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen jedoch keine Anwendung finde.5. Mit Bescheid vom 17.12.2013 wies der Bundesminister für Gesundheit einen weiteren Devolutionsantrag der BF mangels Zulässigkeit zurück, da gem. Paragraph 6 a, Absatz 3, GESG zwar das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden habe, Paragraph 73, Absatz 2 und 3 AVG auf das Verfahren vor dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen jedoch keine Anwendung finde.
6. Daraufhin brachte die BF mit Schreiben vom 14.05.2014 eine Säumnisbeschwerde gem. Art 130 Abs. 1 Z 3 und Art 132 Abs. 3 B-VG beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ein und brachte vor, dass sie den beantragten Bescheid zur Vervollständigung ihrer abgabenrechtlichen Unterlagen benötige, weshalb ein Erledigungsanspruch bestünde.6. Daraufhin brachte die BF mit Schreiben vom 14.05.2014 eine Säumnisbeschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3 und Artikel 132, Absatz 3, B-VG beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ein und brachte vor, dass sie den beantragten Bescheid zur Vervollständigung ihrer abgabenrechtlichen Unterlagen benötige, weshalb ein Erledigungsanspruch bestünde.
7. Mit Bescheid vom 05.08.2014 wies das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen den gegenständlichen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Abgabenbefreiung gemäß § 5 Medizinprodukteabgabenverordnung ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, im vorliegenden Fall sei die Behörde weder von Gesetzes wegen verpflichtet einen Feststellungsbescheid zu erlassen, noch würden Anhaltspunkte vorliegen, wonach an der von der BF begehrten Feststellung ein öffentliches Interesse bestehe, oder eine solche als notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Antragstellerin diene. Abgesehen davon, dass aufgrund der Vereinbarung der Österreichischen Apothekerkammer mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, wonach diese die Abgabe für ihre Mitglieder in Form einer Pauschale entrichtet, für die Antragstellerin keine Rechtsgefährdung bestanden habe oder bestehe, sei der Antragstellerin die Entrichtung der Abgabe auch nie vorgeschrieben worden. Ein strittiges Rechtsverhältnis sei somit nie vorgelegen und bestehe auch eine zukünftige Rechtsgefährdung nicht. Das Vorliegen eines rechtlichen Interesses der Antragstellerin - das im Übrigen von ihr weder behauptet noch nachgewiesen worden sei - an der von ihr begehrten Feststellung sei daher zu verneinen.7. Mit Bescheid vom 05.08.2014 wies das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen den gegenständlichen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Abgabenbefreiung gemäß Paragraph 5, Medizinprodukteabgabenverordnung ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, im vorliegenden Fall sei die Behörde weder von Gesetzes wegen verpflichtet einen Feststellungsbescheid zu erlassen, noch würden Anhaltspunkte vorliegen, wonach an der von der BF begehrten Feststellung ein öffentliches Interesse bestehe, oder eine solche als notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Antragstellerin diene. Abgesehen davon, dass aufgrund der Vereinbarung der Österreichischen Apothekerkammer mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, wonach diese die Abgabe für ihre Mitglieder in Form einer Pauschale entrichtet, für die Antragstellerin keine Rechtsgefährdung bestanden habe oder bestehe, sei der Antragstellerin die Entrichtung der Abgabe auch nie vorgeschrieben worden. Ein strittiges Rechtsverhältnis sei somit nie vorgelegen und bestehe auch eine zukünftige Rechtsgefährdung nicht. Das Vorliegen eines rechtlichen Interesses der Antragstellerin - das im Übrigen von ihr weder behauptet noch nachgewiesen worden sei - an der von ihr begehrten Feststellung sei daher zu verneinen.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der BF fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Die BF habe ein rechtliches Interesse daran, dass die Abgabenbefreiung durch einen Bescheid festgestellt werde, weil die Österreichische Apothekerkammer Mitgliedsbeiträge, unter anderem auch der BF, dazu verwendet habe, Abgabenzahlungen aufgrund der Medizinprodukteabgabenverordnung zu leisten, obwohl die BF dafür gar nicht leistungspflichtig gewesen sei. Um abschließend darzulegen, dass keine Verpflichtung der BF bestehe, die Medizinprodukteabgabe zu leisten, benötige sie einen entsprechenden Feststellungsbescheid. Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde stelle der begehrte Feststellungsbescheid ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung für die BF dar, mit dem eine zukünftige Rechtsgefährdung abgewendet werden solle. Die BF entrichte regelmäßig Mitgliedsbeiträge an die Apothekerkammer, welche dazu verwendet würden, Abgabenzahlungen aufgrund der Medizinprodukteabgabenverordnung zu leisten, obwohl die BF dafür gar nicht leistungspflichtig gewesen sei, weil die Umsatzerlöse ihrer Apotheke mit Medizinprodukten im Sinne des § 232 UGB im Verhältnis zur Medizinprodukteabgabe gemäß lit. c der Anlage zur Medizinprodukteabgabenverordnung besonders gering seien, da die Abgabenhöhe 1 % des Umsatzerlöses mit Medizinprodukten übersteige, weshalb gemäß § 5 Medizinprodukteabgabenverordnung die BF von der Abgabenpflicht hinsichtlich der Medizinprodukte befreit sei. Die BF benötige die Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides um darzulegen, dass keine Verpflichtung der BF bestehe, die Medizinprodukteabgabe zu leisten.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der BF fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Die BF habe ein rechtliches Interesse daran, dass die Abgabenbefreiung durch einen Bescheid festgestellt werde, weil die Österreichische Apothekerkammer Mitgliedsbeiträge, unter anderem auch der BF, dazu verwendet habe, Abgabenzahlungen aufgrund der Medizinprodukteabgabenverordnung zu leisten, obwohl die BF dafür gar nicht leistungspflichtig gewesen sei. Um abschließend darzulegen, dass keine Verpflichtung der BF bestehe, die Medizinprodukteabgabe zu leisten, benötige sie einen entsprechenden Feststellungsbescheid. Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde stelle der begehrte Feststellungsbescheid ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung für die BF dar, mit dem eine zukünftige Rechtsgefährdung abgewendet werden solle. Die BF entrichte regelmäßig Mitgliedsbeiträge an die Apothekerkammer, welche dazu verwendet würden, Abgabenzahlungen aufgrund der Medizinprodukteabgabenverordnung zu leisten, obwohl die BF dafür gar nicht leistungspflichtig gewesen sei, weil die Umsatzerlöse ihrer Apotheke mit Medizinprodukten im Sinne des Paragraph 232, UGB im Verhältnis zur Medizinprodukteabgabe gemäß Litera c, der Anlage zur Medizinprodukteabgabenverordnung besonders gering seien, da die Abgabenhöhe 1 % des Umsatzerlöses mit Medizinprodukten übersteige, weshalb gemäß Paragraph 5, Medizinprodukteabgabenverordnung die BF von der Abgabenpflicht hinsichtlich der Medizinprodukte befreit sei. Die BF benötige die Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides um darzulegen, dass keine Verpflichtung der BF bestehe, die Medizinprodukteabgabe zu leisten.
9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2014, GZ XXXX, wies das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Behörde weder von Gesetzes wegen verpflichtet sei einen Feststellungsbescheid zu erlassen noch würden Anhaltspunkte vorliegen, wonach an der Feststellung, dass die BF von der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe gem. § 5 Medizinprodukteabgabenverordnung befreit sei, ein öffentliches Interesse bestehe, oder eine solche als notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Antragstellerin diene. Gemäß § 5 Medizinprodukteabgabenverordnung könne die nach § 3 zu entrichtende Abgabe auf Antrag des Abgabepflichtigen im Einzelfall entfallen, wenn die Umsatzerlöse mit Medizinprodukten im Sinne des § 232 UGB im Verhältnis zur zutreffenden Abgabe gemäß der Anlage besonders gering seien. Dies liege dann vor, wenn die Abgabenhöhe 1 % des Umsatzerlöses mit Medizinprodukten übersteigt, wobei der Nachweis über das Vorliegen dieser Voraussetzung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen vom Abgabenpflichtigen zu erbringen sei. Um sowohl eine finanzielle als auch eine administrative Erleichterung für ihre Mitglieder zu erreichen, sei durch die Österreichische Apothekerkammer und dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen als zuständige Behörde eine Vereinbarung geschlossen worden, aus der sich die Österreichische Apothekerkammer dazu verpflichtet habe, im Namen und für alle ihre Mitglieder eine pauschalierte Jahresabgabe zu leisten. Bei der Ermittlung der Höhe dieser Pauschale sei berücksichtigt worden, dass nicht alle Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet seien. Abgesehen davon, dass der BF kein rechtliches Feststellungsinteresse zukomme, da keine objektive Ungewissheit über den Bestand und Umfang eines Anspruches bestehe, die durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteiles beseitigt werden könnte oder müsste, bestehe auch keinerlei Möglichkeit eines Eintritts eines gegenwärtigen oder zukünftigen Schadens. Gemäß § 8 Apothekerkammergesetz seien die (Pflicht-)Mitglieder der Apothekerkammer zur Leistung der Apothekerkammerumlage (§ 74 Apothekerkammergesetz), welche insbesondere zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der der Apothekerkammer zukommenden Aufgaben dient, verpflichtet. Gemäß Umlagenordnung der Österreichischen Apothekerkammer bemesse sich die Höhe der von den einzelnen Mitgliedern zu leistenden Kammerumlage grundsätzlich an deren Umsatz, wobei Maximalhöhen existieren (§ 2 Umlagenordnung) würden. Abgesehen davon, dass weder feststehe, ob und zu welcher Höhe die von der BF geleistete Kammerumlage tatsächlich zur Entrichtung der Medizinprodukteabgabe seitens der Apothekerkammer verwendet worden sei, sei nicht nur die Tatsache der zu leistenden Umlage sowie deren Höhe völlig unabhängig von der Verpflichtung oder Nichtverpflichtung zur Entrichtung und Höhe der Medizinprodukteabgabe, sondern auch deren Verwendung durch die Geschäftsgebarung der Apothekerkammer. Unabhängig vom Vorliegen eines Feststellungsbescheids müsse die BF - obwohl sie grundsätzlich von der Leistung zur Medizinprodukteabgabe befreit sein mag - aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtung weiterhin Beiträge in der vorgeschriebenen bzw. vorzuschreibenden Höhe bezahlen, welche sich ausschließlich am Umsatz der Beschwerdeführerin bemessen würden, auf welchen die Verpflichtung zur Entrichtung der Medizinprodukteabgabe naturgemäß keinen Einfluss habe. Ein strittiges Rechtsverhältnis liege somit nicht vor und bestehe auch das Risiko einer zukünftigen Rechtsgefährdung nicht. Feststellungsanträge zur Klärung abstrakter Rechtsfragen, welchen uU bloß eine theoretische Bedeutung zukommt, würden die Voraussetzungen eines rechtlichen Interesses nicht erfüllen. Dies gelte insbesondere in Bezug auf das Vorbringen der BF, wonach sie den begehrten Feststellungsbescheid zur "abschließende Darlegung" dass sie von der Medizinprodukteabgabe befreit sei, benötige. Dass und wem gegenüber eine solche Notwendigkeit bestehe, sei nicht nachvollziehbar. Der belangten Behörde gegenüber werde das Vorliegen der og. Voraussetzungen von den grundsätzlich zur Abgabe Verpflichteten im Wege der Selbstdeklaration mitgeteilt und durch die Beigabe der entsprechenden Unterlagen nachgewiesen. Aufgrund der bestehenden Vereinbarung mit der gesetzlichen Interessenvertretung werde seitens der belangten Behörde hinsichtlich der Apotheken auf die Vorlage der entsprechenden Deklaration samt Unterlage, ohnehin verzichtet, weshalb die Notwendigkeit einer "abschließenden Darlegung" gegenüber der belangten Behörde weder bestanden habe noch bestehe. Eine solche bestehe auch gegenüber der gesetzlichen Interessenvertretung, der Österreichischen Apothekerkammer, nicht. Gemäß § 4 der Umlagenordnung der Österreichischen Apothekerkammer sei der Leiter einer öffentlichen Apotheke (Konzessionär, Pächter oder verantwortlicher Leiter) oder einer Anstaltsapotheke verpflichtet, jährlich der Apothekerkammer schriftlich, mit Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung den Umsatz der Apotheke des abgelaufenen Kalenderjahres mittels des von der Apothekerkammer dafür vorgesehenen Formblattes bekannt zu geben. Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker, die die Apotheke nicht selbst leiten würden, hätten dem verantwortlichen Leiter für diese Meldung rechtzeitig alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Apothekerkammer sei berechtigt, die Vorlage von Nachweisen, insbesondere von steuerbehördlich bestätigten Umsatzsteuererklärungen, sowie Nachweise hinsichtlich Lieferumsätze an ärztliche Hausapotheken und Krankenanstalten, allenfalls die Überprüfung durch externe Wirtschaftsprüfer zu verlangen. Je nach bekannt gegebener Umsatzhöhe, bemesse sich die Höhe der an die Apothekerkammer zu leistenden und von dieser den Leitern der Apotheke vorgeschriebenen Kammerumlage. Diese Verpflichtung zur Leistung der Kammerumlage stehe in keinem direkten oder indirekten Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Leistung/Befreiung der Medizinprodukteabgabe. Unabhängig davon, ob die BF daher (theoretisch) von der Leistung der Medizinprodukteabgabe befreit wäre oder nicht (praktisch seit sie es aufgrund der bestehenden Vereinbarung ohnedies), sei sie jedenfalls - abhängig von ihrem Umsatz, aufgrund ihrer Pflichtmitgliedschaft zur Leistung der Kammerumlage verpflichtet. Inwiefern daher gegenüber der Apothekerkammer, die außerdem aufgrund der Umlagenordnung ohnehin Zugang zu allen notwendigen, für die Berechnung der Kammerumlage notwendigen Informationen habe, die Notwendigkeit einer "abschließenden"' Darlegung bestehe, sei daher ebenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb der Antrag auf Feststellung zurückzuweisen sei.9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2014, GZ römisch 40 , wies das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Behörde weder von Gesetzes wegen verpflichtet sei einen Feststellungsbescheid zu erlassen noch würden Anhaltspunkte vorliegen, wonach an der Feststellung, dass die BF von der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe gem. Paragraph 5, Medizinprodukteabgabenverordnung befreit sei, ein öffentliches Interesse bestehe, oder eine solche als notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Antragstellerin diene. Gemäß Paragraph 5, Medizinprodukteabgabenverordnung könne die nach Paragraph 3, zu entrichtende Abgabe auf Antrag des Abgabepflichtigen im Einzelfall entfallen, wenn die Umsatzerlöse mit Medizinprodukten im Sinne des Paragraph 232, UGB im Verhältnis zur zutreffenden Abgabe gemäß der Anlage besonders gering seien. Dies liege dann vor, wenn die Abgabenhöhe 1 % des Umsatzerlöses mit Medizinprodukten übersteigt, wobei der Nachweis über das Vorliegen dieser Voraussetzung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen vom Abgabenpflichtigen zu erbringen sei. Um sowohl eine finanzielle als auch eine administrative Erleichterung für ihre Mitglieder zu erreichen, sei durch die Österreichische Apothekerkammer und dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen als zuständige Behörde eine Vereinbarung geschlossen worden, aus der sich die Österreichische Apothekerkammer dazu verpflichtet habe, im Namen und für alle ihre Mitglieder eine pauschalierte Jahresabgabe zu leisten. Bei der Ermittlung der Höhe dieser Pauschale sei berücksichtigt worden, dass nicht alle Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet seien. Abgesehen davon, dass der BF kein rechtliches Feststellungsinteresse zukomme, da keine objektive Ungewissheit über den Bestand und Umfang eines Anspruches bestehe, die durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteiles beseitigt werden könnte oder müsste, bestehe auch keinerlei Möglichkeit eines Eintritts eines gegenwärtigen oder zukünftigen Schadens. Gemäß Paragraph 8, Apothekerkammergesetz seien die (Pflicht-)Mitglieder der Apothekerkammer zur Leistung der Apothekerkammerumlage (Paragraph 74, Apothekerkammergesetz), welche insbesondere zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der der Apothekerkammer zukommenden Aufgaben dient, verpflichtet. Gemäß Umlagenordnung der Österreichischen Apothekerkammer bemesse sich die Höhe der von den einzelnen Mitgliedern zu leistenden Kammerumlage grundsätzlich an deren Umsatz, wobei Maximalhöhen existieren (Paragraph 2, Umlagenordnung) würden. Abgesehen davon, dass weder feststehe, ob und zu welcher Höhe die von der BF geleistete Kammerumlage tatsächlich zur Entrichtung der Medizinprodukteabgabe seitens der Apothekerkammer verwendet worden sei, sei nicht nur die Tatsache der zu leistenden Umlage sowie deren Höhe völlig unabhängig von der Verpflichtung oder Nichtverpflichtung zur Entrichtung und Höhe der Medizinprodukteabgabe, sondern auch deren Verwendung durch die Geschäftsgebarung der Apothekerkammer. Unabhängig vom Vorliegen eines Feststellungsbescheids müsse die BF - obwohl sie grundsätzlich von der Leistung zur Medizinprodukteabgabe befreit sein mag - aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtung weiterhin Beiträge in der vorgeschriebenen bzw. vorzuschreibenden Höhe bezahlen, welche sich ausschließlich am Umsatz der Beschwerdeführerin bemessen würden, auf welchen die Verpflichtung zur Entrichtung der Medizinprodukteabgabe naturgemäß keinen Einfluss habe. Ein strittiges Rechtsverhältnis liege somit nicht vor und bestehe auch das Risiko einer zukünftigen Rechtsgefährdung nicht. Feststellungsanträge zur Klärung abstrakter Rechtsfragen, welchen uU bloß eine theoretische Bedeutung zukommt, würden die Voraussetzungen eines rechtlichen Interesses nicht erfüllen. Dies gelte insbesondere in Bezug auf das Vorbringen der BF, wonach sie den begehrten Feststellungsbescheid zur "abschließende Darlegung" dass sie von der Medizinprodukteabgabe befreit sei, benötige. Dass und wem gegenüber eine solche Notwendigkeit bestehe, sei nicht nachvollziehbar. Der belangten Behörde gegenüber werde das Vorliegen der og. Voraussetzungen von den grundsätzlich zur Abgabe Verpflichteten im Wege der Selbstdeklaration mitgeteilt und durch die Beigabe der entsprechenden Unterlagen nachgewiesen. Aufgrund der bestehenden Vereinbarung mit der gesetzlichen Interessenvertretung werde seitens der belangten Behörde hinsichtlich der Apotheken auf die Vorlage der entsprechenden Deklaration samt Unterlage, ohnehin verzichtet, weshalb die Notwendigkeit einer "abschließenden Darlegung" gegenüber der belangten Behörde weder bestanden habe noch bestehe. Eine solche bestehe auch gegenüber der gesetzlichen Interessenvertretung, der Österreichischen Apothekerkammer, nicht. Gemäß Paragraph 4, der Umlagenordnung der Österreichischen Apothekerkammer sei der Leiter einer öffentlichen Apotheke (Konzessionär, Pächter oder verantwortlicher Leiter) oder einer Anstaltsapotheke verpflichtet, jährlich der Apothekerkammer schriftlich, mit Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung den Umsatz der Apotheke des abgelaufenen Kalenderjahres mittels des von der Apothekerkammer dafür vorgesehenen Formblattes bekannt zu geben. Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker, die die Apotheke nicht selbst leiten würden, hätten dem verantwortlichen Leiter für diese Meldung rechtzeitig alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Apothekerkammer sei berechtigt, die Vorlage von Nachweisen, insbesondere von steuerbehördlich bestätigten Umsatzsteuererklärungen, sowie Nachweise hinsichtlich Lieferumsätze an ärztliche Hausapotheken und Krankenanstalten, allenfalls die Überprüfung durch externe Wirtschaftsprüfer zu verlangen. Je nach bekannt gegebener Umsatzhöhe, bemesse sich die Höhe der an die Apothekerkammer zu leistenden und von dieser den Leitern der Apotheke vorgeschriebenen Kammerumlage. Diese Verpflichtung zur Leistung der Kammerumlage stehe in keinem direkten oder indirekten Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Leistung/Befreiung der Medizinprodukteabgabe. Unabhängig davon, ob die BF daher (theoretisch) von der Leistung der Medizinprodukteabgabe befreit wäre oder nicht (praktisch seit sie es aufgrund der bestehenden Vereinbarung ohnedies), sei sie jedenfalls - abhängig von ihrem Umsatz, aufgrund ihrer Pflichtmitgliedschaft zur Leistung der Kammerumlage verpflichtet. Inwiefern daher gegenüber der Apothekerkammer, die außerdem aufgrund der Umlagenordnung ohnehin Zugang zu allen notwendigen, für die Berechnung der Kammerumlage notwendigen Informationen habe, die Notwendigkeit einer "abschließenden"' Darlegung bestehe, sei daher ebenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb der Antrag auf Feststellung zurückzuweisen sei.
10. Am 25.11.2014 langte der Vorlageantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein.
11. Mit Schreiben vom 28.01.2015 gab die BF dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass sich ihr Antrag vom 02.11.2012 nur auf den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.03.2013 beziehe. Die BF benötige die begehrte Feststellung, um in der Folge festzustellen zu können, ob die Österreichische Apothekerkammer die Mitgliedsbeiträge (auch der BF) zweckmäßig gewidmet habe oder dafür verwendet habe, Abgabenzahlungen iSd Medizinprodukteabgabenverordnung zu leisten, obwohl keine Leistungspflicht der BF bestanden habe.
12. Mit Schreiben vom 18.08.2015 legte das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen dem Bundesverwaltungsgericht die mit der Österreichischen Apothekerkammer im August 2012 geschlossene Vereinbarung vor. Wie das Bundesamt weiters ausführt, wurde diese Vereinbarung in den Folgejahren fortgeführt und hat bis zum Jahr 2016 Bestand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.1. Rechtliche Beurteilung:
II.1.1. Verfahrensrechtliche Bestimmungen:römisch zwei.1.1. Verfahrensrechtliche Bestimmungen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
II.1.3. Anzuwendende Rechtslage:römisch zwei.1.3. Anzuwendende Rechtslage:
Mit dem Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG), BGBl. I Nr. 107/2005, in Kraft getreten gemäß § 19 Abs. 18 leg cit mit 01.01.2006, wurde § 6a eingefügt; nach Abs. 1 dieser Bestimmung obliegt die Vollziehung folgender Aufgaben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen:Mit dem Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2005,, in Kraft getreten gemäß Paragraph 19, Absatz 18, leg cit mit 01.01.2006, wurde Paragraph 6 a, eingefügt; nach Absatz eins, dieser Bestimmung obliegt die Vollziehung folgender Aufgaben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen:
Z 4: die Vollziehung des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt.Ziffer 4 :, die Vollziehung des Medizinproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt.
§ 6a des Bundesgesetzes, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG), BGBl I Nr. 63/2002 idF BGBl I Nr. 71/2011 lautet:Paragraph 6 a, des Bundesgesetzes, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2011, lautet:
(1) - (5a) ....
(6) Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen und für Tätigkeiten der Agentur anlässlich der Vollziehung der in Abs. 1 angeführten Gesetze, der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen, oder einschlägiger Rechtsakte der Europäischen Union, der wissenschaftlichen Beratung nach Abs. 1a, der Überprüfungen nach Abs. 1b sowie für Tätigkeiten der Agentur nach § 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 sind Gebühren nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, die das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei erwachsenden Kosten festzusetzen hat. Im Zusammenhang mit zugelassenen und registrierten Arzneispezialitäten sind bei der Gebührenfestsetzung die gesamten, im Rahmen des Life-Cycle-Managements entstehenden und nicht durch eigene Gebühren abgedeckten, Kosten zu berücksichtigen. Der Gebührentarif bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und des Bundesministers für Finanzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können auch Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung und über eine Pauschalierung in Form einer Jahresgebühr, getroffen werden. Werden die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben. Die nach den in Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife bleiben bis zur Erlassung dieses Tarifes in Geltung. Sie sind auch nach Erlassung eines neuen Tarifes noch auf bereits anhängige Verfahren anzuwenden.(6) Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen und für Tätigkeiten der Agentur anlässlich der Vollziehung der in Absatz eins, angeführten Gesetze, der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen, oder einschlägiger Rechtsakte der Europäischen Union, der wissenschaftlichen Beratung nach Absatz eins a,, der Überprüfungen nach Absatz eins b, sowie für Tätigkeiten der Agentur nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 13 bis 16 sind Gebühren nach Maßgabe eines Tarifes (Paragraph 57, AVG) zu entrichten, die das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei erwachsenden Kosten festzusetzen hat. Im Zusammenhang mit zugelassenen und registrierten Arzneispezialitäten sind bei der Gebührenfestsetzung die gesamten, im Rahmen des Life-Cycle-Managements entstehenden und nicht durch eigene Gebühren abgedeckten, Kosten zu berücksichtigen. Der Gebührentarif bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und des Bundesministers für Finanzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können auch Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung und über eine Pauschalierung in Form einer Jahresgebühr, getroffen werden. Werden die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben. Die nach den in Absatz eins, angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife bleiben bis zur Erlassung dieses Tarifes in Geltung. Sie sind auch nach Erlassung eines neuen Tarifes noch auf bereits anhängige Verfahren anzuwenden.
(6b) - (7) ...
(8) das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat den Tarif gemäß Abs. 6 im Internet auf der Home-Page der Agentur einschließlich des Datums der Veröffentlichung allgemein zugänglich kundzumachen.(8) das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat den Tarif gemäß Absatz 6, im Internet auf der Home-Page der Agentur einschließlich des Datums der Veröffentlichung allgemein zugänglich kundzumachen.
(9) - (10) ...
§ 12a des Bundesgesetzes, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG), BGBl I Nr. 63/2002 idF BGBl I Nr. 111/2010 lautete:Paragraph 12 a, des Bundesgesetzes, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautete:
§ 12a. (1) Zweckgebunden zur anteiligen Bedeckung der Aufgaben der Medizinproduktevigilanz und Marktüberwachung des Medizinproduktemarktes wird von Personen, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher abgeben (Abgabepflichtige), für jedes im Inland in Verkehr gebrachte Medizinprodukt eine ausschließliche Bundesabgabe eingehoben. Die Abgabe wird erstmals für das Jahr 2011 eingehoben. Die Abgabe ist selbst zu berechnen und zu entrichten. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist für die Einhebung dieser Abgabe erste und letzte Instanz.Paragraph 12 a, (1) Zweckgebunden zur anteiligen Bedeckung der Aufgaben der Medizinproduktevigilanz und Marktüberwachung des Medizinproduktemarktes wird von Personen, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher abgeben (Abgabepflichtige), für jedes im Inland in Verkehr gebrachte Medizinprodukt eine ausschließliche Bundesabgabe eingehoben. Die Abgabe wird erstmals für das Jahr 2011 eingehoben. Die Abgabe ist selbst zu berechnen und zu entrichten. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist für die Einhebung dieser Abgabe erste und letzte Instanz.
(2) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat mit Verordnung die Höhe der Abgabe in einem solchen Ausmaß festzusetzen, wie diese zur Sicherstellung einer umfassenden Medizinproduktevigilanz und Marktüberwachung des Medizinproduktemarktes unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben sowie unter Beachtung der Grundsätze von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit notwendig ist. In dieser Verordnung sind Vorschriften über die näheren Modalitäten der Abgabe, die zur Abgabe Verpflichteten, Details des Verfahrens zu ihrer Einhebung, sowie den Zeitpunkt ihrer Entrichtung zu treffen. Sofern der damit einhergehende Verwaltungsaufwand im Verhältnis zur Höhe der Abgabe nicht vertretbar erscheint, kann diese auch in Form einer Jahrespauschale festgesetzt werden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und das Bundesministerium für Finanzen haben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf Anfrage alle relevanten Daten, die zur Vollziehung dieser Bestimmung und der Verordnung nach Abs. 2 notwendig sind, auf Anfrage zu übermitteln.(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und das Bundesministerium für Finanzen haben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf Anfrage alle relevanten Daten, die zur Vollziehung dieser Bestimmung und der Verordnung nach Absatz 2, notwendig sind, auf Anfrage zu übermitteln.
(4) Dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sind auf Aufforderung alle Unterlagen zu übermitteln, die nach Ansicht des Bundesamtes zur Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung erforderlich sind. Organe des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen und die von diesem beauftragten Sachverständigen sind berechtigt, alle Räumlichkeiten zu betreten und Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen und davon Kopien anzufertigen, wie dies zur Kontrolle und Ermittlung der Abgaben erforderlich ist. Die Kontrollen sind, außer bei Gefahr im Verzug, während der Betriebszeiten durchzuführen. Zur Durchführung der Amtshandlungen sind ein geeigneter Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
(5) Erscheint die Selbstberechnung der Abgabenschuld nicht schlüssig, oder wurde diese unterlassen, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ein Ermittlungsverfahren gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, durchzuführen und die Abgabe mit Bescheid vorzuschreiben. In diesem Verfahren zur Festsetzung der Abgabenschuld ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Behörde erster und letzter Instanz.
(6) Erfolgt die Selbstberechnung und Mitteilung der Abgabenschuld nicht innerhalb der Fristen der gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einen Zuschlag von 2%, sofern erforderlich, nach der nach Abs. 5 festzusetzenden Abgabe, mit Bescheid vorzuschreiben. Gleiches gilt für Abgaben, die auf Grund unrichtiger Angaben in der Abgabenerklärung nicht entrichtet wurden ab dem Zeitpunkt, zu dem sie bei richtiger Erklärung hätten entrichtet werden müssen.(6) Erfolgt die Selbstberechnung und Mitteilung der Abgabenschuld nicht innerhalb der Fristen der gemäß Absatz 2, erlassenen Verordnung, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einen Zuschlag von 2%, sofern erforderlich, nach der nach Absatz 5, festzusetzenden Abgabe, mit Bescheid vorzuschreiben. Gleiches gilt für Abgaben, die auf Grund unrichtiger Angaben in der Abgabenerklärung nicht entrichtet wurden ab dem Zeitpunkt, zu dem sie bei richtiger Erklärung hätten entrichtet werden müssen.
(7) Der Abgabepflichtige hat innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides die vorgeschriebene Abgabe und den Zuschlag zu entrichten.
(8) Erfolgt die Einzahlung nicht fristgerecht, so ist ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabebetrages für den damit in Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufwand zu entrichten. Rückständige Gebühren sind im Verwaltungsweg einzubringen. Das Bundesamt ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.
(9) Auf Grund eines mit der Bestätigung des Bundesamtes, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, versehenen Rückstandsausweises kann das Bundesamt die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.
(10) Für die Einbringung von rückständigen Beiträgen hat die Agentur überdies einen pauschalen Bearbeitungsbetrag in der Höhe von 25 Euro einzuheben. Für dessen Vorschreibung und Einhebung finden Abs. 1 bis 9 Anwendung.(10) Für die Einbringung von rückständigen Beiträgen hat die Agentur überdies einen pauschalen Bearbeitungsbetrag in der Höhe von 25 Euro einzuheben. Für dessen Vorschreibung und Einhebung finden Absatz eins bis 9 Anwendung.
Das GESG wurde mit BGBl I Nr. 48/2013 insofern novelliert, als dem § 12a mit In-Kraft-Treten vom 13.03.2013 folgender Absatz 1a eingefügt wurde:Das GESG wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2013, insofern novelliert, als dem Paragraph 12 a, mit In-Kraft-Treten vom 13.03.2013 folgender Absatz 1a eingefügt wurde:
"(1a) Abs. 1 hinsichtlich der Entrichtung der Abgabe durch Selbstberechnung findet keine Anwendung, sofern die jeweilige gesetzliche Interessenvertretung der Abgabepflichtigen auf Grund einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Abgabe für ihre Mitglieder in Form einer Jahrespauschale entrichtet. Die Höhe der Jahrespauschale hat sich dabei an den im Wege der Selbstberechnung voraussichtlich zu erzielenden Einnahmen zu orientieren.""(1a) Absatz eins, hinsichtlich der Entrichtung der Abgabe durch Selbstberechnung findet keine Anwendung, sofern die jeweilige gesetzliche Interessenvertretung der Abgabepflichtigen auf Grund einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Abgabe für ihre Mitglieder in Form einer Jahrespauschale entrichtet. Die Höhe der Jahrespauschale hat sich dabei an den im Wege der Selbstberechnung voraussichtlich zu erzielenden Einnahmen zu orientieren."
Die Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über die Einhebung, Entrichtung und Festsetzung der Höhe einer Medizinprodukteabgabe (Medizinprodukteabgabenverordnung), erlassen auf Grund des § 12a Abs. 2 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl Nr. 6/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2011, kundgemacht auf der Homepage der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, lautet:Die Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über die Einhebung, Entrichtung und Festsetzung der Höhe einer Medizinprodukteabgabe (Medizinprodukteabgabenverordnung), erlassen auf Grund des Paragraph 12 a, Absatz 2, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2011,, kundgemacht auf der Homepage der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, lautet:
"§ 1. ...
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1. Abgeben: die entgeltliche Überlassung oder Weitergabe von Medizinprodukten;
2. Abgabepflichtige: natürliche und juristische Personen, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher abgeben;
3. Letztverbraucher: juristische und natürliche Personen, die Medizinprodukte zu anderen Zwecken als zum Abgeben erwerben.
§ 3 (1) Abgabepflichtige haben eine pauschalierte jährliche Medizinprodukteabgabe nach Selbsteinstufung gemäß der Anlage beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen durch bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten.Paragraph 3, (1) Abgabepflichtige haben eine pauschalierte jährliche Medizinprodukteabgabe nach Selbsteinstufung gemäß der Anlage beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen durch bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten.
(2) Sofern mehrere lit. der Anlage zutreffend sind, ist nur die jeweils höchste Medizinprodukteabgabe zu entrichten.
(3) Sofern Abgabepflichtige Medizinprodukte an mehreren Betriebsstätten abgeben, so ist für die erste Betriebsstätte die volle Medizinprodukteabgabe zu entrichten, für jede weitere 10 v.H. der vorgesehenen entsprechenden Medizinprodukteabgabe, jedoch nicht mehr als maximal 2000,00 Euro.
(4) Die nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zulässigen Zahlungsformen sind auf der Homepage des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen zu veröffentlichen.
§ 4. (1) Die Medizinprodukteabgabe ist vom Abgabepflichtigen bis zum 30. Juni des der Abgabe eines Medizinproduktes folgenden Jahres zu entrichten.Paragraph 4, (1) Die Medizinprodukteabgabe ist vom Abgabepflichtigen bis zum 30. Juni des der Abgabe eines Medizinproduktes folgenden Jahres zu entrichten.
(2) Die Medizinprodukteabgabe ist vom Abgabepflichtigen erstmals für das Jahr 2011 zu entrichten.
(3) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat die Höhe der entrichteten Verwaltungsabgaben in nachprüfbarer Weise festzuhalten.
§ 5. Die nach § 3 zu entrichtende Abgabe kann auf Antrag des Abgabepflichtigen im Einzelfall entfallen, wenn die Umsatzerlöse mit Medizinprodukten im Sinne des § 232 Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 111/2010, im Verhältnis zur zutreffenden Abgabe gemäß der Anlage besonders gering sind. Dies liegt dann vor, wenn die Abgabenhöhe 1% des Umsatzerlöses mit Medizinprodukten übersteigt. Der Nachweis über das Vorliegen dieser Voraussetzung ist dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen vom Abgabenpflichtigen zu erbringen.Paragraph 5, Die nach Paragraph 3, zu entrichtende Abgabe kann auf Antrag des Abgabepflichtigen im Einzelfall entfallen, wenn die Umsatzerlöse mit Medizinprodukten im Sinne des Paragraph 232, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 2010,, im Verhältnis zur zutreffenden Abgabe gemäß der Anlage besonders gering sind. Dies liegt dann vor, wenn die Abgabenhöhe 1% des Umsatzerlöses mit Medizinprodukten übersteigt. Der Nachweis über das Vorliegen dieser Voraussetzung ist dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen vom Abgabenpflichtigen zu erbringen.
§ 6. Diese Verordnung wird spätestens im Jahr 2013 gemeinsam mit den betroffenen Verkehrskreisen evaluiert.Paragraph 6, Diese Verordnung wird spätestens im Jahr 2013 gemeinsam mit den betroffenen Verkehrskreisen evaluiert.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 07.12.2011 in Kraft."Paragraph 7, Diese Verordnung tritt mit 07.12.2011 in Kraft."
In der Anlage zur Verordnung ist die Höhe der Medizinprodukteabgabe, welche sich nach der jeweiligen Klasse der abgegebenen Medizinprodukte richtet, geregelt.
Zu Spruchpunkt A):
Festgestellter Sachverhalt:
Mit Antrag vom 02.11.2012, spezifiziert mit Schreiben vom 28.01.2015, begehrte die BF die Ausstellung eines Bescheides mit dem festgestellt werde, dass sie im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.03.2013 von der Abgabenpflicht für Medizinprodukte gemäß § 5 der Medizinprodukteabgabenverordnung befreit sei.Mit Antrag vom 02.11.2012, spezifiziert mit Schreiben vom 28.01.2015, begehrte die BF die Ausstellung eines Bescheides mit dem festgestellt werde, dass sie im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.03.2013 von der Abgabenpflicht für Medizinprodukte gemäß Paragraph 5, der Medizinprodukteabgabenverordnung befreit sei.
Im August 2012 hat die Österreichische Apothekerkammer mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eine Vereinbarung zur pauschalierten Bezahlung der Medizinprodukteabgabe durch die Österreichische Apothekerkammer an Stelle der abgabepflichtigen Apothekenbetriebe geschlossen.
Punkt I. dieser Vereinbarung lautet:Punkt römisch eins. dieser Vereinbarung lautet:
"Mit der Zielsetzung einer Verwaltungsvereinfachung für die Apothekenbetriebe und das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und einer effizienten Abwicklung der Zahlungsverpflichtungen bezahlt die Österreichische Apothekerkammer einmalig und ohne Präjudiz für die Folgejahre anstelle der von sämtlichen österreichischen Apotheken gemäß der Medizinprodukteabgabenverordnung für das Jahr 2011 zu entrichtenden Medizinprodukteabgabe einen Pauschalbetrag von EUR 150.000,00. Die Österreichische Apothekerkammer verpflichtet sich, diesen Pauschalbetrag binnen 14 Tagen nach Unterfertigung der gegenständlichen Vereinbarung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf nachfolgende Bankverbindung zu überweisen.
(...)"
Diese Vereinbarung wurde in den Folgejahren fortgeführt und hat bis zum Jahr 2016 Bestand.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.
Rechtliche Beurteilung:
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt (vgl. VwGH 18.01.1994, 92/07/0031; 10.09.1974, 1333/72). Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. VwGH 20.09.1983, 82/12/0119).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt vergleiche VwGH 18.01.1994, 92/07/0031; 10.09.1974, 1333/72). Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen vergleiche VwGH 20.09.1983, 82/12/0119).
Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist:
Das GESG, idF BGBl Nr. 111/2010, normiert in § 12a Abs. 1, dass von Personen, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher abgeben, für jedes im Inland in Verkehr gebrachte Medizinprodukt eine ausschließliche Bundesabgabe erstmals für das Jahr 2011, somit ab dem 01.01.2011, eingehoben wird. Diese Abgabe ist von den Abgabepflichtigen selbst zu berechnen und zu entrichten. Die Höhe der Abgabe hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mit Verordnung festzusetzen.Das GESG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 2010,, normiert in Paragraph 12 a, Absatz eins,, dass von Personen, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher abgeben, für jedes im Inland in Verkehr gebrachte Medizinprodukt eine ausschließliche Bundesabgabe erstmals für das Jahr 2011, somit ab dem 01.01.2011, eingehoben wird. Diese Abgabe ist von den Abgabepflichtigen selbst zu berechnen und zu entrichten. Die Höhe der Abgabe hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mit Verordnung festzusetzen.
Das Gesetz sieht somit die Abgabe durch die Abgabepflichtigen aufgrund deren Selbstberechnung vor.
Mit BGBl I Nr. 48/2013 wurde dem § 12a ein Abs. 1a hinzugefügt, wonach Absatz 1 hinsichtlich der Entrichtung der Abgabe durch Selbstberechnung keine Anwendung findet, sofern die jeweilige gesetzliche Interessenvertretung der Abgabepflichtigen auf Grund einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Abgabe für ihre Mitglieder in Form einer Jahrespauschale entrichtet.Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2013, wurde dem Paragraph 12 a, ein Absatz eins a, hinzugefügt, wonach Absatz 1 hinsichtlich der Entrichtung der Abgabe durch Selbstberechnung keine Anwendung findet, sofern die jeweilige gesetzliche Interessenvertretung der Abgabepflichtigen auf Grund einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Abgabe für ihre Mitglieder in Form einer Jahrespauschale entrichtet.
§ 12a Abs. 1a leg. cit. ist jedoch erst am 13.03.2013 in Kraft getreten. Das bedeutet, mag auch die Österreichische Apothekerkammer mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen aus Gründen der finanziellen und administrativen Erleichterung ihrer Mitglieder bereits für die Jahre 2011 und 2012 eine Vereinbarung geschlossen haben, aus der sich die Österreichische Apothekerkammer dazu verpflichtet hatte, im Namen und für alle ihre Mitglieder eine pauschalierte Jahresabgabe zu leisten, so "widerspricht" diese Vereinbarung insofern dem Gesetz, als diese Abgabe nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht von der Österreichischen Apothekerkammer sondern von jedem Abgabepflichtigen selbst durch Selbstberechnung zu entrichten ist.Paragraph 12 a, Absatz eins a, leg. cit. ist jedoch erst am 13.03.2013 in Kraft getreten. Das bedeutet, mag auch die Österreichische Apothekerkammer mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen aus Gründen der finanziellen und administrativen Erleichterung ihrer Mitglieder bereits für die Jahre 2011 und 2012 eine Vereinbarung geschlossen haben, aus der sich die Österreichische Apothekerkammer dazu verpflichtet hatte, im Namen und für alle ihre Mitglieder eine pauschalierte Jahresabgabe zu leisten, so "widerspricht" diese Vereinbarung insofern dem Gesetz, als diese Abgabe nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht von der Österreichischen Apothekerkammer sondern von jedem Abgabepflichtigen selbst durch Selbstberechnung zu entrichten ist.
Die Möglichkeit des Abschlusses einer solchen Vereinbarung mit der Wirkung, dass die Entrichtung der Abgabe durch Selbstberechnung dann keine Anwendung findet, sofern die jeweilige gesetzliche Interessenvertretung der Abgabepflichtigen auf Grund einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Abgabe für ihre Mitglieder in Form einer Jahrespauschale entrichtet, sieht das GESG somit erst ab 13.03.2013 vor.
Somit hat für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.03.2013 die BF aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich selbst die Abgabe durch Selbstberechnung zu entrichten.
Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über die Einhebung, Entrichtung und Festsetzung der Höhe einer Medizinprodukteabgabe (Medizinprodukteabgabenverordnung), erlassen auf Grund des § 12a Abs. 2 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl Nr. 6/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2011, haben Abgabepflichtige eine pauschalierte jährliche Medizinprodukteabgabe nach Selbsteinstufung gemäß der Anlage beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu entrichten.Gemäß Paragraph 3, der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über die Einhebung, Entrichtung und Festsetzung der Höhe einer Medizinprodukteabgabe (Medizinprodukteabgabenverordnung), erlassen auf Grund des Paragraph 12 a, Absatz 2, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2011,, haben Abgabepflichtige eine pauschalierte jährliche Medizinprodukteabgabe nach Selbsteinstufung gemäß der Anlage beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu entrichten.
Gemäß § 5 der Medizinprodukteabgabenverordnung kann die nach § 3 zu entrichtende Abgabe auf Antrag des Abgabepflichtigen im Einzelfall entfallen, wenn die Höhe der Abgabe mehr als 1 % der Umsatzerlöse mit Medizinprodukten beträgt.Gemäß Paragraph 5, der Medizinprodukteabgabenverordnung kann die nach Paragraph 3, zu entrichtende Abgabe auf Antrag des Abgabepflichtigen im Einzelfall entfallen, wenn die Höhe der Abgabe mehr als 1 % der Umsatzerlöse mit Medizinprodukten beträgt.
Der Feststellungsantrag der BF zielt somit als Abgabepflichtige im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.03.2013 - wie in der Medizinprodukteverordnung ausdrücklich vorgesehen - auf eine Befreiung von der Medizinprodukteabgabe ab. Der BF steht somit - entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde - nach § 5 der Medizinprodukteverordnung ein Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zu.Der Feststellungsantrag der BF zielt somit als Abgabepflichtige im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.03.2013 - wie in der Medizinprodukteverordnung ausdrücklich vorgesehen - auf eine Befreiung von der Medizinprodukteabgabe ab. Der BF steht somit - entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde - nach Paragraph 5, der Medizinprodukteverordnung ein Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zu.
Wenn die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung insbesondere darauf hinweist, dass aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarung zwischen der Österreichischen Apothekerkammer mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen keine Verpflichtung für einzelne Apothekenbetriebe und somit auch für die BF zur Abgabenleistung bestehe, der BF kein rechtliches Interesse zukomme, da keine objektive Ungewissheit über den Bestand und Umfang des Anspruches vorliege, die durch die Rechtskraftwirkung eines Feststellungsbescheides beseitigt werden könnte oder müsste, so verkennt die belangte Behörde, dass Abgabepflichtige im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.03.2013 jedenfalls die BF ist und die belangte Behörde die BF auch nicht durch eine mit einem Dritten geschlossene Vereinbarung "praeter legem" ihrer durch Gesetz bzw. Verordnung eingeräumten Rechte - konkret dem Recht auf Feststellung der Gebührenbefreiung iSd § 5 Medizinprodukteabgabenverordnung - "entheben" kann.Wenn die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung insbesondere darauf hinweist, dass aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarung zwischen der Österreichischen Apothekerkammer mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen keine Verpflichtung für einzelne Apothekenbetriebe und somit auch für die BF zur Abgabenleistung bestehe, der BF kein rechtliches Interesse zukomme, da keine objektive Ungewissheit über den Bestand und Umfang des Anspruches vorliege, die durch die Rechtskraftwirkung eines Feststellungsbescheides beseitigt werden könnte oder müsste, so verkennt die belangte Behörde, dass Abgabepflichtige im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.03.2013 jedenfalls die BF ist und die belangte Behörde die BF auch nicht durch eine mit einem Dritten geschlossene Vereinbarung "praeter legem" ihrer durch Gesetz bzw. Verordnung eingeräumten Rechte - konkret dem Recht auf Feststellung der Gebührenbefreiung iSd Paragraph 5, Medizinprodukteabgabenverordnung - "entheben" kann.
Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht ihre Zuständigkeit zur Erlassung eines Feststellungsbescheides verneint. Vielmehr hätte sie ihre Kompetenz zur Entscheidung wahrnehmen und prüfen müssen, ob die Abgabenhöhe der BF tatsächlich 1% des Umsatzerlöses mit Medizinprodukten übersteigt.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 28, VwGVG vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stellt eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in Paragraph 28, Absatz 3, 2.Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stellt eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, VwGVG nicht vorliegen.
Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall ihre Zuständigkeit zur Erlassung eines Feststellungsbescheides zu Unrecht verneint und es unterlassen, im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im angefochtenen Bescheid festzustellen, ob die BF von der Abgabe der Medizinprodukteabgabe befreit ist. Hierzu hat sie vorab zu prüfen, wieviel der Umsatz der BF mit Medizinprodukten beträgt bzw. welchen Klassen diese Medizinprodukte unterliegen. Dies hat die belangte Behörde im Zuge der Erlassung des neuen Bescheides nachzuholen.
Die Vornahme der oben angeführten Feststellungen, Erhebungen und detaillierten Berechnungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich sohin den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird es daher der belangten Behörde obliegen, die oben dargestellten Mängel des angefochtenen Bescheides zu beheben und im Rahmen eines ordnungsgemäß durchzuführenden Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs den neuen Bescheid zu erlassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen und Berechnungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen und Berechnungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor vergleiche VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Berechnung, Ermittlungspflicht, Feststellungsbescheid, Kassation,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W217.2014612.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.09.2015